steht nur demjenigen zu, der durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde. Dabei trifft ihn die Beweislast für die Kausalität, wobei ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Willenserklärung zu beeinflussen (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94). (Rn.30) 5. § 652
verlangt nicht, dass derjenige, der den Maklervertrag geschlossen hat, auch am Hauptvertrag beteiligt ist (Anschluss BGH, Urteil vom
fehle es an einer arglistigen Täuschung, da die Verkäuferin von der Richtigkeit ihrer Angaben zur Genehmigungslage ausgegangen sei. Die Wohnnutzung des Dachgeschosses sei infolge der Grünstempelung der Grundrisse im Jahr 1967 genehmigt, die eine Aufteilung des Dachgeschosses in Räume erkennen ließen. Sie, die Klägerin, treffe keine Pflichtverletzung, da sie zulässigerweise die Angaben der Verkäuferin ins Exposé übernommen habe. Sie habe keinen Anlass gehabt, an der Wohnnutzungsmöglichkeit zu zweifeln. Randnummer 10 Sie beantragt, Randnummer 11
nicht zu erwarten. Randnummer 23
174, 186). Deshalb wirkt sich der (hier zunächst erklärte) Rücktritt ebenso wie die einvernehmliche Vertragsaufhebung in der Regel nicht auf die Provisionspflicht aus. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn dem Maklerkunden im Zeitpunkt der Beendigung des Kaufvertrags das Recht zustand, diesen anzufechten (BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, Rn. 8 nach juris; Urt. v. 22.9.2005 - III ZR 295/04, NJW 2005, 3778, Rn. 17 nach juris). Denn die Rückwirkung der Anfechtung würde dazu führen, dass der Kaufvertrag von vornherein niemals wirksam zustande gekommen ist und deshalb auch keine Provisionspflicht besteht. Wenn aber dem Käufer eines Grundstücks ein Anfechtungsrecht neben einem Gewährleistungsrecht zusteht, dann stellt es sich für den Makler als zufällig dar, ob der Käufer von dem einen oder dem anderen Recht Gebrauch macht. Der von ihm vermittelte oder nachgewiesene Kaufvertrag trägt unabhängig von dieser Entscheidung den Makel der Anfechtbarkeit (BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, Rn. 8 nach juris). Die gleichen Erwägungen gelten auch dann, wenn der Maklerkunde sich mit seinem Vertragspartner aufgrund eines Anfechtungsgrundes auf eine Aufhebung des Kaufvertrags verständigt (BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, Rn. 8 nach juris; OLG Köln, Urt. v. 23.2.1996 - 24 U 151/95, NJW-RR 1997, 693 (Leitsatz); OLG Celle, Urt. v. 12.2.1998 - 11 U 307/96, NJW-RR 1999, 128, Rn. 5 nach juris). Der Beklagte zu 1) stand aber im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung kein Anfechtungsrecht zu. Randnummer 25 aa) Ein Anfechtungsrecht ergab sich nicht nach § 119
aufgrund eines Irrtums der Beklagten zu 1) über die Genehmigungslage. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Irrtumsanfechtung bei einem Kaufvertrag vor Gefahrübergang möglich ist (dagegen etwa Grüneberg/Ellenberger,
, 82. Aufl., § 119
Rn. 28; MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021,
OGK/Höpfner, 15.5.2024,
24; generell befürwortend: Erman/Grunewald,
, 17. Aufl., Vor § 437
Rn. 25). Denn eine Irrtumsanfechtung des Käufers wegen einer Eigenschaft der Sache ist jedenfalls dann konkludent ausgeschlossen, wenn die Parteien, wie hier unter 5.2 des Kaufvertrags, einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben (BGH, Urt. v. 15.1.1975 - VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369, Rn. 18; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, Rn. 8 nach juris; BeckOGK/Höpfner, 1.6.2025,
