Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 61 R 152/20 Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erst
§ 46Nr. 6; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 134/08 R –, juris; BSG, Urteil vom 1. August 2019 – B 13 R 283/18 B –, Fam
RZ 2020, 62). Dabei kommt es auf die Beweggründe beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat. Randnummer 39 Die Vermutung des anspruchsausschließenden Vorliegens einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder – da der Wortlaut auf den „alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt – zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106,
§ 46Nr.
6). Randnummer 40 Die Vorschrift des § 46 Abs. 2a SGB VI zwingt den Hinterbliebenen nicht, seine inneren Gründe für die Eheschließung oder die des verstorbenen Ehegatten zu offenbaren. Der hinterbliebene Ehegatte kann sich auf die Darlegung von äußeren (objektiv nach außen tretenden) Umständen beschränken, die seiner Ansicht nach auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Ebenso bleibt es ihm unbenommen, keinerlei Auskünfte über den „Zweck der Heirat" zu geben. Es soll nicht gegen seinen Willen zu einem Eingriff in seine Intimsphäre kommen, indem der Hinterbliebene genötigt wird, auch seine allerpersönlichsten, innersten Gedanken und Motive für die Eheschließung mit dem verstorbenen Versicherten mitzuteilen. Denn die gesetzestechnische Ausgestaltung des § 46 Abs. 2a SGB VI als Regel-/Ausnahmetatbestand verfolgt gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung und die Sozialgerichte von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebensführung zu entbinden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106,
§ 46Nr.
6). Randnummer 41 Dies bedeutet aber nicht, dass es dem hinterbliebenen Ehegatten untersagt ist, seine (höchst-)persönlichen Gründe und die des verstorbenen Versicherten für die Eheschließung darzulegen. Vielmehr kann er selbst abwägen, ob er derartige private Details preisgeben will, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr zu entkräften. Macht der Hinterbliebene von sich aus oder auf Befragen entsprechende Angaben und sind diese glaubhaft, so sind diese persönlichen Gründe in die (abschließende) Gesamtbetrachtung einzustellen und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falls zu würdigen. Eine Beschränkung auf objektiv nach außen tretende Umstände bei der „Ermittlung der Beweggründe für die Heirat" bzw. des „Zwecks der Heirat" würde jedenfalls in einem solchen Fall die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten, die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften, in unzulässiger Weise beschneiden. Lediglich wenn der Hinterbliebene keine – glaubhaften – Angaben über die inneren Umstände macht, darf sich die Ermittlung, welche Gründe für die Eheschließung ausschlaggebend waren, und die Prüfung, ob es sich dabei um (anspruchsbegründende) besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI handelt, auf nach außen tretende objektive Tatsachen beschränken (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106,
§ 46Nr.
6). Randnummer 42 Allerdings ist eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen („besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich – isoliert – zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106,
§ 46Nr.6).
Randnummer 43 Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106,
§ 46Nr.
6). Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt („plötzlich" und „unerwartet") eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat war, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Randnummer 44 Hingegen ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106,
§ 46Nr.
6). Randnummer 45 Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, BSGE 103, 99-106,
§ 46Nr.
