dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für eine Erstausstattung mit Gardinen(stangen) und für Umzugskosten als Zuschuss gewährt werden. Randnummer 2 Der am xxxxx geborene Kläger und die am xxxxx geborene Klägerin sind deutsche Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren sie erwerbsfähig. Sie lebten von November 2012 bis März 2015 in der S., wo der Kläger bis Juni 2013 bei der N. erwerbstätig war. Anschließend bezogen die Kläger ihren Angaben zufolge in der S. Leistungen der dortigen Sozialhilfe. Im März 2015 zogen sie
H., wo sie zunächst bei der Mutter der Klägerin wohnten. Ab dem
dem SGB II. Sie legten bei Antragstellstellung und in der Folgezeit Unterlagen zu dem Vermögen des Klägers vor. Der Kläger verfügte zum Antragszeitpunkt über folgende Vermögenswerte: Randnummer 4 1991 hatte der Kläger Teileigentum an dem B. in G. erworben (ein Appartement), seinem Vortrag
als steuerbegünstigte Anlage zur Altersvorsorge. Hierzu wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt, mit dem der Kläger (gemeinsam mit Frau T. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei das Beteiligungsverhältnis zwischen den beiden 99% beim Kläger und 1% bei Frau T. sah) die S
der Vereinbarung zwischen Kläger und C.eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werden in Höhe von 12.241,41 Euro (gerechnet auf eine Rückzahlung zum 30.9.2014) zuzüglich weiterer Kosten von 74,77 Euro (Schreiben der C. vom 11.9.2014). Aus dem Miteigentum hatte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Pachteinnahmen in Höhe von 154,50 Euro, wobei die Auszahlung alle zwei Monate erfolgte. Der Kläger reichte eine an ihn gerichtete E-Mail vom
einem Änderungsnachtrag endeten die Beitragszahlungen allerdings zum
H. deutliche Gebrauchsspuren auf bei einem Kilometerstand von 77.082 km. Der Zoll legte
der Vornahme einer vollen Gesamtbeschau einen Wert von 2.500 Euro fest. Randnummer 8 Schließlich verfügte der Kläger über eine sog. Freizügigkeitspolice. Er war vor dem Bezug von Sozialhilfe in der S. erwerbstätig gewesen. Die S. Altersvorsorge erfolgt neben einer allgemeinen Pflichtversicherung (sog. AHV-Rente, geregelt im Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHVG) durch die obligatorische berufliche Vorsorge (sog. BVG-Rente, geregelt im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – BVG). Die berufliche Vorsorge wird durch Pensionskassen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses in der S. durchgeführt. Neben Pflichtbeiträgen können in der BVG-Versorgung auch überobligatorische Beiträge erbracht und angespart werden. Der Kläger gehörte während seines Arbeitsverhältnisses bei der N. in der S. der Pensionskasse der A1. an. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verließ der Kläger diese Vorsorgeeinrichtung (sog. Freizügigkeitsfall
dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge – FZG) und erhielt eine Austrittleistung. Entsprechend der Abrechnung der Pensionskasse vom 5. September 2013 betrug zum 30. Juni 2013 diese Freizügigkeitsleistung 17.592,80 CHF, davon waren 5.966,80 CHF als „Altersguthaben
BVG“ ausgewiesen. Die gesamte Freizügigkeitsleistung wurde in eine Freizügigkeitspolice (prämienfreie Lebensversicherung) bei der A
BVG“. Randnummer 9 Der Beklagte bewilligte den Klägern für den Zeitraum vom
dem sie auf Aufforderung der Mutter der Klägerin deren Wohnung verlassen mussten, zeitweise in einem Hotel untergebracht. Zum 1. September 2015 bezogen sie
erteilter Zusicherung eine eigene Wohnung in der xxxxx in H.. Der Beklagte sicherte auch die Übernahme von Umzugskosten als Darlehen zu (Bescheid vom 21.8.2015 und Bescheid vom 24.8.2015). Am
dem Zweck des Gesetzes gerade verhindert werden. Im Übrigen sei allenfalls ein Teilbetrag verwertbar, denn zumindest der sog. BVG-Anteil in Höhe von 6.077,65 CHF dürfe für in Deutschland weiterhin der obligatorischen Versicherung gegen Alter, Invalidität und Tod unterfallende Personen nicht ausbezahlt werden. Daher könne der Wert dieser Freizügigkeitspolice höchstens mit 11.846,00 CHF berücksichtigt werden. Aber auch dieser Restbetrag sei von den Klägern nicht einzusetzen, denn die Verwertung sei offensichtlich unwirtschaftlich. Der bei Auflösung der Police zu erzielende Wert stehe nämlich in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert, weil dem Kläger bei Auflösung der BVG-Anteil in Höhe von 6.077,65 CHF entgehen würde. Dies bedeute einen Verlust von ca. 34 %. Außerdem müsse die Klägerin als Ehefrau einer Auszahlung zustimmen, was aus ihrer Sicht unzweckmäßig und unwirtschaftlich sei, zumal sie selbst keine ausreichende Altersvorsorge habe aufbauen können. Randnummer 18 Die Direktversicherung bei der A. sei nicht zu verwerten, da diese wie eine sog. Riester- oder Rürup-Rente besonders geschützt sei. Jedenfalls aber würde die Verwertung eine besondere Härte für die Kläger bedeuten. Sie seien bei Antragstellung bereits 50 (Kläger) und 48 (Klägerin) Jahre alt gewesen. Die Rentenerwartung der Klägerin belaufe sich derzeit auf unter 300 Euro monatlich. Damit dürfte – auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin in Privatinsolvenz sei – die Möglichkeit, zukünftig ein angemessenes Rentenniveau aufbauen zu können, extrem eingeschränkt sein. Randnummer 19 Die Kläger haben weiter vorgetragen, die zum
dem maßgeblichen S. Recht die Möglichkeit gehabt, sich die die sog. Austrittsleitung insgesamt auszahlen zu lassen.
