Haftentlassung - vorbeugende Leistung - Prognoseentscheidung - bevorstehende Haftdauer Orientierungssatz 1. Ein drohender Wohnungsverlust
Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den “besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten“ im Sinne des § 67 SGB
der Haftentlassung grundsätzlich
Hierzu bedarf es einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung. (Rn.26) 3. Eine ausreichend sichere Prognose kann dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände
Haftentlassung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg
Ablauf des Bewilligungszeitraums werden die Leistungen unverändert erbracht, sofern sich die Voraussetzungen nicht änderten.“ Randnummer 4 Mit Schreiben vom 10. März 2021 fragte der Bevollmächtigte des Klägers
, weshalb lediglich ab Dezember 2020 Leistungen bewilligt worden seien, obwohl er sie ab Juli 2020 beantragt habe. Als Beleg für die weitere Inhaftierung des Klägers übersandte er ein Schreiben des Landgerichts Hamburg vom
seiner Ansicht ersichtlich, dass mit einer Beendigung der Haft vorerst nicht zu rechnen sei. Randnummer 5 Mit Aufhebungsbescheid vom
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei einer voraussichtlichen Inhaftierungsdauer von 12 Monaten übernommen werden. Da die Inhaftierung des Klägers über 12 Monate hinausgehe, könne die Leistung nicht weiter übernommen werden und werde zum
März 2021 nicht um einen Dauerverwaltungsakt gehandelt habe. Der Bescheid vom
hinein als nicht gerechtfertigt erweisen könnten.
Aktenlage würden sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einem Verlust der Wohnung für den Kläger irgendwann einmal besondere soziale Schwierigkeiten zu erwarten seien. Der Kläger habe
eigenen Angaben nur ein halbes Jahr in der Wohnung gelebt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger bei Haftentlassung nicht möglich sein könnte, eine andere Wohnung anzumieten oder dass daraus soziale Schwierigkeiten entstehen könnten. Randnummer 9 Der Kläger hat am
der Inhaftierung habe der Kläger Arbeitslosengeld bezogen und hiervon die Miete zahlen können. Die Mietschulden hätten durch Freunde, aber auch durch Abbuchungen vom Konto der Mutter auf Veranlassung des Klägers übernommen werden können. Der Kläger hat dann ergänzend vorgetragen, dass die Mutter als Nothelferin eingesprungen sei und ein entsprechender Darlehensvertrag vorliege. Vorgelegt hat der Kläger dann eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter vom
mit Wirkung vom
April 2021. Danach seien Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden seien, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig seien. Ob Geldleistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit
SGB XII notwendig seien, hänge von einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung ab. Je näher die Haftentlassung bevorstehe, desto konkreter könne sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt könne eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände
Haftentlassung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden könnten. Jedenfalls sei aber bei dieser Prognoseentscheidung an die verbleibende Restdauer der Haft bis zum möglichen Eintritt der Notlage anzuknüpfen (unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.6.2021 – L 8 SO 50/18). Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen letzten Behördenentscheidung mit Widerspruchsbescheid vom
trägliche Entwicklung für die hier streitige Prognoseentscheidung unbeachtlich. Randnummer 13 Der Kläger hat gegen den ihm am
SGB XII Leistungen für eine Wohnung für Inhaftierte für bis zu zwölf Monate übernommen werden könnten. Der Kläger habe, da er zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung erst neun Monate inhaftiert gewesen sei, Anspruch auf die Übernahme von weiteren drei Monaten. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Beklagte nehme, dass es keine soziale Härte gäbe. Der Verlust einer eigenen Wohnung sei immer belastend und mit schwieriger Härte versehen. Tatsächlich sei der Kläger bereits am 25. Mai 2021 – mithin vor Ende der 12 Monate – aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Prognoseentscheidung der Beklagten sei damit offensichtlich fehlerhaft gewesen. Der Kläger habe die Wohnung zwischenzeitlich durch Darlehen finanzieren müssen. Auch das Gericht gehe in seiner Entscheidung in der ersten Instanz sozialwidrig und entgegen sämtlicher Tatsachen davon aus, dass es keine Anhaltspunkte für eine besondere soziale Schwierigkeit im Falle des Verlusts der Wohnung gegeben habe. Gerade auf dem H. Wohnungsmarkt, auf dem sich zum Teil Polizeibeamte keine Wohnung mehr leisten könnten, was auch schon 2021 der Fall gewesen sei, sei der Verlust einer Wohnung, insbesondere mit einem bezahlbaren Betrag von 577,01 Euro eine soziale Härte. Denn 577,01 Euro sei in H. eine günstige Miete. Der Verlust der Wohnung sei tatsächlich dergestalt hart gewesen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine neue Wohnung für diesen Preis bekommen hätte. Auch nicht
vollziehbar sei, warum die zu erwartende Obdachlosigkeit oder die Anmietung einer anderen Wohnung zu einem weitaus höheren Preis keine sozialen Schwierigkeiten gewesen wären. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
Randnummer 22 Es lagen jedoch die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Aufhebungsbescheids in einen Ablehnungsbescheid
SGB X vor.