6). Randnummer 46 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI hier nicht erfüllt. Es sind keine besonderen Umstände nachgewiesen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt wäre, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Randnummer 47 Zum Zeitpunkt der Eheschließung am
- März 2019 litt der Versicherte offenkundig an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Randnummer 48 Der Versicherte war seit Jahren an einer schweren, chronisch obstruktiven Lungenerkrankung COPD Stadium IV nach Gold erkrankt. Seit Dezember 2012 erfolgte bei chronischer ventilatorischer Insuffizienz eine nichtinvasive außerklinische Beatmung. Randnummer 49 Eine Lebensbedrohlichkeit dieser Erkrankung bestand spätestens mit Aufnahme des Versicherten auf die Intensivstation des M. am
- Januar
- Randnummer 50 Im Rahmen der geriatrischen Behandlung im M., die ab dem
- Januar 2019 stattfand, kam es beim Versicherten innerhalb weniger Tage zu einer erneuten Exazerbation der COPD, nachdem dieser wegen einer akuten – auf eine chronische ventilatorische Insuffizienz treffenden – Insuffizienz mit hyperkapnischer Dekompensation bei Infekt bereits in der Zeit vom
- Dezember 2018 bis
- Januar 2019 in der L. behandelt worden war. Es zeigte sich wieder eine Zunahme der Dyspnoe, zuletzt auch der Ruhedyspnoe. Auf eine Prednisolontherapie sprach der Versicherte nicht an und es kam zu einer zunehmenden respiratorischen Erschöpfung. Im Bericht des M. – G. – vom
- März 2019 ist dokumentiert, dass der Versicherte und der Kläger ausdrücklich eine invasive maschinelle Beatmung gewünscht hätten, sodass am
- Januar 2019 die Verlegung auf die Intensivstation des M. erfolgte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt bestand eine Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten. Randnummer 51 Die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung wurde im Laufe der intensivmedizinischen Behandlung des Versicherten zunehmend offenkundiger. Laut Bericht des M., Zentrum Innere Medizin, Klinik für Pneumologie und Beatmungsmedizin vom
- Mai 2019 verlief der aufgrund der erneuten Exazerbation der COPD initial unternommene Versuch, den Versicherten unter symptomatischen Maßnahmen mit antibiotischer Therapie, ausgeglichener Flüssigkeitsbilanz und NIV-Therapie zu stabilisieren, frustran. Am
- Januar 2019 erfolgte deshalb eine Intubation. Ein Weaning gelang im Verlauf nur sehr schleppend, sodass die Ärzte am
- Februar 2019 eine Tracheotomie durchführten. Im weiteren Verlauf gestaltete sich das Weaning weiterhin schwierig im Sinne eines prolongierten Weanings. Nach komplizierterem Verlauf konnte die Narkose schlussendlich beendet werden und der Versicherte war wach und adäquat kontaktierbar. Dennoch gestaltete sich der weitere Weaningprozess nach dem Bericht der Klinik sehr schwierig. Eine zwischenzeitlich aufgetretene nosokomiale Pneumonie verkomplizierte den Prozess. Diese Umstände sprechen für eine Offenkundigkeit der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten. Randnummer 52 Für eine Offenkundigkeit der Lebensbedrohlichkeit sprechen des Weiteren die Dokumentationen der Ärzte des M. im Bericht vom
- Mai
- Danach haben insbesondere in den letzten drei Wochen vor dem Tod des Versicherten immer wieder Gespräche mit dem Versicherten über mögliche Therapieziele, wie z.B. eine weitere außerklinische Beatmung in einer spezialisierten Beatmungseinrichtung, und das weitere Prozedere stattgefunden. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte zunehmend nicht bereit gewesen sei, die Therapie fortzusetzen, und um Beendigung der Beatmungstherapie gebeten habe. Die Ärzte hätten daraufhin mehrere intensive Gespräche mit dem Versicherten und dem Kläger geführt, auch über ein palliatives Therapiekonzept. Am
- März 2019 – dem Tag des Versterbens des Versicherten – hätten die Ärzte der Klinik für Pneumologie und Beatmungsmedizin laut Bericht vom