1 lit a Halbsatz 1 FZG in der bis zum 1. Januar 2017 geltenden Fassung könne der Versicherte eine Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn er die S. endgültig verlasse, was der Kläger im März 2015 getan habe. Es sei auch eine Barauszahlung des vollständigen Betrags möglich. Eine Auszahlung des sog. BVG-Anteils sei gem. Art. 5 Abs. 1 lit a Halbsatz 2 i.V.m. Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG nur dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sei. Diese Voraussetzungen hätten bei dem Kläger nicht vorgelegen, da er seit dem 1. April 2015 Leistungen
dem SGB II bezogen habe und damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei, § 3 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Einer Verwertung stehe auch nicht entgegen, dass für die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich sei (Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG), denn der Kläger habe sich um eine Verwertung der Freizügigkeitspolice und um die Einholung der Zustimmung schon nicht ernsthaft bemüht. Eine Verwertung wäre bei rechtzeitiger Beantragung der Barauszahlung auch innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich gewesen.
4 FZG sei die fällige Austrittsleistung binnen 30 Tagen auszuzahlen. Die Freizügigkeitspolice sei auch nicht
2 Nr. 2 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung (Fassung vom 13.5.2011, im Folgenden: a.F.) geschützt. Diese Form der Vorsorge sei nicht
deutschem Bundesrecht gefördert. Es seien auch keine völkerrechtlichen Verträge erkennbar, die eine Gleichstellung des Freizügigkeitsguthabens mit
bundesdeutschem Recht geförderten Altersvorsorgevermögen förderten. Im Übrigen sehe auch das schweizerische Recht vor, dass ein Freizügigkeitsguthaben vorrangig vor der Inanspruchnahme bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen zu verwerten sei (unter Bezugnahme auf BGE 135 I 288 S. 291, Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung I.S. X. gegen Zivilgericht des Seebezirks des Kantons Freiburg vom
dem FZG ausgezahlt wird, sofern die betroffene Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren
Inkrafttreten des Abkommens verlasse. Die Freizügigkeitspolice sei auch nicht
2 Nr. 3 SGB II a.F. von einer Verwertung ausgenommen. Denn diese Ausnahme setze eine vertragliche Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses voraus, welche hier gerade nicht getroffen worden sei. Und schließlich greife auch § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II a.F. nicht ein, da die Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien. Eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II oder § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. komme nicht in Betracht, insoweit fehle es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. nicht vor. Eine Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich, da das gesamte angesparte Guthaben – inklusive des BVG-Anteils – samt erzielter Zinserträge ohne Abzüge auszuzahlen gewesen wäre. Eine besondere Härte sei nicht gegeben. Die Annahme einer besonderen Härte sei nicht schon bei einem Verlust der Altersvorsorge gegeben, hinzukommen müsse, dass aufgrund einer atypischen Erwerbsbiographie eine Versorgungslücke entstehe. Eine solche Versorgungslücke habe das Gericht aber nicht feststellen können. Der Kläger habe trotz gerichtlicher Aufforderung keine Auskunft über die zu erwartenden Rentenansprüche erteilt und auch nicht zu seiner Erwerbsbiographie vorgetragen. Er habe lediglich angegeben, über viele Jahre überdurchschnittlich gut verdient zu haben, was das Bestehen bereits ausreichender Rentenanwartschaften als möglich erscheinen lasse. Hinzu komme, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt erst 51 Jahre alt gewesen sei, der Erwerb weiterer Rentenanwartschaften also möglich gewesen wäre. Randnummer 27 Daneben sei auch die Direktversicherung bei der A. mit einem Wert von mindestens 8.803,94 Euro als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Ein Rückkauf sei möglich gewesen, ein Verwertungsausschluss sei nicht vereinbart worden. Auch in Bezug auf diese Versicherung liege weder eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung noch eine besondere Härte vor. Randnummer 28 Hingegen seien die weiteren Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Lebensversicherung bei D
Kammerwechsel (von der Kammer 50 zur Kammer 62) sei dies thematisiert worden. Es gehe zu weit, wenn diese zwischen den Beteiligten unstreitigen Anspruchsvoraussetzungen vom Gericht viele Jahre
