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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 BA 5/23 D Urteil Streitig ist, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Ökotrophologin bei der Beigeladenen zu

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

§ 7Nr.

65, Rn. 11 - 14) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R –, juris Rn. 12). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, juris Rn. 21). Randnummer 51 Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom tatsächlichen Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 12.Juni 2024 – B 12 BA 2/22 R –, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom
  3. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, BSGE 128, 205 =

§ 7Nr.

44, Rn. 13 f). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zum Beispiel vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, juris Rn. 22). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine anhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (BSG, Urteil vom
  2. Juni 2024 – B 12 BA 2/22 R –, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom
  3. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, juris Rn. 12). Randnummer 52 Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Leistungen individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –,

§ 7Nr.

63, Rn. 18; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – BSGE 128, 191 =

§ 7Nr.

42, Rn. 21; BSG, Urteil vom 24. März 2016 – B 12 KR 20/14 R –,

§ 7Nr. 29, Soz

R 4-2500 § 124 Nr. 5, Rn. 17). Randnummer 53 Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht im Sinne einer „Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 13; BSG, Urteil vom
  2. April 2021 – B 12 R 16/19 R –, juris Rn. 15). Randnummer 54 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegen nach dem Gesamtbild der Feststellungen zu dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu
  3. in der gelebten Praxis und zu der Arbeitsleistung der Klägerin die Indizien für eine abhängige Beschäftigung der Klägerin. Randnummer 55 Dass die Klägerin mit der Beigeladene zu
  4. eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollte, ist - wie dargestellt - sozialversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Randnummer 56 Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist hier auf die einzelnen Arbeitseinsätze der Klägerin als Ernährungsberaterin abzustellen und nicht allein auf die der Tätigkeit zugrundeliegenden Honorarverträge. Letztere hatten bloß Rahmencharakter. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende „entgeltliche" Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Klägerin bestand, Tätigkeiten für die Beigeladene zu
  5. auszuüben, und diese umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hatte (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –,

§ 7Nr.

63, Rn. 18). Die einzelnen Einsätze wurden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu

  1. individuell vereinbart. Aus § 1 der Honorarverträge ergibt sich, dass die Klägerin ihre ökotrophologischen Leistungen in Abstimmung mit der leitenden Abteilungspsychologin Frau H
  2. erbrachte. Gemäß § 2 Abs. 1 der Honorarverträge richtete sich die Dauer der Dienste nach der für die Abteilung für Affektive Störungen geltenden Dienstplanung. Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht hat die Klägerin erklärt, dass sie ganz überwiegend montags in der Klinik tätig geworden sei, manchmal auch am Donnerstag. Dies habe davon abgehangen, wie viele Stunden sie am Montag schon geleistet gehabt habe, und auch vom Bedarf, dann in Absprache mit dem Team und Frau H1.. Dies entspricht der Regelung in § 1 der ab 2014 geltenden Honorarverträge, wonach eine höhere Arbeitsleistung als acht Stunden pro Woche nur nach ausdrücklicher Anordnung durch die Beigeladene zu
  3. erfolgen konnte. Bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hatte die Beigeladene zu
  4. auf den Fragenkatalog der Beklagten hin angegeben, dass die Dauer der Arbeitszeit im Vertrag geregelt sei. Die vereinbarte Arbeitszeit sei nicht zwingend vorgeschrieben. Sie richte sich nach dem Patientenaufkommen und den Möglichkeiten der Klägerin. Mit der Klägerin würden wöchentlich mündlich die Einsätze abgesprochen (vgl. Bl. 106 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die einzelnen ökotrophologischen Leistungen der Klägerin sind durch monatliche Rechnungstellung an die Beigeladene zu
  5. belegt. Voraussetzung für die Zahlung des Honorars war nach § 3 Abs. 2 der Honorarverträge der Nachweis der ordnungsgemäß erbrachten Arbeitsleistung durch die Klägerin. Einzelnen Rechnungen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin in einigen Monaten weniger als die im Honorarvertrag vereinbarte Stundenanzahl im Monat gearbeitet hatte (vgl. Bl. 29, 31, 33, 41 der Verwaltungsakte der Beklagten). Randnummer 57 Maßgebend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ist, dass die Klägerin in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in die von der Beigeladenen zu
  6. vorgegebenen Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen des Klinikbetriebs zur Durchführung der Ernährungsberatung eingegliedert war, ohne hierauf nachhaltig unternehmerisch Einfluss nehmen zu können. Randnummer 58 Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen (BSG, Urteil vom
  7. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom
  8. Juni 2024 – B 12 BA 2/22 R –, juris Rn. 23). Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sogenannten Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteil vom
  9. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom
  10. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – BSGE 128, 191 =

