(112)260-265, Bedeutung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes für die Beurteilung des Ursachenzusammenhanges in der Gesetzlichen Unfallversicherung, dargestellt an einem Fallbeispiel). Randnummer 41 Das einwirkende Ereignis ist mit seinem biomechanischen Gefährdungspotenzial im Vollbeweis festzustellen und durch den medizinischen Sachverständigen anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu bewerten. Dies hat Dr. O. in seinem Gutachten nach der Untersuchung des Klägers sehr überzeugend vorgenommen und dargelegt, so dass das Gericht diese medizinischen Feststellungen als Tatsachengrundlage berücksichtigt. Insbesondere hat der Sachverständige mit dem Kläger zusammen den Unfallhergang erneut rekonstruiert und hieraus die biomechanische Gefährdungsrelevanz für die Bizepssehne abgeleitet im Sinne eines Störfaktors festgestellt. Randnummer 42 Das Gericht folgt diesen schlüssigen medizinischen Feststellungen und den Ausführungen zum kausalen Zusammenhang des Sachverständigen Dr. O.. Das Gericht stellt dem entsprechend fest, dass bei dem Kläger durch das Unfallereignis, als er ein schweres herabfallendes Paket auffangen wollte, eine erhebliche Kraft auf die muskulär vorgespannte Bizepssehne wirkte, die hierdurch über ihre tatsächliche Kraftreserve beansprucht und bei dem Ereignis geschädigt (rupturiert) wurde. Damit liegt in der äußeren Einwirkung ein geeignetes Unfallereignis und ein kausaler Bizepssehnenschaden links vor. Die bei der Bizepssehne des Klägers am 14.08.2019 histopathologisch festgestellten Texturstörungen haben keine überragende - naturwissenschaftliche – Bedeutung für die Feststellung bzw. Ablehnung der haftungsbegründenden Kausalität. Randnummer 43 Grundsätzlich stellen Texturstörungen an Sehnen, früher als „degenerative Veränderungen“ bezeichnet, Veränderungen an der Matrix des Sehnengewebes dar. Eine geringe Texturstörung (Grad 1) zeigt erste Matrixveränderungen in der Sehne. Im Grad 2 sind mäßige Texturstörungen einer Verringerung der Zellzahl mit variablen Chondrozyten und Matrixfissuren zu finden und die fortgeschrittene Texturstörung im Grad 3 beinhaltet eine deutliche Reduzierung der Zellzahl mit mukoiden Veränderungen einschließlich Pseudozysten in der Matrix. Schädigungen nach dem Grad 3 sind als echt pathologisch zu werten, Grad 1 und 2 sind auch Alterungsphänomene (vgl. Hempfling/Meyer-Clement/Bultmann/Brill/Krenn/ Ludolph MedSach 2016, 114 f. Kausalitätsbeurteilung des Achillessehnenschadens – Physik, Medizin und Recht; Krenn et al. Orthopädische Praxis 2011, 217 f; MAH SozR/Bultmann,
- Aufl. 2024, § 42, beck-online). Randnummer 44 Bei der Kausalitätsbeurteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung sind Texturstörungen nur als konkurrierende Ursachen beachtlich, wenn das versicherte Ereignis überhaupt „geeignet“ war, den Gesundheitsschaden naturwissenschaftlich zu verursachen. Dies ist vorliegend, wie bereits festgestellt, der Fall. Wenn konkurrierende Ursachen (Texturstörungen) im Vollbeweis vorliegen, wird vom Sachverständigen eine Abwägung auf der
- Kausalitätsstufe darüber verlangt, welche der Ursachen mit welchen Anteilen den Gesundheitsschaden tatsächlich verursacht haben können. Die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen besteht dann darin, den Ursachenanteil der gefährdenden versicherten Belastung für die betroffene Sehnenmatrix einerseits und den Anteil der konkurrierenden Ursachen andererseits - aus naturwissen-schaftlicher Sicht - abzuwägen. Bei Texturstörungen (Grad 1, 2 oder 3) und geeignetem Unfallereignis ist daher auf
