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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 BA 2/24 Urteil Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 30. November 2023, S 34 R 720/17, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. November 2023 aufgehoben und die K

§ 7Nr.

5; BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R,

§ 7Nr.

21; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R,

§ 7Nr.

42; BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R,

§ 7Nr.

75; BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, juris; aus der Literatur z.B. Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV,

  1. Aufl. 2022, § 7 Rn. 5; Fuchs/Brose in: Fuchs/Preis/Brose, Sozialversicherungsrecht und SGB II,
  2. Aufl. 2021, § 12 Rn. 7) . Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Art und Weise bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1) . Randnummer 43 Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere der Abschluss eines als solches bezeichneten Arbeits- oder Anstellungsvertrages, die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung, die Verfügungsmöglichkeit des Auftraggebers (Vorgesetzten) über die Gestaltung der Arbeitszeit, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Räumen des Auftraggebers, die Verrichtung von Arbeit „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten des Auftraggebers und die Angewiesenheit des Auftragnehmers auf deren Mitarbeit und Mitwirkung, das Fehlen eigener Betriebsmittel, ein geschäftliches Auftreten im Namen des Auftraggebers, eine feste gleich bleibende Vergütung, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Gewährung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die Verbuchung von Lohnsteuern. Randnummer 44 Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen dagegen die Vorhaltung eigener Betriebsmittel, insbesondere einer eigenen Betriebsstätte, eine ordnungsgemäße Buchführung und laufende Entrichtung von Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, Werbemaßnahmen und ein eigenes Auftreten am Markt. Insbesondere ist eine selbstständige Tätigkeit gekennzeichnet durch eine Unabhängigkeit von Weisungen und ein tatsächlich vorhandenes Unternehmerrisiko. Bedeutendes Indiz ist, ob eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (BSG, Urt. v. 28.5.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) , zugleich aber auch, ob damit Chancen für den Auftragnehmer einhergehen. Trägt der Auftragnehmer ein Vergütungs- oder gar Insolvenzrisiko, sprechen auch diese Umstände für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Randnummer 45 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt, ist zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, so wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen und gelebt worden sind, abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2015 – B 12 KR 23/13, BSGE 119, 216; Zieglmeier in: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 84 ff. [2025]; Brand in: Brand, SGB III,
  3. Aufl. 2021, § 25 Rn. 8) . Dabei sind die vertraglichen Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit mit zwingendem Recht zur prüfen und darauf, ob sie sich als ernsthaft gewollt erweisen (BSG, Urt. v. 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, juris) . Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist (Berchtold in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
  4. Aufl. 2023, SGB IV, § 7 Rn. 12 f.) . Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts dann unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) . Randnummer 46 Bei Vertragsgestaltungen, in denen – wie hier – auf der Grundlage eines Rahmenvertrags die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart und kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf begründet wird, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. In diese fließen indes die Bestimmungen eines Rahmenvertrages mit ein, sofern von ihnen nicht abgewichen wird (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R,

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75; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) . Randnummer 47 Die Prüfung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV muss auch die weiteren Rechtsbeziehungen betrachten, die den projektbezogenen Einsatz des Auftragnehmers prägen. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und Dritten erbracht, sind im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R,

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34; BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 12/18 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R,

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71) . Randnummer 48 Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung das Bild einer abhängigen Beschäftigung des Klägers. Zwar gibt es auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Nach der gebotenen Abwägung überwiegen jedoch die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände. Randnummer 49 Bei der Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist – wie bereits ausgeführt – zunächst vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Diese lassen vorliegend ganz überwiegend den Schluss auf die Vereinbarung einer selbständigen Leistungserbringung des Klägers zu. Es wurde kein „Arbeitsvertrag“ geschlossen, sondern ein „Subunternehmer-Rahmenvertrag“. Arbeitnehmertypische Regelungen wie Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsregelungen sind in den Vereinbarungen nicht enthalten. Die Vergütung wurde als „Honorar“ bezeichnet und vom Kläger monatlich nachträglich zuzüglich der Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Entgegen der im Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung der Beklagten spricht es gerade nicht gegen eine selbständige Tätigkeit, dass die vertraglichen Vereinbarungen keine präzise Aufgabenstellung, sondern im Wesentlichen nur den groben Rahmen der zu erbringenden Leistung enthielten. Eine Befugnis der Beigeladenen, dem Kläger jeweils konkret die Arbeitsinhalte vorzugeben, lässt sich hieraus für sich betrachtet nicht entnehmen. Vielmehr spricht gerade diese Vertragsgestaltung dafür, dass dem Beigeladenen umfängliche Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit eingeräumt werden sollten. Randnummer 50 Maßgeblich sind jedoch weder die Bezeichnungen, die die an einer Vereinbarung beteiligten Personen in derselben wählen, noch die von ihnen gewünschten Rechtsfolgen, denn die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit steht nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]) . Stattdessen bedarf es einer positiven Feststellung und Gewichtung objektiver Merkmale, welche das jeweilige Auftragsverhältnis kennzeichnen (z.B. BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R,