§ 7Nr. 42, Rn. 29 mw

N). Randnummer 59 Diese soeben genannten Grundsätze ergeben sich nicht nur aus der älteren Rechtsprechung des BSG, sondern wurden explizit auch in der aktuellen Rechtsprechung des BSG in diversen Fallgestaltungen nochmals herausgearbeitet. Dabei hat das BSG in den aktuellen Entscheidungen betont, dass die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stünden noch stets kumulativ vorliegen müssten ( In dem Urteil vom

  1. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R – hat das BSG sogar die Frage der Weisungsgebundenheit offengelassen, da jedenfalls eine Eingliederung durch Einfügen der Tätigkeit in eine vorgegebene Organisation gegeben gewesen sei.). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BSG nach eigener Prüfung an und legt sie seiner Urteilsfindung zugrunde. Randnummer 60 Sowohl nach den Honorarverträgen als auch in der gelebten Praxis unterlag die Klägerin in gewissem Umfang Weisungen durch die Beigeladene zu
  2. Randnummer 61 Aus § 1 der Honorarverträge ergibt sich, dass die Klägerin die ökotrophologischen Leistungen in Abstimmung mit der leitenden Abteilungspsychologin Frau H
  3. zu erbringen hatte. Bereits dieses Abstimmungserfordernis mit der leitenden Abteilungspsychologin spricht dafür, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht frei von Weisungen der Klinik ausübte. Wenngleich in § 4 Abs. 3 der Honorarverträge festgehalten wurde, dass die Klägerin hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit und der Gestaltung der Arbeitsleistung im Wesentlichen frei sei, heißt es im letzten Halbsatz dieses Absatzes jedoch, dass die Klägerin die im Rahmen des § 1 getroffenen Absprachen mit der Beigeladenen zu
  4. zu beachten habe. Zudem richtete sich gemäß § 2 Abs. 1 der Honorarverträge die Dauer der Dienste nach der für die Abteilung für Affektive Störungen geltenden Dienstplanung. Randnummer 62 Bezüglich der gelebten Praxis hat die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht erklärt, dass sie meist vor Ort erfahren habe, welche Patienten sie habe beraten sollen. Auch wenn die Klägerin schriftsätzlich mehrfach erklärt hat, dass sie sich die einzelnen Patienten habe aussuchen können, ist jedoch zu konstatieren, dass Patienten der Klägerin durch die Beigeladene zu
  5. zugeführt worden sind. Randnummer 63 Die Klägerin erbrachte ihre ökotrophologischen Leistungen jedenfalls in „funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess“. Die Leistungen der Klägerin waren fremdbestimmt, denn sie erhielten ihr Gepräge von der Ordnung des Klinikbetriebes der Beigeladenen zu 1., in deren Dienst die Ernährungsberatung verrichtet wurde. Randnummer 64 Eine Eingliederung ergibt sich daraus, dass die Klägerin ihre ökotrophologischen Leistungen im Rahmen einer von der Beigeladenen zu
  6. vorgegebenen Organisationsstruktur in Form eines Klinikbetriebes ausführte und sich die Ernährungsberatung in diese Organisation einfügte. Randnummer 65 Die Klägerin behandelte nach ihren Ausführungen vor dem Sozialgericht zu 95 % Patienten mit Essstörungen, welche in der Klinik der Beigeladenen zu
  7. behandelt wurden. Gegenüber diesen Patienten erbrachte die Beigeladene zu
  8. eine Gesamtleistung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, den die Beigeladene zu
  9. entsprechend auch als Gesamtleistung gegenüber den Krankenkassen abrechnete. Bei dieser Gesamtleistung erbrachte die Klägerin eine Teilleistung in Form der Ernährungsberatung. Randnummer 66 Der Klinikbetrieb der Beigeladenen zu
  10. - konkret die Abteilung für Affektive Erkrankungen der Psychiatrie der A. - bildete den vorgegebenen äußeren Rahmen, den die Klägerin nicht beeinflussen und ändern konnte. Innerhalb dieses vorgegebenen äußeren Rahmens wurde die Klägerin in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem Personal der Beigeladenen zu
  11. und unter Rückgriff auf deren Betriebsmittel tätig. Die zu beratenden Patienten wurden der Klägerin durch Mitarbeiter der Abteilung für affektive Erkrankungen angetragen. Ihre Vorstellung erfolgte in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1., wobei die Klägerin Zugriff auf die Patientenakte der Beigeladenen zu
  12. hatte. Nach den Bekundungen im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin öfters einen interdisziplinären Austausch mit dem behandelnden Arzt oder Therapeuten über die Patienten. Ein solch interdisziplinärer Austausch erfolgte zwar nicht regelmäßig vor dem Erstkontakt, sondern oft auch während der laufenden Beratung zwischen den Beratungsterminen. Stellte die Klägerin im Laufe der Beratung beispielsweise weitere psychiatrische Erkrankungen beim Patienten fest, tauschte sie sich mit der leitenden Abteilungspsychologin Frau H
