(2)Randnummer 54 Die gegen die sachverständig festgestellte Notwendigkeit der Therapie angeführten Einwendungen des Beklagten bleiben unbehelflich. Randnummer 55 Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen insbesondere in dessen ergänzender schriftlicher Stellungnahme Bezug genommen und verwiesen. Randnummer 56 Dass sich die Therapie chronifizierend auf die psychische Erkrankung des Klägers auswirkt, vermag eine anderweitige Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit setzt zunächst an der konkreten Krankheit bzw. Unfallfolge des Versicherungsnehmers an, um deretwillen die Behandlung stattfindet, mithin besteht eine Verknüpfung (zunächst nur) zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem konkreten Behandlungsanlass. Randnummer 57 Steht - wie im Streifall - fest, dass die Behandlung zumindest zum Lindern von Schmerzen geeignet ist, und stehen insoweit keine alternativen Behandlungsformen nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu den weiteren Voraussetzungen solcher Alternativen zur Verfügung, ist die Behandlung auch erforderlich. Randnummer 58 Darauf, dass der Kläger eine begleitende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der Vergangenheit ablehnt hat, kommt es insofern auch bei der Frage, ob die Voraussetzungen vorliegen, die an das Tatbestandsmerkmal einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung zu stellen sind, jedenfalls für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch dann nicht entscheidend an, wenn das Verhalten des Klägers als konstellierender Faktor seiner aktuellen gesundheitlichen Gesamtsituation von Bedeutung ist. Randnummer 59 Auch führen nicht-gewollte Nebenwirkungen, die mit der Behandlung regelmäßig oder aber im jeweiligen Einzelfall einhergehen, nicht dazu, dass die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung entfällt. Dies gilt selbst dann, wenn diese Nebenwirkungen ihrerseits das Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Erkrankung erreichen. Soweit ersichtlich wird die gegenteilige Ansicht auch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Randnummer 60 Anderenfalls wäre schon kaum erklärlich, weshalb eine Krebsbehandlung mittels einer allgemein bekannt sehr stark nebenwirkungsbehafteten Chemotherapie in der privaten Krankenversicherung – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – stets zu den medizinisch notwendigen Heilbehandlungen zählt. Randnummer 61 Darüber hinaus haben die den Kläger behandelnden Ärzte ausreichend dargelegt, weshalb hinsichtlich solcher Nebenwirkungen andersartiger Schmerz- und Beruhigungsmittel eine Behandlung des Klägers mittels Cannabis-Therapie vorzugswürdig ist (unter anderem wegen allgemeinen Unverträglichkeiten, Leberschädigung oder auch wegen Suchtgefahr bei bestimmten Schmerzmitteln). 2. Randnummer 62 Der Kläger hat einen restlichen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung in Höhe von 19.758,85 EUR nebst anteiligen Zinsen, teils unter dem Gesichtspunkt des Verzugs nach §§ 286 Absatz 1, 2 Nummer 3, teils nach §§ 288, 291 BGB.
- a)Randnummer 63 Betreffend die sich aus Anlage K22 ergebenden Gesamtaufwendungen des Klägers hat der Beklagte nach Maßgabe des vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg geschlossenen Vergleichs einen Gesamt-Betrag von 9.246,92 EUR gezahlt, wobei auf die Rechnungen vom 31.01.2019, vom 26.02.2019, vom 31.01.2019 sowie vom 07.01.2019 – irrig auf eine 30-prozentige, vorläufige Pflicht errechnete – Leistungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 1.639,42 EUR entfallen. Soweit im Klageantrag zu 1) 15 Prozent der Aufwendungen auf diese Rezepte, mithin eine Teilforderung in Höhe von 819,71 EUR enthalten ist bzw. sind, war bereits Erfüllung eingetreten, § 362 BGB.
- b)Randnummer 64 Die jeweiligen Leistungen waren nach Maßgabe von § 6 MB/KK (zuletzt sämtlich) fällig. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 18.07.2024 unter anderem geltend macht, betreffend Rezepte mir den Nummern 3702, 3734, 3758, 3718, 2793, 2819, 2849, 3882, 3929, 4108, 4139, 4168, 4187, 4236, 4256 und 4591 fehlten Verordnungs-und Bezugsnachweise, hat der Kläger sodann mittels der Anlagen K21, K22 die insoweit erforderlichen Nachweise nachgeholt. Randnummer 65 Im Ergebnis durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der den Kläger behandelnde Arzt Dr. E. zum Zeitpunkt der jeweiligen Rezeptausstellungen trotz der Angaben nach Maßgabe der jeweiligen Rezeptstempel keine Niederlassung im Sinne von § 4 Absatz 2 MB/KK – verstanden als öffentlich erkennbare Bereitstellung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in selbstständiger Praxis – gehabt hätte, bestehen nicht.
