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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat 3 U 74/23 Urteil Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz und Medizinprodukteverordnung durch irrefüh

gesetz und Medizinprodukteverordnung durch irreführende Angaben zur inhalativen Sedierung im Rahmen der Werbung für Medizinprodukt "MIRUS" Leitsatz 1. Spricht ein Werbemittel für ein Medizinprodukt (h

§§ 3, 3a, 8 Abs.

1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3 HWG bzw. Art. 7 lit.

  1. c)Medizinprodukte-VO gegen die Beklagte zu 2) die mit den Berufungsanträgen I. 1.
  2. a)bis
  3. d)geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Über die Hilfsanträge muss daher nicht entschieden werden. Randnummer 106
  4. a)Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) verlangen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für "MIRUS", wie konkret geschehen in ANLAGE I zum Klageantrag, "inhalative Sedierung" anzugeben. Randnummer 107 Der Senat teilt das von der Klägerin insoweit vorgetragene Verkehrsverständnis, dass in der als konkreter Verletzungssachverhalt in Bezug genommenen Anlage I zum Klageantrag ("wie geschehen") mit der Bewerbung für einen Einsatz von "MIRUS" für die "inhalative Sedierung" zugleich eine Werbung für Arzneimittel erfolgt, nämlich u. a. dadurch, dass der "MIRUS" Controller speziell für die Applikation von volatilen Anästhetika ("VA") mit den Wirkstoffen Isofluran, Sevofluran und Desfluran zu Sedierungszwecken - außerhalb der zugelassenen Indikation - angeboten und ausgelobt wird. Es liegt insoweit, anders als die Beklagten meinen, auch kein "mittelbarer Reflex" dergestalt vor, dass das "MIRUS"-System zum Betrieb nun einmal derartige Verbrauchsstoffe benötige. Die mit dem Klageantrag konkret in Bezug genommene Werbeunterlage I spricht ganz im Gegenteil die zu verabreichenden Stoffgruppen unmittelbar und zielgerichtet werblich an (" Geben Sie Gas", "gasspezifischer Controller für Desflurane", "... für Isoflurane", "... für Sevoflurane" ). Randnummer 108 Dieses Verhalten stellt, so die Klägerin zu Recht zum Klagegrund, einen Verstoß gegen § 3a S. 2 HWG dar. Zudem ist die Werbung für die genannten Stoffgruppen irreführend (§ 3 HWG), weil die behauptete Eignung und Wirksamkeit der hierfür nicht zugelassenen VA zur inhalativen Sedierung mangels entsprechender Zulassungsstudien nicht hinreichend valide belegt ist, worüber der Verkehr im Unklaren gelassen wird. Da es sich beim Off-Label Use sämtlicher mit dem Medizinprodukt zu verwendender Arzneimittel zudem um eine aufklärungspflichtige Tatsache handelt, ist die angegriffene Werbung, die zugleich eine Werbung für das Medizinprodukt "MIRUS" beinhaltet, auch gemäß Art. 7 lit.
  5. c)Medizinprodukte-VO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 3a UWG irreführend. Konkurrenzprobleme ergeben sich insoweit nicht. Das Klagebegehren richtet sich gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das bei einer natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann. Beanstandet der Kläger - wie hier - in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 24 - Biomineralwasser). Randnummer 109 Im Einzelnen: Randnummer 110
  6. aa)Die Tatbestandsvoraussetzungen einer unzulässigen Absatzwerbung für Arzneimittel außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets liegen zur Überzeugung des Senats vor. Randnummer 111

