Tenor I. Der Angeklagte N. A. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 (neun) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. II. Der Angeklagte S. A1 wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. III. Der Angeklagte R. N. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. IV. Der Angeklagte D. R. wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren verurteilt. V. Der Angeklagte P. N1 wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. VI. Der Angeklagte K. N1 wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 (acht) Jahren verurteilt. VII. Der Angeklagte D. L. wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. VIII. Der Angeklagte O. B. wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahre und 6 (sechs) Monaten verurteilt.Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. IX. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird wie folgt angeordnet: 1. gegen den Angeklagten A. ein Geldbetrag in Höhe von 16.000 EUR, davon 13.000 EUR als Gesamtschuldner; 2. gegen den Angeklagten N. ein Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR als Gesamtschuldner; 3. gegen den Angeklagten R. ein Geldbetrag in Höhe von 2.500,00 EUR; 4. gegen den Angeklagten P. N1 ein Geldbetrag in Höhe von 30.000 EUR, davon 17.000 EUR als Gesamtschuldner; 5. gegen den Angeklagten K. N1 ein Geldbetrag in Höhe von 6.500,00 EUR als Gesamtschuldner; 6. gegen den Angeklagten L. ein Geldbetrag in Höhe von 6.000,00 EUR als Gesamtschuldner; 7. gegen den Angeklagten B. ein Geldbetrag in Höhe von 500,00 EUR. X. Die Einziehung der folgenden Asservate wird angeordnet: 1. zwei Containerplomben (Barcode-Nummer: ...); 2. vier Apple AirTags (Barcode-Nummer: ...); 3. 205 Blöcke Kokain (Barcode-Nummern: ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ...). XI. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: Angeklagter N. A.: §§ 29a Absatz 1 Nummer 2, 30a Absatz 1, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1, 74a StGB Angeklagter S. A1: §§ 30a Absatz 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, StGB Angeklagter R. N.: §§ 30a Absatz 1 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1, Angeklagter D. R.: §§ 30a Absatz 1 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73 Absatz 1, 73a Satz 1, 73c Satz 1StGB Angeklagter P. N1: §§ 30a Absatz 1, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1, 74a StGB Angeklagter K. N1: §§ 29a Absatz 1 Nummer 2, 30a Absatz 1, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1, 74a StGB Angeklagter D. L.: §§ 30a Absatz 1 BtMG, 27, 53, 73 Absatz 1, 73c Satz 1, StGB Angeklagter O. B.: §§ 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG, 27, 73 Absatz 1, 73c Satz 1StGB Gründe Randnummer 1 (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Angeklagten Randnummer 2 N. A. , P. N1 , D. L. und O. B. ) I. Randnummer 3 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 4 1. Angeklagter N. A. Randnummer 5 Der 42-jährige Angeklagte N. A. wurde am ...1982 als Kind m. Eltern in H. geboren. Er besitzt die m. Staatsangehörigkeit und hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland. Der Angeklagte wuchs zusammen mit seinen drei Geschwistern bei seinen Eltern in H.- W. auf. Der Vater war als Betonbauer tätig, während die Mutter sich um die Kindererziehung und den Haushalt kümmerte. Randnummer 6 Der Angeklagte schloss die Schule nach dem 10. Schuljahr mit einem Realschulabschluss ab. Hiernach begann er eine Ausbildung als Großhandelskaufmann. Als der Ausbildungsbetrieb in Insolvenz fiel, verlor der Angeklagte seine Ausbildungsstelle. Ein Wechsel zu einem anderen Betrieb gelang ihm nicht, sodass er die Ausbildung ohne Abschluss abbrechen musste. Der Angeklagte übte anschließend eine Vielzahl von Gelegenheitsjobs aus. Hierzu zählten Tätigkeiten im handwerklichen Bereich als Maler, Verputzer und Bauhelfer sowie Aushilfsarbeiten in der Gastronomie. Im Jahre 2008 machte sich der Angeklagte gemeinsam mit einem seiner Brüder kurzzeitig selbständig. Sie betrieben etwa 2 Jahre lang eine Gebäudereinigung sowie ein kleines Bistro. Randnummer 7 Anschließend war der Angeklagte seit dem Jahre 2016 zunächst als Leiharbeiter in verschiedenen Rollen im H. Hafen tätig. Dort fand er ab Februar 2021 bei der Firma U. L. und S.ges. mbH am Terminal O. eine unbefristete Anstellung. Zuletzt bezog der Angeklagte dort ein Nettoeinkommen von etwa 3.500 Euro im Monat. Seine Arbeitsstelle hat er infolge seiner Inhaftierung verloren. Randnummer 8 Der Angeklagte ist seit 2004 verheiratet. Mit seiner aus N. stammenden Ehefrau A. hat er drei gemeinsame Kinder im Alter zwischen 6 und 16 Jahren. Er lebte mit diesen gemeinsam bis zu seiner Inhaftierung in H.- W.. Randnummer 9 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 05.10.2023 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls vom 18.09.2023 (168 Gs 1777/22) in der Untersuchungshaftanstalt H.. Dort konnte er eine Tätigkeit als Küchenhilfe aufnehmen. Seine Haftzeit war durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts erschwert. Die Ehefrau und die Kinder des Angeklagten wissen von den ihn betreffenden Tatvorwürfen und halten zu ihm. Randnummer 10 2. Angeklagter S. A1 Randnummer 11 Der 32-jährige Angeklagte S. A1 wurde am ...1992 als Kind m. Eltern in H. geboren und besitzt ebenfalls die m. Staatsangehörigkeit. Er verfügt in Deutschland über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Er ist zusammen mit seinen drei älteren Schwestern bei seinen Eltern in H.-S.. P. aufgewachsen. Sowohl die Eltern als auch seine Geschwister sind bzw. waren in der Gebäudereinigung tätig. Randnummer 12 Der Angeklagte schloss seine Schullaufbahn im Jahre 2009 mit dem Hauptschulabschluss ab. Er begann zunächst eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, die er aber bedingt durch die Erkrankung seiner Eltern abbrach. Sein Vater ist herzkrank. Seine Mutter erlitt einen Schlaganfall. Beide Eltern sind seit vielen Jahren akut pflegebedürftig, wobei der Angeklagte als Pflegeperson für seinen Vater bestellt ist. Randnummer 13 Der Angeklagte machte sich zeitweise in der Gebäudereinigung selbständig. Aufgrund des gesteigerten Pflegebedarfs seiner Eltern sah sich der Angeklagte allerdings auch hier nach etwa 4 Jahren veranlasst, die Tätigkeit einzustellen. Stattdessen arbeitete er für ein weiteres Jahr als angestellter Gebäude- und Fassadenreiniger. Randnummer 14 Seit dem Jahre 2016 arbeitete der Angeklagte sodann in wechselnden Anstellungsverhältnissen im H. Hafen am Terminal O.. Angestellt war er zuletzt bei dem Personaldienstleister E. P. GmbH, bis er aufgrund eines Tumors am Rücken im Februar 2024 die Arbeit einstellen musste. Dort hatte er Nettoverdienste von bis zu 2.900 Euro im Monat erzielt. Randnummer 15 Zusätzlich hatte der Angeklagte bereits seit 2022 eine Nebentätigkeit in der Gebäudereinigung mit einem Nebenverdienst von bis zu 538 Euro aufgenommen. Ab April 2024 hatte er diese Tätigkeit kurzzeitig – bis zu seiner kurz darauf erfolgenden Inhaftierung – auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt. Randnummer 16 Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2014 verheiratet. Mit seiner aus M. stammenden Ehefrau, die ebenfalls in der Gebäudereinigung arbeitet, hat er 2 gemeinsame Kinder im Alter von 7 und 8 Jahren. Der Angeklagte wohnte zuletzt gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern sowie seinen pflegebedürftigen Eltern in einer 3-Zimmerwohnung in H.-S.. P.. Daneben hatte er 2022 für seine Familie ein Reihenhaus in S. bei H. erworben, dessen Instandsetzung aber noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 17 Der Angeklagte A1 ist nicht vorbestraft.Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 30.04.2024 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des im verbundenen Verfahren ergangenen Haftbefehls der Kammer vom 24.04.2024 (629 AR 1/24) in der Untersuchungshaftanstalt H.. Auch seine Haftzeit war durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts erschwert. Die Ehefrau hält in Kenntnis der ihn betreffenden Tatvorwürfe zu ihm, seine Kinder wissen davon nichts. Randnummer 18 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden und vom Angeklagten als zutreffend bestätigten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.10.2023. Randnummer 19 3. Angeklagter R. N. Randnummer 20 Der 41-jährige Angeklagte R. N. ist am ...1983 als jüngster Sohn zweier aus M. stammender Eltern in H. geboren. Er besitzt die m. Staatsangehörigkeit und verfügt in Deutschland über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der Angeklagte ist zusammen mit einem Bruder und zwei Schwestern in W.- H. aufgewachsen. Sein Vater war als Hafenarbeiter tätig, während sich die Mutter um den Haushalt und die Erziehung der Kinder kümmerte. Randnummer 21 Der Angeklagte besuchte in H.- W. eine Realschule und erlangte im Jahre 2001 die mittlere Reife. Anschließend begann er zunächst bei einer großen Supermarktkette eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er nach einem Wechsel zu einem anderen Betrieb regulär beendete. Zwischen 2004 und 2007 arbeitete der Angeklagte im Einzelhandel bei seinem Bruder, der einen Supermarkt betreibt. Randnummer 22 Daraufhin arbeitete er für 12 Jahre bei der Personalvermittlung X. R. GmbH, die den Angeklagten zunächst als Flugzeugabfertiger am H. Flughafen einsetzte, bis er im Jahre 2020 pandemiebedingt in Kurzarbeit wechseln musste. Sein Arbeitgeber regte dann einen Wechsel zum H. Hafen an, wo er über verschiedene Zeitarbeitsfirmen auf dem Terminal O. im Bereich der Verladung von Neufahrzeugen beschäftigt war. Dort verdiente er zuletzt bei der Firma E. P. GmbH knapp 2.000 EUR netto im Monat. Randnummer 23 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 05.10.2023 festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls vom gleichen Tage (168 Gs 1777/22) in der Untersuchungshaftanstalt H., bis der Haftbefehl durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 01.11.2023 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Er empfand die Zeit in Haft als psychisch anstrengend und belastend. Er nahm auch therapeutische Hilfe in Anspruch, um die Hafterfahrung sowie den hierdurch bedingten Verlust seines Arbeitsplatzes im H. Hafen zu verarbeiten. Randnummer 24 Der Angeklagte war dann etwa einen Monat arbeitssuchend, bis er zunächst eine Stelle als Kurier- und Expressfahrer bei einem Logistikunternehmen in H. annahm. Kurz darauf wechselte er zu einem Auto-Zulassungsdienst, wo er eine Vollzeit-Anstellung als Zulasser und Fahrer fand. Diese Tätigkeit führt der Angeklagte immer noch aus. Sein Arbeitgeber weiß vom hiesigen Strafverfahren und hat ihn für die Dauer der Hauptverhandlungstage freigestellt. Der Angeklagte hat einen aktuellen Nettoverdienst von 1.621,00 Euro. Randnummer 25 Der Angeklagte war verheiratet, lebt aber inzwischen von seiner Frau getrennt. Aktuell lebt er mit seiner neuen Lebensgefährtin und seinem jüngsten, 4 Jahre alten Sohn in einer Wohnung in H.- B. zusammen. Aus der früheren Beziehung hat der Angeklagte weitere 2 Kinder im Alter von 14 und 11 Jahren, wobei er zu diesen Kindern keinen regelmäßigen Kontakt unterhält. Er bezahlt Unterhalt, soweit seine finanziellen Möglichkeiten dies zulassen. Randnummer 26 Der Angeklagte hat ferner Konsumschulden angehäuft, deren genauen Umfang er nicht vollständig überblickt. Er geht von einem mindestens fünfstelligen Betrag aus. In Privatinsolvenz befindet er sich nicht. Randnummer 27 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten N. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden und vom Angeklagten als zutreffend bestätigten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.10.2023. Randnummer 28 4. Angeklagter D. R. Randnummer 29 Der 38-jährige Angeklagte D. R. wurde in H. geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte ist zusammen mit seinem größeren Bruder bei seinen Eltern in H.- H. aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten war bei D.