Einkommensteuerrecht: Zuordnung von laufenden Zahlungen für Zinsswaps zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Leitsatz Eine Zuordnung der laufenden Zahlungen für einen Zinsswap zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass das Swapgeschäft und das zur Finanzierung von Vermietungsobjekten aufgenommene Darlehen hinreichend miteinander verknüpft sind; maßgeblich hierfür sind die Umstände des Einzelfalls. (Rn.19) (Rn.22) Orientierungssatz (Zum LS) Im Streitfall überwogen bei wertender Gesamtbetrachtung im Ergebnis die Umstände, die gegen eine hinreichende Verknüpfung sprachen. (Rn.20) (Rn.21) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob laufende Zahlungen im Zusammenhang mit Zinsswaps bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Ab dem Jahr 2000 nahm der Kläger mehrere Darlehen auf, um Immobilien zu finanzieren, mit denen er Mieteinkünfte erzielte. Die Darlehen waren zunächst festverzinslich und wurden ab 2011 durch variabel verzinste Darlehen ersetzt. Der Kläger nahm keine Teiltilgungen vor, tilgte aber einzelne Darlehen vollständig. In 2010 und 2011 vereinbarte er langlaufende Zinsswaps, mit denen er sich zur Zahlung eines Festzinses gegen Zahlung eines variablen Zinses verpflichtete. Randnummer 3 So nahm der Kläger am 28. Dezember 2000 bei der A-Bank drei festverzinsliche Darlehen in Höhe von insgesamt DM 11.000.000 (umgerechnet in Euro: € 5.624.210,69) auf. Ein Darlehen über € 4.167.028,83 wurde unbefristet gewährt, ein Darlehen über € 1.124.842,14 war bis zum 31. Januar 2021 befristet und das dritte Darlehen über € 332.339,72 war bis zum 31. Januar 2013 befristet. Anfang 2001 kamen zwei festverzinsliche Darlehen bei der B-Bank (ab XXX: C-Bank) über insgesamt € 4.448.000 hinzu. Randnummer 4 Am XX. Mai 2010 schloss der Kläger mit der A-Bank einen "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" ab. Dieser Vertrag enthält Regelungen zu im Einzelnen abzuschließenden Finanztermingeschäften. Nach Ziffer 7 Abs. 1 des Vertrages ist eine Kündigung vor vollständiger Abwicklung der Einzelabschlüsse nur aus wichtigem Grund möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (...). Randnummer 5 Ebenfalls am XX. Mai 2010 vereinbarte der Kläger mit der A-Bank telefonisch einen Zinsswap. Der Abschluss wurde von der A-Bank mit Schreiben vom XX. Juni 2010 bestätigt. Danach wurde ein Zinsswap über einen Bezugsbetrag von € 4.000.000 vereinbart. Der Kläger verpflichtete sich, auf den Bezugsbetrag einen Festzins von 3,6 % p.a. zu zahlen. Die A-Bank verpflichtete sich, variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zu zahlen. Vereinbart war eine über 30-jährige Laufzeit vom 1. November 2011 bis zum 1. Januar 2042. Die Bestätigung enthält den Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigung Bezug genommen (...). Randnummer 6 Die beiden Darlehen bei der C-Bank wurden im Jahre 2011 - das genaue Datum konnte nicht festgestellt werden - durch ein variabel verzinstes Darlehen bei der A-Bank in Höhe von unverändert € 4.448.000 ersetzt. Ob dieses Darlehen befristet war, ist nicht bekannt. Auch die weiteren Darlehen bei der A-Bank wurden in 2011 überwiegend in variabel verzinste Darlehen umgewandelt. So wurden die Darlehen über € 1.124.842,14 und € 332.339,72 ab dem 1. August 2011 als variabel verzinste Darlehen fortgeführt. Das Darlehen über € 4.167.028,83 wurde in Höhe von € 2.000.000 unverändert als festverzinsliches Darlehen fortgeführt; in der Höhe der verbliebenen € 2.167.028,83 nahm der Kläger am 10. Februar 2011 ein neues, ab dem 1. Mai 2011 variabel verzinstes Darlehen auf. Am 1. November 2011, also bei Inkrafttreten des ersten Zinsswaps, belief sich die Valuta der variabel verzinsten Darlehen - ohne Berücksichtigung des Darlehens über € 4.448.000 - somit auf insgesamt € 3.624.210,69. Die Anpassungen des variablen Zinses richteten sich bei allen variabel verzinsten Darlehen nach der Veränderung des 3-Monats-EURIBOR als Referenzzinssatz. Randnummer 7 Am XX. November 2011 vereinbarte der Kläger mit der A-Bank telefonisch einen zweiten Zinsswap. Der Abschluss wurde von der A-Bank mit Schreiben vom XX. November 2011 bestätigt. Der Bezugsbetrag belief sich auf € 2.000.000. Der Kläger verpflichtete sich, auf den Bezugsbetrag einen Festzins von 2,96 % p.a. zu zahlen. Die A-Bank verpflichtete sich wiederum, variable Zinsen in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zu zahlen. Vereinbart war eine 30-jährige Laufzeit vom 1. April 2012 bis zum 1. April 2042. Auch diese Bestätigung enthält den Hinweis "Dieses Geschäft wird als Vermietung und Verpachtung geführt". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestätigung vom XX. November 2011 Bezug genommen (...). Randnummer 8 Am 1. April 2012, also bei Inkrafttreten des zweiten Zinsswaps, belief sich die Valuta der variablen Darlehen auf insgesamt € 8.072.210,69. Die Valuta des verbliebenen festverzinslichen Darlehens betrug weiterhin € 2.000.000. Randnummer 9 In der Folge nahm der Kläger bei der A-Bank weitere Darlehen mit variablen Zinssätzen auf. So nahm er am 5. Juni 2012 ein variabel verzinstes Darlehen in Höhe € 1.500.000 auf, das aber nur in Höhe von € 516.000 ausgezahlt wurde und bis zum 30. Juni 2016 befristet war. Im Jahr 2013 wurde das Darlehen über € 4.448.000 vollständig getilgt. Am 14. März 2016 wurde das verbliebene festverzinsliche Darlehen über € 2.000.000 durch ein neues, variabel verzinstes Darlehen ersetzt, das bis zum 31. März 2021 befristet war. Ebenfalls am 14. März 2016 wurden alle anderen variabel verzinsten Darlehen, die sich insgesamt auf nunmehr € 4.140.210,69 beliefen, durch ein neues variables Darlehen über € 5.000.000 ersetzt, das ebenfalls bis zum 31. März 2021 befristet war. In 2017 wurde das Darlehen über € 2.000.000 vollständig getilgt. Das Darlehen über € 5.000.000 wurde am 24. Januar 2018 durch ein neues, variabel verzinstes Darlehen über € 6.000.000 ersetzt; dieses Darlehen bestand in 2024 noch in dieser Höhe fort. Die beiden Swapvereinbarungen wurden im Jahre 2022 vertraglich aufgehoben. Randnummer 10 Aufgrund der in den Streitjahren 2015 bis 2019 andauernden Niedrigzinsphase machte der Kläger mit den Zinsswaps erhebliche Verluste. Diese Verluste belaufen sich für das Jahr 2015 auf € 200.515, für 2016 auf € 203.200, für 2017 auf € 201.953,81, für 2018 auf € 209.487,54 und für 2019 auf € 210.525,82. Randnummer 11 Der Kläger und die Klägerin wurden in den Streitjahren zusammen veranlagt. In den Einkommensteuerbescheiden für 2015, 2016, 2017 und 2018 vom XX. Februar 2021 sowie im Einkommensteuerbescheid für 2019 vom XX. Februar 2021 erkannte der Beklagte die Verluste aus den Swapgeschäften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an; die Bescheide wurden unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt. In der Folge wurde bei dem Kläger eine Außenprüfung durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung ergingen am XX. Dezember 2022 zu allen fünf Streitjahren Änderungsbescheide. Darin wurden die Verluste aus den Swapgeschäften nicht mehr den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde jeweils aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen (...). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022, eingegangen am 22. Dezember 2022, legten die Kläger gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom XX. April 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 12 Die Kläger haben am XX. Mai 2023, einem Montag, Klage erhoben. Sie machen geltend, dass die laufenden Zahlungen für die Swapgeschäfte als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Zwischen den Aufwendungen für die Swaps und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Darlehen hätten ausschließlich der Finanzierung von Objekten gedient, mit denen der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Die Darlehensverträge und die Swaps bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Auf Wunsch des Klägers seien die festverzinslichen Darlehen in variabel verzinste Darlehen umgewandelt worden. Auf diese Weise habe der Kläger Vorfälligkeitsentschädigungen im Falle einer vorzeitigen Tilgung von Darlehen vermeiden wollen. Die A-Bank sei hierzu jedoch nur unter der Bedingung bereit gewesen, dass der Kläger auch die Zinsswaps abgeschlossen habe. Auf diese Weise habe die Bank das Zinsrisiko des Klägers und damit ihr eigenes Ausfallrisiko begrenzen wollen. Bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung ergebe sich für den Kläger aus den variablen Darlehenszinsen und den Zinsswaps im Ergebnis ein Festzins. Ziel des Klägers sei es gewesen, mit dieser Gestaltung eine langfristige Finanzierung zu festen Zinsen zu erreichen. Bei dem Abschluss der langfristigen Swapgeschäfte habe er damit gerechnet, dass auch die Darlehen entsprechend verlängert würden. Sowohl die Bezugsbeträge der Swaps als auch die Valuta der Darlehen hätten in einer Größenordnung von € 6.000.000 gelegen. Die Darlehen und die Swaps seien inhaltlich aufeinander abgestimmt und nahezu zeitgleich abgeschlossen worden. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vom XX. Dezember 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. April 2023 dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Höhe von € 200.515 im Jahr 2015, € 203.200 im Jahr 2016, € 201.953,81 im Jahr 2017, € 209.487,54 im Jahr 2018 und € 210.525,82 im Jahr 2019 anstelle von entsprechenden Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Aufwendungen für die Swapgeschäfte seien zutreffend den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden, da zwischen den Swapgeschäften und den Darlehen kein hinreichend enger Zusammenhang bestehe. Zum einen sei kein zeitlicher Zusammenhang gegeben. Zum anderen bestehe kein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Verträge inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt seien, sie nicht durch dieselbe Zweckbestimmung verknüpft würden und die Bezugsbeträge der Swaps nicht den Darlehensbeträgen entsprochen hätten. ... Entscheidungsgründe Randnummer 16 1. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Beklagte hat die laufenden Zahlungen für die Zinsswaps zutreffend nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet. Randnummer 17
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