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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 285/24 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbew

Obsah (13)§ 131§ 130§ 66§ 41a§ 54§ 84§ 36a§ 5§§ 19§ 7§ 9§ 11b§ 3

Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung

vorläufiger Leistungsbewilligung - Pflicht zum

weis leistungserheblicher Tatsachen -

reichen von Unterlagen im gerichtlichen Verfahren - Zulässigkeit des Erlasses eines Grundurteils gemäß § 130 Abs 1 SGG - Abgrenzung zur Zurückverweisung an die Verwaltung

§ 131

Abs 5 SGG - Präklusion - abschließender Festsetzungs- und Erstattungsbescheid - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Formen der elektronischen Widerspruchseinlegung Orientierungssatz 1. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils gemäß § 130 Abs 1 S 1 SGG in Abgrenzung zur Zurückverweisung an die Verwaltung

§ 131Abs 5 SGG.

(Rn.45) 2. Die Sozialgerichte sind auch in Konstellationen, in denen erst im gerichtlichen Verfahren Unterlagen zum

weis der leistungserheblichen Tatsachen (§ 41a Abs 3 S 2 SGB 2) vorgelegt werden, nicht am Erlass eines Grundurteils

§ 130Abs 1 S 1 SGG gehindert.

(Rn.50)

  1. § 41a Abs 3 S 2 bis 4 SGB 2 entfaltet keine materielle Präklusionswirkung, sodass im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen sind (vgl BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64/21 R = BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7). (Rn.51) (Rn.76)
  2. Unrichtig iS von § 66 Abs 2 S 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt, nämlich den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art

), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren bzw dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Darüber hinaus ist auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren (vgl BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 19/12 R = SozR 4-1500 § 66 Nr 3; hier: unvollständige Belehrung über die zulässigen Formen der elektronischen Widerspruchseinlegung). (Rn.59) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 20. September 2024, S 24 AS 129/21, Gerichtsbescheid

gehend BSG,

  1. März 2026, B 7 AS 1/26 R, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die abschließende Festsetzung und Erstattung von Leistungen für die Zeit vom
  2. Dezember 2019 bis zum
  3. Mai
  4. Randnummer 2 Der 1968 geborene Kläger ist als Interior Designer selbständig tätig und lebte mit seiner 2010 geborenen Tochter, der Klägerin, in einer temporären Bedarfsgemeinschaft. Er bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom

  1. Dezember 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern auf ihren Antrag vom
  2. November 2019 hin vorläufig Leistungen für Dezember 2019 in Höhe von monatlich insgesamt 1.129,69 Euro (677,32 Euro für den Kläger und 452,37 Euro für die Klägerin) und für die Zeit von Januar bis Mai 2020 in Höhe von monatlich 1.157,69 Euro (693,87 Euro für den Kläger und 463,82 Euro für die Klägerin). Randnummer 4 Der Beklagte berücksichtigte auf Einkommensseite einen Betriebsgewinn in Höhe von 401,64 Euro, von dem er

Abzug der Freibeträge (160,33 Euro) 241,31 Euro bedarfsmindernd anrechnete. Er legte dabei die Angaben des Klägers aus der eingereichten vorläufigen EKS zugrunde (prognostizierte Betriebseinnahmen 464,64 Euro monatlich, Betriebsausgaben 100 Euro monatlich) und wich von diesen lediglich insoweit ab, als er die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr nicht und die Telefonkosten nur zur Hälfte als Betriebsausgaben anerkannte. Randnummer 5 Mit Schreiben vom

  1. Mai 2020 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum
  2. August 2020 folgende Unterlagen zur Selbständigkeit vorzulegen: Die Anlage EKS mit abschließenden Angaben, eine Aufstellung sämtlicher Konten, über die er oder ein weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfügen könne oder für die er wirtschaftlich berechtigt sei, lückenlose Kontoauszüge sämtlicher Konten, über die er oder ein weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfügen könne, für den Zeitraum vom
  3. Dezember 2019 bis zum
  4. Mai 2020 sowie Rechnungen, Quittungen, Belege etc. zum

weis der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe, wenn der Kläger innerhalb der genannten Frist seiner

weis- oder Auskunftspflicht nicht

komme. Dies bedeute, dass die vorläufig bewilligten Leistungen zu erstatten seien. Randnummer 6 Am

