vorläufiger Leistungsbewilligung - Pflicht zum
weis leistungserheblicher Tatsachen -
reichen von Unterlagen im gerichtlichen Verfahren - Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils gemäß § 130 Abs 1 SGG - Abgrenzung zur Zurückverweisung an die Verwaltung
Abs 5 SGG - Präklusion - abschließender Festsetzungs- und Erstattungsbescheid - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Formen der elektronischen Widerspruchseinlegung Orientierungssatz 1. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils gemäß § 130 Abs 1 S 1 SGG in Abgrenzung zur Zurückverweisung an die Verwaltung
(Rn.45) 2. Die Sozialgerichte sind auch in Konstellationen, in denen erst im gerichtlichen Verfahren Unterlagen zum
weis der leistungserheblichen Tatsachen (§ 41a Abs 3 S 2 SGB 2) vorgelegt werden, nicht am Erlass eines Grundurteils
(Rn.50)
), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren bzw dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Darüber hinaus ist auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren (vgl BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R = SozR 4-1500 § 66 Nr 3; hier: unvollständige Belehrung über die zulässigen Formen der elektronischen Widerspruchseinlegung). (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 20. September 2024, S 24 AS 129/21, Gerichtsbescheid
gehend BSG,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
Abzug der Freibeträge (160,33 Euro) 241,31 Euro bedarfsmindernd anrechnete. Er legte dabei die Angaben des Klägers aus der eingereichten vorläufigen EKS zugrunde (prognostizierte Betriebseinnahmen 464,64 Euro monatlich, Betriebsausgaben 100 Euro monatlich) und wich von diesen lediglich insoweit ab, als er die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr nicht und die Telefonkosten nur zur Hälfte als Betriebsausgaben anerkannte. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
weis der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn der Kläger innerhalb der genannten Frist seiner
weis- oder Auskunftspflicht nicht
komme. Dies bedeute, dass die vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten seien. Randnummer 6 Am
weise zu den tatsächlichen Anwesenheitstagen der Tochter, Rechnungen an Kunden aus den Monaten Februar, April und Mai 2020, Belege vom Finanzamt über die zu erstattenden Umsatzsteuern, die vollständigen Kontoauszüge für Januar 2020, die gesamten Kontoauszüge für Mai 2020 sowie einige Belege für Betriebsausgaben, während es bei anderen Klärungsbedarf bezüglich der tatsächlichen Notwendigkeit geben dürfte; auch hierzu lägen keinerlei Angaben vor. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom
Erlass des Bescheides vom
gekommen. Am
Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts und
Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom
dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 zu gewähren. Randnummer 25 Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Beklagte habe den Widerspruch der Kläger zu Unrecht als unzulässig verworfen. Spätestens in der Klageerhebung sei ein form- und fristgerechter Widerspruch gegen die Bescheide vom 11. November 2020 zu sehen. Im vorliegenden Fall habe die Jahresfrist
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegolten, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom
1 Satz 1 SGG vor. Ein solches sei grundsätzlich geboten, wenn – wie vorliegend – durch die Kläger der Erlass eines Grundurteils begehrt werde, also eine Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs unterbleibe. Randnummer 28 Im Falle der Anfechtung einer abschließenden Festsetzung und Erstattung
3 SGB II sei bei Verurteilung des Leistungsträgers zu weitergehenden Leistungen die Erstattungsentscheidung, die mit der abschließenden Bewilligung eine rechtliche Einheit bilde, vollständig aufzuheben. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils sei eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden könne, wenn der Begründung der Klage gefolgt werde Randnummer 29 Diese Voraussetzung liege hier vor. Lege man die Begründung der Klage zugrunde, stehe den Klägern aufgrund der im SGB II geltenden Regelungen über die Einkommensverteilung ein Leistungsanspruch zu, während der Beklagte die Kläger bereits dem Grunde
