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VG Hamburg 14. Kammer 14 B 86/23 Urteil Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage; Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Klagebegehrens; verspäte

Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage; Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Klagebegehrens; verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits Leitsatz 1. Die Zulässigkeit einer beamtenre

und insbesondere bundesfinanzgerichtlicher Rechtsprechung zu Massenverfahren deutlich werde. Außerdem sei mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, weshalb angeregt werde, das Klageverfahren nach § 94

auszusetzen. Randnummer 66 Im Übrigen seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise verjährt. Da sie, die Beklagte, für die Jahre ab 2013 keinen Anlass gegeben habe, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, verstoße die Erhebung der Einrede auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 67 Schließlich sei weder ein Mindestabstandsgebotsverstoß noch ein Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot festzustellen. Randnummer 68 Zur Begründung ihrer Widerklage trägt die Beklagte vor, dass sie ein schützenswertes Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über die personelle und zeitliche Reichweite der streitgegenständlichen Gleichbehandlungszusage habe. Randnummer 69 Mit Beschluss vom

  1. Juli 2025 hat die Kammer ein weiteres von der Klägerin verfolgtes Feststellungsbegehren für die Besoldung ab 2021 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt; jenes Verfahren wird unter dem Aktenzeichen (14 B 19/25) fortgeführt. Randnummer 70 Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  2. Juli 2025, auf den Inhalt der Verfahrensakte, auf die beigezogenen Sachvorgänge der Beklagten (die Personalakte der Klägerin und den elektronisch übermittelten Sach- und Widerspruchsvorgang) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten der Musterverfahren 20 K 7506/17 , 20 K 7509/17 , 20 K 7510/17 , 20 K 7511/17 , 20 K 7517/17 , 20 K 7507/17, 20 K 7508/17, 20 K 7512/17, 20 K 7513/17, 20 K 7514/17, 20 K 7515/17, 20 K 4555/13, 20 K 7505/17, 20 K 7516/17, 20 K 7504/17 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 71 I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist unzulässig und daher durch Endurteil abzuweisen (dazu 2.). Randnummer 72
  3. Die Klage ist im Hinblick auf die damit zulässigerweise verbundenen Feststellungsbegehren für die Besoldungsjahre 2013 bis 2019 zulässig (dazu a)), aber unbegründet (dazu b)). Randnummer 73 a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Feststellungsklage statthaft (dazu aa)) und kann die Klägerin sich auf ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1

berufen (dazu bb)). Ferner steht der Zulässigkeit der Klage weder das prozessuale Antragserfordernis (dazu cc)) noch der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff.

(dazu dd)) entgegen. Randnummer 74 aa) Statthafte Klageart für das klägerseitig verfolgte Begehren ist die in § 43 Abs. 1

vorgesehene Feststellungsklage. Randnummer 75 Mit dieser kann das klägerische Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, in umfassender und zweckentsprechender Weise zum Ausdruck gebracht werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, 2 C 34/01, BVerwGE 117, 305, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, 2 C 1/04, BVerwGE 123, 308, juris Rn. 19; instruktiv: BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 20 f.; aus jüngerer Zeit BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris 29 f.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009, 2 BvL 13/08, juris Rn. 12; im Übrigen nur VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 22 m.w.N.). Denn mit dem an ihre Dienstherrin adressierten Antrag festzustellen, dass ihre Alimentation für die Jahre 2013 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, macht die Klägerin eine sie betreffende Unteralimentation, d.h. eine Verletzung des ihr von Verfassungs wegen zustehenden Rechts auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG geltend, um auf diese Weise – infolge eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG – eine gesetzgeberische Heilung der als verfassungswidrig gerügten Gesetzeslage zu veranlassen. Dies stellt ein gegenüber der Beklagten, die in ihrer Funktion als Dienstherrin aus dem Dienstverhältnis zur amtsangemessenen Alimentation der Klägerin verpflichtet ist, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1

dar. Randnummer 76 Ein im Sinne von § 43 Abs. 2

vorrangiges Leistungsbegehren steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Von ihrer Dienstherrin kann sie nach derzeitigem Stand keine höhere Besoldung verlangen. Denn Besoldungsleistungen dürfen aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 HmbBesG angeordneten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 70; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 169; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47, 49, 181; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 10, 27 f.; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 4.5.2017, 2 C 60/16, juris Rn. 29). Dass die Klägerin nicht unmittelbar auf eine solche gesetzliche Änderung hinzuwirken hat, die sie von ihrer Dienstherrin nicht verlangen kann (vgl. auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 10 Rn. 8) und die nur der Gesetzgeber beschließen kann, wird dabei von der ständigen Rechtsprechung zu Recht vorausgesetzt. Denn unabhängig von der Frage, in welcher Klageart ein an den Gesetzgeber adressiertes Normerlassbegehren statthafterweise zu verfolgen wäre, wäre dies nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Rechtsschutz allein auf diese Weise gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 29; vgl. zur Frage verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes BVerfG, Beschl. v. 11.7.1996, 2 BvR 571/96, juris Rn. 2 ff.; allg. und instruktiv ferner BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985, 2 BvR 1167/84 u.a., juris Rn. 63 f.; BVerfG, (Nichtannahme-)Beschl. v. 16.7.2025, 2 BvR 1719/23, juris Rn. 5 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da die Klägerin aufgrund ihres zur Dienstherrin bestehenden Dienstverhältnisses gegen diese vorgehen kann und eine Einbeziehung des Gesetzgebers über das gegebenenfalls erforderliche Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Randnummer 77 bb) Die Klägerin weist das nach § 43 Abs. 1