  1. Oktober 2020 gingen beim Beklagten Unterlagen des Klägers ein, darunter eine abschließende EKS, in welcher der Kläger Betriebseinnahmen von insgesamt 7.221,79 Euro (1.203,63 Euro monatlich) und Betriebsausgaben von insgesamt 5.926,99 Euro (987,83 Euro monatlich), mithin einen Betriebsgewinn von 1.294,80 Euro (entsprechend 215,80 Euro monatlich), angab. Beigefügt waren weiter vom Kläger ausgestellte Rechnungen für Februar und April 2020 und Kontoauszüge. Die vom Kläger übersandten Unterlagen gelangten zu einer vom Beklagten geführten elektronischen „Teilakte 01.12.2019 – 31.05.2020“. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  2. November 2020 stellte der Beklagte fest, dass für die Zeit vom
  3. Dezember 2019 bis zum
  4. Mai 2020 ein Leistungsanspruch der Kläger nicht bestand. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Mit Bescheid vom selben Tag forderte der Beklagte vom Kläger selbst Erstattung von 4.146,67 Euro und vom Kläger als gesetzlichem Vertreter der Klägerin Erstattung von 2.771,47 Euro. Beide Bescheide nannten auf ihrer ersten Seite im Briefkopf eine E-Mail-Adresse des Beklagten. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es u.a. wörtlich: „Soweit der Widerspruch durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eingelegt wird, kann diese/r zur wirksamen Ersetzung der Schriftform den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA), übermitteln.“ Randnummer 8 In einem Vermerk in den Verwaltungsakten des Beklagten heißt es wörtlich zu einem Anruf des Klägers: „Kunde wundert sich über Aufhebung. Unterlagen wurden am 09.10.2020 eingereicht (in E-Akte ersichtlich). Bittet daher um dringenden RR zur Klärung. Folgendes wurde mitgeteilt: Weiterleitung an Fachbereich, Hinweis auf Möglichkeit Widerspruch.“ Randnummer 9 Am
  5. November 2020 schrieb der Kläger eine E-Mail an eine Mitarbeiterin des Beklagten, wies auf das Telefonat vom
  6. November 2020 hin und stellte Fragen zur Klärung der vermeintlich fehlenden Unterlagen. Randnummer 10 Der Kläger legte am
  7. November 2020 per E-Mail an die genannte Mitarbeiterin mit einem angehängten Widerspruchsschreiben Widerspruch ein. In der E-Mail erklärte der Kläger, den Widerspruch noch am selben Tag in den Briefkasten beim zuständigen Jobcenter für Selbständige einwerfen zu wollen. Im Widerspruchsschreiben führte der Kläger weiter aus, er habe die notwendigen Unterlagen für den Zeitraum vom
  8. Dezember 2019 bis zum
  9. Mai 2020 eingereicht. Dies hätten ihm auch eine Sachbearbeiterin des Beklagten telefonisch am
  10. November 2020 um 17:30 Uhr und ein Sachbearbeiter des Beklagten am
  11. November 2020 um 16:20 Uhr bestätigt. Randnummer 11 In der Verfügung des Beklagten zum eingegangenen Widerspruch heißt es u.a. zu Ziff. 2: „WS mit Unterschrift anfordern“. Randnummer 12 Mit Schreiben an den Kläger vom
  12. Dezember 2020 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs vom
  13. November 2020 und stellte in Aussicht, das Anliegen des Klägers so schnell wie möglich zu prüfen. Randnummer 13 Mit Vermerk vom
  14. Januar 2021 zum Widerspruch votierte ein Mitarbeiter der Rechtsstelle des Beklagten dafür, dem Widerspruch stattzugeben und einen Abhilfebescheid zu erlassen. Denn der Kläger habe eine unterschriebene Anlage EKS am
  15. Oktober 2020 nebst einer Vielzahl von Belegen überreicht. Diese seien „in die eAkte am
  16. Oktober 2020 gedruckt worden und zwar nicht unmittelbar in das Aktensegment ALG II, sondern in ein Untersegment 01.12.2019 bis 31.05.2020.“ Dem Kläger sei auch in der Folge nicht mitgeteilt worden, dass irgendwelche Unterlagen fehlen würden. Überdies sei der Kläger nicht darauf hingewiesen worden, dass der per E-Mail eingelegte Widerspruch unzulässig sei. Die Leistungsabteilung des Beklagten lehnte daraufhin jedoch eine Abhilfe ab und führte gegenüber der Rechtsstelle aus, eine abschließende Feststellung sei für den Streitzeitraum nicht möglich, da angeforderte Unterlagen fehlen würden. Dies betreffe

weise zu den tatsächlichen Anwesenheitstagen der Tochter, Rechnungen an Kunden aus den Monaten Februar, April und Mai 2020, Belege vom Finanzamt über die zu erstattenden Umsatzsteuern, die vollständigen Kontoauszüge für Januar 2020, die gesamten Kontoauszüge für Mai 2020 sowie einige Belege für Betriebsausgaben, während es bei anderen Klärungsbedarf bezüglich der tatsächlichen Notwendigkeit geben dürfte; auch hierzu lägen keinerlei Angaben vor. Randnummer 14 Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Januar 2021 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom
  2. November 2020 als unzulässig, da dieser lediglich per E-Mail und somit nicht schriftlich erhoben worden sei. Randnummer 15 Hiergegen haben die Kläger am
  3. Januar 2021 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Randnummer 16 Der Kläger hat vorgetragen, er habe die vom Beklagten angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht und den Widerspruch form- und fristgerecht erhoben. Er habe

Erlass des Bescheides vom

  1. November 2020 am
  2. November 2020 telefonisch mit dem Beklagten Kontakt aufgenommen. Seiner Bitte um Rückruf sei der Beklagte aber nicht