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5) . Einem vertraglich dokumentierten Willen der Beteiligten kommt nur dann im Rahmen der Gesamtabwägung Gewicht zu, wenn sich die Zuordnung nicht klar aus objektiven Kriterien ergibt, er festgestellten tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und die übrigen Umstände, insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen, gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (i.d.S. schon BSG, Urt. v. 13.7.1978 – 12 RK 14/78, SozR 2200 § 1227 Nr. 17; später z.B. BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 R 3/17 R, BSGE 125, 177; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) . Die Bezeichnung bzw. Betitelung eines vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten hat eine untergeordnete Bedeutung, es sei denn, die tatsächlichen Umstände des Auftragsverhältnisses bestätigen die von den Parteien gewählte Bezeichnung (Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB IV, § 7 Rn. 115 [2025]; Klopstock in: Kainz, Praxiskommentar Beschäftigung, 2022, § 7 Rn. 99) . Randnummer 51 Davon ausgehend ergibt sich im hier zu beurteilenden Fall nach Abwägung aller dafür und dagegen sprechender Umstände überwiegend das Bild einer abhängigen Beschäftigung des Klägers in seiner Tätigkeit als IT-Consultant für und bei der Beigeladenen zu

  1. Aus dem schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Klägers und der Beigeladenen zu
  2. im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergibt sich, dass der Kläger während des Zeitraums
  3. Januar 2016 bis
  4. Dezember 2016 als Berater und überwiegend als Projektleiter in Projekten der Beigeladenen zu
  5. tätig war, deren wesentlicher Inhalt in Ziff. 1.1 des Rahmenvertrages beschrieben/bezeichnet ist. Randnummer 52 Zur Überzeugung des erkennenden Senats war der Beigeladene hierbei Weisungen der Beigeladenen unterworfen. Randnummer 53 Für das Bestehen eines Weisungsverhältnisses sprechen die vertraglichen Vereinbarungen. Ein Weisungsverhältnis ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Ort, die Zeit, die Art oder den Umfang seiner Arbeitsleistung vorgibt oder vorgeben kann (vgl. BSG, Urt. v. 27.4.2021 – B 12 KR 27/19 R, juris) . Der Ort der Leistungserbringung war dem Kläger vertraglich vorgegeben. So war der Kläger nach Ziff. 2.3 des Rahmenvertrages verpflichtet, seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu
  6. in H. und bei Kunden der Beigeladenen zu
  7. vor Ort zu erbringen. Dass der Kläger tatsächlich einen Großteil seiner Arbeit aus dem sog. „Home Office“ heraus verrichtet hat, steht dem nicht entgegen. Dies dürfte allein der gelebten Praxis zwischen den Vertragsparteien oder zwischen dem Kläger und den Kunden der Beigeladenen zu
  8. entsprochen haben, dürfte vor dem Hintergrund der vertraglichen Vorgaben aber ebenfalls lediglich als Ausfluss eines Direktionsrechts der Beigeladenen zu
  9. zu verstehen sein. Zudem gab es über die Möglichkeit einer Arbeit des Klägers vom häuslichen Arbeitsbereich aus keine vertraglichen Abreden, auf welche sich der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu
  10. im Streitfall hätte berufen können. Die Beigeladene zu
  11. hat auf Frage der Beklagten im Verwaltungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass es Nebenabreden zu dem Rahmenvertrag nicht gegeben habe. Es existierten damit auch keine – formwirksamen (vgl. Ziff. 13.2 des Rahmenvertrags) – Derogationen von der vertraglich vereinbarten Pflicht des Klägers zur Verrichtung seiner Tätigkeit an den in Ziff. 2.3 des Rahmenvertrags vorgegebenen Orten. Die Beigeladene zu
  12. kann diesbezüglich nicht mit dem Einwand gehört werden, dass dies in einem Auftragsverhältnis zwischen General- und Subunternehmer nicht anders denkbar sei und dass die Beigeladene zu
  13. bezüglich eines Arbeitsortes lediglich Vorgaben eines Kunden (z.B. Anwesenheit in der Betriebsstätte des Kunden aus Datenschutzgründen) an den Kläger weitergereicht habe. Die Argumentation unterstellt bereits, dass es sich bei dem Kläger um einen selbstständig tätigen Subunternehmer gehandelt habe, obwohl gerade dies der Gegenstand der Prüfung ist. Randnummer 54 Die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung hat kein großes Gewicht für die Statusbeurteilung, denn sie ist mit der als fachlicher Natur einzustufenden Freiheit zur Organisation des eigenen Tätigkeitsbereichs eng verbunden (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) . Dabei ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit zu einer freien Zeiteinteilung lediglich ein bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Indiz und nicht etwa ein Mindestkriterium darstellt. Zudem finden auch in Beschäftigtenverhältnissen häufig bereits Modelle freier Zeiteinteilung Anwendung. Randnummer 55 Über den Rahmenvertrag hinaus wurden hinsichtlich einzelner Projekte Einzelaufträge erteilt. Deren Inhalt bedurfte einer inhaltlichen Bestimmung und Definition, da der einzelne Auftrag bzw. dessen Inhalt nicht bereits abschließend durch den Rahmenvertrag geregelt war. Die Definition des Einzelauftrags und auch dessen Umfang (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 des Rahmenvertrages) lagen letztverantwortlich nicht beim Kläger, sondern bei der Beigeladenen zu
  14. Dies spricht erheblich für das Vorliegen einer Weisung hinsichtlich Art und Umfang der Tätigkeit und damit abhängigen Beschäftigung (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 26.10.2016 – L 1 KR 46/13, juris) . Randnummer 56 Dass dem Kläger – wie die Beigeladene zu
  15. behauptet – das Recht zugestanden war, einzelne Aufträge ablehnen zu können, ist in der Abwägung nicht besonders zu würdigen, denn maßgeblicher Anknüpfungstatbestand für eine Versicherungspflicht sind die Verhältnisse nach Annahme eines Auftrags, nicht vor deren Annahme (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 123 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) . Dass der Kläger einen Auftrag nach dessen Annahme hätte zurückgeben dürfen, ist von keiner Seite vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 57 Selbst wenn nicht schon nach dem Vorstehenden von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers auszugehen wäre, so muss von einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen zu
  16. ausgegangen werden. Nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kann sich die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die – wie hier – mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind (BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R,

