Tenor 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den in der Pflegeeinrichtung P. und W.Ö., D..., ...H., belegenen Pflegeplatz Nr. ..., Einzelzimmer, 1. OG unter Zurücklassung, von Pflegebett, Kleiderschran
darf im Wege der einstweiligen Verfügung die Räumung von Wohnraum (nur) bei verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. Die Vorschrift behandelt die Räumung von Wohnungen jeder Art (Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025,
§ 940aRn.
4; Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
§ 940aRn.
9, beck-online), sie ist mithin auch auf das vorliegende Vertragsverhältnis, welches neben der tatsächlichen Nutzung zum Wohnen auch weitere Elemente beinhaltet, anwendbar. Durch die Einschränkung auf die Verfügungsgründe der verbotenen Eigenmacht sowie der konkreten Gefahr für Leib oder Leben hat der Gesetzgeber der existenziellen Bedeutung des Wohnraums für dessen Benutzer Rechnung getragen (Anders/ Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025,
§ 940aRn.
1, beck-online).
- Randnummer 30 Der Antrag ist auch begründet. Es liegen sowohl der erforderliche Verfügunganspruch als auch der notwendige Verfügungsgrund vor. a) Randnummer 31 Verfügungsanspruch ist jeder Anspruch, der vor konkret zu befürchtenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder vor Lebensgefahr schützen soll. Dabei kommen nur Ansprüche wegen solcher Gefährdungen in Betracht, denen gerade durch die Räumung begegnet werden kann. Für den Vermieter ist ein Verfügungsanspruch insbesondere der Räumungsanspruch gem. § 546 Abs. 1 BGB nach (fristloser) Kündigung. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Gefahr innerhalb der zu räumenden Wohnung zu verwirklichen droht oder außerhalb, etwa in Gemeinschaftsräumen. Der Verfügungsschuldner muss nur Bewohner der Wohnräume und Verursacher der Gefahr sein, der Verfügungsgläubiger muss durch eine fortdauernde Wohnnutzung gefährdet sein. Der Vermieter kann die Räumungsverfügung nicht nur zur Abwehr einer eigenen Gefährdung, sondern auch zur Abwehr von Gefahren für die Hausbewohner oder sonstige Beauftragte, wie hier die Mitarbeiter der Antragstellerin, beantragen (Schmidt-Futterer/ Streyl,
- Aufl. 2024,
§ 940aRn.
14, beck-online). Randnummer 32 Den von dem Antragsgegner ausgehenden Beeinträchtigungen kann vorliegend durch die Räumung begegnet werden, die beantragte einstweilige Verfügung stellt sich somit als zulässiges Mittel dar. Randnummer 33 Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner auch ein Anspruch auf Räumung des von ihm bewohnten Zimmers zu. Denn der auch die Wohnnutzung umfassende Wohn- und Betreuungsvertrag ist wirksam durch die Antragstellerin mit Schreiben vom
- Dezember 2024 gekündigt worden. Randnummer 34 Gemäß § 21 des Wohn- und Betreuungsvertrages kann dieser durch die Pflegeeinrichtung, hier die Antragstellerin, nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Vertrages, der der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG entspricht, liegt ein wichtiger Grund u.a. dann vor, wenn der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn objektive Umstände festzustellen sind, die der Pflichtverletzung besonderes Gewicht verleihen (Dickmann/Dickmann,
- Aufl. 2014, WBVG § 12 Rn. 11, beck-online), als Fallgruppen sind hierbei beispielsweise die Verletzung der Rechte anderer Bewohner derselben Einrichtung wie eine nachhaltige Störung des Hausfriedens oder tätliche Angriffe auf andere Bewohner, die Verletzung der Rechte von Arbeitnehmern der Einrichtung wie die Verbreitung unwahrer oder rufschädigender Äußerungen, verbale Entgleisungen, körperliche Übergriffe auf Arbeitnehmer oder Verstöße gegen Verhaltensweisen, die im Vertrag bzw. in der Hausordnung geregelt sind, anerkannt (aaO Rn. 12 - 14). Randnummer 35 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die von dem Antragsgegner selbst unterzeichnete vorvertragliche Information (Anlage K3) überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist und mit Blick auf die eingerichtete Betreuung rechtliche Wirksamkeit entfaltet. Denn auch im Übrigen sind dem Antragsgegner Pflichtverletzungen in einem Ausmaß zur Last zu legen, die es gerechtfertigt haben, das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom
- Dezember 2024 fristlos zu kündigen. Randnummer 36 So ist der Antragsgegner in einer Vielzahl von Fällen und seit Beginn seines Aufenthalts in der Einrichtung der Antragstellerin in einer Art beleidigend gegenüber den Mitarbeiterinnen der Antragstellerin aufgetreten, die von diesen nicht hingenommen werden müssen. Randnummer 37 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass etwaige Entgleisungen von den Pflegenden bis zu einem gewissen Grad mit professioneller Distanz gewertet und hingenommen werden müssen, wobei auch eine Rolle spielen kann, ob die Entgleisungen mit einer Erkrankung des Bewohners zusammenhängen und ferner, dass die Bewertung nicht losgelöst von der konkreten Situation erfolgen darf (OLG Köln, Beschluss vom
- Juli 2012 - 5 W 25/12; Dickmann/Dickmann, aaO, § 12 Rn. 13, beck-online). Die Äußerungen des Antragsgegners, insbesondere gegenüber dem weiblichen Personal und mit sexualisiertem Kontext, überschreiten dieses Maß indes deutlich. Randnummer 38 Die Zeugin E. hat bekundet, dass der Antragsgegner ihr gegenüber wiederholt geäußert habe, dass sie eine Hure, eine Schlampe und eine "Arschverräterin" sei, dieses habe er auch im Beisein der herbeigerufenen Polizei wiederholt. Ferner hat die Zeugin bekundet, dass der Antragsgegner ihr gesagt habe, dass er mit ihr auf den Kiez gehen wolle, damit sie dort "die Beine breit" mache, damit er 100,- € verdienen könne. Zu Beginn habe sie hierüber noch hinweg gehört, es sei jedoch immer mehr geworden. Der Antragsgegner habe ihr gegenüber zudem geäußert, dass er ihr "an den Nippeln drehen oder lutschen" sowie ihr "in die Fotze" greifen wolle. Die Zeugin W1 hat ebenfalls bekundet, dass der Antragsgegner sie wiederholt als "Schlampe" und "Hure" betitelt habe. Die Beleidigungen gingen harmlos von "blöde Kuh" und hätten nach hinten keine Grenzen. Randnummer 39 Das Gericht hat den Angaben der Zeuginnen entnommen, dass diese in der Lage sind, die Äußerungen des Antragsgegners mit professioneller Distanz zu werten und bis zu einem gewissen Grad auch hinzunehmen. Beide Zeuginnen haben auf das Gericht einen ruhigen und besonnenen Eindruck, ohne jegliche Belastungstendenz zum Nachteil des Antragsgegners gemacht. So hat die Zeugin E. ausdrücklich bekundet, dass sie über die Äußerungen zunächst weggehört habe. Die Zeugin W1 hat die Beleidigungen als alltäglich bezeichnet und zudem ausdrücklich ausgeführt, dass die Tage, an denen der Antragsgegner "nur" verbal beleidigend sei, die "ruhigen" Tage seien. Die Zeuginnen haben zudem übereinstimmend bekundet, dass die Beleidigungen anlasslos erfolgten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beleidigungen mit der Alkoholsucht des Antragsgegners zusammenhängen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich oder dem Gericht aus anderen Komplexen bekannt. Randnummer 40 Der Antragsgegner ist zudem wiederholt bedrohlich gegenüber Mitarbeitern der Antragstellerin aufgetreten. So hat er am
- August 2024 bedrohlich gegenüber einer Mitarbeiterin die Faust gehoben und sich auf diese zubewegt, so dass diese ausweichen musste. Am
- August 2024 hat er einer Mitarbeiterin gedroht, dass sie etwas "in die Fresse haben" könne und am
- September 2024 gedroht, zwei Mitarbeiterinnen mit der Armbrust zu erschießen. Nur zwei Tage später hat der Antragsgegner sodann gedroht, alle Mitarbeiter "abzustechen". Am