- Mai 2019 dann gemeinsam mit dem Versicherten und den Angehörigen die Einstellung der invasiven Beatmung über das Tracheostoma im Sinne einer kontrollierten Beatmung beschlossen. Es wurde sodann auf ein spontanes Atemverfahren umgestellt und der Versicherte im Sinne einer palliativen Therapie mit Morphin versorgt. Darunter verstarb der Versicherte. Randnummer 53 Die von der Rechtsprechung des BSG explizit genannte lebensbedrohliche Krankheit und deren Offenkundigkeit erfordern – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht, dass der Versicherte bereits in der Nähe des Sterbeprozesses gewesen ist. Allein maßgeblich ist das Vorliegen einer Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung und deren Offenkundigkeit. Auch wenn in den letzten drei Wochen vor dem Tod des Versicherten immer wieder Gespräche über mögliche Therapieziele, wie z.B. eine weitere außerklinische Beatmung in einer spezialisierten Beatmungseinrichtung durchgeführt worden sind, so ergibt sich aus dem Gesamtkontext, dass die schwere Lungenerkrankung des Versicherten mit diversen Infektexazerbationen und Infekten zu einer Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung geführt hatte. Die geschilderte Behandlung auf der Intensivstation macht diese Lebensbedrohlichkeit offenkundig. Auch wenn im Bericht vom
- Mai 2019 kein Datum genannt wird, ab welchem der Versicherte konkret sich weniger bereit zeigte, die Therapie fortzusetzen, und um eine Beendigung der Beatmungstherapie gebeten hatte (im Bericht heißt es lediglich, dass insbesondere in den letzten drei Wochen vor seinem Tode immer wieder Gespräche über mögliche Therapieziele und das weitere Prozedere stattgefunden hätten), so ist zu konstatieren, dass für die Annahme einer offenkundigen Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung nicht die Aufgabe des Lebenswillens des Versicherten maßgeblich ist, sondern vielmehr die objektiven Gesamtumstände der intensivtherapeutischen Behandlung. Randnummer 54 Für die Annahme der Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten spricht im Übrigen der klägerische Vortrag, dass schon in der ersten Stunde nach der Aufnahme auf der Intensivstation „eine kleine, junge Stationsärztin“ am Bett des Versicherten zu ihm – dem Kläger – gesagt habe, dass er seinen Ehemann sterben lassen solle. Des Weiteren habe der Oberarzt Dr. L. versucht, ihn zu überzeugen, indem dieser dargelegt habe, welche Qualen sein Ehemann sonst noch werde durchstehen müssen. Dieses klägerische Vorbringen verdeutlicht, dass dem Kläger die Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten bereits bei Aufnahme auf die Intensivstation des Versicherten bewusst gewesen sein muss. Randnummer 55 Der Entschluss, im Krankenhaus eine Nottrauung vorzunehmen, ist am
- März 2019 und damit nur zehn Tage vor Ableben des Versicherten durch Kontaktaufnahme mit dem Standesamt dokumentiert. Am
- März 2019 suchte der Kläger Kontakt zum Standesamt durch Anruf beim H1., am
- März 2019 bestellte der Kläger sodann das Aufgebot beim Standesamt und am
- März 2019 erfolgte die Nottrauung im M.. Auch wenn in der Verwaltungsakte des Standesamtes N. die näheren Umstände zur Nottrauung nicht dokumentiert sind, so ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Nottrauung innerhalb kürzester Zeit in der Klinik erfolgte, dass dem Kläger bei der Anmeldung der Eheschließung am
- März 2019 die objektiv gegebene Lebensbedrohlichkeit der Erkrankung des Versicherten offenkundig bewusst gewesen ist. Andernfalls hätte es nicht der Beantragung einer Nottrauung und deren Durchführung auf der Intensivstation der Klinik bedurft. Randnummer 56 Wie bereits oben ausgeführt, ist es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung am
- März 2019 Gewissheit darüber bestanden hätte, dass der Versicherte demnächst versterben würde. Hierauf stellt die oben zitierte Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat folgt, nicht ab. Erforderlich ist vielmehr die bereits dargestellte Offenkundigkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Diese war zum Zeitpunkt der Eheschließung am
- März 2019 – acht Tage vor dem Tod des Versicherten – gegeben. Randnummer 57 Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Solche sehr gewichtigen inneren und äußeren Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, sind nicht im Rahmen des Vollbeweises nachgewiesen. Die nur denkbare Möglichkeit solcher besonderen Umstände reicht nicht aus. Randnummer 58 Der Umstand, dass der Kläger und der Versicherte seit Jahrzehnten in einer eheähnlichen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gelebt haben, begründet keine besonderen Umstände. Am Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen dem Kläger und dem Versicherten hat der erkennende Senat keine Zweifel. Das Bestehen einer jahrzehntelangen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft vermag jedoch die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe hier nicht zu widerlegen. Randnummer 59 Grundsätzlich kann in einem langjährigen Zusammenleben von Partnern ohne zu heiraten die bewusste Entscheidung liegen, nicht heiraten zu wollen und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, unterliegen zu wollen. Im Falle der hier gegebenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Eheschließung vor dem