Ablauf des streitigen Zeitraums einer Überprüfung unterzogen würden. Dennoch werde nun – vorsichtshalber für den Fall, dass das Landessozialgericht gleichwohl eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich halte – eine Einverständniserklärung der Kläger mit der Beiziehung von Kontounterlagen vorgelegt. Die Kläger hätten zudem über die bereits bekannten Konten im streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Konten gehabt, auch nicht im Ausland. Randnummer 32 Hinsichtlich der Freizügigkeitspolice sei deren Verwertung erstmals im Erörterungstermin im Mai 2017 thematisiert worden, selbst die damalige Terminsvertreterin des Beklagten sei verblüfft gewesen. Die Freizügigkeitspolice sei aufgrund der gesetzlichen Schweizer Alterssicherung erworben, diese sei mit der deutschen gesetzlichen Altersvorsorge gleichzustellen. Konkreter sei die Police mit der deutschen beruflichen Altersvorsorge zu vergleichen und müsse wie diese geschützt sein. Anders als das Sozialgericht behaupte, sei der obligatorische BVG-Anteil der Freizügigkeitspolice nicht zu verwerten, seit einer Gesetzesänderung in 2007 werde dieser Anteil bis zum Renteneintritt in der S. sichergestellt. Das Sozialgericht unterstelle zudem ungeprüft, dass die Kläger nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bzw. nicht von der Versicherungspflicht befreit seien. Das Bundessozialgericht habe in mehreren Entscheidungen für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich entschieden, dass sowohl die obligatorischen als auch die überobligatorischen Anteile der gesetzlichen beruflichen Altersvorsorge in der S. als „mit einer deutschen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersvorsorge vergleichbare Einnahmen“ der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung unterliegen (unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 23.2.2021 – B 12 KR 32/19 R und Urteil vom 30.11.2016 – B 12 KR 22/14 R). Vor diesem Hintergrund sei das Guthaben aus der Freizügigkeitspolice auch im Rahmen des § 12 SGB II zu behandeln wie die deutsche gesetzliche Rente/betriebliche Altersvorsorge und daher nicht als verwertbares Vermögen zu qualifizieren. Der Verwertung des Guthabens aus der Freizügigkeitspolice stehe ferner entgegen, dass hier unstreitig keine Zustimmung der Klägerin zur Auszahlung vorgelegen habe und die Klägerin eine solche Zustimmung auch keinesfalls erteilt hätte. Das Sozialgericht habe insoweit zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Kläger sich um eine solche Zustimmung hätte bemühen müssen. Der Kläger sei hierzu noch nicht einmal vom Beklagten aufgefordert worden. Generell hätten die Kläger erstmals im gerichtlichen Verhandlungstermin am 31. Mai 2024 Kenntnis davon erlangt, dass sie sich im Jahr 2015 um eine Auszahlung des Guthabens aus der Freizügigkeitspolice hätten bemühen müssen. Randnummer 33 Ferner sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch die Direktversicherung bei der A. nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Es handele sich hierbei um einen Versicherungsvertrag im Rahmen einer vormals staatlich geförderten Altersvorsorge, für welche ausschließlich der ehemalige Arbeitgeber des Klägers Beiträge gezahlt habe. Unabhängig von der Frage, ob einer Vermögensberücksichtigung nicht bereits ein gesetzlicher Verwertungsausschluss
Maßgabe von § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG entgegengestanden hätte, hätte der maßgebliche Rückkaufswert mit 8.803,94 Euro zum 1. Mai 2015 jedenfalls deutlich unterhalb der Grundfreibeträge der Kläger gelegen. Randnummer 34 Einer Verwertung der Freizügigkeitspolice sowie der Versicherung bei der A. stünde im Übrigen entgegen, dass dies für die Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. bedeuten würde. So verfüge die Klägerin selbst über keine ausreichende Altersvorsorge und die voraussichtliche gesetzliche Altersvorsorge der Kläger zusammen erreiche nicht einmal einen monatlichen Betrag in Höhe der bereits heute von ihnen zu leistenden monatlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Randnummer 35 Selbst wenn wie vom Sozialgericht angenommen von verwertbarem Vermögen auszugehen sei, hätte dieses zudem nicht ausgereicht, um alle Bedarfe, in denen es in den diversen Parallelverfahren gehe, zu decken. Randnummer 36 Die Kläger haben Renteninformationen der DRV Bund aus September 2023 eingereicht. Danach entspreche die vom Kläger bislang erreichte Rentenanwartschaft
damaligem Stand einer monatlichen Rente von 1.589,40 Euro, die von der Klägerin erreichte Rentenanwartschaft einer monatlichen Rente von 510,98 Euro. Randnummer 37 Die Kläger beantragen, Randnummer 38 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
