Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage; Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Klagebegehrens; verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits Leitsatz 1. Die Zulässigkeit einer beamtenre
und insbesondere bundesfinanzgerichtlicher Rechtsprechung zu Massenverfahren deutlich werde. Außerdem sei mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, weshalb angeregt werde, das Klageverfahren nach § 94
auszusetzen. Randnummer 66 Im Übrigen seien die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise verjährt. Da sie, die Beklagte, für die Jahre ab 2013 keinen Anlass gegeben habe, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, verstoße die Erhebung der Einrede auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 67 Schließlich sei weder ein Mindestabstandsgebotsverstoß noch ein Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot festzustellen. Randnummer 68 Zur Begründung ihrer Widerklage trägt die Beklagte vor, dass sie ein schützenswertes Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über die personelle und zeitliche Reichweite der streitgegenständlichen Gleichbehandlungszusage habe. Randnummer 69 Mit Beschluss vom
- Juli 2025 hat die Kammer das vorliegende Verfahren von dem weiteren Feststellungsbegehren des Klägers für die Zeit ab 2020 abgetrennt; jenes Verfahren wird unter dem ursprünglichen Aktenzeichen (14 B 2330/21) fortgeführt. Randnummer 70 Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom
- Juli 2025, auf den Inhalt der Verfahrensakte, auf die beigezogenen Sachvorgänge der Beklagten (den elektronisch übermittelten Auszug aus der Personalakte des Klägers und den elektronisch übermittelten Sach- und Widerspruchsvorgang) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten der Musterverfahren 20 K 7506/17 , 20 K 7509/17 , 20 K 7510/17 , 20 K 7511/17 , 20 K 7517/17 , 20 K 7507/17, 20 K 7508/17, 20 K 7512/17, 20 K 7513/17, 20 K 7514/17, 20 K 7515/17, 20 K 4555/13, 20 K 7505/17, 20 K 7516/17, 20 K 7504/17 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 71 I. Die Klage (dazu 1.) und die Widerklage (dazu 2.) bleiben jeweils ohne Erfolg. Randnummer 72
- Die im Wege einer zulässigen Klageerweiterung (§ 91 Abs. 1 Var. 1, Abs. 2
) am
- April 2025 anhängig gemachte und in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich ihres Gegenstands bloß präzisierte Klage auf Feststellung, dass die Besoldung des Klägers für die Zeit vom […] August 2018 bis zum
- Dezember 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist zulässig (dazu a)), aber unbegründet (dazu b)). Randnummer 73 a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Feststellungsklage statthaft (dazu aa)). Der Kläger kann sich auf ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1
berufen (dazu bb)). Ferner steht der Zulässigkeit der Klage weder das prozessuale Antragserfordernis (dazu cc)) noch der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff.
(dazu dd)) entgegen. Randnummer 74 aa) Statthafte Klageart für das klägerseitig verfolgte Begehren ist die in § 43 Abs. 1
vorgesehene Feststellungsklage. Randnummer 75 Mit dieser kann das klägerische Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, in umfassender und zweckentsprechender Weise zum Ausdruck gebracht werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, 2 C 34/01, BVerwGE 117, 305, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, 2 C 1/04, BVerwGE 123, 308, juris Rn. 19; instruktiv: BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 20 f.; aus jüngerer Zeit BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris 29 f.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009, 2 BvL 13/08, juris Rn. 12; im Übrigen nur VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 22 m.w.N.). Denn mit dem an seine Dienstherrin adressierten Antrag festzustellen, dass seine Alimentation für den Zeitraum
- August 2018 bis
- Dezember 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, macht der Kläger eine ihn betreffende Unteralimentation, d.h. eine Verletzung des ihm von Verfassungs wegen zustehenden Rechts auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, um auf diese Weise – infolge eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG – eine gesetzgeberische Heilung der als verfassungswidrig gerügten Gesetzeslage zu veranlassen. Dies stellt ein gegenüber der Beklagten, die in ihrer Funktion als Dienstherrin aus dem Dienstverhältnis zu einer amtsangemessenen Alimentation des Klägers verpflichtet ist, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1
dar. Randnummer 76 Ein im Sinne von § 43 Abs. 2
vorrangiges Leistungsbegehren steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Von seiner Dienstherrin kann er nach derzeitigem Stand keine höhere Besoldung verlangen. Denn Besoldungsleistungen dürfen aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 HmbBesG angeordneten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 70; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 169; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47, 49, 181; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 10, 27 f.; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 4.5.2017, 2 C 60/16, juris Rn. 29). Dass der Kläger nicht unmittelbar auf eine solche gesetzliche Änderung hinzuwirken hat, die er von seiner Dienstherrin nicht verlangen kann (vgl. auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 10 Rn. 8) und die nur der Gesetzgeber beschließen kann, wird dabei von der ständigen Rechtsprechung zu Recht vorausgesetzt. Denn unabhängig von der Frage, in welcher Klageart ein an den Gesetzgeber adressiertes Normerlassbegehren statthafter Weise zu verfolgen wäre, wäre dies nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Rechtsschutz allein auf diese Weise gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 29; vgl. zur Frage verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes BVerfG, Beschl. v. 11.7.1996, 2 BvR 571/96, juris Rn. 2 ff.; allg. und instruktiv ferner BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985, 2 BvR 1167/84 u.a., juris Rn. 63 f.; BVerfG, (Nichtannahme-)Beschl. v. 16.7.2025, 2 BvR 1719/23, juris Rn. 5 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der Kläger aufgrund seines zur Dienstherrin bestehenden Dienstverhältnisses gegen diese vorgehen kann und eine Einbeziehung des Gesetzgebers über das gegebenenfalls erforderliche Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Randnummer 77 bb) Der Kläger weist das nach § 43 Abs. 1