gekommen. Am

  1. November 2020 habe er erneut angerufen und mit einem Mitarbeiter des Beklagten gesprochen. Dieser habe ihm zum einen bestätigt, dass die Unterlagen elektronisch erfasst worden seien, und zum anderen angeraten, das Widerspruchsschreiben vom
  2. November 2020 persönlich beim Jobcenter in den Hausbriefkasten einzuwerfen. Dies habe er dann auch getan. Der Kläger hat eine Kopie des unterschriebenen Widerspruchsschreibens vom
  3. November 2020 beigereicht sowie den Erstattungsbescheid vom
  4. November 2020, auf dem handschriftlich das Telefonat mit einem namentlich genannten Mitarbeiter des Beklagten am
  5. November 2020 um 16:20 Uhr vermerkt ist. Randnummer 17 Zur Sache hat der Kläger vorgetragen, er versichere an Eides statt, dass seine Tochter, die Klägerin, in regelmäßigem Rhythmus Teil seines Haushalts gewesen sei. Randnummer 18 Der Kläger hat Kontoauszüge für den Monat Januar 2020 beigefügt. Soweit es die aus der EKS ersichtliche Betriebseinnahme im Mai 2020 betreffe, gebe es keine Rechnung an einen Kunden, sondern eine – vom Kläger in Kopie beigefügte – Gutschrift der Firma F.. Es handele sich um eine Provisionsgutschrift, da er für ein Projekt Waren über diese Firma bezogen habe. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat im Vorbringen der Kläger sinngemäß den Antrag erblickt, Randnummer 20 den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom
  6. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. Januar 2021 aufzuheben und ihnen Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zu bewilligen. Randnummer 21 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzt, es sei nun Sache des Gerichts, die Unterlagen zu würdigen und in einem Urteil zu verwerten. Randnummer 24

Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts und

Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom

  1. September 2024 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
  2. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Januar 2021 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 zu gewähren. Randnummer 25 Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Beklagte habe den Widerspruch der Kläger zu Unrecht als unzulässig verworfen. Spätestens in der Klageerhebung sei ein form- und fristgerechter Widerspruch gegen die Bescheide vom 11. November 2020 zu sehen. Im vorliegenden Fall habe die Jahresfrist

§ 66Abs.

2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegolten, da die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom

  1. November 2020 unrichtig erteilt worden sei. Es habe ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung gefehlt, der seit dem
  2. Januar 2018 zu einer vollständigen Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs gehöre. Randnummer 26 Die Klage sei auch begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger hätten – bereits im Verwaltungsverfahren – hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für den streitigen Zeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2020 hätten. Randnummer 27 Damit lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils

§ 130Abs.

1 Satz 1 SGG vor. Ein solches sei grundsätzlich geboten, wenn – wie vorliegend – durch die Kläger der Erlass eines Grundurteils begehrt werde, also eine Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs unterbleibe. Randnummer 28 Im Falle der Anfechtung einer abschließenden Festsetzung und Erstattung

§ 41aAbs.

3 SGB II sei bei Verurteilung des Leistungsträgers zu weitergehenden Leistungen die Erstattungsentscheidung, die mit der abschließenden Bewilligung eine rechtliche Einheit bilde, vollständig aufzuheben. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils sei eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden könne, wenn der Begründung der Klage gefolgt werde Randnummer 29 Diese Voraussetzung liege hier vor. Lege man die Begründung der Klage zugrunde, stehe den Klägern aufgrund der im SGB II geltenden Regelungen über die Einkommensverteilung ein Leistungsanspruch zu, während der Beklagte die Kläger bereits dem Grunde

für nicht leistungsberechtigt im SGB II halte und von seiner Entscheidung bis zuletzt nicht abgerückt sei, also seinen Antrag auf Klageabweisung aufrechterhalten habe. Randnummer 30 Die Auffassung des Beklagten, die Prüfung der Unterlagen, die

Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall bereits bei Erlass des Bescheides und des Widerspruchsbescheides vorgelegen hätten, sei Sache des Gerichts, und bei begründeten Hinweisen könne ein Änderungsbescheid in Aussicht gestellt werden, ein Grundurteil solle dem Beklagten seinem Zweck

nur die arithmetische Berechnung der Leistungsansprüche zuweisen, dürfe aber in tatsächlicher Hinsicht keine Fragen offenlassen, finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Bei einem Grundurteil beschränke sich der Prüfmaßstab auf das Bestehen eines (oder eines höheren) Anspruchs dem Grunde

. Er erstrecke sich somit nicht auf die Feststellung eines konkret bezifferten Anspruchs. Eine weitergehende Prüfung werde damit obsolet und trage gerade dem Zweck des § 130 SGG Rechnung, das Verfahren zu beschleunigen und die Gerichte zu entlasten, zumal der Beklagte im Anschluss an eine sog. endgültige Nullfestsetzung im Verwaltungsverfahren gerade noch keine Entscheidung über die

gereichten Unterlagen getroffen habe. Im Ausgangspunkt komme den Gerichten die Funktion zu, Entscheidungen der Leistungsträger zu überprüfen. Randnummer 31

Durchsicht der Unterlagen seien dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von monatlich 1.203,61 Euro zugeflossen. Dem stehe ein Bedarf der Kläger in Höhe von 1.534,16 Euro bzw. 1.562,16 Euro gegenüber, sodass bereits ohne Abzug der Betriebsausgaben und der Freibeträge kein bedarfsdeckendes Einkommen vorgelegen habe. Randnummer 32 Da die Kläger einen Leistungsanspruch dem Grund

hätten, könne auch der Erstattungsbescheid vom 11. November 2020 keinen Bestand haben. Es stehe dem Beklagten frei,

Vornahme einer neuen abschließenden Festsetzung einen neuen Erstattungsbescheid zu erlassen, sofern

erneuter Prüfung weiterhin ein geringerer Leistungsanspruch der Kläger vorliegen sollte. Randnummer 33 Der Beklagte hat am 10. Oktober 2024 Berufung eingelegt. Randnummer 34 Er meint, soweit das Sozialgericht in der Klageerhebung einen erneuten und zulässigen Widerspruch sehe, verkenne es die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge gegen einen Bescheid, über den durch Widerspruchsbescheid befunden worden sei, kein erneuter Widerspruch statthaft, sondern Klage zu erheben sei. Außerdem fehle es an einem für eine Zurückverweisung

§ 131Abs.

