Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 18. November 2022, S 39 AS 4282/17 WA, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen für das von ihnen zu dieser Zeit bewohnte Eigenheim. Randnummer 2 Die 1968 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 bewohnte im Streitzeitraum mit dreien ihrer vier Töchter, den in den Jahren 1996, 1998 und 2000 geborenen Klägerinnen zu 2 bis 4, eine Doppelhaushälfte in der Straße xxx. Die Klägerin zu 1 hatte das ca. 320 m 2 große Grundstück mit der Doppelhaushälfte (Wohnfläche von 104,19 m 2 , vier Zimmer, Küche, Bad und WC) im Januar 2000 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zu einem Kaufpreis von 476.000 DM (= 243.374,94 Euro) erworben. Den Erwerb des Wohneigentums hatten die Eheleute mit Darlehen der S., der I. sowie der W. finanziert. Die Darlehen der S. und der W.(dort drei Darlehen, Vertragsnummern xxx waren durch eine brieflose Grundschuld gesichert (Auszug aus dem Grundbuch von N.vom 16.10.2006, Blatt x, 3. Abteilung). Durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 13. Juni 2006 wurde die Ehe der Klägerin zu 1 rechtskräftig geschieden. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 erhielten die Klägerinnen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen nach dem SGB II. Dabei wurden die Tilgungsleistungen, die monatlich für die Finanzierung des Eigenheims anfielen, nicht berücksichtigt. Am 18. September 2009 erhoben die Klägerinnen dagegen Klage zum Sozialgericht Hamburg (S 44 AS 2747/09). Randnummer 4 Am 2. Juni 2010 stellten die Klägerinnen im Hinblick auf eine bevorstehende Zwangsversteigerung des Hauses einen Eilantrag beim Sozialgericht Hamburg (S 44 AS 1958/10 ER). Der Beklagte gab zur Sicherung der Unterkunft ein dahingehendes Anerkenntnis ab, vorläufig die gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten und darüberhinausgehende Kosten als Darlehen zu übernehmen. In der Folge bewilligte der Beklagte den Klägerinnen mit Bescheid vom 26. Juli 2010 Leistungen „einschließlich der Tilgungsraten“ (für den Zeitraum vom 1.6.2010 bis zum 31.10.2010) vorläufig „bis zur Klärung im Hauptverfahren“. Daraufhin erklärte die Klägerin zu 1 das Eilverfahren für erledigt. Randnummer 5 Die Klage im Verfahren S 44 AS 2747/09 wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2013 ab. Am 6. Mai 2013 legten die Klägerinnen Berufung ein (L 4 AS 159/13). Randnummer 6 Mit Bescheid vom 25. April 2013 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen nach dem SGB II vorläufig. Ein Leistungsanspruch – in Höhe von 220,10 Euro monatlich – ergab sich dabei nach der Berechnung des Beklagten nur für die Klägerin zu 1, da die Klägerinnen zu 2 bis 4 ihren eigenen Bedarf jeweils durch Kindesunterhalt und Kindergeld decken konnten. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte 622,93 Euro, die sich wie folgt zusammensetzten: „Schuldzins“ 423,80 Euro, Nebenkosten 65,13 Euro, Wasser 63 Euro sowie Heizung 71 Euro. Als Einkommen wurden neben dem Kindesunterhalt und dem Kindergeld der Klägerinnen zu 2 bis 4 Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 angerechnet. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass die Entscheidung auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beruhe und die Klägerinnen einen neuen Bescheid erhielten, sobald über ihren Antrag endgültig entschieden werden könne und ihr Anspruch von den hier bewilligten vorläufigen Leistungen abweiche. Die bis dahin gezahlten vorläufigen Leistungen würden auf die zustehende Leistung angerechnet. Gegebenenfalls seien zu viel gezahlte Leistungen zu erstatten. Randnummer 7 Mit an die Klägerin zu 1 adressiertem Bescheid vom 13. Juni 2013, der als „Änderungsbescheid“ überschrieben war, stellte der Beklagte fest, dass der Klägerin zu 1 geringere Leistungen zustünden. Es würden nun Leistungen für die Monate Mai und Juni 2013 in Höhe von nur noch 166,64 Euro monatlich bewilligt. Im Bescheid hieß es weiter: „Der bisher in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 25.04.2013 wird insoweit aufgehoben. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.06.2013 in folgender Höhe bewilligt: …“ [Anm.: Es folgen die o.g. Bewilligungsbeträge]. Es sind folgende Änderungen eingetreten: Berücksichtigung der Schuldzinsen.