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VG Hamburg 14. Kammer 14 B 7092/25 Urteil Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage; Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Klagebegehrens; verspä

Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage; Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Klagebegehrens; verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits Leitsatz 1. Die Zulässigkeit einer beamtenre

und insbesondere bundesfinanzgerichtlicher Rechtsprechung zu Massenverfahren deutlich werde. Außerdem sei mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, weshalb angeregt werde, das Klageverfahren nach § 94

auszusetzen. Randnummer 87 Im Übrigen seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche jedenfalls teilweise verjährt. Da sie, die Beklagte, für die Jahre ab 2013 keinen Anlass gegeben habe, verjährungshemmende Schritte zu unterlassen, verstoße die Erhebung der Einrede auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Randnummer 88 Schließlich sei weder ein Mindestabstandsgebotsverstoß noch ein Verstoß gegen das Prozeduralisierungsgebot festzustellen. Randnummer 89 Zur Begründung ihrer Widerklage trägt die Beklagte vor, dass sie ein schützenswertes Interesse an einer rechtskräftigen Entscheidung über die personelle und zeitliche Reichweite der streitgegenständlichen Gleichbehandlungszusage habe. Randnummer 90 Mit Beschluss vom

  1. Juli 2025 hat die Kammer ein weiteres von der Klägerin verfolgtes Feststellungsbegehren für den Besoldungszeitraum ab 2020 von dem vorliegenden Verfahren abgetrennt; jenes Verfahren wird unter dem Aktenzeichen (14 B 20/25) fortgeführt. Randnummer 91 Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  2. Juli 2025, auf den Inhalt der Verfahrensakte, auf die beigezogenen Sachvorgänge der Beklagten (die Personalakte der Klägerin und den elektronisch übermittelten Sach- und Widerspruchsvorgang) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten der Musterverfahren 20 K 7506/17 , 20 K 7509/17 , 20 K 7510/17 , 20 K 7511/17 , 20 K 7517/17 , 20 K 7507/17, 20 K 7508/17, 20 K 7512/17, 20 K 7513/17, 20 K 7514/17, 20 K 7515/17, 20 K 4555/13, 20 K 7505/17, 20 K 7516/17, 20 K 7504/17 Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 92 I. Soweit die Klage, im Hinblick auf die Zeit vom
  3. Januar 2013 bis zum […] Juli 2013, zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1

einzustellen. Randnummer 93 II. Soweit die Klägerin ihre Klage aufrechterhalten hat, ist sie zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist unzulässig und daher durch Endurteil abzuweisen (dazu 2.). Randnummer 94 1. Die Klage ist im Hinblick auf die damit zulässiger Weise verbundenen Feststellungsbegehren jeweils zulässig (dazu a)), aber unbegründet (dazu b)). Randnummer 95 a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Feststellungsklage statthaft (dazu aa)) und kann die Klägerin sich auf ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1

berufen (dazu bb)). Ferner steht der Zulässigkeit der Klage weder das prozessuale Antragserfordernis (dazu cc)) noch der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff.

(dazu dd)) entgegen. Randnummer 96 aa) Statthafte Klageart für das klägerseitig verfolgte Begehren ist die in § 43 Abs. 1

vorgesehene Feststellungsklage. Mit dieser kann das klägerische Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten, in umfassender und zweckentsprechender Weise zum Ausdruck gebracht werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, 2 C 34/01, BVerwGE 117, 305, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, 2 C 1/04, BVerwGE 123, 308, juris Rn. 19; instruktiv: BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 20 f.; aus jüngerer Zeit BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 29 f.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2009, 2 BvL 13/08, juris Rn. 11 f.; im Übrigen nur VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 22 m.w.N.). Denn mit dem an ihre Dienstherrin adressierten Antrag festzustellen, dass ihre Bezüge für die Jahre 2013 bis 2019 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind, macht die Klägerin eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus dem Dienstverhältnis geltend, um auf diese Weise – infolge eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG – eine gesetzgeberische Heilung der als verfassungswidrig gerügten Gesetzeslage zu veranlassen. Die sie betreffende Verfassungswidrigkeit ihrer Bezüge stellt ein gegenüber der Beklagten in ihrer Funktion als Dienstherrin, die aus dem Dienstverhältnis zu einer verfassungsmäßigen Besoldung verpflichtet ist, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1

dar. Randnummer 97 Ein im Sinne von § 43 Abs. 2

vorrangiges Leistungsbegehren steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Von ihrer Dienstherrin kann sie nach derzeitigem Stand keine höhere Besoldung verlangen. Denn Besoldungsleistungen dürfen aufgrund des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und einfachgesetzlich in § 3 Abs. 1 HmbBesG angeordneten besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 70; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 169; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47, 49, 181; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 10, 27 f.; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 4.5.2017, 2 C 60/16, juris Rn. 29). Dass die Klägerin nicht unmittelbar auf eine solche gesetzliche Änderung hinzuwirken hat, die sie von ihrer Dienstherrin nicht verlangen kann (vgl. auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 10 Rn. 8) und die nur der Gesetzgeber beschließen kann, wird dabei von der ständigen Rechtsprechung zu Recht vorausgesetzt. Denn unabhängig von der Frage, in welcher Klageart ein an den Gesetzgeber adressiertes Normerlassbegehren statthafter Weise zu verfolgen wäre, wäre dieses nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Rechtsschutz allein auf diese Weise gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.1.2010, 8 C 19/09, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 29; vgl. zur Frage verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes BVerfG, Beschl. v. 11.7.1996, 2 BvR 571/96, juris Rn. 2 ff.; ferner BVerfG, Beschl. v. 18.12.1985, 2 BvR 1167/84 u.a., juris Rn. 63 f.; BVerfG, (Nichtannahme-)Beschl. v. 16.7.2025, 2 BvR 1719/23, juris Rn. 5 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da die Klägerin aufgrund ihres zur Dienstherrin bestehenden Dienstverhältnisses gegen diese vorgehen kann und eine Einbeziehung des Gesetzgebers über das gegebenenfalls erforderliche Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährleistet ist. Randnummer 98 bb) Die Klägerin weist das nach § 43 Abs. 1

vorausgesetzte berechtigte Interesse an der von ihr begehrten Feststellung auf. Randnummer 99 Dieses sog. Feststellungsinteresse schließt jedes im konkreten Fall als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (stRspr, siehe nur BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 15). Randnummer 100 Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes rechtliches und wirtschaftliches Interesse ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass die Klägerin ihr eigentliches Ziel, eine höhere als die derzeit vorgesehene Besoldung zu erhalten im Wesentlichen nur auf diesem Wege realisieren kann (vgl. bereits unter aa); ferner nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.6.2016, OVG 4 B 1.09, juris Rn. 56; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; May in: Schütz/Schachel, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, LBG NRW 2009, Mai 2016, § 80 Ziff. 2.1.2.4, Rn. 67). Randnummer 101 Dem steht auch nicht das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Es würde, wenn die sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht eingehalten worden wären, das Fortbestehen eines (realisierbaren) Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation für vergangene Zeiträume wie eine materielle Ausschlussfrist ausschließen (so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1217 (1220 f.); allg. zu den Folgen einer materiellen Ausschlussfrist BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 11) und betrifft damit gerade den Gegenstand des klägerischen Feststellungsbegehrens. Die von der Beklagten hiermit adressierte Frage ist daher abschließend als Frage der Begründetheit der Feststellungsklage und nicht bereits umfassend im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu würdigen (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50.16, juris Rn. 31 ff., dem folgend OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 104; OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 18; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22; i.W. wohl auch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, Rn. 61 f.; ferner VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 91 ff.; a.A. hinsichtlich der konkreten Einordnung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung als Frage der Begründetheit: OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 33; OVG Weimar, Urt. v. 23.8.2016, 2 KO 333/14, juris Rn. 30; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 ; tendenziell auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017, 3 K 7038/15, juris Rn. 98; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29; offengelassen: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 148/24 , juris Rn. 31 ; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; ohne eine solche Zuordnung: VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 41; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 49 ff.; uneindeutig OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 26; zu der allerdings im Einzelnen zweifelhaften Einordnung des Erfordernisses als Voraussetzung eines „Anspruchs auf Feststellung“ siehe Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 43 Rn. 1b; ähnlich auch Eyermann, 16. Aufl. 2022,

§ 43Rn.