(1)Das Verbot des § 3a HWG dient dem Gesundheitsschutz der Verbraucher und ist damit auch dazu bestimmt, das Marktverhalten der Unternehmer im Interesse der Verbraucher zu regeln (§ 3a UWG). Randnummer 112
(2)Die beanstandete Werbemaßnahme stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (sowohl in der bis
  1. Mai 2022 geltenden Fassung und auch in der ab
  2. Mai 2022 geltenden Fassung) dar (Verletzungshandlungen ab Anfang 2022). Randnummer 113 Dies gilt zunächst ohne weiteres, soweit die angegriffene Werbung den Absatz des eigenen Produkts "MIRUS" betrifft. Eine geschäftliche Handlung kann sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG aber auch auf die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen eines fremden Unternehmens beziehen. Die RL 2005/29/EG steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des Wettbewerbs zu Gunsten fremder Unternehmen nicht entgegen (BGH, GRUR 2015, 694 Rn. 26 – Bezugsquelle für Bachblüten). Randnummer 114 Ein Verhalten ist objektiv zur Absatzförderung geeignet, wenn es zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen fördern kann (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Keller ,
  3. Aufl. 2021, UWG § 2 Rn. 56). Dabei reicht es nicht aus, dass sich eine Handlung, die ein Unternehmen zur Förderung seines eigenen Absatzes vornimmt, bloß reflexhaft zugunsten eines weiteren Unternehmens auswirkt (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Keller ,
  4. Aufl. 2021, UWG § 2 Rn. 70). Eine solche reflexartige Förderung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Randnummer 115 Die Frage, ob eine Handlung vorrangig der Förderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder aber anderen Zielen dient, ist auf Grund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei kommt es nicht nur auf die eigentlich in Rede stehende Handlung – wie vorliegend den Inhalt der angegriffenen Äußerungen – an, sondern auch auf die Begleitumstände (BGH, GRUR 2015, 694 Rn. 28 – Bezugsquelle für Bachblüten). Randnummer 116
(3)Eine heilmittelwerberechtlich relevante Werbung umfasst alle informationsvermittelnden und meinungsbildenden Aussagen, die darauf abzielen, die Aufmerksamkeit der Adressaten zu erwecken und deren Entschlüsse mit dem Ziel der Förderung des Absatzes von Waren oder Leistungen i.S.v § 1 HWG zu beeinflussen (BeckOK HWG/ Doepner/Reese , 14. Ed. 1.5.2025, HWG § 1 Rn. 86; BGH, GRUR 1995, 612
(613)– Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie). Randnummer 117 Die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes zur Arzneimittelwerbung sind im Hinblick auf die Regelungen der RL 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel) unionsrechtskonform auszulegen. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist die Arzneimittelwerbung vollständig harmonisiert worden (EuGH, GRUR 2008, 267 Rn. 20-39 – Gintec; BGH, GRUR 2023, 1318 Rn. 49 - Gutscheinwerbung). Die Regelungen des HWG müssen also im Licht dieser Richtlinie angewendet werden, wobei hier vor allem der Begriff der "Werbung für Arzneimittel" nach Art. 86 relevant ist (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 15.5.2025 – 6 U 347/24, GRUR-RS 2025, 17749 Rn. 16). Randnummer 118 Nach der Rspr. des EuGH definiert Art. 86 Abs. 1 RL 2001/83 den Begriff "Werbung für Arzneimittel" sehr weit als "alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern", einschließlich insbesondere der "Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel", soweit diese Maßnahmen nicht ausdrücklich unter die Ausnahme nach Art. 86 Abs. 2 RL 2001/83 fallen (EuGH, GRUR 2025, 424 Rn. 32, 33 – Gutscheinwerbung). Sofern die Botschaft zum Ziel hat, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern, handelt es sich um Werbung im Sinne dieser Richtlinie (EuGH, GRUR 2011, 1160 – MSD/Merckle).Nach dem Gerichtshof ist Kriterium für die Unterscheidung der Werbung von einfachen Informationen, ob die Botschaft darauf abzielt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln, einschließlich unbestimmter Arzneimittel, zu fördern, oder ob mit der Werbeaktion nur darauf abgezielt wird, die Entscheidung für die Bezugsquelle – etwa eine bestimmte Apotheke – zu fördern (vgl. OLG Frankfurt, PharmR 2025, 327, 337).Das Ziel der Absatzförderung stellt das entscheidende Abgrenzungskriterium einer Heilmittelwerbung von einer einfachen Information dar (so ausdrücklich EuGH, A&R 2023, 38 ff.; BeckOK HWG/ Doepner/Reese ,
  1. Ed. 1.5.2025, HWG § 1 Rn. 100). Randnummer 119 Entscheidendes Definitionsmerkmal und Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Kommunikationserscheinungsformen ist mithin die Absicht der eigenen oder fremden Absatzförderung (EuGH, GRUR 2023, 38 ff. – EUROAPOTIEKA). Die Frage, ob die Verbreitung von Informationen ein Werbeziel beinhaltet, ist durch eine konkrete Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, was Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1160 Rn. 33, 34 – MSD/Merckle). Für die Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes reicht es nach dessen Schutzzweck aus, dass die betreffende Maßnahme neben anderen Zwecken auch auf den Absatz eines oder mehrerer bestimmter Arzneimittel gerichtet ist (BGH, GRUR 2009, 984 Rn. 13 – Festbetragsfestsetzung). Randnummer 120 Heilmittelwerberechtlich relevant sind werbliche Äußerungen nur dann, wenn ihnen objektiv die Eignung zur Absatzförderung innewohnt. Eine absatzfördernde Wirkung drückt sich in der Fähigkeit aus, Aufmerksamkeit der Werbeadressaten zu gewinnen und deren Einstellung und Verhaltensweisen absatzbezogen zu verändern. Letzteres macht eine Eignung erforderlich, Werbeadressaten in ihren produkt- bzw. leistungsbezogenen wirtschaftlichen Entschlüssen zu beeinflussen, wie insbesondere sich mit dem Angebot des Werbenden näher zu befassen, zusätzliche Informationen anzufordern, eine Apotheke aufzusuchen, das beworbene Heilmittel zu ordern usw. (BeckOK HWG/ Doepner/Reese ,
