3 S. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stehe ihm eine Vergütung für Neupatienten außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) innerhalb von zwei Jahren seit Gründung nicht zu. Die 412 als Neupatientenfälle abgerechneten Behandlungen seien daher nicht als solche extrabudgetär zu vergüten. Der Honorarbescheid vom 20.08.2020 wies entsprechend eine extrabudgetäre Vergütung nach Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) für die Behandlung von Neupatienten nicht aus. Randnummer 4 Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 07.08.2020 Widerspruch. Er meint, die Aufteilung der BAG auf zwei Standorte stelle keine Neugründung der Praxis im Sinne der Beschlüsse des Bewertungsausschusses (BewA) in seiner 439. und seiner 452. Sitzung (Beschluss des Bewertungsausschusses
1 S. 1 SGB V in seiner 439. Sitzung, Teil B zur extrabudgetären Vergütung
3 Satz 5 Nrn. 3 bis 6 SGB V mit Wirkung zum 11. Mai 2019 und Beschluss des Bewertungsausschusses
1 Satz 1 SGB V in seiner
18 BMV-Ä sei Arztpraxis der Tätigkeitsort des Vertragsarztes an seiner Betriebsstätte, der auch die Nebenbetriebsstätten der Arztpraxis einschließe. Es habe sich daher auch in der xxx um die Arztpraxis der BAG gehandelt. Der Kläger habe diese Praxis im Sinne der Rechtsprechung des BSG fortgeführt, indem er die vorhandene Infrastruktur und das vorhandene Praxispersonal genutzt habe. Die Patienten der BAG, die schon vorher an diesem Standort behandelt worden seien, habe er weiterhin behandelt. Eine Wertung der vorliegenden Konstellation als Neupraxis widerspräche auch dem Sinn und Zweck der vom BewA getroffenen Regelung. Sinn und Zweck der Neupatientenregelung sei es zu verhindern, dass in neu gegründeten Praxen alle Patienten als Neupatienten gewertet und ihre Behandlung daher durchgängig extrabudgetär zu vergüten wäre. Träten aber in einer Praxis Veränderungen ein, die nicht zu einer extrabudgetären Vergütung aller Patienten führten – wie etwa bei einem Wechsel der Zahl an oder der Gesellschafter selbst bei einer BAG oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), Beschluss des BewA
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 20 Rechtsgrundlage für die sachlich-rechnerische Berichtigung des Honorarbescheides für das Quartal 1/2020 ist § 106d Abs. 2 S. 1 SGB V.
2 S. 1 SGB V stellt die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte fest. Ziel der Prüfung ist die Klärung, ob die Leistungen von den Vertragsärzten rechtmäßig, d.h. im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen und satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots erbracht und abgerechnet worden sind (BSG, Urteil vom 28.08.2013 – B 6 KA 50/12 R). Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist danach vorzunehmen, wenn – auch ohne Verschulden des Vertragsarztes – unter Verstoß gegen vertragsarztrechtliche Normen abgerechnet wird. Das ist hier der Fall. Randnummer 21 Die von dem Kläger als Neupatientenfälle abgerechneten Behandlungen zählen nicht zu den nach dem TSVG der extrabudgetären Vergütung unterfallenden Leistungen. Rechtsgrundlage für eine extrabudgetäre Vergütung in diesen Fällen ist § 87a Abs. 3 S. 5 Nr. 5 SGB V in der Fassung des TSVG. Danach sind Leistungen im Behandlungsfall, die von Ärzten, die an der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung teilnehmen, gegenüber Patienten erbracht werden, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals untersucht und behandelt werden oder die mindestens zwei Jahre nicht in der jeweiligen Arztpraxis untersucht und behandelt wurden, von den Krankenkassen außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen zu vergüten. Die Regelung hat der BewA in seiner 439. Sitzung konkretisiert. Danach ist Neupatient, wer zwei Jahre in der jeweiligen Praxis nicht behandelt oder untersucht wurde (Nr. 6).