dem SGB II für eine Erstausstattung mit Gardinenstangen und für Umzugskosten als Zuschuss zu gewähren. Randnummer 39 Der Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 41 Er beruft sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Randnummer 42 Auf Anforderung des Senats haben die Kläger ihr Einverständnis mit der Einholung von Auskünften bezüglich der im streitgegenständlichen Zeitraum vorhandenen Konten erklärt. Der Senat hat daraufhin Kontoauszüge beigezogen. Randnummer 43 Der Senat hat den Kläger ferner aufgefordert,
weise über die behauptete Rentenversicherungspflicht des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen (Schreiben vom 30.7.2025). Ferner hat er die Kläger darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob die Freizügigkeitspolice unter Härtefallgesichtspunkten von der Berücksichtigung als Vermögen ausgenommen ist, entscheidend darauf ankommen dürfte, welche Absicherung im Alter die Kläger insgesamt zu erwarten haben und sie deshalb gebeten, diesbezüglich weitere Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 12.8.2025, insbesondere: Lebensläufe mit Angaben zur Erwerbstätigkeit; Rentenauskünfte der Deutschen Rentenversicherung; Angaben zu bei ausländischen Rentenversicherungsträgern erworbenen Rentenansprüchen, insbesondere bei der S. AHV; Angaben dazu, ob die Grundschuld auf dem Hotel-Eigentum inzwischen gelöscht ist sowie zu den derzeitigen Pachteinnahmen aus dem Eigentum). Die Kläger sind dem nicht
gekommen und haben mitgeteilt, aus ihrer Sicht könne es im Ergebnis nicht auf eine Ausnahme aus Härtefallgesichtspunkten ankommen. Das Guthaben aus der Freizügigkeitspolice sei als geschütztes Altersvorsorgevermögen bereits grundsätzlich von einer Vermögensberücksichtigung ausgeschlossen. Die Kläger würden deshalb an ihrer hilfsweise vorgetragenen Argumentation bezüglich eines Härtefalls nicht festhalten. Deshalb würden die angeforderten Informationen/Unterlagen nicht übermittelt. Randnummer 44 Im Mai 2021 wurde die Lebensversicherung bei der D1. gekündigt und aus deren Erlös das Darlehen, das der Kläger für die Finanzierung des Kaufs des Teileigentums am Hotel aufgenommen hatte, getilgt. Der Restbetrag aus der Versicherung in Höhe von 14.108,28 Euro wurde an den Kläger ausgezahlt. Randnummer 45 Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten und die Akten der Parallelverfahren L 4 AS 167/24 , L 4 AS 169/24 , L 4 AS 170/24 , L 4 AS 171/24 und L 4 AS 172/24 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe I. Randnummer 46 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. II. Randnummer 47 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die auf die Gewährung der bisher darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen die darlehensweise bewilligten Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung und für Umzugskosten als Zuschuss bewilligt werden. Randnummer 48 Die Kläger gehören zu dem
1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, denn sie haben das 15. Lebensjahr vollendet, waren im Streitzeitraum erwerbsfähig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnten die finanziellen Verhältnisse der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiter aufgeklärt werden, insbesondere umfassend Kontounterlagen beigezogen werden. Aus diesen ergibt sich nicht, dass die Kläger über laufendes Einkommen verfügt hätten, welches ihrer Hilfebedürftigkeit
1 SGB II entgegengestanden hätte. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil jedoch ausgeführt, dass die Kläger über zu berücksichtigendes Vermögen verfügten, weshalb eine zuschussweise Gewährung von Leistungen ausgeschlossen war.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Zwar ist
4 SGB II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 24 Abs. 5 SGB II sind in diesem Fall Leistungen jedoch lediglich als Darlehen, nicht als Zuschuss, zu erbringen. 1. Randnummer 49
1 SGB II a.F. sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten. Zum Vermögen gehören demnach Sachen, Sachgesamtheiten sowie Forderungen und Rechte. Vermögen ist tatsächlich verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog. „Versilbern"; ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. nur Urteil vom
den Ermittlungen des Sozialgerichts für einen Preis zwischen 8.000 und 15.000 Euro verkauft werden können. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass insbesondere die Angaben von Herrn M., der bei der für das Hotel zuständigen Verwaltungsgesellschaft tätig war, den erzielbaren Verkaufspreis realistisch wiedergeben. Gründe, an dem Wahrheitsgehalt seiner Aussage zu zweifeln, sind nicht erkennbar, zumal die angeführten Kaufverträge auch mit Namen benannt wurden, sodass sie