vorausgesetzte berechtigte Interesse an der von ihr begehrten baldigen Feststellung auf. Randnummer 78 Dieses sog. Feststellungsinteresse schließt jedes im konkreten Fall als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, siehe nur BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 15). Randnummer 79 Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes rechtliches und wirtschaftliches Interesse ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass die Klägerin ihr eigentliches Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (vgl. bereits unter aa); ferner nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; May in: Schütz/Schachel, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, LBG NRW 2009, Mai 2016, § 80 Ziff. 2.1.2.4, Rn. 67). Randnummer 80 Dem steht auch nicht das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Es würde, wenn die sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht eingehalten worden wären, das Fortbestehen eines (realisierbaren) Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für vergangene Zeiträume wie eine materielle Ausschlussfrist ausschließen (so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1217 (1220 f.); allg. zu den Folgen einer materiellen Ausschlussfrist BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 11). Daher betrifft die von der Beklagten mit ihrem Einwand adressierte Frage, ob die von der Klägerin in der Sache beanspruchte Berechtigung infolge einer verspäteten Geltendmachung untergegangen bzw. ihr eine diesbezügliche Rechtsverfolgung abgeschnitten ist, gerade den Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Sie ist daher abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff., dem folgend OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104; OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22; i.W. wohl auch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, Rn. 61 f.; ferner VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 91 ff.; a.A. hinsichtlich der konkreten Einordnung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung als Frage der Begründetheit: OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 ; tendenziell auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017, 3 K 7038/15, juris Rn. 98; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; offengelassen: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24 , juris Rn. 31 ; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; ohne eine solche Zuordnung: VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 49 ff.; uneindeutig OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 26; zu der allerdings im Einzelnen zweifelhaften Einordnung des Erfordernisses als Voraussetzung eines „Anspruchs auf Feststellung“ siehe Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024,

§ 43Rn.

1b; ähnlich auch Eyermann,

, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 1, 44). Randnummer 81 Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2

geltend machen kann, dass eine von ihr gerügte Unteralimentation sie auch selbst und noch betrifft (allg. zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2

: BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Andernfalls würde ein strengerer Maßstab angelegt, als es im Falle einer Leistungsklage der Fall wäre. Denn das Feststellungsinteresse hat die Klägerin umfassend darzutun und nachzuweisen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow,

, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 80), während sie in einer Leistungskonstellation die Umstände, die maßgeblicher Teil ihres materiellen Begehrens sind, nur geltend zu machen hat (vgl. dazu Sodan in: Sodan/Ziekow,

, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379 ff.). Insofern ist es auch zur Herstellung eines Gleichklangs der unterschiedlichen Klagearten geboten, den für die Leistungsklage geltenden Maßstab hier zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 17; für den umgekehrten Fall krit. Sodan in: Sodan/Ziekow,

,

  1. Aufl. 2018, § 43 Rn. 76; für Normerlassbegehren siehe auch Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL Januar 2024,

§ 42Abs.

2 Rn. 32). Randnummer 82 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich, dass die spätere Geltendmachung des von der Klägerin gerügten Alimentationsdefizits für die Jahre 2013 bis 2019 aufgrund des von ihr in Bezug genommenen Erklärungsverhaltens ihrer Dienstherrin und eines darauf gestützten Vertrauens als unschädlich zu bewerten sein könnte (zum Maßstab vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 83

  1. cc)Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das prozessuale Antragserfordernis entgegen. Dieses setzt nach aktueller höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (grundsätzlich) voraus, dass der Beamte vor Klageerhebung ein Verwaltungsverfahren durch einen beim Dienstherrn gestellten Antrag in Gang setzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11 ff.; darin zumindest teilweise aufgegeben: BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 11 ff.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Klägerin hat die Höhe ihrer Besoldung für den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum 2013 bis 2019 im Januar 2023, d.h. vor Klageerhebung, gegenüber der Beklagten gerügt und damit ein entsprechendes Verwaltungsverfahren eingeleitet. Dass sie dies im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens unternommen hat, ist unschädlich, da ihr Schreiben insoweit als – bislang unbeschiedener – Antrag ausgelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 37). Jedenfalls aber wäre ein vorgelagertes Verwaltungsverfahren aufgrund der hier gegebenen besonderen Sachlage ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen entbehrlich, da seinen Zwecken für diesen Besoldungszeitraum bereits Rechnung getragen worden bzw. eine weitere Zweckerreichung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. zu den Einzelheiten u.a. die weitere Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 7092/21 , zur Veröffentlichung vorgesehen). Als besonders zeichnet sich diese Sachlage vor allem dadurch aus, dass die Beklagte die Einbeziehung des fraglichen Zeitraums ins laufende Widerspruchsverfahren nicht beanstandet und eine Bescheidung dieses Begehrens – einschließlich möglicher Überlegungen zu dessen Auslegung und entsprechende Hinweise an die Klägerin – bislang ohne zureichenden Grund unterlassen hat (vgl. dazu noch unter dd)). Hinzu kommt, dass die möglichen Entscheidungsoptionen der Beklagten im Verwaltungsverfahren durch den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt begrenzt sind und dass angesichts des massenhaften Aufkommens gleichgelagerter Anträge und deren musterhafter Bescheidung ohne Weiteres zu erkennen ist, wie die Beklagte über ein entsprechendes Begehren der Klägerin entschieden hätte. Randnummer 84
  2. dd)Der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff.

steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 75 Satz 1

abweichend von § 68

zulässig. Denn die Beklagte hat über das von der Klägerin bei ihr im Juni 2023 angebrachte Begehren der Klägerin ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entschieden. Randnummer 85 Ob ein „zureichender Grund“ für die Verzögerung im Sinne von § 75 Satz 1

vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall betroffenen Interessenlage zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018, 1 C 18.17, BVerwGE 162, 331, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2021, 6 So 106/20, n.v.). Randnummer 86 Diese Interessenlage spricht im vorliegenden Fall für die Klägerin, der ein weiteres Zuwarten auf eine behördliche Entscheidung nicht zuzumuten ist. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten dazu angeführten Musterverfahren, die derzeit in Vorlageverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Zum einen ist entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten weiterhin nicht abzusehen, wann eine Entscheidung in diesen Musterverfahren zu erwarten ist (vgl. zu dieser Maßgabe VGH Mannheim, Beschl. v. 26.11.2010, 4 S 2071/10, juris Rn. 3 ff.; Schenke in: Kopp/Schenke,

,

  1. Aufl. 2023, § 75 Rn. 13). Zum anderen ist angesichts des von der Beklagten jedenfalls zuletzt eingenommenen Standpunktes nicht zu erkennen, dass die Bescheidung des klägerischen Begehrens gerade von der Entscheidung in den Musterverfahren abhinge. Denn die Beklagte tritt dem Feststellungsbegehren der Klägerin sachlich mit dem Einwand entgegen, dass ihre Klage unabhängig von den Musterverfahren keinen Erfolg haben könne, weil der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung nicht eingehalten sei. Dass ein für die Musterkläger negativer Ausgang der Verfahren der Beklagten zusätzliche Gründe für die Ablehnung des klägerischen Begehrens liefern könnte, bildet indes keinen sachlichen Grund für ein behördliches Zuwarten. Randnummer 87 Insoweit trägt auch der Hinweis der Beklagten insbesondere auf bundesfinanzgerichtliche Rechtsprechung nicht, wonach einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung, die sich nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO gerade wegen eines verfassungsrechtlichen Streitpunktes als bloß vorläufig darstellt, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann (vgl. BFH, Urt. v. 26.9.2023, IX R 9/22, BFHE 281, 527, juris Rn. 19; BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 42 ff.). Diese Rechtsprechung zu einer spezialgesetzlich geregelten Fallkonstellation, für die ein gegebenenfalls späterer Rechtsschutz vorgesehen ist (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 44), kann auf den vorliegenden Fall, für den es an einer entsprechenden Regelung fehlt, nicht übertragen werden. Darüber hinaus ist hiernach Voraussetzung, dass sich das Klageverfahren durch die Entscheidung in dem bereits anhängigen verfassungsrechtlichen Musterverfahren „sicher" erledigen lässt (vgl. BFH, Urt. v. 18.6.2024, VIII R 32/20, juris Rn. 45). Das ist hier nicht anzunehmen. Denn das vorliegende Verfahren wirft im Hinblick auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung Fragen auf, zu denen sich das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen zu den Musterverfahren voraussichtlich nicht äußern wird. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nur darauf prüft, ob diese offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30). Dass es diese Maßgabe für die in den Vorlagebeschlüssen eingenommene Auffassung, dass es einer wiederholten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits in den Jahren 2013 nicht bedurft habe, als erfüllt ansieht, erscheint angesichts der dahingehenden (überwiegenden) obergerichtlichen Rechtsprechung als wenig wahrscheinlich (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 94; ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 31.10.2023, 3 A 2043/22, juris Rn. 42; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; zur Einordnung siehe auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 7.6.2023, 1 K 3376/22, juris Rn. 39; zur neueren a.A. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 21; dem folgend wohl auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104 f.). Zum anderen kam dem Sachverhalt, der in dieser Beziehung für den vorliegenden Fall eine maßgebliche Rolle spielt, nämlich insbesondere dem Erklärungsverhalten der Beklagten in 2011, für die Vorlagebeschlüsse keine ersichtliche Bedeutung zu. Dass sich das Bundesverfassungsgericht hierzu äußern wird, ist daher nicht zu erwarten. Selbst wenn es für die Musterverfahren das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung als nicht erfüllt ansähe, stünde also selbst damit nicht zugleich fest, dass dies im vorliegenden Klageverfahren nicht anders zu bewerten sein könnte. Randnummer 88 b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem hiermit geltend gemachten Recht auf amtsangemessene Alimentation steht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Denn die Klägerin hat ein Besoldungsdefizit für den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum vom
  2. Januar 2013 bis zum
  3. Dezember 2019 nicht rechtzeitig gerügt. Eine nach dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Besoldungsdefizits kann zwar im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde (dazu aa)). Dies lässt sich für den konkreten Fall der Klägerin aber nicht feststellen (dazu bb)). Randnummer 89 aa) Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will, und dies zeitnah, d.h. er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (BVerwG, a.a.O.). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr ( § 2 Abs. 2 Satz 1 LHO ). Randnummer 90 Dies schließt es unter Berücksichtigung des Zwecks dieses ungeschriebenen, richterrechtlich entwickelten Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung indes nicht aus, aufgrund besonderer Einzelfallumstände auch später – nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres – angemeldete Alimentationsansprüche aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise zuzulassen, wenn nämlich die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Randnummer 91