vorausgesetzte berechtigte Interesse an der von ihm begehrten baldigen Feststellung auf. Randnummer 78 Dieses sog. Feststellungsinteresse schließt jedes im konkreten Fall als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, siehe nur BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 15). Randnummer 79 Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes rechtliches und wirtschaftliches Interesse ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Kläger sein eigentliches Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (vgl. bereits unter aa); ferner nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; May in: Schütz/Schachel, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, LBG NRW 2009, Mai 2016, § 80 Ziff. 2.1.2.4, Rn. 67). Randnummer 80 Dem steht auch nicht das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Es würde, wenn die sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht eingehalten worden wären, das Fortbestehen eines (realisierbaren) Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für vergangene Zeiträume wie eine materielle Ausschlussfrist ausschließen (so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1217 (1220 f.); allg. zu den Folgen einer materiellen Ausschlussfrist BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 11). Daher betrifft die von der Beklagten mit ihrem Einwand adressierte Frage, ob die von dem Kläger in der Sache beanspruchte Berechtigung infolge einer verspäteten Geltendmachung untergegangen bzw. ihm eine diesbezügliche Rechtsverfolgung abgeschnitten ist, gerade den Gegenstand seines Feststellungsbegehrens. Sie ist daher abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff., dem folgend OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104; OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22; i.W. wohl auch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, Rn. 61 f.; ferner VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 91 ff.; a.A. hinsichtlich der konkreten Einordnung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung als Frage der Begründetheit: OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 ; tendenziell auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017, 3 K 7038/15, juris Rn. 98; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; offengelassen: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24 , juris Rn. 31 ; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; ohne eine solche Zuordnung: VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 49 ff.; uneindeutig OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 26; zu der allerdings im Einzelnen zweifelhaften Einordnung des Erfordernisses als Voraussetzung eines „Anspruchs auf Feststellung“ siehe Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 43 Rn. 1b; ähnlich auch Eyermann,
, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 1, 44). Randnummer 81 Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass der Kläger im Sinne von § 42 Abs. 2
geltend machen kann, dass eine von ihm gerügte Unteralimentation ihn auch selbst und noch betrifft (allg. zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2
: vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Andernfalls würde ein strengerer Maßstab angelegt, als es im Falle einer Leistungsklage der Fall wäre. Denn das Feststellungsinteresse hat der Kläger umfassend darzutun und nachzuweisen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow,
, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 80), während er in einer Leistungskonstellation die Umstände, die maßgeblicher Teil seines materiellen Begehrens sind, nur geltend zu machen hat (vgl. dazu Sodan in: Sodan/Ziekow,
, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379 ff.). Insofern ist es auch zur Herstellung eines Gleichklangs der unterschiedlichen Klagearten geboten, den für die Leistungsklage geltenden Maßstab hier zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 17; für den umgekehrten Fall krit. Sodan in: Sodan/Ziekow,
,
- Aufl. 2018, § 43 Rn. 76; für Normerlassbegehren siehe auch Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
- EL Januar 2024,
§ 42Abs.
2 Rn. 32). Randnummer 82 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich, dass die spätere Geltendmachung des von dem Kläger gerügten Alimentationsdefizits hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 aufgrund des von ihm in Bezug genommenen Erklärungsverhaltens seiner Dienstherrin und eines darauf gestützten Vertrauens als unschädlich zu bewerten sein könnte (zum Maßstab vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 83
- cc)Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das prozessuale Antragserfordernis entgegen. Dieses setzt nach aktueller höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (grundsätzlich) voraus, dass der Beamte vor Klageerhebung ein Verwaltungsverfahren durch einen beim Dienstherrn gestellten Antrag in Gang setzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11 ff.; darin zumindest teilweise aufgegeben: BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, sodass es auf eine weitere Vertiefung einer möglichen Ausnahme von dem Grundsatz hier nicht ankommt (vgl. dazu die weiteren Entscheidungen der Kammer vom selben Tag, 14 B 7092/21 und 14 B 21/25 , zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn der Kläger hat die Höhe seiner Besoldung für den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum im Dezember 2020, d.h. vor Klageerhebung, gegenüber der Beklagten gerügt und damit ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet. Dass er sich hierbei pauschal auf alle vergangenen und zukünftigen Ansprüche bezogen hat, ist unschädlich. Denn maßgeblich ist, wie ein objektiver Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung ihrer Begleitumstände und des mit der Erklärung objektiv erkennbar verfolgten Zwecks verstanden hätte (vgl. §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher Empfänger hätte das Schreiben des Klägers aus Dezember 2020 zwanglos so verstanden, dass er damit jedenfalls die hier infrage stehenden Besoldungsjahre 2018 und 2019 zum Gegenstand des Verfahrens machen wollte. Denn ersichtlicher Anlass für die Einleitung seines Verfahrens war die kurz zuvor in die Bezügemitteilung für Dezember 2020 aufgenommene Mitteilung der Beklagten, mit welcher diese erkennbar auf die mögliche Vorstellung unter den Beamten einwirken wollte, dass die sog. Gleichbehandlungszusage aus dem Jahr 2011 auch für nachfolgende Jahre mindestens bis einschließlich 2019 gelte. Diese zeitliche Perspektive findet sich hinsichtlich der Jahre nach 2012 zwar nicht unmittelbar in dem Mittteilungstext ausgedrückt. Sie ergab sich für die Empfänger der Mitteilung aber aus der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Musterverfahren, in welchen das Verwaltungsgericht Hamburg wenige Zeit zuvor entschieden hatte, dass die Besoldung verschiedener Besoldungsgruppen im Zeitraum 2011/2012 bis 2019 wegen ihrer anzunehmenden Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen sei. Randnummer 84
- dd)Der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff.
steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 75 Satz 1
abweichend von § 68
zulässig. Denn die Beklagte hat über den vom Kläger eingelegten Widerspruch, der seinem Antrag (vgl. dazu bereits cc)) entsprechend auszulegen ist, ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden. Randnummer 85 Ob ein „zureichender Grund“ für die Verzögerung im Sinne von § 75 Satz 1
vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall betroffenen Interessenlage zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, BVerwGE 162, 331, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2021, 6 So 106/20, n.v.). Randnummer 86 Diese Interessenlage spricht im vorliegenden Fall für den Kläger, dem ein weiteres Zuwarten auf eine behördliche Entscheidung nicht zuzumuten ist. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten dazu angeführten Musterverfahren, die derzeit in Vorlageverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Zum einen ist entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten weiterhin nicht abzusehen, wann eine Entscheidung in diesen Musterverfahren zu erwarten ist (vgl. zu dieser Maßgabe VGH Mannheim, Beschl. v. 26.11.2010, 4 S 2071/10, juris Rn. 3 ff.; Schenke in: Kopp/Schenke,
,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 13). Zum anderen ist angesichts des von der Beklagten jedenfalls zuletzt eingenommenen Standpunktes nicht zu erkennen, dass die Bescheidung des klägerischen Begehrens gerade von der Entscheidung in den Musterverfahren abhinge. Denn die Beklagte tritt dem Feststellungsbegehren des Klägers sachlich mit dem Einwand entgegen, dass seine Klage unabhängig von den Musterverfahren keinen Erfolg haben könne, weil der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht eingehalten sei. Dass ein für die Musterkläger negativer Ausgang der Verfahren der Beklagten zusätzliche Gründe für die Ablehnung des klägerischen Begehrens liefern könnte, bildet indes keinen sachlichen Grund für ein behördliches Zuwarten. Randnummer 87 Insoweit trägt auch der Hinweis der Beklagten insbesondere auf bundesfinanzgerichtliche Rechtsprechung nicht, wonach einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung, die sich nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO gerade wegen eines verfassungsrechtlichen Streitpunktes als bloß vorläufig darstellt, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann (vgl. BFH, Urt. v. 26.9.2023, IX R 9/22, BFHE 281, 527, juris Rn. 19; BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 42 ff.). Diese Rechtsprechung zu einer spezialgesetzlich geregelten Fallkonstellation, für die ein gegebenenfalls späterer Rechtsschutz vorgesehen ist (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 44), kann auf den vorliegenden Fall, für den es an einer entsprechenden Regelung fehlt, nicht übertragen werden. Darüber hinaus ist hiernach Voraussetzung, dass sich das Klageverfahren durch die Entscheidung in dem bereits anhängigen verfassungsrechtlichen Musterverfahren „sicher" erledigen lässt (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 45). Das ist hier nicht anzunehmen. Denn das vorliegende Verfahren wirft im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung Fragen auf, zu denen sich das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen zu den Musterverfahren voraussichtlich nicht äußern wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nur darauf prüft, ob diese offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30). Dass es diese Maßgabe für die in den Vorlagebeschlüssen eingenommene Auffassung, dass es einer wiederholten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits in den Jahren 2013 nicht bedurft habe, als erfüllt ansieht, erscheint angesichts der dahingehenden (überwiegenden) obergerichtlichen Rechtsprechung als wenig wahrscheinlich (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 31.10.2023, 3 A 2043/22, juris Rn. 42; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; zur Einordnung siehe auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.6.2023, 1 K 3376/22, juris Rn. 39; zur neueren a.A. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dem folgend wohl auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104 f.). Zum anderen kam dem Sachverhalt, der in dieser Beziehung für den vorliegenden Fall eine maßgebliche Rolle spielt, nämlich insbesondere dem Erklärungsverhalten der Beklagten in 2011, für die Vorlagebeschlüsse keine ersichtliche Bedeutung zu. Dass sich das Bundesverfassungsgericht hierzu äußern wird, ist daher nicht zu erwarten. Selbst wenn es für die Musterverfahren das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung als nicht erfüllt ansähe, stünde also selbst damit nicht zugleich fest, dass dies im vorliegenden Klageverfahren nicht anders zu bewerten sein könnte. Randnummer 88 Ebenso wenig ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass der Kläger die mit dem Widerspruchsbescheid verfügte behördliche Aussetzung des Verfahrens zunächst hingenommen und seine Klage erst nachträglich – mit Blick auf das ihm gegenüber skizzierte Vorhaben, musterhafte Verfahren zu verhandeln – unter anderem auf den Besoldungszeitraum August 2018 bis Dezember 2019 erweitert hat. Ein zunächst erteiltes Einverständnis mit einem Abwarten bindet ihn nicht auf Dauer. Wenn er zu verstehen gibt, dass er nunmehr einen Fortgang in der Sache begehrt, wie es spätestens mit seiner seitens der Beklagten unwidersprochenen Klageerweiterung im April 2025 der Fall war, liegt jedenfalls nach dem Verstreichen einer damit in Gang gesetzten Entscheidungsfrist für die Behörde kein sachlicher Grund für eine Nichtbescheidung mehr vor (vgl. Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
- EL Januar 2024,
§ 75Rn.
8). Randnummer 89
- b)Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem von dem Kläger hiermit geltend gemachten Recht auf amtsangemessene Alimentation steht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Denn der Kläger hat ein Besoldungsdefizit für den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum aus August 2018 bis Ende Dezember 2019 nicht rechtzeitig gerügt. Eine nach dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Besoldungsdefizits kann zwar im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde (dazu aa)). Dies lässt sich für den konkreten Fall des Klägers aber nicht feststellen (dazu bb)). Randnummer 90
- aa)Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will, und dies zeitnah, d.h. er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (BVerwG, a.a.O.). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr ( § 2 Abs. 2 Satz 1 LHO ). Randnummer 91 Dies schließt es unter Berücksichtigung des Zwecks dieses ungeschriebenen, richterrechtlich entwickelten Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung indes nicht aus, aufgrund besonderer Einzelfallumstände auch später – nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres – angemeldete Alimentationsansprüche aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise zuzulassen, wenn nämlich die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Randnummer 92