1, 44). Randnummer 102 Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2

geltend machen kann, dass eine von ihr gerügte Unteralimentation sie auch (noch) betrifft (allg. zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2

vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Andernfalls würde ein strengerer Maßstab angelegt, als es im Falle einer Leistungsklage der Fall wäre. Denn das Feststellungsinteresse hat die Klägerin umfassend darzutun und nachzuweisen (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow,

, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 80), während sie in einer Leistungskonstellation die Umstände, die maßgeblicher Teil ihres materiellen Begehrens sind, nur geltend zu machen hat (vgl. dazu Sodan in: Sodan/Ziekow,

, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 379 ff.). Insofern ist es auch zur Herstellung eines Gleichklangs der unterschiedlichen Klagearten geboten, den für die Leistungsklage geltenden Maßstab hier zur Anwendung zu bringen (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 2.12.2015, 10 C 18/14, juris Rn. 17; für den umgekehrten Fall krit. Sodan in: Sodan/Ziekow,

,

  1. Aufl. 2018, § 43 Rn. 76; für Normerlassbegehren siehe auch Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL Januar 2024,

§ 42Abs.

2 Rn. 32). Randnummer 103 Diesen Voraussetzungen genügt die vorliegende Klage. Denn es erscheint nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise als unmöglich, dass die spätere Geltendmachung des von der Klägerin gerügten Besoldungsdefizits für die Jahre 2013 bis 2019 aufgrund des von ihr in Bezug genommenen Erklärungsverhaltens ihrer Dienstherrin und eines darauf gestützten Vertrauens als unschädlich zu bewerten sein könnte (zum Maßstab vgl. nur BVerwG, Urt. v. 27.5.2009, 8 C 10/08, juris Rn. 24 m.w.N.). Dass sich der von ihr mit Bezug auf ihre Besoldung gerügte Verfassungsverstoß für die Zeit, in der sie in einem Anwärterverhältnis zur Beklagten stand ([…] August 2013 bis […] Januar 2016), nicht aus dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, sondern nur aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben könnte, stellt ihr Feststellungsinteresse ebenfalls nicht durchgreifend infrage, weil eine hierauf gestützte Rechtsverletzung zumindest theoretisch möglich erscheint (dazu noch im Einzelnen unter

  1. b)bb)). Randnummer 104
  2. cc)Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage das prozessuale Antragserfordernis entgegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der verfahrenseinleitende Antrag der Klägerin aus Dezember 2020 so auszulegen sein könnte, dass bereits hiermit ein Besoldungsdefizit auch für den vorliegend infrage stehenden Besoldungszeitraum vor 2020 geltend gemacht wurde (dazu allerdings noch unter dd)), oder ob die Klägerin das zwischen den Beteiligten streitige Wiedereinsetzungsschreiben bei der Beklagten eingereicht hat und jedenfalls hiermit ein solches Besoldungsdefizit vorprozessual gerügt hätte. Denn selbst wenn beides zu verneinen wäre, wäre ein solcher Antrag aus prozessökonomischen Erwägungen ausnahmsweise entbehrlich. Er wird nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Zulässigkeit insbesondere beamtenrechtlicher Klagen bei dem Verwaltungsgericht zwar grundsätzlich strikt vorausgesetzt (dazu

(1)). Dies schließt es aber nicht aus, Ausnahmen aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen (dazu
(2)). Solche besonderen Einzelfallumstände liegen hier vor (dazu
(3)). Randnummer 105
(1)Nach aktueller höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung hängt die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Klage grundsätzlich davon ab, dass vor Klageerhebung das durch § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff.

vorgegebene gestufte Verfahren – bestehend aus Antrag, dessen Ablehnung, diesbezüglicher Erhebung eines Widerspruchs, dessen Zurückweisung und nachfolgender Klageerhebung – eingehalten worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11 ff.; darin zumindest teilweise aufgegeben: BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 11 ff.). Ist dies nicht der Fall, wird hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrags einerseits und des Vorverfahrens nach §§ 68 ff.

andererseits (dazu noch unter dd)) wie folgt differenziert: Während die Durchführung des Vorverfahrens als bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nachholbare Sachurteilsvoraussetzung eingeordnet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 2.5.2024, 2 A 2/23, juris Rn. 28 f.; siehe aber auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.11.2016, 1 A 215/15, juris Rn. 27 ff.), wird in dem Erfordernis eines das Verfahren erst einleitenden Antrags in ständiger Rechtsprechung eine nicht nachholbare und grundsätzlich unentbehrliche Klagevoraussetzung im Sinne einer Zugangsvoraussetzung gesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 33 ff. m.w.N.; ausdrücklich zur Differenzierung etwa BVerwG, Beschl. v. 1.12.1993, 2 B 115/93, juris Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 106 Diese Zulässigkeitsvoraussetzung, die in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis steht, wird nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aus den Bestimmungen in § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1

abgeleitet, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraussetzen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.9.2022, 9 C 24/21, BVerwGE 176, 259, juris Rn. 28). Speziell in beamtenrechtlichen Verfahren wird dabei ein besonderes Interesse daran erkannt, eine Auseinandersetzung beider Seiten mit dem Verfahrensstoff gerade vor Klageerhebung sicherzustellen und auf diese Weise zu erreichen, dass das Beamtenverhältnis nur dann durch eine Klage – und die damit zu besorgende Verhärtung der jeweiligen Standpunkte – belastet wird, wenn sich dies nicht vermeiden lässt. Die Dienstherrin soll Gelegenheit haben, dem Begehren noch vor Erhebung einer Klage zu entsprechen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken oder durch eine Darlegung ihres Standpunktes dem Beamten gegenüber zu verdeutlichen, ob und inwieweit sein Begehren – aus ihrer Sicht – nicht erfolgversprechend sein könnte; im Gegenzug soll der Beamte seine Entscheidung zur Klageerhebung grundsätzlich erst nach einer möglichen Kenntnisnahme hiervon treffen und nicht voreilig eine Klage erheben, von der er dann nicht mehr ablassen will (dazu insbesondere VGH Mannheim, Beschl. v. 22.6.1990, 4 S 2257/89, juris Rn. 18; ähnlich: BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 38/95, juris Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 28.6.2001, 2 C 48.00, BVerwGE 114, 350, juris Rn. 15). Randnummer 107