zuvollziehen wären. Ein Eigeninteresse an einer Angabe zu niedriger Verkaufspreise ist nicht ersichtlich. Das Teileigentum war im streitgegenständlichen Zeitraum allerdings mit einer Grundschuld zugunsten der C. in Höhe von 61.813,14 Euro (120.896 DM) belastet, die der Sicherung der Darlehensforderung diente, welche im April 2015 noch in Höhe von 46.174,15 Euro bestand. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei einer Ablösung des Darlehens zum damaligen Zeitpunkt eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.241,41 Euro fällig gewesen wäre, hätte ein Verkauf des Teileigentums an dem Hotel keinen Gewinn erbracht; im Übrigen selbst dann nicht, wenn ein deutlich höherer Kaufpreis hätte erzielt werden können. b. Randnummer 52 Die Kapitallebensversicherung bei der D
den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Risiken Alter, Invalidität und Tod weiterhin obligatorisch versichert, ist keine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens möglich. […] Sind sie verheiratet, so bedarf die Barauszahlung der beglaubigten Unterschrift Ihres Ehegatten.“ Randnummer 57 Hiermit wird die Gesetzeslage
S. Recht wiedergegeben: Die Freizügigkeitspolice gehört zur in der Schweiz obligatorischen beruflichen Vorsorge
dem BVG. Die Versicherung
dem BVG wird aus Beiträgen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers finanziert (Art. 66 BVG). Hier war der Kläger während seiner Erwerbstätigkeit über seine Arbeitgeberin, die N., bei der Pensionskasse A1. versichert. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger die Pensionskasse verlassen. Verlassen Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, bevor der Vorsorgefall eintritt, ist dies ein sog. Freizügigkeitsfall, der im Freizügigkeitsgesetz geregelt ist (FZG, alle Zitate aus dem FZG im Folgenden beziehen sich auf die im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Gesetzesfassung). Im Freizügigkeitsfall haben Versicherte gem. Art. 2 FZG Anspruch auf eine Austrittsleistung. Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung ohne Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung haben Versicherte
FZG mitzuteilen, „in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen“ – die Freizügigkeitspolice, die der Kläger erhalten hat, gehört zu den zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz eine Barauszahlung der Austrittsleistungen zu. Geregelt ist das in Art. 5 FZG, dieser lautet: Randnummer 58 Art. 5 Barauszahlung Randnummer 59 1 Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: Randnummer 60 a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f; Randnummer 61 b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder Randnummer 62 c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. Randnummer 63 2 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Randnummer 64 3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund Randnummer 65 verweigert, so kann das Gericht angerufen werden. Randnummer 66
FZG können Versicherte die Barauszahlung im Umfang des Altersguthabens
BVG nicht verlangen, wenn sie
den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind. Randnummer 67 Im Fall des Klägers betrug die Austrittsleistung zum
Da der Kläger im März 2015 die S, endgültig verlassen hat, konnte er die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen und zwar des gesamten Betrags einschließlich des Altersguthabens
Denn es ist nicht ersichtlich, dass er
Verlassen der Sc. in D. entsprechend Art. 25f FZG versicherungspflichtig war. Der Kläger stand
dem Umzug
D. im Bezug von Leistungen
dem SGB II, für Leistungsbezieher bestand 2015 keine Versicherungspflicht
Der Kläger hat zwar vorgetragen, er sei rentenversicherungspflichtig gewesen, auf die Bitte des Senats, diesbezügliche
weise vorzulegen, hat er aber nicht reagiert. Randnummer 68 Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass eine Verwertbarkeit der Freizügigkeitspolice an der fehlenden Zustimmung der Klägerin als Ehefrau scheitert. Wie schon das Sozialgericht dargelegt hat, steht dem bereits entgegen, dass der Kläger sich um die Zustimmung der Klägerin nie ernsthaft bemüht hat. Die später im Laufe des gerichtlichen Verfahrens getätigten Angaben der Klägerin, sie hätte einer Barauszahlung nicht zugestimmt, sind vor diesem Hintergrund rein hypothetisch und stehen der Annahme von Verwertbarkeit nicht entgegen. Letztlich hätte der Kläger die Zustimmung auch gerichtlich einklagen können, Art. 5 Abs. 3 FZG. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass vorliegend auch die Klägerin selbst Leistungen für sich beantragt hat und diesbezüglich gehalten war, an der Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken. Auch deshalb kann sie sich nicht darauf berufen, ihre Zustimmung zur Barauszahlung der Freizügigkeitspolice nicht erteilt haben zu wollen. Randnummer 69 Die Freizügigkeitspolice wäre zeitnah zu verwerten gewesen, Art. 2 Abs. 4 FZG sieht vor, dass die Austrittsleistung innerhalb von 30 Tagen zu überweisen ist. bb. Randnummer 70 Die Freizügigkeitspolice gehörte auch nicht zum sog. Schonvermögen. In Betracht kommt hier ein Schutz gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 6 SGB II a.F. Randnummer 71
2 Satz 1 Nr. 2 SGB II a.F. war vom Vermögen abzusetzen „Altersvorsorge in Höhe des
Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet“. Hierunter lässt sich die Freizügigkeitspolice nicht subsumieren, denn erfasst ist nur Altersvorsorgevermögen, das
deutschem Bundesrecht gefördert ist, wozu die Austrittsleistung
dem schweizerischen FZG nicht gehört. Randnummer 72 Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. waren geschützt „geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den
Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt“. Auf diese Vorschrift können sich die Kläger nicht berufen, denn es liegt kein unwiderruflicher vertraglicher Verwertungsausschluss vor. Randnummer 73
3 Nr. 3 SGB II a.F. waren als Vermögen nicht zu berücksichtigen „von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist“. Diese Regelung greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren. Zwar waren die Kläger nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversiche-rung, dies ist jedoch mit einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gleichzustellen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist in § 6 SGB VI geregelt und setzt gerade voraus, dass eine Versicherungsplicht besteht – nur dann ist eine „Befreiung“ von dieser Pflicht nötig bzw. denklogisch möglich. Der Kläger hat zwar behauptet, er sei versicherungspflichtig gewesen, auf die Bitte des Senats, einen
weis hierüber vorzulegen, ist jedoch keine Antwort erfolgt. Erst recht ist kein
weis über eine Befreiung von einer vermeintlichen Versicherungspflicht vorgelegt worden. Randnummer 74 Eine analoge Anwendung der Vorschriften zum Schutz von Altersvorsorgevermögen auf das Altersguthaben kommt nicht in Betracht, der Senat schließt sich auch insoweit der Auffassung des Sozialgerichts an. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Nr. 3 SGB II ein ausdifferenziertes System geschaffen, welches genau bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Vermögen als Altersvorsorge geschützt ist. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke kann angesichts dessen nicht angenommen werden (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2015 – L 1 AS 2015/14, juris Rn. 49 f). Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet keine Gleichstellung, das auszahlbare Guthaben aus der Freizügigkeitspolice unterscheidet sich maßgeblich von den nicht verwertbaren Altersvorsorgeansprüchen und auch von den staatlich geförderten Produkten, bei denen die Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich-rechtlich überwacht wird (so zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil vom 4.3.2009 – B 11 AL 2/07 R). Randnummer 75 § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II a.F. bestimmt, dass als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind „Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde“. Auch auf diese Vorschrift können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, denn der bei einer Barauszahlung der Freizügigkeitspolice erzielbare Wert steht nicht im Missverhältnis zum „wirklichen Wert“, sondern entspricht diesem. Das gesamte Guthaben einschließlich der erzielten Zinsgewinne wäre auszuzahlen gewesen. Das betrifft auch den sog. BVG-Anteil, wie oben bereits dargelegt. Randnummer 76 Eine besondere Härte ist ebenfalls nicht anzunehmen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 52/06 R; Urteil vom 16.5.2007 – B 11b AS 37/06 R), der sich der Senat anschließt, richtet es sich
den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge
2 SGB II a.F. erfasst werden. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit einer Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte.
den Gesetzesmaterialien liegt ein Härtefall z. B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen muss, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749 S 32).
