dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für verschiedene Zeiträume zwischen dem
weise zu den Zins- und Tilgungsplänen sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Randnummer 5 Die Klägerin übersandte die angeforderten Kontoauszüge und eine Erklärung ihrer Tochter D. (vom 10.8.2020), wonach die Tochter und ihre Geschwister die Tilgungskosten für das Eigenheim der Klägerin übernähmen, „wenn das Konto ins Minus geht“. Eine entsprechende Erklärung gab auch der Sohn L. ab. Die Klägerin bestätigte, dass ihre Kinder zurzeit „alle Tilgungskosten“ übernähmen, um eine eventuelle Obdachlosigkeit abzuwenden. In einem Telefonat mit dem Beklagten am
gekommen sei. Randnummer 10 Die Klägerin übersandte daraufhin am
gekommen. Randnummer 12 Im Einzelnen hob der Beklagte die o.g. Bewilligungsbescheide wie folgt auf und verlangte Erstattung: Randnummer 13 Vom
§ 48 SGB X zurückzunehmen bzw. aufzuheben gewesen und die aufgrund dieser Bewilligungen gewährten Leistungen von der Klägerin
1 SGB X zu erstatten. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe es i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig unterlassen, die Zahlungen ihrer Kinder gegenüber dem Beklagten anzuzeigen. Darüber hinaus liege ein Fall von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Die Klägerin hätte zudem die Rechtswidrigkeit der Bescheide erkennen können bzw. müssen, so dass auch ein Fall von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliege, da in den Bescheiden kein Einkommen berücksichtigt worden sei. Ein Schreiben der Klägerin vom 17. Februar 2015 befinde sich nicht in der Leistungsakte. Doch selbst wenn eine generelle Mitteilung über finanzielle Zuwendungen erfolgt wäre, hätte dies die Klägerin nicht davon entbunden, jede Unterstützungszahlung im Einzelnen anzugeben und
weise hierüber einzureichen. Es handele sich auch nicht um Zahlungen, die mit einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung belegt seien. Zwar seien die getätigten Überweisungen teilweise ausdrücklich als „Darlehen“ und „geliehen“ bezeichnet worden. Allerdings habe die Klägerin nicht hinreichend
gewiesen, dass sämtliche Zahlungen ihrer Kinder einer faktisch durchsetzbaren Rückzahlungsverpflichtung unterlägen. Die Klägerin habe keine Darlehensverträge vorgelegt, die die einzelnen Zahlungen bestimmten, hierzu konkrete Vertragslaufzeiten angäben und die Rückzahlung im Einzelnen regelten. Die vorgelegten Schuldscheine gäben lediglich eine Gesamtsumme an, nicht aber die einzelnen Zahlungen, abgesehen von dem Schuldschein betreffend A.. Überdies hätten die Kinder der Klägerin zwar vorgetragen, dass für sie Sicherheiten in das Grundbuch eingetragen würden,
weise hierüber seien jedoch nicht erbracht worden. Überdies seien die Schuldscheine in den Jahren 2020 und 2021 ausgestellt worden, die Unterstützungsleistungen der Kinder seien jedoch schon ab dem Jahr 2015 erfolgt. Den eidesstattlichen Versicherungen komme kein Beweiswert zu. Randnummer 24 Die Klägerin hat am
Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2023 abgewiesen. Es hat auf die Begründung der Bescheide und des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Klägerin hätte klar sein müssen, dass sie während des Leistungsbezugs erhaltene Zahlungen ihrer Kinder gegenüber dem Beklagten anzugeben habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es insbesondere nicht ausreichend, den Beklagten mit einem Schreiben – dessen Zugang im Übrigen nicht bewiesen sei – darauf hinzuweisen, dass sie sich von ihren Kindern Geld leihen werde. Um Darlehen habe es sich bei den Zahlungen der Kinder nicht gehandelt. Weder sei es in der Vergangenheit zu Rückzahlungen gekommen noch habe eine konkrete Rückzahlungsabrede bestanden, zumal die Schuldscheine erst lange
dem Beginn der Zuwendungen unterschrieben worden seien. Randnummer 33 Gegen den ihr am
seit 2015 bekannt gewesen seien. Mit Abgabe des Schreibens vom 17. Februar 2015 habe sie davon ausgehen können, dass der Beklagte im Falle von Rückfragen auf sie zukommen werde und weitere Angaben zunächst nicht erforderlich seien. Ferner seien dem Beklagten im Rahmen der Berechnung der Kosten der Unterkunft ohnehin die anfallenden Darlehenszahlungen bekannt gewesen sowie die Tatsache, dass neben den Zinszahlungen auch eine Tilgung in einem Umfang erfolge, der mit dem Leistungsbezug
dem SGB II nicht darstellbar sei. Auch habe sie in den Jahren regelmäßig Kontoauszüge beim Beklagten eingereicht, aus denen die Zahlungen zu erkennen gewesen seien.