- Dezember 2024 hat der Antragsgegner sodann, was die Zeugin W1 bestätigt hat, den Mitarbeitern der Antragstellerin mit der Beschädigung ihrer Fahrzeuge gedroht. So hat die Zeugin W1 bekundet, dass der Antragsgegner bekundet habe, dass die Mitarbeiter bald ihre Autos nicht wieder erkennen würden, weil er die Ventile von den Reifen aufdrehen und diese wegwerfen werde. Die Zeugin E. hat ebenfalls bekundet, dass der Antragsgegner ihr gegenüber geäußert habe, dass er sie töten werde. Zuletzt hat auch der Zeuge M. bekundet, dass der Antragsgegner herumschreie und mit Gewalt drohe, wobei er allerdings nicht einschätzen könne, ob der Antragsgegner wirklich Gewalt anwenden würde. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich der Beleidigungen und Bedrohungen nicht entgegengetreten. Randnummer 41 Soweit auch in diesem Zusammenhang in einem gewissen Maß eine professionelle Toleranz der Mitarbeiter der Antragstellerin zu erwarten sein kann, stellt sich das Verhalten des Antragsgegners jedoch gleichwohl in einem Maß dar, das nicht mehr zu tolerieren ist. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil der Antragsgegner mit seinen Drohungen auch eine Ernsthaftigkeit zum Ausdruck gebracht und im Ergebnis hierdurch das Verhalten der Mitarbeiter der Antragstellerin beeinflusst hat. So hat die Zeugin E. bekundet, dass sie die Drohungen des Antragsgegners ernst nehme. Die Zeugin W1 hat bekundet, dass die Mitarbeiter seit den auf die Autos bezogenen Drohungen woanders parken und die Fahrzeuge verstecken würden. Wenn sie an dem Antragsgegner vorbeigehe, drehe sie sich immer noch einmal um, um zu sehen, ob er hinter ihr her komme. Die Verfolgung mit dem Rollstuhl durch den Antragsgegner hat die Zeugin E. ebenfalls bestätigt. Mit Blick auf die Art der Drohungen mit erheblichen körperlichen Übergriffen kann die diesbezügliche Empfindung der Zeuginnen auch nicht als übertriebene oder besonders empfindliche Reaktion angesehen werden, zumal der Antragsgegner bereits eine leere Flasche aus dem Fenster in Richtung des Parkplatzes geworfen hat, was mit erheblichen Gefahren für Sachen und Menschen verbunden ist. Bei dem Vorfall vom
- September 2024 hat der Antragsgegner zudem durch Fuchteln sowie Wurf mit einem Messer der von ihm ausgesprochenen Drohung Nachdruck verliehen. Randnummer 42 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner entgegen seiner Behauptung zur Überzeugung des Gerichts in der Lage ist, sich in bedrohlicher Art und Weise auf das Personal der Antragstellerin zuzubewegen. So hat der Zeuge M. bekundet, dass der Antragsgegner aus seinem Rollstuhl springe und auf einen zuspringe, wenn ihm etwas nicht passe. Er hebe dabei auch gerne die Hand und werde laut. Er selbst habe aufgrund seiner Biographie zwar keine Angst, könne sich aber gut vorstellen, dass andere Menschen, die nicht so resistent seien wie er, Angst vor dem Antragsgegner hätten Die Zeugin E. hat ebenfalls bekundet, dass der Antragsgegner zwar im Rollstuhl sitze, aber sehr schnell aufspringen und auf einen zurennen könne. Er sei auch in der Lage, den Rollstuhl auf der Treppe zu tragen. Auch die Zeugin W1 hat bestätigt, dass der Antragsgegner in der Lage ist, aus seinem Rollstuhl aufzuspringen und zu laufen. Diese Bekundungen sind auch deshalb nachvollziehbar, weil die Betreuerin des Beklagten ausgeführt hat, dass dieser anlässlich einer Schlägerei Frakturen erlitten habe und deshalb auf den Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Soweit die Frakturen zwischenzeitlich (folgenlos) ausgeheilt sind, ist daher auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsgegner den Rollstuhl nunmehr tatsächlich zur Fortbewegung nicht mehr benötigt. Randnummer 43 Schließlich ist es auch bereits zu körperlichen Übergriffen auf die Mitarbeiter der Antragstellerin gekommen. Körperliche Übergriffe sind für sich genommen bereits in der Regel geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen. Soweit hiervon andere Bewohner betroffen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch diesen gegenüber zum Schutz verpflichtet ist Randnummer 44 So hat der Antragsgegner am
- August 2024 versucht, den Mitarbeiter N. mit einem Wäschekorb zu schlagen und hat am
- August 2024 Mitarbeitern der Antragstellerin bei dem Versuch, ihn von der weiteren, anlasslosen Betätigung des Notrufs abzuhalten, auf die Finger geschlagen. Am
