Vergütungsfestsetzung für Sachverständige; Reichweite der Hinweispflicht bei erheblich überschrittenem Auslagenvorschuss Orientierungssatz
(1295)). Eine Kürzung unterblieb jedoch dann, „wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen [war], daß auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre. […] Die zur Klärung dieser Kausalitätsfrage gebotene Prognoseentscheidung [traf] das Gericht auf der Grundlage eines fiktiven Geschehensablaufs unter Würdigung aller Umstände […]. [Blieb] unklar, ob es bei erfolgtem Hinweis dem Sachverständigen einen Fortsetzungsauftrag erteilt hätte, [traf] das Risiko der Unaufklärbarkeit den Sachverständigen mit der Folge, daß die Entschädigung um die entstehenden Mehrkosten gekürzt [wurde]“ (BayObLG, a.a.O.). Randnummer 17 Mit Einführung des § 8a JVEG durch das
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 23.07.2013 ist diese Kausalitätsprüfung nicht entfallen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 8a JVEG „das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung regeln“, wobei sich § 8a JVEG „an der für die Sachverständigenvergütung ausgewogenen Rechtsprechung [orientiert]“ (BT-Drs. 17/11471, S. 259). Nachdem das JVEG „bisher […] keine Regelungen darüber [enthielt], unter welchen Voraussetzungen insbesondere ein Sachverständiger wegen eigenen Verschuldens den Anspruch auf seine Vergütung ganz oder teilweise verliert [, die] Rechtsprechung […] jedoch in einer Vielzahl von Entscheidungen entsprechende Kriterien entwickelt hat[te]“ BT-Drs. 17/11471, S. 145f.), sollten diese Voraussetzungen nunmehr gesetzlich geregelt werden (vgl. BT-Drs. 17/11471). Dementsprechend soll gem. § 8a Abs. 4 JVEG die Vergütung des Sachverständigen mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden, sofern die Vergütung einen angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 260). Randnummer 18 Diesen Ausführungen lässt sich entgegen der teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht nicht entnehmen, dass durch die Einführung des § 8a Abs. 4 JVEG eine Kausalitätsprüfung bzw. Prüfung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs ausgeschlossen sein soll. Zwar enthält allein der ebenfalls durch das
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführte § 8a Abs. 2 JVEG eine Regelung, die darauf abstellt, ob sich das vom Sachverständigen durch die fehlende Anzeige gesetzte Kostenrisiko auch realisiert hat, indem die Vorschrift den Vergütungsanspruch des Sachverständigen bei einem Verstoß gegen die Pflichten des § 407a Abs. 4 S. 1 ZPO (bis zum 14.10.2016: § 407a Abs. 3 S. 1 ZPO) davon abhängig macht, inwieweit das Gericht das Gutachten verwertet. Eine solche Regelung fehlt für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO (bis zum 14.10.2016: § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO). Allerdings wollte der Gesetzgeber – wie aus der Gesetzesbegründung klar ersichtlich – die bis zum
- Kostenrechtsmodernisierungsgesetz bestehende Rechtsprechung lediglich aufgreifen und kodifizieren. Eine Abkehr vom Erfordernis einer Kausalitätsprüfung kommt dadurch nicht zum Ausdruck. So greift § 8a Abs. 4 JVEG die von der Rechtsprechung aufgestellte Erheblichkeitsschwelle auf und stellt zugleich eine Verknüpfung zwischen der Pflichtverletzung und den den Auslagenvorschuss übersteigenden Kosten i.S.e. einer Kausalität her („und“). Das zuvor von der Rechtsprechung geforderte Verschuldenserfordernis ist nunmehr in § 8a Abs. 5 JVEG geregelt. Zudem dient § 8a Abs. 4 JVEG lediglich der kostenrechtlichen Umsetzung eines Verstoßes gegen § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO a.F. bzw. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO, sodass sein Sinn und Zweck nicht weiter reichen kann als derjenige der Hinweispflicht gem. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO. Der Sinn und Zweck der Hinweispflicht des Sachverständigen besteht nicht in der Vermeidung von Gutachterkosten generell, sondern „in der Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten nach deren Anfall“ (BeckOK KostR/Bleutge,