- B. tätig. Die Mutter des Angeklagten arbeitet in der Küche einer Kita. Randnummer 30 Im Jahr 2004 schloss der Angeklagte mit Erlangung der mittleren Reife die Schule ab. Anschließend besuchte er ein Wirtschaftsgymnasium, das er allerdings ohne Abschluss nach einem Jahr wieder verließ. Randnummer 31 Nach einem freiwilligen sozialen Jahr in einer Behindertenwerkstatt fing der Angeklagte im Jahr 2006 eine Ausbildung zum Seegüterkontrolleur an. Nach deren Abschluss war er ab 2009 als Fachkraft für Hafenlogistik bei der N. K. H. GmbH tätig, bis er im Jahre 2019 zur U. L. und S.ges. mbH wechselte und auf dem Terminal O. eingesetzt wurde. Dort hatte der Angeklagte zuletzt einen Nettoverdienst von knapp 4.000 Euro. Randnummer 32 Der Angeklagte ist ledig, hat aber gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zwei Töchter im Alter von 5 Jahren und 9 Monaten. Mit seiner Familie lebt er seit 2013 zusammen in einem Einfamilienhaus in B. i. d. N.. Randnummer 33 Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol und hat nach eigenen Angaben in der Vergangenheit ab und zu und zu besonderen Anlässen (z.B. auf Partys mit Freunden) geringe Mengen Kokain konsumiert. Zu einer Einschränkung in seiner beruflichen und privaten Lebensführung hat dieser Konsum nicht geführt. Auch eine Abhängigkeit hat laut eigener Einlassung des Angeklagten zu keiner Zeit bestanden. Randnummer 34 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 14.12.2023 festgenommen und befand sich seitdem aufgrund des Haftbefehls vom 13.12.2023 (168 Gs 1777/22) in der Untersuchungshaftanstalt H., bis auch dieser Haftbefehl durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14.12.2023 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Randnummer 35 Aufgrund des hiesigen Verfahrens hat der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der U. GmbH verloren. Eine längere Beschäftigung hat er seit seiner Verschonung aus der Untersuchungshaft nicht aufgenommen und bezieht Sozialleistungen. Im Mai 2024 hat er ein vierwöchiges Praktikum bei einem Fast-Food-Laden in S1. absolviert, wo er einen Einblick in die Tätigkeit des Betriebsleiters, insbesondere Personalplanung/ Schichteinteilung erlangt hat. Im September 2024 hat er zudem ein dreiwöchiges Praktikum in der Forstwirtschaft absolviert, wo er vor allem mit Aufforstungsarbeiten beschäftigt gewesen ist. Randnummer 36 Die Familie des Angeklagte hält in Kenntnis der Tatvorwürfe zu ihm. Der Angeklagte und seine Partnerin sind indes durch das hiesige Verfahren in wirtschaftlicher und psychischer Hinsicht stark verunsichert und belastet. Der Angeklagte bringt Komplikationen seiner Partnerin bei der Geburt seiner jüngsten Tochter und deren Gesundheitsprobleme in den ersten Lebensmonaten in Verbindung mit der familiären Belastung durch das hiesige Verfahren. Randnummer 37 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten R. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden und vom Angeklagten als zutreffend bestätigten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 12.10.2023. Randnummer 38 5. Angeklagter P. N1 Randnummer 39 Der 32jährige Angeklagte P. N. ist am ...1991 in T. (A.) geboren. Er ist dort bei seinen Eltern zusammen mit seinen drei Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Er besitzt die a.e Staatsangehörigkeit. Einer der Brüder des Angeklagten ist stark pflegebedürftig, da er mit vier Jahren einen Unfall erlitt und seitdem schwer körperlich und geistig behindert ist. Sein jüngster Bruder ist der Mitangeklagte K. N1. Die Eltern und alle Geschwister des Angeklagten – mit Ausnahme des Mitangeklagten K. N1 – leben in A.. Randnummer 40 Der Angeklagte ist etwa vor zehn Jahren nach Deutschland gekommen und arbeitete zunächst in der Gastronomie, da seine in A. erworbene Ausbildung zum Elektriker in Deutschland nicht anerkannt wurde. Zuletzt war er mit seinem eigenen kleinen Gewerbe – der sog. "N1 Group" – im Bereich der Altbaurenovierungen und -sanierungen tätig. Dieses Gewerbe führte er aus S2. bei H., wo er zuletzt auch wohnte. Allerdings liefen die Geschäfte nicht gut und der Angeklagte stellte den Geschäftsbetrieb spätestens ab Oktober 2022 aufgrund von finanziellen Problemen ein. Randnummer 41 Der Angeklagte hat in Deutschland geheiratet, lebt aber inzwischen von seiner Frau getrennt. Aus dieser Ehe ging ein gemeinsamer, mittlerweile 8-jähriger Sohn hervor. Der Angeklagte übt derzeit mit seiner Exfrau gemeinsam das Sorgerecht aus. Die Exfrau des Beschuldigten leidet unter Depressionen und bedarf therapeutischer Unterstützung, weswegen der Angeklagte mittelfristig das alleinige Sorgerecht anstrebt, ohne den Sohn von seiner Exfrau trennen zu wollen. Sie lebt derzeit mit dem Kind in P.. Der Angeklagte hat vor seiner Inhaftierung wöchentlichen Kontakt zu seinem Sohn unterhalten. Er hat sich nach eigenen Angaben stets darum bemüht, seine Frau und sein Kind von allen Belastungen, die mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren verbunden sind, fernzuhalten. Ob und in welchem Umfang er derzeit aus der Untersuchungshaft heraus Kontakt zu ihnen hat, mochte der Angeklagte nicht sagen, auch nicht, ob seine Exfrau und sein Sohn von den gegen ihn gerichteten Tatvorwürfen Kenntnis haben. Randnummer 42 Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Randnummer 43 Das Amtsgericht Rendsburg R. verhängte am 07.11.2022 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrverbots, begangen am 11.02.2022, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 30 gegen den Angeklagten. Daneben wurde ein 1-monatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Entscheidung ist seit dem 25.11.2022 rechtskräftig. Randnummer 44 Das Amtsgericht Hamburg H.-H. verhängte am 25.05.2023 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, begangen am 19.11.2022, eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 30 gegen den Angeklagten. Daneben wurde ein 6-monatiges Fahrverbot ausgesprochen. Die Entscheidung ist seit dem 15.06.2023 rechtskräftig. Randnummer 45 Das Amtsgericht P1 verhängte schließlich am 08.08.2023 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, begangen am 02.06.2023, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 50 gegen den Angeklagten. Die Entscheidung ist seit dem 29.08.2023 rechtskräftig. Randnummer 46 Vorstrafen des Angeklagten in A. sind der Kammer nicht bekannt geworden. Randnummer 47 Der Angeklagte wurde am 05.10.2023 in dieser Sache festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 05.10.2023 (Az. 168 GS 1777/22) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Seine Haftzeit war durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts erschwert Randnummer 48 6. Angeklagter K. N1 Randnummer 49 Der 29jährige Angeklagte K. N1 ist am ...1994 in T. (A.) geboren. Er ist dort bei seinen Eltern als jüngstes Geschwister zusammen mit seinen drei Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Er besitzt die a.e Staatsangehörigkeit. Einer der Brüder des Angeklagten ist stark pflegebedürftig, da er mit vier Jahren einen Unfall erlitt und seitdem schwer körperlich und geistig behindert ist. Ein anderer Bruder ist der Mitangeklagte P. N1. Die Eltern und alle Geschwister des Angeklagten – mit Ausnahme des Mitangeklagten P. N1 – leben in A.. Randnummer 50 Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und schloss die Schule nach der 12. Klasse mit dem Abitur ab. Der Angeklagte besuchte die Universität, brach das Studium aber aus finanziellen Gründen nach einem Jahr ab. Er arbeitete zunächst in T1. im Bereich Service und Marketing für ein Pharmaunternehmen und später als Kellner in der Gastronomie/Touristik. Aufgrund der Erfahrung mit seinem behinderten Bruder betätigte sich der Angeklagte ferner seit seinem 18. Lebensjahr ehrenamtlich im sozialen Bereich bei der Caritas und anderen Trägern für Kinder mit Beeinträchtigungen. Eine abgeschlossene, in Deutschland anerkennungsfähige Berufsausbildung erwarb der Angeklagte nicht. Randnummer 51 Ende 2019 ging der Angeklagte erstmals für eine längere Dauer nach Deutschland, um in der Baufirma des Mitangeklagten P. N1 bessere Arbeitsmöglichkeiten zu finden. Allerdings musste er aufgrund der Covid-19-Pandemie nach sechs Monaten wieder nach A.. Dort arbeitete er in der Folge auf dem Bau. Im Jahr 2022 ging der Angeklagte dann erneut nach Deutschland, um in der Firma seines Bruders P. N1 zu arbeiten. Dort liefen die Geschäfte allerdings nicht gut, so dass sich der Angeklagte K. N1 ab Herbst 2022 um andere Arbeit kümmern musste. Über einen gemeinsamen Freund nahm der Angeklagte im Oktober 2022 Kontakt zum Mitangeklagten N. A. auf. Dieser verhalf dem Angeklagten zu einer Stelle im Hafen bei U. am Terminal O. im Bereich der Fahrzeugverschiffung. Hier war er ab dem 01.11.2022 über die Firma E. P. als Zeitarbeiter beschäftigt. Dort hatte er einen Nettoverdienst von 2.000,- bis 2.200,- Euro. Schulden hat der Angeklagte nicht. Randnummer 52 Zunächst lebte der Angeklagte ab 2022 in der Wohnung seines Bruders P. N1 in S2., sodann vorübergehend von Ende Januar bis Anfang März 2023 auch in einer Wohnung in der G. Straße ... in H.- H., die P. N1 organisiert hatte, und schließlich ab April in seiner eigenen 2-Zimmer-Wohnung im V. Weg ... in R. bei H.. Randnummer 53 In A. war der Angeklagte bereits verheiratet. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt, wobei die Scheidung noch nicht amtlich vollzogen wurde. In Deutschland hatte der Angeklagte zuletzt eine neue Partnerin. Der Angeklagte hat keine Kinder. Randnummer 54 Der Angeklagte K. N1 ist in Deutschland nicht vorbestraft. Vorstrafen in Albanien A. sind der Kammer nicht bekannt geworden. Randnummer 55 Der Angeklagte wurde am 05.10.2023 in dieser Sache festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 05.10.2023 (Az. 168 GS 1777/22) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. In der Haft konnte er eine Arbeit als Zellenreiniger aufnehmen. Einmal pro Woche hat er zudem einen Deutschkurs besucht. Auch seine Haftzeit war im Übrigen durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts erschwert. Randnummer 56 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K. N1 beruhen auf seinen glaubhaften Angaben sowie auf der ihn betreffenden Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 28.05.2024. Randnummer 57 7. Angeklagter D. L. Randnummer 58 Der 27 Jahre alte Angeklagte D. L. wurde am ...1997 in K. (A.) geboren. Er ist mit seinem älteren Bruder bei seinen Eltern in A. aufgewachsen. Er besitzt die a.e Staatsangehörigkeit. Sein Vater arbeitet im Baugewerbe und die Mutter in einer Bäckerei. Randnummer 59 Der Angeklagte besuchte in A. die Schule und beendete diese nach der zwölften Klasse mit dem Abitur. Danach arbeitete er in verschiedenen Tätigkeiten auf dem Bau, etwa im Gerüstbau, als Schalungsmonteur oder als Eisenflechter. Eine förmliche Ausbildung hat der Angeklagte nicht absolviert. Randnummer 60 Im Juli 2019 ist der Angeklagte erstmals nach Deutschland gekommen. Bis zur Covid-19-Pandemie arbeitete er als Aushilfe in einem Logistikunternehmen im niedersächsischen O.. Dort hatte er ein Nettoverdienst von bis zu 2.000 Euro, wobei er davon auch Geldzahlungen an seine Familie in A. leistete. Anschließend war er pandemiebedingt drei Monate arbeitslos. Randnummer 61 Ab Dezember 2020 kehrte er daher zurück nach A., kam aber im September 2021 wieder nach Deutschland und hielt sich seither in H. auf. Dort arbeitete er unangemeldet in diversen Tätigkeiten auf Baustellen, insbesondere im Trockenbau, als Eisenflechter und als Gerüstbauer. Zunächst wohnte er in einer Sammelunterkunft für a.e Arbeiter in H.- H.. Über den Mitangeklagten P. N1, den der Angeklagte schon seit seiner Kinderzeit aus A. – die Familien waren befreundet – kannte, konnte er schließlich ab spätestens Mitte April 2024 in der Wohnung in der G. Straße ... in H.- H. unterkommen. In der Zeit der ihn betreffenden verfahrensgegenständlichen Straftaten finanzierte der Angeklagte L. seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen von dem Lohn, den er vom Mitangeklagten P. N1 für seine Beteiligung an den Taten erhalten hatte. Randnummer 62 Der Angeklagte ist ledig. Er hat weder eine Partnerin noch Kinder. Schulden hat er eigenen Angaben zufolge nicht. Randnummer 63 Der Angeklagte L. ist in Deutschland nicht vorbestraft. Vorstrafen in A. sind der Kammer nicht bekannt geworden. Randnummer 64 Auch der Angeklagte L. wurde am 05.10.2023 in dieser Sache festgenommen und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 05.10.2023 (Az. 168 GS 1777/22) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Auch seine Haftzeit war durch Kontaktbeschränkungen aufgrund des bis zum 30.9.2024 geltenden Haftstatuts sowie durch den Umstand, dass der Angeklagte L. – anders als die anderen Mitangeklagten – der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig ist, erschwert. Randnummer 65 8. Angeklagter O. B. Randnummer 66 Der 28jährige Angeklagte O. B. wurde am ...1995 als Sohn von aus der T. stammenden Eltern in H. geboren. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte B. hat einen zweieinhalb Jahre älteren Bruder. Die Eltern des Angeklagten, die Ende der 1980er-Jahre nach H. gekommen sind, arbeiten seit vielen Jahren in demselben Betrieb für Kühlgeräte. Randnummer 67 Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in H., ehe er im Anschluss auf eine Gesamtschule wechselte und dort den Hauptschulabschluss erlangte. Zwischen 2013 und 2015 absolvierte der Angeklagte zunächst eine Ausbildung bei der D. P. AG, die er als Fachkraft für Post-, Kurier- und Expressdienstleistung erfolgreich abschloss. Hierdurch erlangte der Angeklagte zugleich seinen Realschulabschluss. Randnummer 68 Im Anschluss arbeitete der Angeklagte etwa ein Jahr als Security-Mitarbeiter bei der Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung in den H. Messehallen, bis er daraufhin eine Tätigkeit am Flughafen H. ausübte, bei der er zurückgegebene Mietfahrzeuge auf Schäden kontrollierte. Im Zuge dieser Tätigkeit wurde der Angeklagte durch einen Kollegen auf eine Stelle als Hafenarbeiter aufmerksam. Schon in den Jahren 2018 und 2019 arbeitete er daraufhin erstmals als Zeitarbeiter im Bereich der Fahrzeugverschiffung am Terminal O. im H. Hafen. Randnummer 69 Anfang 2020 begann der Angeklagte eine Weiterbildung zum Lokführer im Güterverkehr. Die reguläre Ausbildungszeit verlängerte sich durch einen Motorradunfall des Angeklagten und durch die pandemische Lage, sodass der Angeklagte diese Ausbildung erst 2022 abschließen konnte, ohne allerdings fortan in dem Beruf als Lokführer zu arbeiten. Vielmehr fing der Angeklagte kurz nach der Ausbildung wieder mit einer Tätigkeit im H. Hafen an. Dort war er seit dem 01.02.2023 über den Personaldienstleister E. GmbH wieder am H1 Terminal O. im Bereich Autoyard tätig. Er verdiente dort ca. 2.000 Euro netto im Monat. Randnummer 70 Im Zuge des hiesigen Verfahrens verlor der Angeklagte im Oktober 2023 dieses Beschäftigungsverhältnis. Zunächst war er einige Monate arbeitslos. Derzeit absolviert der Angeklagte ein Praktikum bei der T. & M. F. GmbH, wo er an zwei Tagen in der Woche als Aushilfskraft in einem Kiosk im H. S. eingesetzt wird. Der Arbeitgeber weiß von dem laufenden Verfahren und hat ihn für die Dauer der Hauptverhandlungstage freigestellt. Der Angeklagte kann dort eine Vollzeitstelle aufnehmen, sofern und sobald der Verfahrensausgang ihm das ermöglicht. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld und wird finanziell von seiner Familie unterstützt. Der Angeklagte plant weiter, mittelfristig noch eine weitere, 18-monatige Fortbildung als Fachwirt für Güterverkehr im Bereich Spedition zu beginnen. Randnummer 71 Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte lebt nach wie vor in der Wohnung seiner Eltern in H.- B.. Die Eltern wissen von dem gegen ihn gerichteten Tatvorwurf und halten zu ihm. Der Angeklagte verfügt auch im Übrigen über stabile familiäre Beziehungen. Er hilft regelmäßig bei der Pflege seines demenzkranken Großvaters, der ebenfalls im elterlichen Haushalt lebt. Randnummer 72 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Randnummer 73 Zur Sache hat die Kammer folgende (Mindest-)Feststellungen getroffen: Randnummer 74
- a)Ursprüngliche Gruppierung um den Angeklagten A. Randnummer 75 Tatplan, Struktur und modus operandi der Gruppierung Randnummer 76 Die Angeklagten A., A1, N. und R. schlossen sich spätestens im Juni 2022 zusammen, um im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken Kokain im mindestens zweistelligen Kilogrammbereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid, welches durch unbekannte Dritte versteckt in Kühlcontainern auf dem Seeweg aus Südamerika, insbesondere K., illegal in das Bundesgebiet eingeführt wurde, aus den am Terminal O. angelandeten Seecontainern zu bergen, um das Kokain anschließend aus dem H. Hafen zu bringen und gegen Entlohnung an ihre namentlich nicht identifizierten Auftraggeber weiterzugeben. Der Zusammenschluss der vorgenannten Angeklagten war dabei auf die Begehung einer noch unbestimmten Vielzahl von künftigen derartigen Taten gerichtet. Randnummer 77 Die Angeklagten nutzten zur Ausführungen die besonderen Gegebenheiten des Terminals O. und die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter der Firma E. P. GmbH (A1 und N.) sowie der Firma U. L. und S.ges. mbH (A. und R.) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Informationen. Randnummer 78 Der Terminal O., gelegen im H. Hafen auf dem K. G. südlich der Norderelbe, zeichnet sich dadurch aus, dass von dort zum einen im großen Stil Fahrzeuge (Pkw und Lkw) verschifft werden. Zum anderen befindet sich dort das H1 Frucht- und Kühlzentrum, über das Südfrüchte – vorwiegend Bananen – umgeschlagen, gelagert und weiterverarbeitet werden. Die Angeklagten A., A1 und N. waren im Tatzeitraum im Bereich der Fahrzeugverschiffung, dem sog. Autoyard, beschäftigt, wobei der Angeklagte A. als Vorarbeiter eingesetzt war. Der Angeklagte R. war hingegen als sog. "Allrounder" in verschiedenen Bereichen des Terminals für die U. GmbH tätig und verfügte als solcher vor allem über einen Zugriff auf das Terminal Operating System mit Lese- und Schreibberechtigung. Randnummer 79 Dabei wirkten die Angeklagten tatplangemäß im Wesentlichen wie folgt zusammen: Der Angeklagte A. hielt Kontakt mit der Auftraggeberseite, plante und organisierte als führender Kopf der Gruppierung die Bergung des Kokains aus den Containern auf dem Terminalgelände, spannte dazu auf seinen Zuruf die weiteren Angeklagten mit den ihnen zugedachten Tatbeiträgen ein und übergab das Kokain – im Falle einer erfolgreichen Bergung – außerhalb des Terminals an die Abnehmer gegen Entgegennahme einer Entlohnung. Die Angeklagten N. und A1 wurden hingegen von A. damit betraut, Kühlcontainer auf dem Terminalgelände anhand ihrer Nummer zu suchen und auf ihren Stellplätzen zu überwachen sowie bei der Bergung aktiv zu werden – sei es dadurch, dass sie unbekannten Dritten mittels ihrer Zugangskarten Zutritt zum Terminal verschafften, sei es dadurch, dass sie sich selbst aktiv an der Bergung beteiligten. Der Angeklagte R. war schließlich dafür zuständig, auf Anforderung von A. Systeminformationen zu bestimmten Containern (insbes. sog. Beladungsstatus) zu liefern, ihn über allgemeine Abläufe zu beraten und in einem Fall (Fall 5) auch selbst einen Container zu verstellen, um die anschließende Durchführung der Bergung zu ermöglichen. Untereinander kommunizierten die Angeklagten im Tatzeitraum – unverschlüsselt – über sog. WhatsApp-Chats und über Gespräche mit ihren Mobilfunktelefonen. Randnummer 80 Der Tatplan der Gruppierung sah in allen Fällen vor, die Kühlcontainer, in denen Kokain-Lieferungen versteckt waren, anhand der von Auftraggeberseite mitgeteilten Informationen (Containerschiff, Containernummer) in der Zeit ihrer Lagerung nach Leerung von der Legalware auf dem Terminal ausfindig zu machen und nachts unbeobachtet – sei es durch die Angeklagten A1 und/ oder N. selbst, sei es durch Dritte, denen Zugang zum Terminal verschafft wurde – zu öffnen und die Kokainpakete mit geeignetem Werkzeug aus den Verstecken (in den Containerrückwänden oder Wartungsklappen der Kühlanlagen) zu bergen, über den Mitarbeiterausgang aus dem Terminal herauszubringen und zeitnah an die Abnehmerseite zu übergeben. Randnummer 81 Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Angeklagten im Falle einer erfolgreichen Bergung dadurch entlohnt wurden, dass sie einen bestimmten Anteil des Kokains zum eigenen gewinnbringenden Weiterverkauf einbehalten durften oder dass sie – wovon zuletzt die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist (10%) – einen Bargeldbetrag in Höhe des Verkaufswerts dieses Anteils übergeben bekamen. Vielmehr konnte zu ihren Gunsten nur festgestellt werden, dass sie als Entlohnung einen bestimmten Geldbetrag – insgesamt allenfalls in niedrigen vierstelligen Summen – erhielten, von dem der Angeklagte A. sodann bestimmte, vorab vereinbarte Beträge an die anderen Angeklagten weitergab. Im Falle von erfolglosen Bergungen erhielten die Angeklagten keine Entlohnung. Sie waren in keiner Form in den Abverkauf des Kokains eingebunden oder an dem damit erzielten Gewinn oder Umsatz beteiligt. Randnummer 82 In drei von vier Fällen im Zeitraum Juni bis Dezember 2022 gelang es der Gruppierung allerdings nicht, auf die Kokainlieferung zuzugreifen, weil diese entweder bereits vor der Ankunft in H. von einer ausländischen Zollbehörde sichergestellt worden war (Fall 1) oder sich im betreffenden Container aus ungeklärten Gründen kein Kokain befand (Fall 3) oder die Gruppierung des Containers auf dem Terminal nicht habhaft werden konnte (Fall 4). Randnummer 83 Eine weitere Tat im vorgenannten Zeitraum (Fall 2) wurde nicht von Mitgliedern der Gruppierung im Rahmen ihrer vorgenannten deliktischen Abrede unternommen, sondern hier war es allein der Angeklagte A., der auf Geheiß eines Hintermannes einer fremden, nicht näher bekannten Gruppierung bei einem Bergungsversuch von Kokain auf dem Terminal O. Unterstützung leistete. Bei der Umsetzung der jeweiligen Tatpläne war allen Angeklagten, die Mitglieder der Gruppierung um A. waren, bewusst, dass weitere Mitglieder der Bande existierten und im folgenden Umfang an der Tatausführung mitwirkten: A. Randnummer 84 Der Angeklagte A. war – wie ausgeführt – führender Kopf der Gruppierung. Von ihm gingen die kriminelle Aktivität und Verstrickung der weiteren Angeklagten aus. Er wurde zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem Juni 2022 von m. bzw. a. Landsleuten, die von seiner beruflichen Tätigkeit auf dem Terminal O. wussten, im privaten Umfeld angesprochen und nicht ausschließbar damit geködert, zunächst "nur" Informationen zu Containern preiszugeben und deren Standorte mitzuteilen und damit gegen Entlohnung bei der Kokainbergung durch andere Personen "behilflich zu sein". Randnummer 85 Zu diesem Zweck begann der Angeklagte A. damit, sich ein Team an Mitarbeitern vom ... zusammenzustellen, bis zum hiesigen Tatzeitraum namentlich die Mitangeklagten N., A1 und R., mit denen ihn ein kollegial-freundschaftliches Verhältnis verband. Dabei wurden die Mitangeklagten bewusst von A. im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch die jeweiligen beruflichen Stellungen und unter bewusster Ausnutzung der Abläufe am Terminalgelände eingesetzt und auch von ihm entlohnt. Der Angeklagte A. war vorrangig für die Kommunikation mit der Auftraggeberseite zuständig, die zum Teil ebenfalls über WhatsApp mit namentlich nicht näher identifizierten Personen (Nutzerkennungen "A2", "L.") erfolgte. Von diesen erhielt er Namen von Containerschiffen und Containernummern, in denen Kokain versteckt sein sollte. Zu diesen Containern holte er in der Folge Informationen ein und gab sie weiter und spannte dafür – unter Weitergabe der Informationen – auch die weiteren Angeklagten ein, um herauszufinden, wann die Kühlcontainer geleert und in einer für die Bergung geeigneten Position auf dem Terminal gelagert waren. Entgegen der anfänglichen Zusicherung, mit der er geködert wurde, waren an den Bergungsversuchen dann nicht nur dritte Personen beteiligt, denen die Angeklagten durch Weitergabe ihrer Zugangskarten Zutritt zum Terminal verschafften, sondern nach Maßgabe der nachfolgenden Feststellungen in einzelnen Fällen auch die Mitangeklagten A1 oder N.. Bei diesen Bergungsversuchen bzw. Bergungen selbst (das heißt dem Öffnen der Container und der Suche und ggf. Entnahme des Kokains) war der Angeklagte A. sodann nicht selbst im Container, aber er befand sich in unmittelbarer Nähe auf dem Terminal, beispielsweise im Mitarbeiterbüro, um die Bergung abzusichern und das Kokain entgegennehmen zu können. Sodann übergab er im Falle der erfolgreichen Bergung (Fall 5) das Kokain außerhalb des Terminals an die Personen, die von der Auftraggeberseite bestimmt worden waren, und erhielt dafür Geldbeträge als Entlohnung, von denen er Teilbeträge an die Mitangeklagten weitergab. Im Fall von gescheiterten Bergungen übernahm wiederum der Angeklagte A. die Kommunikation mit den Auftraggebern und vor allem die Beibringung von internen Dokumenten, mit denen die Gründe des Scheiterns belegt werden sollten. In einem Fall übertrug der Angeklagte A. maßgebliche Teile der Kommunikation mit seinen Hinterleuten aber auch dem Mitangeklagten N., weil er selbst nicht anwesend in H. war (Fall 1). Randnummer 86 A1 und N. Randnummer 87 Die Angeklagten A1 und N. arbeiteten beide – wie unter Ziff. I.) ausgeführt – seit 2022 als Autofahrer im Bereich der Fahrzeugverschiffung auf dem Terminal O. und als solche eng mit dem Angeklagten A. zusammen. Randnummer 88 Gemäß der jeweils spätestens im Juni 2022 mit A. erfolgten Absprache und gemäß dem bereit ausgeführten übergeordneten Tatplan bzw. modus operandi wurden sie vom Angeklagten regelmäßig nach dem Eintreffen des Containerschiffes am Terminal eingespannt, um die konkreten Standorte der benannten Container anhand ihrer Nummer(