- Stufe zu prüfen, ob z.B. ein anderes alltäglich vorkommendes austauschbares Ereignis zu etwa derselben Zeit und im selben Ausmaß den Gesundheitserstschaden hätte bewirken können. Hierbei ist die Bewertung durch den Gutachter nach dem altersentsprechenden körperlichen Zustand des Versicherten vorzunehmen. Er hat die Aussage treffen, ob die Anteile der festgestellten Ursachen in etwa gleichwertig sind oder erheblich voneinander abweichen usw. Die abschließende Wertung der Wesentlichkeit folgt auf
- Stufe. Auch bei bewiesener geeigneter Gefährdung kann eine „Gelegenheitsursache“ vorliegen, wenn die konkurrierenden Ursachen im Sinne einer Schadensanlage (Texturstörung) so stark und so leicht ansprechbar waren, dass die „Auslösung“ des Gesundheitsschadens durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zur selben Zeit hätte auftreten können. Dies ist nur bei einer Texturstörung nach Grad 3 („die Sehne hängt am seidenen Faden“) der Fall, weil die Grade 1 und 2 regelmäßig noch Alterungsphänomene sind. Randnummer 45 Die Bestimmung des Grades der Texturstörung kann nur histopathologisch erfolgen. Hierauf hat bereits zutreffend der Beratungsarzt der Beklagten hingewiesen. Als anspruchs-vernichtende Tatsache trägt die Beklagten die Beweislast. Der Vollbeweis einer schwersten Texturstörung (Grad 3) ist vorliegend nicht erbracht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass die Angaben im Histologiebericht vom 14.08.2019 gerade nicht von „schweren/schwersten“ Texturstörungen sprechen. Eine genaue pathologische Gradeinteilung ist nicht erfolgt, so dass das Gericht den medizinischen Feststellungen des Dr. O. folgt, dass keine schwerstgradigen Veränderungen an der Bizepssehne des Klägers vorlagen. Die festgestellten Texturstörungen hatten damit keine naturwissenschaftlich überragende Bedeutung. Randnummer 46 Das geeignete versicherte Unfallereignis ist zumindest teilursächlich, so dass ein Arbeitsunfall, trotz vorliegender (mäßiger) Texturstörungen, anzuerkennen ist. Es liegt damit keine prägende oder überragende konkurrierende Ursache vor, die den naturwissenschaftlichen Zusammenhang des versicherten Unfallereignisses verdrängen würde. Die – alters-endsprechende - Vorschädigung der Bizepssehne im Sinne einer mäßigen Texturstörung als (stumme) Krankheitsanlage war beim Kläger nicht so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar, dass der Sehnenschaden der vollständigen Durchtrennung durch ein austauschbares alltägliches Ereignis hätte zu ungefähr derselben Zeit „ausgelöst“ werden können. Randnummer 47 Auch die
- Kausalitätsstufe stellt das Gericht positiv fest. Auf der
- Stufe ist – ausschließlich vom Rechtsanwender – wertend zu entscheiden und positiv festzustellen, ob sich die durch die versicherte Tätigkeit objektiv verursachte Einwirkung rechtlich unter Würdigung aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als rechtlich-wesentlich darstellt. Dies ist vorliegend zu bejahen, denn die juristische Wertung der festgestellten versicherten und unversicherten Ursachen (äußere Einwirkung versus Texturstörungen) ergibt, dass die versicherte Ursache nicht soweit in den Hintergrund tritt, dass sie als Anlassgeschehen oder Gelegenheitsursache im Rechtssinne zu werten wäre. Hier kann das Gericht auf die naturwissenschaftliche Einschätzung der
- Kausalitätsstufe verweisen, weil die Texturstörungen keine überragende Bedeutung hatten. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.