§ 7Nr.

75; vgl. zur Abgrenzung zu § 611a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191) . Randnummer 58 Der Kläger ist auch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Eingliederung in hier relevanten Kontext bedeutet: Es muss eine – wenn auch nur geringgradig ausgestaltete – Weisungsunterworfenheit bezüglich Ort, Zeit, Art oder Ausführung der Arbeitsleistung bestehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Aufgaben grundsätzlich eigenverantwortlich wahrgenommen hat, weil ihm nach Ziff. 1.1 des Rahmenvertrags ein fester Aufgabenbereich übertragen wurde. Es ist im Rahmen höherwertiger Tätigkeiten als üblich anzusehen, dass Einzelweisungen seitens eines Arbeitgebers immer seltener notwendig sind. Die Eingliederung verdichtet sich dann zu einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Entscheidend für eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation ist, ob Arbeitsabläufe vorgegeben werden, auf die der einzelne Auftragnehmer keinen oder nur geringen Einfluss hat. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit innerhalb von Organisationsabläufen erbracht wird, die der Weisungsgeber vorhält, dass also dessen Einrichtungen/Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit vorhandenem Personal in vorgegebenen Abläufen zusammengearbeitet wird (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191; BSG, Urt. v. 27.4.2021 – B 12 R 8/20 R,

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56) . Davon ist hier bereits nach den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu

  1. auszugehen. Randnummer 59 Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers und der Beigeladenen zu
  2. kommt es für die Frage einer Eingliederung in eine Betriebsorganisation bei Tätigkeiten, die – wie hier – eine bestimmte Qualifikation voraussetzen, nicht darauf an, ob der Inhalt der Tätigkeit exakt vorgegeben ist und ob die sie Ausführenden einer ständigen Überwachung bedürfen, denn allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse bedingen nicht schon eine Selbstständigkeit (BSG, Urt. v. 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R,

§ 7Nr.

43; BSG, Urt. v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R,

§ 7Nr.

27) . Eine teilweise eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben des Klägers dürfte hier zwar erkennbar sein. So hat er die ihm in Ziff. 1.1 des Rahmenvertrags bezeichneten Tätigkeiten weitgehend eigenständig und insbesondere ohne ständige Aufsicht ausgeführt. Hieraus ist jedoch nicht eine – sozialversicherungsrechtlich betrachtet – selbstständige Tätigkeit abzuleiten, da es gerade das Kennzeichen qualifizierter Dienste ist, dass der jeweils Tätige über spezielle fachliche Kenntnisse verfügt, die in einer vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen, und er gerade deshalb für ein Unternehmen tätig werden soll. So dürfte es auch hier liegen, denn die Beigeladene zu