- September 2024 ist es nach einer erneuten Lärmstörung durch den Antragsgegner letztlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner gekommen, in dessen Verlauf dieser zu Boden gefallen ist, wobei die Zeugin E. bekundet hat, dass der Antragsgegner den Angriff begonnen hat. Randnummer 45 Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegner die Zeugin W1 am Arm gepackt und sodann bespuckt und auch getroffen hat. Die Zeugin W1 hat hierzu ergänzend bekundet, dass der Antragsgegner die übrigen Bewohner bei der Alkoholausgabe gegen sie aufgehetzt habe. Er selbst habe an dem Tag keine Einteilung gehabt, so dass sie ihn gebeten habe, zu gehen, nachdem Unruhe zwischen den Bewohnern eingetreten sei. Der Antragsgegner sei sodann aufgesprungen und habe sie am Arm gepackt. Andere Bewohner seien dazwischengegangen. Dann habe der Antragsgegner sie angespuckt. Die Zeugin hat auch dieses Geschehen ohne erkennbare Belastungstendenz geschildert, was insbesondere daraus erkennbar wird, dass sie noch zugunsten des Antragsgegners ausgeführt hat, dass sie davon ausgehe, dass dieser sich in der Situation nicht anders zu helfen gewusst habe. Randnummer 46 Die Spucke habe sie am Oberkörper getroffen. Sie habe die Situation als demütigend und schlimm empfunden, so etwas habe sie noch nie erlebt, sie habe sich in einer Schockstarre befunden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass sie in dem Moment überlegt habe, welche Krankheiten der Antragsgegner haben könne. Randnummer 47 Die Zeugin W1 hat zudem bekundet, dass der Antragsgegner den Mitarbeitern der Antragstellerin mit seinem Rollstuhl über die Füße oder in die Kniekehle fahre oder mit dem Essenswagen rangiere und versuche, damit über die Füße der Mitarbeiter zu fahren. Randnummer 48 Auch insoweit liegen körperliche Übergriffe vor, die auch unter Berücksichtigung der besonderen Art der Einrichtung der Antragstellerin und dem Krankheitsbild des Antragsgegners nicht zu tolerieren sind, sondern eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Randnummer 49 Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch seine wiederholten Lärmstörungen, insbesondere das Abspielen lauter Musik zur Nachtzeit und bei geöffneter Zimmertür, den Hausfrieden sowie die Abläufe bei der Antragstellerin erheblich stört. So hat die Zeugin E. bekundet, dass andere Bewohner von dem Verhalten des Antragsgegners schon so genervt seien, dass sie ihm Gewalt androhen würden. Manchmal würden die anderen Bewohner mit ihrem Essen in ihre Zimmer gebracht, damit es ruhiger sei und weil der Antragsgegner sich in diesen Fällen nicht weg bewege. Randnummer 50 Die Kammer erachtet bereits die dargelegten körperlichen Übergriffe an sich, jedenfalls aber in der Gesamtschau mit den genannten weiteren Pflichtverletzungen als so erheblich, dass es der Antragstellerin nicht mehr zumutbar ist, weiter an dem Vertragsverhältnis festzuhalten und die fristlose Kündigung somit gerechtfertigt ist. Das Kündigungsschreiben vom
- Dezember 2024 genügt den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen, es ist schriftlich verfasst und verweist zur Begründung auf konkrete Vorfälle, die zuvor zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht worden sind. Randnummer 51 Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die gröblichen Pflichtverletzungen des Antragsgegners schuldhaft sind. Zugrundezulegen ist dabei der Maßstab des § 276 BGB, nach dem der Antragsgegner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Ergänzend muss er gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 827 BGB zurechnungsfähig sein. Zu prüfen ist dabei, ob der Antragsgegner in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß einsichtsfähig ist, auf eine allgemein bestehende Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in einer § 21 StGB erreichenden Weise kommt es nicht an, soweit er dennoch den ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß erkennt (Dickmann/Dickmann,
