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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 270/22 D Urteil Die Klägerin wendet sich gegen die abschließende Festsetzung von Leistungen nach dem Zweit

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 27. September 2022 zum Aktenzeichen S 47 AS 2840/19 abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird unter Abänderung des

gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 SGB II a.F. zu berücksichtigen. Randnummer 43 aa. Für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten ist zunächst erneut § 3 Abs. 2 Alg II-V heranzuziehen, der eine Berücksichtigung von tatsächlichen Ausgaben nur insoweit erlaubt, als es sich nicht bereits um gemäß § 11b SGB II bzw. § 11 Abs. 2 SGB II a.F. – hier insbesondere Satz 1 Nr. 3 (Kfz-Haftpflichtversicherung) und Nr. 5 SGB II („die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“) – abzusetzende Beträge handelt. Weiterhin gilt für die Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei Selbstständigen gemäß § 3 Abs. 7 Alg II-V, dass bei überwiegend betrieblicher Nutzung eines Kfz die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen sind. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 € für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Randnummer 44 bb. Der Einordnung von Fahrten als privat oder betrieblich im Sinne des § 3 Abs. 7 Alg II-V ist also – in Übereinstimmung mit den vom BSG im Urteil vom

  1. Juni 2014 (B 4 AS 31/13 R) dargelegten Maßstäben – die Frage vorgelagert, ob die entstehenden Kosten bereits als mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (sog. Werbungskosten) im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. anzusehen und damit trotz eines Erwerbsbezugs nicht den betrieblichen Fahrten im Sinne des § 3 Abs. 7 Alg II-V zuzuordnen sind. In der vorgenannten Entscheidung hat das BSG festgehalten (Rn. 23): Randnummer 45 „Die Fahrkosten des Klägers sind – anders als vom SG mit seiner Bezugnahme auf § 3 Abs 7 Alg II-V 2009 offenbar angenommen – allenfalls zum Teil als "Betriebsausgaben" von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den hier in Betracht kommenden Fahrten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten greift die og Regelung des § 3 Abs 2 S 1 Alg II-V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach § 11 Abs 2 SGB II aF als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF gehören jedoch die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück. Diese Fahrten sind also, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt, dem "privaten Bereich" zuzuordnen und gelten regelmäßig als von dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF (mit)erfasst (Mecke in Eicher, SGB II,
  2. Aufl 2013, § 13 RdNr 60). Die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten (etwa im Rahmen von Sportfreizeiten uä) sind ggf als weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigten. Schließlich sind im Falle einer überwiegend betrieblichen Nutzung für private Fahrten von den Betriebsausgaben Absetzungen für private Fahrten von 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer vorzunehmen (§ 3 Abs 7 S 2 Alg II-V 2009).“ Randnummer 46 Grundlage der vom BSG vorgenommenen Zuordnung der „regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur ‚Betriebsstätte‘ und zurück“ zu den sog. Werbungskosten ist der Gedanke der Gleichbehandlung mit abhängig Beschäftigten (BSG, a.a.O., Rn. 18). Der Senat ordnet vor diesem Hintergrund solche Fahrten von Selbstständigen, die den Fahrten von abhängig Beschäftigten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Alg II-V, Fassungen vom 21.6.2011 und 19.12.2011) entsprechen, der Berücksichtigung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. und damit dem privaten Bereich zu (insoweit ebenso Hannes in: BeckOK SozR,