  13. darüber aus. Auch mit weiteren Ärzten, Therapeuten und Pflegepersonal stand die Klägerin nach ihren Bekundungen vor dem Sozialgericht im Austausch. Ab und zu nahm sie an Teambesprechungen teil, stimmte beispielsweise Pläne zum gemeinsamen Backen organisatorisch ab. Randnummer 67 Ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Klinikpersonal der Beigeladenen zu
  14. erfolgte des Weiteren dadurch, dass der Klägerin durch die behandelnden Ärzte beispielsweise Laborwerte der Patienten mitgeteilt wurden. Die Ernährungspläne, die die Klägerin bei ihren Beratungen erstellte, gab sie an den Pflegedienst weiter. Auch legte die Klägerin von ihr verfasste Ernährungspläne in der Küche der Beigeladenen zu
  15. ab, damit diese dort entsprechend berücksichtigt werden konnten. Über die Ernährungspläne fertigte die Klägerin eine Zusammenfassung, sie dokumentierte den Fortschritt der Patienten und sprach Empfehlungen, wie z.B. eine Befreiung vom „begleitenden Essen“, aus. Diese Dokumente nahm die Klägerin zur Patientenakte der Beigeladenen zu
  16. Beim „begleitenden Essen“ betreute die Klägerin die Patienten, um deren Handlungs- und Umsetzungskompetenz zu beobachten. Aus alledem ergibt sich deutlich nicht nur ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Klägerin mit dem Klinikpersonal der Beigeladenen zu 1., sondern auch ein Rückgriff auf deren Betriebsstrukturen und -mittel. Die Klägerin nutzte die Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1., ohne hierfür Miete zu entrichten. Wenngleich die Klägerin eigene Ernährungskarten und ein eigenes Laptop mitbrachte, nutzte sie neben den Räumlichkeiten der Klinik beispielsweise deren Flipchart. Bei der Betreuung beim „begleitenden Essen“, was Teil der Aufgabe der Klägerin war, nutzte sie die entsprechenden Räumlichkeiten der Beigeladenen zu
  17. Randnummer 68 Die von der Klägerin durchgeführten Einzel -und Gruppenberatungen mussten sich zeitlich in den übrigen Therapieplan der Patienten der Beigeladenen zu
  18. einfügen. Damit war die Klägerin in der zeitlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nicht frei, sondern sie war beispielsweise im Rahmen des begleitenden Essens an die vom Klinikbetrieb vorgegebenen Essenszeiten gebunden. Sämtliche von Klägerin angebotenen ernährungstherapeutischen Veranstaltungen, wie z.B. gemeinsames Backen, mussten mit dem übrigen Therapieangebot der Beigeladenen zu
  19. organisatorisch abgestimmt werden. Daher nahm die Klägerin auch gelegentlich an Teambesprechungen der Beigeladenen zu
  20. teil. Randnummer 69 Die Abrechnung für die Betreuung der Patienten der Beigeladenen zu
  21. in der Abteilung für Affektive Erkrankungen erfolgte ausschließlich im Verhältnis zwischen der Klinik und den entsprechenden Krankenkassen. Randnummer 70 Die Klägerin ihrerseits rechnete ihre ökotrophologischen Leistungen mittels Rechnungstellung gegenüber der Beigeladenen zu
  22. ab. Einzelnen Rechnungen der Klägerin lässt sich im Übrigen entnehmen, dass die Klägerin über die honorarvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus diverse Male Stunden für „Urlaubsvertretung“ abrechnete (vgl. Bl. 126, 128, 130, 133, 138 der Verwaltungsakte der Beklagten). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin die stundenweise Übernahme der Urlaubsvertretung der bei der Beigeladenen zu
  23. angestellten Berufskollegin bestätigt. Der Umstand, dass die Klägerin mehrfach eine Urlaubsvertretung – wenn auch nur stundenweise - im Bereich der Ernährungstherapie in der Klinik der Beigeladenen zu
  24. übernahm, spricht für eine Eingliederung der Klägerin in die organisatorischen Strukturen des Klinikbetriebs. Randnummer 71 Im Rahmen der Rechnungstellung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu
  25. weist zudem die Rechnung vom
  26. Oktober 2013 (Bl. 154 der Verwaltungsakte) eher auf eine Arbeitnehmerstellung der Klägerin als auf eine selbständige Tätigkeit hin. Dem der Rechnung beigefügten Stundennachweis lässt sich die Abrechnung von diversen „Überstunden“ entnehmen. Daneben sind mehrere Stunden ins Minus gesetzt worden, die „abgebummelt“ worden seien. Ein „Abbummeln“ von Stunden dürfte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit unüblich sein. Aus der genannten Rechnung ergeben sich ferner geleistete Stunden der Klägerin für „Konzeptnachmittag“, „Team“, „Team Fr. H1.“, „Zusatz Dienst“, „Teamsitzung Küche“ sowie „Zusatzstunden“. Diese Dokumentation belegt das oben aufgeführte arbeitsteilige Zusammenwirken der Klägerin mit dem Klinikpersonal der Beigeladenen zu
