Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung wegen Nichtbeschäftigung eines Programmmitarbeiters mit besonderem Bestandsschutz gem. Ziffer IV. 6 TV befristete Programmmitarbeit Leitsatz 1 Besteht für einen Pr
§ 626BGB beendet werden kann, keine Anwendung.
Randnummer 226 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter, denen vom N. in der Zeit zwischen dem
- Juli und dem
- November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum
- Juni
- Randnummer 227
- Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom
- Januar 2010 bis zum
- Juni 2017 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird. Randnummer 228 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiterinnen und Programmmitarbeiter, denen vom N. in der Zeit zwischen dem
- Juli und dem
- November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum
- Juni
- Randnummer 229
- Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, zeitnah Tarifverhandlungen über den Bestandsschutz insbesondere für ältere und langjährig beschäftigte Programmmitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit aufzunehmen. Diese Verhandlungen sollen bis zum
- Juni 2017 abgeschlossen sein. “ Randnummer 230 Zum
- Dezember 2018 (dem vorgesehenen Befristungsende der letzten Rahmenvereinbarung der Parteien) war die Bestandsschutzregelung gem. dem Ergänzungstarifvertrag vom
- April 2017 befristet ausgesetzt bis
- Juni 2019; es gab aber auch damals Ausnahmen hiervon, die den Ausnahmeregelungen der Vereinbarung vom Dezember 2015 entsprachen (nur mit anderer Frist). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten ( 2 Sa 67/19 Bl. 304 – 306) Bezug genommen, die mit entsprechendem Inhalt auch zwischen der Beklagten und dem DJV abgeschlossen wurde. Randnummer 231 Am
- /
- Dezember 2019 wurde ein weiterer Ergänzungstarifvertrag zwischen dem DJV und der Beklagten geschlossen. Dort ist zur (weiteren) befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung (Ziffer IV. 6 Abs. 2 TVPM) und den Ausnahmen hiervon folgendes geregelt: II. Randnummer 232
- In der Zeit vom
- Januar 2010 bis zum
- Juni 2022 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiter*innen, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das
- Lebensjahr vollendet haben, nur noch
§ 626BGB beendet werden kann, keine Anwendung.
Randnummer 233 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem
- Juli und dem
- November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum
- Juni
- Randnummer 234
- Programmmitarbeiter*innen mit Rahmenvertrag, die in der Zeit vom
- Januar 2010 bis zum
- Juni 2022 die Voraussetzungen in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird. Randnummer 235 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem
- Juli und dem
- November 2015 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum
- Juni 2022 .“. Randnummer 236 Im Honorartarifvertrag vom 07./
- Dezember 2022 (Anlage BB 9, Dok. 62, Bl. 564 ff. d. A.) heißt es hierzu wie folgt: Randnummer 237 „ II. Änderungen im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit Randnummer 238 (…) Randnummer 239
- Ziffer XII. (Inkrafttreten und Kündigung) des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit wird um die nachfolgende Ziffer 6 ergänzt: Randnummer 240 „
- In der Zeit vom
- Januar 2010 bis zum
- November 2024 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiter*innen, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das
- Lebensjahr vollendet haben, nur noch
§ 626BGB beendet werden kann, keine Anwendung.
Randnummer 241 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem
- Juli und dem
- November 2022 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30.November
- Randnummer 242 Dies gilt außerdem nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem
- Juli und dem
- November 2022 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 30.November 2024.“ Randnummer 243 Zuletzt ist zwischen dem DJV und der Beklagten am
- November 2024 ein „Tarifvertrag über die befristete Aussetzung des besonderen Bestandsschutzes nach dem Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit“ vereinbart worden. Auch dieser Tarifvertrag sieht erneut die Aussetzung der Geltung des Bestandsschutzes gem. Ziffer IV.6 TV PM vor und ebenso bestimmte Ausnahmen davon. Hierzu heißt es im Einzelnen wie folgt: Randnummer 244 „
- In der Zeit vom
- Januar 2010 bis zum
- Dezember 2026 findet die Regelung in Ziffer IV. 6 im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit, wonach die Beschäftigung freier Mitarbeiter*innen, die wiederkehrend mindestens 25 Jahre für den N. tätig waren oder die wiederkehrend mindestens 15 Jahre für den N. tätig waren und das
- Lebensjahr vollendet haben, nur noch
§ 626BGB beendet werden kann, keine Anwendung.