- Ed. 1.2.2025, JVEG § 8a Rn. 22b). § 8a Abs. 4 JVEG schützt damit im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes die kostenrechtliche Entscheidungsbefugnis der beweis(führungs)belasteten, vorschusspflichtigen Partei. Wirkt sich eine Verletzung der Entscheidungsbefugnis jedoch nicht aus, weil die beweis(führungs)belastete, vorschusspflichtige Partei auch bei pflichtgemäßen Verhalten des Sachverständigen an der Durchführung der Beweisaufnahme festgehalten hätte und dieselben Kosten entstanden wären, bedürfte es eines anderen sachlichen Grundes, um die Sachverständigenvergütung gem. § 8a Abs. 4 JVEG gleichwohl auf den Auslagenvorschuss zu begrenzen. Ein solcher Grund ist weder nach der Gesetzesbegründung noch im Übrigen ersichtlich. Die Kürzung der Sachverständigenvergütung hätte damit reinen – wiederum rechtfertigungsbedürftigen – Strafcharakter. Es bestehen jedoch bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Strafcharakter durch den Gesetzgeber gewollt war. Randnummer 19 (b) Die Beweisaufnahme im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren wäre auch bei rechtzeitigem Hinweis durch die Sachverständige auf die den Kostenvorschuss i.H.v. 700 € übersteigenden Kosten fortgesetzt worden. Der für eine hygienefehlerbedingte Schädigung beweisbelastete und vorschusspflichtige Kläger hat nach Erstellung des für ihn negativ ausgefallenen Erstgutachtens v. 31.01.2020 (Bl. 284 d.A.) mit Schriftsatz v. 22.05.2020 (Bl. 318 d.A.) insgesamt 6 Seiten Ergänzungsfragen an die Sachverständige gerichtet und um Einholung eines Ergänzungsgutachtens gebeten. Es spricht vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nicht nur einen Nichtvermögensschaden, sondern auch „monatliche Rentenleistungen aus Erwerbsschaden“ i.H.v. 1.625 € geltend macht, nichts dafür, dass der Kläger auf die Beantwortung der Ergänzungsfragen in Kenntnis der für das Ergänzungsgutachten voraussichtlich anfallenden Kosten verzichtet oder diese dem Umfang nach eingeschränkt hätte. Denn jedenfalls ohne ein für ihn positiv ausfallendes Gutachten wird der Kläger den ihm obliegenden Beweis in keinem Fall führen können, da die Kammer nicht über die erforderliche eigene Sachkunde zur Beurteilung der Fehlervorwürfe verfügt. Im Zeitpunkt der Erstellung des Ergänzungsgutachtens durch die Sachverständige war auch das ebenfalls zuvor eingeholte herzchirurgische Erstgutachten negativ für den Kläger ausgefallen, sodass der Kläger auch nicht davon ausgehen konnte, dass die Klage bereits aus anderen Gründen Erfolg haben würde. Darüber hinaus ist der Kläger ausweislich der aktenkundigen Zahlungsanzeigen rechtsschutzversichert. Die bisher vom Kläger angeforderten Kostenvorschüsse sind von der Rechtsschutzversicherung eingezahlt worden, sodass davon auszugehen ist, dass diese eine Deckungszusage erteilt hat und eintrittspflichtig ist. Für den Kläger ist daher jedenfalls kein erkennbares eigenes Kostenrisiko mit der Prozessführung verbunden, sodass auch aus diesem Grund nicht ersichtlich wäre, weshalb dieser von einer Ergänzungsbegutachtung im Falle eines rechtzeitigen Hinweises gem. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO hätte Abstand nehmen sollen. Randnummer 20
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.