(1)In seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung ist das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung zwar grundsätzlich streng zu verstehen, weil es wie eine materielle Ausschlussfrist wirkt (siehe dazu bereits unter a) bb)). Als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist es von Amts wegen zu berücksichtigen und steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin, die auf die Einhaltung dieser Voraussetzung also nicht im engeren – rechtstechnischen – Sinne „verzichten“ kann (a.A. ohne nähere Begründung Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e; in diese Richtung auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 45). Insofern unterscheidet sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von der Einrede der Verjährung, die der Dienstherrin ein einseitiges und grundsätzlich verfügbares, d.h. im Grunde auch verzichtbares Recht zur Einwirkung auf die Rechtslage gibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 52; vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, 6 A 883/14, juris Rn. 6 ff.; zu den materiell-rechtlichen Grenzen, die sich aus der Pflicht der Dienstherrin zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ergeben können, siehe etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23). Randnummer 93
(2)Es ist aber anerkannt, dass es Behörden aufgrund des auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, der gerade im Beamtenverhältnis eine spezielle Ausprägung findet, unter bestimmten engen und nach dem jeweiligen Regelungsbereich und der Funktion der infrage stehenden Frist zu bestimmenden Voraussetzungen verwehrt ist, sich auf den Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 17; insoweit ferner BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 25/12, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 C 48/13, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, 8 C 11/15, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.1993, 10 S 1508/93, juris Rn. 6). Randnummer 94 Dies gilt auch für das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. Eine in dessen Sinne grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an seiner Funktion ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die konkrete eingetretene Verzögerung zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Das ist der Fall, wenn sich die Verzögerung nachvollziehbar auf ein bestimmtes Verhalten der Dienstherrin des Beamten zurückführen lässt, wenn sie bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände also gerade als „ihr Werk“ erscheint, und der Beamte eine infolgedessen zunächst unterlassene Rüge nach Wegfall des ursächlichen Beitrags der Dienstherrin unverzüglich nachholt. Denn unter diesen Voraussetzungen lässt sich eine strikt an das jeweilige Haushaltsjahr geknüpfte Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses rechtfertigen, die nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung die normative Grundlage und innere Rechtfertigung des richterrechtlich ausgeformten ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung bilden. In einem solchen Fall – in welchem gerade das Verhalten der Dienstherrin die wesentliche Ursache der Verzögerung darstellt – legen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses eine einzelfallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände vielmehr ihrerseits nahe. Dies gilt jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und eine hiernach gegebenenfalls notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, weshalb im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung bedarf, ob nach dem Eintritt dieser Umstände eine Zulassung verspätetet angemeldeter Alimentationsansprüchen für die betreffende Zeit ausgeschlossen sein könnte. Randnummer 95 Im Einzelnen: Randnummer 96 (a) Die mit dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung beschriebene Obliegenheit des Beamten, ein Alimentationsdefizit (regelhaft) noch binnen des jeweiligen Haushaltsjahres gegenüber seiner Dienstherrin zu rügen, geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück, in welchen dieses die Unvereinbarkeit von Besoldungsgesetzen mit dem Grundgesetz feststellte und an den zur Reparatur berufenen Gesetzgeber begleitende Maßgaben dazu formulierte, welche Folgen sich hieraus für vergangene Zeiträume ergeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 187; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 195; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 170; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 94 f.; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 82). Unter Bezugnahme hierauf wird die Rügeobliegenheit des Beamten in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses hergeleitet und dabei maßgeblich darauf gestützt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges Treueverhältnis darstellt und die Verpflichtung des Beamten einschließt, auf die berechtigten Belange seiner Dienstherrin einschließlich ihrer (finanziellen) Belastbarkeit und Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008, 2 B 22/08, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 23.8.2007, 1 Bf 303/05, n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 35; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30). Als ein solcher berechtigter Belang der Dienstherrin wird das Interesse daran erkannt, sich auf ein behauptetes Alimentationsdefizit und mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen durch frühzeitige Eingrenzung des Kreises an potenziell Anspruchsberechtigen einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14-16; BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 44, 72 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 ; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30; mit Bezug auf die dort maßgebliche Perspektive des Haushaltsgesetzgebers BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Die Dienstherrin soll nicht unvorhersehbar im Nachhinein mit nicht oder nur schwer zu bewältigenden Zahlungspflichten belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.2010, 5 LB 391/08, juris Rn. 28). Randnummer 97 Ferner wird die Rügeobliegenheit nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch den Zweck der Alimentation nahelegt. Denn diese dient der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs und erfolgt (grundsätzlich) aus gegenwärtig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln, die das Parlament in regelmäßigen Abständen bewertet, plant und festlegt; der Beamte kann nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18, 23, 25; ferner BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1995, 1 A 3439/92, juris Rn. 14 f.; ferner OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52). Im Hintergrund dieser Rechtsprechung steht dabei ersichtlich auch die Erwägung, dass eine rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung für die Vergangenheit zu begrenzen ist, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und nicht das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18; Plog/Wiedow, Lfg. 442, 1.8.2022, § 38 BBesG Rn. 172 f.; hins. zeitlicher Festlegung auf das Haushaltsjahr krit. Herrmann, NVwZ 2009, 822