fragen des Beklagten habe es aber zu keinem Zeitpunkt gegeben. Mit ihrer Scheidung und der zunehmenden Depression sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, die Tilgungsleistungen aus eigenen Ressourcen zu erbringen. Da keines ihrer Kinder ihr habe zumuten wollen, das 1999 bezogene Haus zu verlieren, jedoch auch keines die Mittel gehabt habe, wirtschaftlich sinnvoll die Finanzierung abzulösen und das Haus zu übernehmen, sei man übereingekommen, ihr „je
Bedarf und Verfügbarkeit“ die quartalsmäßig anfallenden Tilgungszahlungen von insgesamt ca. 5.000 Euro im Jahr darlehensweise zu überlassen. Die Rückzahlung habe erfolgen sollen, wenn sie, die Klägerin, „überraschend Geld verdienen würde bzw. die Wohnung verkauft werden würde“. Hier sei vorrangig an einen Erwerb durch die Kinder mit entsprechender Rückvermietung der Wohnung an sie, die Klägerin, zu einer marktgerechten, für sie leistbaren Miete eingeplant gewesen, sobald dies finanziell für die Kinder vernünftig darstellbar sein würde. In diesem Fall würden die bestehenden Darlehen der Kinder entsprechend vom Kaufpreis abgezogen und so getilgt werden. Ein Verzicht auf die Rückzahlung der Darlehenssummen sei nie vereinbart worden und entspreche auch nicht der Interessenlage ihrer Kinder. Ein Geschenk würde neben den sozialrechtlichen Folgen für sie, die Klägerin, auch die Chancen der Kinder zum späteren Erwerb der Wohnung schmälern bzw. den Preis steigern. Auch würde das „Abwarten“ auf ihr Ableben und die Erbschaft aus Sicht der Kinder zu einem ungerechten Ergebnis führen, da dann jedenfalls für Zeiten außerhalb der Fristen etwaiger Pflichtteilsausgleichsansprüche nicht berücksichtigt würde, welches Kind sich mehr oder weniger an der Tilgung des Bankkredites beteiligt habe. Bei Darlehen im engsten Familienkreis dürften die Voraussetzungen an ein konkretes Rückzahlungsdatum nicht überspannt werden. Es sei ausreichend, wenn abgesprochen sei, in welcher Situation die Darlehen zurückzuzahlen seien, auch wenn diese Situation erst zu einem späteren, datumsmäßig noch nicht bekannten Zeitpunkt einträten. Auch sei eine vorherige schriftliche Fixierung bereits zu Beginn der Auszahlungen nicht erforderlich gewesen. Die spätere Ausstellung der „Schuldscheine“ sei der Tatsache geschuldet, dass ihr von irgendeiner Seite gesagt worden sei, es müssten konkrete Rückzahlungstermine genannt sein. Im Übrigen meint die Klägerin, die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei abgelaufen. Zugleich erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren Kontoauszüge zu den Darlehen (Stand jeweils 31.12. der Jahre 2015 bis 2020) beigereicht. Aus ihnen ergibt sich, dass in den Jahren 2015 bis einschließlich 2020 insgesamt 20.673,40 Euro auf die Darlehensschuld (ohne Schuldzinsen) gezahlt wurden (17.164,17 Euro Tilgung sowie 3.509,32 Euro sonstige Nebenleistungen des Darlehens). Randnummer 35 Die Klägerin beantragt, Randnummer 36 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2023 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2022 aufzuheben, Randnummer 37 hilfsweise, Randnummer 38 zum Beweis der Tatsache, dass dem Beklagten am 17. Februar 2015 das Schreiben K11 mit der Ankündigung der Zahlungen durch die Kinder in den Briefkasten des damals zuständigen Jobcenters gelegt wurde, sowie in den Folgejahren regelmäßig Kontoauszüge 1-2 Mal pro Jahr jeweils der letzten 3 Monate an den Beklagten übermittelt wurden, die sodann ohne Beanstandungen zurückgesandt wurden, die bei der Abgabe des Schreibens K11 anwesende Tochter A. sowie die Tochter D., welche beim Versand und dem Ordnen der Kontoauszüge geholfen hat, zu laden über xxx, als Zeuginnen anzuhören. Randnummer 39 Der Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Er verweist auf den angegriffenen Gerichtsbescheid und meint darüber hinaus, der Aufbau von Vermögen während des SGB II-Bezugs sei
