Auflösung einer Versammlung von der Fahrbahn zu entfernen, enthält zugleich die Aufforderung, sich zuvor von der Fahrbahn zu lösen. (Rn.31)
dem der Einsatzleiter der Polizei den Betroffenen erfolglos ein Kooperationsangebot unterbreitet und anschließend um 9:07 Uhr die (letzte) die Versammlung auflösende Verfügung ausgesprochen hatte, forderte er die Betroffenen auf, sich von der Fahrbahn zu entfernen. Als diese dem nicht
kamen, erging die Anordnung an den Technischen Zug, die Betroffenen von der Fahrbahn zu lösen. Die Betroffenen wurden einzeln angesprochen und darüber informiert, dass sie von der Fahrbahn gelöst würden. Von 9:15 Uhr bis 9:37 Uhr lösten zwei Polizeibeamte die linke Hand der Klägerin mittels Holzspatel, Aceton und Nitril-Handschuhen von der Fahrbahn. Die weiteren Betroffenen wurden von 9:41 Uhr bis 10:19 Uhr von der Fahrbahn gelöst. Unmittelbar
dem die Betroffenen von der Fahrbahn gelöst worden waren, wurden sie von Einsatzkräften der Feuerwehr in Augenschein genommen. Bei keinem der Betroffenen wurden Auffälligkeiten festgestellt. Eine weitere medizinische Versorgung wurde seitens der Betroffenen abgelehnt. Um 10:24 Uhr wurden die Feuerwehrkräfte von der Polizei aus dem Einsatz entlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zusatzbericht der Polizei vom … (Bl. 8 ff. d. Sachakte) und den Einsatzbericht der Feuerwehr vom … (Bl. 12 ff. d. Sachakte) Bezug genommen. Randnummer 7 Unter dem
gekommen. Zur Durchsetzung der polizeilichen Anordnung sei das Team TÖML der LBP sowie ein Team der Feuerwehr angefordert worden.
VwVG und § 1 und § 13 VKO in der zum Zeitpunkt der Maßnahme gültigen Fassung seien die für den Einsatz entstandenen Kosten von ihr zu erstatten. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
vollziehbar. Der Einsatzbefehl sei um 8:59 Uhr erfolgt, um 10:24 Uhr sei die Feuerwehr von der Polizei aus dem Einsatz entlassen worden. Hieraus ergebe sich eine Einsatzzeit von 85 Minuten. Die angesetzte Einsatzzeit des … in Höhe von 154 Minuten sei daher nicht
vollziehbar. Gleiches gelte für die Einsatzdauer des Personals.
alledem sei der Gebührenbescheid rechtswidrig, soweit er Auslagen in Höhe von 119,48 EUR für den Feuerwehreinsatz festsetze. Sie „beantrage daher, den Gebührenbescheid um 119,48 EUR zu kürzen“. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
3 SOG eingeräumten Ermessensausübung der Polizei hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, die es gerechtfertigt hätten, von dem haushaltsrechtlichen Grundsatz, von jeder im Gesetz vorgesehenen Erstattungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, abzuweichen, zumal es der Billigkeit widerspräche, die u.a. von der Klägerin ausgelösten Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen. Randnummer 13 Der Höhe
seien die festgesetzten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes seien anteilig, nämlich in Höhe von 119,48 EUR, von der Klägerin zu tragen. Es sei sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückordnung, die Art und den Umfang des sachlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsehe, verfahre, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden könne und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstünden. Da bei Beginn eines Einsatzes wie dem vorliegenden das Verletzungsrisiko der sich anklebenden Personen nicht absehbar sei, habe die Polizei die Bereitstellung einer sanitäts-medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Dass sich im