Programmmitarbeiter*innen mit Rahmenvertrag, die die Voraussetzungen in Ziffer IV.6. im Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit erfüllen, können sich auf den besonderen Bestandsschutz nach dieser Vorschrift nur dann berufen, wenn nach dem Wegfall der Aussetzung ein neuer Rahmenvertrag abgeschlossen oder ein bestehender Rahmenvertrag verlängert wird. Randnummer 245 Dies gilt nicht für Programmmitarbeiter*innen, denen vom N. in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2015 oder zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 2022 der Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten wurde und die dieses Angebot angenommen haben. Für sie gilt dieser besondere Bestandsschutz für die Laufzeit des abgeschlossenen Rahmenvertrages, mindestens aber bis zum 31. Dezember 2026.“ Randnummer 246 (
- b)Der Kläger fällt bereits seit Dezember 2015 – und weiterhin bis heute – unter die Ausnahmeregelungen von der befristeten Aussetzung der Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 TV PM. Randnummer 247 (
- aa)Die Beklagte hat dem Kläger in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. November 2015 den Abschluss eines Rahmenvertrages angeboten, den dieser angenommen hat. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss einer – bis 31. Dezember 2017 befristeten – Rahmenvereinbarung als programmgestaltender Mitarbeiter auf der Grundlage des TV PM an. Dieses Angebot nahm der Kläger am 31. August 2015 an. Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Randnummer 248 (
- bb)Nach dem Wortlaut sämtlicher aufeinander folgender Ausnahmeregelungen gilt daher der besondere Bestandsschutz für ihn weiterhin für den gesamten Zeitraum und nunmehr „mindestens (…) bis zum 31. Dezember 2026“. Randnummer 249 (
- cc)Soweit die Beklagte in der Berufung die Ansicht vertritt, die Ausnahme von der Aussetzung habe nur für die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung vom 20. Juli / 31. August 2015 bestanden und sei entfallen, weil der Kläger danach eine weitere Rahmenvereinbarung (die RV 2017, also die letzte Rahmenvereinbarung der Parteien) abgeschlossen habe, ist dem nicht zu folgen. Es wird insoweit auf den Wortlaut der Ausnahmeregelung verwiesen, die einen datumsmäßig bestimmten Zeitraum („mindestens bis…“) festlegt. Offensichtlich wollen die Tarifvertragsparteien diejenigen privilegieren, die einen Rahmenvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, zu dem die Bestandsschutzregelung gerade einmal (kurzzeitig) nicht ausgesetzt war. Dies erklärt auch die zuletzt erfolgte Erweiterung der Ausnahme von der Aussetzung auf solche Programmmitarbeiter, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. November 2022 eine neue befristete Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben. Auch dieser Zeitraum markiert – wie der Zeitraum 1. Juli bis 30. November 2015 – eine zeitliche Lücke in der sonst durchgängigen Vereinbarungspraxis seit 2010, die Bestandsschutzregelung in Ziffer IV.6 TV PM zwar im TV PM zu belassen, aber nicht anzuwenden. Randnummer 250 Diese beabsichtigte Privilegierung sollte auf Dauer bestehen bleiben und nicht bei Abschluss einer neuen Rahmenvereinbarung „untergehen“. Dies zeigt das Fortschreiben der Ausnahmeregelung aus 2015 für inzwischen mehr als zehn Jahre bis heute. Randnummer 251 (
- dd)Der Kläger hat zudem nicht erst Ende 2018, sondern bereits während der Laufzeit der im Juli / August 2015 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung, die bis 31. Dezember 2017 befristet war, die Voraussetzungen für den besonderen Bestandsschutz gem. Ziffer IV.6 TV PM erfüllt. Denn er hatte (spätestens) im Dezember 2017 bereits mehr als 25 Jahre wiederkehrend für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte selbst hat in einem Schreiben an den Kläger vom 9. Juli 2018 ( 2 Sa 67/19 Anlage K 15, Bl. 227 – 228) ausgeführt, er sei „wiederkehrend im Sinne des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeiter erst seit dem Jahr 1991 beschäftigt“. Die Beklagte hat mit dem Kläger erstmals im Oktober 1991 eine Rahmenvereinbarung für eine Tätigkeit als Programmmitarbeiter abgeschlossen, seinerzeit befristet bis 31. August 1994. Die Beklagte hat die weitergehende Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13. März 2024 (Seite 12 d. Schriftsatzes, Bl. 709 d. A.), wonach er bereits bei Abschluss der Rahmenvereinbarung am 31. August 2015 mindestens 25 Jahre bei der Beklagten „wiederkehrend“, nämlich im Umfang von mehr als 72 Tagen im Kalenderjahr, beschäftigt gewesen sei, im Übrigen auch nicht bestritten. Randnummer 252