  2. Ed. 1.5.2025, HWG § 1 Rn. 110). Es ist nicht erforderlich, dass der Werbende das Arzneimittel selbst verkauft, mit ihm Handel treibt oder es verschreibt. Dem Anwendungsbereich des HWG unterfallen alle Maßnahmen, die zum Verbrauch von Arzneimitteln anregen und diesen fördern (KG, MD 2017, 493 (495 ff). Randnummer 121 Die im Streitfall gegebenen objektiven Umstände sprechen nach Auffassung des Senats ohne weiteres für die Annahme einer Werbung der Beklagten auch für die genannten Wirkstoffe und zwar gerade nicht als Reflex der Werbung für das eigene Medizinprodukt. Das Ziel der Botschaft ist, die angesprochenen Fachkreise zum Kauf des "MIRUS" und – notwendigerweise – zum Kauf von VA der in der Werbung auch konkret genannten Wirkstoffgruppen zur inhalativen Sedierung zu animieren und zwar in erster Linie anstelle von intravenös verabreichten Arzneimitteln. Die enthaltenen Informationen sind daher ohne weiteres geeignet, sich positiv auch auf den Absatz der VA für die inhalative Sedierung auszuwirken und sie werden den Fachkreisen in der angegriffenen Werbung für den Einsatz bei der inhalativen Sedierung geradezu angepriesen. Deshalb ist die hier konkret angegriffene Werbung für "MIRUS" zugleich auch als Werbung für den Einsatz von VA für die inhalative Sedierung anzusehen. Denn die Botschaft, dass die inhalative Sedierung von VA (mit "MIRUS") der intravenösen Sedierung vorzuziehen ist, ist ein Kernargument der Werbebotschaft der Beklagten und wird an vielen Stellen der Anlage I (und II sowie insbesondere auch in den gesondert angegriffenen Videos) ausdrücklich herausgestellt. So heißt es z. B. in der angegriffenen Unterlage I unter " Ihre Vorteile auf einen Blick:" "Kaum Metabolisierung", "Keine Nieren- oder Leberproblematik", "Kardioprotektiver Effekt", "Verbesserter cerebraler Blutfluss". Diese Vorteile beziehen sich auf die Wirkung der zu verabreichenden Arzneimittel und nicht auf die Funktionsweise des Medizinprodukts. Unmittelbar folgend werden in Anlage I die spezifischen Narkosemittelverdunster mit der entsprechenden Stoffgruppe werblich herausgestellt. Es geht der Beklagten zu 2) – subjektiv wie objektiv – mithin darum, die Fachkreise zu dem Kauf ihres Medizinprodukts zu veranlassen und zwar insbesondere auch unter Verdrängung der bislang zur Sedierung eingesetzten intravenös verabreichten Arzneimittel zugunsten von VA. Die Botschaft hat auch zum Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von volatilen Arzneimitteln (zu Lasten intravenös verabreichter Arzneimittel) zu fördern. Randnummer 122
(4)Dabei spielt es keine Rolle, ob einzelne Präparate erkennbar sind (was in den Werbevideos im Übrigen der Fall ist). Die Gruppe der VA erfüllt – auch ohne nähere Konkretisierung – den (Funktions-) Arzneimittelbegriff des § 2 Abs. 1 AMG. Randnummer 123 Aus dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 RL 2001/83 kann nach der Rspr. des EuGH nicht abgeleitet werden, dass Werbung für unbestimmte Arzneimittel vom Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne dieser Bestimmung ausgenommen wäre (EuGH, GRUR 2023, 268 Rn. 33 – EUROAPTIEKA). Der Begriff "Werbung für Arzneimittel" iSv. Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie ist auch nicht dahin zu verstehen ist, dass er nur die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel erfasst (EuGH, GRUR 2023, 268 Rn. 38 – EUROAPTIEKA). Randnummer 124 Aus einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 86 Abs. 1 RL 2001/83 ergibt sich, dass der Begriff "Werbung für Arzneimittel" im Sinne dieser Bestimmung alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch eines bestimmten Arzneimittels oder unbestimmter Arzneimittel zu fördern, erfasst (EuGH, GRUR 2023, 268 Rn. 47, 55 – EUROAPTIEKA). Randnummer 125 Auch nach der Rspr. des BGH, die der Senat teilt, kann eine Werbung für das gesamte Warensortiment produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (zu § 7 HWG: BGH, PharmR 2025, 681 Rn. 21 – PAYBACK). Dies gilt entsprechend bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 3a HWG. Vorliegend geht es um drei konkrete Stoffgruppen, die für den Fachverkehr auch ohne weiteres bestimmbare Arzneimittel repräsentieren. Randnummer 126
(7)Schließlich kann auch die von einem Dritten vorgenommene Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel als Werbung im Sinne von Art. 86 der Richtlinie 2001/83 angesehen werden, selbst wenn der Dritte aus eigenem Antrieb und in völliger – rechtlicher und tatsächlicher – Unabhängigkeit vom Hersteller oder Verkäufer handelt. Die Informationsverbreitung muss - wie ausgeführt - nur darauf abzielen, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Verbreitung eine Maßnahme zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel darstellt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern (EuGH, EuZW 2009, 428, Rn. 29). Dies ist – wie ausgeführt – unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (s. o.) der Fall. Randnummer 127
(6)Die streitgegenständliche Werbung bezieht sich dabei auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen, die nicht von der Zulassung erfasst sind. Randnummer 128 Nach § 3a HWG ist die Werbung für ein Arzneimittel, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, unzulässig; hierzu gehört auch die Werbung für ein zugelassenes Arzneimittel bezüglich weitergehender, vom arzneimittelrechtlichen Zulassungsstatus nicht abgedeckter Indikationen. Denn in diesem Bereich fehlt es – wie bei einem insgesamt nicht zugelassenen Arzneimittel – an der medizinisch-pharmakologischen Überprüfung durch die Zulassungsbehörde (Senat, PharmR 2003, 356
(357)). Der Wortlaut der in der Zulassung wiedergegebenen Anwendungsgebiete bestimmt insoweit den rechtlichen Rahmen der Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels, für nicht zugelassene Indikationen darf nicht geworben werden. Mit § 3a HWG soll potentiellen Irreführungsgefahren auch hinsichtlich des Umfangs der medizinisch-pharmakologischen Überprüfung der Verkehrsfähigkeit und daraus resultierender Gesundheitsgefahren vorgebeugt werden (Senat, PharmR 2003, 356
