Obsah (4)
§ 36a§ 84§ 44§ 160Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt di
Randnummer 2 dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag der Klägerin vom 26. Juni 2023 auf Bewilligung von Leistungen
dem SGB II mit Bescheid vom
- Oktober 2023 ab, da die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Randnummer 4 Am
- Oktober 2023 stellte die Klägerin einen neuen Leistungsantrag. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom
- Oktober 2023 zur Vorlage verschiedener Unterlagen auf und versagte die Leistungen,
dem die Klägerin erklärt hatte, der Aufforderung nicht
kommen zu wollen, mit Bescheid vom
- Oktober 2023 ab dem
- Oktober
- Randnummer 5 Gegen den Ablehnungsbescheid vom
- Oktober 2023 legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am
- Oktober 2023 Widerspruch ein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte den Widerspruch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Das Schreiben wies keine qualifizierte elektronische Signatur auf. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2024 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordere
§ 36aAbs.
2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eine qualifizierte elektronische Signatur. Vorliegend sei das Schreiben lediglich einfach elektronisch signiert worden. Eine Ausnahme
§ 36aAbs.
2 Satz 4 SGB I komme nicht in Betracht. In der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides sei darauf hingewiesen worden, dass bei der Übermittlung mittels elektronischen Dokuments über ein Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP-Postfach) oder das beA eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich sei. Randnummer 7 Die Klägerin hat hiergegen am
- Februar 2024 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung hat ihr Prozessbevollmächtigter vorgetragen, sämtliche Schriftstücke, die er über das beA versende, seien ausnahmslos automatisch elektronisch signiert. Randnummer 8 Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 9 den Bescheid des Beklagten vom
- Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Januar 2024 aufzuheben und ihr die beantragten Leistungen in voller Höhe zu gewähren. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er hat auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides verwiesen. Randnummer 13
Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
- Oktober 2024 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Denn der Ablehnungsbescheid vom
- Oktober 2023 sei bestandskräftig geworden. Der Beklagte habe den klägerischen Widerspruch vom
- Oktober 2023 zu Recht als unzulässig verworfen.
§ 84Abs.
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG – hier in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung vom 5.7.2017 – a.F.) sei der Widerspruch binnen eines Monats
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich, in elektronischer Form
§ 36aAbs.
2 SGB I oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen habe.
§ 36aAbs.
2 Satz 2 SGB I (hier in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung vom 3.6.2021 – a.F.) sei ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Diesen Anforderungen genüge der Widerspruch des Klägers vom
- Oktober 2023 nicht. Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur ergebe sich auch nicht aus § 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 SGB I. Die Bundesregierung habe bislang nicht mit Zustimmung des Bundesrates weitere Verfahren im Sinne jener Norm festgelegt, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizierten und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisteten. Somit erfülle auch die bloße Übersendung des Widerspruchs über das beA nicht die genannten Formanforderungen. Randnummer 14 Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
- Oktober 2024 zugestellt worden. Randnummer 15 Die Klägerin hat am Montag, dem
- November 2024 Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg, Az.: S 24 AS 1833/24, abzuändern und den Bescheid vom
- Oktober 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Randnummer 18 vom
- Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die beantragen Leistungen zu gewähren. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er verweist auf die Ausführungen in Gerichts- und Widerspruchsbescheid. Randnummer 22 Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass streitgegenständlich allein Leistungen für den Monat September 2023 sein dürften und dargelegt, weshalb die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Randnummer 25 II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage, deren Streitgegenstand wegen des erneuten Leistungsantrags vom
- Oktober 2023 auf Leistungen für den Monat September 2023 begrenzt ist, zu Recht abgewiesen. Ihrem Erfolg steht die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom
- Oktober 2023 entgegen, vgl. § 77 SGG. Randnummer 26
§ 84Abs.
1 Satz 1 SGG (a.F.) ist der Widerspruch binnen eines Monats,
dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form
§ 36a
Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Randnummer 27 Der mit einfachem Brief versandten Ablehnungsbescheid vom
- Oktober 2023, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Klägerin spätestens am
- Oktober 2023, dem Datum des Widerspruchsschreibens des Prozessbevollmächtigten bekanntgegeben. Der Lauf der Monatsfrist begann daher gemäß § 64 Abs. 1 SGG – bzw. gemäß § 26 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (so Senger, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 64 Rn. 12) – am
- Oktober 2023 und endete, da es sich bei dem
- November 2023 um einen Samstag handelte, gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG (bzw. gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X) am darauffolgenden Montag, dem
- November
- Bis zu diesem Tag hatte die Klägerin keinen formgerechten Widerspruch eingelegt. Randnummer 28 Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das beA mit einfacher elektronischer Signatur eingelegte Widerspruch vom
- Oktober 2023 war formwidrig. Randnummer 29 Bis zum
- Dezember 2023 erforderte die formwirksame Einlegung des Widerspruchs über das beA gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (a.F.) i.V.m. § 36a SGB I (a.F.) die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur.
§ 36aAbs.
2 Satz 2 SGB I (a.F.) genügte der elektronischen Form ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Über das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur hatte der Beklagte in seinem Ablehnungsbescheid vom
- Oktober 2023 auch ausdrücklich belehrt. § 36a Abs. 2 Satz 4 SGB I (a.F.) sah zwar außerdem die Ersetzung der Schriftform unter den Voraussetzungen der dortigen Nrn. 1 bis 4 vor, von denen vorliegend jedoch keine erfüllt war. Erst durch Art. 2a des im Wesentlichen am
- Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) sind in Absatz 2a weitere und im Vergleich zum aufgehobenen Absatz 2 Satz 4 auch neue Möglichkeiten des Schriftformersatzes geregelt worden. Schriftformersetzende Wirkung hat seither auch das Versenden von Dokumenten gegenüber Behörden bei Nutzung des beA (§ 36a Abs. 2a Nr. 2 a) SGB I neue Fassung). Es genügt dann die Verwendung einer einfachen Signatur. Der Gesetzgeber hat damit die Formvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts weitgehend mit den Regelungen im Prozessrecht harmonisiert (dazu Müller, NZS 2024, 161, 165). Randnummer 30 Sind die Formvorschriften des Widerspruchs nicht eingehalten, können diese zwar innerhalb der Widerspruchsfrist
geholt werden (Gall, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 84 Rn. 47). Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am
- Januar 2024 findet sich in den Akten des Beklagten jedoch kein Schriftstück der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten, das als formgerechter Widerspruch gedeutet werden könnte. Randnummer 31 Der Beklagte hat allerdings zugunsten der Klägerin die Klageerhebung vom
- Februar 2024 als Überprüfungsantrag
§ 44SGB X gewertet und darüber mit Bescheid vom 13.
Februar 2024 (ablehnend) entschieden. Randnummer 32 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 IV. Die Revision ist nicht
§ 160Abs.
2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund
§ 160Abs.
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.