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeschlossen. Die Zahlungen der Kinder seien als Einkommen zu werten. Eine Rückzahlung dieser Beträge durch die Klägerin könne keines der Kinder ernsthaft erwarten. Es habe auch weder eine vertragliche Abrede zur Zeit der Darlehensvergabe gegeben, noch sei eine dingliche Sicherung erfolgt. Dass ihm, dem Beklagten, ein erheblicher Teil der Zahlungen bereits bekannt gewesen sei, werde bestritten. Randnummer 42 Die Klägerin hat sodann Auszüge aus dem Grundbuch und Notarschreiben übersandt, aus denen sich ergibt, dass sie im März 2023 zugunsten der Tochter D. eine Grundschuld in Höhe von 10.700 Euro, zugunsten der Tochter A. in Höhe von 6.500 Euro und zugunsten des Sohnes L. in Höhe von 11.700 Euro bestellt hat. Die Eintragungen erfolgten am
Erlass des jeweiligen Bescheides erfolgten Zuflusses von Einkommen um einen Fall der
träglichen Rechtswidrigkeit i.S.v. § 48 SGB X handelt, kann offenbleiben. Denn sowohl § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X als auch § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet und sehen bei fehlendem Vertrauensschutz
2 Satz 3 SGB X bzw. in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X als Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vor, so dass der Austausch der Rechtsgrundlage unschädlich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 15.6.2016 – B 4 AS 41/15 R). So liegt es hier. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauen berufen, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllt sind (dazu sogleich). Randnummer 48 b) Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Randnummer 49 c) Die angefochtenen Aufhebungsverfügungen sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB X; vgl. zum Weiteren BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R – und Urteil des erkennenden Senats vom 21.9.2023 – L 4 AS 167/22 D ). Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich u.a. auf den Verfügungssatz der Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16.5.2012 – B 4 AS 154/11 R). Erfolgt eine teilweise Leistungsaufhebung, muss sich der Aufhebungsverfügung entnehmen lassen, für welche Monate die Leistungsbewilligung in welcher Höhe aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 14.5.2020 – B 14 AS 10/19 R – und Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R). Die hier angefochtenen Bescheide erfüllen diese Anforderungen. Es werden die von der Aufhebung betroffenen Bescheide und Zeiträume, die für jeden Monat bewilligten Leistungen, die
Auffassung des Beklagten der Klägerin tatsächlich zustehenden Leistungsbeträge sowie die daraus folgende Differenz, die den monatlichen Aufhebungsumfang beschreibt, aufgeführt. Daneben nennt der Erstattungsverwaltungsakt noch einmal den jeweiligen monatlichen und den daraus im jeweiligen Bewilligungsabschnitt resultierenden gesamten Erstattungsbetrag. Randnummer 50 d) Es liegen auch die materiellen Voraussetzungen
2 Nr. 3 SGB II (in den im Streitzeitraum jeweils geltenden Fassungen vom 13.5.2011, 21.7.2014, 26.7.2016 und 29.4.2019) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X für eine teilweise Rücknahme der den Streitzeitraum regelnden Bewilligungsbescheide vor. Randnummer 51 Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann.