27). Darüber hinaus wäre eine Anfechtungsbefugnis der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Aufhebungserklärung auch deshalb nicht mehr eröffnet gewesen, weil die Irrtumsanfechtung nach § 121 Abs. 1
unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss. Die damit eröffnete Frist zur Anfechtung war aber zum Zeitpunkt der Aufhebungserklärung bereits verstrichen. Die Beklagte zu 1) hatte nämlich die jetzigen Beklagtenvertreter im Jahr 2022 mit der Prüfung der Rechtslage im Hinblick auf die Genehmigungslage angesprochen. Die Beklagtenvertreter haben mit Schreiben vom 25.8.2022 (Anlage B3) das Ergebnis der Prüfung der Verkäuferin mitgeteilt, um über eine Kaufpreisreduzierung zu verhandeln. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Umstände, auf die die Beklagte zu 1) nunmehr einen Eigenschaftsirrtum stützt, bekannt. Die Beklagte zu 1) hätte damit spätestens am 25.8.2022 die Irrtumsanfechtung erklären können. Zum Zeitpunkt ihres Rücktritts am 30.9.2022 (Anlage B1) lag dieser Zeitpunkt zu lang zurück, als dass eine an diesem Tag erklärte Irrtumsanfechtung noch unverzüglich erfolgt wäre. Randnummer 26 bb) Der Beklagten zu 1) stand am 30.9.2022 auch keine Möglichkeit zu, den Kaufvertrag wegen einer arglistigen Täuschung anzufechten. Randnummer 27
nur demjenigen zusteht, der durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde. Dabei trifft ihn die Beweislast für die Ursächlichkeit, wobei ein Anscheinsbeweis in Betracht kommt, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Willenserklärung zu beeinflussen (BGH, Urt. v. 12.5.1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, Rn. 18 nach juris). Das ist hier nicht der Fall. Zwar stellt die Genehmigungslage regelmäßig eine für den Erwerber eines bebauten Grundstücks für den Kaufentschluss relevante Information dar. In diesem Fall war die Beklagte jedoch über den tatsächlichen Inhalt der Bauakten und über dessen Bewertung durch die Mitarbeiter des Bauamtes umfassend informiert. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin T.. Diese gab an, dass sie zweimal mit Herrn B. vom Bauamt wegen der Genehmigungslage für das Gebäude H. Straße ... telefoniert habe. Zunächst sei es dabei um den generellen Umgang mit Objekten unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes gegangen, bei denen die ursprünglichen Genehmigungsunterlagen nicht mehr existierten. In einem späteren Gespräch, das sie nach dem 23.3.2022 geführt habe, habe sie sich danach erkundigt, ob die grün gestempelten Unterlagen aus dem Jahr 1967 eine Genehmigung der baulichen Nutzung darstellten. Dies habe Herr B. verneint, weil der Antrag, in dessen Zusammenhang die Stempelung erfolgt sei, nichts mit einer Nutzung zu Wohnzwecken zu tun habe (Protokoll vom 20.5.2025, Seite 3 ff.). Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die Zeugin hatte sich intensiv durch Einsichtnahme der damaligen schriftlichen Unterlagen auf ihre Zeugenaussage vorbereitet und sich damit die mehr als drei Jahre zurückliegenden Vorgänge wieder in Erinnerung gerufen. Die von ihr wiedergegebenen Erinnerungen beschränkten sich aber nicht auf die Wiedergabe der schriftlichen Korrespondenz, sondern wiesen eine Reihe von Details zum sonstigen Geschehen auf, die eine lebendige Erinnerung der Zeugin an den Vermittlungsvorgang belegen. So konnte die Zeugin noch die Postkiste beschreiben, in der die Verkäuferin, die das Grundstück kurz zuvor geerbt hatte, die Unterlagen der Erblasser zusammengetragen hatte (Protokoll vom 20.5.2025, Seite 3). Auch hatte die Zeugin noch vor Augen, dass das Bauamt zu jenem Zeitpunkt infolge der Corona-Pandemie keine persönlichen Besuche zuließ und sie sich daher mit Herrn B. telefonisch über den Inhalt der Zeichnungen habe austauschen müssen (Protokoll vom 20.5.2025, Seite 5). Für die Glaubhaftigkeit der Zeugin spricht hinsichtlich der von ihr eingeholten Erkundigungen beim Bauamt auch, dass sie den Namen des von ihr kontaktierten Mitarbeiters benannt hat und damit ihre Aussage überprüfbar macht. Beispielsweise würde es der Richtigkeit entgegenstehen, wenn Herr B. zwischen dem 23.3.2022, als Herr D. im Anschluss an die Übersendung der weiteren Unterlagen nach der Genehmigungswirkung gefragt haben soll und dem 30.3.2022, an dem nach dem neuen Vorbringen der Klägerin der Beurkundungstermin vorgesehen war, Urlaub gehabt hätte oder krank gewesen wäre. Randnummer 31 Die Zeugin hat auch spontan und plausibel auf kritische Nachfragen zu dem von ihr geschilderten Geschehen antworten können. So hat sie auf die Nachfrage, warum sie bei der Übersendung der Unterlagen am 23.3.2022 ihr Gespräch mit Herrn B. zur Genehmigung der Wohnnutzung, nicht erwähnt habe, dargestellt, dass es zwei Gespräche mit Herrn B. gegeben habe und dass das zweite Gespräch, indem die Genehmigungswirkung erörtert worden sei, erst nach dem 23.3.2022 stattgefunden habe. Sie hat auch plausibel dargestellt, weshalb sie noch ein weiteres Mal mit Herrn B. gesprochen habe, nämlich aufgrund der konkreten Nachfrage von Herrn D., ob die am 23.3.2022 erstmals übermittelten gestempelten Zeichnungen eine Genehmigung der Wohnnutzung darstellten. Dieses Aussageverhalten spricht auch deshalb für die Glaubhaftigkeit der Zeugin, weil diese sich nicht darauf beschränkte, einen möglicherweise in der Vorbereitung der Verhandlung rekonstruierten Sachverhalt wiederzugeben, sondern den zunächst geschilderten Vorgang um weitere zuvor nicht mitgeteilte Details ergänzen konnte, ohne dass sich daraus Widersprüche ergeben hätten. Auch hat die Zeugin (wenngleich dies im Protokoll nicht so deutlich wiedergegeben ist) neben den Fakten auch ihren Gefühlszustand wiedergegeben, wonach sie zunächst erleichtert festgestellt habe, dass ihr mit den im März 2022 übermittelten Unterlagen nun Grünstempel für alle Geschosse vorgelegen hätten, dann aber zu ihrer Enttäuschung habe erfahren müssen, dass sich aus diesen Stempeln die gewünschte Genehmigungswirkung nicht herleiten lasse. Auch diese Darstellung der eigenen Emotionen spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Randnummer 32 Soweit die Beklagten beanstanden, dass die Zeugin zu dem maßgeblichen Punkt, ob sie Herrn B. von dem Inhalt des zuletzt geführten Gesprächs berichtet hatte, nur vage darauf verwiesen habe, dass sie ihren Kunden stets von solchen Gesprächen berichte, was keine konkrete Erinnerung an das genaue Gespräch nachweise, hindert dies aus Sicht des Gerichts die entsprechende Beweisführung nicht. Es mag sein, dass die Zeugin an ein Gespräch mit Herrn D., in dem sie den Inhalt des Gesprächs mit Herrn B. wiedergab, keine gleichermaßen genaue Erinnerung mehr besaß, was nachvollziehbar ist, weil der erstmalige Austausch mit dem Bauamt über die Fragestellung gerade auch aufgrund der oben dargestellten Emotionen einprägsamer ist als die Wiedergabe dieses Gespräches. Dennoch bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin wie von ihr geschildert, Herrn D. von diesem Gespräch informiert hatte. Die Zeugin hatte