- n)im terminaleigenen IT-System oder auf dem Terminalgelände zu finden sowie die Container dann zu überwachen, bis sie entladen waren und auf dem Terminalgeländer in einer angestrebten Lage gelagert wurden, die einen Bergungsversuch erlaubte. Randnummer 89 Auf weitere Anweisung von A. ermöglichten die Angeklagten N. und A1 sodann den Bergungsversuch bzw. die Bergung selbst, und zwar entweder, indem sie – was unverzichtbar für den Taterfolg war – dritten Personen durch Weitergabe ihrer Mitarbeiter-Zugangskarten Zutritt zum Terminal und Zugang zu den Containern verschafften (so nicht ausschließbar geplant in den Fällen 1 und 4), oder indem sie selbst bei der Öffnung der Container Hand anlegten und nach verstecktem Kokain suchten und dieses ggf. bargen (so der Angeklagte A1 in Fall 3 und der Angeklagte N. in Fall 5). Im Falle der erfolgreichen Bergung übergaben sie das Kokain sodann zur Weiterleitung an die Abnehmer an den Angeklagten A.. Randnummer 90 Beide Angeklagte wurden von A. zudem eingespannt, wenn es im Fall von gescheiterten Bergungen erforderlich wurde, die Gründe für das Scheitern gegenüber der Auftraggeberseite zu belegen und die eigene Gruppierung zu exkulpieren (so in den Fällen 1 und 4). Randnummer 91 In einem Fall, in dem der Angeklagte A. ortsabwesend war, fungierte der Angeklagte N. auch als dessen Koordinator vor Ort und vertrat ihn stellvertretend in persönlichen Treffen mit Personen der Auftraggeberseite (Fall 1). Randnummer 92 Die Angeklagten A1 und N., die befreundet waren, kommunizierten in erster Linie über Handygespräche und WhatsApp-Chats mit dem Angeklagten A., aber sprachen sich auch unmittelbar telefonisch untereinander ab. Hierbei erörterten sie auch bereits erfolgte Bergungen und teilten sich gegenseitig mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie eine Entlohnung von dem Angeklagten A. erhalten hatten oder diese noch ausstand. R. Randnummer 93 Der Angeklagte R. war – wie unter Ziff. I) ausgeführt – seit April 2019 bei der U. L. und S. mbH auf dem Terminal O. beschäftigt, und zwar dort in verschiedenen und je nach aktuellem Bedarf wechselnden Tätigkeitsbereichen. Er wurde dort als sog. "Allzweckwaffe" angesehen, der in allen Bereichen gute Arbeit leistete und spontan in unterschiedlichen Bereichen auf dem Terminal eingesetzt werden konnte. Randnummer 94 Der Angeklagte R. wurde spätestens seit Juni 2022 von dem Angeklagten A. regelmäßig über WhatsApp angefragt, um Informationen zu Containern zu beschaffen oder die Umstellung von Containern zu veranlassen, um so Kokainbergungen zu ermöglichen. R., der über einen Zugang zu dem Terminal Operating System verfügt, leitete Informationen aus diesem System zu den Containern an A. weiter, um so die Bergung des Kokains für die Mitangeklagten zu ermöglichen. Insbesondere durch das Mitteilen von Informationen zu Standort und Beladungsstatus von Containern gab er auf diese Weise das Startsignal für A., dass mit der Bergung begonnen werden konnte (Fall 3). In einem Fall verstellte er auch eigenhändig einen Container als Reachstackerfahrer in eine niedrigere Lage, um die Bergung der Kokainzuladung zu ermöglichen (Fall 5). Randnummer 95 Der Angeklagte R. konnte also vor allem Systemauskünfte zu den jeweiligen Containern einholen und an A. weiterleiten und – ohne dass es auffällt - Unterlagen zur Verfügung stellen, namentlich sog. Löschpläne, Verladelisten, Leerpläne oder Namen von Mitarbeitern, die auch im Falle von gescheiterten Bergungen für A. von Nutzen waren, um die Gründe für das Scheitern nachvollziehbar zu machen und sich gegenüber der Auftraggeberseite zu exkulpieren (so etwa in den Fällen 1 und 3). Er war mithin in erster Linie der zentrale Ansprechpartner für A. für alle Systemauskünfte zu inkriminierten Containern, und zwar sowohl in Vorbereitung auf eine Bergung als auch erforderlichenfalls im Nachgang. Randnummer 96 Der Angeklagte R. kommunizierte hierbei unmittelbar nur mit dem Angeklagten A., der sein Ansprechpartner war, wobei er aber genau wusste, dass der Angeklagte A. zur Durchführung der Bergung regelmäßig weitere Personen aus seinem Arbeitsumfeld, nämlich die Mitangeklagten N. und A1, die er zumindest vom Namen und vom Sehen her kannte, einspannte. Randnummer 97 Wichtig für das Verständnis der Rolle des Angeklagten R. ist, dass er gegenüber A. wiederholt vorgab, mehr Einfluss auf den Standort von Containern (z.B. das Umstellen oder das Blockieren im IT-System) zu haben, als er aufgrund seiner beruflichen Stellung und Berechtigung tatsächlich hatte. So war er als Mitarbeiter der U. GmbH grundsätzlich nicht zuständig dafür, über den Standort von Kühlcontainern des Unternehmens H1-Frucht F. zu disponieren. Auch stellte er die Beiträge und Informationen, die er A. tatsächlich übermittelte (vor allem über WhatsApp, vereinzelt, nämlich am 9.11.2022, auch bei einem konspirativen Treffen nach der Arbeitsschicht außerhalb des Terminals), immer wieder als bedeutender und konspirativer dar, als sie angesichts der realen Arbeitsabläufe auf dem Termin tatsächlich waren. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung und Weitergabe der vorgenannten Löschpläne und Leerlisten, die keiner besonderen Geheimhaltung auf dem Terminal unterlagen und die sich der Angeklagte A. auch auf anderem Wege hätte beschaffen können. All dies tat der Angeklagte R., um nach seiner Einschätzung "leicht verdientes Geld" zu bekommen und A. fortlaufend gewogen zu halten, damit er weitere derartige Anfragen und Arbeitsaufträge an ihn richten würde. Randnummer 98 Tatsächlich wurde der Angeklagte R. für seine Tatbeiträge, die, soweit nachweisbar, bis Ende Dezember 2022 erfolgten, von A. immer wieder mit Beträgen im Bereich von einigen hundert Euro, insgesamt mit mindestens 2.500 EUR, entlohnt. Eine Zuordnung dieser Entlohnungen zu einzelnen – hier angeklagten oder nicht angeklagten – Taten war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht möglich, insbesondere mochte der Angeklagte R. dazu keine ergänzenden Angaben machen. Randnummer 99 Zugunsten des Angeklagten R. ist davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit für die Gruppierung im Dezember 2022 aus eigenem Antrieb beendete, nachdem er im Rahmen des noch auszuführenden Tatgeschehens zu Fall 5 von den massiven Drohungen der Auftraggeber gegenüber dem Angeklagten A. erfahren hatte. Randnummer 100
- b)Umstrukturierung der Gruppierung Anfang 2023 Randnummer 101 Zu Beginn des Jahres 2023 veränderte sich die Struktur der Gruppierung. Der Angeklagte A. stand wegen des Scheiterns von Kokainbergungen, die ihm angelastet wurden (Fälle 1, 3 und 4), unter immer größerem Druck der nicht identifizierten Auftraggeber, die ihm Geldschulden für verloren gegangenes Kokain zurechneten und ihn und Familienangehörige bedrohten, nicht ausschließbar bis hin zu Drohungen gegen Leib und Leben. In dieser Situation griff A. auf den Mitangeklagten P. N1 zurück, den er über Kontakte der Familien aus N. bzw. A. seit langem kannte. Dem Angeklagten P. N1 gelang es daraufhin im Rahmen von zahlreichen Treffen mit nicht identifizierten Personen der Auftraggeberseite (u.a. verbunden mit einer Reise von P. N1 und A. Ende 2022 nach S.), Arifi A. insoweit "aus der Schusslinie" zu nehmen, dass er und seine Familie nicht mehr akut bedroht wurden. Allerdings musste er zur Abarbeitung von hohen Schulden weiter Kokainbergungen durchführen, und zwar nunmehr unter Einbezug des Angeklagten P. N1, der aus Sicht der Auftraggeberseite fortan neben A. für die vorgenannten Schulden und den Erfolg weiterer Bergungen haftete. Randnummer 102 Ab diesem Zeitpunkt war demgemäß der Angeklagte A. nicht mehr allein der führende Kopf der Gruppierung, sondern ihm zur Seite gestellt wurde P. N1, der ebenfalls und über die Zeit sogar in erster Linie für die Kommunikation mit der Auftraggeberseite verantwortlich war. Randnummer 103 Auch ansonsten änderte sich die Besetzung der Gruppierung: Die Angeklagten A1, N. und R. waren ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingebunden und beteiligten sich nicht an den weiteren Kokainbergungen im Jahr 2023 (Fälle 6 bis 9). Bei dem Angeklagten R. geschah dies – wie bereits festgestellt - nicht ausschließbar aus eigenem Antrieb, weil er, um nicht weiter verstrickt zu werden, ab Januar 2023 den Kontakt zum Angeklagten A. abbrach. Die Angeklagten N. und A1 hielten sich zwar – unabhängig von gemeinsam besprochenen, aber nicht durchgeführten Erwägungen, aus der Gruppierung "auszusteigen" – auch im Frühjahr 2023 für die Beteiligung an weiteren Taten bereit. Sie wurden aber – zu ihrer Enttäuschung – von A. bzw. von P. N1 nicht mehr weiter eingebunden Stattdessen wurden jedenfalls ab Februar 2023 der Angeklagte K. N1, der Bruder von P. N1, sowie der Angeklagte D. L. in die übergeordnete Absprache der Gruppierung zur Begehung weiterer Kokainbergungen eingebunden und beteiligten sich an den nun folgenden Fällen 6 bis 8 (L.) bzw. 6 bis 9 (K. N1). Randnummer 104 Der Tatplan und der Modus operandi der umstrukturierten Gruppierung blieben im Wesentlichen gleich – allerdings mit der Maßgabe, dass die Bergung des Kokains, d.h. das Angehen der Kühlcontainer und Herausholen der Kokainpakete, nunmehr allein vom Angeklagten P. N1 ausgeführt wurde, der zu diesem Zweck Zugang zum Terminal mit der Mitarbeiter-Zugangskarte von K. N1 erhielt. Auch wurde der Angeklagte L. regelmäßig dergestalt eingesetzt, dass er vom Parkdeck des Mitarbeiterparkhauses das Tatgeschehen beobachtete und absicherte. Nur bei der letzten abgeurteilten Tat (Fall 9) änderte sich der modus operandi der Gruppierung dahin, dass es nicht mehr um die Bergung von Kokain aus leeren Kühlcontainern auf dem Terminalgelände ging, sondern die Tat darauf gerichtet war, einen Container mit Kokainpaketen, die in den Paletten der Legalladung (Bananen) versteckt waren, unerkannt aus dem Terminal zu schleusen und zur Entladung an Dritte zu übergeben. A. Randnummer 105 Der Angeklagte A. war also nach wie vor in führender Rolle tätig, allerdings zusammen mit P. N1, der vor allem den Kontakt zu den Hintermännern einschließlich der Übergabe von geborgenem Kokain vom Angeklagten A. übernahm. Randnummer 106 P. N1 Randnummer 107 Der Angeklagte P. N1 schloss sich zu Beginn des Jahres 2023 der Gruppierung in führender Position an, weil er – wie ausgeführt – von der Auftraggeberseite in Mithaftung für die Schulden des Angeklagten A. und das Gelingen weiterer Kokainbergungen genommen wurde. Der Angeklagte P. N1 hielt Kontakt zu den Auftraggebern, organisierte gemeinsam mit den Beschuldigten A. und K. N1 die bevorstehenden Kokainbergungen, führte diese auf dem Terminalgelände am O. selbst durch, barg also das Kokain unter Nutzung der Zugangskarte von K. N1 selbst aus den Containern, und war für die Weitergabe des Kokains an die Auftraggeber gegen die Entgegennahme der Entlohnung zuständig, die er dann anteilig an weitere Beteiligte verteilte. Randnummer 108 K. N1 Randnummer 109 Ab dem 1. November 2022 war der Angeklagte K. N1, - wie schon unter ZIff. I.) ausgeführt – vermittelt von A., der auch ihn über familiäre Verbindungen kannte, als Mitarbeiter der Firma E. P. GmbH bei U. am O. im Bereich der Fahrzeugverschiffung tätig. Seit dem 14. November 2022 verfügte er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über einen H1-Mitarbeiterausweis mit Zutrittsberechtigungen zum Mitarbeiterparkhaus sowie den Personendrehkreuzen des Terminalgeländes am O.. Randnummer 110 Bereits im Dezember 2022 unterstützte der Angeklagte K. N1 die Angeklagten A., N. und R. bei der Bergung von Kokain auf dem Terminal O. (Fall 5). Es ist aber nicht sicher feststellbar, dass er schon zu diesem Zeitpunkt in die übergeordnete Abrede der Gruppierung eingebunden gewesen ist. Ebensowenig ist sicher feststellbar, dass seine Arbeitsaufnahme im November 2022 auf dem Terminal – wovon die Staatsanwaltschaft ausgegangen ist - bereits in einem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten stand bzw. von vorneherein nur dazu diente, sich an diesen zu beteiligten. Randnummer 111 Der Angeklagte K. N1 schloss sich dann aber spätestens im Februar 2023 der umstrukturierten Gruppierung an. Dies geschah auf Bitten seines Bruders P. N1 hin, der ihm von seiner Verstrickung und dem Druck, den die Auftraggeber auf ihn und A. ausübten, berichtete. Zu Gunsten des Angeklagten K. N1 ist davon auszugehen, dass er sich der Gruppierung maßgeblich deshalb anschloss, um seinem Bruder unter allen Umständen zu helfen. Randnummer 112 Der Angeklagte K. N1 organisierte die Kokainbergungen gemeinsam mit den Angeklagten A. und P. N1, d.h. er besprach sich mit diesen regelmäßig hinsichtlich der Einzelheiten der Vorgehensweise im konkreten Fall, der konkreten Planungen und der jeweiligen Hinterleute. Darüberhinaus stellte er P. N1 seine Zugangskarte zur Verfügung, damit dieser auf das Terminalgelände gelangen konnte, er überwachte zusammen mit A. die Bergung auf dem Terminalgelände und gab dabei Weisungen an die vor Ort agierenden A. und P. N1, aber auch an den vom Parkdeck absichernden Angeklagten L. und an den Angeklagten O. B., der in einem Fall zur Absicherung der Tatausführung – ohne in die übergeordnete Abrede der Gruppierung einbezogen worden zu sein – eingebunden wurde (Fall 7). L. Randnummer 113 Der Angeklagte D. L. kannte ebenfalls die Gebrüder N1 als Landsmänner aufgrund von familiären Verbindungen aus der Heimat. Er war – wie unter Ziff. I.) festgestellt – als Arbeiter v.a. auf dem Bau schon wiederholt nach Deutschland, auch H., gekommen. In der Zeit ab Februar 2023 erhielt er über K. N1 unentgeltlich eine Wohnmöglichkeit in H.