- cc)Die Beklagte befand sich mit der Annahme der Dienste des Klägers in der Zeit von September bis einschließlich Dezember 2019 an insgesamt 24 Tagen in Verzug, im Jahr 2020 an 72 Tagen und im Jahr 2021 an 52 Tagen. Insgesamt hat sie für 148 Tage Annahmeverzugsvergütung in Höhe von jeweils 714,19 Euro brutto pro Tag an den Kläger zu zahlen, daher insgesamt 105.700,12 Euro brutto. Randnummer 253 (
- a)Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung im freien Dienstverhältnis gem. § 615 Abs. 1 BGB richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Allerdings ist dabei der Inhalt des Dienstvertrages im Einzelfall zu berücksichtigen. Danach war vom Kläger als Voraussetzung für den Annahmeverzug kein tatsächliches Angebot der Leistung (§ 293 BGB) zu verlangen. Vielmehr genügte ein wörtliches Angebot gem. § 295 BGB, nämlich die Aufforderung gegenüber der Beklagten, ihn (weiterhin) entsprechend der letzten Rahmenvereinbarung als Autor / Realisator / Reporter zu beschäftigen. Randnummer 254 (
- aa)Während in einem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer die zuvor vereinbarte Arbeitsleistung gem. § 294 BGB in der Regel tatsächlich anbieten muss, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen, ist dem Kläger vorliegend aufgrund des Vertragsinhalts ein solches tatsächliches Angebot seiner Dienste nicht möglich gewesen. Denn sowohl nach der RV 2017 als auch nach den Regelungen des TV PM (dort Ziffer II.) war ein Tätigwerden des Klägers davon abhängig, dass er zuvor von der Beklagten entsprechend beauftragt wird, für sie tätig zu sein. Dabei ist vorgesehen, dass ein Auftrag seitens der Beklagten erfolgt, den der Programmmitarbeiter annehmen oder auch (grundlos) ablehnen kann (Ziffer II.1 TV PM). Im Falle einer Annahme ist eine schriftliche Vereinbarung zu schließen (Ziffer II.3 TV PM), die den Leistungsinhalt, die Leistungszeit, den Leistungsort und die zu zahlende Vergütung sowie den Umfang ggf. weitergehend übertragener Nutzungsrechte beinhalten muss (Ziffer II.4 TV PM). Randnummer 255 (
- bb)Für das Bewirken der Leistung durch den Kläger war daher nach der Vereinbarung der Parteien und den Regelungen des TV PM zuvor eine Mitwirkungshandlung der Beklagten – die Übermittlung eines zeitlich und fachlich zumutbaren Auftrages (vgl. die Formulierung in Ziffer IV.3 TV PM) – erforderlich. In einem solchen Falle genügt gem. § 295 Satz 1 BGB ein wörtliches Angebot. Randnummer 256 (
- b)Das erforderliche (und ausreichende) wörtliche Angebot des Klägers gem. § 295 BGB lag vor. Randnummer 257 (
- aa)Der Kläger hat bereits nach Erhalt der Beendigungsmitteilung im Laufe des Jahres 2018 gegenüber seiner Redaktion deutlich gemacht, dass er weiter für die Beklagte tätig sein will. Er hat sich zeitnah bereits auf den besonderen Bestandsschutz nach dem TV PM berufen und hat in einem (undatierten) Brief an den damaligen Intendanten der Beklagten, auf den dieser mit Schreiben vom 18. Juni 2018 antwortete, unter Bezugnahme auf sein „Herzensprojekt“ – die Sendung „L.“ – erklärt, er wolle gern weiterhin für den N. als Freier Mitarbeiter arbeiten. Randnummer 258 (
- bb)Der Kläger hat zudem bereits Ende Dezember 2018 Klage erhoben (Vorverfahren 2 Sa 67/19 , erstinstanzlich 23 Ca 311/18 ) und neben der Feststellung des dauerhaften Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses zugleich u. a. ausdrücklich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterhin als programmgestaltenden Mitarbeiter zu beschäftigen. Dabei haben seine zahlreichen Anträge der Beklagten auch deutlich gemacht, von welchem Beschäftigungsumfang er ausgeht. Denn der Kläger hat in dem Vorverfahren der Parteien unter anderem eine Beschäftigung als programmgestaltender Mitarbeiter zu einem Jahreseinkommen in Höhe von mindestens 105.690,81 € von der Beklagten verlangt, was ungefähr einem Einsatz an 148 Tagen jährlich entspricht. Randnummer 259 (
- cc)Der Rechtsstreit 2 Sa 67/19 über die Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2018 geendet hat oder dauerhaft auf der Grundlage der RV 2017 und des TV PM fortbesteht, hat bis zur Rücknahme der Revision seitens der Beklagten im ersten Quartal 2022 angedauert. Es war nicht erforderlich, dass der Kläger seinen Wunsch, weiterhin von der Beklagten beschäftigt zu werden, in regelmäßigen Abständen erneuert. Denn es war für die Beklagte die gesamte Zeit hinüber erkennbar, dass der Kläger den Rechtsstreit über de