  1. hat sich der Dienste des Klägers gerade deswegen bedient, weil er mit der Erstellung und Anpassung von Software für Unternehmen bereits vor Aufnahme des Auftragsverhältnisses vertraut war. Das Vorliegen einer besonderen Fachkunde auf dem eigenen Tätigkeitsfeld stellt grundsätzlich keinen belastbaren Gesichtspunkt zum Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit dar, denn diese ist generell nicht geeignet, von der vertraglich eingeräumten Rechtsmacht einer der Vertragsparteien zu derogieren und deren rechtliche Grundlagen zu ersetzen. Sähe man dies anders, würden im Rahmen der Statusbeurteilung letztlich beliebige Ergebnisse ermöglicht. Randnummer 60 Für die Frage, ob eine Eingliederung in die Betriebsorganisation gegeben ist, kann bei Dreiecksverhältnissen – wie hier durch die vertragliche Bindung des Klägers an einen „Generalunternehmer“ und Ausübung der Tätigkeit auch bei einem Kunden – nicht allein auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu
  2. abgestellt werden. Vielmehr bedarf es einer Betrachtung auch der Rechtsbeziehungen zwischen der Beigeladenen zu
  3. und Dritten, hier ihren Kunden (vgl. BSG, Beschl. v. 28.11.2018 – B 12 R 34/18 B, juris, unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R,

§ 7Nr.

34) . Das gewählte vertragliche Konstrukt sieht schon nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1., bekräftigt durch den Inhalt der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vor, dass sie es ist, die sich gegenüber Kunden verpflichtet hat, Leistungen zu erbringen. Die Beigeladene zu

  1. begibt sich damit in die Situation eines „Mittelsmannes“, der Aufträge ggf. weiterleitet und Weisungen der Kunden an den Kläger weiterleitet und dessen Tätigkeit bzw. dessen Umfang durch eigene Mitarbeiter „überwacht“. Die Beigeladene zu
  2. bedient sich damit einer vertraglichen Konstruktion zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung, in welche sie den Kläger eingebunden hat, und dessen Tätigkeit den Betriebszweck der Beigeladenen zu
  3. erfüllt. Es erscheint angesichts dieser Konstruktion der vertraglichen Verhältnisse zwar grundsätzlich denkbar, dass der Kläger auch als Auftragnehmer der Kunden der Beigeladenen zu
  4. anzusehen sein könnte. Hiergegen sprechen jedoch die fehlende direkte vertragliche Verbindung sowie der Umstand, dass es die Beigeladene zu
  5. selbst war, die den Kläger in ihre betrieblichen Prozesse eingebunden hat, etwa durch die Bereitstellung und Nutzungsvorgabe eines Ticketsystems und einer Kundenhotline, auf welches der Kläger die Kunden in der Vertragspraxis zum Teil verwiesen hat. Randnummer 61 Für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu
  6. spricht hier insbesondere, dass sich der Kläger der IT-Infrastruktur der Beigeladenen zu
  7. zu bedienen hatte. Gerade die Einbindung einer auftragnehmenden Person in eine bereitgestellte und vorgegebene IT-Infrastruktur deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin (BSG, Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 12/17 R,

§ 7Nr. 34; Zieglmeier in: Körner u.a., Beck

OGK-SGG, SGB IV, § 7 Rn. 95 [2025]; Klopstock in: Kainz, Praxiskommentar Beschäftigung, 2022, § 7 Rn. 94) . Hierzu war der Kläger bereits nach Ziff. 2.4 des Rahmenvertrages verpflichtet. Eine Abweichung hiervon im Wege einer vertraglichen Abrede ist nicht ersichtlich. Die Nutzung und Einbindung des Klägers in die von der Beigeladenen zu