1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Der Ablehnungsbescheid war auf das gleiche Ziel wie der Aufhebungsbescheid gerichtet, ab
dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Für einen objektiven Empfänger war der Bescheid so zu verstehen, dass für die Zeit ab April 2021 noch keine Bewilligung ergangen ist, sondern Leistungen erst
erneuter Prüfung jeweils gewährt würden. Denn im Bescheid werden Leistungen nur für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 „bewilligt“. Im
satz des Bescheides, dass Leistungen unverändert weiter erbracht würden, wird der noch offene Zeitraum ab April 2021 ausdrücklich von dem „Bewilligungszeitraum“ abgegrenzt. Daraus war zu schließen, dass ab April 2021 noch keine Bewilligung erfolgt ist. Randnummer 23 Eine Leistungserbringung für die Zeit ab
SGB XII scheidet schon deswegen aus, weil es sich im streitigen Zeitraum nicht um eine vom Kläger genutzte Unterkunft gehandelt hat. Mietschulden sind nicht entstanden, so dass auch ein Anspruch aus § 36 SGB XII nicht in Betracht kommt. Randnummer 25 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen somit nur §§ 67, 68 SGB XII in Betracht.
Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Weder die in Bezug genommenen "besonderen Lebensverhältnisse" noch die damit verbundenen "sozialen Schwierigkeiten" sind in § 67 SGB XII näher beschrieben oder definiert; es handelt sich um von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R).
1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24. Januar 2001 (BGBl I 179) (DVO) leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Der vom Kläger geltend gemachte drohende Wohnungsverlust
der Haftentlassung gehört danach im Grundsatz zu den "besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten" im Sinne des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist (vgl. BSG, a.a.O.). Bei der Beantragung bestand Randnummer 26 die
SGB XII geltend gemachte Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig; vorbeugende Sozialhilfeleistungen können zum Erhalt der Wohnung für die Zeit
der Haftentlassung grundsätzlich
SGB XII beansprucht werden.
1 Satz 1 SGB XII, der nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (BSG, a.a.O.). Auch im Rahmen des § 67 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe ermächtigt und verpflichtet zu prüfen, ob der Zweck dieser Art von Sozialhilfe (Vermeidung von Wohnungslosigkeit bei Haftentlassung) nicht dadurch besser erreicht werden kann, dass die danach in Betracht kommenden Leistungen bereits vor Eintritt der Notlage gewährt werden. Zu beachten ist dabei, dass die Leistungen
SGB XII die Überwindung von besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten bezwecken, nicht aber dem Ausgleich einer ggfs. zu Unrecht erfolgten Inhaftierung dienen. Da die "besonderen Lebensumstände" verbunden mit "sozialen Schwierigkeiten" in Fällen wie dem vorliegenden eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung notwendig machen, ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben: Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände
Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können. Randnummer 27 Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung war unklar, wie lange die Haft noch andauern würde. Der nächste Haftprüfungstermin war im Mai 2021 und der letzte Hauptverhandlungstermin war vorerst für Oktober 2021 terminiert, so dass die Dauer der weiteren Haft vollkommen offen war. Auch der Kläger selbst hat in seinem Schreiben vom 10. März 2021 mitgeteilt, dass ein Ende der Haft noch nicht absehbar sei. Eine Prognoseentscheidung war damit kaum möglich und allenfalls unter Berücksichtigung des noch unklaren Haftentlassungstermins zu treffen. Besondere soziale Schwierigkeiten – außer der Inhaftierung –, die es dem Kläger erschwert hätten, auf dem Wohnungsmarkt eine neue Unterkunft zu finden, waren nicht erkennbar. Der Kläger ist offenbar von Freunden und seiner Familie auch während der Inhaftierung unterstützt worden und auch sein Vater hat im gleichen Haus gelebt. Zudem wohnte der Kläger zuvor noch nicht lange in der Wohnung. Seine Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft hätte dem Kläger außerdem eine erneute Wohnungssuche erleichtert. Die sozialen Schwierigkeiten wären daher insgesamt vergleichbar mit denen anderer Menschen gewesen, die auf dem Wohnungsmarkt eine neue Wohnung suchen. Insbesondere unter der weiteren Berücksichtigung der nicht absehbaren Dauer der Haft hat die Beklagte die Erforderlichkeit von vorbeugenden Maßnahmen zum Wohnungserhalt zu Recht verneint. Randnummer 28 Der Aufhebungsbescheid konnte daher in einen rechtmäßigen Ablehnungsbescheid umgedeutet werden. Auch sonstige Wirksamkeitshindernisse einer Umdeutung sind nicht erkennbar (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 SGB X). Da bereits die Widerspruchsbehörde und auch das Sozialgericht von einer Leistungsablehnung statt einer Aufhebung ausgegangen sind, hatte der Kläger auch ausreichend Gelegenheit, zu der vorgenommenen Umdeutung Stellung zu nehmen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.