(1)In seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung ist das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung zwar grundsätzlich streng zu verstehen, weil es wie eine materielle Ausschlussfrist wirkt (siehe dazu bereits unter a) bb)). Als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist es von Amts wegen zu berücksichtigen und steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin, die auf die Einhaltung dieser Voraussetzung also nicht im engeren – rechtstechnischen – Sinne „verzichten“ kann (a.A. ohne nähere Begründung Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e; in diese Richtung auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 45). Insofern unterscheidet sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von der Einrede der Verjährung, die der Dienstherrin ein einseitiges und grundsätzlich verfügbares, d.h. im Grunde auch verzichtbares Recht zur Einwirkung auf die Rechtslage gibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 52; vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, 6 A 883/14, juris Rn. 6 ff.; zu den materiell-rechtlichen Grenzen, die sich aus der Pflicht der Dienstherrin zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ergeben können, siehe etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23). Randnummer 92
(2)Es ist aber anerkannt, dass es Behörden aufgrund des auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, der gerade im Beamtenverhältnis eine spezielle Ausprägung findet, unter bestimmten engen und nach dem jeweiligen Regelungsbereich und der Funktion der infrage stehenden Frist zu bestimmenden Voraussetzungen verwehrt ist, sich auf den Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 17; insoweit ferner BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 25/12, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 C 48/13, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, 8 C 11/15, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.1993, 10 S 1508/93, juris Rn. 6). Randnummer 93 Dies gilt auch für das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. Eine in dessen Sinne grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an seiner Funktion ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die konkrete eingetretene Verzögerung zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Das ist der Fall, wenn sich die Verzögerung nachvollziehbar auf ein bestimmtes Verhalten der Dienstherrin des Beamten zurückführen lässt, wenn sie bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände also gerade als „ihr Werk“ erscheint, und der Beamte eine infolgedessen zunächst unterlassene Rüge nach Wegfall des ursächlichen Beitrags der Dienstherrin unverzüglich nachholt. Denn unter diesen Voraussetzungen lässt sich eine strikt an das jeweilige Haushaltsjahr geknüpfte Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses rechtfertigen, die nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung die normative Grundlage und innere Rechtfertigung des richterrechtlich ausgeformten ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung bilden. In einem solchen Fall – in welchem gerade das Verhalten der Dienstherrin die wesentliche Ursache der Verzögerung darstellt – legen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses eine einzelfallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände vielmehr ihrerseits nahe. Dies gilt jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und eine hiernach gegebenenfalls notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, weshalb im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung bedarf, ob nach dem Eintritt dieser Umstände eine Zulassung verspätetet angemeldeter Alimentationsansprüchen für die betreffende Zeit ausgeschlossen sein könnte. Randnummer 94 Im Einzelnen: Randnummer 95 (a) Die mit dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung beschriebene Obliegenheit des Beamten, ein Alimentationsdefizit (regelhaft) noch binnen des jeweiligen Haushaltsjahres gegenüber seiner Dienstherrin zu rügen, geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück, in welchen dieses die Unvereinbarkeit von Besoldungsgesetzen mit dem Grundgesetz feststellte und an den zur Reparatur berufenen Gesetzgeber begleitende Maßgaben dazu formulierte, welche Folgen sich hieraus für vergangene Zeiträume ergeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 187; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 195; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 170; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 94 f.; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 82). Unter Bezugnahme hierauf wird die Rügeobliegenheit des Beamten in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses hergeleitet und dabei maßgeblich darauf gestützt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges Treueverhältnis darstellt und die Verpflichtung des Beamten einschließt, auf die berechtigten Belange seiner Dienstherrin einschließlich ihrer (finanziellen) Belastbarkeit und Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008, 2 B 22/08, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 23.8.2007, 1 Bf 303/05, n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 35; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30). Als ein solcher berechtigter Belang der Dienstherrin wird das Interesse daran erkannt, sich auf ein behauptetes Alimentationsdefizit und mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen durch frühzeitige Eingrenzung des Kreises an potenziell Anspruchsberechtigen einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14-16; BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 44, 72 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 ; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30; mit Bezug auf die dort maßgebliche Perspektive des Haushaltsgesetzgebers BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Die Dienstherrin soll nicht unvorhersehbar im Nachhinein mit nicht oder nur schwer zu bewältigenden Zahlungspflichten belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.2010, 5 LB 391/08, juris Rn. 28). Randnummer 96 Ferner wird die Rügeobliegenheit nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch den Zweck der Alimentation nahelegt. Denn diese dient der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs und erfolgt (grundsätzlich) aus gegenwärtig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln, die das Parlament in regelmäßigen Abständen bewertet, plant und festlegt; der Beamte kann nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18, 23, 25; ferner BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1995, 1 A 3439/92, juris Rn. 14 f.; ferner OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52). Im Hintergrund dieser Rechtsprechung steht dabei ersichtlich auch die Erwägung, dass eine rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung für die Vergangenheit zu begrenzen ist, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und nicht das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18; Plog/Wiedow, Lfg. 442, 1.8.2022, § 38 BBesG Rn. 172 f.; hins. zeitlicher Festlegung auf das Haushaltsjahr krit. Herrmann, NVwZ 2009, 822