zunächst mitgeteilt, dass sie generell so vorgegangen sei, dass sie Informationen, die sie per E-Mail erhalten habe, auch auf diesem Wege Herrn D. mitgeteilt habe, während sie telefonisch erlangte Kenntnisse auch per Telefon weitergegeben habe (Protokoll vom 20.5.2025, Seite 6). Daneben hat die Zeugin aber auch erklärt, dass sie sich in internen Unterlagen eine Notiz gemacht habe, dass sie Herrn D. über den Inhalt des Gesprächs informiert habe. Zwar hat die Zeugin diese von ihr angesprochene Notiz nicht präsentiert. Darum ist sie aber auch in ihrer Vernehmung nicht gebeten worden. Dass die Zeugin das genaue Datum im März, an dem sie den Inhalt des Gesprächs mit dem Bauamt an Herrn D. weitergegeben hat, nicht angegeben konnte, steht der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens auch nicht entgegen. Die Ungewissheit kann zum einen darauf beruhen, dass die Zeugin die interne Unterlage, in der sie die Weitergabe abgehakt hatte, nur vor dem Termin eingesehen, aber nicht mitgenommen hatte, so dass sie sich nicht mehr an das exakte Datum, das dort notiert war, erinnern konnte. Es ist aber auch denkbar, dass die Zeugin ihr Zeichen, mit dem sie die Weitergabe einer Information an den Kunden kennzeichnet, gar nicht erst mit einem Datum versieht, weil es für ihre Zwecke, den Überblick zu behalten, welche Informationen bereits an den Kunden weitergeleitet worden seien, nicht auf dieses Datum ankommt. Randnummer 33 Ein maßgebliches weiteres Argument dafür, dass die Beklagte Herrn D. über den Inhalt des Gesprächs mit Herrn B. informiert hat, besteht darin, dass die Frage nach dem Bedeutungsgehalt der Grünstempelung anschließend nicht wieder gestellt wurde. Das zweite Gespräch mit Herrn B. vom Bauamt war ja nach der Darstellung der Zeugin durch die Frage von Herrn D. ausgelöst worden, ob die Grünstempelungen in den Zeichnungen von 1967 als Genehmigung gälten. Wenn das Gericht diesem Teil der Aussage glaubt, was es aus den oben geschilderten Gründen tut, dann hätte ohne den von der Zeugin geschilderten Bericht gegenüber Herrn D. über das Gespräch mit Herrn B. die Frage weiterhin im Raum gestanden. Es ist aber wenig plausibel, dass Herr D. eine solche Frage aufwarf, die weitere Rückfragen beim Bauamt auslöste, hierauf später aber nicht wieder zu sprechen kam. Dies gilt insbesondere, wenn das nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorbringen der Klägerin zutreffen sollte, dass die Beklagte zu 1) aufgrund nicht endgültig geklärter Fragen zu einem Altlasteneintrag einen ursprünglich vorgesehenen Beurkundungstermin am 30.3.2022 scheitern ließ. Randnummer 34 Die Angaben des Zeugen D. stehen der Glaubhaftigkeit der Angaben von Frau T. nicht entgegen. Der Zeuge D. gab an, dass er sich an ein Telefongespräch über die Genehmigungslage nicht mehr erinnern könne, wohl aber daran, dass Unterlagen dazu von Frau T. übermittelt worden seien. Der Zeuge teilte auch mit, dass er keine Informationen über Gespräche von Frau T. mit dem Bauamt erhalten habe und dass er ausschließe, dass ihm Frau T. über den Inhalt eines Gesprächs mit dem Bauamt zum Bestandsschutz allgemein und zur Handhabung für das konkrete Objekt berichtet habe, weil sie dies sicherlich auch in einer E-Mail erwähnt hätte (Protokoll vom 20.5.2025, Seite 9). Die letztgenannte Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Es ist ebenso gut denkbar, dass Frau T. Gespräche wie diejenigen mit dem Bauamt in einem Telefonat wiedergegeben hat, insbesondere wenn wegen eines kurz bevorstehenden