5 SGG notwendigen Aufklärungsmangel, wenn – wie hier – die Voraussetzungen von § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGG bei Erlass des Widerspruchsbescheides erfüllt gewesen seien. Insoweit werde auf den gegenständlichen Widerspruchsbescheid vom

  1. Januar 2021 verwiesen. Im Erlass eines Grundurteils liege eine „verkappte Zurückverweisung“ an den Beklagten, die aber vom BSG im Urteil vom
  2. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) gerade abgelehnt worden sei. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, Randnummer 36 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  3. September 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich der Antrag, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 39 Sie wiederholen, ihren Mitwirkungspflichten

gekommen zu sein. Es seien alle Betriebseinnahmen und -ausgaben so zu berücksichtigen, wie in der abschließenden EKS angegeben. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 I. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Gerichtsbescheid vom

  1. September 2024 ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 zu gewähren. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). Randnummer 42
  2. Die Klage ist zulässig. Randnummer 43 a) Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20), da die Kläger

richtigem Verständnis die Aufhebung der Bescheide vom

  1. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Januar 2021 und die Verpflichtung des Beklagten zur abschließenden Festsetzung höherer Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2020, als abschließend und auch als vorläufig bewilligt, begehren. Denn die Kläger sind der Ansicht, es müssten die Betriebseinnahmen und -ausgaben so berücksichtigt werden, wie sie sich aus der von ihnen beigereichten abschließenden EKS ergäben. In dieser haben die Kläger angegeben, einen Gewinn von lediglich 1.294,80 Euro insgesamt erzielt zu haben; dies sind 215,80 Euro monatlich und damit weniger, als vom Beklagten vorläufig angesetzt worden waren (401,64 Euro). Randnummer 44 b) Die so verstandene Klage ist zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils

§ 130Abs.

1 Satz 1 SGG gerichtet (vgl. zur kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 30.1.2019 – B 14 AS 24/18 R; zur Anwendung auf die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage BSG, Urteil vom 4.9.2001 – B 7 AL 84/00 R – und vom 26.6.2013 – B 7 AY 6/12 R). Randnummer 45 Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (vgl. BSG, Urteil vom 16.4.2013 – B 14 AS 81/12 R –, m.w.N.). So liegt es hier. Ausgehend vom Vortrag der Kläger kommen in jedem streitbefangenen Monat von Dezember 2019 bis Mai 2020 höhere Leistungen als abschließend festgesetzt in Betracht. Randnummer 46 Der Einwand des Beklagten, bei dem Grundurteil handele es sich um eine „verkappte Zurückverweisung“

§ 131Abs.

5 SGG, die jedoch in Fällen wie dem zur Entscheidung stehenden

der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R) unzulässig sei, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass vorliegend wegen des Übersehens der von den Klägern im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen sogar ein Aufklärungsmangel des Beklagten vorgelegen haben dürfte, der das Sozialgericht zur Zurückverweisung

§ 131Abs.

5 SGG – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – berechtigt hätte, war es dem Sozialgericht nicht verwehrt, ein Grundurteil zu erlassen. Randnummer 47 aa) Das Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) einerseits und die Zurückverweisung (§ 131 Abs. 5 SGG) andererseits verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Randnummer 48 Durch § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG sollen das gerichtliche Verfahren beschleunigt und die Gerichte von den notwendigen Feststellungen (allein) über die Höhe des Anspruchs entlastet werden (BSG, Urteil vom 13.7.2022 – B 7/14 AS 57/221 R – und vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R –, m.w.N.), die der Leistungsträger besser treffen kann (BSG, Urteil vom 9.12.2016 – B 8 SO 15/15 R). Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn bei einem Anspruch auf Geldleistungen sämtliche Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vom Gericht geprüft und bejaht werden. Deshalb wird der Leistungsträger aufgrund eines Grundurteils regelmäßig nur noch über die Höhe der Geldleistung zu befinden haben (BSG, Beschluss vom 27.9.2018 – B 9 V 16/18 B ). Zwar handelt es sich systematisch um eine gesetzlich ausnahmsweise zugelassene Zurückverweisung an die Behörde, um die Höhe der Leistung feststellen zu lassen (BSG, Urteil vom 20.4.1999 – B 1 KR 15/98 R; LSG Hamburg, Urteil vom 11.3.2010 – L 5 AL 2/07; Bolay, in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 130 Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 130 Rn. 1a). Gleichwohl besteht bei einem Grundurteil Spruchreife, wenn auch nur hinsichtlich des Grundes. Es muss bei Erlass des Grundurteils feststehen, dass ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (BSG, Urteil vom 8.8.1990 – 11 RAr 79/88). Das Grundurteil entbindet die Gerichte nicht von der vollständigen und abschließenden Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen des streitigen Anspruchs, sondern nur von der Berechnung der Leistungshöhe (vgl. BSG, Urteil vom 20.4.1999 – B 1 KR 15/98 R; Giesbert, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 130 Rn. 10). Randnummer 49 An dieser Voraussetzung fehlt es hingegen bei § 131 Abs. 5 SGG.