2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ordnet die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III) an. § 330 Abs. 2 SGB III sieht bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes die zwingende Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Randnummer 52 Die teilweise Rechtswidrigkeit der o.g. Bewilligungsbescheide – bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt – ergibt sich aus der zugrunde gelegten Leistungshöhe. Unter Berücksichtigung zum einen der Überweisungen auf das Konto der Klägerin und zum anderen der Zuwendungen von Bargeld durch ihre Kinder hatte die Klägerin in den einzelnen, von der Aufhebung betroffenen Monaten einen geringeren Leistungsanspruch, als vom Beklagten in seinen o.g. Bewilligungs- und Änderungsbescheiden festgestellt worden war. Randnummer 53 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten Personen
Maßgabe der §§ 7 ff. i.V.m. §§ 19 ff. SGB II. Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II (in den hier maßgebenden Fassungen der Vorschrift vom 20.12.2011, 26.7.2016, 22.12.2016, 8.7.2019 und 30.11.2019), weil sie die Altersgrenze
SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig war und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Randnummer 54 Die Klägerin war aber im geringeren Umfang, als in den Bewilligungsbescheiden berücksichtigt, hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Randnummer 55
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
1 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom 13.5.2011 bzw. in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung vom 26.7.2016) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld (oder Geldeswert), abzüglich der
Randnummer 56 Der jeweilige monatliche Bedarf der Klägerin, bestehend aus dem Regelbedarf und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (Schuldzinsen, Heizkosten, Nebenkosten), entspricht der Höhe
den in den streitigen Monaten jeweils bewilligten Leistungen, da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Einkommen angerechnet hatte. Randnummer 57 Die Klägerin verfügte allerdings im Streitzeitraum über zu berücksichtigendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Randnummer 58 Als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes des Leistungsberechtigten bewirken. Der Zuwachs muss dem Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit in Höhe der Zuwendungen dauerhaft entfallen (BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R). Ohne Bedeutung ist, ob die Einnahme zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt ist (Söhngen, in: jurisPK-SGB II, Stand: 3.1.25, § 11 Rn. 50). Nicht als Einnahmen anzusehen sind Einkünfte, die von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind, denn sie stehen nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung und können deshalb
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch nicht verwendet werden (Söhngen, a.a.O., Rn. 61). Insoweit hat das BSG Zuwendungen Dritter aus einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist und Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren sollen, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen (BSG vom 16.2.2012 – B 4 AS 94/11 R). Randnummer 59 aa) Bei den vorliegenden Unterstützungsleistungen der Kinder der Klägerin handelt es sich zunächst nicht um darlehensweise gewährte Gelder. Randnummer 60 Ein Darlehen bewirkt per saldo keine endgültige Veränderung der Vermögenslage des Darlehensnehmers im Sinne eines wertmäßigen Zuwachses. Denn es wird diesem lediglich vorübergehend und gegen die Verpflichtung zur Rückgewähr i.S.v. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Verfügung gestellt (BSG, Urteil vom 17.6.2010 – B 14 AS 46/09 R; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 9. EL 2024, § 11 Rn. 218). Der behauptete Darlehensvertrag muss entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden und seine tatsächliche Durchführung – insbesondere unter nahen Angehörigen – in allen wesentlichen Punkten klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzbar sein (BSG, a.a.O.; Hengelhaupt, a.a.O., Rn. 220). Bei der Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann dabei als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen einen Darlehensvertrag, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen entspricht (BSG, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.9.2020 – L 2 AS 788/14). Randnummer 61 Der Senat hat sich vorliegend nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin die Gelder von ihren Kindern lediglich darlehensweise erhalten hat. Randnummer 62 Zum einen wurde die Überlassung der jeweiligen Darlehenssumme nicht dokumentiert. Die Kinder der Klägerin haben dieser über Jahre in unregelmäßigen Abständen Geld überwiesen und – so der Vortrag – daneben auch in bar übergeben. In keinem Fall wurde aber schriftlich festgehalten, welcher Betrag wann jeweils überlassen wurde. Wegen der hinzutretenden Bareinzahlungen auf das Konto der Klägerin in Höhe von insgesamt 5.870 Euro im Streitzeitraum genügt es für die erforderliche Transparenz auch nicht, die Überweisungen jedes Kindes zu addieren, um den jeweiligen Darlehensbetrag zu ermitteln. Die vorgelegten „Schuldscheine“ sind ebenfalls nicht ausreichend. Ein Schuldschein weist lediglich das Bestehen einer Verbindlichkeit