Beurkundungstermins Bedarf bestand, die Informationen schnell an den Kunden weiterzugeben. Im Übrigen können die Angaben des Zeugen, dass er über die Gespräche mit dem Bauamt nicht informiert worden sei, auch auf eine ungenaue Erinnerung zurückzuführen sein. Der Zeuge gab immerhin an, dass er sicherlich viel mit Frau T. gesprochen habe, sich aber nicht mehr an den Inhalt irgendwelcher Gespräche zu diesem Bauvorhaben erinnern könne (Protokoll vom 20.5.2025, Seite 10). Wenn er aber überhaupt nicht mehr weiß, welchen Inhalt die Gespräche, die er selbst einräumt, hatten, stellt sich die Frage, wie er zuverlässig ausschließen will, dass ihm dabei von Gesprächen mit dem Bauamt berichtet worden ist. Gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen spricht auch, dass er erklärte, er habe, nachdem er das Objekt besichtigt habe, keine Zweifel an der Genehmigungslage gehabt und diese als gegeben angenommen (Protokoll vom 20.5.2025, Seite 8). Diese Aussage steht schon im Wiederspruch zu seiner unmittelbar folgenden Erklärung, er habe vermutlich nach Unterlagen zum Ausbau des Dachgeschosses gefragt, weil es oft, auch wenn ansonsten Genehmigungsunterlagen fehlen, für einen solchen späteren Dachgeschossausbau entsprechende Unterlagen gebe. Diese Erklärung ergibt nur dann Sinn, wenn dem Zeugen bewusst war, dass Genehmigungsunterlagen für die anderen Geschosse fehlten. Dann bestand für ihn aber kein Anlass, die Genehmigungslage als gegeben anzunehmen. Im Übrigen zeigt die E-Mail des Zeugen vom 7.2.2022, 11:48 Uhr (Anlage K13), in der der Zeuge nach Genehmigungsunterlagen für den Ausbau des Dachgeschosses und die Umnutzung des ehemaligen Ladens erkundigt hatte, dass dieser sich genau mit der Genehmigungslage, insbesondere im Hinblick auf nachträgliche Veränderungen auseinandergesetzt hatte. Auch dies widerspricht der Angabe, dass er die Genehmigungslage als gegeben angesehen habe. Es belegt hingegen, dass dem Zeugen schon damals bekannt war, dass Genehmigungsunterlagen nur für die nach dem Zweiten Weltkrieg durchgeführten Veränderungen des Gebäudes zu erwarten waren. Randnummer 35 Die Richtigkeit der Angaben der Zeugin T. steht auch nicht entgegen, wenn diese, wie es mit der Anlage B9 belegt wird, am 13.7.2022 angefragt haben sollte, ob die gestempelten Zeichnungen des Umbaus aus dem Jahr 1967 der finanzierenden Bank ausreichen würden, um die Genehmigung der Wohnnutzung des Dachgeschosses zu belegen. Diese Anfrage ergibt vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung von Frau T. in ihrer Vernehmung durchaus Sinn. Zwar hatte sich das Bauamt nach ihren Angaben schon dazu geäußert, dass es den Bauzeichnungen aus dem Jahr 1967 aufgrund des beschränkten Antragsinhalts keine Genehmigungswirkung zuerkennen würde. Doch hatte Herr B. auch erklärt, dass er für die Wohnnutzung Bestandsschutz annehmen würde. Da die finanzierende Sparkasse aber offenbar auf schriftlichen Unterlagen zur Genehmigungslage bestand, ist die Anfrage verständlich, ob ihr die Bauantragsunterlagen aus dem Jahr 1967 mit den entsprechenden Stempeln genügten. Randnummer 36 Bei Richtigkeit der Angaben von Frau T., von der das Gericht ausgeht, bestand kein Anlass zu der Annahme, dass weitere, in der Bauakte nicht auffindbare Genehmigungsunterlagen existierten, jedenfalls soweit es die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg betraf. Anders wäre dies allenfalls, wenn der Beklagten zu 1) schon damals bekannt gewesen wäre, dass ein Teil der Bauunterlagen zum Zeitpunkt der