§ 131Abs.

5 Satz 1 und 5 SGG kann das Gericht, hält es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten aufheben, soweit

Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Das gilt

§ 131Abs.

5 Satz 2 Halbsatz 1 SGG auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen

§ 54Abs.

4 SGG. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme von der Verpflichtung der Gerichte, die bei ihnen anhängigen Sachen grundsätzlich selbst spruchreif zu machen. In Anlehnung an § 113 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und § 100 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung soll § 131 Abs. 5 SGG den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (vgl. BT-Drucks 15/1508, S. 29; zum Ganzen BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 7/18 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.5.2019 – L 18 AS 2147/18). Dem Gericht wird also durch § 131 Abs. 5 SGG die Befugnis eingeräumt, einen Verwaltungsakt sowie den zugehörigen Widerspruchsbescheid aufzuheben ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Schütz, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 131 Rn. 56). Ein Grundurteil mit dem Inhalt einer Zurückverweisung – beispielsweise eine Entscheidung lediglich über ein bestimmtes Anspruchselement bei Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung im Übrigen zur weiteren Klärung – ist hingegen unzulässig (BSG, Beschluss vom 27.9.2018 – B 9 V 16/18 B; Urteil vom 29.9.1998 – B 1 KR 5/97 R). Randnummer 50 bb) Unabhängig davon, ob hier der Beklagte die Kläger vor der Entscheidung über die abschließende Festsetzung auf die Unvollständigkeit der im Verwaltungsverfahren übersandten Unterlagen nicht hätte hinweisen und ihm Gelegenheit zur

reichung geben müssen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.1.2022 – L 9 AS 246/18), sind die Sozialgerichte auch in Konstellationen, in denen erst im gerichtlichen Verfahren Unterlagen zum

weis der leistungserheblichen Tatsachen vorgelegt werden, nicht am Erlass eines Grundurteils

§ 130Abs.

1 Satz 1 SGG gehindert. Randnummer 51 Dies folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BSG zu § 41a SGB II. Das BSG hat im Urteil vom 29. November 2022 (B 4 AS 64/21 R) dargelegt, dass § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zukommt, die Regelungskonzeption des § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II mit dieser Auslegung aber gleichwohl nicht funktionslos ist. Denn zum einen ermöglicht sie der Behörde – auch zur Vermeidung des Eintritts der Fiktionswirkung des § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II – eine zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts rechtmäßige abschließende Entscheidung, ohne dass es in dem beschleunigten Verfahren gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II bis § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II einer Schätzung der Einkommenssituation gemäß § 3 Abs. 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II-V, i.d.F. v. 26.7.2016) oder einer Beweislastentscheidung

den allgemeinen Grundsätzen der objektiven Beweislast durch den Leistungsträger bedarf. Zum anderen scheidet bei einer rechtmäßigen Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II bis 4 SGB II auch eine Zurückverweisung an die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 SGG aus, weil dies einen der Behörde zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung unterlaufenen und den Sachverhalt betreffenden Aufklärungsmangel und demzufolge eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte voraussetzt; an letzterem fehlt es aber gerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II bei Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegen haben. Und schließlich kann im Falle der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden sozialverwaltungsbehördlichen Entscheidung i.S.d. § 41a Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB II im Zeitpunkt ihres Erlasses auch ein Überprüfungsantrag keinen Erfolg haben, da im Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Rechtmäßigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der zur Überprüfung gestellten sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung oder ggf. des Widerspruchsbescheides abzustellen ist und sich gerade auch hierin die vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung realisiert. Randnummer 52 Die durch den Ausschluss der Zurückverweisung

§ 131Abs.

5 SGG erreichte Verwaltungsvereinfachung wird, anders als der Beklagte zu meinen scheint, nicht durch die Möglichkeit eines Grundurteils verhindert. Denn der Beklagte wird beim Grundurteil von der Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen befreit und muss nur noch die auf Basis des Urteilstenors zutreffende abschließende Leistungshöhe berechnen und auszahlen. Dass sich im Bereich der selbständig tätigen Leistungsberechtigten gerade die Leistungsberechnung als besonders arbeitsaufwändig darstellen kann, führt nicht zum Ausschluss des Grundurteils. Und schließlich stellt sich die prozessuale Situation für den Beklagten bei

gereichten, nicht präkludierten Unterlagen

§ 41a

SGB II auch nicht wesentlich anders dar, als in anderen Fallkonstellationen abseits von § 41a SGB II, in denen höhere Leistungen

dem SGB II streitgegenständlich sind. Auch dort ist zur Beurteilung des Sach- und Streitstands regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts entscheidend, sofern dem materiellen Recht nicht anderes zu entnehmen ist. Die Möglichkeit des Grundurteils kann auch in jenen Fällen dazu führen, dass der SGB II-Leistungsträger erstmals eine Leistungsberechnung vornehmen muss, wenn beispielsweise erst im gerichtlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde

erfüllt sind. Randnummer 53 cc) Soweit sich die Kläger auch gegen den Erstattungsbescheid vom 11. November 2020 wenden, bildet dieser mit dem abschließenden Festsetzungsbescheid vom selben Tag eine rechtliche Einheit zur Höhe des Arbeitslosengelds II bzw. des Sozialgelds in dem von der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs erfassten Zeitraum (vgl. hierzu und zum Weiteren BSG, Urteil vom 11.11.2021, a.a.O.). Die Bescheide sind aufeinander bezogen; die abschließende Feststellung der Leistungsansprüche ist mit der Erstattung von Leistungen im Sinne einer logischen Einheit verknüpft. Denn die Erstattung von Leistungen folgt dem Ergebnis der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs

vorläufiger Bewilligung und ist auch bei der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht von der Frage der Wirksamkeit der abschließenden Entscheidung zu trennen. Randnummer 54