(357)). Randnummer 129 Bei der Frage, ob die auf dem Markt erhältlichen VA (mit Ausnahme des Arzneimittels Sedaconda der Klägerin, das aber nur mit dem Produkt der Klägerin eingesetzt werden darf) für den Einsatz der zielgerichteten "inhalativen Sedierung" zugelassenen sind, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine Rechtsfrage. Die Zulassung eines Arzneimittels ist ein begünstigender Verwaltungsakt (Spickhoff/ Heßhaus , 4. Aufl. 2022, AMG § 25 Rn. 5). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, GRUR 2015, 1244 Rn. 33 – Äquipotenzangaben in Fachinformation). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 702 Rn. 25 – Eligard). Randnummer 130 Die Argumentation der Beklagten, die inhalative Sedierung sei von der jeweiligen Zulassung miterfasst, da sie notwendiges Durchgangsstadium einer Vollnarkose/Inhalationsnarkose sei, ist schon deshalb wenig überzeugend, weil eine dauerhafte Sedierung eine qualitativ und quantitativ deutlich unterschiedliche Behandlung als eine für einen zeitlich begrenzten Eingriff durchgeführte Narkose mit erheblich abweichenden Behandlungsparametern darstellt (z. B. Dosierung, Dauer, Überwachung etc.). Genau deshalb hat auch das BfArM auf die Anfrage der Klägerin zu Isoflurane ausgeführt, dass "isoflurane has only a well-known efficacy and safety profile in providing inhalational anaesthesia, but appropriate clinical trials demonstrating that also an adequate and stable level of sedation in ICU patients can be obtained ... are currently lacking" (vgl. Anl. K 38) . Randnummer 131 Insbesondere spricht aber gegen die Argumentation der Beklagten, dass das Arzneimittel der Klägerin Sedaconda mit genau dieser speziellen Indikation zugelassen worden ist, nachdem die Klägerin eine entsprechende Studie zur " efficacy and safety of up to 54 h of isoflurane compared with propofol in adults (…) who were invasively ventilated in ICUs " (vgl. Anlage K 36) durchgeführt hat. Die Studie wird in der Fachinformation von Sedaconda bei den "Pharmakodynamischen Eigenschaften" beschrieben (Anlage K 5, S. 12). Im Unterschied zu Sedaconda mit dem Medizinprodukt Sedaconda ACD fehlt es bei den anderen VA und "MIRUS" an der medizinisch-pharmakologischen Überprüfung der Anwendung für die Sedierung von invasiv beatmeten Patienten durch die Zulassungsbehörde. Randnummer 132 Auch die S3-Leitlinie (Anlage K 16, S. 59) ordnet den Einsatz volatiler Anästhetika zur Sedierung als einen Off-Label Use ein. Die Richtlinie ist auch nicht widersprüchlich, wenn sie auf S. 53 (vgl. LLR 6) davon spricht, dass sich inhalative Anästhetika für die tiefe Sedierung anbieten. Dem Arzt ist die Verwendung eines Arzneimittels außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aus medizinischen Gründen im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit erlaubt (vgl. z. B. Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 26 Pharmakovigilanz Rn. 16). Insoweit mögen sich VA im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit in der Tat nach Abwägung aller Risiken als Behandlungsoption anbieten. Das ändert aber nichts daran, dass eine solche Option gleichwohl einen Off-Label Use darstellt und eine entsprechende Werbung dafür gegen § 3a HWG verstößt. Randnummer 133 Soweit die Beklagten der Stellungnahme des BfArM auf Anlage K 37 mit dem Argument entgegentreten, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung handele, die mittlerweile mehr als elf Jahre zurückliege, zeigen sie nicht auf, auf welcher aktuelleren wissenschaftlichen Grundlage diese Einschätzung heute nicht mehr zutreffend ist. Randnummer 134 bb) Zudem wirbt die Beklagte zu 2) zugleich für eine Behandlung i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HWG, die aus dem Einsatz ihres Produkts zur inhalativen Sedierung mit einem VA besteht, ohne darüber aufzuklären, dass eine solche Behandlung mit den besonderen Risiken eines Off-Label Use des jeweiligen Arzneimittels einhergeht. Die Werbung für diese Behandlung löst insoweit auch die von der Klägerin vorgebrachte Fehlvorstellung über den Umfang der behördlicherseits auf Wirksamkeit und Unbedenklichkeit hin überprüften vermeintlichen, tatsächlich aber nicht hinreichend abgesicherten, Behandlung aus. Randnummer 135 cc) Schließlich verstößt die Werbung der Beklagten zu 2) für ihr Medizinprodukt "MIRUS" in der konkret angegriffenen Form gegen Art. 7 lit. c) Medizinprodukte-VO. Die bestimmungsgemäße Anwendung des Medizinprodukts "MIRUS" selbst, nämlich der funktionsgemäße Einsatz des "MIRUS" Systems zur inhalativen Sedierung, dessen Absatz mit der angegriffenen Angabe ebenfalls gefördert werden soll, löst die Risiken aus, die mit einem Off-Label Use der applizierten VA verbunden sind. Auch nach Art. 7 lit. c) Medizinprodukte-VO ist die werbliche Äußerung unzulässig. Denn auch hier ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass ein aufklärungspflichtiges Risiko vorliegt, das sowohl nach der ratio legis als auch nach dem Wortlaut des Gesetzes unter Art. 7 lit. c) Medizinprodukte-VO fällt. Die Werbung erzeugt bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung darüber, dass sie das "MIRUS"-System bestimmungsgemäß zur Sedierung eines invasiv beatmeten Patienten einsetzen können, ohne dabei die besonderen Risiken eines Off-Label Use der zu applizierenden VA einzugehen. Randnummer 136 b) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) weiter verlangen, es zu unterlassen, wie konkret geschehen in ANLAGE I zum Klageantrag, anzugeben, Randnummer 137
(1)"Das MIRUS-System ist ein autonomes Applikationssystem für volatile Anästhetika zur zielwertgesteuerten Sedierung " (Klagantrag 1. b), Randnummer 138
(2)Bild + Text: "Das MIRUS-System TM ist ein autonomes Applikationssystem für volatile Anästhetika" (Klagantrag 1. c) , Randnummer 139
(3)"zielwertgesteuerte Sedierung" (Klagantrag 1. d). Randnummer 140 Zur Begründung wird auf die zuvor unter
  1. a)gemachten Ausführungen verwiesen. Soweit in Antrag 1.
  2. c)selbst die Sedierung nicht explizit angesprochen wird, ist dies unschädlich, denn in der konkret in Bezug genommen Anlage I wird aus Sicht des Verkehrs ohne weiteres deutlich, dass die Behandlung mit den im Claim angesprochenen "volatilen Arzneimitteln" für die Sedierung ausgelobt wird. So ist im unmittelbaren werblichen Umfeld z. B. von einer "sicheren, gut steuerbaren und einfachen Möglichkeit der inhalativen Sedierung", von der "Intensivstation", und einer "zu tiefen Sedierung" die Rede. Andere Behandlungsmethoden werden auch gar nicht angesprochen. Randnummer 141 2. Anträge 2.
  3. a)bis d): Randnummer 142 Die Klägerin hat gem. §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3a S.