Anfragen von Frau T. zur Einsicht nicht zur Verfügung standen, weil er zur Mikroverfilmung ausgelagert war. Dies war den Parteien aber bei Vertragsschluss offenbar nicht bekannt, wie sich aus der als Anlage B11 eingereichten E-Mail ergibt, in der Frau T. mitteilt, es sei (nach dem Verständnis des Gerichts: erst jetzt) einer der Damen vom Bauamt aufgefallen, dass es eine weitere Akte zu dem Objekt gebe, die sich zum Zeitpunkt der Anfrage bei der Mikroverfilmung befunden habe. Randnummer 37 Schließlich kann die Beklagte zu 1) eine Anfechtungsbefugnis auch nicht damit begründen, dass ihr Geschäftsführer Herr M., der den Kaufvertrag für sie unterzeichnet hat, die Kenntnisse aus den Gesprächen zwischen Herrn D. und Frau T. nicht gehabt habe. Zum einen trägt sie, obwohl sie für die Voraussetzung der Anfechtung darlegungsbelastet ist, nichts dazu vor, wie intern die Kenntnisse weitergegeben wurden und ob sich der Kenntnisstand von Herrn M. von demjenigen des Sachbearbeiters D. unterschieden habe. Im Übrigen muss sich die Beklagte zu 1) die Kenntnis von Herrn D. analog § 166
zurechnen lassen. Die Bestimmung ist auf einen Wissensvertreter entsprechend anwendbar. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Organisation des Geschäftsherrn damit betraut ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant aufzutreten, bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten (BGH, Urt. v. 19.3.2021 - V ZR 158/19, ZEV 2021, 382, Rn. 19 nach juris; Urt. v. 25.5.2023 - IX ZR 116/21, NZI 2023, 827 , Rn. 12 nach juris). Diese Rechtsprechung zur Wissenzurechnung dient insbesondere dazu, einer juristischen Person bei Arbeitsteilung keine zusätzlichen Gewährleistungs- oder Anfechtungsbefugnisse zu verschaffen, die ihr nicht zustünden, wenn die Vertragsverhandlungen in einer Hand geführt worden wären. Das spricht dafür, sie auch auf die Befugnis zur Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung anzuwenden, wenn bei der mit der Verhandlung befassten Person aufgrund der ihr aus den Verhandlungen bekannten Tatsachen eine entscheidungsrelevante Täuschung ausgeschlossen gewesen wäre. Herr D. ist in diesem Sinn als Wissensvertreter der Beklagten zu 1) anzusehen. Er hat eigenständig Besichtigungstermine wahrgenommen und fehlende Unterlagen angefordert. Auch hat er gegenüber der Klägerin, wenn auch nach einer internen Prüfung, das indikative Kaufangebot abgegeben (Anlage K13). Randnummer 38 3. Der Klägerin steht auch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu. Randnummer 39
genannten Alternativen ausreicht, um die Provision auszulösen, wenn in einem Maklervertrag wie hier nur geregelt ist, dass jedes Maklerhandeln, das zu einem Kaufvertragsschluss führt, die Provision begründet. Randnummer 42 Der Provisionspflicht steht nicht entgegen, dass die Käuferin nicht mit der Beklagten zu 2) als Vertragspartnerin des Maklervertrags übereinstimmt. § 652
verlangt nicht, dass stets derjenige, der den Maklervertrag geschlossen hat, auch am Hauptvertrag beteiligt ist (BGH, Urt. v. 18.9.1997 - III ZR 226/96, NJW 1998, 62, Rn. 18 nach juris). Die erforderlich personelle Kongruenz besteht vielmehr auch dann, wenn den Auftraggeber mit demjenigen, der der Hauptvertrag tatsächlich abschließt, eine so enge persönliche und wirtschaftliche Beziehung verbindet, dass es Treu und Glauben widersprechen würde, wenn sich der Maklerkunde darauf berufen würde, dass er den Vertrag nicht selbst abgeschlossen habe (BeckOGK/Meier, 1.4.2025,