hinein herausgestellt haben möge, dass in Wirklichkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Klägerin vorgelegen habe, ändere daran nichts. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung und Berechnung dieser Gebühren seien die §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG i.V.m. der GebOFw. Die Höhe der Gebühren ergebe sich dabei aus der Anlage der GebOFw in der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Fassung. So betrage die Gebühr für die Gestellung eines Rettungswagens oder Krankentransportwagens ausschließlich Personal
Nr. 1.2.4.1 der Anlage GebOFw für das Jahr 2021 158,70 EUR je angefangener Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Einsatzleitwagens, ausschließlich Personal, betrage
Nr. 1.2.3.1 der Anlage GebOFw in 2021 115,00 EUR je angefangener Stunde. Hinzu kämen
Nummer 1.2.1 der Anlage der GebOFw für den Einsatz von Feuerwehrangehörigen im Jahr 2021 73,40 EUR je angefangener Stunde. Zusätzlich seien für das Jahr 2021 eine Bearbeitungspauschale je Abrechnungsfall (Abrechnungspauschale)
Nr. 6.1.1 der GebOFw in Höhe von 45,50 EUR sowie eine Bearbeitungsgebühr je von der Leitstelle disponierten und abrechnungsfähigen Einsatz (Leitstellenpauschale)
Nr. 6.2 der GebOFw in Höhe von 120,00 EUR zu erheben. Sofern die Klägerin anführe, dass die angesetzte Einsatzdauer des … von 154 Minuten nicht
vollziehbar sei, sei darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall die Abrechnung des eingesetzten Fahrzeugs pauschal, einschließlich Personal, erfolgt sei. Insoweit könne für die Gebührenerhebung des RTW die Dauer des Einsatzes dahinstehen. Außerdem sei es nicht erforderlich gewesen, die Einsatzzeit des RTW zur kürzen, sondern die des Einsatzleitwagens. Im Sachvorgang der Gebührenstelle der Feuerwehr sei vermerkt worden, dass die Einsatzdauer des Einsatzleitwagens (…) im Gegensatz zum RTW verhältnismäßig lang erscheine. Im vorliegenden Fall sei auch zu Recht ausschließlich das Personal des Einsatzleitwagens mit zwei Einsatzkräften und einer Einsatzdauer von 2 x 85 Minuten = 170 Minuten in Abrechnung gebracht worden. Diese Kosten seien auch allesamt im unmittelbaren Zusammenhang mit der für die Entfernung von der Fahrbahn erfolgten Lösungsmaßnahmen angefallen. Randnummer 14 Die Klägerin hat am
VwVG auszugehen, sondern von einer Ersatzvornahme gemäß § 13 HmbVwVG . Unmittelbare Ausführung und Ersatzvornahme unterscheiden sich
dem Vorliegen einer Grundverfügung gegenüber dem Betroffenen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.6.1995, 1 S 631/95, juris Rn. 23 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2011, 9 K 2215/10, juris Rn. 17). Eine solche Grundverfügung ist hier in der mündlichen Aufforderung des Einsatzleiters u.a. an die Klägerin zu sehen, sich
Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung von der Fahrbahn zu entfernen, die – anders als die Klägerin meint – die Aufforderung enthielt, sich zuvor von der Fahrbahn zu lösen. Denn das seitens des Einsatzleiters klar vorgegebene Resultat, die Entfernung u.a. der Klägerin von der Fahrbahn, lässt sich ohne ein vorheriges Ablösen von eben jener denklogisch nicht erreichen. Dass der Einsatzleiter die diesbezügliche Aufforderung nicht zusätzlich explizit aussprach, ändert nichts an dem Umstand, dass für die Klägerin eindeutig erkennbar war, was von ihr erwartet