  1. bereitgestellte Infrastruktur entspricht auch dem, wie der Vertrag in der Praxis gelebt wurde. Dies ergibt sich aus den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht. Randnummer 62 Eine gewichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Verwendung eines sog. „Ticketsystems“ durch die Beigeladene zu 1, dessen Verwendung erforderlich war, wenn sich die Kunden im Fall von erheblichen Änderungswünschen an die Beigeladene zu
  2. zu wenden hatten, diese den (erweiterten) Auftrag dann bearbeitet und ggf. an den Kläger weitergeleitet hat. Dass der Kläger sich dieses Systems ebenfalls bedient hat, hat der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Befragung vor dem Sozialgericht Hamburg selbst geschildert. Durch die Verwendung auch dieses Systems hat der Kläger sich auch insoweit der Infrastruktur und der Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu
  3. angepasst und war in diese Abläufe eingegliedert. Das Ticketsystem diente nach den Schilderungen des Klägers nicht allein der Bereitstellung von Aufträgen, sondern hatte darüber hinaus für die Auftragsausführung nicht unerhebliche Bedeutung. Randnummer 63 Eigene Geschäftsbedingungen des Klägers im Kontext einer Beauftragung durch die Beigeladene zu
  4. kamen nicht zur Anwendung (Ziff. 13.3 des Rahmenvertrags) , was ebenfalls für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu
  5. und deren Organisation spricht. Randnummer 64 Ein schwächeres, aber nicht gänzlich unerhebliches Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist des Weiteren die vertragliche Verpflichtung, als Mitarbeiter/in der/des Auftraggebers auftreten zu müssen (Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB IV, § 7 Rn. 105 [2025]) . So lag es auch im hier zu beurteilenden Fall, denn der Kläger war nach Ziff. 1.2 des Rahmenvertrags ausdrücklich verpflichtet, gegenüber Kunden der Beigeladenen zu
  6. als deren Mitarbeiter aufzutreten. Die Beigeladene zu
  7. hätte dies gegenüber dem Kläger durchsetzen dürfen. Mangels einer formwirksamen Nebenabrede kann allenfalls geringes Gewicht habe, dass der Kläger tatsächlich Visitenkarten vorhielt, auf denen neben dem Logo der Beigeladenen zu
  8. auch das Wort „subcontractor“ gestanden haben soll und er nicht ausdrücklich als Mitarbeiter der Beigeladenen zu
  9. aufgetreten sein will. Randnummer 65 Ebenfalls für eine Eingliederung des Klägers in einen fremden Arbeitsprozess spricht seine Zusammenarbeit mit anderen bei der Beigeladenen zu
  10. tätigen Personen. Gerade eine Zusammenarbeit „Hand in Hand“ mit anderen Personen im Sinne eines arbeitsteiligen Vorgehens deutet auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hin (vgl. Rittweger in: BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2025]) . So dürfte es zumindest zeitweise auch hier gelegen haben, denn für bestimmte Arbeiten wurden fest angestellte Mitarbeiter der Beigeladenen zu
  11. herangezogen. Aus der Verwendung eines solchen Ticketsystems und dem Verweis von Kunden auf dieses System folgt auch eine Zusammenarbeit des Klägers mit anderen (festangestellten) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1., denn schließlich bedurfte der im Wege einer Ticketerstellung erteilte Auftrag einer Bearbeitung durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1., bevor er an den Kläger zurückgespielt werden konnte. Der Kläger war mithin auf die Mitwirkung dieser Personen angewiesen. In diesem Kontext von Bedeutung ist auch, dass der Kläger Kunden auf die von der Beigeladenen zu
  12. bereitgestellte und betriebene Kunden-Hotline verwiesen hat. Auch dies spricht deutlich für eine Eingliederung des Klägers in die Arbeitsabläufe der Beigeladenen zu
  13. Randnummer 66 Eine Eingliederung in von der Beigeladenen zu
  14. durch die zu ihren Kunden bestehenden Vertragsbeziehungen wenigstens angestoßene Arbeitsabläufe ergibt sich auch aus der Einbindung des Klägers in fremde Projektstrukturen. Untersteht ein Auftragnehmer einer für ihn fremden Projektleitung, spricht dies für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 26.10.2016 – L 1 KR 46/13, juris) . Dass der Kläger einer Projektleitung im Rahmen eines Großprojekts („E1.“) mindestens einmal unterstanden hat, haben die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt. Mag es sich, da der Kläger bei den häufigeren kleineren Projekten regelmäßig deren Leiter und ausführende Kraft in Personalunion war, zwar um eine die Tätigkeit auftragszahlenmäßig nicht prägende Gestaltung handeln, zeigt sie in diesem Kontext aber doch, dass die Gestaltungsmöglichkeiten des Klägers durchaus eingeschränkt waren. Vor dem Hintergrund der insgesamt weniger als 12 Monate dauernden vertraglichen Verbindung zur Beigeladenen zu
  15. kommt der Unterordnung des Klägers in einem in diesem Zeitraum liegendem Großprojekt nicht nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu und prägt sie ebenfalls. Randnummer 67 Nicht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung herangezogen werden kann – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – dass der Kläger bei der Erstellung/Anpassung von Software im Rahmen einzelner Projekte an Fertigstellungstermine gebunden war. Die eine Beschäftigung indizierenden Weisungsrechte i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind insbesondere von Weisungsrechten im Rahmen eines freien Werkvertrags i.S.d. §§ 631 ff. BGB zu unterscheiden. Ein Werkbesteller kann dem Werkunternehmer konkrete Anweisungen zur geschuldeten Werkleistung erteilen (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Erstellung des Werks nach seinen Vorstellungen vereinbaren (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB umschreibt dies als "vereinbarte Beschaffenheit") . Das umfasst auch die Vereinbarung eines Termins zur Fertigstellung und Absprachen mit dem Auftraggeber und anderen Werkunternehmern zur Reihenfolge mehrerer ineinandergreifender oder aufeinander aufbauender Gewerke. Solche sich allein auf die Ausführung des geschuldeten Werks beziehende Anweisungen stehen noch nicht den sozialversicherungsrechtlichen beschäftigungstypischen Weisungsrechten gleich. Beschäftigungstypische Weisungsrechte beziehen sich grundsätzlich auf den gesamten Arbeitskrafteinsatz und konkretisieren dadurch die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber dem Weisungsgeber. Deshalb sind sach- oder projektbezogene Weisungen im Rahmen zivilrechtlicher Werkverträge von arbeitskraftbezogenen Weisungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu unterscheiden (BSG, Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R,

§ 7Nr.