für nicht leistungsberechtigt im SGB II halte und von seiner Entscheidung bis zuletzt nicht abgerückt sei, also seinen Antrag auf Klageabweisung aufrechterhalten habe. Randnummer 30 Die Auffassung des Beklagten, die Prüfung der Unterlagen, die
Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall bereits bei Erlass des Bescheides und des Widerspruchsbescheides vorgelegen hätten, sei Sache des Gerichts, und bei begründeten Hinweisen könne ein Änderungsbescheid in Aussicht gestellt werden, ein Grundurteil solle dem Beklagten seinem Zweck
nur die arithmetische Berechnung der Leistungsansprüche zuweisen, dürfe aber in tatsächlicher Hinsicht keine Fragen offenlassen, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Bei einem Grundurteil beschränke sich der Prüfmaßstab auf das Bestehen eines (oder eines höheren) Anspruchs dem Grunde
. Er erstrecke sich somit nicht auf die Feststellung eines konkret bezifferten Anspruchs. Eine weitergehende Prüfung werde damit obsolet und trage gerade dem Zweck des § 130 SGG Rechnung, das Verfahren zu beschleunigen und die Gerichte zu entlasten, zumal der Beklagte im Anschluss an eine sog. endgültige Nullfestsetzung im Verwaltungsverfahren gerade noch keine Entscheidung über die
gereichten Unterlagen getroffen habe. Im Ausgangspunkt komme den Gerichten die Funktion zu, Entscheidungen der Leistungsträger zu überprüfen. Randnummer 31
Durchsicht der Unterlagen seien dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von monatlich 1.203,61 Euro zugeflossen. Dem stehe ein Bedarf der Kläger in Höhe von 1.534,16 Euro bzw. 1.562,16 Euro gegenüber, sodass bereits ohne Abzug der Betriebsausgaben und der Freibeträge kein bedarfsdeckendes Einkommen vorgelegen habe. Randnummer 32 Da die Kläger einen Leistungsanspruch dem Grund
hätten, könne auch der Erstattungsbescheid vom 11. November 2020 keinen Bestand haben. Es stehe dem Beklagten frei,
Vornahme einer neuen abschließenden Festsetzung einen neuen Erstattungsbescheid zu erlassen, sofern
erneuter Prüfung weiterhin ein geringerer Leistungsanspruch der Kläger vorliegen sollte. Randnummer 33 Der Beklagte hat am 10. Oktober 2024 Berufung eingelegt. Randnummer 34 Er meint, soweit das Sozialgericht in der Klageerhebung einen erneuten und zulässigen Widerspruch sehe, verkenne es die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge gegen einen Bescheid, über den durch Widerspruchsbescheid befunden worden sei, kein erneuter Widerspruch statthaft, sondern Klage zu erheben sei. Außerdem fehle es an einem für eine Zurückverweisung
5 SGG notwendigen Aufklärungsmangel, wenn – wie hier – die Voraussetzungen von § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGG bei Erlass des Widerspruchsbescheides erfüllt gewesen seien. Insoweit werde auf den gegenständlichen Widerspruchsbescheid vom
gekommen zu sein. Es seien alle Betriebseinnahmen und -ausgaben so zu berücksichtigen, wie in der abschließenden EKS angegeben. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 I. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gerichtsbescheid vom
richtigem Verständnis die Aufhebung der Bescheide vom
1 Satz 1 SGG gerichtet (vgl. zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R; zur Anwendung auf die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 4.9.2001 – B 7 AL 84/00 R – und vom 26.6.2013 – B 7 AY 6/12 R). Randnummer 45 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.4.2013 – B 14 AS 81/12 R –, m.w.N.). So liegt es hier. Ausgehend vom Vortrag der Kläger kommen in jedem streitbefangenen Monat von Dezember 2019 bis Mai 2020 höhere Leistungen als abschließend festgesetzt in Betracht. Randnummer 46 Der Einwand des Beklagten, bei dem Grundurteil handele es sich um eine „verkappte Zurückverweisung“
5 SGG, die jedoch in Fällen wie dem zur Entscheidung stehenden
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R) unzulässig sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass vorliegend wegen des Übersehens der von den Klägern im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen sogar ein Aufklärungsmangel des Beklagten vorgelegen haben dürfte, der das Sozialgericht zur Zurückverweisung