(2)Dies schließt es indes nicht aus, Ausnahmen von dem Antragserfordernis unter engen Voraussetzungen aus Gründen der Prozessökonomie anzuerkennen. Randnummer 108 (
  1. a)Für beamtenrechtliche Fallgestaltungen hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar in ausdrücklicher Abkehr von seiner zwischenzeitlichen Rechtsprechung eine Rückkehr zu einem tendenziell strikten Verständnis des Antragserfordernisses erklärt und eine Ausnahme hiervon nur für den Fall angenommen, dass die Dienstherrin „von sich aus handelt“ (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 39). Damit erscheint allerdings nicht zwingend vorgegeben, dass – insbesondere für Feststellungsklagen wie die vorliegende – weitere Ausnahmen anzuerkennen sein können. Randnummer 109 So bezieht sich die genannte Grundsatzentscheidung aus Juni 2020, ebenso wie der ganz überwiegende Anteil der damit wieder aufgenommenen früheren Rechtsprechung, in ihren für die Maßstabsbildung wesentlichen Passagen auf bestimmte beamtenrechtliche Leistungsansprüche (siehe dazu insb. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 11, 35 f., 37; vgl. aus der früheren Rspr. ferner: BVerwG, Urt. v. 30.8.1973, II C 10.73, WKRS 1973, 13880, Rn. 64; BVerwG, Urt. v. 17.4.1975, II C 30.73, WKRS 1975, 14553, Rn. 30, 32; BVerwG, Beschl. v. 6.10.1976, II B 71.75, juris (Orientierungssatz); BVerwG, Urt. v. 4.11.1976, II C 59.73, juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1976, II B 17.76, WKRS 1976, 14872, Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 29.3.1977, VI B 46.76, WKRS 1977, 15003, Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 15.7.1977, II B 36.76, WKRS 1977, 14730, Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 27.6.1980, 2 B 80.79, WKRS 1980, 20375, Rn. 3 f.; BVerwG, Urt. v. 27.6.1986, 6 C 131/80, BVerwGE 74, 303, juris Rn. 20 f.; BVerwG, Beschl. v. 1.12.1993, 2 B 115/93, juris Rn. 6 f.; BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 38/95, juris Rn. 18 f.). Dies lässt es als möglich erscheinen, dass zur Maßstabsbildung für andere Klagekonstellationen abweichende bzw. ergänzende Erwägungen in den Blick zu nehmen sein könnten. Randnummer 110 Nichts Anderes folgt daraus, dass die Grundsatzentscheidung ergänzend auf eine jüngere Entscheidung des 6. Senats zu einem telekommunikationsrechtlichen Leistungsanspruch Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 38 und den Verw. auf BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 6 B 54/19, juris Rn. 23). Denn auch in jener Entscheidung werden die Überlegungen zum prozessualen Grundsatz des Vorrangs der behördlichen vor der gerichtlichen Sachbefassung gerade als Ergebnis einer spezifischen Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Fachrecht, nämlich dem Anspruch auf Erlass von Frequenznutzungsbestimmungen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG, angestellt und Ausnahmen von diesem Grundsatz gerade nicht allgemein ausgeschlossen. Damit reiht sich die genannte Entscheidung des 6. Senats in die allgemeine Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesverwaltungsgerichts ein, wonach das Antragserfordernis unter dem Vorbehalt steht, dass das jeweils einschlägige bundesrechtlich geordnete Verwaltungsrecht oder das Unionsrecht keine abweichende Regelung trifft (stRspr, ausdrücklich so wohl erstmals BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42/06, BVerwGE 130, 39, juris Rn. 24 – allerdings mit Bezug auf frühere Entscheidungen zum Wohngeld- und Aufenthaltsrecht; zum Unionsrecht siehe BVerwG, Urt. v. 16.12.2009, 6 C 40/07, juris Rn. 17 ff.). Eine solche abweichende Regelung ist bereits für bestimmte Fragen des Wohngeld- und Ausbildungsförderungsrechts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1974, VIII C 104.73, BVerwGE 47, 176, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 2.5.1984, 8 C 94/82, BVerwGE 69, 198, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 4.8.1993, 11 C 15/92, juris Rn. 13), und unter anderem in bestimmten Fragen insbesondere des Telekommunikationsrechts und des Sozialhilferechts abgelehnt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2007, 6 C 42/06, BVerwGE 130, 39, juris 23 ff.; BVerwG, Urt. v. 24.2.2016, 6 C 62/14, BVerwGE 154, 173, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 12.5.2020, 6 B 54/19, juris Rn. 24; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 16.12.2009, 6 C 40/07, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschl. v. 6.5.1993, 1 B 201/92, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, 5 C 11/94, juris Rn. 14; für ein Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.2.2025, 2 Bf 241/23, n.v.). Randnummer 111 Darüber hinaus hat jedenfalls der 6. Senat insbesondere in jüngerer Zeit – und in Annäherung an die weniger strenge Rechtsprechung zum Vorverfahrenserfordernis – Ausnahmen von dem prozessualen Antragserfordernis aus prozessökonomischen Erwägungen angenommen und zwar jedenfalls für solche Fallgestaltungen, in denen das Verwaltungsverfahren nicht (näher) gesetzlich geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2016, 6 C 66/14, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 13.12.2017, 6 A 6/16, BVerwGE 161, 76, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 25.11.2020, 6 C 7/19, BVerwGE 170, 345, juris Rn. 36; ähnlich BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021, 6 VR 4/21, juris Rn. 9 f.; BVerwG, Urt. v. 2.3.2022, 6 C 7/20, BVerwGE 175, 76, juris Rn. 58; BVerwG, Urt. v. 13.1.2022, 6 A 7/20, 6 A 8/20, BVerwGE 174, 342, juris Rn. 30 f.; siehe auch VG Hamburg, Urt. v. 16.2.2024, 12 K 3303/20 , juris Rn. 41 ; offengelassen: VGH Mannheim, Urt. v. 13.4.2000, 5 S 1136/98, juris Rn. 22). Randnummer 112 (
  2. b)Ausgehend hiervon kommen entsprechende – aus Gründen der Prozessökonomie veranlasste – Abweichungen von dem prozessualen Antragserfordernis nach Auffassung der Kammer im Einzelfall zumindest für beamtenrechtliche Feststellungsklagen in Betracht, mit denen eine verfassungswidrige Unteralimentation geltend gemacht wird. Randnummer 113 Auch diese Feststellungsklagen setzen ein nach aktuellem Stand nicht näher gesetzlich geregeltes Verfahren fort. Darüber hinaus heben sie sich von anderen beamtenrechtlichen Leistungsansprüchen insbesondere dadurch ab, dass die Dienstherrin der Beanstandung einer verfassungswidrigen Unteralimentation aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts selbst nicht abhelfen kann (vgl. zu solchen Leistungsansprüchen etwa BVerwG, Urt. v. 13.10.2022, 2 C 24/21, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, 2 C 26/14, juris Rn. 11). Dies hat zwar nicht zur Folge, dass eine behördliche Vorbefassung sinnlos wäre. Denn die hiermit insbesondere bezweckte Schonung des Dienstverhältnisses und der Gerichte kann auch durch verfahrensbezogene Schlichtungsversuche oder die Darlegung des Standpunktes der Behörde im Verwaltungsverfahren erreicht werden. Aufgrund der begrenzten behördlichen Entscheidungsoptionen erscheint die grundsätzliche Pflicht zur behördlichen Vorbefassung aber auch nicht als im Einzelfall unabdingbar. Denn wegen ihrer dadurch begrenzten Eignung zur Zweckerreichung kann es in derartigen Fällen eher als in anderen Fallgestaltungen naheliegen, dass den hiermit verfolgten (und verfolgbaren) Zwecken im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits Rechnung getragen ist bzw. eine Zweckerreichung nicht mehr in Betracht kommt. In einem solchen Fall muss eine Zurückweisung des Klagebegehrens aufgrund einer fehlenden behördlichen Vorbefassung aber als bloßer Formalismus und unverhältnismäßig erscheinen. Diesem Befund entspricht, dass dem prozessualen Antragserfordernis im Zusammenhang mit alimentationsbezogenen Feststellungsklagen bislang keine ersichtliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 25; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.5.2018, 1 A 22/16, juris Rn. 29). Randnummer 114 (
  3. c)Gemessen an diesen Maßstäben ist das (mögliche) Fehlen eines vorprozessualen Antrags für den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum August 2013 bis 2019 aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise unschädlich. Denn aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist den Zwecken der behördlichen Vorbefassung für diesen Besoldungszeitraum bereits Rechnung getragen bzw. eine weitere Zweckerreichung nicht mehr zu erwarten. Randnummer 115 Dies ergibt sich insbesondere aus der von der Beklagten verfügten formelhaften Bescheidung des klägerischen Begehrens, die ohne Weiteres erkennen lässt, wie sie sich zu einem vorgerichtlich an sie herangetragenen Begehren für den Zeitraum 2013 bis 2019 positioniert hätte bzw. sich bei dessen Nachholung positionieren würde. Denn in den ergangenen Bescheiden hat die Beklagte gänzlich unabhängig von der konkreten Antragstellung der Klägerin ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass einer positiven Bescheidung hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2019 eine fehlende zeitnahe Geltendmachung und der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt entgegensteht (so im Ausgangsbescheid vom 16. April 2021), bzw. dass aufgrund der Musterverfahren eine abschließende Bescheidung des Begehrens nicht erfolgen solle (so im Widerspruchsbescheid vom 12. November 2021). Randnummer 116 Die damit von der Beklagten zuletzt verfügte faktische Aussetzung des Verwaltungsverfahrens hätte die Klägerin nach § 75 Satz 1

weder hinnehmen müssen, noch ist anzunehmen, dass sie diese hingenommen hätte oder bei Nachholung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens hinnehmen würde. Zwar trifft zu, dass die Klägerin – wie die Beklagte in Bezug auf ein parallel verhandeltes Klageverfahren vorgetragen hat – mit ihrem jedenfalls für spätere Jahre im Dezember formulierten Antrag und mit ihrem späteren Widerspruchsschreiben zunächst selbst eine Ruhendstellung des Verwaltungsverfahrens angeregt hatte. Ein damit verbundenes Einverständnis mit einem Abwarten der Bescheidung ihres Begehrens bindet sie aber nicht auf Dauer. Wenn sie zu verstehen gibt, dass sie nunmehr einen Fortgang in der Sache begehrt, wie es spätestens mit ihrer Klage der Fall war, liegt jedenfalls nach dem Verstreichen einer damit in Gang gesetzten Entscheidungsfrist kein sachlicher Grund für eine Nichtbescheidung mehr vor (vgl. Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL Januar 2024,

§ 75Rn.