- c)Randnummer 66 Der Zinsanspruch ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 67 Zwar trat (jedenfalls) mit dem Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 04.06.2020 (Anlage K8) Verzug ein; das Ablehnungsschreiben ist eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, sodass in entsprechender Anwendung von § 187 Absatz 1 BGB der Kläger seit dem auf dieses Schreiben folgenden Tag Verzugszinsen beanspruchen kann. Die jeweiligen Verzugsfolgen setzen jedoch die jeweilige Fälligkeit des Anspruchs voraus. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt lediglich Rezepte vom 07.01.2019, vom 31.01.2019 und vom 21.01.2019 eingereicht hat, wobei sich der tarifliche Leistungsumfang insoweit rechnerisch lediglich auf einen Betrag in Höhe von 993,62 EUR bemisst. Insoweit war die sich rechnerisch ergebende Differenz als Ausgangsbetrag für den weiteren Zinsanspruch lediglich mit dem Rechtshängigkeitzins zu tenorieren. Randnummer 68 Der Klagerweiterung vom 11.06.2024 lagen nach dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beklagten ebenfalls teilweise bis zu diesem Zeitpunkt niemals eingereichte Rechnungen zugrunde, sodass der Kläger auch insoweit lediglich Rechtshängigkeitszinsen beanspruchen konnte. Im Übrigen wurden diverse Ausgangsbeträge, die denselben Zinslauf hatten, zusammenaddiert. 3. Randnummer 69 Der berechtigte Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einer 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. pauschaliertem Aufwendungsersatz gemäß Nummer 2300 VVGG RVG sowie Umsatzsteuer folgt aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB. Randnummer 70 Nach dem Sach- und Streitstand ist eine höhere als eine 1,3-Geschäftsgebühr übersetzt. Gemäß § 2 Absatz 2 RVG in Verbindung mit Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage 1 zu dieser Vorschrift kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, wobei der Umfang den zeitlichen Aufwand und die Schwierigkeit die Intensität der Arbeit beschreiben. Randnummer 71 Bezugsgröße der Vergleichsbetrachtung, ob die anwaltliche Tätigkeit als " durchschnittlich" anzusehen ist und daher lediglich die Regel- bzw. Schwellengebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen ist oder sie sich als " überdurchschnittlich " darstellt, ist das konkrete Rechtsgebiet, in dem der Anwalt tätig geworden ist. Abzustellen ist mithin hier auf den Umfang, der bei der vorgerichtlichen Geltendmachung von " durchschnittlichen" bzw. " normalen " Ansprüchen aus einer privaten Krankenversicherung typischerweise anfällt und der überdies nicht anderweitig gebührenpflichtig abgerechnet werden kann. Randnummer 72 Ausreichende Anhaltspunkte, die ein Überschreiten der Regelgebühr hiernach rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bleibt Aufwand zur verwaltungsgerichtlichen Klärung von vorneherein außer Ansatz. Randnummer 73 Auch der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit ist unzutreffend ermittelt. Randnummer 74 Vorgerichtlich sind, wie ausgeführt, nicht bereits sämtliche der sodann erst mit der Klage eingereichten Rechnungen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden. Soweit eine Rechnungsstellung erfolgt ist, beträgt der insoweit berechtigte Anspruch des Klägers im tariflichen Umfang lediglich 993,62 EUR. Hinsichtlich der begehrten Feststellung bzw. der begehrten Abgabe eines Anerkenntnisses des Beklagten für zukünftige Leistungen wird zudem ein entsprechender Abschlag in Höhe von 20 Prozent nicht berücksichtigt. Randnummer 75 Ohne dass es hiernach noch entscheidungserheblich ankommt, hat sich zudem nicht nachvollziehen lassen, weshalb der Kläger zwar Ausführungen dazu macht, dass sich ein insoweit zu zahlender Betrag in Höhe von 2.256,24 EUR ergebe, der diesbezügliche Klagantrag aber lediglich auf Zahlung in Höhe von 1.474,89 EUR lautet. 4. Randnummer 76 Der Feststellungsantrag ist nach Maßgabe des Tenors zulässig und nach den obigen Ausführungen auch begründet. Randnummer 77 Nach § 256 Absatz 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Randnummer 78 Im Bereich der Krankheitskostenversicherung ist eine Feststellungsklage insbesondere dann zulässig, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Das ist der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet ist. Außerdem muss ein Feststellungsinteresse dahingehend bestehen, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist. Randnummer 79 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Randnummer 80 Die Parteien streiten im Schwerpunkt um die Frage, ob die vergangenen, laufenden und vom Kläger in Aussicht genommenen Behandlungen mittels Cannabis medizinisch notwendige Heilbehandlungen nach den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sowie Klauseln sind. Randnummer 81 Dem Beklagten bleibt trotz der Feststellung unbenommen, die sonstigen Voraussetzungen der Leistungspflicht in Bezug auf die Cannabis-Therapie des Klägers zu bestreiten. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Änderung der (insb. Krankheits-) Umstände in der Person des Klägers, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Annahme der medizinischen Notwendigkeit rechtfertigen. Darüber hinaus bezieht sich die festgestellte medizinische Notwendigkeit und damit die zukünftige Leistungspflicht auch lediglich auf den Behandlungsumfang des Klägers zum Schluss der mündlichen Verhandlung. II. Randnummer 82 Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO. Randnummer 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.