(824); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.). Randnummer 98 Demgegenüber wird in dem Rügeerfordernis, das geringe inhaltliche und formelle Anforderungen an den Beamten stellt, keine besondere Belastung für ihn gesehen und werden seine entgegenstehenden Interessen als (grundsätzlich) nachrangig bewertet. Denn zur Geltendmachung eines Alimentationsdefizits genügt es nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits, dass der Beamte unter Einhaltung jeder beliebigen Textform zum Ausdruck bringt, dass und aus welchem Grund er die Höhe der gewährten Besoldung für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 42-44; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22; zur Textform: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 99 Diese für den Regelfall angenommene Interessenlage stellt sich allerdings anders dar und erfordert im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Neubewertung, wenn die verspätete Geltendmachung des Beamten gerade durch ein Verhalten seiner Dienstherrin veranlasst wurde. Dann lässt sich eine strikt auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit Hinweis auf seine Treuepflicht gegenüber seiner Dienstherrin rechtfertigen, die vielmehr auch ihrerseits zur Treue (Fürsorge) gegenüber dem Beamten verpflichtet ist. Dies entspricht im Kern dem Maßstab, nach dem es einer Dienstherrin trotz ihrer Verpflichtung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung – und insofern der vorliegenden Interessenlage vergleichbar – nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 16, 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.5.2021, OVG 5 B 23.19, juris Rn. 44; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2024, 6 K 1987/22, juris Rn. 29; siehe auch VG München, Urt. v. 26.2.2013, M 5 K 11.5749, juris Rn. 26 m.w.N.). Denn mit dem dort verlangten qualifizierten Fehlverhalten der Dienstherrin wird ebenfalls vor allem die einzelfallbezogene Abwägung abgebildet, die es ausschließen soll, dass der Beamte infolge bloßen Behördenversehens oder allein mit Bezug auf den eigentlich im Streit stehenden Rechtsverstoß (hier: das Alimentationsdefizit) von der ihn grundsätzlich treffenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten freigestellt wird. Randnummer 100 Bei Anwendung dieses Maßstabs stehen einer Berücksichtigung der verspätet angemeldeten Ansprüche auch die weiteren vom Bundesverfassungsgericht benannten Funktionen der Rügeobliegenheit nicht entgegen. Denn jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und damit eine hiernach gegebenenfalls notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, greift weder die Erwägung, dass nicht in abgeschlossene Vorgänge eingegriffen werden soll, noch erscheint die Feststellung berechtigt, dass der Beamte nicht erwarten könne, ohne sein Zutun in den Genuss einer nachträglichen Besoldungszahlung zu kommen. Randnummer 101 (
- b)Anders hat es der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar für ein einfachgesetzlich vorgesehenes Erfordernis zeitnaher Geltendmachung mit Hinweis auf dessen erhebliche Bedeutung für die Dienstherrin im Jahr 2006 gesehen und lediglich Schadensersatzansprüche für möglich gehalten (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 12 ff.). Spätere Entscheidungen des 2. Senats lassen aber nicht (eindeutig) erkennen, dass eine aus Billigkeitsgründen gebotene Modifizierung der ungeschriebenen Rügeobliegenheit ausgeschlossen wäre. Insbesondere hat der 2. Senat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 2 C 40/07 selbst angenommen, dass einem Kläger das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung aufgrund eines behördlichen Hinweises ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 40/07, juris Rn. 21; vorgehend und im Ansatz vergleichbar auch OVG Münster, Urt. v. 15.1.2007, 1 A 3433/05, juris Rn. 26). Eine ebenfalls in diese Richtung weisende Offenheit bei der einzelfallbezogenen Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung deuten ferner zwei Entscheidungen zu Zahlungsansprüchen nach einer bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung an, in denen der 2. Senat die Einhaltung der Frist als im konkreten Fall „möglich und zumutbar“ beschrieben hat (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 25) bzw. eine „Ausnahme vom Erfordernis“ gerade mit Bezug auf die im konkreten Fall zu bewertenden Einzelfallumstände nicht für geboten gehalten und dabei ergänzend erklärt hat, dass im dortigen Fall insbesondere „keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusage, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen“ erklärt worden sei (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10). Denn diese Feststellungen legen es zugleich nahe, dass in anderen – gegenteiligen – Fallgestaltungen anderes anzunehmen sein könnte. Randnummer 102 Könnte einem schutzwürdigen Vertrauen eines Beamten stets nur auf der Sekundärebene Rechnung getragen werden, würde sich das Ergebnis für den betroffenen Beamten im Übrigen als zufällig darstellen. Denn auf einen Vermögensschaden könnte er sich nur dann berufen, wenn ein anderer Beamter die Besoldungsrechtslage mit Erfolg beanstandet hat und es infolgedessen zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden kommt, anhand dessen ein solcher Vermögensschaden erst entstehen und festgestellt werden könnte. Andernfalls ginge ein Beamter selbst bei einem ausdrücklichen, aber für sich genommen unwirksamen „Verzicht“ seiner Dienstherrin auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung leer aus. Dies kann unter Rechtsschutzgesichtspunkten – jedenfalls für das oben unter (
- a)benannte Verfahrensstadium – nicht überzeugen. Randnummer 103 (
- c)Entsprechende Ansätze finden sich zudem in der ober- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in jüngerer Zeit das Verwaltungsgericht Koblenz mit Bezug auf einen dort ausdrücklich und unmissverständlich formulierten, jährlich wiederholten „Verzicht“ der Dienstherrin festgestellt, dass ein Festhalten an dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auf eine „rein formalistische Betrachtungsweise hinaus[liefe], die sich als überzogen darstellte“ (VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 46). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Stile ergänzender Überlegungen die Maßgeblichkeit einer von der Dienstherrin wegen Musterverfahren abgegebenen Erklärung zur Entbehrlichkeit einer jährlich wiederholten Antragstellung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52). Andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen deuten zumindest darauf hin, dass eine Ausnahme von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20 ff.; ferner VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 3.3.2021, 2 K 3405/17, juris Rn. 47) bzw. des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (VG Münster, Urt. v. 8.5.2023, 5 K 47/22, juris Rn. 42) für möglich gehalten wird. Randnummer 104 (
- d)Auch haushaltsverfassungsrechtlich ist eine strikte, vom Einzelfall gänzlich unabhängige Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung für das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht geboten. Zwar erscheint denkbar, dass unter Umständen Nachzahlungen für lange Zeiträume in der Vergangenheit den öffentlichen Haushalt ernsthaft gefährden könnten. Der gegebenenfalls dann gebotene Schutz des Haushalts muss (und kann) in einem solchen Fall aber nicht über das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung erreicht werden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 84). Randnummer 105
- bb)Im Fall des Klägers liegen die unter
