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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 85/25 Urteil Der Kläger wendet sich gegen die abschließende Festsetzung Beklagten nach § 41a Zweites Buch

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 53 AS 2868/22 D Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die abschließende Festsetzung Beklagten nach § 41a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), dass ein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom

  1. Oktober 2021 bis zum
  2. Februar 2022 nicht bestand, und gegen die damit verbundene Erstattungsforderung. Randnummer 2 Der 1982 geborene, erwerbsfähige Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum selbständig als Fotograf tätig. Mit Bescheid vom
  3. November 2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
  4. November 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom
  5. Oktober 2021 bis zum
  6. März 2022 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.276 Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2021 und in Höhe von monatlich 1.279 Euro für die Monate Januar bis März
  7. Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit wurde dabei nicht angerechnet. Zum
  8. Februar 2022 nahm der Kläger eine abhängige Beschäftigung auf, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom
  9. März 2022 die Leistungsbewilligung für die Zeit ab dem
  10. März 2022 ganz aufhob. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  11. März 2022 und Erinnerung vom
  12. Juni 2022 forderte der Beklagte den Kläger auf, Unterlagen über seine selbständige Tätigkeit und die daraus erzielten Einnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, da nunmehr eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch beabsichtigt sei. Randnummer 4 Am
  13. August 2022 erließ der Beklagte einen Bescheid über die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs, mit dem festgestellt wurde, dass für den Zeitraum vom
  14. Oktober 2021 bis zum
  15. Februar 2022 ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Der Kläger habe die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Daher sei gem. § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II festzustellen gewesen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Mit weiterem Bescheid vom
  16. August 2022 forderte der Beklagte den Kläger auf, die im streitgegenständlichen Zeitraum vorläufig gewährten Leistungen vollständig in Höhe von insgesamt 6.386 Euro zu erstatten. Randnummer 5 Der Kläger erhob am
  17. September 2022 hiergegen Widerspruch und trug vor, er habe die Aufforderungsschreiben nicht erhalten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  18. November 2022 zurück. Die Angabe des Klägers, keine Anforderungsschreiben erhalten zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Post sei nicht zurückgekommen, das Schreiben vom
  19. Juni 2022 sei dem Kläger zudem am
  20. Juni 2022 förmlich zugestellt worden, was durch Postzustellungsurkunde belegt sei. Randnummer 6 Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger ausweislich der in der Leistungsakte des Beklagten befindlichen Postzustellungsurkunde am
  21. November 2022 per Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden. Randnummer 7 Mit E-Mail vom
  22. Dezember 2022 hat der Kläger sich mit dem Betreff „Widerspruch gegen Ihren Bescheid“ an den Beklagten gewandt. Der Beklagte habe seinen Widerspruch abgelehnt, obwohl er die Zustellung der genannten Dokumente nicht belegen könne. Der Beklagte hat die E-Mail nebst Widerspruchsbescheid und Postzustellungsurkunde an das Sozialgericht Hamburg geschickt zur Prüfung, ob dies als Klage zu werten sei. Randnummer 8 Das Sozialgericht hat die E-Mail als Klage angesehen, dem hat der Kläger nicht widersprochen. In seiner Klageerwiderung vom
  23. März 2023 hat der Beklagte ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da sie erst nach Ablauf der einmonatigen Klagfrist erhoben worden sei. Im Übrigen sei sie auch per einfacher E-Mail und damit nicht formgerecht erhoben. Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen (Schreiben vom 29.3.2025), dass diese Ausführungen zutreffend sein dürften. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, entgegen der Behauptung des Beklagten habe er keinen Hinweis darauf erhalten, dass er mehrere Monate nach dem Widerspruch die Möglichkeit gehabt hätte, die Unterlagen nachzureichen. Für den Bewilligungszeitraum
  24. Oktober 2021 bis