- H vermittelt (die Wohnung in der G. Straße ...) und fungierte in dieser Zeit auch sonst als Helfer der Gebrüder N1, vor allem als Fahrer von P. N1, der zu dieser Zeit – wie unter Ziff. I.) festgestellt – über keine Fahrerlaubnis verfügte. Randnummer 114 Der Angeklagte D. L. schloss sich spätestens im Februar 2023 auf Bitten des Angeklagten P. N1 der Gruppierung an und übernahm die Absicherung der Kokainbergung vom Mitarbeiterparkhaus aus sowie weitere Hilfstätigkeiten bei der Vorbereitung der Bergungen (Fälle 6 bis 8). Der Angeklagte L. begleitete in erster Linie die Angeklagten A., P. und K. N1 in das Mitarbeiterparkhaus des Terminals O., um das Terminalgelände von dem Parkdeck aus im Blick zu behalten und bei Bedarf vor Sicherheitspersonal, Zollbeamten usw. zu warnen. Er wurde in diesem Rahmen auch verschiedentlich über die Planung zu den Kokainbergungen auf dem Laufenden gehalten und von K. und P. N1 darüber informiert, wie die Bergungen konkret abgelaufen waren. Zudem war er mit P. N1 in die Vorbereitungen der Bergungen, unter anderem das Beschaffen von Werkzeug und Arbeitskleidung, eingebunden. Für seine Unterstützungsleistungen erhielt er von P. N1 jeweils eine Entlohnung von 2.000,- EUR. Randnummer 115 Keiner der Angeklagten verfügte, wie sie allesamt wussten, über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zum Umgang mit Kokain. Randnummer 116 In Umsetzung dieser Abrede kam es zu folgenden einzelnen Taten: Randnummer 117 Fall 1 (Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., N. und A1) Randnummer 118 Im Juni und Juli 2022 plante der Angeklagte A. gemeinsam mit den Angeklagten A1 und N. die Bergung von Kokain aus zwei Kühlcontainern auf dem Terminalgelände am O.. Die Angeklagten gingen – ohne die genaue Menge zu kennen – von einer mindestens zweistelligen Kilogrammanzahl aus. Tatsächlich handelte es sich um netto 80 Kilogramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 70% CHC. Diese Kokainbergung scheiterte, weil das Kokain bereits vor Ankunft der Container in H. von britischen Zollbehörden sichergestellt wurde und die Angeklagten im Übrigen aufgrund der überraschend schnellen Weiterverschiffung in H. keinen Zugriff auf die Container erlangen konnten. Es gelangte demnach kein Kokain in den Verkehr. Dazu im Einzelnen: Randnummer 119 Bereits im Juni 2022 wurde der Angeklagte A. von unbekannt gebliebenen Hinterleuten beauftragt, Informationen zu den Kühlcontainern ... und ... zu beschaffen, die im Juli 2022 nach H. verschifft werden sollten, und zu einem geeigneten Zeitpunkt eine von den Hinterleuten ausgewählte Person auf das Terminalgelände zu bringen, um so die Bergung von Kokain aus den zwei Containern zu gewährleisten. Hierfür wurde ihm eine Entlohnung von 2.500,00 Euro in Aussicht gestellt. Die von A. beschafften Informationen zu den zwei Containern ergaben, dass das Schiff zu einem Zeitpunkt H. erreichen würde, in dem er selbst sich nicht in H. aufhalten würde. Randnummer 120 In S. M. in K. wurden die vorgenannten zwei Kühlcontainer auf das Schiff "H H" geladen. In Kolumbien K. wurden zuvor insgesamt 80 Blöcke Kokain zu je netto 1 Kilogramm hinter den Wartungsklappen im Leerraum um das dort eingebaute Kühlaggregat versteckt. Das Schiff verließ am 26.06.2022 S. M., und fuhr zunächst nach S3 in E.. Randnummer 121 Am 07.07.2022 wurden dort durch die britische Border Force in den beiden Kühlcontainern insgesamt 80 Kilogramm-Blöcke Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid aufgefunden und sichergestellt. Das Bruttogewicht der Kokainblöcke, d.h. einschließlich des Verpackungsmaterials, belief sich auf 96 Kilogramm. In dem Container mit der Bezeichnung ... waren 39 Kokainblöcke enthalten und in dem Container mit der Bezeichnung ... waren 41 Kokainblöcke enthalten. Von dieser Sicherstellung hatten die Angeklagten im Folgenden keine Kenntnis. Randnummer 122 Am 11.07.2022 erreichte die "H H" das Terminalgelände am O. in H.. Die beiden Container wurden am 11.07.2022 vom Schiff entladen und am 12.07.2022 um 15:00 Uhr auf dem Terminalgelände am O. geleert. Randnummer 123 Spätestens am 12.07.2022 beauftragte der Angeklagte A. die Angeklagten N. und A1 über WhatsApp-Chatnachrichten und in Telefonaten damit, die Bergung zu ermöglichen. Dafür suchten die Angeklagten N. und A1 das Terminalgelände auf die Stellplätze der Container ab und planten die Bergung des Kokains für den 13.07.2022. Dabei ist zu Ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Bergung nicht durch sie selbst, sondern – wie es A. angekündigt worden war – durch einen unbekannt gebliebenen Dritten erfolgen sollte, den sie unter Nutzung ihrer Zugangskarten auf das Gelände zu bringen hatten. Während des Absuchens des Terminalgeländes standen die Angeklagten A1 und N. mit dem ortsabwesenden Angeklagten A. über Whatsapp-Chatnachrichten und Telefonate in ständigem Kontakt. Randnummer 124 Am 12.07.2022 um 5:24 Uhr fragte A. den N., ob er schon geschaut habe, wie es aussehe. Anschließend telefonierten A. und N. zwei Mal. Um 5:33 Uhr und 5:34 Uhr übersandte N. an A. zwei Lichtbilder aus dem Terminal mit Containern, darunter die übereinander gestapelten tatgegenständlichen Container. Anschließend forderte der A. N. auf, die Bergung mit dem Angeklagten A1 zusammen zu planen. Um 8:00 Uhr übersandte N. an A. zwei weitere Lichtbilder aus dem Terminal. Am Nachmittag des 12.07.2022 kommunizierten die Angeklagten A. und A1 dann zwischen 16:33 Uhr und 16:51 Uhr in Form von zwei Videotelefonate bezüglich der Kokainbergung. Am 16:56 Uhr teilte der A. dem A1 den genauen Ort der Container auf dem Terminalgelände mit, woraufhin A. und A1 erneut insgesamt fünf Videotelefonate führten. Randnummer 125 Am 13.07.2022 ab 6:52 Uhr versuchte der A. dann den N. zu erreichen und forderte ihn nach einem Telefonat um 8:34 Uhr auf: "Es geht um viel bro versucht etwas zu machen". Hierauf folgten drei Telefonate zwischen den Angeklagten A. und N. zwischen 8:35 Uhr und 9:11 Uhr. Parallel dazu tauschte sich A. mit A1 aus: Um 7:36 Uhr forderte der A. den A1 auf "Bro versuch bitte das ding durchzuziehen", woraufhin A1 fragte "Hast du geklärt wo". A. teilte darauf mit, dass "die" versuchen würden "es" zu stellen, womit gemeint war, dass versucht wurde die Container so zu stellen, dass eine Bergung des Kokains hieraus möglich wäre. Zwischen 13:28 Uhr und 14:00 Uhr erfolgten diverse Telefonate zwischen A. und A1. Randnummer 126 A. stand parallel mit seinen Auftraggebern über den nicht näher identifizierten Chatpartner "L1." per WhatsApp-Chatnachrichten in Kontakt und hielt diesen über die Bemühungen von N. und A1 auf dem Laufenden. Parallel hierzu leitete der Angeklagte A. auch dem Angeklagten N. die Telefonnummer einer Person auf der Auftraggeberseite weiter, damit dieser die Bergung mit diesem abstimmen konnte. Randnummer 127 Zu dem Bergungsversuch im weiteren Verlauf des 13.7.2022 kam es nicht, da die Container bereits am 13.07.2023, um 10:36 und 09:17 Uhr auf das Schiff "B." verladen wurden, mit der sie leer nach Polen weitertransportiert wurden. Dies geschah, bevor die Angeklagten A1 und N., die mit einer derart schnellen Verschiffung nach der Leerung nicht gerechnet hatten, Zugriff auf die geleerten Container erlangen konnten. Randnummer 128 Aufgrund der misslungenen Bergung erhielt keiner der Angeklagten eine Entlohnung für seine Tätigkeit. Randnummer 129 Die Auftraggeber des Angeklagten A. wiesen diesem vielmehr noch am 13.07.2022 die Verantwortung für das Scheitern der Bergung zu. Sie verlangten Beweise dafür, dass die Container weiterverschifft wurden, bevor ein Bergungsversuch möglich gewesen war, weshalb sich der Angeklagte A. von dem Angeklagten R., den er über WhatsApp anschrieb, am 13.07.2023 Informationen zu den Stellplätzen der Leercontainer (eine sog. Leerliste) beschaffte. Der Angeklagte R., der wusste, zu welchem Zweck die Liste eingesetzt werden sollte, deponierte diese auf dem Zigarettenautomaten am Eingang der Mitarbeiterkantine am O.. Vor diesem Nachtatgeschehen war der Angeklagte R. an dieser Tat nicht beteiligt; er war insoweit auch nicht angeklagt. Nach Aufforderung des Angeklagte A. holte der Angeklagte A1 die Liste dort ab und gab sie am Nachmittag des 13.07.2022 weiter an den Angeklagten N., der A. während dessen Abwesenheit gegenüber der Auftraggeberseite vertrat. Randnummer 130 Der Angeklagte N. traf sich in dieser Funktion noch am 13.07.2022 mit einer Person der Auftraggeberseite außerhalb des Terminals, nämlich in der Nähe der S-Bahn-Station B. in H., um diesen das Scheitern der Bergung zu erklären und anhand der Leerliste plausibel zu machen, dass die Gruppierung keine Möglichkeit gehabt hatte, Zugriff auf die leeren Container zu erlangen. Randnummer 131 Fall 2 (Fall 1 der Anklage im verbundenen Verfahren – betrifft den Angeklagten A. ) Randnummer 132 Im August 2022 wurde der Angeklagte A. von einem nicht identifizierten Auftraggeber aus dem Ausland – dem WhatsApp-Chatpartner mit der Kennung "A2" – beauftragt, Informationen zu einem Kühlcontainer auf dem Terminal O. zu beschaffen und weiterzugeben, damit durch den Auftraggeber Personen auf das Terminalgelände geschickt werden können, um 585 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% CHC aus diesem Container zu bergen. Auch diese Kokainbergung scheiterte. Dazu im Einzelnen: Randnummer 133 Am 07.08.2022 um 10:00 Uhr wurde der Kühlcontainer mit der Nummer ... auf das Schiff M. N. verladen. In diesem Kühlcontainer wurden als Legalware Bananen transportiert. Das Schiff M. N. verließ am selben Tag S. M., K., und erreichte am 19.08.2022 um 21:29 Uhr zunächst A.. Von dort aus fuhr das Schiff mit dem vorgenannten Container am 20.08.2022 weiter nach H. und traf dort am 22.08.2022 um 13:32 Uhr ein. Am 22.08.2022 um 19:54 Uhr wurde der Container vom Schiff entladen. Randnummer 134 Der WhatsApp-Nutzer mit der Kennung "A2", der sich im Ausland (womöglich in Dubai D.) befand, beauftragte den Angeklagten A. am 29.08.2022, den Standort dieses Kühlcontainers zu überprüfen, damit aus diesem, so die Angabe von "A2", insgesamt 585 Kilogrammblöcke Kokain, welche in Südamerika in den Paletten der Legalware, d.h. zwischen den Bananen, versteckt worden seien, durch Kontaktleute des "A2" geborgen werden können. Dem Angeklagten A. wurde im Laufe des Chats von "A2" eine Entlohnung in Höhe von zwei Millionen Euro für das Auffinden des Containers in Aussicht gestellt, wobei A. diese Höhe der Entlohnung nicht ernst nahm. Randnummer 135 Der Angeklagte A. überprüfte am 29.08.2022 den Standort des Kühlcontainers ... Der Angeklagte A. wollte so den Verbleib der Legalladung und damit des darin versteckten Kokains nachvollziehen, damit das Kokain durch unbekannte Personen geborgen werden könnte. Der Angeklagte A. übermittelte dem Kontakt "A2" zu diesem Zwecke den Beladungsstatus sowie den Standort des Kühlcontainers, der sich im Bereich des sog. Leerdepots im Terminal O. befand und fertigte Lichtbilder vom Tor zum Entsorgungsbereich für verdorbene Waren, wohin die Paletten mit den Bananen mutmaßlich verbracht worden waren. Hierbei wusste er, dass er die Bergung des Kokains, die von weiteren Personen aus der Gruppierung um den Chatpartner "A2" erfolgen sollte, förderte und wollte dies auch. Der Angeklagte A. handelte aber im Rahmen dieser gesamten Tat ohne Einbindung der Mitangeklagten, d.h. außerhalb der oben dargestellten deliktischen Abrede seiner Gruppierung. Randnummer 136 Nachdem A. mitgeteilt hatte, keinen Zugang zum Entsorgungsbereich verschaffen zu können, teilte er mit, dass er versuchen würde, zu prüfen, ob er den von dem "A2" beauftragten Personen Zutritt zu einem Lagerhaus verschaffen könne, damit diese dort das Kokain bergen könnten oder ob die Bergung des Kokains im Bereich der Entsorgung durch diese anderen Personen ermöglicht werden könnte. All dies gelang nicht. Ob sich tatsächlich im vorgenannten Container Kokain bei Anlandung im H. Hafen Kokain befunden hatte und dieses noch dazu in Abverkauf gelangt ist, konnte nicht sicher festgestellt werden. Randnummer 137 Da die Bergung scheiterte, erhielt der Angeklagte A. keine Entlohnung. Randnummer 138 Fall 3 (Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren – betrifft die Angeklagten A., A1, N. und R.) Randnummer 139 Im September und Oktober 2022 plante der Angeklagte A. – wiederum im Auftrag des nicht identifizierten Chatpartner "A2" und in diesem Fall unter Einbindung der Angeklagten A1, N. und R. – die Bergung von weiteren 155 Kilogramm Kokain aus einem Kühlcontainer. Auch diese Bergung scheiterte und es gelangte kein Kokain in den Verkehr. Dazu im Einzelnen: Randnummer 140 Am 03.09.2022 erhielt der Angeklagte A. von seinem Kontaktmann "A2" den Auftrag, 155 Kilogramm Kokain, welches in dem Hohlraum hinter der Rückwand des Kühlcontainers ... versteckt aus Südamerika mit dem Containerschiff M. "B." nach H. geschmuggelt werden sollte, zu bergen. Randnummer 141 Hierfür wurde dem Angeklagten A. durch "A2" eine Entlohnung durch Geld im Gegenwert von 10 Kilogramm-Blöcken Kokain in Aussicht gestellt. Nachdem der Angeklagte A. zunächst mitgeteilt hatte, dass es schwierig für ihn sei, Bergungen im Bereich des Leerdepots am O. durchzuführen, nahm er den Auftrag am 10.09.2022 verbindlich an und sagte "A2" auch dezidiert zu, dass die Bergung durch ihn und einen "Mitarbeiter" erfolgen solle. A. fragte den "A2" "Hast du Mitarbeiter oder soll ich einen hier nehmen", woraufhin "A2" antwortete "Besser ist, wenn du den findest Bruder, somit weißt du besser, wie du es mit ihm machst". Randnummer 142 Spätestens am 26.09.2022 beauftragte der Angeklagte A. die Angeklagten N. und A1 damit, die Ankunft des vorgenannten Containers am Terminalgelände O. zu überprüfen, um die Bergung des Kokains durchführen zu können. Hierbei wusste der Angeklagte N. auch, dass eine möglicherweise dreistellige Kokainmenge mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC aus dem Container