71; vgl. schon BSG, Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R, juris) . Es kommt vielmehr darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (vgl. schon BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; BSG, Urt. v. 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BSGE 128, 205) . Der "Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), d.h. dem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem seinerseits weisungsgebundenen Personal des Weisungsgebers und der Notwendigkeit der Nutzung von dessen Infrastruktur oder dessen Betriebsmitteln zur Erstellung eines gemeinsamen Produkts kommt dann eine besondere Bedeutung zu. Bei den dem Kläger erteilten Vorgaben bezüglich des jeweiligen Fertigstellungsdatums handelte es sich nicht um arbeitskraftbezogene beschäftigungstypische Weisungen, sondern um sach- und ergebnisorientierte Anweisungen zur Ausführung des geschuldeten Werks. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, in Ausführung eines vereinbarten Auftrags für ein Fremdunternehmen zu einem festgelegten Termin eine Softwarelösung zu erstellen oder vorhandene Software für die Beigeladene zu

  1. zu erstellen. Soweit hierfür „Querabstimmungen“ mit anderen Gewerken erforderlich waren, ist darin für sich betrachtet nicht die Ausübung eines Weisungsrechts durch die Beigeladene zu
  2. zu erkennen, denn auch hierbei handelte es sich um sach- und ergebnisbezogene Absprachen und nicht um eine Festlegung beschäftigungstypischer Abläufe, die auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schließen ließen (vgl. BSG, Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R, juris) . Soweit damit aber eine Vorgabe verbunden war, sich zu diesem Zweck an den Betriebssitz der Beigeladenen zu
  3. zu begeben, wie dies von den Beteiligten vorgetragen worden ist, ist darin eine Weisung bezüglich des Arbeitsortes zu erkennen. Randnummer 68 Für eine Eingliederung spricht des Weiteren, dass es dem Kläger ohne Zustimmung der Beigeladenen zu
  4. nicht erlaubt war, Dritte in die von ihm zu erbringenden Leistungen einzubinden (Ziff. 4.4 des Rahmenvertrags) . Anders als von der Beigeladenen zu
  5. vorgetragen worden ist, stand die Einschaltung Dritter (Gestellung einer „Ersatzkraft“) nicht im freien Ermessen des Klägers. Die fehlende oder eingeschränkte Möglichkeit, Dritte einzuschalten, spricht grundsätzlich gegen eine selbständige Tätigkeit (vgl. Klopstock in: Kainz, Praxiskommentar Beschäftigung, 2022, § 7 Rn. 108) . Dies ist mit Blick auf die zwischen den Vertragsparteien getroffene Regelung auch hier zu beachten. Die vom Kläger und der Beigeladenen zu
  6. betonte Möglichkeit einer Delegation von Aufgaben an selbst eingeschaltete Erfüllungsgehilfen ist zudem dann nicht von erheblichem Gewicht, wenn sie regelmäßig nicht genutzt wird oder werden kann (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R,

§ 7Nr.

5; BSG, Urt. v. 11.3.2009 – B 12 KR 21/07 R, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) . So liegt es auch hier. Der Kläger hatte im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit der Beigeladenen zu