- Aufl. 2014, WBVG § 12 Rn. 17, beck-online). Randnummer 52 Auf der Grundlage des bisherigen Akteninhalts und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Antragsgegner über die erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügt. Randnummer 53 So ist der Antragsgegner in der Lage, die ihm gemachten Vorwürfe in Abrede zu nehmen und als Lüge zu qualifizieren, was zeigt, dass er sich des Unrechtsgehalts seines Verhaltens im Grundsatz bewusst ist. Hinzu tritt, dass der Antragsgegner nach Erhalt der zweiten Abmahnung - nach dem Vorfall vom
- September 2024 - über einen Zeitraum von mehreren Wochen offenbar in der Lage war, sein Verhalten soweit zu verändern, dass dieses jedenfalls keinen Anlass zu einer Protokollierung geboten hat. Auch dies zeigt, dass der Antragsgegner grundsätzlich in der Lage ist, die Bedeutung seines Verhaltens zu erkennen und auch danach auszurichten. Der Antragsgegner ist zudem nach den Bekundungen des Zeugen M. in der Lage, sein Gegenüber einzuschätzen und sein Verhalten nach der jeweiligen Person auszurichten. So hat der Zeuge M. bekundet, dass er dem Antragsgegner angeboten hat, sein Messer bei ihm abzuholen, was dieser jedoch nicht getan habe, was er auf seine Person zurückführe, wobei der Zeuge M. sich aufgrund seiner Biographie selbst als robuste Person beschrieben hat. Randnummer 54 Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsgegner sein verbal und körperlich übergriffiges Verhalten schwerpunktmäßig gegenüber weiblichem Personal zeigt, demgegenüber er auch bekundet - wie die Zeugin E. ausgeführt hat -, dass er vor diesem keinen Respekt zu haben brauche und mit diesen machen könne, was er wolle. Randnummer 55 Für das Vorliegen der erforderlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Antragsgegners spricht auch seine Fähigkeit, sein Verhalten situativ anzupassen und sich dabei insbesondere auch entsprechende Erfahrung aufgrund passender Berufe z.B. in der Pflege, bei der Polizei oder der Feuerwehr anzumaßen. So hat die Zeugin E. ebenso wie die Zeugin W1 bekundet, dass die Polizei einmal kurz davor gewesen sei, den Antragsgegner mitzunehmen. Hierauf habe dieser sich jedoch beruhigt und erklärt, dass er selbst ja einmal bei der Polizei gewesen sei, woraufhin auch die Polizisten sich beruhigt und davon abgesehen hätten, ihn mitzunehmen. Randnummer 56 Schließlich spricht für eine Steuerbarkeit des Verhaltens des Antragsgegners auch, dass dieser offenbar gezielt suggeriert hat, zum Ablauf des Jahres 2024 sein Zimmer zu räumen, indem er - wie die Direktorin S1 der Einrichtung der Antragstellerin bekundet hat - zunächst seine Sachen gepackt und sich in die F.str zur dortigen Notunterkunft hat fahren lassen, wo er sich sodann jedoch geweigert hat, aus dem Auto auszusteigen. Nach Rückkehr in die Einrichtung der Antragstellerin hat der Antragsgegner nach den Ausführungen der Direktorin S1 sodann mit den Bewohnern eine Art und Konferenz abgehalten und mitgeteilt, dass man ihm nichts könne, auch dies spricht für ein gezieltes und gesteuertes Verhalten, so dass die erforderliche Schuldfähigkeit vorliegt. b) Randnummer 57 Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Randnummer 58 Verfügungsgrund ist die Gefahr für Leib oder Leben des Verfügungsgläubigers bzw. von ihm zu schützender Personen, d.h. des Vermieters zu seinem eigenen Schutz oder dem Schutz seiner Angehörigen, hier der Mitarbeiter, und der Bewohner des Hauses. Randnummer 59 Zur Begründung ist eine konkrete Gefahr erforderlich, bloße Mutmaßungen, Befürchtungen oder Angst reichen nicht, es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität des Antragstellers oder des Dritten vorliegen (Schmidt- Futterer/Streyl,
- Aufl. 2024,
§ 940aRn.
14; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025,
§ 940aRn. 9, Mü
KoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020,
§ 940aRn. 6, Beck
OK
/Elzer/Mayer, 55. Ed. 1.12.2024,
§ 940aRn.