  27. Randnummer 72 Insgesamt erhielt die Tätigkeit der Klägerin ihr Gepräge von der Ordnung des Klinikbetriebes der Beigeladenen zu 1., in deren Dienste die Klägerin ihre Arbeit verrichtete. Randnummer 73 Demgegenüber sind für eine Selbstständigkeit der Klägerin sprechende Anhaltspunkte, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu
  28. auch nur annähernd auf- oder überwiegen könnten, nicht gegeben. Randnummer 74 Insbesondere trug die Klägerin kein nennenswertes Unternehmerrisiko. Da sie einen festen Stundenlohn für geleistete Arbeitsstunden erhielt, trug sie zu keinem Zeitpunkt das Risiko, für ihre Arbeit nicht entlohnt zu werden. Für sie bestand nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten hätte entscheidend beeinflussen können. Im Kern erhielt sie für ihre Arbeit risikolos einen festgelegten Stundensatz in Höhe von 50,- Euro brutto. Das einzig in Betracht kommende Risiko der Klägerin bestand darin, von der Beigeladenen zu
  29. keine weiteren Folgehonorarverträge zu erhalten. Dies war für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit jedoch irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom
  30. Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R –, juris Rn 26.) Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl. BSG, Urteil vom
  31. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 36). Randnummer 75 Die Klägerin setzte mit Ernährungskarten und ihrem Laptop lediglich in geringem Umfang eigene Betriebsmittel ein. Auch wenn diese Arbeitsmittel gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft worden waren, so bedeutete diese Anschaffung kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko. Gleiches gilt für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die für sich genommen zu keiner entscheidenden Prägung der Tätigkeit selbst führt. Randnummer 76 Für eine Selbstständigkeit spricht hier nicht maßgeblich, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig gewesen und Inhaberin einer Praxis für Ernährungstherapie ist. Grundsätzlich kann eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG, Urteil vom
  32. September 2018 – B 12 KR 11/17 R –, juris Rn. 23). Dies gilt aber nicht, wenn die Dispositionsfreiheit des Auftragnehmers schon insoweit berücksichtigt wird, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (BSG, Urteil vom
  33. Juni 2019 – B 12 R 6/18 R –, juris Rn. 33). So liegt der Fall hier. Hier war auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Randnummer 77 Der Umstand, dass die Klägerin keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und keinen bezahlten Urlaub erhielt, lässt ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zu, eine Beschäftigung auszuschließen. Darüber hinaus kommt diesem Umstand bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen solche Regelungen das Fehlen des Status als Beschäftigter voraus. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (BSG, Urteil vom
  34. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, juris Rn. 27). Randnummer 78 Das von der Beigeladenen zu
  35. aufgeführte Urteil des BSG vom
  36. April 2015 – B 5 RE 23/14 R – greift hier nicht. Es hat allein die Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die dortige Abgrenzung von Beratertätigkeiten von der Tätigkeit als Lehrer zum Gegenstand. Randnummer 79 Da nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen, kommt dem diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gleiches gilt für die vereinbarte Honorarhöhe. Weil diese ebenfalls zur Disposition der Vertragsparteien steht, kann ihr allenfalls dann eine indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn – anders als hier – die Umstände der Tätigkeit gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom
  37. Juni 2024 – B 12 BA 8/22 R –, juris Rn. 24). Randnummer 80 Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wird durch die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht von vornherein nicht berührt, da der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs steuert (BSG, Urteil vom
  38. Oktober 2021 – B 12 R 17/19 R –,

§ 7Nr.

63, Rn. 41) Randnummer 81 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 82 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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