; der Schuldner verpflichtet sich hierin, dem Gläubiger einen Geldbetrag zu zahlen. Der Schuldschein ersetzt aber keine Darlehensabrede, die vor Bereitstellung des Darlehens stattgefunden haben muss. Die Schuldscheine sind hier erst
Zuwendung der in Rede stehenden Gelder ausgestellt worden. Randnummer 63 Zum anderen fehlt es an einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung. Eine solche ist vor Überlassung der Geldbeträge nicht fixiert worden. Erst
dem der Beklagte zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung angehört hatte, übersandte die Klägerin die genannten Schuldscheine, deren ältester im Dezember 2020 unterschrieben worden sein soll, also
dem hier in Streit stehenden Zeitraum. Die Rückzahlung der Darlehensbeträge musste aus Perspektive der Kinder auch ungewiss erscheinen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Rückzahlung habe erfolgen sollen, sobald sie „überraschend Geld verdienen“ bzw. „die Wohnung verkauft werden würde“. Mit Erwerbseinkommen der Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zu rechnen. Die Klägerin litt unter zahlreichen Gesundheitsstörungen und war seit Jahren arbeitslos. Ab Dezember 2022 hat sie dann schließlich eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Auch bei einem denkbaren Erlös aus einem Verkauf des Hauses handelt es sich um ein Ereignis, dessen Eintritt im Zeitpunkt der Überlassung der Gelder unsicher war. Mit einem Verkauf an einen Dritten war in absehbarer Zeit schon deshalb nicht zu rechnen, da das Haus schließlich gerade zur Eigennutzung durch die Klägerin gesichert werden sollte. Und soweit die Klägerin vorträgt, es sei vorrangig an einen Erwerb durch ihre Kinder mit entsprechender Rückvermietung der Wohnung an sie, die Klägerin, gedacht gewesen, sobald dies finanziell für die Kinder vernünftig darstellbar sein würde, folgt bereits aus letzterer Einschränkung, dass es sich um ein ebenso ungewisses Ereignis handelt. Randnummer 64 Dass ein Verzicht auf die Rückzahlung der Darlehenssummen nie vereinbart worden sei, wie die Klägerin behauptet, wäre unbeachtlich. Nicht der Verzicht muss vereinbart worden sein, sondern – umgekehrt – die Rückzahlung. Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, ein Verzicht auf die Rückzahlung der Zuwendungen hätte nicht im Interesse ihrer Kinder gelegen. Eine Unterstützung von Familienmitgliedern kann aus unterschiedlicher Motivation heraus erfolgen, nicht zuletzt aus familiärer Solidarität. Es hätte den Kindern der Klägerin oblegen, die Rückzahlungsverpflichtung deutlich zu vereinbaren. Sollte hingegen die – stillschweigende – Übereinkunft aller handelnden Personen bestanden haben, dass die geleisteten Zahlungen im Falle eines Erwerbs des Hauses durch eines oder mehrere Kinder oder im Erbfall berücksichtigt werden, genügte auch dies für eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung nicht. Eine solche Abrede spräche eher dafür, dass sich diejenigen Geschwister, die hauptsächlich die Klägerin unterstützt haben, gegenüber den anderen Geschwistern, nicht aber gegenüber der Klägerin, hätten absichern wollen. Randnummer 65 Überdies vermitteln die in sehr unterschiedlichen Zeitabständen und unterschiedlicher Höhe erfolgten Zuwendungen durch die Kinder insgesamt den Eindruck einer allgemeinen Unterstützung der Klägerin neben dem Leistungsbezug. Die Zuwendungen der Kinder überstiegen im Streitzeitraum die Summe der von der Klägerin zur Tilgung und Begleichung der Nebenleistungen des Darlehens aufgewendeten Mittel um gut 2.300 Euro. Dabei lagen die Zuwendungen in den Jahren 2016, 2018 und 2019 unterhalb der zu leistenden Tilgung und Nebenleistungen für die Hausfinanzierung, in den übrigen Jahren deutlich darüber. Dies verdeutlicht, dass die Zuwendungen jedenfalls nicht ausschließlich zu dem Zweck erfolgten, die Tilgungsraten zu zahlen. Randnummer 66 bb) Bei den Zuwendungen der Kinder handelte es sich auch nicht um vorläufige, substituierende Zahlungen. Randnummer 67 Es fehlt zum einen an einer rechtswidrigen Leistungsablehnung durch den Beklagten. Der Beklagte hatte die der Klägerin
dem SGB II zustehenden Ansprüche voll erfüllt. Insbesondere hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als Teil der Aufwendungen für die Unterkunft
1 Satz 1 SGB II. Tilgungsraten werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, da sie der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R). Einschränkend hält das BSG die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur dann für möglich, wenn noch eine geringe Restschuld abzutragen ist (BSG, Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R – und Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 78/12; s. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25.1.2024 – L 4 AS 216/22 D ; zu allem Luthe, in: Hauck/Noftz SGB II,