wurde. Randnummer 32 Im Übrigen tritt hinzu, dass ein Verwaltungsakt als behördliche Willenserklärung mit Rücksicht darauf auszulegen ist, welche vertypten Rechtsfolgen das jeweilige Fachrecht vorsieht. Da die Behörde durch Verwaltungsakt nur in dem vom Fachrecht gesteckten Rahmen eine Rechtsfolge setzen darf und grundsätzlich nicht angenommen werden kann, dass sie diesen Rahmen verlassen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass sie sich bei der Regelung im fachrechtlich gesteckten Rahmen hält. Soweit möglich ist ein Verwaltungsakt gesetzeskonform auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004, 1 C 30/03, juris Rn. 18, BVerwGE 122, 293; Urt. v. 18.12.2007, 6 C 47/06, juris Rn. 29, NVwZ 2008, 571). Die Titelfunktion eines Verwaltungsaktes als Grundlage einer Ersatzvornahme
VwVG kam nur insoweit in Betracht, wie eine vertretbare Handlung in Rede stand. Nur so kann der Verwaltungsakt verstanden werden, weil es im Übrigen keines Verwaltungsaktes bedurfte. Vor diesem Hintergrund ist die Aufforderung des Einsatzleiters dahingehend auszulegen, dass ihr Regelungsgehalt von vornherein allein das Ablösen von der Straße als vertretbare Handlung (hierzu näher unter 2., c), a)) gewesen sein kann und gerade nicht das eigene Fortbewegen der Klägerin von der Fahrbahn, da es sich dabei um eine unvertretbare Handlung gehandelt hätte. Randnummer 33 Unerheblich ist weiter, dass die Beklagte auf Sekundärebene die auf Primärebene getroffene Maßnahme unzutreffend als unmittelbare Ausführung und nicht als Ersatzvornahme eingeordnet hat. Denn die Rechtsgrundlage kann durch das Gericht ausgewechselt werden, solange – wie hier – die Voraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage erfüllt sind, die Bescheide dadurch nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.12.2015, 15 A 121/15, juris Rn. 10 f. m.w.N.; VG Münster, Urt. v. 28.11.2014, 1 K 1383/13, juris Rn. 16). § 7 Abs. 3 SOG verweist hinsichtlich seiner Voraussetzungen auf die Regelungen über die Erstattung von Kosten einer Verwaltungsvollstreckung, zumal die Beklagte in den Bescheiden ausdrücklich auf § 13 HmbVwVG Bezug genommen hat. Randnummer 34 b) Der Kostenfestsetzungsbescheid ist, soweit er in zulässiger Weise angegriffen wird, formell rechtmäßig. Insbesondere ist unschädlich, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht
Maßgabe des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört wurde, da sie im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Ein etwaiger Mangel ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt worden (vgl.OVG Hamburg,Beschl.v.18.8.2020,5Bs60/20,n.v.,BAS.5m.w.N.). Randnummer 35
VwVG einen wirksamen und sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus. Ein solcher lag hier vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ablösung der Klägerin von der Fahrbahn hielt sich diese entgegen der Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen, weiterhin mit Sekundenkleber festgeklebt dort auf. Bei der vorgenannten Aufforderung des Einsatzleiters handelte es sich auch um eine unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO und damit eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verfügung. Randnummer 40 Von dem grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG erforderlichen Hinweis auf die Durchführung der Ersatzvornahme und von der Setzung einer Frist konnte gemäß § 27 HmbVwVG abgesehen werden.