  3. Ed. 1.9.2023, Bürgergeld-V § 3 Rn. 89). Erfasst sind grundsätzlich alle Fahrten, deren Zweck es ist, selbstständig Erwerbstätige dorthin zu bringen, wo sie ihre Tätigkeit ausführen (wenn nicht der Kern der Tätigkeit in der eigenen Wohnung ist und damit eine Betriebsstätte vorhanden ist – BSG, Urteil vom 1.12.2016 – B 14 AS 34/15 R: selbständiger Bauingenieur mit Büro in der Wohnung), die mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen und keinen weiteren betrieblichen Zwecken dienen. In der Voraussetzung, dass keine weiteren betrieblichen Zwecke mit der Fahrt verfolgt werden, besteht eine Abgrenzung zum Fall des BSG im Urteil vom
  4. November 2021 (B 14 AS 41/20 R, Rn. 20 ff. – dort Fahrten zu verschiedenen Einsatzorten eines Mitarbeiters des „Begleitdienstes im Fahrdienst“, im Übrigen dort auch abhängig Beschäftigter). Solange selbstständig Erwerbstätige nicht über eine Betriebsstätte verfügen, von der aus weitere betriebliche Fahrten schwerpunktmäßig unternommen werden, ist auch keine Unterscheidung danach zu treffen, ob eine Fahrt vom Wohnort zum Einsatzort oder zwischen verschiedenen Einsatzorten erfolgt (a.A. insoweit ggf. Hannes in: BeckOK SozR,
  5. Ed. 1.9.2023, Bürgergeld-V § 6 Rn. 40 f.). Randnummer 47 cc. Nach diesem Maßstab sind sämtliche von der Klägerin mit dem Kfz zurückgelegten Fahrten, die sich im Einzelnen aus den von ihr angelegten Fahrtenbüchern ergeben, dem privaten Bereich zuzuordnen. Hierzu zählen zum einen die von der Klägerin dokumentierten Fahrten zu rein privaten Zwecken, die in keinem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen. Dazu zählen aber auch sämtliche Fahrten von ihrer Wohnung zu den verschiedenen Unterrichtsorten und zwischen den verschiedenen Unterrichtsorten. Die Klägerin hat ihre Unterrichtstätigkeit an mehreren Orten erbracht (Zentren der Firma B., Betriebsgebäude verschiedener Firmen, die den Unterricht in eigenen Gebäuden in Anspruch nahmen), ohne dass sich für ihre Tätigkeit ein zentraler Ort im Sinne einer Betriebsstätte festlegen ließe. Die Klägerin hat zwar im B. neben dem Unterricht auch administrative Tätigkeiten ausgeführt. Daraus folgt allerdings nicht, dass es sich um eine von ihr unterhaltene Betriebsstätte gehandelt hat. Alle Unterrichtsorte wurden von der Klägerin innerhalb der dreimonatigen Bewilligungszeiträume mehrfach und damit mit einer einem Arbeitsweg entsprechenden gewissen Regelmäßigkeit angefahren. Die Fahrten hatten daneben keine weiteren betrieblichen Zwecke. Fahrten, die weder rein privat erfolgten noch Arbeitswegen entsprachen, sind nicht dokumentiert. Randnummer 48 dd. Es hat damit keine Bewertung der Kfz-Kosten nach den Regelungen des § 3 Abs. 7 Alg II-V zu erfolgen. Aufgrund der im Rechtssinne privaten Natur sämtlicher Fahrten liegt keine überwiegend betriebliche Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V vor. Zudem ist auf keine der Fahrten § 3 Abs. 7 Satz 5 Alg II-V (0,10 €-Pauschale für betriebliche Fahrten mit privatem Fahrzeug) anzuwenden. Randnummer 49 ee. Das Gesamteinkommen der Klägerin für die jeweiligen Bewilligungszeiträume ergibt sich also aus den Betriebseinnahmen, von denen lediglich die hälftigen Telefonkosten und vereinzelt weitere Ausgabenposten (Büromaterial, Porto) gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Alg II-V abzusetzen sind. Dieses Gesamteinkommen ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums zu verteilen. Randnummer 50 ff. Es ergeben sich damit für die vier Bewilligungszeiträume (Quartale) im Jahr 2011 folgende monatliche Einkommen: Randnummer 51
  6. Quartal
  7. Quartal
  8. Quartal
  9. Quartal Betriebseinnahmen 1.576,00 € 1.854,00 € 2.411,40 € 1.703,20 € Telefonkosten 55,61 € 65,70 € 50,02 € 58,09 € Büromaterial / Porto Gewinn / Quartal 1.520,39 € 1.788,30 € 2.361,38 € 1.645,11 € Gewinn / Monat 506,80 € 596,10 € 787,13 € 548,37 € Randnummer 52 d. Anschließend sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V die weiteren

abzuziehen. Randnummer 53 aa. Für die Berücksichtigung von Kosten für Wege zur Arbeitsstätte im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. als sog. Werbungskosten sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit.