5, beck-online). Die Anforderungen an die Bejahung des Verfügungsgrundes sind hoch anzusetzen, weil ansonsten der (sofortige) Entzug der Wohnung nicht gerechtfertigt werden kann. Entscheidend ist, ob eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers oder Dritte dadurch besteht, dass der Antragsgegner die Räume bewohnt oder sich darin aufhält, auch wenn sich die Gefahr außerhalb der bewohnten Räume, etwa in gemeinsam genutzten Räumen oder außerhalb des Gebäudes, verwirklicht. Die Gefahr muss vom Antragsgegner ausgehen, etwa durch zu befürchtende Gewalttätigkeit, wobei ein schuldhaftes Handeln nicht erforderlich ist (BeckOK
aaO). Randnummer 60 Eine konkrete Gefahr kann etwa auf Grund früherer Vorfälle oder wegen ausgesprochener Drohungen angenommen werden. Ein Verfügungsgrund ist beispielsweise bejaht worden bei ständigen Beleidigungen, Bedrohungen und Angriffen seitens des Mieters auf den Vermieter, dessen Beauftragte sowie Mitmieter und deren Besucher (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024,
§ 940aRn.
14, beck-online). Randnummer 61 Die Gefahr darf nicht ganz unerheblich sein; sie braucht aber auch keine Lebensgefahr zu sein (Saenger, Zivilprozessordnung,
§ 940aRn. 3, beck-online). Zur Bestimmung der konkreten Gefahr kann auf die zu den Vorschriften der §§ 315b, 315c St
GB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, wonach eine Gefahr dann konkret ist, wenn "das Gefährdungsobjekt so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt,... dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt" (AG Brandenburg Urteil vom
- April .2017 – 31 C 37/17, beck-online). Randnummer 62 Gemessen an diesen Maßstäben liegt zur Überzeugung des Gerichts die erforderliche konkrete Gefahr für Leib und Leben vor. Randnummer 63 Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen der Antragstellerin vom
- Januar (Anlage K8) und
- Januar 2025 (Anlage K9) die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Glaubhaftmachung erfüllen. Denn der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin bereits nicht, jedenfalls nicht hinreichend entgegengetreten. Randnummer 64 Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2024 anwesende Betreuerin des Antragsgegners hat sich für diesen zu den Vorwürfen ab dem Jahreswechsel mit Nichtwissen erklärt. Gemäß § 138 Abs. 4
ist eine Erklärung mit Nichtwissen indes nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Der Antragsgegner kann mithin die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie sich in seinem eigenen Lebens- und Handlungsbereich zugetragen haben. Entsprechendes gilt für seine Betreuerin als seine gesetzliche Vertreterin. Randnummer 65 Im Übrigen hätte jedenfalls die Pflicht der Betreuerin des Antragsgegners bestanden, bei diesem Erkundigungen einzuholen, damit entsprechende Erklärungen in dessen Namen abgegeben werden können. Dies ist indes unterblieben, vielmehr hat die Betreuerin des Antragsgegners erklärt, dass sie zuletzt im Sommer 2024 persönlich mit ihm gesprochen habe, mithin vor den hier maßgeblichen Vorfällen. Soweit Vorfälle vor dem Jahreswechsel 2024/2025 betroffen sind, fehlt es bereits an einem Bestreiten mit Ausnahme der Erklärung, dass der Antragsgegner körperlich nicht in der Lage sei, von sich aus andere Personen anzugreifen. Dieser Umstand ist indes die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Rechtsfolge ist, dass die von der Antragstellerin behaupteten Tatsachen als zugestanden gelten, § 138 Abs. 3
. Randnummer 66 Das Gericht erachtet insbesondere bereits aufgrund des Vorfalls vom