“ Bei den Bedarfen für die Unterkunft und Heizung führte der Beklagte im Berechnungsbogen des Bescheides als „Schuldzins“ nun nur noch monatlich 370,34 Euro auf. Insoweit legte der Beklagte die von den Klägerinnen nachgewiesenen 3.787,20 Euro jährlich bei der S. zugrunde und setze folglich 315,60 Euro monatlich an. Hinzu kamen noch die Schuldzinsen für die drei Darlehen bei xxx, bei denen der Beklagte von insgesamt 656,91 Euro jährlich (587,30 Euro für den Vertrag mit den Endziffern 05 sowie 38,84 Euro – rechnerisch richtig wären 31,84 Euro gewesen – für den Vertrag mit den Endziffern 06 und 30,79 Euro für den Vertrag mit den Endziffern 07) und demnach 54,74 Euro monatlich ausging. Das Darlehen bei der I. war bereits vollständig getilgt (s. die entsprechende Mitteilung der Klägerin zu 1 vom 11.10.2010 im Verfahren S 44 AS 2747/09). Randnummer 8 Die Klägerin zu 1 legte mit Schreiben vom 12. Juli 2013, eingegangen beim Beklagten am 15. Juli 2013, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie zum einen aus, der Beklagte habe die Schuldzinsen in falscher Höhe und die Tilgungsleistungen für ihre Immobilie zu Unrecht überhaupt nicht anerkannt. Darüber hinaus entsprächen auch die Heiz- und Nebenkosten nicht der tatsächlichen Höhe. Unter anderem müssten 20 % der Stromkosten, die für den Betrieb von Gastherme und Wasserpumpe anfielen, berücksichtigt werden. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 (Gz.: W 8101/13) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch richte sich gegen die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013. Die Klägerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Tilgungsleistungen. Es werde auf die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2013 im Verfahren S 44 AS 2747/09 verwiesen. Bezüglich der Berücksichtigung von 20 % der monatlichen Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme lägen keine Werte vor, welche eine Schätzung des Anteils am Stromverbrauch zuließen. Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Nebenkosten könne die von der Klägerin zu 1 geltend gemachte Differenz nicht nachvollzogen werden. Randnummer 10 Dagegen hat die Klägerin zu 1 am 31. Oktober 2013 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben, die zunächst das Aktenzeichen S 44 AS 3443/13 und sodann nach einer Verfahrenstrennung das Aktenzeichen S 44 AS 2057/14 erhalten hat. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 hat das Sozialgericht auf Antrag der Beteiligten und mit Blick auf das seinerzeit anhängige Berufungsverfahren L 4 AS 159/13 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Randnummer 11 Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juni 2016 die Berufung der Klägerinnen im Verfahren L 4 AS 159/13 zurückgewiesen. Randnummer 12 Die Klägerin zu 1 hat am 11. Dezember 2017 die Fortführung des Verfahrens S 44 AS 2057/14 beantragt. Das Sozialgericht hat das Klageerfahren nach Wiederaufnahme zunächst unter dem Aktenzeichen S 44 AS 4282/17 WA geführt und nach einem Kammerwechsel sodann das Aktenzeichen S 39 AS 4282/17 WA vergeben. Randnummer 13 Die Klägerin zu 1 hat die Auffassung vertreten, bei einer selbstbewohnten Immobilie seien sowohl die Zins- als auch die Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft vom Beklagten anzuerkennen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ihr geschiedener Ehemann Miteigentümer des Hauses gewesen sei und somit die „Funktion eines Vermieters“ gehabt habe. Des Weiteren seien 20 % der gesamten Stromkosten für den Betrieb der Gastherme als Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat allein die Klägerin zu 1 in das Rubrum aufgenommen und in ihrem Vorbringen den sinngemäßen Antrag erkannt, Randnummer 15 den Beklagten unter Abänderung seines vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 25. April 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 höhere Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der von ihr an die S., die I. sowie die Wohnungsbaukreditanstalt erbrachten Tilgungsleistungen für die Doppelhaushälfte G., für den Betrieb der Gastherme Stromkosten in Höhe von 20 % der jeweiligen gesamten monatlichen Stromkosten sowie Nebenkosten in Höhe von monatlich weiteren 2,32 Euro zu gewähren Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2013 verwiesen. Randnummer 19 Am 26. August 2020 hat das Sozialgericht eine erste mündliche Verhandlung durchgeführt, in der es die Klägerin zu 1 u.a. aufgefordert hat, eine Abschrift der Tilgungspläne der jeweiligen Kreditanstalten für die Jahre 2011 bis 2013 sowie Nachweise über die Höhe der entstandenen Nebenkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum einzureichen. Mit Schreiben vom 7. März 2021 hat die Klägerin zu 1 einen Zahlungsplan der S. vom 15. November 2005 sowie einen Zins- und Tilgungsplan der W. ab 1. Juli 2007 und ab 15. Mai 2013 beigereicht. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 hat der Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Gastherme ein Teilanerkenntnis für alle vier seinerzeit anhängigen Klageverfahren der Klägerin zu 1 in Höhe von einmalig 144 Euro abgegeben. Die Klägerin zu 1 hat auf die Anfrage des Sozialgerichts, ob das Teilanerkenntnis angenommen werde, nicht reagiert. Randnummer 21 Mit aufgrund weiterer mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 18. November 2022, der Klägerin zu 1 am 3. Dezember 2022 zugestellt, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 22 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Berücksichtigung der Stromkosten für den Betrieb der Gastherme scheitere bereits daran, dass die Klägerin (zu 1) etwaige Stromrechnungen nicht eingereicht habe. Entsprechendes gelte bezüglich der geltend gemachten höheren Nebenkosten. Randnummer 23 Die Klage habe aber auch bzgl. der Berücksichtigung der erbrachten Tilgungsleistungen keinen Erfolg. Es könne schon nicht der Umfang der geschuldeten Tilgung für den streitgegenständlichen Zeitraum beziffert werden. Die Klägerin (zu 1) habe die Tilgungspläne der I. für die streitgegenständlichen Monate Mai und Juni 2013 trotz Aufforderung nicht eingereicht. Sie sei insoweit jedoch beweisbelastet, weil eine besondere Beweisnähe bestehe. Andere Ermittlungsmöglichkeiten stünden dem Gericht nicht zur Verfügung. Etwaige Tilgungspläne hätten insbesondere nicht ohne Einverständnis bei den jeweiligen Kreditinstituten angefordert werden können. Randnummer 24 Selbst wenn aber etwaige Tilgungspläne vollständig eingereicht worden wären, hätte dies nichts an der Unbegründetheit der Klage geändert, da nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (unter Hinweis auf Urteil vom 3.12.2015 – B 4 AS 49/14 R) Tilgungsleistungen nicht zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II rechneten. Denn die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nach der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Der Grund für diese Ausnahme liege darin, dass bei einer ausschließlichen Berücksichtigung von Schuldzinsen Leistungsbezieher, die Wohneigentum gerade erst erworben hätten und bei denen die Zinszahlungen die Tilgungsraten weit überstiegen, ungerechtfertigt gegenüber denjenigen Hilfebedürftigen bevorzugt würden, die aufgrund der Besonderheiten, etwa eines Annuitätendarlehens, durch weitgehende Zahlung der Zinsen in Vorleistung hätten treten müssen und bei denen schließlich die Abzahlungen fast nur noch aus Tilgungsleistungen bestünden. Gehe es nur um die Tilgung einer Restschuld, sei die Vermögensbildung bereits weitgehend abgeschlossen, und der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung trete gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück. Randnummer 25 Auch für die Feststellung einer etwaigen Ausnahme fehlten jedoch die vollständigen Tilgungspläne für den Streitzeitraum. Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2013 (S 44 AS 2737/09) sei indessen ausgeführt worden, dass der zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von umgerechnet 177.987,34 Euro aufgenommene Kredit bis Juli 2010 nur in Höhe von 42.913,19 Euro getilgt worden sei und eine Restschuld in Höhe von 135.174,15 Euro bestanden habe. Randnummer 26 Auch für die Feststellung einer etwaigen Ausnahme fehlten jedoch die vollständigen Tilgungspläne für den Streitzeitraum. Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. April 2013 (S 44 AS 2737/09) sei indessen ausgeführt worden, dass der zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von umgerechnet 177.987,34 Euro aufgenommene Kredit bis Juli 2010 nur in Höhe von 42.913,19 Euro getilgt worden sei und eine Restschuld in Höhe von 135.174,15 Euro bestanden habe. Drei Jahre vor dem streitgegenständlichen Zeitraum seien die bereits seit 10 Jahren laufenden Kredite also nur zu ca. 24 % getilgt worden, so dass nicht davon auszugehen gewesen sei, dass drei Jahre später die Finanzierung der klägerischen Doppelhaushälfte „weitgehend abgeschlossen“ gewesen sei. Randnummer 27 Die Klägerin zu 1 hat am 21. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung zunächst trotz Erinnerung nicht begründet und (mit Schreiben vom 23.4.2024) die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da sie sich bis zum 30. September 2024 nicht in Hamburg befinde. Randnummer 28 Am 12. Dezember 2024 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem Berichterstatter stattgefunden. Der Beklagtenvertreter hat darin sein Teilanerkenntnis erneuert und erklärt, einen Betrag von 144 Euro für den Betrieb der Gastherme zahlen zu wollen. Die Klägerin zu 1 hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und darüber hinaus erklärt, die Übernahme höherer Nebenkosten nicht weiter zu verfolgen. Es solle jetzt nur noch um die Frage gehen, ob die Tilgungsleistungen als Bedarfe für die Unterkunft zu übernehmen seien. Die Klägerin zu 1 hat weiter mitgeteilt, dass nach dem inzwischen stattgefundenen Verkauf des Hauses ihr Ehemann die Hälfte des Kaufpreises erhalten habe. Randnummer 29 Die Klägerinnen beantragen nun, Randnummer 30 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. November 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013 Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der erbrachten Tilgungsleistungen für die Doppelhaushälfte G., zu gewähren. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Er verweist auf die Begründung des Urteils erster Instanz. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, den Inhalt der Parallelverfahren L 4 AS 299/22 D, L 4 AS 300/22 D und L 4 AS 301/22 D, die Akten der Verfahren L 4 AS 159/13 und S 44 AS 1958/10 ER sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 I. Das Verfahren wird von der Klägerin zu 1 auch für ihre Töchter geführt, die deshalb in das Rubrum aufzunehmen gewesen sind. Die Auslegung des Klageantrags kann ergeben, dass Kläger nicht nur die in der Klageschrift benannte Person, sondern auch die von ihr vertretene Person sein soll (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz – SGG –, 14. Auflage 2023, § 92 Rn. 5 und 12). So liegt es hier. Zwar hat die Klägerin zu 1 ihre Töchter nicht ausdrücklich als weitere Beteiligte bezeichnet. Es lässt sich jedoch ihrem gesamten Vorbringen sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren hinreichend deutlich entnehmen, dass die Klägerin zu 1 durchgängig die Ansprüche aller Mitglieder ihrer im Streitzeitraum bestehenden Bedarfsgemeinschaft geltend machen will. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 sind auch vom Beklagten im angefochtenen Bescheid bei der Ermittlung des Unterkunftsbedarfs und der Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung – bei denen es sich um Individualansprüche handelt – berücksichtigt worden. Sie hätten deshalb bereits vom Sozialgericht als Klägerinnen aufgenommen werden müssen (vgl. zu allem BSG, Urteil vom 16.2.2012 – B 4 AS 14/11 R). Die (nun) volljährigen Klägerinnen zu 2 bis 4 werden durch die Klägerin zu 1 vertreten (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG). Randnummer 36 II. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vom 18. November 2022 der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 (Gz.: W 8101/13). Randnummer 37 Streitgegenstand ist nur noch die Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft und dies ausschließlich bezogen auf die Übernahme der Tilgungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2013. Soweit die Klägerinnen außerdem ursprünglich noch die Übernahme von Stromkosten für den Betrieb der Gastherme und die Anerkennung höherer Nebenkosten geltend gemacht hatten, haben sie im Berufungsverfahren das auf die Stromkosten bezogene Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und klargestellt, darüber hinaus weder insoweit noch in Bezug auf Wohnnebenkosten weitere Leistungen zu begehren. Randnummer 38 III. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Randnummer 39 1. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 13. Juni 2013 ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011 – a.F.) i.V.m. § 328 SGB III. Randnummer 40 2. Der Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Dahinstehen kann, ob die Leistungsberechtigte vor Erlass eines endgültigen Festsetzungsbescheides nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört werden muss. Denn jedenfalls wäre die Anhörung hier im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit ein etwaiger Anhörungsfehler geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Die Klägerinnen hatten im Rahmen des Vorverfahrens die Möglichkeit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Randnummer 41 3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.