- aa)dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung seiner verspäteten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits für den verfahrensgegenständlichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom […] August 2018 bis zum 31. Dezember 2019 allerdings nicht vor. Die in seinem Falle eingetretene Verzögerung wurde nicht wesentlich von der Beklagten als seiner Dienstherrin veranlasst. Randnummer 106 Dabei kommt es für das klägerische Verfahren nicht darauf an, ob der in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommene Hinweis über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung, auf den sich der Kläger maßgeblich beruft – inhaltlich geeignet war, ein Vertrauen darauf zu begründen, dass es auch in den Jahren 2018 und 2019 keines eigenen Tätigwerdens bedürfe (vgl. dazu die weitere Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 21/25 , zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn da der Kläger nicht zum Empfängerkreis dieser Bezügemitteilung gehörte, konnte jedenfalls er auf dieser Grundlage ein solches schutzwürdiges Vertrauen nicht bilden (dazu
(1)). Sonstige Umstände, aufgrund derer der Kläger eine Zulassung seiner verspäteten Rüge beanspruchen könnte, sind nicht ersichtlich (dazu
(2)). Randnummer 107
(1)Der Kläger kann sich auf den in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 enthaltenen Hinweis der Beklagten nicht berufen. Denn der Hinweistext war objektiv gesehen nicht geeignet, bei später eingestellten Beamten, die selbst nicht Empfänger der Bezügemitteilungen für Dezember 2011 gewesen waren, wesentlich zu der Vorstellung beizutragen, dass es zur Rechtssicherung keines eigenen Tätigwerdens bedürfe. Randnummer 108 Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher, unbefangener und sorgfältiger Beamter die Erklärung bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hätte verstehen können, ohne dass ihm diesbezüglich Zweifel oder Bedenken kommen mussten. Maßgeblicher Empfänger ist ein durchschnittlicher Beamter, der über keine vertieften besoldungsrechtlichen Kenntnisse verfügt, da die Erklärung nach den Angaben der Beklagten an sämtliche Beamte, Richter und Versorgungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg gerichtet war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 25). Für dessen Verständnis sind auch die Begleitumstände und der mit der Erklärung objektiv erkennbar verfolgte Zweck einzubeziehen (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 109 Demgegenüber kann es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommen, wie ihre Erklärung gemeint war, oder ob – wie in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e) – ein „Verzicht“ auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung darin eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr muss sich ein behördliches – wie auch jedes sonstige – Erklärungsverhalten nach objektiven Maßstäben vom Empfängerhorizont bewerten lassen. Die von der Beklagten unter anderem zitierte Rechtsprechung zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften ist nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 6/06, juris Rn. 19). Ebenso wenig gibt es eine insoweit einschlägige und normativ begründete Auslegungsregel der Art, dass Verzichtserklärungen oder diesen in der Sache ähnliche Mitteilungen von Behörden eindeutig und unmissverständlich sein müssten und Zweifel zulasten des Erklärungsempfängers gingen. In diese Richtung könnten zwar einzelne obergerichtliche Entscheidungen zu bestimmten behördlichen Verzichtserklärungen im Kontext der Verjährungseinrede verstanden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 25; insoweit unbeanstandet von BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 41; ferner VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.2009, 4 S 2569/07, juris Rn. 21). Jedenfalls für die vorliegende Fragestellung, in welcher nicht ein (dauerhafter) Rechtsverzicht der Behörde zu bewerten und die Auslegung des behördlichen Erklärungsverhaltens Teil einer abwägenden Bewertung der im Einzelfall einschlägigen Interessenlage ist, gilt dieser Maßstab nach Auffassung der Kammer indes nicht. Randnummer 110 Dass nicht nur eindeutige Erklärungen der Dienstherrin ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen veranlassen können, wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu behördlichem Informationshandeln deutlich, auf die sich auch die Beklagte im vorliegenden Verfahren bezieht: Denn hiernach gilt, dass die Dienstherrin, wenn sie sich dafür entscheidet, den Beamten über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren, sachlich richtige, unmissverständliche und vollständige Hinweise erteilen muss; verletzt sie diese Pflicht schuldhaft und steht dem kein maßgebliches eigenes (Mit-)Verschulden des Beamten gegenüber, trifft sie eine Verantwortung für einen hierdurch bei dem Beamten hervorgerufenen Irrtum, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung zu unterlassen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 7/06, juris Rn. 16). Dass ein solches wesentliches Fehlverhalten der Dienstherrin nur im Rahmen eines möglichen – und für den Beamten ungewissen – Schadensersatzprozesses und nicht im Hinblick auf die abwägende Bewertung einer im Einzelfall gebotenen Ausnahme bzw. Modifizierung des ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung zu berücksichtigen sein könnte, erschließt sich wegen der oben dargelegten Erwägungen zu einer damit potenziell verbundenen, für den Betroffenen zufälligen Rechtsschutzlücke nicht (siehe bereits oben unter (b)). Freilich kann im Rahmen der gebotenen Auslegung eine für den objektiven Empfänger erkennbare Bedeutung der Sache für den Erklärenden von Bedeutung sein und unter Umständen gegen einen besonders weitreichenden und rechtsfolgenintensiven erklärten Inhalt sprechen. Randnummer 111 Gemessen an diesen Maßstäben durfte ein objektiver Empfänger die von der Beklagten in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommene Erklärung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung nicht in dem klägerseitig geltend gemachten Sinn – dass sie sich nämlich auch an später eingestellte Beamte richtete, die selbst nicht Empfänger der Bezügemitteilungen für Dezember 2011 waren – verstehen. Denn aus dem Hinweistext tritt ein individuell-konkreter Bezug der Mitteilung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung deutlich hervor, angesichts dessen sich für später eingestellte Beamte – wie den Kläger – die Nachfrage aufdrängen musste, ob für ihn Entsprechendes gelte. Randnummer 112 Dies legt bereits der für die Erklärung gewählte Kommunikationsweg in einer Bezügemitteilung nahe, die als personalisierte Mitteilung der Dienstherrin an den jeweiligen Empfänger ergeht. Auch der darin konkret enthaltene und hier infrage stehende Hinweistext über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer sprachlich persönlich und in direkter Ansprache formulierten Mitteilung über eine mögliche zukünftige Gleichstellung des Empfängers der Bezügemitteilung mit Musterklageverfahren, die anlässlich einer seinerzeit aktuellen strukturellen Besoldungsanpassung geführt würden („wird die Freie und Hansestadt Hamburg die endgültige gerichtliche Entscheidung auf Sie als ebenfalls Betroffene ... anwenden“). Dieser systematische Zusammenhang legt es nahe, dass auch der Hinweis über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung sich als konkrete, an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfende Erklärung der Dienstherrin darstellt und aus der damit adressierten bzw. begründeten Rechtsbeziehung nicht ohne Weiteres herausgelöst werden kann. Randnummer 113 Auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck sprach nicht zwingend gegen eine Begrenzung der Zusage auf die Empfänger der Bezügemitteilungen für Dezember 2011. Denn der aus Anlass der Besoldungsanpassung 2011/2012 besorgte