- Oktober 2017 rechtlich nicht möglich gewesen ist. Insofern bedarf die Schlussfolgerung, ein jahrelanges Zusammenleben ohne Trauschein sei hier eine bewusste Entscheidung der Betroffenen und eine Entscheidung gegen eine Eheschließung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten gewesen, der Relativierung. Randnummer 60 Gegen die Annahme besonderer Umstände spricht, dass der Kläger und der Versicherte die Möglichkeit gehabt hätten, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, die von der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2005 im Rahmen der Hinterbliebenenrente berücksichtigt worden wäre. Der Kläger und der Versicherte hätten also weit vor der Möglichkeit der Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit gehabt, gesetzlich verankerte Rechte und Pflichten im Rahmen eines gegenseitigen Füreinander-Einstehens durch Eintragung einer Lebenspartnerschaft zu begründen. Die vom Kläger diesbezüglich vorgetragenen Ängste hat der Senat im Rahmen der Gesamtbewertung berücksichtigt. Im Ergebnis vermögen sie keine besonderen Umstände zu begründen, die die gesetzlich normierte Annahme einer Versorgungsehe widerlegten. Randnummer 61 Auch die vom Kläger vorgetragene Verlobung am
- Oktober 2017 – dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern – vermag besondere Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen, nicht zu begründen. Zwar kann im Einzelfall eine langjährige Heiratsabsicht die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen, wenn die Heiratsabsicht hinreichend konkret ist und sich als konsequente Verwirklichung einer schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsabsicht darstellt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- April 2023 – L 11 R 235/22 –, juris, Rn. 34; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Juli 2023 – L 5 U 39/18 –, juris, Rn. 34). Daran mangelt es hier. Eine im Oktober 2017 gefasste Heiratsabsicht unterstellt, mangelt es hier an deren konsequenter Verwirklichung. Nach dem Vortrag des Klägers hätten sie zunächst den Ansturm auf die Standesämter abwarten wollen und dann im Mai 2018 die Hochzeitsplanung in Angriff genommen. Das Aufsuchen des Standesamtes M
- am letzten Arbeitstag vor dem Umzug und das dann erfolgte Abwarten der Anmeldung der Eheschließung vermögen eine konsequente Verwirklichung der Heiratsabsicht nicht zu begründen. Bis zur erfolgten Eheschließung im März 2019 ist seit dem erstmaligen Aufsuchen des Standesamtes fast ein Jahr vergangen, ohne dass dokumentiert wäre, dass klägerseits weitere Versuche unternommen worden wären, die Eheschließung beim Standesamt anzumelden. Der Vortrag, dass der Versicherte sich in dieser Zeit oft sehr geschwächt gefühlt habe und sie seine Genesung hätten abwarten wollen, scheint einerseits nachvollziehbar. Andererseits haben der Kläger und der Versicherte die Ehe dann im März 2019 zu einem Zeitpunkt geschlossen, in denen die gesundheitliche Situation des Versicherten weitaus schlechter war als in den vergangenen Monaten. Insofern ergeben sich gewichtige Zweifel am Vorliegen entsprechender hierin liegender besonderer Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen sollten. Randnummer 62 Der klägerische Vortrag, er habe eine finanzielle Absicherung nicht nötig gehabt, führt ebenfalls nicht zur Annahme besonderer Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprächen. Gewichtige Zweifel am entsprechenden klägerischen Vortrag ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Antragstellung bei der Beklagten in den Formularen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen und dem Arbeitseinkommen jeweils angegeben hat, keinerlei Einnahmen bzw. Einkommen in den Jahren 2018 bzw. 2019 zu erzielen. Dies deckt sich nicht mit dem klägerischen Vorbringen im Berufungsverfahren. Randnummer 63 Auch aus der gegenseitigen Erbeinsetzung folgen keine besonderen Umstände, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt wäre, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen wäre, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die testamentarische Erbeinsetzung steht nicht in Zusammenhang mit der Begründung einer Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 65 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.