Nr. 8 erfolgt innerhalb der ersten zwei Jahre nach Gründung einer Arztpraxis (Neugründung) oder einem Gesellschafterwechsel in einer Arztpraxis keine extrabudgetäre Vergütung nach TSVG. Mit Beschluss des BewA in seiner 452. Sitzung wurde Nr. 8 neu gefasst: In der TSVG-Konstellation
3 Satz 5 Nr. 5 SGB V erfolgt keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, wenn es sich um eine Behandlung in einer Praxis (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder MVZ) innerhalb der ersten vollen acht Quartale nach deren Gründung handelt. Eine Praxisgründung liegt auch dann vor, wenn eine Einzelpraxis – auch im Wege eines Nachbesetzungsverfahrens – übernommen wird. Keine Praxisgründung im Sinne von Satz 1 liegt bei einer Änderung der Anzahl oder der Personen der Gesellschafter einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft oder eines bestehenden MVZ vor. Gleiches gilt für Veränderungen bei angestellten Ärzten in bestehenden Praxen, Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ. Daraus folgt, dass es auf Seiten der Praxis für die extrabudgetäre Vergütung darauf ankommt, ob sie mehr als zwei Jahre vor der zu vergütenden Leistung gegründet worden ist. Das war hier nicht der Fall. Der Kläger hat die Praxis in 2020 neu gegründet. Randnummer 22 Eine Neugründung liegt auch vor, wenn eine Praxis einen Statuswechsel vollzieht, durch den eine von der vorherigen abweichende Leistungserbringereinheit entsteht, die der Kassenärztlichen Vereinigung als Abrechnungssubjekt gegenübersteht, wobei der Statuswechsel u.a. durch eine neue Honorarnummer nach außen dokumentiert wird. Auf die Frage, ob der Vertragsarzt weiterhin am gleichen Ort tätig ist und/oder (überwiegend) die gleichen Patienten behandelt wie zuvor, kommt es dagegen nicht an. Dieses Verständnis ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den in § 87a Abs. 3 S. 5 Nr. 5 SGB V verwendeten Begriffen der „jeweiligen Arztpraxis“ und des „Behandlungsfalls“. Damit wird auf die Beschreibung der Arztpraxis in § 21 Abs. 1 S. 1 BMV-Ä zurückgegriffen, die als Arztpraxis (für den somatischen Bereich) drei Arten der Arztpraxis, nämlich Vertragsarzt, BAG und MVZ unterscheidet. Die gleiche Differenzierung findet sich in § 1a Nr. 18 BMV-Ä. Der Begriff des „Behandlungsfalls“ nach seiner Definition in § 1a Nr. 28 BMV-Ä umfasst die Behandlung in derselben Arztpraxis
18 BMV-Ä. Damit kommt es auf die Praxis in ihrer konkreten Form an und wird ein Formwechsel ausgeschlossen. Die Differenzierung hat der BewA mit seinem Klammerzusatz aufgenommen und darüber hinaus unterschiedliche Regelungen für BAG, MVZ und Einzelpraxis getroffen. Randnummer 23 Der Kläger hat einen als Neugründung zu wertenden Statuswechsel vollzogen. Er hat ab 2020 nicht die BAG weitergeführt, sondern eine Einzelpraxis neu gegründet, obwohl der Ort der Ausübung seiner Tätigkeit zumindest in einem gewissen Umfang unverändert geblieben ist und er (zum Teil) die gleichen Patienten weiterhin behandelt hat. Nach seinem Ausscheiden war er nicht mehr Mitglied einer BAG. Sein Ausscheiden aus der BAG stellt bezogen auf seine Praxis keinen bloßen Gesellschafterwechsel dar und erschöpft sich auch nicht in der Änderung der Gesellschafteranzahl. Vielmehr ist seine Einzelpraxis neu entstanden. Diese stellt einen anderen Leistungserbringer dar als die vorher bestehende BAG. Die Behandlungen von Patienten unterfallen nicht der extrabudgetären Vergütung nach dem TSVG. Wegen der Neugründung der Praxis ist auch nicht zwischen Patienten, die schon vor dem Statuswechsel des Klägers behandelt wurden, und solchen, die neu hinzugekommen sind, zu unterscheiden. Auf den Umstand, dass der Abgleich von Patienten bei veränderten Honorarnummern praktisch auf Schwierigkeiten stößt, kommt es daher nicht an. Zu Recht hat die Beigeladene zu 1 auch darauf hingewiesen, dass die Auffassung der Vertreterversammlung kein relevantes Auslegungskriterium darstellt und mit der Forderung einer Änderung die aktuelle Rechtslage anerkannt wurde. Randnummer 24 Die Beschlüsse des BewA verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Da es sich bei den Beschlüssen um untergesetzliche Rechtsnormen handelt, mit deren Erlass der parlamentarische Gesetzgeber in zulässiger Weise ein Gremium der funktionalen Selbstverwaltung beauftragt hat, steht dem BewA bei der Fassung der Beschlüsse ein vom Gericht zu beachtender Gestaltungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt zu prüfen, ob sich die getroffene Regelung auf eine ausreichende Ermächtigungsregelung stützen kann und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums eingehalten sind. Von einer Überschreitung des Gestaltungsspielraums ist auszugehen, wenn eine Entscheidung des BewA von sachfremden Erwägungen getragen ist oder wenn es unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die unterschiedliche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BSG, Urteil vom 29.08.2007 – B 6 KA 36/06 R). Das ist hier nicht der Fall. Der BewA konnte sich bei der Fassung der Beschlüsse auf die Ermächtigungsgrundlage in § 87a Abs. 5 S. 13 SGB V stützen und hat sich im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage gehalten. Er hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Randnummer 25 Hierzu führt das Sozialgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 23.11.2021 zum Az. S 24 KA 3320/20 – bestätigt durch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2022, L 5 KA 3909/21 – dem sich die Kammer anschließt, aus: Randnummer 26 „... findet sich eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den vom Kläger angegriffenen Beschluss des BA in seiner