VwVG kann bei der Ersatzvornahme von § 8 HmbVwVG abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.Die in der entgegen der o.g. Aufforderung fortgesetzten Sitzblockade liegende Störung der öffentlichen Sicherheit (näher dazu sogleich) konnte auf andere Weise als durch das Ablösen der linken Hand der Klägerin von der Fahrbahn nicht beseitigt werden. Randnummer 41 Die Klägerin war zudem Vollstreckungsschuldnerin
VwVG , da sich die o.g. Aufforderung des Einsatzleiters (auch) an sie als Verhaltensstörerin im Sinne von § 8 Abs. 1 SOG richtete. Randnummer 42 Die Entscheidung für die Anordnung einer Ersatzvornahme war auch ermessensfehlerfrei. Die Ausübung des der Vollstreckungsbehörde grundsätzlich durch § 11 Abs. 1 HmbVwVG eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessens war unter den vorliegenden Umständen dahingehend vorgezeichnet, dass ein Ablösen der linken Hand der Klägerin von der Fahrbahn zu erfolgen hatte. Die das Übermaßverbot konkretisierende Vorgabe des § 12 Abs. 1 HmbVwVG , die Zwangsmittel so auszuwählen und anzuwenden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die pflichtige Person und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen, ist ebenfalls beachtet. Die Auswahl zwischen mehreren denkbaren Zwangsmitteln bestand nicht. Die Auferlegung eines Zwangsgeldes wäre schon nicht gleichermaßen effektiv gewesen, weil sie die Störung nicht unverzüglich beseitigt hätte. Auch war die Ersatzvornahme hier erforderlich. Denn die Klägerin und die weiteren Betroffenen hatten der vorherigen Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen, gerade nicht Folge geleistet. Im Gegenteil hatten sie sich vorsätzlich auf der Fahrbahn festgeklebt und ihre Verweigerungshaltung damit
haltig manifestiert.Eine effektive Beseitigung der u.a. von der Klägerin ausgehenden Störung stand daher nicht zu erwarten, sodass die Einsatzkräfte ihr auch nicht – wie sie meint – vorab die Möglichkeit geben mussten, die Ablösung eigenständig vorzunehmen. Die Anordnung ist auch angemessen. Das Ablösen der linken Hand der Klägerin von der Fahrbahn stand insbesondere aufgrund des Umstandes,
welchem u.a. durch ihre Sitzblockade eine konkrete Behinderung des fließenden Verkehrs vorlag, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck und belastete die Klägerin nicht mehr als unvermeidbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Blockierenden zur Kundgabe ihres Anliegens nicht unmittelbar auf den spezifisch gewählten Ort angewiesen waren und die Polizei hinreichende Vorkehrungen getroffen hatte, um etwaigen Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Randnummer 43 bb) Die der Ersatzvornahme zugrunde liegende –
Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung ergangene – Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen, war rechtmäßig. Randnummer 44 Rechtsgrundlage dieser Aufforderung war die polizeirechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG .
dieser Vorschrift treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SOG darf die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr neben der zuständigen Verwaltungsbehörde unaufschiebbare Maßnahmen treffen. Randnummer 45 In formeller Hinsicht begegnet die entsprechende Aufforderung keinen Bedenken, insbesondere durfte der Einsatzleiter der Polizei hier auf Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 SOG zur Gefahrenabwehr tätig werden und war eine vorherige Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SOG entbehrlich. Randnummer 46 Die Aufforderung zum Ablösen von der Fahrbahn war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SOG lagen vor. Es bestand eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und damit auch der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter (vgl. VG München, Beschl. v. 4.5.2024, M 10 S 24.2228, juris Rn. 26; VG Leipzig, Urt. v. 5.12.2024, 3 K 75/24, juris Rn. 25). Da der Verkehr auf dem Fahrstreifen … aufgrund des Verhaltens der Klägerin und der weiteren auf der Fahrbahn „klebenden“ Betroffenen stark beeinträchtigt wurde, war hier nicht nur eine Gefährdung, sondern bereits eine Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit der öffentlichen Sicherheit anzunehmen. Randnummer 47 Die Aufforderung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin, die durch das Festkleben ihrer linken Hand auf der Fahrbahn die Störung (mit-)verursacht hatte, war als Verhaltensstörerin im Sinne von § 8 Abs. 1 SOG heranzuziehen. Die Aufforderung, sich von der Fahrbahn zu lösen, war zudem verhältnismäßig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme verwiesen werden (unter aa)), die hier gleichermaßen gelten. Randnummer 48 cc) Die Klägerin ist die richtige Adressatin des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides.