solchen Vorschriften erbracht werden – insbesondere solche von Privatpersonen oder privaten Institutionen – können seither nur noch
4 oder 5 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen sein (BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R –, m.w.N.; BT-Drs. 17/3404, S. 94, zu § 11a Abs. 3 SGB II: „Mit der Neuregelung in Absatz 3 wird klargestellt, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen
dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht hierfür nicht aus. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen
diesem Buch einzusetzen.“ ). Randnummer 70 dd) Und schließlich handelt es sich bei der durch die Kinder geleisteten Unterstützung auch nicht um Zuwendungen i.S.v. § 11a Abs. 5 SGB II (hier in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom 13.5.2011 bzw. in der ab dem 1.8.2016 geltenden Fassung vom 26.7.2016). Randnummer 71 Danach sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre (Nr. 1) oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (Nr. 2). Randnummer 72 Während § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II in seiner bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung vorsah, dass Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, ist
5 SGB II nun nicht mehr die Zweckverschiedenheit der Zuwendung, sondern – übereinstimmend mit § 84 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – allein deren Freiwilligkeit sowie Auswirkung auf den Lebensunterhalt des Empfängers maßgeblich (Hengelhaupt, a.a.O. § 11a Rn. 398). Randnummer 73 Eine rechtliche oder sittliche Pflicht der Kinder zur Zuwendung ist hier zwar nicht anzunehmen (vgl. zum Maßstab insoweit BSG, Urteil vom 17.7.2024 – B 7 AS 10/23 R). Es fehlt aber an den weiteren Voraussetzungen von § 11a Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 1 SGB II: Randnummer 74 § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II stellt für die Frage, ob die Zuwendung als Einnahme bei der Berechnung der Leistungen
dem SGB II zu berücksichtigen ist, maßgeblich auf die Höhe der Zuwendung ab. Eine Zuwendung beeinflusst die Lage der Leistungsberechtigten so günstig, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht mehr gerechtfertigt wären, wenn sich die Zuwendung und die Leistungen
dem SGB II gegenseitig – im Sinne einer Überkompensation der bestehenden Notlage – so verstärken, dass
der Lebenssituation zumindest ein Teil der SGB II-Leistungen nicht mehr benötigt wird, Leistungen
dem SGB II also neben der Zuwendung zumindest zum Teil „nicht gerechtfertigt sind“ (BSG, a.a.O.). Diese Beurteilung erfordert eine wertende Entscheidung, ausgehend von der Höhe der Zuwendung und der für die Sicherung des Lebensunterhaltes im Übrigen zur Verfügung stehenden bereiten Mittel. Diese Wertung hat sich daran zu orientieren, ob die Nichtberücksichtigung der Zuwendung angesichts ihrer Höhe dem
ranggrundsatz (§ 2 Abs. 2 SGB II) zuwiderlaufen würde (BSG, a.a.O., unter Verweis auf BSG, Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 75/20 R). Bei § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II hat der Gesetzgeber Situationen vor Augen gehabt, in denen gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, nicht bedarfsmindernd angerechnet werden sollten, wie z.B. ein monatliches Taschengeld der Großeltern (BT-Drs. 17/3404, S. 95). Gleichwohl ist es weder
Wortlaut noch
Sinn und Zweck ausgeschlossen, eine Einnahme
dieser Vorschrift unberücksichtigt zu lassen, der – hypothetisch – ein durch Leistungen
dem SGB II zu deckender Bedarf in gleicher Höhe gegenübergestanden hätte (BSG, Urteil vom 17.7.2024, a.a.O.). Randnummer 75 Die vorliegend erfolgten Zuwendungen der Kinder können bereits deshalb nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II gefasst werden, wenn und soweit sie – wie von der Klägerin behauptet – der Tilgung der Baudarlehen und damit zur Deckung eines nicht
dem SGB II anerkannten Teils des Wohnkostenbedarfs der Klägerin dienen sollten. Eine andere Betrachtung liefe auf die Anerkennung einer gesetzlich gerade nicht mehr berücksichtigungsfähigen Zweckschenkung (s.o.) hinaus. Sollten die Zuwendungen hingegen allgemein der finanziellen Unterstützung der Klägerin gedient haben, würde es sich um eine Überkompensation im o.g. Sinne handeln. Randnummer 76 Auch ein Fall von § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor. Die Vorschrift betrifft Fälle, bei denen eine Berücksichtigung des zugewendeten Betrages – ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung – nicht akzeptabel ist und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des Existenzminimums verwendet werden soll. Hierunter sollen beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z.B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung) oder Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen fallen (Söhngen, in: jurisPK-SGB II, Stand: 3.1.2025, § 11a Rn. 95). Maßstab für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „groben Unbilligkeit“ ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 11 Abs. 1 SGB II einerseits und § 11a SGB II. Grundsätzlich ist danach eine Einnahme dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf gegenüberzustellen. Es besteht die Obliegenheit, im Rahmen der Selbsthilfe
