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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat 4 S O 2/25 Urteil Der 1976 geborene Kläger ist erwerbsunfähig und steht bei der Beklagten im Bezug von Leistungen

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. November 2024, S 7 SO 562/18, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1976 geborene Kläger ist erwerbsunfähig und steht bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  2. August 2018 legte der Kläger rückwirkend zu allen Leistungsbescheiden bis ins Jahr 2011 wegen zu geringen Regelsatzes Widerspruch ein. Die Beklagte legte den Widerspruch als Überprüfungsantrag aus nach § 44 SGB X aus und lehnte eine Rücknahme der Bescheide mit Bescheid vom
  3. September 2018 ab. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  4. November 2018 unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit der Regesätze zurückgewiesen. Randnummer 3 Der Kläger hat hiergegen am
  5. Dezember 2018 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom
  6. November 2024, nach entsprechender Anhörung, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, auf der Grundlage eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X die dem Kläger bewilligten Regelsätze rückwirkend zu erhöhen. Abgesehen davon, dass eine Rückwirkung zeitlich begrenzt gewesen wäre, seien die zu überprüfenden Leistungsbescheide im Hinblick auf die Bestimmung des Regelsatzes rechtmäßig gewesen. Das Gericht sei nicht überzeugt, dass die Regelbedarfshöhe der Regelbedarfsstufe 1 zur Gewährleistung des Existenzminimums des Klägers evident unzureichend sei. Evident unzureichend seien Sozialleistungen nur, wenn sie offensichtlich in der Gesamtsumme keinesfalls ein physisch, sozial und kulturell menschenwürdiges Leben ermöglichen könnten (BVerfG, Beschluss vom
  7. Juli 2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, juris Rn. 81). Besonderen Bedarfen trage das SGB XII über die Mehrbedarfsregelungen, von denen auch der Kläger profitiere, und die Öffnungsklausel in § 73 SGB XII (Hilfe in besonderen Lebenslagen) Rechnung. Randnummer 4 Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
  8. Dezember 2024 zugestellt worden. Er hat am Montag, den
  9. Januar 2025 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und weist insbesondere auf seine persönliche Bedarfslage hin. Randnummer 5 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag, Randnummer 6 unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom
  10. November 2024 den Beklagten zu verurteilen, ihm die beantragten Leistungen, hier eine Erhöhung des monatlichen Regelsatzes von 416 Euro auf 571 Euro zu gewähren. Randnummer 7 Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich der Antrag, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Er hält den Gerichtsbescheid und seine Begründung für zutreffend. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
  11. April 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 11 Am
  12. Oktober 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls und die übrige Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen waren, § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) II. Randnummer 13 Die zulässige Berufung, über die durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden werden kann, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Überprüfungsantrag ist unbegründet, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Darauf wird verwiesen. Auch ist im Widerspruchsbescheid zutreffend belegt worden, dass nach Beurteilung einer Vielzahl von Gerichten – auch dieses Senats – die Berechnung des Regelsatzes nicht zu beanstanden ist. Auch darauf wird verwiesen. Das Berufungsvorbringen befasst sich primär mit der individuellen Bedarfslage des Klägers selbst, die jedoch an der generellen Bemessung des Regelsatzes keine Zweifel weckt. Das Sozialgericht hat zutreffend auf die gesetzlichen Möglichkeiten von Mehrbedarfen und Hilfen in besonderen Lebenslagen hingewiesen. III. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 15 Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.