Verwaltungsaufwand musste seitens der Beklagten nicht gleichermaßen von Seiten erst später eingestellter Beamter – wie dem Kläger – befürchtet werden, die die Anpassung aus dem Jahr 2011 nicht als Kürzung einer zuvor empfangenen Besoldung erlebt hatten und bezüglich derer eine begründete Erwartung bestehen konnte, dass sie jedenfalls in nennenswerten Teilen die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung vorgesehene Besoldung nicht als unzureichend beanstanden würden. Randnummer 114 Angesichts dieser Umstände musste sich für einen später eingestellten Beamten, der Kenntnis von der Bezügemitteilung für Dezember 2011 erhielt, als offene Frage aufdrängen, ob diese früher und in einem konkreten Sachzusammenhang ergangene Erklärung auch für ihn gelte. Dass ein Beamter, der die Bezügemitteilung selbst nicht empfangen hatte, sich durch den darin aufgenommenen Hinweis von einer solchen Nachfrage abhalten ließe, ist angesichts der damit für ihn verbundenen Bedeutung der Sache und des damit für ihn verbundenen geringen Aufwands nicht nachvollziehbar. Randnummer 115 Demnach konnte auch der erst im […] 2017 in den Dienst der Beklagten eingetretene Kläger, der nicht Adressat der Bezügemitteilung für Dezember 2011 war, selbst bei eigener Kenntnisnahme hiervon kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass der darin enthaltene Hinweis auch ihn betreffe und er deshalb von einer eigenen Antragstellung zur Rechtssicherung absehen könne. Randnummer 116
(2)Auch sonst sind keine Umstände dargelegt oder ersichtlich, die eine ausnahmsweise Zulassung der verzögerten Geltendmachung des Alimentationsdefizits für die Jahre 2018 und 2019 rechtfertigen könnten. Randnummer 117 (
- a)Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger die näheren Umstände eines von ihm gebildeten Vertrauens auf die Unschädlichkeit eines eigenen Untätigbleibens trotz entsprechender Aufforderung im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise näher dargelegt hat. Dass er ein solches Vertrauen tatsächlich gebildet hat, ist daher nicht zu erkennen, zumal er über seinen Prozessbevollmächtigten zuletzt in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat, dass er die von ihm geltend gemachte Berechtigung im Wesentlichen aus einem von ihm beanspruchten Recht auf Gleichbehandlung herleite. Einem solchen Recht auf Gleichbehandlung lässt sich für die vorliegende Verfahrenskonstellation allerdings keine für den Kläger günstige Rechtsfolge entnehmen. Denn ein solches Recht auf Gleichbehandlung würde voraussetzen, dass der Kläger in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt anders behandelt wird als andere Personen in einer vergleichbaren Sachlage. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Einer eigenen Rechtsverfolgung von Empfängern der Bezügemitteilung tritt die Beklagte ebenso wie dem Kläger mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung entgegen. Soweit es ihm um eine Gleichstellung mit den Klägern der Musterverfahren geht, stehen solche Ansprüche hier nicht zur Entscheidung. Randnummer 118 (
- b)Im Übrigen sind zur Vertrauensbildung des Klägers geeignete Sachverhalte vorliegend nicht ersichtlich: Randnummer 119 (
- aa)Auf die Gespräche des Personalamtes mit Interessenvertretungen und anknüpfend hieran erfolgte Verlautbarungen der Gewerkschaften kann er sich nicht berufen. Denn diese waren, wie die Beklagte klargestellt hat und seitens des Klägers unbestritten geblieben ist, nicht mit ihr abgestimmt und ohne ihr Zutun veröffentlicht worden. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere aus der sprachlichen und optischen Gestaltung der betreffenden Informationsblätter deutlich wird, dass die darin enthaltenen Angaben zu wesentlichen Anteilen als eigene Schlussfolgerungen der Gewerkschaften zu verstehen sein konnten, denen aus Sicht der Betroffenen keine über das eigene Mitteilungsverhalten der Beklagten hinausgehende eigene belastbare Wirkung beigemessen werden konnte. Randnummer 120 (
- bb)Nichts anderes folgt aus den Rundschreiben, welche die Beklagte im November 2011 und im Jahr 2012 über das Personalportal veröffentlichte. Denn diese Rundschreiben waren nicht geeignet, auch für später eingestellte Beamte ein Vertrauen darauf zu begründen, dass es keines eigenen Tätigwerdens bedürfe. Randnummer 121 Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht daraus, dass es sich lediglich um eine bloß intern kommunizierte Verwaltungsinformation gehandelt hätte. Da in den unter anderem an die Personalabteilungen adressierten Rundschreiben jeweils um betriebsübliche Bekanntmachung gebeten wird, waren sie ersichtlich darauf angelegt, über den verwaltungsinternen Bereich hinaus zu dringen und Betroffenen zur Kenntnis zu gelangen. Randnummer 122 Die Rundschreiben erweisen sich allerdings ihrem Inhalt nach als nicht geeignet, ein über den Hinweis aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 hinausgehendes Vertrauen darauf zu begründen, dass es auch für später eingestellte Beamte keines eigenen Tätigwerdens bedürfe. Dies ergibt sich insbesondere aus dem engen sprachlichen und inhaltlichen Bezug, in welchem die Rundschreiben jeweils zu dem in die Bezügemitteilungen aufgenommenen Hinweis standen. In den Rundschreiben aus November 2011 wird dieser im Wesentlichen angekündigt bzw. klargestellt, dass er auch für Versorgungsempfänger gelten werde. Auch das sprachlich eher lose hiermit verknüpfte Rundschreiben aus dem Jahr 2012 nimmt erkennbar auf einen früheren Sachverhalt Bezug („Erinnerung“, „auch 2012 ...“, „auch im Jahr 2012 ...“) und verweist zudem maßgeblich auf das Jahr 2012. Angesichts dessen musste es trotz der darin auch enthaltenen pauschalen Bezugnahme auf Musterklageverfahren für später eingestellte Beamte schon aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs als zumindest fraglich erscheinen, inwieweit das Schreiben auch für sie persönlich Bedeutung haben könnte. Dies könnte für Beamte, die im Jahr 2012 eingestellt wurden und von dem Rundschreiben Kenntnis erhielten, anders zu bewerten sein, bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung. Randnummer 123 (
- cc)Soweit der Kläger noch auf eine besondere Belehrungspflicht der Beklagten verweist, stellt auch dies keine Grundlage für eine Zurechnung der in seinem Fall eingetretenen Verzögerung an sie dar. Denn hinsichtlich des Klägers traf die Beklagte keine Pflicht, ihn über die Notwendigkeit einer zeitnahen Geltendmachung hinzuweisen. Randnummer 124 Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht – oder der von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Alimentationspflicht – ist die Dienstherrin grundsätzlich nicht gehalten, ihre Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016, 2 B 3/16, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002, 2 B 3/02, juris Rn. 5). Abweichend von diesem Grundsatz können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar besondere Fallgestaltungen – namentlich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner der von der Dienstherrin erkannte oder erkennbare Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Belehrungspraxis – eine Belehrungspflicht auslösen (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016, 2 B 3/16, juris Rn. 10). Randnummer 125 Ein derartiger besonderer Fall liegt hier aber nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte das Bestehen eines Irrtums über die Notwendigkeit einer zeitnahen Geltendmachung bei dem Kläger erkannt hätte oder