geborgen werden sollte und dass er die Bergung des Kokains durch das Suchen der Container förderte. Dies wollte er auch. Hierfür fragten A1 und N. die Containernummer in den ihnen zugänglichen Computersystemen des Terminals O. ab (auf sog. Handscannern), suchten auf dem Terminalgelände nach dem Container und übersandten Lichtbilder an den Angeklagten A.. Im Einzelnen fragte am 26.09.2022 A. den Angeklagten A1 um 9:04 Uhr: "Wo ist r.", worauf A1 um 9:04 und 9:12 Uhr antwortete: "survey. Soll ich gleich zu ihn und kucken in scener", was A. bejahte. Der Angeklagte A. schrieb am 26. September 2022 um 9:07 Uhr: "Hast mal geschaut, ob was da ist", worauf N. um 9:17 Uhr antwortete: "Ich schaue gleich nach". Am Abend um 18:45 Uhr schrieb A.: "Ist da Amigo? Ihr müsst morgen schauen wo". Hierauf antwortete N.: "Machen wir". Am 30.09.2022 übersandte der Angeklagte N. dem Anklagten A. ein Lichtbild des Handscanners, mit dem Container auf dem Gelände am O. gesucht werden konnten. Auf dem Bildschirm dieses Scanners waren die letzten vier Ziffern des Containers "7300" eingegeben. Der Angeklagte N. übersandte am 05.10.2022 auf die Aufforderung des A. hin "Versuch mal Foto" schließlich ein Lichtbild des oben genannten, mittlerweile auf dem Terminal befindlichen Containern. Randnummer 143 Nachdem der Container nämlich am 04.10.2022 auf dem Terminal O. in H. eingetroffen war, übersandte der Chatpartner "A2" dem A. insgesamt 3 Videos von dem Einbau der Kokainblöcke in Südamerika, auf denen zu erkennen ist, wie hinter die Verkleidung einer Containerwand mit Folie umwickelte Blöcke gestapelt werden. Die Containernummer ... ist ebenfalls zu erkennen. Randnummer 144 Der Angeklagte R. holte ab dem 05.10.2022 auf Aufforderung des Angeklagten A. hin über das Terminal Operating System Informationen zu dem Beladungsstatus sowie dem Standort des Containers ein und leitete diese an A. weiter, damit dieser die Bergung des Kokains planen und durchführen könnte. Da das Kokain in der Rückwand des Containers eingebaut sein sollte, war aus Sicht des Angeklagten A. und seiner Auftraggeber eine Leerung des Containers vor der Bergung unabdingbar. Dies war dem Angeklagten R. auch bewusst. Dem Angeklagten R. war außerdem bewusst, dass eine Kokainmenge im mindestens zweistelligen, womöglich auch dreistelligen Bereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid geborgen werden sollte. Er teilte dem Angeklagten A. daher zunächst am 05. und 06.10.2022 in konspirativer Wortwahl mit, dass der Container noch nicht entladen war. Am 05.10.2022 schrieb R. um 15:02 Uhr: "Der Kaffee ist noch voll laut Kaffeemaschine und scheint lecker und gut zu sein". Am 06.10.2022 schrieb R. um 12:21 Uhr: "Ist leider noch voll und steht auf der Seite". Diese Informationen gab A. sogleich an "A2" weiter. Randnummer 145 Am Vormittag des 07.10.2022 übermittelte der Angeklagte R. dem Angeklagten A. dann, dass mit der Bergung des Kokains begonnen werden könne, da der Container entladen sei. Auch diese Information übermittelte R. durch eine konspirative Wortwahl und schrieb dem A.: "Was geht ab, falls du arbeiten möchtest, die suchen dringend Leute ... Schiff arbeitet morgen und Sonntag" und "Heute wäre wichtig da brauchen sie bestimmt auch jeden Mann". Der Angeklagte A. war zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 08.09.2022 krankgeschrieben und ging seiner regulären Arbeit zu dieser Zeit nicht nach. Erst nach dem 04.12.2022 befand sich der Angeklagte A. in der Wiedereingliederung und suchte das Terminalgelände am O. aufgrund seiner regulären Tätigkeit auf. Daher verstand der Angeklagte A. sehr genau – wie von R. beabsichtigt –, dass mit der Mitteilung "falls du arbeiten möchtest…" und "heute wäre wichtig" konspirativ das Startsignal zum Bergungsversuch des Kokains gegeben werden sollte. Im weiteren Verlauf des 07.10.2022 übergab der Angeklagte N. nach Ende seiner Frühschicht gegen 14:00 Uhr seine Zugangskarte zu dem Terminal O. an eine andere Person, vermutlich den Angeklagten A1, damit dieser die Karte für die Bergung einsetzen könne. Dass an dem späteren Bergungsversuch neben A1 und A. tatsächlich noch eine weitere Person beteiligt gewesen war und dass für deren Zugang zum Terminal tatsächlich die Zugangskarte von N. eingesetzt wurde, war indes nicht sicher feststellbar. Der Angeklagte N. war an dem weiteren Tatgeschehen jedenfalls nicht mehr beteiligt. Randnummer 146 Am Abend des 07.10.2022 begaben sich sodann die Angeklagten A. und A1 (und womöglich eine unbekannte weitere Person) zu dem auf dem O. befindlichen Container ... Jedenfalls der Angeklagte A1 verschaffte sich gegen 19:00 Uhr Zugang zum Container und löste die Verkleidung der Containerrückwand, wobei er feststellte, dass die dort erwarteten 155 Kilogrammblöcke Kokain nicht enthalten waren, weshalb durch den Angeklagten A1 auf Geheiß von A., der wiederum von "A2" danach gefragt worden war, zwei Videos von dem Containerinneren sowie der geöffneten Rückwand gefertigt wurden. Die Videos dauern 37 und 23 Sekunden. Das erste Video zeigt lediglich den durch Metallwände ausgekleideten Innenraum eines Containers. Das zweite, 23 Sekunden dauernde Video zeigt, wie eine Person mit einem Akkuschrauber die Innenwand eines Containers löst. Anschließend ist der leere Hohlraum hinter der Wand des Containers zu erkennen. Am Ende des Videos wurde die Containerwand gefilmt, auf der die Containernummer ... erkennbar ist. Der Angeklagte A., der in der Nähe des Containers mit A1 zusammentraf, filmte die vorgenannten Videosequenzen mit seinem Mobiltelefon von dem Mobiltelefon des Angeklagten A1 ab und leitete sie zum Beweis, dass die Bergung tatsächlich gescheitert war, an den Auftraggeber "A2" weiter. Randnummer 147 Bis zum 12.10.2022 versuchte der Angeklagte A. gemeinsam mit dem "A2", den Verbleib des Kokains zu ermitteln, wofür ihm der Angeklagte R. am 10.10.2022 Ausdrucke aus dem terminaleigenen System aushändigte und erläuterte. Diese Ausdrucke fotografierte A. ab und übersandte diese Fotografien an "A2". Am 10.11.2022 um 17:46 Uhr gab R. dem A. auch noch Informationen zu zwei am Tatgeschehen unbeteiligten Mitarbeitern, die laut Systemeinträgen mit dem Löschen des Containers befasst gewesen waren. Randnummer 148 Um die Umstände der gescheiterten Bergung zu erläutern, traf sich A. zudem persönlich am 15.10.2022 mit zwei nicht identifizierten Personen, einem "Cousin" und einem "Freund" von "A2", im Bereich des V. Damm ... in H.. Randnummer 149 Aufgrund des Scheiterns der Kokainbergung erhielt keiner der Angeklagten eine Entlohnung. Randnummer 150 Fall 4 (Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., A1 und N.) Randnummer 151 Im Oktober 2022 und bis zum 01.11.2022 plante der Angeklagte A. unter Einbindung der Angeklagten A1 und N. die Bergung einer weiteren Kokainmenge von mindestens 10 Kilogramm. Auch diese Bergung scheiterte und es ist kein Kokain in den Verkehr gelangt. Dazu im Einzelnen: Randnummer 152 Dem Angeklagten A. wurden im Oktober 2022 die Kennziffern des mit Bananen beladenen Kühlcontainers ... von seinen namentlich nicht bekannten Auftraggebern mitgeteilt, in welchem eine nicht feststellbare Menge, mindestens aber 10 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid, in den Lüftungsklappen versteckt sein sollten, damit dieser die Bergung dieses Kokains unter Einbindung weiterer Personen organisieren konnte. Hierfür wurde dem Angeklagten A. eine Entlohnung in Bargeld oder der Erlass von Schulden versprochen. Randnummer 153 Der vorgenannte Container wurde mit der "AS P1" aus S. M., K., nach H. verschifft und landete am 24.10.2022 am O. an. Am 25.10.2022 übermittelte der Angeklagte A. dem Angeklagten A1, der sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Terminalgelände befand, telefonisch verklausuliert die Endziffern "5034" des oben genannten Kühlcontainers sowie dessen Stellplatz "J 06" auf dem Gelände des O.. Randnummer 154 Der Plan von A. und A1 sah vor, dass der Angeklagte A1 an der Bergung beteiligt sein sollte, und zwar zumindest – wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – in der Form, dass er seine Zugangskarte an Dritte geben sollte, damit diese Zugang zum Terminal erlangen konnten, um die Bergung durchzuführen. Zur Umsetzung dieses Plans suchte der Angeklagte A1 den Kühlcontainer auf dem Gelände, wobei er wusste, dass es sich um eine nicht feststellbare Menge, mindestens aber 10 Kilogramm Kokain hochreinen Kokains, handelte. Der Container wurde durch ihn jedoch nicht aufgefunden und zu einem Bergungsversuch kam es nicht, vermutlich, weil der Container bereits am 25.10.2022 von Zollbeamten auf dem Terminalgelände erfolglos nach Kokain abgesucht wurde und sodann zur Containerprüfanlage verbracht wurde, wo er am 26.10.2022 ebenso erfolglos auf Kokain geröntgt wurde. Dass also der Container tatsächlich bei seiner Verschiffung nach H. Kokain enthielt, kann angesichts dieser erfolglosen Kontrollen nicht sicher festgestellt werden. Randnummer 155 Nach der erfolglosen Suche des Angeklagten A1 am 25.10.2022 versuchte der Angeklagte A. sich am 26.10.2022 über den Beschuldigten R. weitere Informationen zu dem Container zu verschaffen, um so den Verbleib des Kokains nachzuvollziehen und die Informationen an seine bislang unbekannten Auftraggeber weiterzuleiten und das Kokain womöglich in einem weiteren Versuch bergen zu können. Es kann jedoch nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte R. ihm die angefragten Informationen zur Verfügung stellte, woraufhin der Angeklagte A. sich die Informationen von einem anderen auf dem O. tätigen Kollegen, dem nicht namentlich identifizierten Chatnutzer mit der Kennung "T. H.", beschaffte. Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten R. wurde dementsprechend in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Randnummer 156 Der Angeklagte A. bat am 31.10.2022 zunächst den Angeklagten A1, eine weitere Person der Auftraggeberseite unter Nutzung der Zugangskarte des Angeklagten A. mit auf das Terminalgelände zu nehmen, damit diese nach dem Kokain suchen könnte. Der Angeklagte A1 teilte mit, dass er hierzu nicht rechtzeitig am Terminalgelände sein könnte. Daraufhin wurde der Angeklagte N. von dem Angeklagten A. am 31.10.2022 aufgefordert, eine unbekannte Person der Auftraggeberseite unter Nutzung der Zugangskarte des Angeklagten A. mit auf das Terminalgelände zu nehmen, damit diese nach dem Kokain suchen könnte. Der Angeklagte N. willigte ein und begab sich am 01.11.2022 gegen 06:10 Uhr gemeinsam mit dieser nicht ermittelbaren Person, welche die Zugangskarte des Angeklagten A. nutzte, auf das Terminalgelände am O., wo er sie zu den dort befindlichen Leercontainern brachte. Hierbei war dem Angeklagten N. bewusst, dass es um die nach wie vor angestrebte Bergung einer mindestens zweistelligen Kilogramm-Menge Kokains ging und er hatte die Absicht, dies durch seine Hilfstätigkeit zu fördern. Es wurde jedoch weiterhin auch durch die unbekannte Person der Auftraggeberseite kein Kokain gefunden. Randnummer 157 Der Angeklagte A. suchte am 02.11.2022 erneut auf dem Terminalgelände nach dem tatgegenständlichen Container, um der Auftraggeberseite mitteilen zu können, wo sich der Container befand. Er fand den Container auch, dieser stand aber so, dass eine Suche nach und ggf. Bergung des Kokains nicht möglich war. Randnummer 158 Aufgrund des Scheiterns der Kokainbergung erhielt keiner der Beteiligten eine Entlohnung. Randnummer 159 Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass und inwieweit sich der Angeklagte K. N1 schon an dieser Tat beteiligte. Zwar steht fest, dass er am 01.11.2022 seinen ersten Arbeitstag auf dem Terminal O. angetreten und dafür mit einem Besucherausweis um 05:55 Uhr das Terminalgelände betreten hatte. Dass er seinerseits nach dem inkriminierten Container gesucht oder sich in andere Weise am Tatgeschehen beteiligt hatte, konnte aber nicht nachgewiesen werden. Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten K. N1 wurde daher ebenfalls eingestellt nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO. Randnummer 160 Fall 5 (Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., N., R. und K. N1) Randnummer 161 Am 20.12.2022 barg der Angeklagte N. insgesamt 28 Kilogramm Kokain aus zwei Containern auf dem Terminalgelände O., die später an Abnehmer übergeben wurden und in den Abverkauf gelangten. An der Tat waren auch die Angeklagten A. und R. beteiligt. Der Angeklagte K. N1 leistete dazu eine Unterstützungshandlung. Dazu im Einzelnen: Randnummer 162 Ab dem 12.12.2022 verfolgte der Angeklagte A. das Containerschiff "AS P1" über die App "FindShip" sowie die öffentlich zugänglichen Webcams von U.. Transportiert wurden auf der "AS P1" unter anderem die Kühlcontainer ... und ... Von seinen Auftraggebern war dem Angeklagten mitgeteilt worden, dass in diesen zwei Kühlcontainern auf diesem Schiff eine Kokainlieferung von 30 Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70% Cocainhydrochlorid versteckt sei. Randnummer 163 Die "AS P1” traf am 13.12.2022 um 05:42 Uhr am Terminalgelände O. ein und verließ diesen am selben Tag nach erfolgter Entladung um 21:45 Uhr wieder. Randnummer 164 Am 14.12.2022 um 11:16 Uhr fertigte der Angeklagte N. im Auftrag des A. Lichtbilder der Kühlcontainer ... und ... und teilte dem A. mit, dass diese übereinanderliegen. Die Container wurden auf dem Terminalgelände O. zu diesem Zeitpunkt in dritter und vierter Lage gelagert, sodass eine Bergung des Kokains nicht möglich war. Die Lichtbilder leitete der Angeklagte A. um 12:30 Uhr an den Angeklagten R. weiter, damit dieser die Umstellung der Container in eine niedrigere Lage für die beabsichtigte Bergung von Kokain veranlassen könnte. Der Angeklagte R. sagte wiederholt zu, sich darum zu kümmern, obwohl ihm klar war, dass ihm aufgrund seiner Stellung und Berechtigung im regulären Arbeitsablauf auf dem Terminal ein derartiges Umsetzen tatsächlich kaum möglich war. Dies tat er, um den A. gewogen zu halten und auch bei künftigen Taten einbezogen und entlohnt zu werden. Ab dem 16. Dezember 2022 befand sich der Angeklagte R. zudem im Urlaub und konnte schon deshalb eine Umstellung der Container nicht veranlassen. Er teilte dem Angeklagten A. aber mit, er habe die beiden Kühlcontainer im System "blockiert", obwohl dies nicht stimmte und ihm eine solche Blockade technisch auch nicht möglich war. Der Angeklagte R. sagte dem Angeklagten A. zu, dass er versuchen würde, die Container nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub umzustellen, wobei er tatsächlich nicht im Voraus wusste, dass er eine Umstellung der Container tatsächlich ermöglichen können würde. Der Angeklagte R. versprach sich auch von diesen Ankündigungen, in weitere Kokainbergungen durch den Angeklagten A. eingebunden zu werden. Tatsächlich führten die Ankündigungen jedenfalls dazu, dass dem A., der zunehmend von der Auftraggeberseite unter Druck gesetzt wurde, ein weiterer Aufschub für die Bergung bis zum Tag nach der Urlaubsrückkehr von R. gewährt wurde. Randnummer 165 Die Standorte der Container wurden derweil am 15.12.2022 und 17.12.2022 durch den Angeklagten N. sowie am 15.12. und 16.12.2022 durch den Angeklagten K. N1 überwacht, die hierfür weitere Lichtbilder an A. übersandten, um die Bergung des Kokains zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Die Angeklagten N. und K. N1 wussten, dass aus den Containern insgesamt eine zweistellige Menge hochreinen Kokains geborgen werden sollten. K. N1 beabsichtigte auch, diese Tat durch seine Hilfstätigkeit zu fördern. Randnummer 166 Am 17.12., 18.12. und 19.12.2022 bat der Angeklagte A. den R. erneut, die Container in eine niedrigere Lage umzustellen und teilte dem Angeklagten R. auch mit, dass er von der Auftraggeberseite unter Druck gesetzt werde. Randnummer 167 Am 19.12.2022 gegen 13:39 Uhr trafen sich die Angeklagten A. und R. auf dem Terminalgelände oder im Mitarbeiterparkhaus. Anschließend nach 14 Uhr versetzte der Angeklagten R. sodann als Reachstackerfahrer die beiden Container in eine niedrigere Lage, was ihm möglich war, da er an diesem Tag als Reachstackerfahrer eingeteilt worden war. Der Angeklagte R. entschied sich spontan am 19.12.2022 dazu, seine Einteilung als Reachstackerfahrer zu nutzen, um die tatgegenständlichen Container umzusetzen. Womöglich hatte der Angeklagte A. dem Angeklagten R. bei dem vorherigen persönlichen Treffen mitgeteilt, dass er von seinen Auftraggebern bedroht wurde. Nicht ausschließbar ist daher, dass R. die Container auch deshalb umsetzte, um dem Angeklagten A. zu helfen. Sicher feststellbar ist aber, dass er sich zumindest auch davon versprach, durch die Umsetzung der Container weiterhin durch den Angeklagten A. in Kokainbergungen eingebunden zu werden. Der Angeklagte R. teilte dem Angeklagten A. nach der Umsetzung verklausuliert mit, dass er die Kokainbergung am Folgetag durchführen könne. Der Angeklagte R. wusste ebenfalls, dass aus den Containern eine zweistellige Menge Kokains geborgen werden sollte. Randnummer 168 Am 20.12.2022 gegen 04:00 Uhr begaben sich die Angeklagten A. und N. zum Terminalgelände am O.. Die Angeklagten N. und A. nutzen beide um 4:56 Uhr das Drehkreuz am Eingang des Terminalgeländes. Der Angeklagte N. begab sich auf dem Terminalgelände zu dem tatgegenständlichen Container und barg gemeinsam mit einer weiteren unbekannten Person der Auftraggeberseite, die auf unbekannte Weise auf das Terminalgelände geschleust worden war, aus den Kühlcontainern insgesamt 28 Kilogramm Kokain, welches er in einem Fahrzeug (VW T-Cross) in das Mitarbeiterparkhaus des H1-Terminal ..., 4. Etage, brachte und dort an den Angeklagte A. übergab. Der Angeklagte A. verbrachte die Taschen mit dem Kokain vom Terminalgelände und übergab sie an Vertreter der Auftraggeberseite in einem nahegelegenen Hotel In H.- W.. Der Angeklagte A. kehrte dann für seine reguläre Wiedereingliederungsschicht von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr auf das Terminalgelände zurück. Der Angeklagte N. verließ das Terminalgelände nach Ende seiner regulären Schicht um 14:00 Uhr. Randnummer 169 Als Entlohnung erhielt der Angeklagte A. einen Betrag in Höhe von 8.000,00 Euro. Hiervon gab er 5.000,00 Euro an den Angeklagten N. weiter. Randnummer 170 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte A1, der zu dieser Zeit krank und im Urlaub war, an dieser Tat beteiligt war. Dieser hatte lediglich vor der Bergung dem Angeklagten A. die Überlassung seiner Zugangskarte angeboten. Dass es zu einer solchen Überlassung gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Der Tatvorwurf gegen den Angeklagten A1 wurde daher von der Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe von § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Randnummer 171 Fall 6 (Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., P. N1, K. N1 und L.) Randnummer 172 Am 20.02.2023 kam es zu einer weiteren Bergung von mindestens jedenfalls 10 kg Kokain, die von A. zusammen mit K. und P. N1 sowie D. L. durchgeführt wurde. Allen Beteiligten war dabei bewusst, dass es sich um eine jedenfalls zweistellige Kilogrammmenge Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC handelte, das direkt aus Südamerika kommt. Dazu im Einzelnen: Randnummer 173 Bereits ab dem 17.02.2023 verfolgte der Angeklagte A. über die App "FindShip" das Eintreffen des aus S. M., K., kommenden Containerschiffes "G." am O. zwecks der ihm von der Auftraggeberseite angekündigten und geplanten Kokainbergung. Das Containerschiff "G." traf dann am 20.02.2023 am O. ein. Um 20:47 Uhr wurde von dem Containerschiff am H1-Terminal der Kühlcontainer MMAU128754 3 ... gelöscht, der als illegale Beiladung mindestens 10 Kilogramm Kokain enthielt. Randnummer 174 K. N1 hatte an diesem Tag Schicht im Hafen. Er traf sich vor seinem Schichtbeginn, gegen 13 Uhr, mit L. in einem Café und übergab ihm plangemäß seine Zugangskarte, die dieser wiederum an P. N1 weitergeben sollte. P. N1 sollte sich mit der Karte planmäßig später widerrechtlich Zutritt zum Terminalgelände verschaffen. Außerdem wies K. N1 den L. ein, wie und von wo er die Bergung vom Mitarbeiterparkhaus aus abzusichern habe. Randnummer 175 A., der wie K. N1 an diesem Tag ab 15 Uhr regulär Schicht im Hafen hatte, hielt sich, wie auch K. N1, bereits ab ca. 14 Uhr auf dem Terminalgelände auf, wobei K. N1, der seine Karte für P. N1 zur Verfügung gestellt hatte, mit einer Gastkarte auf das Gelände gelangte. Randnummer 176 Später am Tag trafen sich dann L. und P. N1. L. übergab die Zugangskarte des K. N1 plangemäß an P. N1. Die beiden fuhren dann um 22:01 Uhr mit dem BMW X5 (...) des A. in das Mitarbeiterparkhaus am O. unter Nutzung der Zugangskarte des Angeklagten K. N1. L. sollte absprachegemäß aus dem Mitarbeiterparkhaus das Geschehen auf dem Terminal beobachten – wobei K. N1 sie über Telefon einwies – und den Angeklagten P. N1 in dem Fall warnen, dass jemand – v.a. Security, Zoll oder Polizei – kommt. Randnummer 177 Um 22:07 Uhr betrat der Angeklagte P. N1 unter Nutzung der Zugangskarte des K. N1 das Terminalgelände am O., um mit der Bergung zu beginnen. Um 22:48 Uhr teilt der Angeklagte A. dem Angeklagten K. N1 auf Nachfrage am Telefon erneut die letzten vier Ziffern des Kühlcontainers MMAU128754 3 ... – also die Ziffern 7543 – mit. Nach Aufforderung durch K. N1 teilt A. diese Ziffern auch noch dem P. N1 mit. Randnummer 178 Der Angeklagte P. N1 barg anschließend gegen 22:58 Uhr mit Hilfe einer Leiter aus dem Kühlcontainer MMAU12875 43 ... mindestens 10 Kilogramm Kokain, welches hinter der Abdeckung der Kontroll- und Bedieneinheit des Kühlcontainers in einem Hohlraum versteckt war. Vor und während der Bergung überwachten der Beschuldigte A. und der Angeklagte K. N1 das Geschehen im Bereich der Kühlcontainer auf dem Terminalgelände zur Absicherung der Bergung und der L. aus dem Mitarbeiterparkhaus. L. war dabei bewusst, dass er damit einen fördernden Beitrag zur Bergung des Kokains durch die anderen Beteiligten leistete und dass das Kokain dazu vorgesehen war, es an die Hintermänner, die dieses gewinnbringend verkaufen wollten, weiterzugeben. Er wollte dies auch. Randnummer 179 Das Kokain wurde von P. N1 in einer Tasche verstaut und anschließend durch den Angeklagten A. vom Terminalgelände verbracht. Dieser übergab es außerhalb des Geländes dann wieder an P. N1, der es zunächst in seinem Fahrzeug aufbewahrte und später in den Morgenstunden gegen 04:00 Uhr an eine unbekannte Person der Auftraggeberseite am Rastplatz H1 an der Autobahn 1 übergab. Randnummer 180 Der Angeklagte P. N1 hat von dieser Person 10.000,- Euro als Entlohnung erhalten. Das Geld wurde dann zwischen den Angeklagten wie folgt aufgeteilt: A. erhielt 5.000,- Euro, wovon er 3.500,- Euro an K. N1 weitergab und selbst 1.500,- Euro behielt. Außerdem wurde dem A. von den Hintermännern auf seine vermeintlichen Schulden ein mindestens fünfstelliger Betrag angerechnet. Der Angeklagte P. N1 behielt 3.000,- Euro für sich. Der Angeklagte L. erhielt von P. N1 die versprochene Entlohnung in Höhe von 2.000,- Euro. Randnummer 181 Fall 7 (Fall 5 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., P. N1, K. N1, L. und B.) Randnummer 182 Am 14.03.2023 kam es zur nächsten Bergung von insgesamt mindestens 20 kg Kokain, die A., P. und K. N1 unter Mithilfe der Angeklagten L. sowie B. durchführten. Allen Beteiligten war dabei bewusst, dass es sich um eine jedenfalls zweistellige Kilogrammmenge Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC handelte, das direkt aus Südamerika kommt. Dazu im Einzelnen: Randnummer 183 Der Angeklagte Arifi A. hatte bereits ab dem 11.03.2023 mittels der App "FindShip" die Ankunft der aus Südamerika kommenden "EM C." der Reederei M. überwacht, um so die Planung der von der Auftraggerberseite angekündigten Bergung von Kokain aus zwei auf dem Schiff befindlichen Kühlcontainern vorzubereiten. Am 14.03.2023 um 05:52 Uhr traf die "EM C." dann am O. ein. Randnummer 184 Der Angeklagte A. war an diesem Tag bereits in der Frühschicht von 06:50 bis 15:00 Uhr auf dem Gelände und arbeitete. Während seiner Schicht beobachtete er das Containerschiff und hielt den Angeklagten K. N1 über die Entwicklungen rund um das Containerschiff und die geladenen Kühlcontainer auf dem Laufenden. Randnummer 185 Der Angeklagte K. N1 arbeitete am 14.03.2023 in der Spätschicht, also von 15:00 bis 23:10 Uhr. Er begab sich um 14:33 Uhr auf das Terminalgelände. Auch K. N1 beobachtete das Geschehen rund um die Entladung des Containerschiffs und die inkriminierten Container und hielt während seiner Schicht den A. über die Entwicklungen auf dem Terminalgelände auf dem Laufenden. Schließlich arbeitete auch der Angeklagte B. an diesem Tag in der Spätschicht auf dem Terminalgelände und hielt sich absprachegemäß zur Hilfeleistung bereit. Randnummer 186 Währenddessen bereiteten sich der Angeklagten A., der das Terminalgelände nach Ende seiner Schicht zunächst wieder verlassen hatte, und der Angeklagte P. N1 weiter auf die anstehende Bergung vor. Sie berieten sich im BMW X5 des A. darüber, ob P. genug Taschen für die Bergung habe und wie der Stand bei der Entladung der Container sei. Außerdem fuhren sie gegen 18:45 Uhr zu einem Baumarkt in H.