Diese Obliegenheit entfällt im Fall des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II – von hier nicht gegebenen, mit der Höhe der Zuwendung zusammenhängenden Besonderheiten abgesehen – bei Zweckverfehlung, wenn also die Zuwendung mit einem objektivierbaren Zweck verknüpft ist, dessen Verwirklichung durch die Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vereitelt würde (zu allem: BSG, Urteil vom 13.7.2022, a.a.O., zu Trinkgeldern; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.4.2024 – L 18 AS 684/22, zu einer Zuwendung für die Pilgerfahrt
Mekka). Die Ausnahmevorschrift soll nur solche Fälle erfassen, in denen der Einsatz der Einnahmen zum Lebensunterhalt anders als im Regelfall durch Hinzutreten atypischer Umstände als übermäßig hart, d.h. als nicht zumutbar oder als in hohem Maße unbillig erscheint (Schmidt/Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11a Rn. 43). Keine unbillige Härte des Verbrauchs liegt hingegen darin, dass eine Zuwendung nur zu dem Ziel gewährt wird, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufzubessern bzw. eine Leistung nur unter der Bedingung gewährt wird, dass sie nicht berücksichtigt wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahmevorschrift beabsichtigt hat, den Leistungsberechtigten durch private Zuwendungen allgemein einen über die Grundsicherung hinausgehenden Lebensstandard zu sichern (Schmidt/Lange, a.a.O.). Randnummer 77 Dies zugrunde gelegt, stellt sich die Anrechnung der von den Kindern der Klägerin zugewendeten Gelder nicht als grob unbillig dar. Zwar würde durch eine Anrechnung der von den Kindern verfolgte Zweck der Zuwendungen vereitelt würde, sofern man zugunsten der Klägerin unterstellen möchte, dass er in der Verwendung zur Tilgung der Baudarlehen gelegen hat. Dies ist indes zwingende Folge dessen, dass private Zweckschenkungen nicht mehr anerkannt werden. Vom Typischen abweichende Umstände bzw. Zwecke der Zuwendung sind hier nicht zu erkennen. Vielmehr befand sich die Klägerin in der typischen Situation einer im Leistungsbezug stehenden Eigentümerin einer selbst bewohnten, noch nicht abbezahlten Immobilie, bei der die Tilgungsraten regelmäßig nicht als Bedarf
1 SGB II anerkannt werden. Auch der Einwand, dass die Kinder bei Kenntnis von der Berücksichtigung als Einkommen
1 SGB II der Klägerin kein Geld zugewendet hätten, überzeugt nicht. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist allein der tatsächliche Sachverhalt. Ein denkbarer alternativer Geschehensablauf ändert nichts daran, dass der Klägerin die zugewendeten Mittel zum Lebensunterhalt zur Verfügung standen. Die Konzeption des SGB II sieht i.Ü. nicht vor, dass Zuwendungen „ergänzend“ zu den Grundsicherungsleistungen erbracht werden können. Randnummer 78 ee) Der Beklagte hat die der Klägerin jeweils zugeflossenen Gelder auch zutreffend als einmalige Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II (sowohl in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom 13.5.2011 als auch in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung vom 26.7.2016 – a.F.) behandelt. Laufende Einnahmen sind nur solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, während sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (BSG, Urteil vom 24.4.2015 – B 4 AS 32/14 R). Die Zahlungen der Kinder an die Klägerin beruhten selbst dann nicht auf demselben Rechtsgrund, wenn die Klägerin und ihre Kinder übereingekommen wären, dass letztere die Klägerin finanziell unterstützen sollten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin und ihre Kinder jeweils dahingehend geeinigt hätten, dass Zahlungen regelmäßig in bestimmter Höhe erfolgen sollten oder das gar eine Pflicht zur Unterstützung bestehen sollte. Vielmehr ist vorgetragen worden, dass Gelder je
Bedarf und Verfügbarkeit an die Klägerin überlassen werden sollten. Dass die Zuwendungen unregelmäßig über einen langen Zeitraum erfolgten, nimmt ihnen nicht den Charakter als jeweils einmalige Einnahmen der Klägerin. Diese einmaligen Einnahmen hat der Beklagte richtigerweise jeweils im Folgemonat
dem Zufluss als Einkommen angerechnet. Es gilt hier § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II a.F., wonach einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne ihre Berücksichtigung erbracht worden sind. Die Vorschrift findet auch im Fall der
träglichen Aufhebung einer Bewilligung Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 24.8.2017 – B 4 AS 9/16 R). Ebenso zutreffend hat der Beklagte die jeweilige einmalige Einnahme dann gleichmäßig auf sechs Monate verteilt, wenn durch die Berücksichtigung in einem Monat der Leistungsanspruch entfallen wäre (§ 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II a.F.). Und schließlich hat der Beklagte in jedem Monat, in dem Einkommen anzurechnen war, die sog. Versicherungspauschale (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V, in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung vom 19.12.2011 und in der ab dem 1.8.2016 geltenden Fassung vom 26.7.2016) vom Einkommen abgezogen. Randnummer 79 e) Die Klägerin genießt keinen Vertrauensschutz. Es liegt ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Randnummer 80 Die Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die die Klägerin in ihren jeweiligen Weiterbewilligungsanträgen in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Denn die Klägerin hat dem Beklagten nicht mitgeteilt, dass und in welchem Umfang sie Geld von ihren Kindern erhalten werde. Die Klägerin war aber