8). Randnummer 117 Ein solcher Grund ergibt sich auch nicht aus den bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterklageverfahren. Zum einen ist entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung der Beklagten weiterhin nicht abzusehen, wann eine Entscheidung in den Musterverfahren zu erwarten ist (vgl. zu dieser Maßgabe VGH Mannheim, Beschl. v. 26.11.2010, 4 S 2071/10, juris Rn. 3 ff.; Schenke in: Kopp/Schenke,

, 29. Aufl. 2023, § 75 Rn. 13). Zum anderen ist nicht zu erkennen, dass die Bescheidung des klägerischen Begehrens gerade von der Entscheidung in den Musterverfahren abhinge. Denn die Beklagte ist dem Feststellungsbegehren der Klägerin jedenfalls noch im Ausgangsbescheid und zuletzt auch im Klageverfahren sachlich mit dem Standpunkt entgegengetreten, dass den Musterverfahren keine für ihren Fall erhebliche Bedeutung zukäme, weil im Falle der Klägerin der Grundsatz zeitnaher Geltendmachung endgültig nicht eingehalten sei. Randnummer 118 Bei dieser Sachlage spricht zum jetzigen Zeitpunkt auch der Zweck, die Gerichte zu entlasten, nicht in beachtlicher Weise für ein Festhalten an dem vorprozessualen Antragserfordernis. Denn selbst im Falle einer Nachholung der bislang unterbliebenen behördlichen Vorbefassung würden sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen stellen, wie sie dem Gericht schon jetzt zur Entscheidung vorliegen. Dass das Begehren der Klägerin aus anderen neuen Gründen abzulehnen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hätte sie die von der Beklagten als fehlend gerügte Beanstandung eines Besoldungsdefizits vor Klageerhebung spätestens mit ihrer hier vorliegenden Klageschrift unternommen (vgl. nur VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 21; vgl. dazu noch unter b)). Randnummer 119 dd) Der Mangel eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. §§ 68 ff.

steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Unabhängig davon, wie der Widerspruch der Klägerin auszulegen ist, wäre ein Vorverfahren, auch wenn es fehlte, nach den dazu richterrechtlich entwickelten Ausnahmen entbehrlich (dazu

(1)). Da der Ausgangsbescheid vom 16. April 2021 den hier infrage stehenden Zeitraum – anders als zwischenzeitlich erwogen – nicht umfasste, steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht dessen Bestandskraft entgegen (dazu
(2)). Randnummer 120
(1)Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.9.2010, 8 C 21/09, BVerwGE 138, 1, juris Rn. 24 ff. m. instruktiver Auseinandersetzung mit der dazu id. Lit. vertretenen Kritik; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30 m.w.N.). Diese Maßgaben sind im vorliegenden Fall im Wesentlichen aus den oben unter cc)
(2)genannten Gründen erfüllt: Die Beklagte hat aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts keinen Entscheidungsspielraum, der eine positive Entscheidung im Verwaltungsverfahren denkbar erscheinen ließe. Darüber hinaus hält sie eine mögliche Berechtigung der Klägerin aus weiteren Gründen – nämlich u.a. wegen einer erforderlichen, von der Klägerin aber versäumten zeitnahen Geltendmachung einer Unteralimentation für den betreffenden Zeitraum – für ausgeschlossen. Dem und der Erwägung, dass eine Aussetzung des Verfahrens sinnvoll erscheine, ist die Klägerin entgegengetreten. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass ein gegen die Besoldung gerichteter Widerspruch der Klägerin zum Erfolg geführt hätte bzw. bei Nachholung des Widerspruchsverfahrens zum Erfolg führen könnte. Randnummer 121
(2)Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht eine insoweit eingetretene Bestandskraft entgegen. Da der Ausgangsbescheid vom 16. April 2021 den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum – anders als die Klägerin meint – nicht umfasste, hat sie insbesondere nicht die Widerspruchsfrist aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 70 Abs. 1

versäumt: Randnummer 122 Zur Bestimmung seines Regelungsgehalts ist der Bescheid entsprechend §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der objektiv erklärte Wille, d.h. wie ein objektiver Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 8.7.2024, 2 Bf 241/23, n.v., m.w.N.). Im Zweifel ist dabei von einem engeren Regelungsumfang auszugehen. Denn die Behörde löst mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes potenzielle Anfechtungslasten für den Bürger aus, die für ihn hinreichend erkennbar sein müssen (vgl. insb. BVerwG, Urt. v. 12.1.1973, VII C 3.71, BVerwGE 41, 305, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70/80, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14/10, BVerwGE 141, 253, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Urt. v. 8.7.2024, 1 Bf 154/23 , juris Rn. 55 ; OVG Münster, Beschl. v. 27.3.1998, 15 A 3212/94, juris Rn. 5 f.; OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2004, 15 B 577/04, juris Rn. 4 f.). Randnummer 123 Gemessen an diesen Maßstäben bezog sich der Bescheid lediglich auf den Besoldungszeitraum ab 2020, da sich auch der zugrundeliegende Antrag der Klägerin bei der insoweit gleichermaßen gebotenen Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont nur auf diesen Zeitraum bezog. Denn der Bescheid vom

  1. April 2021 bezieht die darin verfügte ablehnende Entscheidung allein auf das am
  2. Dezember 2020 bei der Beklagten eingegangene Gesuch der Klägerin und nicht auf ein mögliches später bei der Beklagten eingereichtes weiteres Schreiben aus
  3. Mit diesem Antragsschreiben aus Dezember 2020 hatte die Klägerin lediglich ein auf die Besoldungsjahre ab 2020 bezogenes Rechtsschutzziel zum Ausdruck gebracht. Denn nur insoweit hat sie ein Begehren nach einer höheren Besoldung ausdrücklich formuliert und frühere Zeiträume nur pauschal und in ergänzender Begründung dieses Begehrens angeführt. Durch diese sprachliche Differenzierung hat sie – wie ihr auch als Naturpartei hätte erkennbar werden müssen – zugleich eine inhaltliche Differenzierung zum Ausdruck gebracht. Dass die Klägerin sich hierzu nach eigenen Angaben eines von einer Interessenvertretung zur Verfügung gestellten Musterformulars bedient hat, ist angesichts des maßgeblichen Auslegungshorizonts nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Randnummer 124 Anders als die Klägerin meint, dürfte den ihr gegenüber ergangenen formelhaft formulierten Bescheiden, d.h. dem Bescheid vom
  4. April 2021 und dem Widerspruchsbescheid vom
  5. November 2021, auch kein abweichendes Verständnis der Beklagten zu entnehmen sein. Denn in ihrer formelhaften Fassung lassen die genannten Bescheide gerade keine einzelfallbezogene Auslegung des jeweils zugrundeliegenden konkreten Begehrens erkennen. In ihren begründenden Ausführungen sind die Bescheide vielmehr musterhaft und allgemein in einer Weise gefasst, die ihren Regelungsgehalt gänzlich von der zugrundeliegenden Antragstellung abhängig macht. Dass dies im Hinblick auf die aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit zu fordernde Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes Bedenken begegnen könnte, ist für die Auslegung des klägerischen Begehrens nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung und bedarf daher keiner weiteren Vertiefung. Randnummer 125 b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn dem von der Klägerin hiermit geltend gemachten Recht auf eine verfassungsmäßige Besoldung steht das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen (dazu aa)). Soweit sich ihre Klage auf den Zeitraum vom […] August 2013 bis […] Januar 2016 bezieht, ist außerdem ein Verfassungsverstoß nicht festzustellen (dazu bb)). Randnummer 126 aa) Dem Feststellungsbegehren der Klägerin steht das sog. Erfordernis zeitnaher Geltendmachung entgegen. Denn sie hat ein Besoldungsdefizit für den Besoldungszeitraum August 2013 bis Dezember 2019 nicht rechtzeitig gerügt. Eine nach dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Besoldungsdefizits kann zwar im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein, wenn die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde (dazu