255). In gesellschaftsrechtlichen Konstellationen ist daher in erster Linie maßgeblich, ob im Verhältnis zu den Parteien des Maklervertrags wirtschaftlich dieselben Gesellschafter am Hauptvertrag beteiligt sind, insbesondere wenn eine Tochtergesellschaft das Objekt erwirbt (BeckOGK/Meier, 1.4.2025,
257). Zwar sind die wirtschaftlichen Beziehungen der Beklagten nicht vorgetragen. Die konkreten Umstände des Falles genügen jedoch, um die personelle Identität zu bejahen. Nicht nur hatten die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) damals den gleichen Alleingeschäftsführer. Die Beklagte zu 2) hatte auch, kurz bevor sie die Beklagte zu 1) als Erwerberin benannt hatte, erklärt, das "wir" bereit seien, einen Kaufpreis von 1.200.000 € zu bieten. Damit hat sie klargestellt, dass die Erwerberin, über die der Kaufpreis geboten wurde, ihr, der Beklagten zu 2), zuzuordnen ist. Randnummer 43 c) Die Provisionspflicht entfiel nicht dadurch, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Anlage K4 selbständig zur Provisionszahlung verpflichtete. Denn eine solche Verpflichtung des tatsächlichen Erwerbers kann neben der aus einem Maklervertrag folgenden Provisionspflicht des mit der Erwerberin verbundenen Maklerkunden begründet werden (BeckOGK/Meier, 1.4.2025,
256). Randnummer 44 d) Ebensowenig entfiel die Provisionszahlungspflicht aufgrund des Rücktritts bzw. der Aufhebung des Kaufvertrags. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Randnummer 45 4. Die Provisionsansprüche stehen nach § 427
im Verhältnis der Gesamtschuld. Diese Bestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn die Verpflichtungen aus einem gemeinsamen Vertragsschluss stammen, sondern auch bei getrennten Verträgen, wenn jede der Parteien, die sich auf dieselbe Leistung verpflichten, mit der Verpflichtung des anderen rechnet (BGH, Urt. v. 29.9.1959 - VIII ZR 105/58, NJW 1959, 2160, Rn. 17 nach juris). Randnummer 46 II. Der Klägerin stehen auch die als Nebenforderungen begehrten Ansprüche überwiegend zu. Randnummer 47 1. Der Zinsanspruch folgt nach §§ 286, 288
aus dem Schuldnerverzug. Dabei kommt der Zinssatz des § 288 Abs. 2
zur Anwendung, da alle Parteien als Unternehmer handelten und es sich um eine als Entgelt vereinbarte Vergütung handelt. Der Verzug trat gegenüber der Beklagten zu 1) gemäß § 286 Abs. 3
spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Übermittlung der Rechnung ein, im Übrigen aber auch durch die als Anlage K7 eingereichte Mahnung. Gegenüber der Beklagten zu 2) wurde der Verzug erst durch das Schreiben vom 21.4.2023 (Anlage K10) begründet, das sich ausdrücklich auch an die Beklagte zu 2) richtet und in dem noch einmal zur Zahlung aufgefordert wurde. Randnummer 48 2. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen der Klägerin nach §§ 280, 286
als Verzugsschaden zu. Sie sind in der Klagschrift der Höhe nach zutreffend ermittelt. Der Zinsanspruch auf die Rechtsanwaltskosten besteht nach §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. Randnummer 49 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertentscheidung ergeht nach § 63 Abs. 2 GKG. Sonstiger Langtext Berichtigungsbeschluss vom 21. August 2025 Tenor: Das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 25 - vom 11.08.2025 wird im Rubrum wie folgt berichtigt: Die beiden Beklagten werden nicht mehr durch den Herrn F. M., sondern durch Herrn L. J. H. B1 vertreten, ferner ist die Geschäftsanschrift der Beklagten zu 2) nunmehr auch ... Gründe: Die Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.