  1. b)Alg II-V (in den o.g. Fassungen) vor, dass bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung als Pauschbetrag vom Einkommen abzusetzen sind, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Entsprechendes gilt für vergleichbare Fahrten von Selbstständigen (vgl. BSG, Urteil vom 5.6.2014 – B 4 AS 31/13 R, Rn. 23, bezogen auf die 100,- €-Pauschale) und damit hier für die Fahrten der Klägerin. Es bleibt also den Leistungsempfängern im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit.
  2. b)Alg II-V unbenommen, höhere Aufwendungen für mit einem Kfz zurückgelegte Arbeitswege bzw. mit diesen vergleichbare Wege von Selbstständigen nachzuweisen. Diese werden dann nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. in tatsächlicher Höhe abgesetzt, wenn und soweit sie notwendig sind. Randnummer 54 Im Fall der Klägerin überschreiten die notwendigen Aufwendungen für das Kfz im Streitzeitraum den Pauschalbetrag von 0,20 €/km. Zudem überschreiten im Streitzeitraum regelmäßig die gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II a.F. zu berücksichtigenden

die 100,- €-Pauschale gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. Die Klägerin erzielte im Streitzeitraum Gewinne von monatlich mehr als 400,- €, so dass die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten für die

nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II a.F. aufgrund von § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F. für die einzelnen Monate zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich in einzelnen Monaten eine für die Klägerin gegenüber den angefochtenen Bescheiden günstigere Einkommensberücksichtigung. Der Beklagte hatte in den Ausgangsbescheiden jeweils die geltend gemachten Aufwendungen für das Kfz (außer Kosten für den Carport) hälftig als Betriebsausgaben anerkannt und daneben die 100,- €-Pauschale berücksichtigt. Der Senat berücksichtigt die Kfz-Kosten entsprechend den vorstehenden Überlegungen nicht als Betriebsausgaben und kommt daher zu höheren Gewinnen aus der selbstständigen Tätigkeit. Bei der Ermittlung der

gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II a.F. ergeben sich aber in den betroffenen Monaten Beträge, die deutlich über 100,- € liegen, so dass das bereinigte Einkommen geringer ist als vom Beklagten ermittelt und sich ein höherer Leistungsbetrag ergibt. Randnummer 55 Der Senat berücksichtigt dabei die quartalsweise erbrachten Zahlungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (ohne Anteil für Kasko-Versicherung) im Monat der Fälligkeit und Zahlung gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. als gesetzlich vorgeschriebene private Versicherung vollständig. Die weiteren für das Kfz geltend gemachten und nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt der Senat anhand des Fahrtenbuchs der Klägerin in Höhe des Anteils, der dem Anteil der im jeweiligen Monat zurückgelegten, Arbeitswegen entsprechenden Strecken an den insgesamt gefahrenen Strecken entspricht. Zu den notwendigen Kosten zählen dabei die laufenden Betriebskosten (Kraftstoffkosten), Kosten für Inspektionen und Reparaturen und die Kfz-Steuer im jeweiligen Monat der Fälligkeit, nicht jedoch die für den Carport geltend gemachten Kosten. Dabei orientiert sich der Senat an der Begründung zur Alg II-V. Der Verordnungsgeber ist 2005 nach der Begründung zur damaligen Änderung der Verordnung davon ausgegangen, dass von der 0,20 €/km-Pauschale in relativ weitem Umfang Aufwendungen abgedeckt werden (Benzin und Öl, Kraftfahrzeugsteuer, Inspektionen, normale Reparaturen, Park- und Parkhausgebühren für die Unterbringung des Kfz während der Arbeitszeit, nicht jedoch Prämien für die Haftpflichtversicherung [da diese bereits anderweitig abgesetzt wird], Kosten für Garage [da eine solche auch bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung als nicht angemessene Ausgabe unberücksichtigt bleibt – zudem sind diese Kosten regelmäßig nicht erforderlich] und Finanzierungskosten – s. Hannes, Bürgergeld-V, Anlage II 2. Entwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V 2005 vom 22.8.2005 (BGBl.I 2499), beck-online). Randnummer 56 bb. Abzusetzen ist zudem die Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € für angemessene private Versicherungen gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F., § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V. Randnummer 57 cc. Es ergeben sich damit für die Bewilligungszeiträume (Quartale) in den einzelnen Monaten folgende