den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall ist mithin nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides nur zusammen mit der Versorgungslücke geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II a.F. darzustellen. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Voraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte beim Einsatz von Altersvorsorgevermögen ist
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat auch insoweit anschließt, zunächst, dass das Vermögen subjektiv zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Eintritt in den Ruhestand bezweckt ist. Der bloße Wille des Leistungsberechtigten reicht jedoch nicht aus, vielmehr muss diese Zweckbestimmung sich durch eine entsprechende Vermögensdisposition
außen objektiv feststellen lassen (BSG, Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 29/12 und Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 52/06 R). Diese Disposition muss sicherstellen, dass ein Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand zumindest erheblich erschwert ist (BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14 AS 27/07 R) Daneben ist eine Versorgungslücke aufgrund einer atypischen Erwerbsbiographie erforderlich. Die Versorgungslücke ist allerdings nur dann relevant, wenn keine Chance auf einen weiteren Aufbau einer Alterssicherung durch Erwerbstätigkeit besteht, wobei es entscheidend auf das Lebensalter ankommt (BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 52/06). Randnummer 77 Vorliegend ist die Freizügigkeitspolice zwar subjektiv zur Altersvorsorge bestimmt und lässt sich diese Zweckbestimmung auch
außen objektiv feststellen. Allerdings ist der Zugriff auf das Vermögen vor dem Ruhestand nicht erheblich erschwert im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Eine Auszahlung ist möglich, erschwert wird sie nur durch die Zustimmungspflicht der Ehefrau. Vor allem aber ist hier keine relevante Versorgungslücke erkennbar. Einen vollständigen Überblick über die Alterssicherung der Kläger konnte der Senat nicht gewinnen, da sie die diesbezüglichen Anfragen nicht beantwortet haben. Die vorhandenen Informationen und Unterlagen sprechen allerdings nicht für eine relevante Versorgungslücke: Der Kläger hat angegeben, während seiner Erwerbstätigkeit überdurchschnittlich gut verdient zu haben. Aus den vorgelegten Renteninformationen der DRV Bund vom 1. und 29. September 2023 ergibt sich, dass der Kläger bis dahin Rentenanwartschaften in einer Höhe erreicht hatte, die einer monatlichen Rente von 1.589,40 Euro (
damaligem Stand) entsprächen, die von der Klägerin erreichten Anwartschaften entsprächen einer monatlichen Rente in Höhe von 510,98 Euro. Offen ist, in welcher Höhe der Kläger aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der S. Rentenansprüche
dem AHV erworben hat. Und schließlich stehen den Klägern im Alter auch die Einnahmen aus der Verpachtung des Hotelappartements zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass der Kläger im August 2015 erst 51 Jahre alt war, die Klägerin 48 Jahre alt. Es bestand also noch reichlich Gelegenheit, weitere Rentenanwartschaften zu erwerben. Randnummer 78 Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass das BSG in mehreren Entscheidungen die BVG-Leistungen als vergleichbar mit einer deutschen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersvorsorge angesehen habe (Urteile vom 23. 2.2021 – B 12 KR 32/19 R – und 30.11.2016 – B 12 KR 22/14 R), können sie damit im hiesigen Rechtsstreit nicht durchdringen. In den vom BSG entschiedenen Fällen ging es um die Frage, ob laufende Rentenzahlungen, die der dort Betroffene von einer S. Pensionskasse erhielt, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung unterfallen. Diese Frage hat das BSG bejaht mit der Begründung, dass die Leistungen der Pensionskasse mit Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen sind. Diese Fälle betrafen aber im Unterschied zum hiesigen Fall die Leistungen, die aus diesen Systemen
Erreichen der Altersgrenze erbracht werden, und nicht die Frage, wie das im S. System angesparte Vermögen in der Phase vor der Auszahlung als Rente einzustufen ist. Randnummer 79 Die Kläger berufen sich ferner auf das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2008 (B 11 AL 32/07). Auch in diesem Urteil hatte das BSG ausgeführt, dass eine Altersrente
dem schweizerischen BVG mit einer deutschen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei. Die Erbringung von BVG-Leistungen führe deshalb zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Auch hieraus können die Kläger nichts ableiten, was für ihren Fall günstig wäre. Auch in dieser Entscheidung ging es um die Bewertung von Leistungen, die aus der BVG-Versorgung
Eintritt des Versorgungsfalls monatlich ausgezahlt wurden. Wie in den oben genannten Fällen lässt sich auch hier aus dem Befund der Vergleichbarkeit der
Eintritt des Versorgungsfalls erbrachten BVG-Leistung mit einer deutschen Alters- oder Betriebsrente nichts herleiten für die Frage, ob vor Eintritt des Versorgungsfalls ein Barauszahlungsanspruch als Vermögen bei der Inanspruchnahme von SGB II – Leistungen zu berücksichtigen ist. Randnummer 80 Die Kläger können sich schließlich nicht darauf berufen, dass § 12 SGB in seiner seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anwendbar ist, wonach nicht zu berücksichtigen sind „für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie
Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden“ (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II). Außerdem gilt