VwVG sind die Kosten der Ersatzvornahme von der pflichtigen Person zu tragen. Der Klägerin ist pflichtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG , da sich die Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen, an sie als Verhaltensstörerin im Sinne von § 8 Abs. 1 SOG richtete (s. bereits o.). Randnummer 49 dd) Es war schließlich auch nicht unverhältnismäßig, der Klägerin die Kosten dem Grund
aufzuerlegen. Grundsätzlich gilt, dass der polizeirechtlich Verantwortliche, hier die Klägerin, auch zur Kostenerstattung heranzuziehen ist, § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018, 3 C 25/16, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, juris Rn. 35). Im Einzelfall kann diesem Grundsatz allerdings das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegenstehen. Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018, 3 C 25/16, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, juris Rn. 35). Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Randnummer 50 ee) Die Kostenfestsetzung der Beklagten ist, soweit sie hier bezogen auf die Kosten der Feuerwehr in Höhe von 119,48 EUR in zulässiger Weise angegriffen wird, auch der Höhe
gerechtfertigt. Randnummer 51 Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG sind die Kosten der Ersatzvornahme von der pflichtigen Person zu tragen;
Satz 2 werden sie von der Vollstreckungsbehörde festgesetzt. Ausweislich § 40 Abs. 1 HmbVwVG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kostenordnung) zu bestimmen, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht.
1 Satz 1 lit. g VKO werden an Behörden zu zahlende Kosten als Auslagen erhoben. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VKO werden die Aufwendungen für den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Geräten in entsprechender Anwendung der für den jeweiligen Verwaltungsbereich geltenden Gebührenordnung berechnet, sofern darin Bestimmungen hierüber enthalten sind. Aufwendungen für die Beteiligung der Rettungsleitstelle der Feuerwehr werden in entsprechender Anwendung der GebOFw in der jeweils geltenden Fassung berechnet, § 13 Abs. 5 VKO . § 1 Abs. 1 GebOFw bestimmt, dass für Amtshandlungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben werden. Gemäß § 4 Abs.1 GebOFw wird die Zeit vom Ausrücken oder Überlassen bis zum Wiedereinrücken oder bis zur Rückgabe berechnet, wenn die Gebühr
zeitlichem Aufwand zu erheben ist. Gemäß § 4 Abs. 3 GebOFw (in der zum Zeitpunkt der Maßnahme am … noch geltenden Fassung) werden die Gebühren anteilig
angefangenen halben Stunden erhoben, sofern die Berechnung der Einsatzzeiten keine vollen Stunden ergibt. Randnummer 52 Ausgehend von diesen Maßgaben begegnen die anteilig festgesetzten Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 119,48 EUR keinen Bedenken, zumal sich die „kollektive“, d.h. alle sechs Betroffenen (anteilig) einbeziehende Festsetzung – trotz der insgesamt längeren Einsatzzeit – zu Gunsten der Klägerin auswirkt, die andernfalls stärker, nämlich mit einem Betrag in Höhe von 549,30 EUR [110,10 EUR für zwei Feuerwehrkräfte (Einsatzzeit 8:59 Uhr bis mindestens zum Ablösen der Klägerin von der Fahrbahn um 9:37 Uhr = 2x38 Minuten = insgesamt 76 Minuten = eine Stunde und eine angefangene halbe Stunde = 73,40 EUR plus 36,70 EUR), 115,- EUR für einen Einsatzleitwagen (Einsatzzeit 38 Minuten = eine Stunde bzw. zwei angefangene halbe Stunden), 158,70 EUR pauschal für Gestellung eines Rettungswagens, 45,50 EUR Abrechnungspauschale sowie 120,- EUR Leitstellenpauschale, näher zu diesen Kostenpositionen sogleich], belastet gewesen wäre. Randnummer 53 Die Höhe der entsprechenden Kosten ergibt sich in