gem. § 11b Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB II a.F.: Randnummer 58 1. Quartal 2011 Jan Feb Mrz Anteil der erwerbsbedingten Strecken gefahrene Kilometer insgesamt 284 548 552 rein private Fahrten in km 8 218 132 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 276 330 420 Anteil der erwerbsbedingten Strecken 97% 60% 76% Berücksichtigungsfähige Kosten Jan Feb Mrz Kfz lfd. Betriebskosten 55,98 € 62,77 € 72,80 € Kfz-Reparaturen Gesamt 55,98 € 62,77 € 72,80 € Berücksichtigungsfähiger Anteil 54,40 € 37,80 € 55,39 € Kfz-Haftpflicht (zu 100%) 56,08 € Berücksichtigung gesamt 110,48 € 37,80 € 55,39 €

§ 11bAbs.

1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II Jan Feb Mrz Kfz-Kosten (wie oben) 110,48 € 37,80 € 55,39 € 30,- € Versicherungspauschale 30,00 € 30,00 € 30,00 € Gesamt 140,48 € 67,80 € 85,39 € Randnummer 59 2. Quartal 2011 Apr Mai Juni Anteil der erwerbsbedingten Strecken gefahrene Kilometer insgesamt 576 664 834 rein private Fahrten in km 186 124 392 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 390 540 442 Anteil der erwerbsbedingten Strecken 68% 81% 53% Berücksichtigungsfähige Kosten Apr Mai Juni Kfz lfd. Betriebskosten 62,32 € 96,20 € 94,90 € Kfz-Reparaturen 69,95 € Gesamt 62,32 € 96,20 € 164,85 € Berücksichtigungsfähiger Anteil 42,20 € 78,23 € 87,37 € Kfz-Haftpflicht (zu 100%) 56,08 € Berücksichtigung gesamt 98,28 € 78,23 € 87,37 € Randnummer 60

§ 11bAbs.

1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II Apr Mai Juni Kfz-Kosten (wie oben) 98,28 € 78,23 € 87,37 € 30,- € Versicherungspauschale 30,00 € 30,00 € 30,00 € Gesamt 128,28 € 108,23 € 117,37 € Randnummer 61 3. Quartal 2011 Juli Aug Sept Anteil der erwerbsbedingten Strecken gefahrene Kilometer insgesamt 557 829 424 rein private Fahrten in km 197 229 124 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 360 600 300 Anteil der erwerbsbedingten Strecken 65% 72% 71% Berücksichtigungsfähige Kosten Juli Aug Sept Kfz lfd. Betriebskosten 75,33 € 95,03 € 49,98 € Kfz-Reparaturen 236,85 € Gesamt 75,33 € 95,03 € 286,83 € Berücksichtigungsfähiger Anteil 48,69 € 68,78 € 202,95 € Kfz-Haftpflicht (zu 100%) 56,08 € Berücksichtigung gesamt 104,77 € 68,78 € 202,95 €

§ 11bAbs.