  1. c)Die Klage ist fristgerecht erhoben (§ 87 SGG) und das Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) durchgeführt worden. Für die Zulässigkeit der Klage ist es unerheblich, ob der Widerspruch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wurde. § 78 SGG verlangt nicht, dass die Widerspruchsbehörde in der Sache entschieden hat (Giesbert, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 78 Rn. 20). Der Umstand einer fehlenden Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren führt auch im Übrigen nicht – wegen einer etwa deshalb fehlenden „Sachentscheidungsbefugnis“ des Gerichts – zur Unzulässigkeit der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Die Kläger sind nicht darauf beschränkt gewesen, (isoliert) die Aufhebung des den Widerspruch möglicherweise zu Unrecht als unzulässig verwerfenden Widerspruchsbescheides zu verlangen (zu dieser Möglichkeit LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2020 – L 2 AS 38/20), und das Sozialgericht war infolgedessen befugt, über die Klage in der Sache zu entscheiden, obwohl der Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen hat (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 3.11.2016 – L 3 AL 111/14 – und vom 19.3.2020 – L 3 AL 103/16; vgl. zu der Problematik insgesamt Loytved, in: jurisPR-SozR 10/2019, Anm. 4 zu SG Kassel, Urteil vom 27.2.2019 – S 7 AS 29/19; ebenso Giesbert, a.a.O., Rn. 19). Randnummer 55 2. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass ein Leistungsanspruch der Kläger für die Zeit von Dezember 2019 bis Mai 2020 nicht besteht. Randnummer 56
  2. a)Einem Erfolg der Klage steht nicht etwa entgegen, dass die Bescheide des Beklagten bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden wären. Randnummer 57
  3. aa)Die mit einfachem Brief versandten Bescheide vom 11. November 2020 sind den Klägern

der Vermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X (i.d.F. v. 12.6.2020) am

  1. November 2020 bekanntgegeben worden; tatsächlich erfolgte der Zugang bereits am
  2. November 2020, wie aus dem Inhalt des Anrufs des Klägers von diesem Tag erkennbar ist (s. dazu den Telefonvermerk in der elektronischen Verwaltungsakte, Dok.-Nr. 206). Der Lauf der Monatsfrist begann daher am
  3. November 2020 und endete am
  4. Dezember
  5. Bis zu diesem Tag hatte der Kläger keinen formgerechten Widerspruch eingelegt. Sein mit E-Mail vom
  6. November 2020 eingelegter Widerspruch war formwidrig.

§ 84Abs.

1 Satz 1 SGG (i.d.F. v. 5.7.2017) ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form

§ 36a

Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerspruch per E-Mail entspricht nicht den Anforderungen des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 14.5.2025 – B 4 KG 1/24 R). Randnummer 58 bb) Ist die Schriftform nicht eingehalten, kann diese zwar innerhalb der Widerspruchsfrist

geholt werden (Gall, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.6.2022, § 84 Rn. 47). Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am

  1. Januar 2021 findet sich in den Akten des Beklagten jedoch kein Schriftstück des Klägers, das als formgerechter Widerspruch gedeutet werden könnte. Randnummer 59 cc) Der Senat musste gleichwohl nicht aufklären, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, bereits am
  2. November 2020 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG das handschriftlich unterschriebene Widerspruchsschreiben beim Beklagten in den Hausbriefkasten eingeworfen hatte. Es galt nämlich vorliegend nicht die Monats-, sondern gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG die Jahresfrist für den Widerspruch. Denn die Belehrung in den Bescheiden vom
  3. November 2020 war jeweils unrichtig erteilt worden. Unrichtig i.S.v. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs. 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt, nämlich den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art

), die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren bzw. dessen Sitz und die einzuhaltende Frist (BSG, Urteil vom 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R). Darüber hinaus ist auch über die Form des Rechtsbehelfs zu belehren (BSG, a.a.O.; vgl. für das SGB II außerdem § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 36 Satz 1 SGB X). Randnummer 60 Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt zwar hier den erforderlichen (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10722 R) Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form

§ 36aAbs.