ein solcher für sie erkennbar gewesen wäre. Da die in den Jahren 2011 und 2012 ergangenen Mitteilungen der Beklagten – wie ausgeführt – nicht objektiv geeignet waren, einen solchen Irrtum zu begründen, mussten sie für die Beklagte auch nicht den Schluss nahelegen, dass das Untätigbleiben des Klägers durch einen solchen Irrtum veranlasst war. Denn angesichts des Umstandes, dass er die Besoldungsanpassung 2011/2012 nicht als Kürzung seiner Bezüge erlebt und den in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommenen Hinweis selbst nicht empfangen hatte, waren für sein Stillhalten aus ihrer Sicht ohne Weiteres andere Motive denkbar. Naheliegender Grund für sein Untätigbleiben könnten etwa ein Desinteresse, eine schlichte Unkenntnis von der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Besoldungsrüge, eine unvorteilhafte Einschätzung der Erfolgsaussichten einer entsprechenden Rechtsverfolgung oder auch die schlichte Abneigung, eine solche gegen die Dienstherrin aufzunehmen, gewesen sein. Da dies entsprechend für alle später, d.h. nach 2011 bzw. 2012, eingestellten Beamten galt, mussten auch allgemein niedrige Verfahrenszahlen der Folgejahre die Annahme eines solchen Irrtums für die Beklagte nicht nahelegen. Die bloße Möglichkeit, dass nach 2011 bzw. nach 2012 eingestellte Beamte von den früheren Hinweisen aus 2011 und 2012 Kenntnis erlangt und diese anders verstanden haben könnten, musste sie, da ihr ein solches Fehlverständnis nicht zuzurechnen wäre, nicht zum Anlass für eine pauschale Richtigstellung nehmen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände durfte sie vielmehr noch davon ausgehen, dass solche Beamte, einschließlich des Klägers, sich gegebenenfalls hinsichtlich der für sie geltenden Rechtslage erkundigen oder vorsorglich einen Antrag stellen würden. Randnummer 126 2. Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist unzulässig (dazu a)) und daher für das insofern begehrte Zwischenurteil kein Raum (dazu b)). Randnummer 127
- a)Die Widerklage ist unzulässig. Randnummer 128
- aa)Das Rechtsverhältnis, das die Beklagte als Gegenstand ihres Zwischenfeststellungsbegehrens beschreibt, ist schon kein im Sinne von § 43 Abs. 1
feststellungsfähiges, d.h. konkretes streitiges Rechtsverhältnis. Randnummer 129 Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 23.8.2007, 7 C 13/06, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen, wie die Gültigkeit einer Norm, zur Entscheidung gestellt werden, oder wenn es um bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses geht (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43
gilt auch für den besonderen Typ der Zwischenfeststellungsklage (vgl. dazu OVG Hamburg Beschl. v. 9.12.2013, 1 Bs 315/23, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 6.6.2014, 8 K 1329/14, n.v.; Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024,
§ 43Rn.
55). Randnummer 130 Im vorliegenden Fall fehlt es hieran. Denn der Antrag der Beklagten bezieht sich lediglich allgemein auf den gesamten von ihr in die Bezügemitteilungen für Dezember 2011 aufgenommenen Mitteilungstext, den sie als Gleichbehandlungszusage beschreibt und dessen allgemeine Geltung sie nach abstrakten Kriterien und ohne konkreten Bezug auf den Einzelfall des Klägers festgestellt wissen will. Randnummer 131 bb) Darüber hinaus fehlt es an der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses. Randnummer 132 Die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsbegehrens nach § 173 Satz 1
i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Hauptsache von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, dessen (Zwischen-)Feststellung begehrt wird, ganz oder zum Teil abhängt (sog. Vorgreiflichkeit, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2011, 7 B 49/10, juris Rn. 20 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.1.2012, 7 C 5/11, BVerwGE 141, 311, juris Rn. 12). Denn Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (BVerwG, Beschl. v. 14.2.2011, BVerwG 7 B 49/10, juris Rn. 20). Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urt. v. 12.1.2012, 7 C 5/11, BVerwGE 141, 311, juris Rn. 12). Randnummer 133 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Entscheidung in der Hauptsache hängt nicht von dem Rechtsverhältnis ab, dessen Inhalt die Beklagte in einem Klammerzusatz als Frage nach der „Anwendung der Entscheidungen des jeweiligen Musterverfahrens unabhängig von einer Antragstellung und/oder Rechtsbehelfseinlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ beschreibt. Auf diese Fragen, die verschiedene mögliche spätere Wirkungen der sog. Gleichbehandlungszusage skizzieren, kommt es für die Entscheidung des klägerischen Feststellungsbegehrens als Hauptsache nicht an. Für diese ist vielmehr nur die allenfalls mittelbar damit verknüpfte Frage entscheidungserheblich, inwieweit der Kläger auf Grundlage des in der Bezügemitteilung enthaltenen Hinweises darauf, dass es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs bedürfte, ein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte, infolgedessen ihm im Hinblick auf ihre eigene, von der Entscheidung der Musterklageverfahren unabhängige Rechtsverfolgung eine verspätete Geltendmachung nicht vorzuwerfen sein könnte. Welche weiteren Wirkungen sich aus dem gesamten Mitteilungstext insbesondere über eine spätere Gleichstellung mit dem Ergebnis der Musterklageverfahren ergeben könnten, ist dafür nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Randnummer 134 b) Ist die Widerklage als unzulässig abzuweisen und die Hauptsache damit zur Entscheidung reif, besteht weder für den von der Beklagten konkret beantragten Erlass eines Zwischenurteils nach § 109
oder nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 303 ZPO, noch für den von ihr möglicherweise eigentlich – für den Fall eines Vorlagebeschlusses – begehrten Erlass eines Teilurteils (§ 110
) Raum. Ein Zwischenurteil nach § 109
kann nur als stattgebendes Prozessurteil ergehen, setzt also die Zulässigkeit der Klage voraus (vgl. nur OVG Koblenz, Urt. v. 12.5.2016, 1 A 10842/15, juris Rn. 1). Der Erlass eines Zwischenurteils nach § 173 Satz 1
i.V.m. § 303 ZPO würde ebenso wie der eines Teilurteils (vgl. § 110 Halbsatz 1
) voraussetzen, dass keine Entscheidungsreife in der Hauptsache selbst vorliegt (vgl. nur Elzer in: BeckOK ZPO,
- Ed. 1.7.2025, ZPO § 303 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier, wie unter a) dargelegt, nicht erfüllt. Randnummer 135 II. Für die Nebenentscheidungen gilt Folgendes: Randnummer 136
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1
. Die Quotelung erfolgt unter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens des Klägers, im Hinblick auf das Feststellungsbegehren, einerseits und des teilweisen Obsiegens des Klägers, im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Widerklage, andererseits. Randnummer 137 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich der für die Beteiligten vollstreckbaren Teile jeweils aus § 167 Abs. 1
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 138 3. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
teilweise, hinsichtlich der zur Klage ergangenen Entscheidung zugelassen. Nur insoweit kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3
zu, und zwar im Hinblick auf die entscheidungserhebliche, klärungsfähige und zudem klärungsbedürftige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung einer später erhobenen Rüge (nicht) entgegenzuhalten sein kann.