1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II Juli Aug Sept Kfz-Kosten (wie oben) 104,77 € 68,78 € 202,95 € 30,- € Versicherungspauschale 30,00 € 30,00 € 30,00 € Gesamt 134,77 € 98,78 € 232,95 € Randnummer 62 4. Quartal 2011 Okt Nov Dez Anteil der erwerbsbedingten Strecken gefahrene Kilometer insgesamt 742 739 649 rein private Fahrten in km 236 177 177 Fahrten zu / zwischen Unterrichtsorten in km 506 562 472 Anteil der erwerbsbedingten Strecken 68% 76% 73% Berücksichtigungsfähige Kosten Okt Nov Dez Kfz lfd. Betriebskosten 109,09 € 70,06 € 80,02 € Kfz-Reparaturen 69,95 € Kfz-Steuer 94,00 € Gesamt 109,09 € 140,01 € 174,02 € Berücksichtigungsfähiger Anteil 74,39 € 106,48 € 126,56 € Kfz-Haftpflicht (zu 100%) 56,08 € Berücksichtigung gesamt 130,47 € 106,48 € 126,56 €

§ 11bAbs.

1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II Okt Nov Dez Kfz-Kosten (wie oben) 130,47 € 106,48 € 126,56 € 30,- € Versicherungspauschale 30,00 € 30,00 € 30,00 € Gesamt 160,47 € 136,48 € 156,56 € Randnummer 63 5. Anhand des Gewinns aus der selbstständigen Tätigkeit und der ermittelten

gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II a.F. ist unter Berücksichtigung der weiteren Freibeträge gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II (i.d. Fassung vom 24.3.2021) und § 30 SGB II (i.d. Fassung vom 14.8.2005) das zu berücksichtigende Einkommen zu ermitteln. Sodann ergibt sich für die jeweiligen Monate die nachfolgend tabellarisch dargestellte Berechnung des zutreffenden Leistungsanspruchs im Verhältnis zu den vom Beklagten vorläufig bewilligten Leistungen. Die Folgen für die angefochtenen Erstattungsbescheide richten sich nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II bzw. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II (i.d. Fassung vom 3.8.2010) i.V.m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch: Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Daraus ergibt sich für den Streitzeitraum Folgendes: Randnummer 64 a. Januar bis März 2011: In diesem Bewilligungszeitraum entstanden der Klägerin im Monat Januar die höchsten Kfz-Kosten und damit das geringste zu berücksichtigende Einkommen und der höchste Leistungsanspruch. Randnummer 65 Bedarf Regelleistung 364,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 985,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 506,80 € Netto 506,80 € sog. "Werbungskosten" 140,48 € Freibetrag insg. 221,84 € Anrechnungsbetrag 284,96 € Gesamtanspruch 701,00 € vorläufig bewilligte Leistungen 773,65 € Differenz zulasten der Klägerin 72,65 € Randnummer 66 Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für die Monate dieses Bewilligungszeitraums einen geringfügig höheren monatlichen Leistungsanspruch (701,23 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (72,42 €) ausgegangen. Die Klage hat für Januar bis März 2011 keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. Randnummer 67 b. April bis Juni 2011: In diesem Bewilligungszeitraum entstanden der Klägerin im Monat April die höchsten Kfz-Kosten und damit das geringste zu berücksichtigende Einkommen und der höchste Leistungsanspruch. Randnummer 68 Bedarf Regelleistung 364,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 985,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 596,10 € Netto 596,10 € sog. "Werbungskosten" 128,28 € Freibetrag insg. 227,50 € Anrechnungsbetrag 368,60 € Gesamtanspruch 617,36 € vorläufig bewilligte Leistungen 816,90 € Differenz zulasten der Klägerin 199,54 € Randnummer 69 Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für die Monate dieses Bewilligungszeitraums einen höheren monatlichen Leistungsanspruch (630,35 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (186,55 €) ausgegangen. Die Klage hat für April bis Juni 2011 keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. Randnummer 70 c. Juli und August 2011: In diesen beiden Monaten entstanden der Klägerin im Monat Juli die höheren Kfz-Kosten und damit das geringere zu berücksichtigende Einkommen und der höhere Leistungsanspruch. Randnummer 71 Bedarf Regelleistung 364,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 985,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 787,13 € Netto 787,13 € sog. "Werbungskosten" 134,77 € Freibetrag insg. 272,20 € Anrechnungsbetrag 514,93 € Gesamtanspruch 471,03 € vorläufig bewilligte Leistungen 820,90 € Differenz zulasten der Klägerin 349,87 € Randnummer 72 Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für die Monate dieses Bewilligungszeitraums einen höheren monatlichen Leistungsanspruch (504,70 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (316,20 €) ausgegangen. Die Klage hat für Juli und August 2011 keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. Randnummer 73 d. September 2011: Randnummer 74 Bedarf Regelleistung 364,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 985,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 787,13 € Netto 787,13 € sog. "Werbungskosten" 232,95 € Freibetrag insg. 370,38 € Anrechnungsbetrag 416,75 € Gesamtanspruch 569,21 € vorläufig bewilligte Leistungen 820,90 € Differenz zulasten der Klägerin 251,69 € Randnummer 75 Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen niedrigeren monatlichen Leistungsanspruch (504,70 €) zuerkannt und ist deswegen von einem höheren monatlichen Erstattungsbetrag (316,20 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat im Sinne der Zuerkennung eines um 64,51 € höheren Leistungsbetrages und der Beschränkung der Erstattungsverfügung auf den Differenzbetrag von 251,69 € Erfolg. Randnummer 76 e. Oktober 2011: Randnummer 77 Bedarf Regelleistung 364,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 985,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 548,37 € Netto 548,37 € sog. "Werbungskosten" 160,47 € Freibetrag insg. 250,14 € Anrechnungsbetrag 298,23 € Gesamtanspruch 687,73 € vorläufig bewilligte Leistungen 820,90 € Differenz zulasten der Klägerin 133,17 € Randnummer 78 Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen etwas niedrigeren monatlichen Leistungsanspruch (678,62 €) zuerkannt und ist deswegen von einem höheren monatlichen Erstattungsbetrag (142,28 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat im Sinne der Zuerkennung eines um 9,11 € höheren Leistungsbetrages und der Beschränkung der Erstattungsverfügung auf den Differenzbetrag von 133,17 € Erfolg. Randnummer 79 f. November 2011: Randnummer 80 Bedarf Regelleistung 364,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 985,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 548,37 € Netto 548,37 € sog. "Werbungskosten" 136,48 € Freibetrag insg. 226,15 € Anrechnungsbetrag 322,22 € Gesamtanspruch 663,74 € vorläufig bewilligte Leistungen 820,90 € Differenz zulasten der Klägerin 157,16 € Randnummer 81 Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen höheren monatlichen Leistungsanspruch (678,62 €) zuerkannt und ist deswegen von einem geringeren monatlichen Erstattungsbetrag (142,28 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat keinen Erfolg; eine Veränderung zulasten der Klägerin erfolgt nicht. Randnummer 82 g. Dezember 2011: Randnummer 83 Bedarf Regelleistung 364,00 € Bedarf KdU 621,96 € Summe Bedarf 985,96 € Einkommen Erwerbseinkommen Brutto 548,37 € Netto 548,37 € sog. "Werbungskosten" 156,56 € Freibetrag insg. 246,23 € Anrechnungsbetrag 302,14 € Gesamtanspruch 683,82 € vorläufig bewilligte Leistungen 820,90 € 137,08 € Randnummer 84 Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für diesen Monat einen etwas niedrigeren monatlichen Leistungsanspruch (678,62 €) zuerkannt und ist deswegen von einem höheren monatlichen Erstattungsbetrag (142,28 €) ausgegangen. Die Klage hat für diesen Monat im Sinne der Zuerkennung eines um 5,20 € höheren Leistungsbetrages und der Beschränkung der Erstattungsverfügung auf den Differenzbetrag von 137,08 € Erfolg. III. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Soweit Berufung und Klage erfolgreich waren, fallen die in Rede stehenden Beträge im Verhältnis zum von der Klägerin angestrebten Erfolg (hier insbesondere: Berücksichtigung von Kosten des Arbeitszimmers als Betriebsausgaben) nicht erheblich ins Gewicht. Randnummer 86 Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

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