2 SGB I (i.d.F. v. 21.6.2019 – a.F.). Der Hinweis erfasste aber die seinerzeit eröffneten und zulässigen Formen der Widerspruchseinlegung nicht vollständig, wie es aber notwendig gewesen wäre (vgl. dazu Müller, in: jurisPK-ERV, § 84 SGG Rn. 57). Hingewiesen wurde lediglich auf die Möglichkeit, bei Einlegung des Widerspruchs „durch eine/n bevollmächtigte/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt (…) den Widerspruch als elektronisches Dokument, das mit einer elektronischen Signatur versehen ist, auch über das besondere Anwaltspostfach (beA) [zu] übermitteln.“ Randnummer 61 § 36a Abs. 2 SGB I (a.F.) sah hingegen eine Ersetzung der Schriftform vor Randnummer 62 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; Randnummer 63 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart

§ 5Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes; Randnummer 64 3.

bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-

richt

§ 5

Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt und Randnummer 65 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten. Randnummer 66 Die Belehrung des Beklagten beschränkte sich vorliegend auf die Möglichkeit, die Schriftform durch ein elektronisches Dokument zu ersetzen, das mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen ist. Die o.g. weiteren zulässigen Formen der Widerspruchseinlegung werden in der Belehrung nicht genannt, diese war daher schon aus diesem Grunde unvollständig (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 11.11.2024 – L 4 AY 13/24 B ER). Randnummer 67 Hinzu tritt, dass in der Belehrung die Einlegung durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument auf den Fall der Versendung über das beA bei anwaltlicher Vertretung beschränkt wurde, während der Briefkopf der Bescheide zugleich eine E-Mail-Adresse des Beklagten nannte. Der Beklagte hatte damit eine weitere Möglichkeit für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments zumindest konkludent eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom 27.9.2023 – B 7 AS 10/22 R). Im Verwaltungsverfahren ist die Einreichung eines Widerspruchs auf dem Übermittlungsweg einer einfachen E-Mail nicht ausgeschlossen, wenn ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet wird. Hat die Behörde ein E-Mail-Postfach, kann sie qualifiziert signierte Dokumente elektronisch empfangen (BSG, a.a.O., Rn. 32). Randnummer 68 dd) Innerhalb der deshalb geltenden Jahresfrist für den Widerspruch hat der Kläger die Schriftform aber

geholt, indem er seiner Klage vom

  1. Januar 2021 das eigenhändig unterschriebene Widerspruchsschreibens vom
  2. November 2020 beigefügt hat, das dem Beklagten durch das Sozialgericht am
  3. Februar 2020 übermittelt worden ist. Dass es sich um eine Kopie gehandelt hat, ist unschädlich (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  4. Aufl. 2023, § 84 Rn. 3). Randnummer 69 ee) Einer

holung des Schriftformerfordernisses steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Widerspruch bereits als unzulässig verworfen hatte. Das Schriftformerfordernis kann auch dann noch innerhalb der Widerspruchsfrist

geholt werden, wenn die Widerspruchsbehörde bereits vor Ablauf der Frist über den Widerspruch entschieden hat. Wenn dem Sozialgericht ohnehin die sachlich-rechtliche Überprüfung des Klagebegehrens möglich sein soll, obwohl der Widerspruch als unzulässig verworfen wurde, spricht auch nichts dagegen, eine

holung der Schriftform noch

Erlass des Widerspruchsbescheides zuzulassen. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten wird dadurch gegenstandslos und sollte schon aus Klarstellungsgründen aufgehoben werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.3.2017 – L 11 AS 143/16 –, dort zum Schicksal eines den Widerspruch als unzulässig verwerfenden Widerspruchsbescheides bei

träglicher gerichtlicher Gewährung von Wiedereinsetzung; s. auch Mutschler, in: BeckOGK-SGB X, Stand: 15.8.2024, § 27 Rn. 37: Durch eine Wiedereinsetzung werde eine möglicherweise schon ergangene negative Entscheidung der Behörde gegenstandslos. Es könne eine deklaratorische Aufhebung erfolgen.). Randnummer 70 b) Der abschließende Festsetzungsbescheid vom 11. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben dem Grunde

einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II im Zeitraum vom

  1. Dezember 2019 bis zum
  2. Mai
  3. Randnummer 71 aa) Rechtsgrundlage des Festsetzungs- und des Erstattungsbescheides ist § 41a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016), wonach die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch entscheiden, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt, und Überzahlungen, die

der Anrechnung der vorläufigen auf die abschließend festgesetzten Leistungen fortbestehen, zu erstatten sind. Randnummer 72 bb) Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 3 und 6 SGB II liegen nicht vor. Der Beklagte war nicht zur Ablehnung der Leistungen (Festsetzung der Leistungen der Kläger „auf null“) berechtigt (vgl. § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II) und kann deshalb auch keine Erstattung von Leistungen verlangen. Randnummer 73

(1)Der Beklagte hatte den Kläger mit Schreiben vom 26. Mai 2020 zum Zwecke der endgültigen Festsetzung hinreichend deutlich erneut zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere über die selbständige Tätigkeit, aufgefordert. Dazu war er

§ 41aAbs. 3 Satz 2 SGB II i.V.m. § 60 Abs. 1, § 65 Abs. 1 SGB I berechtigt. Randnummer 74

(2)Die Aufforderung des Beklagten war auch mit einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist – bis zum 20. August 2020 – im Sinne von § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II verbunden. Randnummer 75
(3)Die Kläger waren mit Schreiben vom 26. Mai 2020 auch schriftlich ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen belehrt worden (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2022 – B 4 AS 64/21 R; LSG Hamburg, Urteil vom 2.4.2024 – L 4 AS 135/23 WA ). Randnummer 76
(4)§ 41a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB II entfaltet keine materielle Präklusionswirkung, so dass im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegte Unterlagen zu berücksichtigen sind (BSG, a.a.O.). Anzumerken ist jedoch, dass der Kläger die mit Schreiben vom 25. Mai 2020 angeforderten Unterlagen zum ganz überwiegenden Teil bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte, was der Beklagte übersehen hatte. Lediglich die Kontoauszüge für Januar 2020 waren zunächst lückenhaft; sie hat der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht vervollständigt. Randnummer 77
(5)Aus den vom Kläger beigereichten Unterlagen ergibt sich dem Grunde

ein Leistungsanspruch der Kläger

§§ 19ff.

i.V.m. § 7 ff. , §§ 20 ff. SGB II. Randnummer 78 Der Kläger erfüllte im Streitzeitraum die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II

§ 19Abs.