(824); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.). Randnummer 97 Demgegenüber wird in dem Rügeerfordernis, das geringe inhaltliche und formelle Anforderungen an den Beamten stellt, keine besondere Belastung für ihn gesehen und werden seine entgegenstehenden Interessen als (grundsätzlich) nachrangig bewertet. Denn zur Geltendmachung eines Alimentationsdefizits genügt es nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits, dass der Beamte unter Einhaltung jeder beliebigen Textform zum Ausdruck bringt, dass und aus welchem Grund er die Höhe der gewährten Besoldung für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 42-44; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22; zur Textform: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 98 Diese für den Regelfall angenommene Interessenlage stellt sich allerdings anders dar und erfordert im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Neubewertung, wenn die verspätete Geltendmachung des Beamten gerade durch ein Verhalten seiner Dienstherrin veranlasst wurde. Dann lässt sich eine strikt auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit Hinweis auf seine Treuepflicht gegenüber seiner Dienstherrin rechtfertigen, die vielmehr auch ihrerseits zur Treue (Fürsorge) gegenüber dem Beamten verpflichtet ist. Dies entspricht im Kern dem Maßstab, nach dem es einer Dienstherrin trotz ihrer Verpflichtung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung – und insofern der vorliegenden Interessenlage vergleichbar – nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 16, 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.5.2021, OVG 5 B 23.19, juris Rn. 44; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2024, 6 K 1987/22, juris Rn. 29; siehe auch VG München, Urt. v. 26.2.2013, M 5 K 11.5749, juris Rn. 26 m.w.N.). Denn mit dem dort verlangten qualifizierten Fehlverhalten der Dienstherrin wird ebenfalls vor allem die einzelfallbezogene Abwägung abgebildet, die es ausschließen soll, dass der Beamte infolge bloßen Behördenversehens oder allein mit Bezug auf den eigentlich im Streit stehenden Rechtsverstoß (hier: das Alimentationsdefizit) von der ihn grundsätzlich treffenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten freigestellt wird. Randnummer 99 Bei Anwendung dieses Maßstabs stehen einer Berücksichtigung der verspätet angemeldeten Ansprüche auch die weiteren vom Bundesverfassungsgericht benannten Funktionen der Rügeobliegenheit nicht entgegen. Denn jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und damit eine hiernach gegebenenfalls notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, greift weder die Erwägung, dass nicht in abgeschlossene Vorgänge eingegriffen werden soll, noch erscheint die Feststellung berechtigt, dass der Beamte nicht erwarten könne, ohne sein Zutun in den Genuss einer nachträglichen Besoldungszahlung zu kommen. Randnummer 100 (
  1. b)Anders hat es der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar für ein einfachgesetzlich vorgesehenes Erfordernis zeitnaher Geltendmachung mit Hinweis auf dessen erhebliche Bedeutung für die Dienstherrin im Jahr 2006 gesehen und lediglich Schadensersatzansprüche für möglich gehalten (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 12 ff.). Spätere Entscheidungen des 2. Senats lassen aber nicht (eindeutig) erkennen, dass eine aus Billigkeitsgründen gebotene Modifizierung der ungeschriebenen Rügeobliegenheit ausgeschlossen wäre. Insbesondere hat der 2. Senat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 2 C 40/07 selbst angenommen, dass einem Kläger das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung aufgrund eines behördlichen Hinweises ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 40/07, juris Rn. 21; vorgehend und im Ansatz vergleichbar auch OVG Münster, Urt. v. 15.1.2007, 1 A 3433/05, juris Rn. 26). Eine ebenfalls in diese Richtung weisende Offenheit bei der einzelfallbezogenen Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung deuten ferner zwei Entscheidungen zu Zahlungsansprüchen nach einer bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung an, in denen der 2. Senat die Einhaltung der Frist als im konkreten Fall „möglich und zumutbar“ beschrieben hat (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 25) bzw. eine „Ausnahme vom Erfordernis“ gerade mit Bezug auf die im konkreten Fall zu bewertenden Einzelfallumstände nicht für geboten gehalten und dabei ergänzend erklärt hat, dass im dortigen Fall insbesondere „keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusage, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen“ erklärt worden sei (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10). Denn diese Feststellungen legen es zugleich nahe, dass in anderen – gegenteiligen – Fallgestaltungen anderes anzunehmen sein könnte. Randnummer 101 Könnte einem schutzwürdigen Vertrauen eines Beamten stets nur auf der Sekundärebene Rechnung getragen werden, würde sich das Ergebnis für den betroffenen Beamten im Übrigen als zufällig darstellen. Denn auf einen Vermögensschaden könnte er sich nur dann berufen, wenn ein anderer Beamter die Besoldungsrechtslage mit Erfolg beanstandet hat und es infolgedessen zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden kommt, anhand dessen ein solcher Vermögensschaden erst entstehen und festgestellt werden könnte. Andernfalls ginge ein Beamter selbst bei einem ausdrücklichen, aber für sich genommen unwirksamen „Verzicht“ seiner Dienstherrin auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung leer aus. Dies kann unter Rechtsschutzgesichtspunkten – jedenfalls für das oben unter (
  2. a)benannte Verfahrensstadium – nicht überzeugen. Randnummer 102 (