3 Satz 5 Nr. 5 SGB V keine Vergütung außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu erfolgen hat, wenn es sich um eine Behandlung in einer Praxis (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder MVZ) innerhalb der ersten vollen acht Quartale nach deren Gründung handelt. Denn wie Beklagte und Beigeladene zu Recht ausgeführt haben, ist diese Vorgabe mit der zugrundeliegenden Zielsetzung der Ermächtigungsgrundlage vereinbar und stellt letztlich eine Klarstellung der gesetzlichen Regelung in § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V dar. Randnummer 29 § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V ist Teil des TSVG und hat nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 19/6337, S. 54) den Zweck, allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermin verkürzt werden, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert wird. Insofern soll der Zugang zu Terminen in Arztpraxen für Neupatienten erleichtert werden und Ärzte sollen einen Vergütungsanreiz erhalten, ggf. trotz hoher Praxisauslastung Neupatienten aufzunehmen. Die Funktionen der Zugangserleichterung für Patienten und der Anreizfunktion für Ärzte werden indes bei Neupraxen, die sich erst am Markt etablieren müssen und einen Patientenstamm aufbauen müssen, nicht erfüllt. Randnummer 30 Weiter lässt sich der Beschluss des BA auch mit dem Wortlaut des § 87a Abs. 3 Satz 5 Nr. 5 SGB V in Einklang bringen, wonach es um Leistungen gegenüber Patienten geht, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals untersucht und behandelt werden. Die Alternative, dass Patienten mindestens zwei Jahre nicht in der Praxis untersucht oder behandelt worden sind, kann bei einer Neupraxis von vornherein nicht zutreffen. Die Alternative, dass der Patient erstmals in der Praxis behandelt wird, würde dagegen ohne die Vorgabe bzw. Klarstellung des BA im ersten Quartal nach Gründung eine Neupraxis auf alle Patienten zutreffen, sodass der Zuschlag bei jedem Patienten zu leisten wäre. Der BA hat mit der streitigen Vorgabe, Neupraxen von der extrabudgetären Vergütung bei Neupatienten auszuschließen, insofern verhindert, dass die Vorschrift ad absurdum geführt wird.“ Randnummer 31 Dass sich der BewA auf sachfremde Erwägungen gestützt hätte, ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit bzw. Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Zwar wird der Kläger im Hinblick auf seine Vergütung schlechter gestellt als Praxen, die bereits mehr als acht Quartale bestehen. Sachlicher Grund für diese Differenzierung ist, dass Neupraxen bei zulässiger typisierender Betrachtung nicht ausgelastet sind und daher keinen Anreiz benötigen, den Kreis der behandelten Patienten auszubauen. Die unterschiedliche Behandlung von Ärzten, je nachdem ob sie ihre Tätigkeit in Einzelpraxis, in einer BAG oder einem MVZ aufnehmen, folgt daraus, dass sich Praxis und Behandlungsfall bei den kooperativen Versorgungsformen nicht auf die einzelnen Ärzte, sondern auf die BAG oder das MVZ beziehen. Randnummer 32 Zu Recht hat die Beigeladene zu 1 darauf hingewiesen, dass auch § 82 Abs. 1 SGB V als Ermächtigungsgrundlage für die vom BewA getroffenen Regelungen in Betracht kommt. Soweit die Mitglieder des BewA wie hier nach Bekunden der Vertreter der Beigeladenen zu 1 und zu 2 einen Beschluss einstimmig gefasst haben, liegt damit auch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Trägern vor. Gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung von Abrechnungsvoraussetzungen, die über die originären Aufgaben des BewA in § 87 SGB V hinausgehen, ist § 82 Abs. 1 Abs. 1 SGB V (BSG, Beschluss vom 27.01.2021 – B 6 A 1/19 R). Nach den obigen Ausführungen kommt es hierauf vorliegend allerdings nicht an, weil sich der BewA auf § 87a Abs. 5 Satz 13 SGB V stützen kann. Randnummer 33 Die übrigen Voraussetzungen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung
2 S. 1 SGB V liegen ebenfalls vor; insbesondere ist die Frist
5 S. 3 SGB V eingehalten. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer hat berücksichtigt, dass sich die Höhe der begehrten Nachzahlung nach der bereits erfolgten Vergütung im ILB nicht konkret beziffern lässt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.