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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 312/24 Urteil Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgeset

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 41 AS 1042/20 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 2 Die Klägerin stand im Jahr 2018 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und stellte am

  1. Dezember 2018 beim Beklagten einen Weiterbewilligungsantrag. Mit Bescheid vom
  2. Februar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitsuche habe. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  3. April 2019 an den Beklagten bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Klägerin rückwirkend Leistungen nach dem SGB II zu zahlen. Der Beklagte verwies mit Schreiben vom
  4. April 2019 auf den Ablehnungsbescheid vom
  5. Februar
  6. Der Prozessbevollmächtigter bat mit Schreiben vom
  7. April 2019, den Bescheid zu übersenden. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom
  8. Mai 2019 den Ablehnungsbescheid an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Randnummer 4 Mit Antrag vom
  9. Dezember 2019 begehrte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom
  10. Februar 2019 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom
  11. Dezember 2019 lehnte der Beklagte es ab, den Bescheid vom
  12. Februar 2019 zurückzunehmen. Er führte zur Begründung aus, der Bescheid sei nicht zu beanstanden und bei seinem Erlass sei das Recht richtig angewandt sowie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  13. Januar 2020 an den Beklagten schrieb der Prozessbevollmächtigte wörtlich: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom
  14. Dezember 2019 lege ich erneut namens und in Vollmacht meiner Mandantin gegen den Bescheid vom
  15. Februar 2019 Widerspruch ein.“ Mit Widerspruchsbescheid vom
  16. Februar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom
  17. Februar 2019 als unzulässig zurück, weil der Widerspruch vom
  18. Januar 2020 erst nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei und keine Gründe erkennbar seien, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglichen würden. Randnummer 6 Die Klägerin hat daraufhin am
  19. März 2020 Klage beim Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der Bescheid vom
  20. Februar 2019 ihr nicht zugestellt worden sei, so dass die Widerspruchsfrist nicht abgelaufen und der Widerspruch gegen den Bescheid zulässig sei. Zudem sei mit Schreiben vom
  21. Dezember 2019 die Überprüfung des Bescheids vom
  22. Februar 2019 beantragt und gegen die Ablehnung der Überprüfung vom
  23. Dezember 2019 Widerspruch eingelegt worden. Randnummer 7 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Beklagten vom
  24. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  25. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom
  26. Februar 2019 erneut zu überprüfen. Randnummer 9 Der Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom
  27. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  28. Februar 2020, nicht jedoch der Überprüfungsbescheid vom
  29. Dezember 2019 streitgegenständlich sei, weil mit dem Widerspruch des Bevollmächtigten der Klägerin vom
  30. Januar 2020 explizit nur der Ablehnungsbescheid vom
  31. Februar 2019 angefochten worden sei. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der eindeutig - durch eine rechtskundige Person - formulierte Widerspruch nicht dem tatsächlichen Begehren entsprochen habe. Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom
  32. Dezember 2019 sei daher unzulässig. Der Ablehnungsbescheid vom
  33. Februar 2019 sei der Klägerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom
  34. Februar 2019 ausgehändigt worden und ihr seien auch die Entscheidungsgründe ausführlich erläutert worden. Zudem sei dem Bevollmächtigten der Klägerin der Ablehnungsbescheid vom
  35. Februar 2019 auf seine Anfrage am
  36. Mai 2019 erneut übersandt worden. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom
  37. Februar 2023 dazu angehört, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid geplant sei und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Randnummer 13 Mit Gerichtsbescheid vom
  38. September 2024, zugestellt an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
  39. Oktober 2025, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da es an der Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Eine Prüfung des Bescheids vom
  40. Dezember 2019 in einem Verwaltungsverfahren habe nicht stattgefunden. Der Widerspruchsbescheid vom
  41. Februar 2020 beinhalte ausschließlich die Prüfung des Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid vom
  42. Februar
  43. Randnummer 14 Die Klägerin hat am
  44. November 2024 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Sozialgericht verkenne, dass auch der Überprüfungsbescheid vom
  45. Dezember 2019 durch den Widerspruch vom
  46. Januar 2020 angegriffen worden sei, sodass der Überprüfungsbescheid vom
  47. Dezember 2019 auch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei. Es sei eindeutig, dass sich der Schriftsatz vom
  48. Januar 2020 sowohl gegen den Bescheid vom
  49. Februar 2019 als auch gegen den Überprüfungsbescheid vom
  50. Dezember 2020 gerichtet habe Es stehe ohne Zweifel fest, dass beide Bescheide angegriffen werden sollten. Außerdem hätte der Beklagte das Rechtsmittelschreiben als Überprüfungsantrag umdeuten müssen, da der Anfechtungswille der Klägerin zutage getreten sei. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt schriftlich, Randnummer 16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  51. September 2024 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom
  52. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  53. Februar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom
  54. Februar 2019 erneut zu überprüfen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt schriftlich, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts. Randnummer 20 Mit Beschluss vom
  55. März 2025 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Berichterstatterin übertragen, die mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Randnummer 21 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
  56. Dezember 2025 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Senat kann durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entschieden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG. Randnummer 24 Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 25 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die gegen den Überprüfungsbescheid vom
  57. Dezember 2019 gerichtete Klage ist unzulässig. Der Bescheid vom
  58. Dezember 2019 ist bestandskräftig. Denn er ist nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) mit einem Widerspruch angefochten worden. Er ist mithin für die Beteiligten bindend geworden (vgl. § 77 SGG). Randnummer 26 Gegen den Bescheid vom
  59. Dezember 2019 ist kein Widerspruch eingelegt worden. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Widerspruch vom
  60. Januar 2020 sich ausschließlich auf den Ablehnungsbescheid vom
  61. Februar 2019 bezieht. Der Widerspruch kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass neben dem Ablehnungsbescheid auch der Überprüfungsbescheid vom
  62. Dezember 2019 mitumfasst sein soll. Es fehlt bereits an einer unklaren Erklärung der Klägerseite. Wenn ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger rechtskundiger Bevollmächtigter einen konkreten und klaren Antrag stellt, besteht regelmäßig keine Veranlassung, diesen Antrag auszulegen, dies gilt selbst dann, wenn bei objektiver Betrachtung ein engerer, weiterer oder gänzlich anderer Antrag sachgerecht gewesen wäre (Sächs. LSG, Urteil vom 15.11.2011 – L 3 AS 480/09, Rn. 45). Das Schreiben vom
  63. Januar 2020 ist eindeutig als Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom
  64. Februar 2019 zu verstehen. Eine andere Auslegung lässt sich anhand des klaren Wortlauts des Schreibens vom
  65. Januar 2020 nicht begründen („ lege ich erneut namens und in Vollmacht meiner Mandantin gegen den Bescheid vom 19.2.2019 Widerspruch ein“). Randnummer 27 Da eine Klage gegen den Bescheid vom
  66. Februar 2019 in der Gestalt Widerspruchsbescheids vom
  67. Februar 2020 nicht erhoben worden ist, erübrigen sich Ausführungen des Senats hierzu. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.

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