  3. c)Entsprechende Ansätze finden sich zudem in der ober- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in jüngerer Zeit das Verwaltungsgericht Koblenz mit Bezug auf einen dort ausdrücklich und unmissverständlich formulierten, jährlich wiederholten „Verzicht“ der Dienstherrin festgestellt, dass ein Festhalten an dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auf eine „rein formalistische Betrachtungsweise hinaus[liefe], die sich als überzogen darstellte“ (VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 46). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Stile ergänzender Überlegungen die Maßgeblichkeit einer von der Dienstherrin wegen Musterverfahren abgegebenen Erklärung zur Entbehrlichkeit einer jährlich wiederholten Antragstellung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52). Andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen deuten zumindest darauf hin, dass eine Ausnahme von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20 ff.; ferner VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 3.3.2021, 2 K 3405/17, juris Rn. 47) bzw. des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (VG Münster, Urt. v. 8.5.2023, 5 K 47/22, juris Rn. 42) für möglich gehalten wird. Randnummer 103 (
  4. d)Auch haushaltsverfassungsrechtlich ist eine strikte, vom Einzelfall gänzlich unabhängige Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung für das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht geboten. Zwar erscheint denkbar, dass unter Umständen Nachzahlungen für lange Zeiträume in der Vergangenheit den öffentlichen Haushalt ernsthaft gefährden könnten. Der gegebenenfalls dann gebotene Schutz des Haushalts muss (und kann) in einem solchen Fall aber nicht über das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung erreicht werden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 84). Randnummer 104
  5. bb)Im Fall der Klägerin liegen die vorstehend dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung ihrer verspäteten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits für die vergangenen Jahre 2013 bis 2019 indes nicht vor. Denn die in ihrem Falle letztlich – bis Januar 2023 – konkret eingetretene Verzögerung wurde nicht wesentlich von der Beklagten als ihrer Dienstherrin veranlasst. Sie ist der Beklagten insbesondere nicht wegen der von ihr in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommenen Mitteilungen zuzurechnen (dazu
(1)). Ein anderer Sachverhalt, auf dessen Grundlage eine solche Zurechnung in Betracht käme, ist weder dargetan noch ersichtlich (dazu
(2)). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus (dazu
(3)). Randnummer 105
(1)Die im Falle der Klägerin eingetretene Verzögerung bei der Geltendmachung von Alimentationsansprüchen für die Besoldungsjahre 2013 bis 2019 ist der Beklagten nicht aufgrund ihrer Erklärungen in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 zuzurechnen. Randnummer 106 Ob diese geeignet waren, die von der Klägerin geltend gemachte Vorstellung hervorzurufen, dass es zur Rechtssicherung bis auf Weiteres keines eigenen Tätigwerdens bedürfe (siehe dazu die Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 21/25 ), bedarf dabei keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn die Klägerin die ergänzenden Hinweise aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 zunächst so verstehen durfte, dass sie bis auf Weiteres nicht selbst zur Rechtssicherung tätig werden müsse, hätte ein solches Verständnis sich jedenfalls durch die abweichende Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 infrage gestellt sehen müssen (dazu (a)). Dass die Klägerin ihre bis dahin unterbliebene Rüge nicht unverzüglich nachgeholt hat, geht zu ihren Lasten (dazu (b)). Randnummer 107 (
  1. a)Ein mögliches Vertrauen der Klägerin darauf, dass aufgrund der Erklärungen der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 ein eigenes Untätigbleiben bis auf Weiteres unschädlich wäre, hätte sich durch die abweichende Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 erschüttert sehen müssen und ist daher ab dem Zeitpunkt, in dem der Klägerin eine Kenntnisnahme von dem Hinweis möglich und zumutbar war, nicht mehr als schutzwürdig anzuerkennen. Denn auf das zugrundeliegende, klägerseitig geltend gemachte Verständnis der Bezügemitteilung für Dezember 2011, dass eine individuelle (zeitnahe) Geltendmachung nicht erforderlich sei (siehe für weitere Einzelheiten die Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 21/25 ), nahm die Beklagte in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 konkret Bezug und teilte gegenüber der Klägerin explizit mit, dass sich ihre frühere Erklärung nur auf den Zeitraum 2011 und 2012 bezogen hätte und dass Ansprüche für nachfolgende Jahre hieraus nicht hergeleitet werden könnten. Diese Mitteilung musste unabhängig von ihrer rechtlichen Bedeutung für die sog. Gleichbehandlungszusage (dazu sogleich) jedenfalls durchgreifende Zweifel an der Vorstellung aufkommen lassen, dass ein Untätigbleiben der Klägerin auch für die damit ausdrücklich aus den Erklärungen der Beklagten herausgenommenen Jahre 2013 bis 2019 unschädlich wäre und es einer eigenen Rechtsverfolgung für diese Jahre nicht bedürfen könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, welche rechtliche Bedeutung dem Erklärungsverhalten der Beklagten als sogenannter Gleichbehandlungszusage, d.h. in Bezug auf mögliche Ansprüche auf eine spätere Übertragung der Ergebnisse aus den Musterverfahren, beizumessen ist. Denn hier steht nicht eine solche „Gleichbehandlung“ der Klägerin mit den Musterklägern infrage. Entscheidend ist vielmehr nur, ob die Klägerin auf Grundlage der diesbezüglichen Erklärungen der Beklagten, insbesondere der Mitteilung, dass es keines Antrags und keines Widerspruchs bedürfe, bis auf Weiteres darauf vertrauen durfte, dass eine – grundsätzlich erforderliche – eigene Rüge eines Besoldungsdefizits für die Jahre 2013 bis 2019 entbehrlich sei, und wie ein solches Vertrauen angesichts der späteren Mitteilung der Beklagten, die dies ausdrücklich verneint, zu bewerten ist. Randnummer 108 Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihr diese Mitteilung der Beklagten aus Gründen, die nicht ihr, sondern der Beklagten zuzurechnen wären, nicht bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden wäre. Insbesondere lassen die auffallend vage gehaltenen Angaben ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten keine solche Schlussfolgerung zu. Sofern es, wie diese Ausführungen vielmehr nahelegen, nur an einer persönlichen Kenntnisnahme durch die Klägerin bzw. an ihrem persönlichen Bewusstsein für die rechtliche Bedeutung der Mitteilung fehlte, wären dieser Umstand und die sich hieraus ergebenden Folgen nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zuzurechnen. Denn die Klägerin trifft als Beamtin die Pflicht, ihre Bezügemitteilungen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls auch zu prüfen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.4.2012, 2 C 4/11, juris Rn. 11); bei Unsicherheit hinsichtlich der Bedeutung der Erklärung hätte sie gegebenenfalls Rat suchen müssen. Dass ihr dies nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht zu erkennen und lässt sich insbesondere nicht auf die allgemeinen pandemiebedingten Erschwernisse in den Jahren 2020 und 2021 stützen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Klägerin durch die dazu vorgetragenen Umstände aus jener Zeit nicht gehindert sah, ein Besoldungsdefizit für das Jahr 2021 noch im Dezember 2021 zu rügen. Dass sie die Besoldung für den hier verfahrensgegenständlichen Besoldungszeitraum 2013 bis 2019 demgegenüber erstmals durch ihre spätere anwaltliche Vertretung im Januar 2023 beanstanden ließ, deutet im Übrigen darauf, dass ihre insofern verspätete Anmeldung nicht (mehr) maßgeblich durch den Hinweis der Beklagten aus 2011, sondern wesentlich durch andere Motive – etwa ein fehlendes Bewusstsein für die Notwendigkeit einer zeitnahen Geltendmachung oder ein fehlendes Interesse – veranlasst war. Randnummer 109 (
  2. b)Dass die Klägerin die Rüge eines Besoldungsdefizits für 2013 bis 2019 gemessen an den vorstehenden Ausführungen nicht unverzüglich nach dem Wegfall der vertrauensbegründenden Umstände, sondern erst Jahre später nachgeholt hat, geht zu ihren Lasten. Denn damit hat sie ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Interesse ihrer Dienstherrin, sich auf mögliche Nachzahlungsansprüche einzustellen, verletzt. Die infolgedessen schließlich eingetretene Verzögerung und die hiermit für die Beklagte verbundenen Folgen können der Beklagten bei dieser Sachlage nicht zugerechnet werden. Andernfalls bliebe sie aufgrund eines bereits abgeschlossenen Geschehens bis auf Weiteres über mögliche ergänzende Nachzahlungspflichten im Unklaren und hätte es allein die Klägerin in der Hand, diesen Zustand durch die Einleitung einer Rechtsverfolgung zu beenden. Dies lässt sich mit dem ihr aufgrund des Hinweises der Beklagten aus 2011 ggf. zuzuerkennenden Vertrauensschutzes nicht rechtfertigen. In der oben dargestellten Interessenabwägung, aus der ihre Obliegenheit zur zeitnahen Geltendmachung eines Besoldungsdefizits abgeleitet wird, tritt mit dem Wegfall ihres schutzwürdigen Vertrauens vielmehr wieder das öffentliche Interesse der Dienstherrin in den Vordergrund. Randnummer 110
(2)Auch sonst ist kein Sachverhalt dargelegt oder ersichtlich, auf dessen Grundlage diese weitere Verzögerung bei der Geltendmachung eines Alimentationsdefizits für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Beklagten als Dienstherrin zuzurechnen sein könnte: Randnummer 111 Ein etwaiges – von der Klägerin allerdings schon nicht substantiiert vorgetragenes – Vertrauen infolge der weiteren Rundschreiben der Beklagten aus 2011 und 2012 hätte ebenso wenig wie der Hinweis in der Bezügemitteilung für Dezember 2011 die abweichende Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 überdauern können. Ob und inwieweit diese Schreiben überhaupt geeignet waren, ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu begründen (vgl. dazu die weitere Entscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 7092/21 , zur Veröffentlichung vorgesehen), bedarf daher im vorliegenden Fall ebenso wenig einer abschließenden Klärung wie die Frage, ob die Klägerin ein solches Vertrauen hinreichend dargelegt hätte. Randnummer 112 Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angeführten Verlautbarungen von Gewerkschaften, wobei die dazu von ihr konkret in Bezug genommenen Informationsblätter aus Oktober 2011 schon keine geeignete Vertrauensgrundlage bildeten. Denn diese waren, wie die Beklagte für das vorliegende Verfahren klargestellt hat und seitens der Klägerin unbestritten geblieben ist, nicht mit der Beklagten abgestimmt und ohne ihr Zutun veröffentlicht worden und ihr daher nicht zurechenbar. Darüber hinaus hat die Beklagte insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere aus der sprachlichen und optischen Gestaltung der fraglichen Schreiben deutlich wird, dass die darin enthaltenen Angaben zu wesentlichen Anteilen Ergebnis eigener Schlussfolgerungen der Gewerkschaften waren, denen aus Sicht der Betroffenen keine über das eigene Mitteilungsverhalten der Beklagten hinausgehende belastbare Wirkung beigemessen werden konnte. Randnummer 113 Den von der Klägerin weiter in Bezug genommenen Gesprächen mit ihrem jetzigen Ehemann und mit Kollegen, kommt – ebenso wenig wie einer rechtsirrigen eigenen Einschätzung hinsichtlich der Folgen einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung – offenkundig ebenso wenig Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob die zuletzt konkret eingetretene Verspätung bei der Geltendmachung eines Alimentationsdefizits der Beklagten zurechenbar sein könnte. Randnummer 114
(3)Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Vorschriften auf das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung anwendbar sind (vgl. für eine einfachgesetzlich vorgesehene Anspruchsvoraussetzung BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 7/06, juris Rn. 9 ff.; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 13), hätte die Klägerin die dafür nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG geltende Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses – hier mit (möglicher) Kenntnisnahme von der Klarstellung in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 – jedenfalls nicht eingehalten. Randnummer 115 2. Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist unzulässig (dazu a)) und daher für das insofern begehrte Zwischenurteil kein Raum (dazu b)). Randnummer 116 a) Die Widerklage ist unzulässig. Randnummer 117 aa) Das Rechtsverhältnis, das die Beklagte als Gegenstand ihres Zwischenfeststellungsbegehrens beschreibt, ist schon kein im Sinne von § 43 Abs. 1