(1)). Für den konkreten Fall der Klägerin lässt sich dies aber nicht feststellen (dazu
(2)). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (dazu
(3)). Randnummer 127
(1)Nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will, und dies zeitnah, d.h. er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation (grundsätzlich) in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (BVerwG, a.a.O.). Das Haushaltsjahr entspricht in Hamburg dem Kalenderjahr ( § 2 Abs. 2 Satz 1 LHO ). Randnummer 128 Dies schließt es unter Berücksichtigung des Zwecks dieses ungeschriebenen, richterrechtlich entwickelten Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung indes nicht aus, aufgrund besonderer Einzelfallumstände auch später – nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres – angemeldete Alimentationsansprüche aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise zuzulassen, wenn nämlich die Verspätung wesentlich durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Randnummer 129 (
  1. a)In seiner derzeitigen richterrechtlichen Ausgestaltung ist das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung zwar grundsätzlich streng zu verstehen, weil es wie eine materielle Ausschlussfrist wirkt (dazu bereits unter
  2. a)bb)). Als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist es von Amts wegen zu berücksichtigen und steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Dienstherrin, die auf die Einhaltung dieser Voraussetzung also nicht im engeren – rechtstechnischen – Sinne „verzichten“ kann (a.A. ohne nähere Begründung Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e; in diese Richtung auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 45). Insofern unterscheidet sich das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung von der Einrede der Verjährung, die der Dienstherrin ein einseitiges und grundsätzlich verfügbares, d.h. im Grunde auch verzichtbares Recht zur Einwirkung auf die Rechtslage gibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 52; vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 22.1.2015, 6 A 883/14, juris Rn. 6 ff.; zu den materiell-rechtlichen Grenzen, die sich aus der Pflicht der Dienstherrin zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung ergeben können, siehe etwa BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23). Randnummer 130 (
  3. b)Es ist aber anerkannt, dass es Behörden aufgrund des auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, der gerade im Beamtenverhältnis eine spezielle Ausprägung findet, unter bestimmten engen und nach dem jeweiligen Regelungsbereich und der Funktion der infrage stehenden Frist zu bestimmenden Voraussetzungen verwehrt ist, sich auf den Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist zu berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 17; insoweit ferner BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, 8 C 25/12, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 C 48/13, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, 8 C 11/15, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.12.1993, 10 S 1508/93, juris Rn. 6). Randnummer 131 Dies gilt auch für das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. Eine in dessen Sinne grundsätzlich verspätete Geltendmachung eines Alimentationsdefizits durch einen Beamten ist gemessen an seiner Funktion ausnahmsweise dann unschädlich, wenn die konkrete eingetretene Verzögerung zurechenbar durch die Dienstherrin veranlasst wurde. Das ist der Fall, wenn sich die Verzögerung nachvollziehbar auf ein bestimmtes Verhalten der Dienstherrin des Beamten zurückführen lässt, wenn sie bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände also gerade als „ihr Werk“ erscheint, und der Beamte eine infolgedessen zunächst unterlassene Rüge nach Wegfall des ursächlichen Beitrags der Dienstherrin unverzüglich nachholt. Denn unter diesen Voraussetzungen lässt sich eine strikt an das jeweilige Haushaltsjahr geknüpfte Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses rechtfertigen, die nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung die normative Grundlage und innere Rechtfertigung des richterrechtlich ausgeformten ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung bilden. In einem solchen Fall – in welchem gerade das Verhalten der Dienstherrin die wesentliche Ursache der Verzögerung darstellt – legen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses eine einzelfallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände vielmehr ihrerseits nahe. Dies gilt jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und eine hiernach ggf. notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, weshalb im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung bedarf, ob nach dem Eintritt dieser Umstände eine Zulassung verspätetet angemeldeter Alimentationsansprüchen für die betreffende Zeit ausgeschlossen sein könnte. Randnummer 132 Im Einzelnen: Randnummer 133 (
  4. aa)Die mit dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung beschriebene Obliegenheit des Beamten, ein Alimentationsdefizit (regelhaft) noch binnen des jeweiligen Haushaltsjahres gegenüber seiner Dienstherrin zu rügen, geht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurück, in welchen dieses die Unvereinbarkeit von Besoldungsgesetzen mit dem Grundgesetz feststellte und an den zur Reparatur berufenen Gesetzgeber begleitende Maßgaben dazu formulierte, welche Folgen sich hieraus für vergangene Zeiträume ergeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 187; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 195; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 170; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 94 f.; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 82). Unter Bezugnahme hierauf wird die Rügeobliegenheit des Beamten in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses hergeleitet und dabei maßgeblich darauf gestützt, dass das Beamtenverhältnis ein wechselseitiges Treueverhältnis darstellt und die Verpflichtung des Beamten einschließt, auf die berechtigten Belange seiner Dienstherrin einschließlich ihrer (finanziellen) Belastbarkeit und Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008, 2 B 22/08, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 23.8.2007, 1 Bf 303/05, n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, 4 S 2289/05, juris Rn. 19; OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52; OVG Münster, Urt. v. 12.2.2014, 3 A 155/09, juris Rn. 35; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 62; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30). Als ein solcher berechtigter Belang der Dienstherrin wird das Interesse daran erkannt, sich auf ein behauptetes Alimentationsdefizit und mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen durch frühzeitige Eingrenzung des Kreises an potenziell Anspruchsberechtigen einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14-16; BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 44, 72 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 ; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.10.2024, 12 K 2188/22, juris Rn. 30; mit Bezug auf die dort maßgebliche Perspektive des Haushaltsgesetzgebers BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 183). Die Dienstherrin soll nicht unvorhersehbar im Nachhinein mit nicht oder nur schwer zu bewältigenden Zahlungspflichten belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 15; ferner OVG Lüneburg, Urt. v. 9.2.2010, 5 LB 391/08, juris Rn. 28). Randnummer 134 Ferner wird die Rügeobliegenheit nach der zugrundeliegenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung durch den Zweck der Alimentation nahelegt. Denn diese dient der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs und erfolgt (grundsätzlich) aus gegenwärtig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln, die das Parlament in regelmäßigen Abständen bewertet, plant und festlegt; der Beamte kann nicht erwarten, ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs zu kommen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 68; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18, 23, 25; ferner BVerwG, Urt. v. 27.5.2010, 2 C 33/09, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 27.11.1995, 1 A 3439/92, juris Rn. 14 f.; ferner OVG Bremen, Urt. v. 6.2.2008, 2 A 391/05, juris Rn. 52). Im Hintergrund dieser Rechtsprechung steht dabei ersichtlich auch die Erwägung, dass eine rückwirkende Korrektur einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung für die Vergangenheit zu begrenzen ist, um nicht nachträglich in abgeschlossene Vorgänge einzugreifen und nicht das haushaltsrechtliche Prinzip des jährlichen Ausgleichs von Einnahmen und Ausgaben infrage zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 18; Plog/Wiedow, Lfg. 442, 1.8.2022, § 38 BBesG Rn. 172 f.; hins. zeitlicher Festlegung auf das Haushaltsjahr krit. Herrmann, NVwZ 2009, 822