  1. keine eigenen Arbeitskräfte und auch keine Ersatzkraft im Fall des Unvermögens eingesetzt, wie sowohl die Beigeladene zu
  2. als auch der Kläger übereinstimmend selbst im Laufe des Verfahrens angegeben haben. Randnummer 69 Nicht zu verkennen ist allerdings, dass der Kläger ein gewisses Unternehmerrisiko getragen hat. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) , ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.2011 – B 12 R 17/09 R, juris) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 31.3.2015 – B 12 KR 17/13 R, juris; BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1) . Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt hingegen kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen tatsächlich erbrachten Einsätze (BSG, Urteil v. 28.9.2011 – B 12 R 17/09 R, juris) . Randnummer 70 Ein Unternehmerrisiko ist im hier zu beurteilenden Fall in der Vorhaltung eigener Arbeitsmittel zu erkennen. Der Kläger verfügt über einen eigenen Arbeitsplatz in seiner Wohnung und verfügt über einen eigenen PKW, ein Notebook, einen Drucker, ein Mobiltelefon sowie die Software und Fachliteratur, die er zur Verrichtung seiner Aufgaben benötigte. Dabei wird nicht übersehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine prinzipiell betriebsmittelarme Tätigkeit handelt. Bei überwiegend von Dienstleistungen geprägten Tätigkeiten, die – wie auch vorliegend – im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ist ein unternehmerisches Tätigwerden vielfach nicht mit größeren Investitionen in Arbeits- und Betriebsmittel verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen ein kaum ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) . Es ist allerdings zu konstatieren, dass es sich bei den vom Kläger eingesetzten Gegenständen um solche handelt, über die annähernd jeder Haushalt verfügt und die – soweit erkennbar – auch nicht als Betriebsmittel für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu
  3. eigens angeschafft worden sind. Dementsprechend kommt dem Einsatz dieser Betriebsmittel im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls keine besonders große Bedeutung zu. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, er habe sich auf eigene Kosten fortgebildet und insoweit investiert, verfängt dies nicht. Die vom Kläger angeführte Fortbildung zum M. Partner bzw. M.Certified Trainer und das damit verbundene Zertifikat hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu
  4. nicht einsetzen können, da es hierfür eines Umsatzes bedurft hätte, den er allein nicht hätte generieren können. im konkreten Auftragsverhältnis waren diese Investitionen damit nicht von Relevanz und können daher nicht für das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit herangezogen werden. Zudem wurden dem Kläger wesentliche Teile der Betriebsmittel („IT-Infrastruktur“, „Ticketsystem“) zur kostenfreien Nutzung gestellt – zu deren Nutzung war er sogar vertraglich verpflichtet. Randnummer 71 Für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers könnte weiter sprechen, dass er selbst werbend am Markt aufgetreten ist und zudem im streitgegenständlichen Zeitraum für weitere – auch mit der Beigeladenen zu
  5. konkurrierende – Unternehmen tätig war. Diesen Umständen kommt jedoch eine Bedeutung lediglich dann zu, wenn nicht mehr Anhaltspunkte gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen als für sie. Dies ist hier unter Bezugnahme auf das Vorstehende indes nicht der Fall. Randnummer 72 Die von den Vertragspartnern praktizierte Vergütungsform spricht vor dem Hintergrund der Beurteilung eines Unternehmerrisikos eher für als gegen eine abhängige Beschäftigung. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages und für einen Dienstvertrag spricht etwa eine stundenweise Vergütung, die monatsweise abgerechnet wird (Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB IV, § 7 Rn. 98, 119 [2025]) . So lag es auch im hier zu beurteilenden Fall. Die Vergütung des Klägers bemaß sich nach einem in Höhe von 72,00 EUR/Stunde festgelegten Stundensatz. Raum für eine eigene Preisgestaltung im Rahmen einzelner Projekte blieb dem Kläger nicht. Der Kläger war nach Ziff. 3.2 des Rahmenvertrages zu einer monatsweisen Abrechnung geleisteter Arbeitsstunden verpflichtet. Nicht vereinbar war etwa eine projektbezogene Vergütung einschließlich evtl. Vorauszahlungen und einer Schlussrechnung, wie dies bei Selbstständigen im Rahmen von Werkverträgen etwa üblich wäre. Dass der Kläger einen festen Stundensatz monatsweise ohne Bezug zu einzelnen Projekten gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, ergibt sich aus den vom Kläger und der Beigeladenen zu
  6. vorgelegten Rechnungen. Randnummer 73 Darüber hinaus wurden dem Kläger zusätzlich die ihm entstandenen Reisekosten in Höhe von erstattet (Ziff. 3.3 des Rahmenvertrages) . Auch dabei handelt es sich um eine Regelung, wie sie für Arbeitnehmer typisch ist, denn ein Arbeitgeber bzw. Unternehmer würde entsprechende Aufwendungen als Betriebsausgaben verbuchen. Ein Unternehmerrisiko in Form eines Vergütungsrisikos ist insoweit nicht zu erkennen, denn der Kläger wird von dem Risiko befreit, Kapital mit dem Risiko des Verlustes einzusetzen. Vielmehr erhält er seine Aufwendungen bei Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen vollständig ersetzt. Randnummer 74 Zwar kann die Höhe der Vergütung für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, wenn sie evident oberhalb der abhängig Beschäftigter für eine gleichartige Tätigkeit gewährt wird (vgl. BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) . Dabei handelt sich dabei aber nicht um ein eindeutiges Kriterium, sondern lediglich um ein in die Bewertung des Gesamtbildes einfließendes. Zudem ist allein aufgrund einer höheren Vergütung deswegen nicht auf eine selbstständige Tätigkeit zu schließen, weil zum Teil auch Beschäftigten hohe Gehälter gezahlt werden. Randnummer 75 Für ein Unternehmerrisiko spricht im konkreten Fall nicht, dass der Kläger in Ziff. 8 des Rahmenvertrages Gewährleistungspflichten übernommen hat. Zwar entspricht die Vereinbarung einer Mängelgewährleistung – worauf die Beigeladene zu
  7. insoweit zurecht hinweist – dem Grundmodell eines Werkvertrags und damit eher einer selbstständigen Tätigkeit. Sozialversicherungsrechtlich zu beachten ist jedoch, dass ein Unternehmerrisiko dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur Risiken bestehen, sondern mit ihnen auch erweiterte Chancen im Sinne höherer Verdienstmöglichkeiten einhergehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1) . Dies ist bei bloßer Übernahme von Pflichten – hier in Form von Gewährleistungspflichten („Nachbesserung“) auf eigene Kosten – nicht erkennbar (vgl. Zieglmeier in: Körner u.a., BeckOGK-SGB, SGB IV, § 7 Rn. 114 [2025]) . Es ist im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich, welche unternehmerischen Chancen sich hierdurch für den Kläger aufgetan haben sollten. Randnummer 76 Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss ist für sich betrachtet nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vertragsklauseln ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]) . Im Übrigen haben solche Vereinbarungen keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R,

§ 7Nr.

75; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) . Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R,

§ 7Nr.

5; Berchtold in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,

  1. Aufl. 2023, SGB IV, § 7 Rn. 23) . Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – mehr für als gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Angesichts dessen kommt dem Willen der Beteiligten keine tragende Rolle zu. Randnummer 77 Die Anmeldung eines Gewerbes spricht ebenso wenig für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, da das Gewerbeamt keine Prüfung vornimmt, ob es sich bei der angemeldeten Tätigkeit um eine abhängige oder eine selbstständige handelt. Die Anmeldung eines Gewerbes begründet keine selbstständige Tätigkeit. Vielmehr wird eine solche vorausgesetzt (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.1998 – B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 2.2.2021 – L 11 BA 975/20, juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.2.2021 – L 28 BA 2/21 B ER, juris) . Diese Grundsätze gelten auch hier uneingeschränkt. Randnummer 78 Aus dem Vorgenannten folgt im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung aller Umstände des hier gegenständlichen Einzelfalls, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der und für die Beigeladene zu
  2. als abhängig Beschäftigter anzusehen ist. Zwar gibt es Anhaltspunkte, die auf eine selbstständige Tätigkeit des Klägers hindeuten. Ihnen kommt jedoch in der Abwägung aller hier für und gegen eine abhängige Beschäftigung vorliegenden und ermittelten Umstände keine überwiegende Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für den Einsatz eigener Betriebsmittel. Dem gegenüber steht insbesondere, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit prinzipiell Weisungen seitens der Beigeladenen zu
  3. unterlag, denen er sich im Rahmenvertrag selbst unterworfen hat. Zudem war er in nicht unerheblichem Maß in die Organisation und die Arbeitsabläufe bei der Beigeladenen zu
  4. eingegliedert. Randnummer 79 Es bestand für den Kläger durchgängig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (siehe § 25 Abs. 1 SGB III) . Es sind aus dem gesamten streitbefangenen Zeitraum keine Zeiten ersichtlich, in denen der Kläger längerfristig nicht im Rahmen des Auftragsverhältnisses für die Beigeladene zu
  5. tätig gewesen ist. Der Kläger hat im hier maßgeblichen Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Dezember 2016 monatliche Abrechnungen gefertigt und die geleistete Arbeit der Beigeladenen zu
  6. in Rechnung gestellt. Randnummer 80 Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit dieser Feststellungen bestehen vor dem Hintergrund der Regelung des § 7a Abs. 6 SGB IV keine rechtlichen Bedenken gegen die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Regelung. Die Versicherungspflicht des Klägers begann am
  7. Januar 2016 – Beginn der Tätigkeit bei der Beigeladenen zu
  8. – und endete mit dem
  9. Dezember 2016, als der Kläger das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu
  10. nicht mehr fortführte und eine eigene Gesellschaft gründete. Randnummer 81 Die Kostenentscheidung trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Sie richtet sich nach §§ 183, 193 SGG, da die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Der Kläger bzw. Berufungsbeklagte gehört als Versicherter zu den in § 183 SGG genannten Personen. In Streitverfahren betreffend den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist diese in ihrer Verfahrenseigenschaft als Klägerin bzw. Beklagte als Versicherte anzusehen, gleich, ob sie sich auf das Bestehen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit beruft (vgl. BSG, Urt. v. 5.10.2006 – B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153; Krauß in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK-SGG,
  11. Aufl. 2023, § 183 Rn. 17; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  12. Aufl. 2023, § 183 Rn. 5) . Mit Blick hierauf war die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zu ändern, denn der Kläger ist in beiden Instanzen in seiner Eigenschaft als Versicherter am Verfahren beteiligt gewesen. Randnummer 82 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG) . Randnummer 83 Der mit dem Urteil erster Instanz verbundene Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Hamburg war aufzuheben, da das Gerichtskostengesetz auf den hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung findet, denn die Voraussetzungen des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG liegen nicht vor. Der Kläger ist im hier geführten Verfahren – wie bereits ausgeführt – dem in § 183 SGG genannten Personenkreis zuzuordnen. Randnummer 84 Das Gericht konnte gemäß § 155 Abs. 3, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit schriftsätzlich erklärt haben.

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