§§ 3, 3a, 8 Abs.

1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3 HWG bzw. Art. 7 lit.

  1. c)Medizinprodukte-VO gegen die Beklagte zu 2) die mit den Berufungsanträgen I. 2.
  2. a)bis
  3. d)geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Über die Hilfsanträge muss hier ebenfalls nicht entschieden werden. Randnummer 143
  4. a)Soweit die Klägerin die Werbung der Beklagten zu 2) mittels des Videos "Sedierung mit Tempomat" von Prof. [ "Inhalative Sedierung mit dem MIRUS System" ] (Anlage K 17) angreift, macht die Klägerin insoweit zu Recht geltend, dass durch die frei zugänglichen Inhalte des Videos im Online Shop der Beklagten zu 2) mit dem Off-Label Use von VA geworben werde, da in den Vorträgen die Vorteile des Einsatzes von VA zur inhalativen Sedierung mit MIRUS angepriesen werden. Darüber hinaus werden in dem Video z. B. bei Minute 20:16 die Präparate "Isofluran Baxter", "Sevofluran Baxter" und "Suprane" mit "MIRUS" als Applikationsgerät für diese Präparate zu Zwecken der "Sedierung" bzw. "inhalative[n] Sedierung" (vgl. den Titel des Videos) sogar konkret herausgestellt. Außerdem wird, so die Klägerin zu Recht, auch mit diesem Werbevideo – erneut schon im Titel und erst recht im Kontext der Website der Beklagten zu 2) – wiederum für die bestimmungsgemäße Verwendung des "MIRUS" zur "Sedierung" bzw. "inhalativen Sedierung" geworben, ohne dass dabei darüber aufgeklärt wird, dass der angepriesene Einsatz des Medizinprodukts mit einer Verwendung der applizierten volatilen Anästhetika "Isofluran Baxter", "Sevofluran Baxter" bzw. "Suprane" außerhalb der zugelassenen Indikation (mit entsprechenden Risiken und Problemstellungen für die angesprochenen Ärzte) einhergeht. Durch die Abbildung bestimmter Arzneimittel und die werblichen Anpreisungen der Vorteile der Behandlung von "MIRUS" + VA liegt zudem ein besonders klarer Fall der Arzneimittelwerbung vor. Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 144
  5. b)Soweit die Klägerin die Werbung der Beklagten zu 2) mittels des Videos "Studien zur inhalativen Sedierung" von Dr. med…. [Bild + Text " Studien zur Inhalativen Sedierung"] (Anlage K 18) angreift, macht die Klägerin insoweit zu Recht geltend, dass in dem Beitrag die Vorteile des Einsatzes von VA zu inhalativen Sedierung mit MIRUS angepriesen werden. Darüber hinaus werden in dem Video erneut bestimmte Arzneimittelpräparate herausgestellt, nämlich wiederum die Präparate "Isofluran Baxter", "Sevofluran Baxter" und "Suprane" (bei Minute 09:30). Die werbliche Darstellung dieser abgebildeten und damit individualisierten Präparate als "fast ideale Sedativa!" mit werblicher Herausstellung der folgenden positiven Eigenschaften, nämlich " Millionenfach weltweit täglich im Narkoseeinsatz", Geringe Metabolisierungsrate", "Keine Kumulation aktiver Metabolite, keine Enzyminduktion", "Keine Interaktion mit anderen Medikamenten", "bronchodilatorischer Effekt, Lungenprotektion?!", "Praktisch keine Einschränkungen bei Leber- und Nierenerkrankungen", "Kardioprotektion?!" stellt eine besonders klare und eindeutige Arzneimittelwerbung für die zudem konkret gezeigten Baxter-Präparate "Isofluran Baxter", "Sevofluran Baxter" und "Suprane" dar – und zwar für den Einsatz zur Sedierung außerhalb der zugelassenen Indikation. Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 145
  6. c)Soweit die Klägerin ferner die Werbung der Beklagten zu 2) mittels des Videos "5 Jahre MIRUS" von Dr. med. angreift, teilt auch hier der Senat den Vortrag der Klägerin, dass bereits auf der Titelfolie für das "Sedieren" mit dem "MIRUS"-System geworben wird, u.a. auch rot hervorgehoben mit dem Werbeslogan "Inhalative Sedierung mit dem MIRUS TM ". Bei Minute 9:30 werden zudem die Vorteile inhalativer Sedierung unter Nennung konkreter VA angepriesen (Anlage K 19). Auf die vorangegangenen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Randnummer 146
  7. d)Soweit die Klägerin schließlich die Werbung der Beklagten zu 2) mittels des Videos "Inhalative Sedierung aus pflegerischer Sicht" von …angreift, gilt angesichts der Tatsache, dass u. a. bei Minute 5:42 "Isofluran Baxter" abgebildet und Isofluran als das "optimale VA" für die inhalative Sedierung angepriesen wird (Anlage K 20) das zuvor Ausgeführte. Randnummer 147 3. Anträge 3.
  8. a)und b): Randnummer 148 Die Klägerin hat gem. §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3a S.