(824); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 182 f.). Randnummer 135 Demgegenüber wird in dem Rügeerfordernis, das geringe inhaltliche und formelle Anforderungen an den Beamten stellt, keine besondere Belastung für ihn gesehen und werden seine entgegenstehenden Interessen als (grundsätzlich) nachrangig bewertet. Denn zur Geltendmachung eines Alimentationsdefizits genügt es nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung bereits, dass der Beamte unter Einhaltung jeder beliebigen Textform zum Ausdruck bringt, dass und aus welchem Grund er die Höhe der gewährten Besoldung für unzureichend hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 27; BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.8.2023, OVG 4 B 7/21, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 24.11.2010, 3 A 1761/08, juris Rn. 42-44; ferner VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 22; zur Textform: BVerwG, Urt. v. 17.2.2022, 2 C 5/21, juris Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 136 Diese für den Regelfall angenommene Interessenlage stellt sich allerdings anders dar und erfordert im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben eine Neubewertung, wenn die verspätete Geltendmachung des Beamten gerade durch ein Verhalten seiner Dienstherrin veranlasst wurde. Dann lässt sich eine strikt auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene Rügeobliegenheit des Beamten nicht mit Hinweis auf seine Treuepflicht gegenüber seiner Dienstherrin rechtfertigen, die vielmehr auch ihrerseits zur Treue (Fürsorge) gegenüber dem Beamten verpflichtet ist. Dies entspricht im Kern dem Maßstab, nach dem es einer Dienstherrin trotz ihrer Verpflichtung zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung – und insofern der vorliegenden Interessenlage vergleichbar – nach Treu und Glauben verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zu erheben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, 2 C 32/81, BVerwGE 66, 256, juris Rn. 16, 18 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.6.2006, 2 C 14/05, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.5.2021, OVG 5 B 23.19, juris Rn. 44; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2024, 6 K 1987/22, juris Rn. 29; siehe auch VG München, Urt. v. 26.2.2013, M 5 K 11.5749, juris Rn. 26 m.w.N.). Denn mit dem dort verlangten qualifizierten Fehlverhalten der Dienstherrin wird ebenfalls vor allem die einzelfallbezogene Abwägung abgebildet, die es ausschließen soll, dass der Beamte infolge bloßen Behördenversehens oder allein mit Bezug auf den eigentlich im Streit stehenden Rechtsverstoß (hier: das Alimentationsdefizit) von der ihn grundsätzlich treffenden Sorgfalt bei der Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten freigestellt wird. Randnummer 137 Bei Anwendung dieses Maßstabs stehen einer Berücksichtigung der verspätet angemeldeten Ansprüche auch die weiteren vom Bundesverfassungsgericht benannten Funktionen der Rügeobliegenheit nicht entgegen. Denn jedenfalls solange eine bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung über die Besoldungsrechtslage des fraglichen Jahres und damit eine hiernach ggf. notwendige gesetzgeberische Nachbesserung noch aussteht, greift weder die Erwägung, dass nicht in abgeschlossene Vorgänge eingegriffen werden soll, noch erscheint die Feststellung berechtigt, dass der Beamte nicht erwarten könne, ohne sein Zutun in den Genuss einer nachträglichen Besoldungszahlung zu kommen. Randnummer 138 (
  1. bb)Anders hat es der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zwar für ein einfachgesetzlich vorgesehenes Erfordernis zeitnaher Geltendmachung mit Hinweis auf dessen erhebliche Bedeutung für die Dienstherrin im Jahr 2006 gesehen und lediglich Schadensersatzansprüche für möglich gehalten (BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 5/06, juris Rn. 12 ff.). Spätere Entscheidungen des 2. Senats lassen aber nicht (eindeutig) erkennen, dass eine aus Billigkeitsgründen gebotene Modifizierung der ungeschriebenen Rügeobliegenheit ausgeschlossen wäre. Insbesondere hat der 2. Senat in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 2 C 40/07 selbst angenommen, dass einem Kläger das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung aufgrund eines behördlichen Hinweises ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 40/07, juris Rn. 21; vorgehend und im Ansatz vergleichbar auch OVG Münster, Urt. v. 15.1.2007, 1 A 3433/05, juris Rn. 26). Eine ebenfalls in diese Richtung weisende Offenheit bei der einzelfallbezogenen Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung deuten ferner zwei Entscheidungen zu Zahlungsansprüchen nach einer bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung an, in denen der 2. Senat die Einhaltung der Frist als im konkreten Fall „möglich und zumutbar“ beschrieben hat (BVerwG, Urt. v. 13.11.2008, 2 C 16/07, juris Rn. 25) bzw. eine „Ausnahme vom Erfordernis“ gerade mit Bezug auf die im konkreten Fall zu bewertenden Einzelfallumstände nicht für geboten gehalten und dabei ergänzend erklärt hat, dass im dortigen Fall insbesondere „keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusage, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen“ erklärt worden sei (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011, 2 C 40/10, juris Rn. 10). Denn diese Feststellungen legen es zugleich nahe, dass in anderen – gegenteiligen – Fallgestaltungen anderes anzunehmen sein könnte. Randnummer 139 Könnte einem schutzwürdigen Vertrauen eines Beamten stets nur auf der Sekundärebene Rechnung getragen werden, würde sich das Ergebnis für den betroffenen Beamten im Übrigen als zufällig darstellen. Denn auf einen Vermögensschaden könnte er sich nur dann berufen, wenn ein anderer Beamter die Besoldungsrechtslage mit Erfolg beanstandet hat und es infolgedessen zu einem gesetzgeberischen Tätigwerden kommt, anhand dessen ein solcher Vermögensschaden erst entstehen und festgestellt werden könnte. Andernfalls ginge ein Beamter selbst bei einem ausdrücklichen, aber für sich genommen unwirksamen (vgl. oben) „Verzicht“ seiner Dienstherrin auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung leer aus. Dies kann unter Rechtsschutzgesichtspunkten – jedenfalls für das unter (
  2. aa)benannte Verfahrensstadium – nicht überzeugen. Randnummer 140 (
  3. cc)Entsprechende Ansätze finden sich zudem in der ober- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat in jüngerer Zeit das Verwaltungsgericht Koblenz mit Bezug auf einen dort ausdrücklich und unmissverständlich formulierten, jährlich wiederholten „Verzicht“ der Dienstherrin festgestellt, dass ein Festhalten an dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auf eine „rein formalistische Betrachtungsweise hinaus[liefe], die sich als überzogen darstellte“ (VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 1153/22.KO, juris Rn. 46). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat im Stile ergänzender Überlegungen die Maßgeblichkeit einer von der Dienstherrin wegen Musterverfahren abgegebenen Erklärung zur Entbehrlichkeit einer jährlich wiederholten Antragstellung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2017, 5 LC 76/17, juris Rn. 52). Andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen deuten zumindest darauf hin, dass eine Ausnahme von dem Erfordernis zeitnaher Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20 ff.; ferner VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 3.3.2021, 2 K 3405/17, juris Rn. 47) bzw. des Einwands rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (VG Münster, Urt. v. 8.5.2023, 5 K 47/22, juris Rn. 42) für möglich gehalten wird. Randnummer 141 (
  4. dd)Auch haushaltsverfassungsrechtlich ist eine strikte, vom Einzelfall gänzlich unabhängige Anwendung des Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung für das Recht auf amtsangemessene Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht geboten. Zwar erscheint denkbar, dass unter Umständen Nachzahlungen für lange Zeiträume in der Vergangenheit den öffentlichen Haushalt ernsthaft gefährden könnten. Der ggf. dann gebotene Schutz des Haushalts muss (und kann) in einem solchen Fall aber nicht über das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung erreicht werden (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, BVerfGE 131, 239, juris Rn. 84). Randnummer 142