feststellungsfähiges, d.h. konkretes streitiges Rechtsverhältnis. Randnummer 118 Unter einem solchen Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 23.8.2007, 7 C 13/06, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24). Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen, wie die Gültigkeit einer Norm, zur Entscheidung gestellt werden, oder wenn es um bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses geht (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43

gilt auch für den besonderen Typ der Zwischenfeststellungsklage (vgl. dazu OVG Hamburg Beschl. v. 9.12.2013, 1 Bs 315/23, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 6.6.2014, 8 K 1329/14, n.v.; Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024,

§ 43Rn.

55). Randnummer 119 Im vorliegenden Fall fehlt es hieran. Denn der Antrag der Beklagten bezieht sich lediglich allgemein auf den gesamten von ihr in die Bezügemitteilungen für Dezember 2011 aufgenommenen Mitteilungstext, den sie als Gleichbehandlungszusage beschreibt und dessen allgemeine Geltung sie nach abstrakten Kriterien und ohne konkreten Bezug auf den Einzelfall der Klägerin festgestellt wissen will. Randnummer 120 bb) Darüber hinaus fehlt es an der Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses. Randnummer 121 Die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsbegehrens nach § 173 Satz 1

i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Hauptsache von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, dessen (Zwischen-)Feststellung begehrt wird, ganz oder zum Teil abhängt (sog. Vorgreiflichkeit, vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2011, 7 B 49/10, juris Rn. 20 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 12.1.2012, 7 C 5/11, BVerwGE 141, 311, juris Rn. 12). Denn Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (BVerwG, Beschl. v. 14.2.2011, BVerwG 7 B 49/10, juris Rn. 20). Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urt. v. 12.1.2012, 7 C 5/11, BVerwGE 141, 311, juris Rn. 12). Randnummer 122 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Entscheidung in der Hauptsache hängt nicht von dem Rechtsverhältnis ab, dessen Inhalt die Beklagte in einem Klammerzusatz als Frage nach der „Anwendung der Entscheidungen des jeweiligen Musterverfahrens unabhängig von einer Antragstellung und/oder Rechtsbehelfseinlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ beschreibt. Auf diese Fragen, die verschiedene mögliche spätere Wirkungen der sog. Gleichbehandlungszusage skizzieren, kommt es für die Entscheidung des klägerischen Feststellungsbegehrens als Hauptsache nicht an. Für diese ist vielmehr nur die allenfalls mittelbar damit verknüpfte Frage entscheidungserheblich, inwieweit die Klägerin auf Grundlage des in der Bezügemitteilung enthaltenen Hinweises darauf, dass es keines Antrags und keines Rechtsbehelfs bedürfte, ein schutzwürdiges Vertrauen bilden konnte, infolgedessen ihr im Hinblick auf ihre eigene, von der Entscheidung der Musterklageverfahren unabhängige Rechtsverfolgung eine verspätete Geltendmachung nicht vorzuwerfen sein könnte. Welche weiteren Wirkungen sich aus dem gesamten Mitteilungstext insbesondere über eine spätere Gleichstellung mit dem Ergebnis der Musterklageverfahren ergeben könnten, ist dafür nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Randnummer 123 b) Ist die Widerklage als unzulässig abzuweisen und die Hauptsache damit zur Entscheidung reif, besteht weder für den von der Beklagten konkret beantragten Erlass eines Zwischenurteils nach § 109

oder nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 303 ZPO, noch für den von ihr möglicherweise eigentlich – für den Fall eines Vorlagebeschlusses – begehrten Erlass eines Teilurteils (§ 110

) Raum. Ein Zwischenurteil nach § 109

kann nur als stattgebendes Prozessurteil ergehen, setzt also die Zulässigkeit der Klage voraus (vgl. nur OVG Koblenz, Urt. v. 12.5.2016, 1 A 10842/15, juris Rn. 1). Der Erlass eines Zwischenurteils nach § 173 Satz 1

i.V.m. § 303 ZPO würde ebenso wie der eines Teilurteils (vgl. § 110 Halbsatz 1

) voraussetzen, dass keine Entscheidungsreife in der Hauptsache selbst vorliegt (vgl. nur Elzer in: BeckOK ZPO,

  1. Ed. 1.7.2025, ZPO § 303 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist hier, wie unter a) dargelegt, nicht erfüllt. Randnummer 124 II. Für die Nebenentscheidungen gilt Folgendes: Randnummer 125
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1

. Die Quotelung erfolgt unter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens der Klägerin, im Hinblick auf ihr Feststellungsbegehren, einerseits und ihr teilweises Obsiegen, im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Widerklage, andererseits. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist nicht veranlasst, da die Klägerin als im Hinblick auf ihr (allenfalls) im Vorverfahren verfolgtes Begehren Unterlegene jedenfalls keine Kostenerstattung beanspruchen kann. Randnummer 126 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich des für die Klägerin vollstreckbaren Teils aus § 167 Abs. 1

i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO und hinsichtlich des für die Beklagte vollstreckbaren Teils aus § 167 Abs. 1

i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 127 3. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3

teilweise, hinsichtlich der zur Klage ergangenen Entscheidung, zugelassen. Nur insoweit kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3

zu, und zwar im Hinblick auf die entscheidungserhebliche, klärungsfähige und zudem klärungsbedürftige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung einer später erhobenen Rüge (nicht) entgegenzuhalten sein kann.

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