1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, dem Beklagten diese wesentliche Tatsache mitzuteilen. Der Leistungsträger muss in die Lage versetzt werden, über das „Ob“ und das „Wie“ der Leistung zu entscheiden (Spellbrink, in: BeckOGK-SGB I, Stand: 1.8.2019, § 61 Rn. 12). Dem hätte die Klägerin selbst dann nicht genügt, wenn das von ihr im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben vom 17. Februar 2015 tatsächlich seinerzeit zur Verwaltungsakte gelangt wäre. Denn die Mitteilung, „manchmal“ Geld von ihren Kindern zu erhalten, entband die Klägerin nicht von ihrer Obliegenheit, tatsächlich erfolgende Zahlungen dem Beklagten im Einzelnen mitzuteilen. Nichts Anderes würde sich ergeben, wenn die Klägerin dem Beklagten tatsächlich regelmäßig Kontoauszüge vorgelegt hätte. Eine solche Vorlage von Beweisurkunden i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I befreit nicht von der Mitteilungspflicht
Nr. 1 der Vorschrift. Darüber hinaus hat die Klägerin im Beweisantrag wörtlich erklärt, dem Beklagten im Streitzeitraum „Kontoauszüge 1-2 Mal pro Jahr jeweils der letzten 3 Monate“ übermittelt zu haben, woraus sich ergibt, dass dem Beklagten nicht einmal die vollständigen, sondern lediglich die Kontoauszüge für drei bzw. sechs Monate eines Kalenderjahres vorgelegen hätten. Der Vortrag der Klägerin zum Einwurf des Schreibens vom 17. Februar 2015 sowie der Einreichung von Kontoauszügen kann daher als wahr unterstellt werden, ohne dass daraus eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Frage des Vertrauensschutzes folgen würde. Vor diesem Hintergrund war dem Beweisantrag der Klägerin nicht
zukommen. Randnummer 81 Diese unvollständigen Angaben, auf denen der jeweilige Bewilligungsbescheid auch beruhte. hat die Klägerin grob fahrlässig gemacht. Das Gesetz definiert den Begriff der groben Fahrlässigkeit in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Für die Erfüllung der groben Fahrlässigkeit reicht es nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben hat. Es müssen vielmehr einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sein. Dies ist der Fall, wenn nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BSG, Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 R). Für den Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X meint dies, dass dem Betroffenen ohne jede weitere Überlegung hätte klar gewesen sein müssen, dass er den entsprechenden Umstand anzeigen musste oder zumindest eine
frage notwendig gewesen wäre, weil der Umstand für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erheblich ist (vgl. Padé, in: jurisPK-SGB X, Stand: 24.9.2024, § 45 Rn. 90; vgl. BSG, Urteil vom 12.2.1980 – 7 RAr 13/79). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (BSG, Urteil vom 9.2.2006 – B 7a AL 58/05 R –, Rn. 16); es ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen. Randnummer 82 Zur Überzeugung des Senats hätte sich der Klägerin ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass sie verpflichtet war, dem Beklagten die Zuwendungen ihrer Kinder mitzuteilen. Der Klägerin war bewusst, dass es sich bei Zuwendungen ihrer Kinder um eine leistungsrelevante Tatsache handelte, da sie sonst schon nicht das Schreiben vom
2 Nr. 3 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ausgehen. Randnummer 84 g) Der Beklagte war schließlich gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III verpflichtet, die Bewilligungs- und Änderungsbescheide für die Vergangenheit aufzuheben. Auch der Umfang der Aufhebung unterliegt keinen Bedenken. Die Klägerin ist der Berechnung auch nicht entgegengetreten. Randnummer 85 2. Die geltend gemachte Erstattungsforderung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a.F.) i.V.m. § 50 SGB X und folgt aus der jeweiligen Aufhebungsentscheidung in entsprechender Höhe. Randnummer 86 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Erstattungsanspruch des Beklagten nicht verjährt.
4 Satz 1 SGB X verjährt dieser in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt
Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Die die Erstattungsforderungen feststellenden Bescheide des Beklagten vom 25. April 2022 sind bislang schon deshalb nicht unanfechtbar geworden, weil sie mit dem vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren angefochten gewesen sind. Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes – im Sinne der Bestandskraft – tritt
Vor diesem Hintergrund hat die vierjährige Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen. Randnummer 87 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 88 III. Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.