§§ 3, 3a, 8 Abs.

1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3 HWG bzw. Art. 7 lit.

  1. c)Medizinprodukte-VO gegen die Beklagte zu 2) die mit den Berufungsanträgen I. 3.
  2. a)und
  3. b)geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Randnummer 149
  4. a)Mit der Werbebroschüre gem. Anlage II wird mit dem Slogan "Sicher Sedieren mit System" und der angegriffenen Angabe "Inhalative Sedierung von Intensivpatienten mit dem MIRUS-System" ebenfalls für den Einsatz von VA zur Sedierung mit "MIRUS" geworben und zwar in ihrem konkreten werblichen Umfeld der Anlage II. Auch hier werden die zu verwendenden Arzneimittelstoffgruppen farblich herausgestellt und mehrfach genannt. Ihr Einsatz wird durch Herausstellung der medizinischen Vorteile (z. B. "Organprotektion", "Keine Toleranzentwicklung", "Geringe Metabolisierungsrate" usw.) konkret beworben. Auf die vorangegangenen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Randnummer 150
  5. b)Mit der Werbebroschüre gem. Anlage II wird mit dem Slogan "Sicher Sedieren mit System" und der Angabe " MIRUS-System. Inhalative Sedierung " ebenfalls für den Einsatz von VA zur Sedierung mit "MIRUS" geworben und zwar in ihrem konkreten werblichen Umfeld dem Flyer gem. Anlage II. Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 151 4. Anträge 4.
  6. a)und b): Randnummer 152 Die Klägerin hat gem. §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3a S.

§§ 3, 3a, 8 Abs.

1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i. V. m. § 3 HWG bzw. Art. 7 lit.