(2)Für den konkreten Fall der Klägerin liegen diese Voraussetzungen für eine einzelfallbezogene Abweichung von der grundsätzlich geforderten Geltendmachung eines Besoldungsdefizits noch im jeweiligen Jahr indes nicht vor. Denn die in ihrem Falle konkret eingetretene Verzögerung wurde nicht wesentlich von der Beklagten als ihrer Dienstherrin veranlasst. Randnummer 143 Dabei kommt es für das klägerische Verfahren nicht darauf an, ob der in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommene Hinweis über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung inhaltlich geeignet war, ein Vertrauen darauf zu begründen, dass es auch in der Zeit ab 2013 keines eigenen Tätigwerdens bedürfe (vgl. dazu die Parallelentscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 21/25 , zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn da die Klägerin nicht zum Empfängerkreis dieser Bezügemitteilung gehörte, konnte sie auf dieser Grundlage kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass auch sie von der darin enthaltenen Mitteilung erfasst wäre (dazu (a)). Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, hätte die Klägerin es jedenfalls versäumt, die bis dahin unterbliebene Rüge eines Alimentationsdefizits für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum unmittelbar nach der abweichenden Mitteilung der Beklagten in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 nachzuholen (dazu (b)). Sonstige Umstände, auf deren Grundlage das von der Klägerin geltend gemachte Vertrauen auf die Entbehrlichkeit einer Antragstellung als überwiegend schutzwürdig einzuschätzen sein könnte, sind nicht ersichtlich (dazu (c)). Randnummer 144 (a) Der in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommene Hinweistext war objektiv gesehen nicht geeignet, bei später eingestellten Beamten wesentlich zu der Vorstellung beizutragen, dass es zur Rechtssicherung keines eigenen Tätigwerdens bedürfe. Randnummer 145 Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher, unbefangener und sorgfältiger Beamter die Erklärung bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hätte verstehen können, ohne dass ihm diesbezüglich Zweifel oder Bedenken kommen mussten. Maßgeblicher Empfänger ist ein durchschnittlicher Beamter, der über keine vertieften besoldungsrechtlichen Kenntnisse verfügt, da die Erklärung nach den Angaben der Beklagten an sämtliche Beamte, Richter und Versorgungsempfänger der Freien und Hansestadt Hamburg gerichtet war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 25). Für dessen Verständnis sind auch die Begleitumstände und der mit der Erklärung objektiv erkennbar verfolgte Zweck einzubeziehen (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 146 Demgegenüber kann es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommen, wie ihre Erklärung gemeint war, oder ob – wie in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, I, A II/1 § 3 BBesG Rn. 64e) – ein „Verzicht“ auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung darin eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr muss sich ein behördliches – wie auch jedes sonstige – Erklärungsverhalten nach objektiven Maßstäben vom Empfängerhorizont bewerten lassen. Die von der Beklagten unter anderem zitierte Rechtsprechung zur Auslegung von Verwaltungsvorschriften ist nicht zur Anwendung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 6/06, juris Rn. 19). Ebenso wenig gibt es eine insoweit einschlägige und normativ begründete Auslegungsregel der Art, dass Verzichtserklärungen oder diesen in der Sache ähnliche Mitteilungen von Behörden eindeutig und unmissverständlich sein müssten und Zweifel zulasten des Erklärungsempfängers gingen. In diese Richtung könnten zwar einzelne obergerichtliche Entscheidungen zu bestimmten behördlichen Verzichtserklärungen im Kontext der Verjährungseinrede verstanden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.9.2019, OVG 4 B 6.17, juris Rn. 25; insoweit unbeanstandet von BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236, juris Rn. 41; ferner VGH Mannheim, Urt. v. 24.3.2009, 4 S 2569/07, juris Rn. 21). Jedenfalls für die vorliegende Fragestellung, in welcher nicht ein (dauerhafter) Rechtsverzicht der Behörde zu bewerten und die Auslegung des behördlichen Erklärungsverhaltens Teil einer abwägenden Bewertung der im Einzelfall einschlägigen Interessenlage ist, gilt dieser Maßstab nach Auffassung der Kammer indes nicht. Dass nicht nur eindeutige Erklärungen der Dienstherrin ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen veranlassen können, wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu behördlichem Informationshandeln deutlich, auf die sich auch die Beklagte im vorliegenden Verfahren bezieht: Denn hiernach gilt, dass die Dienstherrin, wenn sie sich dafür entscheidet, den Beamten über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren, sachlich richtige, unmissverständliche und vollständige Hinweise erteilen muss; verletzt sie diese Pflicht schuldhaft und steht dem kein maßgebliches eigenes (Mit-)Verschulden des Beamten gegenüber, trifft sie eine Verantwortung für einen hierdurch bei dem Beamten hervorgerufenen Irrtum, der ihn veranlasst, eine rechtserhebliche Handlung zu unterlassen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 7/06, juris Rn. 16). Dass ein solches wesentliches Fehlverhalten der Dienstherrin nur im Rahmen eines möglichen – und für den Beamten ungewissen – Schadensersatzprozesses und nicht im Hinblick auf die abwägende Bewertung einer im Einzelfall gebotenen Ausnahme bzw. Modifizierung des ungeschriebenen Erfordernisses zeitnaher Geltendmachung zu berücksichtigen sein könnte, erschließt sich wegen der oben dargelegten Erwägungen zu einer damit potenziell verbundenen, für den Betroffenen zufälligen Rechtsschutzlücke nicht (siehe unter aa)
(1)(
  1. b)(bb)). Freilich kann im Rahmen der gebotenen Auslegung eine für den objektiven Empfänger erkennbare Bedeutung der Sache für den Erklärenden von Bedeutung sein und unter Umständen gegen einen besonders weitreichenden und rechtsfolgenintensiven erklärten Inhalt sprechen. Randnummer 147 Gemessen an diesen Maßstäben durfte ein objektiver Empfänger die von der Beklagten in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommene Erklärung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung nicht in dem klägerseitig geltend gemachten Sinn – dass sie sich nämlich auch an später eingestellte Beamte richtete, die selbst nicht Empfänger der Bezügemitteilungen für Dezember 2011 waren – verstehen. Denn aus dem Hinweistext tritt ein individuell-konkreter Bezug der Mitteilung über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung deutlich hervor, der für später eingestellte Beamte – wie die Klägerin – die Nachfrage nahelegen musste, ob für sie Entsprechendes gelte. Randnummer 148 Dies legt bereits der für die Erklärung gewählte Kommunikationsweg in einer Bezügemitteilung nahe, die als personalisierte Mitteilung der Dienstherrin an den jeweiligen Empfänger ergeht. Auch der darin konkret enthaltene und hier infrage stehende Hinweistext über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer sprachlich persönlich und in direkter Ansprache formulierten Mitteilung über eine mögliche zukünftige Gleichstellung des Empfängers der Bezügemitteilung mit Musterklageverfahren, die anlässlich einer seinerzeit aktuellen strukturellen Besoldungsanpassung geführt würden („wird die Freie und Hansestadt Hamburg die endgültige gerichtliche Entscheidung auf Sie als ebenfalls Betroffene ... anwenden“). Dieser systematische Zusammenhang legt es nahe, dass auch der Hinweis über die Entbehrlichkeit einer Antragstellung sich als konkrete, an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfende Erklärung der Dienstherrin darstellt und aus der damit adressierten bzw. begründeten Rechtsbeziehung nicht ohne Weiteres herausgelöst werden kann. Auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck sprach nicht zwingend gegen eine Begrenzung der Zusage auf die Empfänger der Bezügemitteilungen für Dezember 2011. Denn der aus Anlass der Besoldungsanpassung 2011/2012 befürchtete Verwaltungsaufwand musste seitens der Beklagten nicht gleichermaßen von Seiten erst später eingestellter Beamter – wie der Klägerin – befürchtet werden, die die Anpassung aus dem Jahr 2011 nicht als Kürzung einer zuvor empfangenen Besoldung erlebt hatten und bezüglich derer eine begründete Erwartung bestehen konnte, dass sie jedenfalls in nennenswerten Teilen die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung vorgesehene Besoldung nicht als unzureichend beanstanden würden. Randnummer 149 Angesichts dieser Umstände musste sich für einen später eingestellten Beamten, der Kenntnis von der Bezügemitteilung für Dezember 2011 erhielt, als offene Frage aufdrängen, ob für ihn Entsprechendes gelte. Dass ein Beamter, der die Bezügemitteilung selbst nicht empfangen hatte, sich durch den darin aufgenommenen Hinweis von einer solchen Nachfrage abhalten ließe, ist angesichts der damit für ihn verbundenen Bedeutung der Sache und des damit für ihn verbundenen geringen Aufwands nicht nachvollziehbar. Randnummer 150 Demnach konnte auch die erst im August 2013 in den Dienst der Beklagten eingetretene Klägerin, die nicht Adressatin der Bezügemitteilung für Dezember 2011 war, selbst bei eigener Kenntnisnahme hiervon kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, dass der darin enthaltene Hinweis auch sie betreffe und sie deshalb von einer Antragstellung zur eigenen Rechtssicherung absehen könne. Randnummer 151 (