5 SGG – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – berechtigt hätte, war es dem Sozialgericht nicht verwehrt, ein Grundurteil zu erlassen. Randnummer 47 aa) Das Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) einerseits und die Zurückverweisung (§ 131 Abs. 5 SGG) andererseits verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Randnummer 48 Durch § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG sollen das gerichtliche Verfahren beschleunigt und die Gerichte von den notwendigen Feststellungen (allein) über die Höhe des Anspruchs entlastet werden (BSG, Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 57/221 R – und vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R –, m.w.N.), die der Leistungsträger besser treffen kann (BSG, Urteil vom 9.12.2016 – B 8 SO 15/15 R). Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn bei einem Anspruch auf Geldleistungen sämtliche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vom Gericht geprüft und bejaht werden. Deshalb wird der Leistungsträger aufgrund eines Grundurteils regelmäßig nur noch über die Höhe der Geldleistung zu befinden haben (BSG, Beschluss vom 27.9.2018 – B 9 V 16/18 B ). Zwar handelt es sich systematisch um eine gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Zurückverweisung an die Behörde, um die Höhe der Leistung feststellen zu lassen (BSG, Urteil vom 20.4.1999 – B 1 KR 15/98 R; LSG Hamburg, Urteil vom 11.3.2010 – L 5 AL 2/07; Bolay, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 130 Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 130 Rn. 1a). Gleichwohl besteht bei einem Grundurteil Spruchreife, wenn auch nur hinsichtlich des Grundes. Es muss bei Erlass des Grundurteils feststehen, dass ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (BSG, Urteil vom 8.8.1990 – 11 RAr 79/88). Das Grundurteil entbindet die Gerichte nicht von der vollständigen und abschließenden Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen des streitigen Anspruchs, sondern nur von der Berechnung der Leistungshöhe (vgl. BSG, Urteil vom 20.4.1999 – B 1 KR 15/98 R; Giesbert, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 130 Rn. 10). Randnummer 49 An dieser Voraussetzung fehlt es hingegen bei § 131 Abs. 5 SGG.
5 Satz 1 und 5 SGG kann das Gericht, hält es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten aufheben, soweit
Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt
5 Satz 2 Halbsatz 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen
4 SGG. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen. In Anlehnung an § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und § 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll § 131 Abs. 5 SGG den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl. BT-Drucks 15/1508, S. 29; zum Ganzen BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 7/18 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.5.2019 – L 18 AS 2147/18). Dem Gericht wird also durch § 131 Abs. 5 SGG die Befugnis eingeräumt, einen Verwaltungsakt sowie den zugehörigen Widerspruchsbescheid aufzuheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Schütz, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 131 Rn. 56). Ein Grundurteil mit dem Inhalt einer Zurückverweisung – beispielsweise eine Entscheidung lediglich über ein bestimmtes Anspruchselement bei Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung im Übrigen zur weiteren Klärung – ist hingegen unzulässig (BSG, Beschluss vom 27.9.2018 – B 9 V 16/18 B; Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 5/97 R). Randnummer 50 bb) Unabhängig davon, ob hier der Beklagte die Kläger vor der Entscheidung über die abschließende Festsetzung auf die Unvollständigkeit der im Verwaltungsverfahren übersandten Unterlagen nicht hätte hinweisen und ihm Gelegenheit zur
reichung geben müssen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.1.2022 – L 9 AS 246/18), sind die Sozialgerichte auch in Konstellationen, in denen erst im gerichtlichen Verfahren Unterlagen zum
weis der leistungserheblichen Tatsachen vorgelegt werden, nicht am Erlass eines Grundurteils