dieser Rechtslage eine Karenzzeit von einem Jahr
Antragstellung, innerhalb derer ein großzügigeres Schonvermögen gilt. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Zeiten vor ihrer Geltung kommt jedoch nicht in Betracht, eine Rückwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. cc. Randnummer 81 Ein Verwertungsausschluss ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung von § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). § 2 Abs. 2 BetrAVG regelt, was mit Anwartschaften in der deutschen betrieblichen Altersversorgung passiert, wenn ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet und bestimmt in Satz 4 (für den Fall einer Direktversicherung des Arbeitnehmers), dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht abtreten oder beleihen und den Rückkaufswert nicht in Anspruch nehmen darf. Unabhängig von der Frage, ob hier eine planmäßige Regelungslücke in Bezug auf im Ausland erworbene Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung überhaupt gegeben ist, greift der Verwertungsausschluss jedoch nicht ein. Denn Voraussetzung für ein Verwertungsverbot ist, dass es sich um eine unverfallbare Anwartschaft i.S.v. § 1b Abs. 1 BetrAVG handelt, was
der vom
diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien zur Koordinierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, was durch die Anwendung der VO (EWG) 1408/71 bzw. (ab dem 01.04.2012) der VO (EG) 883/2004 erfolgt (s. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.7.2015 – L 1 AS 2015/14; BSG, Urteil vom 4.3.2009 – B 11 AL 2/07 R, Rn. 23). Die dortigen Regelungen stehen einer Auszahlung des Altersguthabens aber nicht entgegen (so auch BSG Urteil vom 4.3.2009 – B 11 AL 2/07 R, Rn. 23). Das Protokoll I zu Anhang II des Freizügigkeitsabkommens enthält vielmehr eine Regelung, wonach ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Austrittsleistung
dem FZG auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die S. endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften
den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt wird, sofern diese Person die Schweiz innerhalb von fünf Jahren
Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt. Das macht deutlich, dass eine Auszahlung gerade weiter möglich sein sollte. Art 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1408/71 regelte im Übrigen auch lediglich, dass dann, wenn
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig ist, dass der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, diese Voraussetzung als nicht erfüllt gilt, solange er auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Das stand einem Auszahlungsanspruch des Klägers ohnehin nicht entgegen, da er wie dargelegt in Deutschland nicht pflichtversichert war. Randnummer 83 Auch mit ihrem Vorbringen, sie seien vom Beklagten nie zur Verwertung der Freizügigkeitspolice aufgefordert worden, können die Kläger keinen Erfolg haben, denn bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung kommt es allein darauf an, ob bei Antragstellung tatsächlich verwertbares, zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden war und einem Anspruch auf (zuschussweise) Leistungen entgegenstand. e. Randnummer 84 Auch die Direktversicherung bei der A. war verwertbares Vermögen. Es war kein Verwertungsausschluss vereinbart. Auch hier sind die Voraussetzungen, unter denen Altersvorsorgevermögen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 SGB II a.F. von der Verwertungspflicht ausgenommen ist, nicht erfüllt, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 85 Ferner galt kein Verwertungsverbot
AVG. Zwar ergibt sich aus dem Schreiben der A. vom
der vom
Versicherungsbeginn) endete und zum
der bestehende Schulden nicht bei der Feststellung von Vermögenswerten berücksichtigt werden, sondern nur unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastende Verbindlichkeiten – wie z.B. eine Grundschuld auf einem Hausgrundstück. Die bloße drohende Vollstreckung reicht hingegen zur Berücksichtigung der Schulden nicht aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verknüpfung des durch den Beklagten bewilligten Darlehens mit dem Hausgrundstück als Vermögen des Klägers enger ist als andere Schulden, weil sie gerade im Hinblick auf das aus Sicht des Beklagten zu verwertende Vermögen gewährt werden. Letztlich würde man dann von einem „fiktiven“ Vermögensverbrauch ausgehen und eben die Systematik durchbrechen, dass nur auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten wertmindernd zu berücksichtigen sind.“ Randnummer 91 Hieran hält der Senat fest. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch, dass die Freizügigkeitspolice und die Direktversicherung bei der A. hier sehr zeitnah, wenn nicht sogar sofort, verwertbar gewesen wären. Sie kommen damit sofort verwertbarem Vermögen zumindest sehr nahe, für das auch das BSG die Berücksichtigung eines fiktiven Verbrauchs ausgeschlossen hat (Urteil vom 20.2.2020 – B 14 AS 52/18 R, Rn. 32): Randnummer 92 „Hiermit korrespondiert, dass - in der Situation der Leistungsbewilligung - vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es tatsächlich vorhanden ist; ein "fiktiver Vermögensverbrauch" also ebenso wenig stattfindet […]. Solange Vermögen zu berücksichtigen ist, steht es dem Leistungsanspruch im Sinne eines "Alles-oder-nichts" entgegen.“ III. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 94 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.