  25. Februar 2022 habe er keine Schriftstücke erhalten. Er beantrage Wiedereinsetzung in die vorherige Frist. Randnummer 9 Vor dem Sozialgericht sind zwei weitere Klageverfahren des Klägers anhängig, sie werden unter den Aktenzeichen S 53 AS 1799/22 und S 53 AS 1978/22 geführt. Sie betreffen die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im Zeitraum vom
  26. April 2021 bis zum
  27. September
  28. Im Verfahren S 53 AS 1978/22 ist am
  29. November 2025 ein Gerichtsbescheid ergangen. Randnummer 10 Mit Gerichtsbescheid vom
  30. Januar 2025 hat das Sozialgericht die hiesige Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, da sie verfristet sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
  31. Februar 2025 zugestellt worden. Mit Fax vom
  32. März 2025 hat der Kläger Berufung eingelegt. Randnummer 11 Der Kläger trägt vor, die Ablehnung seiner Klage werde damit begründet, dass die geforderte Klagebegründung fehle. Tatsächlich liege die Klagebegründung jedoch vor. Zudem habe er Akteneinsicht beantragt, den vereinbarten Termin habe er wegen Krankheit nicht wahrnehmen können. Der Senat hat den Kläger daraufhin um Mitteilung gebeten, in welche Akten genau er Einsicht nehmen wolle, insbesondere, ob es um die Einsicht in die Akten des hiesigen Verfahrens gehe. Sofern er Einsicht in die Akten anderer, noch beim Sozialgericht anhängiger Verfahren begehre, möge er sich direkt an das Sozialgericht wenden. Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt, er habe die Akteneinsicht in dem Verfahren S 53 AS 1978/22 beantragt. Auf die Bitte des Senats, bis spätestens
  33. Juni 2025 mitzuteilen, ob er in die Akten des hiesigen, beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 53 AS 2868/22 D geführten Verfahrens begehre (Schreiben vom
  34. Juni 2025), hat der Kläger nicht geantwortet. Randnummer 12 Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen Antrag formuliert. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Mit Beschluss vom
  35. Juli 2025 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Am
  36. November 2025 hat der Senat den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Der Kläger ist zu diesem Termin nicht erschienen, mit Schreiben vom
  37. November 2025 hatte er mitgeteilt, den Termin aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen zu können. Einen Antrag auf Verlegung des Termins hat er nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter. Er konnte in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger zu dem Verhandlungstermin am
  38. November 2025 nicht erschienen war. Der Kläger war zu dem Termin mit Schreiben vom
  39. Oktober 2025, zugestellt am
  40. Oktober 2025, geladen und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne. Randnummer 17 Das Vorbringen des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er im Berufungsverfahren begehrt, den Gerichtsbescheid vom
  41. Januar 2025 sowie die Bescheide vom
  42. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  43. November 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom
  44. Oktober 2021 bis zum
  45. Februar 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 18 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn diese war mangels Einhaltung der Klagfrist bereits unzulässig. Gemäß § 87 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu erheben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist der Widerspruch dem Kläger am
  46. November 2022 zugestellt und damit bekannt gegeben worden. Die Klagfrist endet gem. § 64 Abs. 2 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher nach Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis – hier die Zustellung des Widerspruchs – fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Da der
  47. Dezember 2022 ein Sonntag war, endete die Klagfrist vorliegend mit Ablauf des
  48. Dezembers
  49. Die E-Mail des Klägers datiert aber erst auf den
  50. Dezember
  51. Daneben erfüllt eine E-Mail auch nicht die Formanforderungen an eine Klage. Randnummer 19 Der Widerspruchsbescheid enthielt auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, in der die Klagfrist zutreffend angegeben worden war, sodass eine Verlängerung der Klagfrist auf ein Jahr (§ 66 SGG) ausscheidet. Randnummer 20 Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 Abs. 1 SGG vorliegen würden, sind nicht erkennbar. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was darauf hindeuten würde, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Klagfrist einzuhalten. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 22 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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