Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren für die Zeit vom
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Randnummer 37 Die abstrakten Angemessenheitsgrenzen sind in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fachanweisung zu § 22 SGB II Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. September 2015 (Gz. SI 224 / 113.20-3-1-3) im Zusammenspiel mit der ab 19. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Arbeitshilfe zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII (Gz. SI 211/113.20-3-1-3; 112.22-1-1-10, Stand 1.7.2017) zutreffend bestimmt worden. Randnummer 38 (…) Bezüglich der angemessenen Wohnungsgröße greift die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe auf die Hamburger Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus zurück, was sachgerecht ist. Diese Bestimmungen sehen für einen Zweipersonenhaushalt eine Wohnungsgröße von 60qm vor (Fachanweisung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zur Durchführung des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes und des Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetzes). Randnummer 39 (…) Hinsichtlich des Standards ist eine Wohnung angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 – B 4 AS 33/16 R.) Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (st. Rspr. des BSG, vgl. nur BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R und Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R -, m.w.N.; juris). D.h. eine Überschreitung der Wohnungsgröße kann durch einen nach unten abweichenden Wohnungsstandard „ausgeglichen“ werden oder umkehrt ein gehobener Wohnungsstandard durch eine geringere Größe. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Bestimmung der Referenzmiete zu, also der Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum. Randnummer 40 (…) Die Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe ermittelt die angemessene Nettokaltmiete nach einem schlüssigen Konzept. Randnummer 41 (…) Zulässig ist zunächst die Bestimmung des gesamten Hamburger Stadtgebietes als Vergleichsraum. Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 41/18 R –, juris Rn. 21) ist der Vergleichsraum der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das ist für das Hamburger Stadtgebiet der Fall. Randnummer 42 Soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ihrer Auffassung nach kleinere Vergleichsräume – nämlich die einzelnen Stadtteile – hätten gebildet werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den oben genannten Kriterien kann die gesamte Stadt Hamburg als Vergleichsraum betrachtet werden. Das Bundessozialgericht hat für andere Großstädte deren Gesamtbetrachtung als Vergleichsraum bestätigt (vgl. Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R für Berlin; Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R für München; Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R für Duisburg; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R für Essen). Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt: „Insbesondere stellt es [das LSG] zutreffend darauf ab, dass der öffentliche Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in Randlage, ausgerichtet sei. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil birgt zudem das Risiko einer Ghettoisierung, das nach Auffassung des 4. Senats des BSG unbedingt zu vermeiden ist. Allen Hilfebedürftigen soll es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines beispielsweise "preiswerten Brennpunktgebietes" anzumieten. Dazu ist es jedoch erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem größeren Vergleichsraum zu bestimmen.“ Das trifft auf die Stadt Hamburg ebenfalls zu. Randnummer 43 (…) Eine bestimmte Methode zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts ist nicht vorgegeben. Es muss jedoch bestimmten Anforderungen genügen. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt (Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R): Randnummer 44 ‚Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird‘ Randnummer 45 In Betracht kommt insbesondere die Bestimmung der Mietobergrenze unter Rückgriff einen örtlichen qualifizierten Mietspiegel (zur grundsätzlichen Geeignetheit der Berliner Mietspiegel 2005 und 2007: BSG, Urteile vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – und vom 13.4.2011 – B 14 AS 32/09 R – jeweils juris). Zur Bestimmung der maßgeblichen Referenzmiete können qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wie auch einfache Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.2010, – B 4 AS 65/09 R - Rn 29; – B 14 AS 50/10 R - Rn 27 - jeweils juris). Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, so wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Jedenfalls, soweit ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. BSG, Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – juris Rn 30). Randnummer 46 Die in der Fachanweisung ermittelten angemessenen Beträge für die Nettokaltmiete entsprechend den oben genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Sie beruhen auf der Ermittlung eines gewichteten arithmetischen Mittels unter Berücksichtigung der Werte des qualifizierten Mietenspiegels. Der qualifizierte Mietenspiegel wird in H. alle zwei Jahre erstellt, die nach der Fachanweisung i.V.m. der Arbeitshilfe bis einschließlich Februar 2018 geltenden Werte basieren auf dem Mietenspiegel 2015, zum März 2018 erfolgte eine Anpassung an den Mietenspiegel 2017 (der im Dezember 2017 veröffentlicht wurde). Mit der Bezugnahme auf die Mietenspiegel ergibt sich zugleich, welche Daten aus welchem Zeitraum zugrunde gelegt wurden. Randnummer 47 Für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen hat die Fachbehörde eine Sonderauswertung des Mietspiegels vorgenommen (vgl. Stellungnahme der BAGSFI vom 1.7.2021). Dabei sind aus dem Mietenspiegel die Werte für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normaler Wohnlage herangezogen worden. Nicht berücksichtigt wurden hingegen Wohnungen ohne eigenes Bad/Toilette und/oder ohne Sammelheizung, ebenso nicht Wohnungen in guten Wohnlagen. Damit wird ein einfacher Wohnstandard abgebildet. Das Außenvorlassen von Wohnungen im gehobenen Standard ist grundsätzlich zulässig. Der Hamburger Mietenspiegel differenziert insoweit allein anhand der Wohnlage, abgesehen von der gesonderten Ausweisung von Wohnungen einfachsten Ausstattungsstandards (ohne eigenes Bad/Toilette und ohne Sammelheizung) findet eine Differenzierung anhand von Ausstattung oder Bausubstanz (was neben der Lage weitere Aspekte des Wohnstandards sind, vgl. BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R, Rn. 16) nicht statt. Die Herausnahme von Wohnungen in guten Wohnlagen verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation (vgl nur BSG vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; BSG vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R; BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R). Dieses Gebot schließt es aus, hinsichtlich der Referenzmieten "billige" Stadtteile herauszugreifen, und erfordert, auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen. Es muss sichergestellt sein, dass Mieten über den gesamten Vergleichsraum erhoben und ausgewertet werden (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 34/19 R; BSG vom 10.9.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl auch BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R – RdNr 23 <Berliner Mietspiegel>), soweit in allen Stadtteilen Wohnungen, die einen einfachen Wohnstandard aufweisen, vorhanden sind. Aus dem Kartenmaterial zum Hamburger Mietenspiegel (https://www.hamburg.de/karte-online-mietenspiegel/) ergibt sich, dass in den allermeisten Stadtteilen Hamburgs sowohl normale als auch gute Wohnlagen vorhanden sind, nur einzelne Stadtteile bestehen ganz oder nahezu ganz aus guten Wohnlagen (z.B. Nienstedten, Groß Flottbek, Sasel, Bergstedt, Lehmsahl-Mellingstedt, Wohldorf-Ohlstedt). Ferner werden mit dem Mittelwert aus der normalen Wohnlage auch die Wohnungen in guter Wohnlage erfasst, die in Hinblick auf ihre Ausstattung oder Bausubstanz einen einfachen Standard aufweisen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R –, Rn. 27). Vor diesem Hintergrund führt die Herausnahme der guten Wohnlagen aus der Datengrundlage für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zu der zu vermeidenden „Brennpunktbildung“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Fachanweisung einen Zuschlag auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 10 % vorsieht für Stadtteile, in denen weniger als 10 % Leistungsberechtigte wohnen. Randnummer 48 Aus den für relevant erachteten Angaben des Mietenspiegels – also den Werten für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung in normalen Wohnlagen – ist von der BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze sodann ein gewichteter arithmetischer Gesamtmittelwert gebildet worden. Die Mietenspiegel 2015 und 2017 differenzieren nach vier Wohnungsgrößen (25 bis unter 41qm, 41 bis unter 66 qm, 66 bis unter 91 qm und ab 91