  1. c)Medizinprodukte-VO gegen die Beklagte zu 2) die mit den Berufungsanträgen I. 4.
  2. a)und
  3. d)geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Über die Hilfsanträge muss daher nicht entschieden werden. Randnummer 153
  4. a)Soweit die Beklagte zu 2) mittels des Videos "Das MIRUS System zur inhalativen Sedierung in der Anwendung", wie geschehen im Internet auf der Social-Media Plattform Youtube, ebenfalls für den Einsatz von VA zur Sedierung mit "MIRUS" geworben hat, wird einmal mehr für die bestimmungs- und funktionsgemäße Verwendung des "MIRUS"-Systems zur inhalativen Sedierung von Patienten geworben, was sich bereits aus dem Titel des Videos ergibt. Auch die zu verwendenden "VA" (Minute 1:42 und 4:20) bzw. "Isofluran" (Minute 2:40) werden explizit werblich angesprochen. Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird verwiesen. Randnummer 154
  5. b)Schließlich wirbt die Beklagte zu 2) auch auf der Social-Media Plattform LinkedIn für die bestimmungs- und funktionsgemäße Verwendung des "MIRUS"-Systems zur inhalativen Sedierung von Patienten, nämlich für die "inhalative Sedierung bei SARS-CoV-2". In dem konkret in Bezug genommenen Screenshot werden allerdings weder konkrete Arzneimittel noch eine Stoffgruppe angesprochen, sodass der Anspruch nach Auffassung des Senats nicht auf § 3a S. 2 HWG gestützt werden kann. Randnummer 155 Die Werbung der Beklagten für ihr Medizinprodukt "MIRUS" verstößt in der konkret angegriffenen Form jedoch gegen Art. 7 lit.
  6. c)Medizinprodukte-VO. Die bestimmungsgemäße Anwendung des Medizinprodukts "MIRUS" selbst, nämlich der funktionsgemäße Einsatz des "MIRUS"-Systems zur inhalativen Sedierung, dessen Absatz mit der angegriffenen Angabe gefördert werden soll, löst die Risiken aus, die mit einem Off-Label Use der applizierten VA verbunden sind, so dass die werbliche Äußerung nach Art. 7 lit.
  7. c)Medizinprodukte-VO unzulässig ist. Denn auch hier ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass ein aufklärungspflichtiges Risiko vorliegt, das sowohl nach der ratio legis als auch nach dem Wortlaut des Gesetzes unter Art. 7 lit.
  8. c)Medizinprodukte-VO fällt. Die Werbung erzeugt bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung darüber, dass sie das "MIRUS"-System bestimmungsgemäß zu Sedierung eines invasiv beatmeten Patienten einsetzen können, ohne dabei die besonderen Risiken eines Off-Label Use der zu applizierenden VA einzugehen. Randnummer 156 V. Zu den einzelnen Unterlassungsanträgen im Hinblick auf die Beklagte zu 1): Randnummer 157 1. Im Hinblick auf die Klaganträge Ziffer I. 1. bis 4. ist die Beklagte zu 1) weder Täterin noch Teilnehmerin noch haftet sie gem. § 8 Abs. 2 UWG. Insoweit war die Klage unbegründet und die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 158
  9. a)Die Klägerin hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine Haftung der Beklagten zu 1) nach den Voraussetzungen der Beauftragtenhaftung rechtfertigen könnte. Zwar tätigt die Beklagte zu 2) exklusiv für die Beklagte zu 1) den Vertrieb des Medizinprodukts "MIRUS" in Deutschland. Dies genügt allerdings nicht für eine solche Haftung, denn die Beklagten haben unwidersprochen dargelegt, dass die Beklagte zu 1) keine Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) hält (Anlage LLR 12 und 13) und im Übrigen in Abrede genommen, dass die Beklagte zu 1) einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf die Beklagte zu 2) hat und - unwiderlegt - weiter behauptet, dass letztere völlig selbstständig handelt und wirbt. Die Klägerin meint zwar, dass eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG schon wegen der Vertragshändlereigenschaft gegeben sei. Das ist nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung allein jedoch nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vertragshändler derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass sein Erfolg dem Hersteller zu Gute kommt und dass dem Hersteller – ungeachtet der rechtlichen Selbstständigkeit des Vertragshändlers – ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist oder doch ohne Weiteres hätte eingeräumt werden können (vgl. BGH, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 – Partnerprogramm, m. w. Nachw.). Für die danach erforderliche Beherrschung des Risikobereichs bedarf es besonderer Anhaltspunkte, wenn eine selbstständige Absatzmittlertätigkeit in Rede steht, bei der der Händler eine Leistung, mit der er sich bei einem Hersteller eindeckt, eigenständig an Endkunden weitervertreibt (BGH, GRUR 2011, 543 Rn. 15). Kein Beauftragter ist demgemäß, wer lediglich eine Leistung bezieht, die er in eigenem Namen dem Endkunden anbietet, sofern er in der Gestaltung seines Vertriebskonzeptes sowie seiner Verkaufskonditionen grundsätzlich frei ist. Denn in diesem Fall fehlt es an der Möglichkeit eines bestimmenden und durchsetzbaren Einflusses des Unternehmens auf den Vertragspartner (OLG Karlsruhe, GRUR 2024, 1459 Rn. 21). Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenigen Tätigkeiten eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt. Erforderlich ist daher, dass sich die Einflussmöglichkeit des Betriebsinhabers auf alle das Angebot des Vertriebspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstreckt (vgl. BGH, GRUR 2023, 343 Rn. 31 - Haftung für Affiliates). Hierzu fehlt es an Tatsachenvortrag. Und es reicht auch nicht, wie die Klägerin wiederholt pauschal vorbringt, dass sich die Beklagte zu 1) entsprechende Rechte in einem Exklusivvertrag schließlich hätte einräumen lassen können. Ebenso wenig lässt die zutreffende Angabe auf der Webseite der Beklagten zu 2), dass die Beklagte zu 1) Herstellerin des "MIRUS" ist, den Schluss auf eine Einflussmöglichkeit auf die inhaltliche Gestaltung der Webseite zu. Randnummer 159