- Januar 2025 die erforderliche konkrete Gefahr als gegeben an. An diesem Morgen, gegen 5:15 Uhr, hat der Antragsgegner auf eine Ansprache der Zeugin E. nach einer neuerlichen Lärmstörung dergestalt reagiert, dass er sich mit geballter Faust auf die Zeugin zubewegt und gedroht hat, diese umzubringen. Die Zeugin hat eindrücklich, jedoch zugleich ohne Belastungstendenz zu Lasten des Antragsgegners bekundet, dass dieser ihr gegenüber angegeben habe, sie töten zu wollen. Sie habe diese Drohung ernst genommen, auch weil sie wisse, wie schnell der Antragsgegner sei. Die Zeugin hat sich hierauf in das Dienstzimmer begeben, wo sie die Tür verschlossen und die Polizei gerufen hat. Die Zeugin hat indes weiter bekundet, dass der Antragsgegner draußen mit der Faust gegen die Scheibe geschlagen und gerufen habe, dass sie die Polizei nicht rufen solle, weil sie sonst tot wäre. Randnummer 67 Die Zeugin hat weiter geschildert, dass die Angriffe auf die Scheibe des Dienstzimmers so wie die verbalen Attacken des Antragsgegners so eindrücklich gewesen seien, dass die Polizei dies am Telefon habe vernehmen können und angekündigt habe, sofort einen Wagen zu schicken, was dann auch geschehen ist. Der Antragsgegner hat sodann auch gegenüber der Polizei die gegenüber der Zeugin E. getätigten Aussagen wiederholt. Dies zeigt, dass der Antragsgegner sich trotz der zwischenzeitlich herbeigerufenen Polizei noch nicht beruhigt hatte und sein Verhalten offenbar unbeeindruckt fortgesetzt hat. Randnummer 68 Soweit feststeht, dass der Antragsgegner mit der Faust gegen die Scheibe des Dienstzimmers geschlagen hat, um seinem Verhalten Nachdruck zu verleihen und trotz der Flucht der Zeugin E. in das Dienstzimmer nicht von dessen Verfolgung abgesehen hat, ist die erforderliche Schwelle eines lediglich noch vom Zufall abhängigen Schadenseintritts überschritten. Es liegt auf der Hand, dass eine Glasscheibe durch Faustschläge zu Bruch gehen kann, was mit erheblichen Verletzungsgefahren für die dahinterstehende Person verbunden ist. Dieser Gefahr hat die Zeugin E. in diesem Zeitpunkt auch nicht mehr begegnen können, um diese abzuwenden. Denkbar wäre lediglich gewesen, dass die Zeugin E. das Dienstzimmer verlässt, um den Antragsgegner von außen von weiteren Handlungen abzuhalten. Dann wäre sie jedoch noch stärker in den Wirkbereich der schadensträchtigen Handlung geraten als zuvor. Zudem wäre aufgrund des emotional aufgeheizten Zustands des Antragsgegners, der selbst bei Eintreffen der Polizei noch angedauert hat, auch zu gewärtigen gewesen, dass er nunmehr die Zeugin E. unmittelbar angreift. Randnummer 69 Erschwerend ist im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner immer wieder im Zusammenhang mit Messern auffällig geworden ist und auch wiederholt bekundet hat, im Besitz von Messern zu sein. Gleichzeitig hat er den Mitarbeitern der Antragstellerin verwehrt, diese Behauptung zu überprüfen, indem er eine Reinigung seines Zimmers sowie auch sonstige pflegerische Leistungen nicht zulässt. Gleichwohl hat die Zeugin E. sehen können, dass der Antragsgegner über ein Messer, wenn auch in einer verschlossenen Vitrine verfügt hat. Die Zeugin W1 hat ebenfalls bekundet, Messer im Zimmer des Antragsgegners gesehen zu haben, in Einkaufskörben eines Supermarktes. Unstreitig ist auch einmal ein Messer unter dem Rollstuhlkissen des Antragsgegners gefunden worden. Zudem hat die Zeugin Winter W1 bekundet, dass bei dem Antragsgegner anlässlich einer Durchsuchung durch die Polizei nach einem Vorfall in an seinem Rollstuhl befindlichen Taschen ebenfalls Messer aufgefunden worden seien. Randnummer 70 Dieser Umstand in Verbindung mit dem von allen vernommenen Zeugen als unberechenbar und in seiner Stimmung äußerst wechselhaft beschriebenen Antragsgegner, der zudem zu schnellen Bewegungen außerhalb des Rollstuhls in der Lage ist, ist ebenfalls geeignet, die Prognose einer konkreten Gefahr zu begründen. Darauf, dass der Antragsgegner bislang kein Messer gegenüber einem anderen Bewohner oder einem Mitarbeiter zum Einsatz gebracht hat, kommt es nicht an. Es ist weder gefordert noch der Antragstellerin zuzumuten, eine Körperverletzung einer unter ihrem Schutz stehenden Person abzuwarten. Randnummer 71 Für die erforderliche konkrete Gefahr durch den Antragsgegner streitet zudem der Vorfall vom