- qm)und 8 Baualtersklassen. Für jede der vier Wohnungsgrößen ist ein Gesamtmittelwert errechnet worden, und zwar wie folgt: Zunächst wird für jede Baualtersklasse der Mittelwert mit der Anzahl der in H. vorhandenen Mietwohnungen dieser Größe und Baualtersklasse multipliziert. Sodann werden die so errechneten Werte für alle Baualtersklassen addiert und das Ergebnis durch die Gesamtzahl an Mietwohnungen dieser Größe (Grundgesamtheit) geteilt. So errechnet sich für jede der vier Wohnungsgrößen ein spezifischer Mittelwert (vgl. zum Vorgehen im Einzelnen die Stellungnahme der BAGSFI an das Sozialgericht vom 24.5.2017). Dieses Vorgehen genügt den oben dargelegten methodischen Anforderungen. Hierdurch wird insbesondere berücksichtigt, dass Wohnungen unterschiedlicher Größen und unterschiedlicher Baualtersklassen nicht gleich häufig vorhanden sind. Die Bildung von gewichteten arithmetischen Gesamtmittelwerten stellt sicher, dass Wohnungen aller Baualtersklassen in die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze mit einfließen und zwar entsprechend ihrem Anteil am Gesamtwohnungsbestand (vgl. dazu, dass ein rein arithmetisch – also ohne Gewichtung nach Anzahl – gebildeter Mittelwert unzulässig wäre und sich u.U. die Bildung gewichteter arithmetischer Mittelwerte anböte, BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn 25 und 27: „Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt“). Zugleich ist mit der angewandten Methode sichergestellt, dass die größenbezogenen Unterschiede der Mittelwerte abgebildet werden. Randnummer 49 Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen nicht zusätzlich zum Mietspiegel sog. „Angebotsmieten“ berücksichtigt wurden, d.h. Mieten, zu denen Wohnungen im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich angeboten wurden. Der qualifizierte Mietspiegel bezieht nach § 558 BGB a.F. nur solche Mieten ein, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder geändert worden sind. Er bildet damit die aktuellen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt hinreichend ab. Zudem weist die BAGSFI in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2021 nachvollziehbar darauf hin, dass sich tatsächliche Angebotsmieten wohl nicht zuverlässig ermitteln lassen dürften bzw. aus den allgemein zugänglichen Mietangeboten kein vollständiges Bild der tatsächlich aktuelle bei Neuabschlüssen geforderten Mieten ergibt (da z.B. Genossenschaften und große Unternehmen wie die SAGA ihre Mietangebote meist nicht veröffentlichen). Randnummer 50 (…) Der Senat hat ferner keinen Zweifel daran, dass in der Fachanweisung zu § 22 SGB II i.V.m. der Arbeitshilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum die angemessenen Betriebskosten zutreffend erfasst sind. Randnummer 51 Die BAGSFI hat die angemessenen kalten Betriebskosten unter Rückgriff auf den vom deutschen Mieterbund erstellten Hamburger Betriebskostenspiegels festgelegt. Das begegnet keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 17.9.2020 – B 4 AS 22/20 R, Rn. 41 f.; vom 3.9.2020 – B 14 AS 37/19 R, Rn. 26 und vom 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 29) ist es zulässig, insoweit auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, insbesondere des Deutschen Mieterbundes, und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen, wobei örtliche Übersichten gegenüber überörtlichen wegen der deutlichen regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorzugswürdig seien. Randnummer 52 Der Zugrundelegung des Hamburger Betriebskostenspiegels steht nicht entgegen, dass die Firma M. in ihrer Email an den Senat vom 25. August 2021 mitgeteilt hat, der Betriebskostenspiegel erhebe nicht den Anspruch auf Repräsentativität. Dies bezieht sich darauf, dass der Betriebskostenspiegel nicht auf einer anhand soziodemographischer Kriterien zusammengestellten Stichprobe basiert, sondern aus den dem Mieterbund und den örtlichen Mietervereinen tatsächlich zur Verfügung stehenden Daten ermittelt wurde. Tatsächlich lagen dem Hamburger Betriebskostenspiegel für den streitgegenständlichen Zeitraum (Daten aus 2014, Auswertung in 2015/16) nach Auskunft der Firma M. insgesamt 112 Betriebskostenabrechnung zugrunde, die dem M1. zu H. von Mitgliedern zur Prüfung vorgelegt wurden. Da die Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung, die Teil einer größeren Einheit an Mietswohnungen ist, nicht nur die Kosten der einzelnen Wohnung enthält, sondern auch die Gesamtkosten dieser Einheit, geben diese 112 Abrechnungen Auskunft über eine wesentlich größere Anzahl an Wohnung, laut den Angaben von M. über insgesamt ca. 335.000qm Wohnfläche. Erfasst wurde nach den Angaben des Mietervereins zu Hamburg vom 13. August 2021 Daten aus dem gesamten Stadtgebiet, eine Vorauswahl bzw. Differenzierung nach Einkommenshöhe hat nicht stattgefunden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die BAGSFI zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den sich aus dem Betriebskostenspiegel ergebenden Durchschnittswert nicht direkt übernommen, sondern – v.a. mit Rücksicht darauf, dass die Daten infolge der Dauer von Datenermittlung und -auswertung nicht jahresaktuell sind – um 10 % erhöht hat: Der Betriebskostenspiegel beziffert die