1 Satz 1 SGG gehindert. Randnummer 51 Dies folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu § 41a SGB II. Das BSG hat im Urteil vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) dargelegt, dass § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zukommt, die Regelungskonzeption des § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II mit dieser Auslegung aber gleichwohl nicht funktionslos ist. Denn zum einen ermöglicht sie der Behörde – auch zur Vermeidung des Eintritts der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II – eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts rechtmäßige abschließende Entscheidung, ohne dass es in dem beschleunigten Verfahren gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II bis § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II einer Schätzung der Einkommenssituation gemäß § 3 Abs. 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V, i.d.F. v. 26.7.2016) oder einer Beweislastentscheidung
den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast durch den Leistungsträger bedarf. Zum anderen scheidet bei einer rechtmäßigen Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II bis 4 SGB II auch eine Zurückverweisung an die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 SGG aus, weil dies einen der Behörde zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung unterlaufenen und den Sachverhalt betreffenden Aufklärungsmangel und demzufolge eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte voraussetzt; an letzterem fehlt es aber gerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II bei Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegen haben. Und schließlich kann im Falle der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II im Zeitpunkt ihres Erlasses auch ein Überprüfungsantrag keinen Erfolg haben, da im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der zur Überprüfung gestellten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung oder ggf. des Widerspruchsbescheides abzustellen ist und sich gerade auch hierin die vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung realisiert. Randnummer 52 Die durch den Ausschluss der Zurückverweisung
5 SGG erreichte Verwaltungsvereinfachung wird, anders als der Beklagte zu meinen scheint, nicht durch die Möglichkeit eines Grundurteils verhindert. Denn der Beklagte wird beim Grundurteil von der Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen befreit und muss nur noch die auf Basis des Urteilstenors zutreffende abschließende Leistungshöhe berechnen und auszahlen. Dass sich im Bereich der selbständig tätigen Leistungsberechtigten gerade die Leistungsberechnung als besonders arbeitsaufwändig darstellen kann, führt nicht zum Ausschluss des Grundurteils. Und schließlich stellt sich die prozessuale Situation für den Beklagten bei
gereichten, nicht präkludierten Unterlagen
SGB II auch nicht wesentlich anders dar, als in anderen Fallkonstellationen abseits von § 41a SGB II, in denen höhere Leistungen
dem SGB II streitgegenständlich sind. Auch dort ist zur Beurteilung des Sach- und Streitstands regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts entscheidend, sofern dem materiellen Recht nicht anderes zu entnehmen ist. Die Möglichkeit des Grundurteils kann auch in jenen Fällen dazu führen, dass der SGB II-Leistungsträger erstmals eine Leistungsberechnung vornehmen muss, wenn beispielsweise erst im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde
erfüllt sind. Randnummer 53 cc) Soweit sich die Kläger auch gegen den Erstattungsbescheid vom 11. November 2020 wenden, bildet dieser mit dem abschließenden Festsetzungsbescheid vom selben Tag eine rechtliche Einheit zur Höhe des Arbeitslosengelds II bzw. des Sozialgelds in dem von der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs erfassten Zeitraum (vgl. hierzu und zum Weiteren BSG, Urteil vom 11.11.2021, a.a.O.). Die Bescheide sind aufeinander bezogen; die abschließende Feststellung der Leistungsansprüche ist mit der Erstattung von Leistungen im Sinne einer logischen Einheit verknüpft. Denn die Erstattung von Leistungen folgt dem Ergebnis der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs
vorläufiger Bewilligung und ist auch bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht von der Frage der Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung zu trennen. Randnummer 54
der Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X (i.d.F. v. 12.6.2020) am
1 Satz 1 SGG (i.d.F. v. 5.7.2017) ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form
Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerspruch per E-Mail entspricht nicht den Anforderungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R). Randnummer 58 bb) Ist die Schriftform nicht eingehalten, kann diese zwar innerhalb der Widerspruchsfrist
geholt werden (Gall, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 84 Rn. 47). Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am
), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren bzw. dessen Sitz und die einzuhaltende Frist (BSG, Urteil vom 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R). Darüber hinaus ist auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren (BSG, a.a.O.; vgl. für das SGB II außerdem § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 36 Satz 1 SGB X). Randnummer 60 Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt zwar hier den erforderlichen (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10722 R) Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form
2 SGB I (i.d.F. v. 21.6.2019 – a.F.). Der Hinweis erfasste aber die seinerzeit eröffneten und zulässigen Formen der Widerspruchseinlegung nicht vollständig, wie es aber notwendig gewesen wäre (vgl. dazu Müller, in: jurisPK-ERV, § 84 SGG Rn. 57). Hingewiesen wurde lediglich auf die Möglichkeit, bei Einlegung des Widerspruchs „durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (…) den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA) [zu] übermitteln.“ Randnummer 61 § 36a Abs. 2 SGB I (a.F.) sah hingegen eine Ersetzung der Schriftform vor Randnummer 62 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; Randnummer 63 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-
richt
Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt und Randnummer 65 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten. Randnummer 66 Die Belehrung des Beklagten beschränkte sich vorliegend auf die Möglichkeit, die Schriftform durch ein elektronisches Dokument zu ersetzen, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist. Die o.g. weiteren zulässigen Formen der Widerspruchseinlegung werden in der Belehrung nicht genannt, diese war daher schon aus diesem Grunde unvollständig (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 11.11.2024 – L 4 AY 13/24 B ER). Randnummer 67 Hinzu tritt, dass in der Belehrung die Einlegung durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument auf den Fall der Versendung über das beA bei anwaltlicher Vertretung beschränkt wurde, während der Briefkopf der Bescheide zugleich eine E-Mail-Adresse des Beklagten nannte. Der Beklagte hatte damit eine weitere Möglichkeit für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments zumindest konkludent eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10/22 R). Im Verwaltungsverfahren ist die Einreichung eines Widerspruchs auf dem Übermittlungsweg einer einfachen E-Mail nicht ausgeschlossen, wenn ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet wird. Hat die Behörde ein E-Mail-Postfach, kann sie qualifiziert signierte Dokumente elektronisch empfangen (BSG, a.a.O., Rn. 32). Randnummer 68 dd) Innerhalb der deshalb geltenden Jahresfrist für den Widerspruch hat der Kläger die Schriftform aber
geholt, indem er seiner Klage vom
holung des Schriftformerfordernisses steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Widerspruch bereits als unzulässig verworfen hatte. Das Schriftformerfordernis kann auch dann noch innerhalb der Widerspruchsfrist
geholt werden, wenn die Widerspruchsbehörde bereits vor Ablauf der Frist über den Widerspruch entschieden hat. Wenn dem Sozialgericht ohnehin die sachlich-rechtliche Überprüfung des Klagebegehrens möglich sein soll, obwohl der Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, spricht auch nichts dagegen, eine
holung der Schriftform noch
Erlass des Widerspruchsbescheides zuzulassen. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten wird dadurch gegenstandslos und sollte schon aus Klarstellungsgründen aufgehoben werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.3.2017 – L 11 AS 143/16 –, dort zum Schicksal eines den Widerspruch als unzulässig verwerfenden Widerspruchsbescheides bei