  2. b)Selbst wenn dies anders zu bewerten und der Hinweis in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinne auszulegen wäre (siehe hinsichtlich der zeitlichen Reichweite die zur Veröffentlichung vorgesehene Parallelentscheidung der Kammer vom selben Tag, 14 B 21/25 ), würde es jedenfalls an der von der Klägerin zu fordernden unverzüglichen Nachholung der Rüge fehlen. Denn selbst wenn die Klägerin durch den – an die seinerzeit eingestellten Beamten kommunizierten – Hinweis aus dem Jahr 2011 von einer eigenen Antragstellung abgehalten worden wäre, hätte ein darauf gestütztes Vertrauen auf die Entbehrlichkeit eines eigenen Tätigwerdens sich spätestens durch die Mitteilung aus Dezember 2020 erschüttert sehen müssen. Dass sie ihre dementsprechend im Dezember 2020 erfolgte Beanstandung eines Besoldungsdefizits für die Zeit ab 2020 nicht auch auf den hier infrage stehenden Besoldungszeitraum 2013 bis 2019 erstreckte, sondern dieses erstmals im Februar oder März 2021 bzw. mit ihrer Klageerhebung im Dezember 2021 geltend machte (vgl. bereits unter
  3. a)dd)), ist als Verzögerung der Beklagten nicht mehr zurechenbar. Randnummer 152 (
  4. c)Auch sonst ist kein Sachverhalt dargelegt oder ersichtlich, auf dessen Grundlage der Klägerin die verspätete Geltendmachung des Alimentationsdefizits frühestens im Februar oder März 2021 nicht vorzuhalten sein könnte. Randnummer 153 (
  5. aa)Die von ihr dazu angeführten Gespräche mit ihrem Ehemann und ihren Kollegen, die den unter (
  6. a)beschriebenen Hinweis ihrerseits empfangen hatten, sind nicht geeignet, ein gegenüber dem öffentlichen Interesse der Beklagten schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Denn diese mittelbaren Wiedergaben einer konkret formulierten Zusage sind der Beklagten nicht im o.g. Sinne zurechenbar. Randnummer 154 (
  7. bb)Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angeführten Gespräche des Personalamtes mit Interessenvertretungen und anknüpfend hieran erfolgte Verlautbarungen von Gewerkschaften, auf deren Inhalt sie vertraut habe. Denn diese waren, wie die Beklagte für das vorliegende Verfahren klargestellt hat und seitens der Klägerin unbestritten geblieben ist, nicht mit ihr abgestimmt und ohne ihr Zutun veröffentlicht worden. Im Übrigen hat die Beklagte insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere aus der sprachlichen und optischen Gestaltung der betreffenden Informationsblätter deutlich wird, dass die darin enthaltenen Angaben zu wesentlichen Anteilen als eigene Schlussfolgerungen der Gewerkschaften zu verstehen sein konnten, denen aus Sicht der Betroffenen keine über das eigene Mitteilungsverhalten der Beklagten hinausgehende eigene belastbare Wirkung beigemessen werden konnte. Randnummer 155 (
  8. cc)Nichts anderes folgt aus den Rundschreiben, welche die Beklagte im November 2011 und im Jahr 2012 über das Personalportal veröffentlichte. Randnummer 156 Zum einen hat die Klägerin schon selbst nicht dargelegt, dass ihr diese Rundschreiben zur Kenntnis gelangt und wesentliche Ursache für ihr Untätigbleiben gewesen wären. Dass sich, wie sie demgegenüber geltend macht, der Inhalt dieser Schreiben bzw. mindestens des Rundschreibens aus November 2012 mit ihren anderweitig, insbesondere durch den Austausch mit Kollegen veranlassten Vorstellungen gedeckt haben mag, ist unerheblich. Denn dies stellt einen im Rechtssinne zufälligen, in der Erklärung selbst nicht angelegten und daher der Beklagten nicht zurechenbaren Zusammenhang dar. Randnummer 157 Zum anderen waren die Rundschreiben nicht geeignet, auch für später eingestellte Beamte ein Vertrauen darauf zu begründen, dass es keines eigenen Tätigwerdens bedürfe. Randnummer 158 Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht daraus, dass es sich lediglich um eine bloß intern kommunizierte Verwaltungsinformation gehandelt hätte. Da in den unter anderem an die Personalabteilungen adressierten Rundschreiben jeweils um betriebsübliche Bekanntmachung gebeten wird, waren sie ersichtlich darauf angelegt, über den verwaltungsinternen Bereich nach außen zu dringen und Betroffenen zur Kenntnis zu gelangen. Randnummer 159 Die Rundschreiben erweisen sich allerdings nach ihrem Inhalt nicht als geeignet, ein über den Hinweis aus der Bezügemitteilung für Dezember 2011 hinausgehendes Vertrauen darauf zu begründen, dass es auch für später eingestellte Beamte keines eigenen Tätigwerdens bedürfe. Dies ergibt sich insbesondere aus dem engen sprachlichen und inhaltlichen Bezug, in welchem die Rundschreiben jeweils zu dem in die Bezügemitteilungen aufgenommenen Hinweis standen. In den Rundschreiben aus November 2011 wird dieser im Wesentlichen angekündigt bzw. klargestellt, dass er auch für Versorgungsempfänger gelten werde. Auch das sprachlich eher lose hiermit verknüpfte Rundschreiben aus dem Jahr 2012 nimmt erkennbar auf einen früheren Sachverhalt Bezug („Erinnerung“, „auch 2012 ...“, „auch im Jahr 2012 ...“) und bezieht sich zudem maßgeblich auf das Jahr 2012. Angesichts des damit aus der Erklärung ersichtlichen Bezugs musste es trotz der darin auch enthaltenen pauschalen Bezugnahme auf Musterklageverfahren für später eingestellte Beamte schon aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs als zumindest fraglich erscheinen, inwieweit das Schreiben auch für sie persönlich Bedeutung haben könnte. Randnummer 160 Dies könnte für Beamte, die im Jahr 2012 eingestellt wurden und von dem Rundschreiben Kenntnis erhielten, anders zu bewerten sein, bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung. Randnummer 161 (
  9. dd)Der Beklagten ist die konkret eingetretene Verzögerung auch nicht im Hinblick auf eine im Übrigen unterlassene Belehrung der Klägerin zuzurechnen. Denn hinsichtlich der Klägerin traf die Beklagte keine dahingehende Pflicht. Randnummer 162 Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht ist die Dienstherrin grundsätzlich nicht gehalten, ihre Beamten generell und ohne Weiteres über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016, 2 B 3/16, juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002, 2 B 3/02, juris Rn. 5). Abweichend von diesem Grundsatz können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar besondere Fallgestaltungen – namentlich die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner der von der Dienstherrin erkannte oder erkennbare Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Belehrungspraxis – eine Belehrungspflicht auslösen (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016, 2 B 3/16, juris Rn. 10). Randnummer 163 Ein derartiger besonderer Fall liegt hier aber nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte das Bestehen eines Irrtums über die Notwendigkeit einer zeitnahen Geltendmachung bei der Klägerin erkannt hätte oder ein solcher für sie erkennbar gewesen wäre. Da die in den Jahren 2011 und 2012 ergangenen Mitteilungen der Beklagten – wie ausgeführt – nicht objektiv geeignet waren, einen solchen Irrtum zu begründen, mussten sie für die Beklagte auch nicht den Schluss nahelegen, dass das Untätigbleiben der Klägerin durch einen solchen Irrtum veranlasst war. Denn angesichts des Umstandes, dass die Klägerin die Besoldungsanpassung 2011/2012 nicht als Kürzung ihrer Bezüge erlebt und den in die Bezügemitteilung für Dezember 2011 aufgenommenen Hinweis selbst nicht empfangen hatte, waren für ihr Stillhalten ohne Weiteres andere Motive denkbar. Naheliegender Grund für ein Untätigbleiben könnten dabei etwa ein Desinteresse, eine schlichte Unkenntnis von der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Besoldungsrüge, eine unvorteilhafte Einschätzung den Erfolgsaussichten einer entsprechenden Rechtsverfolgung oder auch die schlichte Abneigung, eine solche Rechtsverfolgung gegen die Dienstherrin – insbesondere als Anwärterin – aufzunehmen, gewesen sein. Da dies entsprechend für alle später, d.h. nach 2011 bzw. 2012 eingestellten Beamten galt, mussten auch allgemein niedrige Verfahrenszahlen der Folgejahre die Annahme eines solchen Irrtums für die Beklagte nicht nahelegen. Die bloße Möglichkeit, dass nach 2011 bzw. nach 2012 eingestellte Beamte von den früheren Hinweisen aus 2011 und 2012 Kenntnis erlangt und diese anders verstanden haben könnten, musste sie, da ihr ein solches Fehlverständnis nicht zuzurechnen wäre, nicht zum Anlass für eine pauschale Richtigstellung nehmen. Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände durfte sie vielmehr noch davon ausgehen, dass solche Beamte, einschließlich der Klägerin, sich ggf. hinsichtlich der für sie geltenden Rechtslage erkundigen oder vorsorglich einen Antrag stellen würden. Randnummer 164
(3)Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Vorschriften auf das ungeschriebene Erfordernis zeitnaher Geltendmachung anwendbar sind (vgl. für eine einfachgesetzlich vorgesehene Anspruchsvoraussetzung BVerwG, Urt. v. 21.9.2006, 2 C 7/06, juris Rn. 9 ff.; siehe ferner BVerwG, Urt. v. 28.3.1996, 7 C 28/95, BVerwGE 101, 39, juris Rn. 13), hätte die Klägerin die dafür nach § 32 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG geltende Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses – hier mit Kenntnisnahme von der Klarstellung in der Bezügemitteilung für Dezember 2020 – jedenfalls nicht eingehalten. Randnummer 165 bb) Für den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum vom […] August 2013 bis zum […] Januar 2016, i

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