- Dezember
- An diesem Morgen hatte der Antragsgegner seine Asche in einen auf der Station aufgestellten Tannenbaum abgestreift. Es liegt auf der Hand, dass ein Tannenbaum, der in einem Innenraum aufgestellt ist, aufgrund der seit Beginn der Weihnachtszeit verstrichenen Zeit ausgetrocknet ist. Soweit der Antragsgegner sodann sein Verhalten nach Aufforderung, dies zu unterlassen, wiederholt hat, zeigt dies erneut, dass der Antragsgegner auch bewusst handelt. Randnummer 72 Dass der Antragsgegner sich den von seinem Verhalten ausgehenden Gefahren bewusst ist, zeigt zudem der von der Zeugin E. geschilderte Vorfall, der unmittelbar hiermit in Zusammenhang steht. Die Zeugin hat bekundet, dass sie den Antragsgegner mit einem eingepackten Feuerlöscher auf dem Schoß angetroffen habe. Auf die Aufforderung, diesen wieder an seinen Platz zu verbringen, habe der Antragsgegner bekundet, dass er früher Feuerwehrmann gewesen sei und allein er löschen würde, wenn es so wäre. Das Personal habe anschließend eine 3/4 Stunde benötigt, um ihm den Feuerlöscher wieder abzunehmen. Sie, die Zeugin E., habe in dem Moment auch wirklich Angst gehabt, dass er wirklich zündeln könne, weil der Weihnachtsbaum vor seinem Zimmer gestanden habe. Sie habe dann einen Moment genutzt, nachdem der Antragsgegner den Rollstuhl verlassen habe, um zu sehen, ob dieser Feuer dabei habe, jedoch keines gefunden. In der Nacht habe sie sodann aus dem gegenüber befindlichen Dienstzimmer heraus darauf geachtet, dass nichts passiert. Randnummer 73 Mit Blick auf das allgemeine von dem Antragsgegner ausgehende Gefährdungspotential ist schließlich zu berücksichtigen, dass den Vorfällen eine gewisse Steigerung zu entnehmen ist. So hat der Antragsgegner sein Verhalten in den ersten Monaten nach seinem Einzug bei der Antragstellerin überwiegend auf verbale Übergriffe und Drohungen beschränkt, im zunehmenden Verlauf sind sodann, erstmalig im August 2024, auch körperliche Übergriffe hinzugetreten, deren Häufigkeit gerade in den letzten Wochen seit dem
- Dezember 2024 zugenommen hat, insbesondere seitdem der Antragsgegner zur Kenntnis nehmen konnte, dass die Kündigungen der Antragstellerin bislang für ihn nicht zu Konsequenzen geführt haben. Dass dieser Umstand dem Antragsteller bewusst ist, ergibt sich u.a. aus dem Vorfall vom
- Dezember 2024, bei dem der Antragsgegner nach seiner Rückkehr von der Notunterkunft, in die er verbracht werden sollte, erklärt hat, dass er es dem Personal "gezeigt" habe. So hat auch die Zeugin W1 bekundet, dass der Antragsgegner im Tagesraum die Tische zusammenstelle und eine Art Konferenz abhalte, in der er bekunde, womit er das Personal der Antragstellerin quälen wolle. Es ist daher zu gewärtigen, dass es zu weiteren Vorfällen, insbesondere auch zu körperlichen Übergriffen kommt, so dass auch insoweit eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der von der Antragstellerin zu schützenden Personen besteht. Randnummer 74 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die bestehende Dringlichkeit auch nicht durch längeres Zuwarten der Antragstellerin widerlegt. Dabei kann dahinstehen, ob ein Zuwarten von drei Monaten noch unschädlich ist, oder bereits ein kürzerer oder aber erst ein längerer Zeitraum (BeckOK MietR, Einstweilige Verfügung Rn. 14 mwN, beck-online). Die zur Grundlage der Dringlichkeit herangezogenen Vorfälle beziehen sich hier auf einen Zeitraum von wenigen Wochen vor Beantragung der einstweiligen Verfügung, eine Widerlegung aufgrund Zeitablaufs scheidet daher bereits im Ansatz aus.
- Randnummer 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
, das Urteil ist kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar (BeckOK
/Ulrici, 55. Ed. 1.12.2024,
§ 704Rn.
19, beck-online).