träglicher gerichtlicher Gewährung von Wiedereinsetzung; s. auch Mutschler, in: BeckOGK-SGB X, Stand: 15.8.2024, § 27 Rn. 37: Durch eine Wiedereinsetzung werde eine möglicherweise schon ergangene negative Entscheidung der Behörde gegenstandslos. Es könne eine deklaratorische Aufhebung erfolgen.). Randnummer 70 b) Der abschließende Festsetzungsbescheid vom 11. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben dem Grunde
einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II im Zeitraum vom
der Anrechnung der vorläufigen auf die abschließend festgesetzten Leistungen fortbestehen, zu erstatten sind. Randnummer 72 bb) Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 und 6 SGB II liegen nicht vor. Der Beklagte war nicht zur Ablehnung der Leistungen (Festsetzung der Leistungen der Kläger „auf null“) berechtigt (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II) und kann deshalb auch keine Erstattung von Leistungen verlangen. Randnummer 73
ein Leistungsanspruch der Kläger
i.V.m. § 7 ff. , §§ 20 ff. SGB II. Randnummer 78 Der Kläger erfüllte im Streitzeitraum die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011 – a.F.) erforderlichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II (i.d.F. v. 8.7.2019 bzw. 30.11.2019 – a.F.), da er die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig war und sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lag. Auch einen Ausschlusstatbestand
1 Satz 2, Abs. 4 ff. SGB II (a.F.) verwirklichte der Kläger nicht. Die Klägerin konnte als nichterwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II (a.F.) Sozialgeld
1 Satz 2 SGB II (a.F.) beanspruchen. Randnummer 79 Die Kläger waren auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (a.F.).
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Randnummer 80 Der Bedarf der Kläger steht nicht in Streit. Er ergibt aus dem vorläufigen Bescheid vom
SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Während § 11b SGB II die Absetzbeträge regelt, richtet sich die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit
Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraumes durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Randnummer 83 Der Kläger hat seine Betriebseinnahmen hinreichend
gewiesen. Er hat eine abschließende EKS für den Streitzeitraum vorgelegt, aus der sich Betriebseinnahmen von 1.755,25 Euro im Dezember 2019, von 143 Euro im Februar 2020, von 595 Euro im April 2020 und von 2.057,79 Euro im Mai 2020 ergeben (gesamt: 4.551,04 Euro). Zuzüglich vereinnahmter Umsatzsteuer (811,45 Euro; vgl. dazu, dass vereinnahmte Umsatzsteuer zu berücksichtigendes Einkommen ist BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 1/13 R ) und vom Finanzamt erstatteter Umsatzsteuer (1.859,30 Euro) gab der Kläger Betriebseinnahmen von insgesamt 7.221,79 Euro an; dies sind im Durchschnitt 1.203,63 Euro monatlich. Randnummer 84 Soweit es die Betriebsausgaben betrifft, hat der Beklagte im Festsetzungsbescheid vom 11. November 2020 lediglich erklärt, der Kläger habe u.a. „Rechnungen, Quittungen, Belege etc. zum
weis der (…) betrieblichen Einnahmen und Ausgaben“ „nicht eingereicht“. Dies ist aber unzutreffend. Abgesehen von den
weisen der Einnahmen (s.o.), lagen auch zahlreiche
weise über die geltend gemachten Betriebsausgaben bereits im Verwaltungsverfahren vor. In welcher Höhe Betriebsausgaben anzuerkennen wären, muss der Senat aber nicht entscheiden. Denn bereits die
gewiesenen Betriebseinnahmen liegen unterhalb des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft. Es verbliebe damit – unabhängig davon, in welchem Umfang die geltend gemachten Betriebsausgaben anzuerkennen wären – ein Leistungsanspruch der Kläger in jedem Monat des Streitzeitraums. Randnummer 85
der Anrechnung fortbestehende Überzahlungen sind vom Leistungsempfänger zu erstatten. Da die Erstattung unmittelbar an die abschließende Festsetzung anknüpft, fehlt es hier
der Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 11. November 2020 an der für einen Erstattungsanspruch erforderlichen Feststellung einer Überzahlung. Randnummer 86 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 87 III. Der Senat hat die Revision zugelassen, da der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen der abschließenden Festsetzung und Erstattung
3 und 6 SGB II der Erlass eines Grundurteils möglich ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.