  10. b)Soweit die Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten zu 1) abgewiesen wird, ist mangels Bedingungseintritts ebenfalls nicht über die Hilfsanträge zu entschieden. Die Hilfsanträge sind für den Fall gestellt, dass das mit den Hauptanträgen angegriffene Verhalten nicht als unzulässige Werbung verboten wird (vgl. S. 28 der Klageschrift). Diese Bedingung ist - wie ausgeführt - jedoch nicht eingetreten, die unzulässige Werbung der Beklagten zu 2) ist der Beklagten zu 1) lediglich nicht zuzurechnen. Randnummer 160 2. Klageantrag Ziffer II. Randnummer 161 Soweit die Beklagte zu 1) im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für "MIRUS" wie geschehen in ANLAGE IV zum Klageantrag II. selbst eine "inhalative Sedierung mit dem MIRUS System" bewirbt, mithin für die bestimmungs- und funktionsgemäße Verwendung des "MIRUS"-Systems zur inhalativen Sedierung von Patienten, verstößt dies in der konkret angegriffenen Form gegen Art. 7 lit.
  11. c)Medizinprodukte-VO. In dem konkret in Bezug genommenen Screenshot werden weder konkrete Arzneimittel noch eine Stoffgruppe angesprochen. Die bestimmungsgemäße Anwendung des Medizinprodukts "MIRUS" selbst, nämlich der funktionsgemäße Einsatz des "MIRUS" Systems zur inhalativen Sedierung, dessen Absatz mit der angegriffenen Angabe gefördert werden soll, löst jedoch die Risiken aus, die mit einem Off-Label Use der applizierten VA verbunden sind, sodass die werbliche Äußerung nach Art. 7 lit.
  12. c)Medizinprodukte-VO unzulässig ist. Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird verwiesen. VI. Randnummer 162 Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im jeweiligen Umfang der festgestellten Verletzungshandlungen, § 9 Abs. 1 UWG. Insoweit haben die Beklagten auch zumindest fahrlässig gehandelt. VII. Randnummer 163 Darüber hinaus hat die Klägerin gem. § 13 Abs. 3 UWG (in der bis zum 13.05.2024 geltenden Fassung) die mit den Klageanträgen zu Ziffer IV. und V. geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten aus den Abmahnungen der Beklagten zu 1) und 2), jeweils vom 14.03.2022, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzugseintritt (26.03.2022) soweit die Abmahnungen berechtigt waren. Randnummer 164 1. Zu Unrecht hat das Landgericht diese Ansprüche vollständig deshalb zurückgewiesen, weil die Abmahnungen nicht den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG genügt hätten, da die Klägerin in den Abmahnschreiben für die jeweiligen Empfänger nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt hätte, aus welchen Umständen sich das konkret geltend gemachte Wettbewerbsverhältnis zur Abgemahnten ergebe. Dies ist rechtsfehlerhaft und überspannt die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Randnummer 165 Die Klägerin hat in den Abmahnungen insoweit mitgeteilt, welche konkreten Produkte sie vertreibt und dass sie mit ihren Produkten aus dem Bereich der volatilen Anästhesie Umsätze im Millionenbereich erziele. Diese Umstände sind nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 UWG völlig ausreichend. Die Parteien sind mit den Systemen "Sedaconda ACD" und "MIRUS" die einzigen Wettbewerber auf dem deutschen Markt für Applikationssysteme zur inhalativen Sedierung von invasiv beatmeten Patienten mit volatilen Anästhetika und haben auch in der Vergangenheit schon Wettbewerbsprozesse geführt (vgl. Anlage K 41). Angesichts dieser Umstände sind weder die Angabe konkreter Umsatzzahlen noch die Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters erforderlich (vgl. Köhler/ Feddersen /Bornkamm, 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 14). Die Funktionsweise, der Einsatzbereich und die Vergleichbarkeit der Produkte ergibt sich für die Beklagten nämlich ohne weiteres aus den Umständen, was ausreichend ist. (vgl. Köhler/ Feddersen /Bornkamm, 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 14). Randnummer 166 2. Die Abmahnung der Beklagten zu 2) ist insgesamt begründet gewesen, die der Beklagten zu 1) nur soweit eigene Handlungen betroffen waren. Randnummer 167
  13. a)Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) ist - wie ausgeführt - nur teilweise begründet und zwar nur in Bezug auf eigene Handlungen. Soweit sich die Beklagte zu 1) auf die Abmahnung hinsichtlich eigener Angaben unterworfen bzw. durch das Landgericht rechtskräftig verurteilt worden ist, war die Abmahnung begründet, denn die Äußerungen waren jeweils irreführend und aus den dort aufgeführten Gründen unzulässig. Insgesamt war die Abmahnung bei vier Angaben zu einem Gegenstandswert von 100.000 € begründet. Bezüglich der übrigen Angriffe, deren Gegenstandswert die Klägerin mit 500.000 € angegeben hatte (vgl. Anlage K 25, S. 27) war die Abmahnung mangels Passivlegitimation der Beklagten zu 1) unbegründet (s.o.). Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf 1/6 der Forderung von 5.049,70 € = 842 € (vgl. zur Berechnung: BGH, GRUR 2010, 744 Rz. 52 - Sondernewsletter). Randnummer 168
  14. b)Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) war vollständig begründet, sodass die Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 500.000 € in Höhe von 4.620,70 € begründet sind (vgl. Anlage K 26, S. 23). Soweit sich die Beklagte zu 2) unterworfen hat, war die Abmahnung begründet, denn die Äußerungen waren irreführend und aus den dort aufgeführten Gründen unzulässig. Randnummer 169 VIII. Nebenentscheidungen Randnummer 170 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S.1 ZPO. Randnummer 171 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung der Beklagten wird unter Einschluss der erstinstanzlichen Verurteilung zuzüglich Kosten bestimmt (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 708 Rn. 11; KG, Urteil vom 20.02.2019 - 26 U 29/18, juris). Im Gegensatz zum Gläubiger hat der Schuldner keine Möglichkeit, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten (BGH, NJW 2015, 77 Rn. 16). Randnummer 172 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegende Sache erschöpft sich in der Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Randnummer 173 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 2 GKG.

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