vollziehbarer Weise aus der „Gebührenaufstellung“ vom 25. Februar 2022 (Bl. 15 d. Sachakte). Die Personalkosten konnten gemäß §13 Abs. 1 Satz 1 lit. g VKO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 GebOFw i.V.m. Ziffer 1.2.1 der Anlage zur GebOFw für eine angefangene Stunde in Höhe von 73,40 EUR pro Feuerwehrangehörigem in Ansatz gebracht werden. Insoweit wurden für den Einsatz der Feuerwehrkräfte zu Recht 220,20 EUR (Einsatzzeit von 2x85 Minuten = 170 Minuten = insgesamt drei angefangene Stunden) in Rechnung gestellt, wobei nicht die Kosten aller tatsächlich zum Einsatzort ausgerückten Einsatzkräfte berechnet worden sind. Vielmehr wurden nur zwei der insgesamt vier vor Ort befindlichen Feuerwehrangehörigen abgerechnet. Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge in Höhe von 331,20 EUR sind im Einklang mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VKO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 GebOFw i.V.m. Ziffern 1.2.3.1 (Einsatzleitwagen: 115,- EUR je Stunde bzw. 57,50 EUR je halber Stunde, hier insgesamt 85 Minuten = 172,50 EUR) und 1.2.4.1 (Gestellung eines Rettungswagens oder Krankentransportwagens: 158,70 EUR je Stunde) der Anlage zur GebOFw in der maßgeblichen Fassung (s.o.) in Ansatz gebracht worden. Die weiteren Zuschläge in Form einer Bearbeitungspauschale je Abrechnungsfall (Abrechnungspauschale für Ziffer 1.2, s.o.) in Höhe von 45,50 EUR sowie eine Bearbeitungsgebühr je von der Leitstelle disponierten und abrechnungsfähigen Einsatz (Leitstellenpauschale) in Höhe von 120,- EUR durften
OFw und Ziffer 6.1.1 der Anlage zur GebOFw (Abrechnungspauschale) sowie §13 Abs. 5 VKO i.Vm. §§ 1 Abs. 1 GebOFw und Ziffer 6.2 der Anlage zur GebOFw (Leitstellenpauschale) erhoben werden. Randnummer 54 Soweit die Klägerin moniert, der Einsatz der Feuerwehr sei objektiv nicht erforderlich gewesen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar ist ihr zuzugeben, dass eine rettungsdienstliche Behandlung bzw. Versorgung der Betroffenen am Einsatzort – auch auf eigenen Wunsch – unterblieben ist. Allerdings trägt dies nicht ihre Schlussfolgerung der fehlenden Erforderlichkeit des Einsatzes im Rahmen der polizeilichen Ersatzvornahme. Randnummer 55 Denn es obliegt grundsätzlich der Feuerwehr,
Alarmierung darüber zu entscheiden, ob ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist und bejahendenfalls welche sächlichen und personellen Mittel angesichts des gemeldeten Gefahrenzustands zur Beseitigung desselben
der dortigen fachlichen Einschätzung voraussichtlich zum Einsatz kommen werden. Dabei hat sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu berücksichtigen und darf deshalb nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr bzw. Störung zu beseitigen. Durch die ergriffene Maßnahme darf kein
teil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen
Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfange zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht, es ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. Ein aus ex-ante-Sicht rechtmäßiger Feuerwehreinsatz, der sich aus objektiver Sicht als überdimensioniert herausstellt, wird dadurch nicht unrechtmäßig; vielmehr kann sich dieses nur in der Höhe der vom Kostenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011, OVG 1 B 73.09, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 8.6.1998, 1 S 1390/97, juris Rn. 21). Randnummer 56 Ausgehend hiervon sind die erhobenen Kosten nicht zu beanstanden, zumal die Feuerwehr, wie bereits dargelegt, herangezogen wurde, um etwaigen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, und sie ohnehin nur die Kosten berechnet hat, die zu diesem Zwecke erforderlich waren. III. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Randnummer 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.