1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 13.5.2011 – a.F.) erforderlichen Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II (i.d.F. v. 8.7.2019 bzw. 30.11.2019 – a.F.), da er die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, erwerbsfähig war und sein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lag. Auch einen Ausschlusstatbestand

§ 7Abs.

1 Satz 2, Abs. 4 ff. SGB II (a.F.) verwirklichte der Kläger nicht. Die Klägerin konnte als nichterwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II (a.F.) Sozialgeld

§ 19Abs.

1 Satz 2 SGB II (a.F.) beanspruchen. Randnummer 79 Die Kläger waren auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (a.F.).

§ 9Abs.

1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

§ 9Abs.

2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Randnummer 80 Der Bedarf der Kläger steht nicht in Streit. Er ergibt aus dem vorläufigen Bescheid vom

  1. Dezember
  2. Für Dezember 2019 waren dies für den Kläger 424 Euro Regelbedarf und 398 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH), für die Klägerin 151 Euro Regelbedarf (1/2 Regelbedarf wegen temporärer Bedarfsgemeinschaft) und 398 KdUH (Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft = 1.371 Euro), für Januar bis Mai 2020 für den Kläger 432 Euro Regelbedarf und 406,50 KdUH, für die Klägerin 154 Euro Regelbedarf und 406,50 KdUH (Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft = 1.399 Euro). Randnummer 81 Diesem Bedarf stand Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers gegenüber, das den Bedarf jedoch nicht vollständig deckte. Randnummer 82 Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 26.7.2016 – a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, abzüglich der

§ 11b

SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Während § 11b SGB II die Absetzbeträge regelt, richtet sich die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit

§ 3Alg II-V.

Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben, mit Ausnahme der

§ 11b

SGB II abzusetzenden Beträge, ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften, abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraumes durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Randnummer 83 Der Kläger hat seine Betriebseinnahmen hinreichend

gewiesen. Er hat eine abschließende EKS für den Streitzeitraum vorgelegt, aus der sich Betriebseinnahmen von 1.755,25 Euro im Dezember 2019, von 143 Euro im Februar 2020, von 595 Euro im April 2020 und von 2.057,79 Euro im Mai 2020 ergeben (gesamt: 4.551,04 Euro). Zuzüglich vereinnahmter Umsatzsteuer (811,45 Euro; vgl. dazu, dass vereinnahmte Umsatzsteuer zu berücksichtigendes Einkommen ist BSG, Urteil vom 22.8.2013 – B 14 AS 1/13 R ) und vom Finanzamt erstatteter Umsatzsteuer (1.859,30 Euro) gab der Kläger Betriebseinnahmen von insgesamt 7.221,79 Euro an; dies sind im Durchschnitt 1.203,63 Euro monatlich. Randnummer 84 Soweit es die Betriebsausgaben betrifft, hat der Beklagte im Festsetzungsbescheid vom 11. November 2020 lediglich erklärt, der Kläger habe u.a. „Rechnungen, Quittungen, Belege etc. zum

weis der (…) betrieblichen Einnahmen und Ausgaben“ „nicht eingereicht“. Dies ist aber unzutreffend. Abgesehen von den

weisen der Einnahmen (s.o.), lagen auch zahlreiche

weise über die geltend gemachten Betriebsausgaben bereits im Verwaltungsverfahren vor. In welcher Höhe Betriebsausgaben anzuerkennen wären, muss der Senat aber nicht entscheiden. Denn bereits die

gewiesenen Betriebseinnahmen liegen unterhalb des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft. Es verbliebe damit – unabhängig davon, in welchem Umfang die geltend gemachten Betriebsausgaben anzuerkennen wären – ein Leistungsanspruch der Kläger in jedem Monat des Streitzeitraums. Randnummer 85

(6)Das Sozialgericht hat auch den Erstattungsbescheid zu Recht in vollem Umfang aufgehoben. Denn die Voraussetzungen des § 41a Abs. 6 SGB II für einen Erstattungsanspruch liegen nicht vor. Danach sind die vorläufig erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt im Wege der Saldierung der im Bewilligungszeitraum vorläufig erbrachten monatlichen mit den abschließend für diesen Zeitraum zu gewährenden monatlichen Leistungen.

der Anrechnung fortbestehende Überzahlungen sind vom Leistungsempfänger zu erstatten. Da die Erstattung unmittelbar an die abschließende Festsetzung anknüpft, fehlt es hier

der Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 11. November 2020 an der für einen Erstattungsanspruch erforderlichen Feststellung einer Überzahlung. Randnummer 86 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 87 III. Der Senat hat die Revision zugelassen, da der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen der abschließenden Festsetzung und Erstattung

§ 41aAbs.

3 und 6 SGB II der Erlass eines Grundurteils möglich ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.