durchschnittlichen kalten Betriebskosten (ohne Wasser- und Abwasserkosten) mit 1,64 Euro pro Quadratmeter, die BAGSFI hat die Angemessenheitsgrenze auf 1,80 Euro festgelegt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieser Wert ausreichend ist, um die angemessenen Betriebskosten abzubilden. Dies zeigt auch ein Vergleich mit dem Methodenbericht zum Hamburger Mietenspiegel 2017 (https://www.hamburg.de/contentblob/10853468/70a4eb8789b6834ab6d22efcff 9035d1/data/d-mietenspiegel-methodenbericht-2017.pdf, dort S. 28): Dort wird dargelegt, dass im Jahr 2017 die Vorauszahlungen auf die kalten Betriebskosten ohne Wasserkosten durchschnittlich bei höchstens 1,70 Euro pro Quadratmeter (für die Baualtersklasse 2011 – 2018) lagen. Randnummer 53 Der Einschätzung, dass die angemessenen kalten Betriebskosten im streitgegenständlichen Zeitraum mit dem von der BAGSFI angesetzten Wert von 1,80 Euro pro Quadratmeter zutreffend abgebildet sind, steht schließlich nicht entgegen, dass die Wasserkosten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten eingeflossen sind (dies ist erst durch die Änderung der Fachanweisung zu § 22 SGB II zum 1.6.2019 erfolgt). Der Beklagte hat das damit begründet, dass hierzu keine verlässlichen Daten vorlagen. Daher wurden die Wasserkosten stets in tatsächlicher Höhe übernommen, was sachgerecht erscheint.“ Randnummer 54
- b)Der Senat legt diese Ausführungen auch im hier zu entscheidenden Sachverhalt zugrunde. Der vom Beklagten im Fall der Kläger angewendete Angemessenheitswert beruht hinsichtlich der Ermittlung des auf die Nettokaltmiete entfallenden Anteils auf einem schlüssigen Konzept. Die methodischen Anforderungen an die Ermittlung dieses Wertes (vgl. BSG, Urteil vom 5.8.2021 – B 4 AS 82/20 R: „Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von ‚Brennpunkten‘ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird“) werden unverändert erfüllt. Randnummer 55
- c)Für den hier vorliegenden Streitzeitraum betrug der Höchstwert für die Bruttokaltmiete eines 4-Personen-Haushalt nach der genannten Fachanweisung (Stand: 6.3.2020) – seit Juni 2019 unter Einbeziehung der Wasserkosten – 909 Euro. Auch dieser Höchstwert ist zutreffend – unter Anpassung an den Mietenspiegel 2019 – ermittelt worden (vgl. Beschluss des Senats vom 18.5.2020 – L 4 AS 95/20 B ER). Randnummer 56 2. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Randnummer 57
- a)Der Umstand, dass sich die Kläger – aus Gründen, die sie indes auch in der mündlichen Verhandlung nicht näher darzulegen vermochten – seinerzeit gezwungen gesehen haben könnten, den neuen Mietvertrag abzuschließen, kann keine Berücksichtigung finden. Es ist weder dargetan noch nachgewiesen, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, eine kostenangemessene Unterkunft zu finden. Randnummer 58
- b)Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Kläger zu 1 und 2 nach dem Tod ihres Sohnes O. parallel die Kosten für dessen Wohnung übernommen haben, abgesehen davon, dass ihnen insoweit jedenfalls ein Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB zugestanden haben dürfte. Randnummer 59
- c)Ein Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten folgt auch nicht aus § 67 Abs. 3 SGB II (in der vom 29.5.2020 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung vom 20.5.2020). Randnummer 60 Danach gilt: § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Randnummer 61 Es liegt hier ein Fall von § 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II vor, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Die Sorge um den Erhalt der Wohnung ist in diesem Fall nicht pandemiebedingt. Randnummer 62
- d)Soweit es die Heizkosten betrifft, hat der Beklagte für den Zeitraum von Juli bis einschließlich Oktober 2020 die tatsächlichen Kosten von 120 Euro monatlich berücksichtigt. Im November 2020 waren keine Heizkosten angefallen, da der Versorger das Guthaben von 385,10 Euro mit dem geschuldeten Abschlag von 222 Euro verrechnet hat. Randnummer 63 Die verbliebenen 163,10 Euro sind den Klägern im November 2020 auf dem Konto gutgeschrieben worden. Folge dessen ist unter Anwendung von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. die Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift, hier im Dezember 2020. Der Beklagte hat deshalb zutreffend in diesem Monat lediglich Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 745,88 Euro bruttokalt, zuzüglich eines in Höhe von 111 Euro geschuldeten Heizkostenabschlags berücksichtigt. Randnummer 64
- e)Die Berücksichtigung weiterer „Nebenkosten“ von 12,60 Euro im Dezember 2020 erschließt sich nicht, erfolgte aber ohnehin zugunsten der Kläger. Randnummer 65 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 66 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.