- M. und kauften dort einen Akkuschrauber der Marke Makita und schauten sich auf dem Parkplatz am Kofferraum des BMW X5 einen weiteren grünen Akkuschrauber, vorgesehen für die Öffnung der Wartungsklappen am Container, an. Im weiteren Verlauf tauschten sich A. und P. N1 weiter über Hilfsmittel für die anstehende Bergung aus und telefonierten zwecks Vorbereitung der Bergung des Kokains mehrfach mit K. N1. Randnummer 187 Die Beteiligten bereiteten in der Folge die Bergung des Kokains arbeitsteilig weiter vor. Gegen 19:18 Uhr rief A. erneut K. N1 an, um mit diesem einen Treffpunkt auf dem Terminalgelände auszumachen. Kurze Zeit später – gegen 19:25 Uhr – begab sich der Angeklagte A. erneut auf das Terminalgelände O. und nahm dort von K. N1 dessen Mitarbeiterausweis entgegen, um diesen zwecks Zutritt auf das Terminalgelände an P. N1 weitergeben zu können. Bereits ab 19:20 Uhr versuchte der Angeklagte K. N1 zudem Kontakt zu dem Angeklagten B. aufzunehmen, um diesen für seine geplante Unterstützungshandlung zu instruieren. Dieser sollte die Kokainbergung durch den P. N1 im Rahmen seiner regulären Schicht zusätzlich absichern. Randnummer 188 Den Mitarbeiterausweis des K. N1 übergab der Angeklagte A. gegen 20:10 Uhr im Mitarbeiterparkhaus plangemäß an den Angeklagte P. N1, damit dieser auf das Terminalgelände gelangen und dort die Bergung des Kokains aus den Containern durchführen konnte. P. N1 betrat mit der Karte gegen 20:33 Uhr dann auch tatsächlich das Terminalgelände. Randnummer 189 Gegen 20:52 Uhr kam planmäßig der Angeklagte L. ins Mitarbeiterparkhaus, um die Kokainbergung von dort aus abzusichern. Er traf sich dort mit dem A.. Die beiden Angeklagten A. und L. hielten sich ab ca. 20:59 Uhr im BMW X5 des A. im Mitarbeiterparkhaus auf, um von dort die Bewegungen auf dem Terminalgelände bei der bevorstehenden Kokainbergung abzusichern und diese zu koordinieren. Dabei tauschten sie sich über die anstehende Bergung aus. L. war dabei bewusst, dass er damit einen fördernden Beitrag zur Bergung des Kokains durch die anderen Beteiligten leistete und dass das Kokain dazu vorgesehen war, es an die Hintermänner, die dieses gewinnbringend verkaufen wollten, weiterzugeben. Er wollte dies auch. Randnummer 190 Um 21:50 Uhr erreichte K. N1 schließlich den Angeklagten B. und bestellte diesen zum Schuppen 46, damit dieser die Kokainbergung durch P. N1 absichert. Der Angeklagte B. kam dieser Anweisung nach und sicherte sodann ab ca. 22:05 Uhr – im Rahmen seiner regulären Tätigkeit auf dem Terminalgelände – die Bergung des Kokains durch den P. N1 ab, indem er im Bereich der Kühlcontainer mit seinem Fahrzeug herumfuhr und Ausschau vor allem nach Zollbeamten hielt. Dem B. war dabei bewusst, dass er damit einen fördernden Beitrag zur Bergung des Kokains durch die anderen Beteiligten leistete und dass das Kokain dazu vorgesehen war, es an die Hintermänner, die dieses gewinnbringend verkaufen wollten, weiterzugeben. Er wollte dies auch. Eine weitergehende Tatbeteiligung war dem Angeklagten B. nicht nachweisbar. Randnummer 191 Ab ca. 22:45 Uhr begann der Angeklagte P. N1 sodann mit der Bergung des Kokains aus zwei Kühlcontainern, die mit der EM C. am O. eingetroffen waren. Einer der Kühlcontainer befand sich in Bodenlage und einer in 2. Lage. Er barg aus den Wartungsklappen der beiden Kühlcontainer jeweils mindestens 10, insgesamt also mindestens 20 Kilogramm Kokain, wobei er das Kokain in mindestens zwei von ihm mitgeführten Taschen verstaute. Auch der K. N1 hatte im Rahmen seiner regulären Schicht vom "Schuppen ..." aus die Bergung überwacht und teilte nach der erfolgten Bergung durch P. N1 dem A. mit, dass die Bergung erledigt sei. Randnummer 192 Das Kokain wurde nach der Bergung von den Angeklagten P. und K. N1 zunächst auf dem Terminalgelände belassen und von dem Angeklagten A. einen Tag später, am 15.03.2023, nach 06:17 Uhr, abgeholt und in sein im Mitarbeiterparkhaus abgestelltes Fahrzeug BMW X5 verbracht. Gegen 14:44 Uhr wurde das Fahrzeug mit dem Kokain durch den Angeklagten P. N1 – nach einem Treffen mit dem Angeklagten A. – im Mitarbeiterparkhaus übernommen und das Kokain an einem unbekannten Ort an die Auftraggeber übergeben. Randnummer 193 Der P. N1 hat für die Übergabe des Kokains von den Hintermännern 15.000,- Euro erhalten. Davon hat er dem L. 2.000,- Euro und dem K. N1 3.000,- Euro als Entlohnung übergeben. Der Angeklagte B. hat davon 500,- Euro erhalten. Den Rest hat der P. N1 für sich behalten. A. hat kein Geld, sondern nur "Schuldenerlass" in einem mindestens fünfstelligen Bereich erhalten. Randnummer 194 Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich daneben auch der Angeklagte D. R. an dieser Tat beteiligte. Das Verfahren gegen ihn wurde insoweit auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung von der Kammer nach § 154 Abs.1, Abs. 2 StPO eingestellt. Randnummer 195 Fall 8 (Fall 6 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., P. N1, K. N1 und L.) Randnummer 196 Im Mai 2023 planten die Angeklagten P. N1, K. N1, A. und L. erneut aus zwei Kühlcontainern, die aus K. nach H. verschifft wurden, je 17 – insgesamt also 34 – Kilogramm Kokain, das in Wartungsklappen versteckt sein sollte, zu bergen. Letztlich gelang es ihnen jedoch nur 17 Kilogramm erfolgreich zu bergen, da die anderen 17 Kilogramm bereits in K. von der dortigen Polizei sichergestellt werden konnten, was die Angeklagten jedoch nicht wussten. Allen Beteiligten war dabei bewusst, dass es sich um eine jedenfalls zweistellige Menge Kokain mit einem hohen Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC direkt aus Südamerika handelte. Im Einzelnen: Randnummer 197 Am 08.05.2023, 06:04 Uhr, erreichte die "A. P1" aus S. M., K. kommend, das Terminalgelände am O.. Auf dem Containerschiff befanden sich unter anderem die Kühlcontainer ..., aus dem die kolumbianische Polizei knapp 17 Kilogramm Kokain sichergestellt hatte, und ..., der noch immer als illegale Beiladung 17 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % CHC enthielt, die gegen 09:42 Uhr entladen wurden. Die Ankunft des Schiffes "M. P1" im H. Hafen wurde bereits am 03.05.2023 durch den Angeklagten A. über das Mobiltelefon des K. N1 verfolgt, um so die bevorstehende Kokainbergung zu planen. Randnummer 198 P. N1 erhielt kurz vor dem 08.05.2023 von der Auftraggeberseite Containernummern und die Information, dass aus den Containern insgesamt 34 Kilogramm Kokain geborgen werden sollten, allerdings wohl erst am 08.05.2023 gegen 17:30 Uhr in der A. B.& C., L.Twiete ... in H., die richtigen Containernummern MMAU125815 0... und MMAU132623 3 ... Randnummer 199 Etwas früher am Tag, gegen 13:23 Uhr, begaben sich die Angeklagten A. und K. N1 auf das Terminalgelände am O., wobei sich der K. N1 für diesen Tag einen Besucherausweis ausstellen ließ, damit sein Bruder P. seine Zugangskarte erneut missbräuchlich nutzen konnte, um auf das Terminalgelände zu gelangen. P. N1 und L. hielten sich zu der Zeit in H.- H. auf und trafen letzte Vorbereitungen für die Kokainbergung. Der Angeklagte P. N1 besorgte sich noch eine Arbeitsjacke im Baumarkt, um bei der Kokainbergung unauffälliger auf dem Terminalgelände agieren zu können, und legte sie in den Kofferraum des BMW X5 des A., den er an diesem Tag nutzte. Der Angeklagte L. packte Handschuhe, die er zuvor aus dem Kofferraum des Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen..., der auf den Angeklagten K. N1 zugelassen ist, entnahm und die auch der Bergung des Kokains dienen sollten, ebenfalls in den Kofferraum des BMW X5 des A.. Randnummer 200 Ab ca. 20:50 Uhr gab der K. N1 seinem Bruder P. N1 die Anweisung, wann er zum Mitarbeiterparkhaus und letztlich auf das Terminalgelände kommen soll. Gegen 21:28 Uhr begaben sich die Angeklagten P. N1 und L. entsprechend der Weisung des K. N1 mit dem Fahrzeug BMW X5 (...) des Angeklagten A. in das Mitarbeiterparkhaus, wofür sie die Mitarbeiterkarte des Angeklagten K. N1 nutzten. Die Karte hatte P. zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zuvor von K. N1 erhalten. Sie trafen im Fahrzeug noch letzte Absprachen zum Ablauf und Abtransport des Kokains, bevor der Angeklagte P. N1 dann um 21:43 Uhr, erneut mit dem Mitarbeiterausweis des K. N1, das Terminalgelände am O. betrat, um die Bergung durchzuführen. Randnummer 201 Der Angeklagte L. verblieb absprachegemäß – und wie üblich – im BMW X5 im Mitarbeiterparkhaus, um von dort aus die Bewegungen auf dem Terminalgelände während der Kokainbergung zu überwachen und die Beteiligten gegebenenfalls zu warnen. L. war dabei bewusst, dass er damit einen fördernden Beitrag zur Bergung des Kokains durch die anderen Beteiligten leistete und dass das Kokain dazu vorgesehen war, es an die Hintermänner, die dieses gewinnbringend verkaufen wollten, weiterzugeben. Er wollte dies auch. Randnummer 202 Anschließend barg der Angeklagte P. N1 in der Zeit zwischen ca. 21:45 und 23:00 Uhr insgesamt 17 Kilogrammblöcke Kokain aus den Wartungsklappen des Kühlcontainers ... Die beabsichtigte Bergung weiterer 17 Kokainblöcke mit einem Nettogesamtgewicht von 16,79kg Kokain aus dem Kühlcontainer ... misslang, da das Kokain bereits am 21.04.2023 im Hafen von S. M., K., durch die kolumbianische Nationalpolizei sichergestellt werden konnte, wovon die Angeklagten aber keine Kenntnis hatten. K. N1, P. N1 und A. verließen ab 22:58 Uhr dann das Terminalgelände und gingen – ohne das geborgene Kokain mit sich zu führen – ins Mitarbeiterparkhaus zum Stellplatz des BMW X5, in dem L. wartete. Die geborgenen 17 kg Kokain versteckten die Angeklagten, wie schon in Fall 7, zunächst auf dem Terminalgelände und holten es erst später dort ab, um es anschließend an die Hintermänner zu übergeben. Randnummer 203 Die misslungene Bergung der weiteren 17 Kilogramm Kokain beschäftigte die Angeklagte in der Folge noch länger. Unmittelbar nach Verlassen des Mitarbeitsparkhauses im BMW X5 des A., den P. N1 nutzte, unterhielt sich P. N1 mit L. ab 23:11 Uhr darüber, dass 17 Kilogramm Kokain verloren gegangen seien und er von den Hintermännern dafür umgebracht werde. Ab 23:14 Uhr telefonierte der P. N1 auf einer nicht überwachten Leitung mit einer Person namens M., die er u.a. aufforderte, eine Person zum Hafen zu schicken, um die nicht aufgefundenen 17 Kilogramm Kokain zu suchen. Randnummer 204 Für die Bergung der 17 Kilogramm Kokain erhielt der Angeklagte P. N1 insgesamt 5.000,- Euro, wovon er an den Angeklagten A. 3.000,- Euro und den Angeklagten L. 2.000,- Euro als Entlohnung weitergab. Randnummer 205 Fall 9 (Fall 8 der Anklage im führenden Verfahren – betrifft die Angeklagten A., P. N1 und K. N1) Randnummer 206 Im September 2023 planten die Angeklagten P. N1, K. N1 und A. einen ganzen Kühlcontainer, in dem knapp 205 Kilogramm Kokain (netto) in der Legalware Bananen versteckt war, vom Terminalgelände zu bergen. Die Größenordnung der Menge des Kokains hielten die Angeklagten dabei jedenfalls für möglich und sie nahmen dies billigend in Kauf. Letztlich kam es aber nicht zu der geplanten Bergung, da der Container vom Zoll in der Containerprüfanlage kontrolliert und das Kokain gefunden und sichergestellt wurde. Im Einzelnen: Randnummer 207 Der Container ... wurde am 01.09.2023 in S. M. in K. mit der Legalware Bananen beladen und am 03.09.2023 auf das Schiff M. "N2" geladen. Die M. "N2" ist am 04.09.2023 aus S. M. ausgelaufen und ist am 18.09.2023, nach einem Zwischenstopp in S4 und A, gegen 10:00 Uhr am O. angekommen. Der Container ... wurde gegen 16:45 Uhr gelöscht. Der Container war mit 1072 Kartons Bananen beladen, in denen 205 Pakete zu je 1kg Kokain als illegale Beiladung versteckt waren. Randnummer 208 Um die Bergung zu organisieren und durchzuführen, trafen die Angeklagten P. N1, K. N1 und A. in arbeitsteiliger Weise gemäß ihrem Tatplan ab dem 13.09.2023 verschiedene Vorbereitungen: Randnummer 209 Am 13.09.2023 übermittelte der Angeklagte P. N1 dem Angeklagten K. N1 die Containernummer ... Ab dem 14.09.2023 wurde das Eintreffen der M. "N2" von dem Angeklagten A. mittels der "Find Ship"-App nachvollzogen. Für die Bergung unternahm es der Angeklagte A. in Rücksprache mit dem Angeklagten P. N1, einen gefälschten Freistellungsauftrag zu organisieren, um den Container ... durch einen entsprechend instruierten und eingebundenen unbekannten LKW-Fahrer unberechtigt vom Terminalgelände abholen und an einen unbekannt gebliebenen Ort zur Entladung des Kokains verbringen zu lassen. Letztlich kam es aber aufgrund der Kontrolle des Containers und der Sicherstellung des Kokains durch den Zoll nicht dazu, dass A. den gefälschten Freistellungsauftrag auch tatsächlich erhielt. Randnummer 210 Der Angeklagten K. N1 versuchte im Vorfeld – jedenfalls ab dem 17.09.2023 – außerdem für die unbekannt gebliebenen Hinterleute ein Umreifungsgerät zu besorgen, mit dem die Bananenkartons nach der Entnahme des Kokains wieder gesichert werden sollten, um den Container wieder in den regulären Kreislauf zurückzuführen, ohne dass die Entnahme des Kokains bemerkt wird. Dazu suchte er bei Google nach den Begriffen "Manuelles Umreifungsgerät", "Textil Umreifungsband", "Umreifungsbänder Umreifung kaufen" und besuchte verschieden Homepages zu diesem Thema, unter anderem "www.umreifung24 u..de" und den M. Marktplatz. Es gelang ihm allerdings im Ergebnis nicht, ein solches Gerät zu besorgen. Randnummer 211 Am 18.09.2023, 15:09 Uhr, fertigte der Beschuldigte K. N1 ein Lichtbild eines Handydisplays, auf dem das Foto einer LKW-Frontseite mit dem Kennzeichen ... zu erkennen ist. Der Beschuldigte A. fertigte am 19.09.2023, 06:39 Uhr mit seinem iPhone 11 ein Lichtbild vom Handydisplay des K. N1 an mit demselben Bild. Bei dem dort abgebildeten LKW handelt es sich um die Sattelzugmaschine, mit der der Container ... vom Terminalgelände zur Bergung des Kokains verbracht werden soll. Dabei ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass sie mit der Beschaffung dieses LKWs, der Rekrutierung des Fahrers und der weiteren Organisation und Bergung ab Herausbringen des Containers aus dem Hafengelände – mit Ausnahme der Besorgung eines Umreifungsgeräts – nichts zu tun hatten. Randnummer 212 Am 19.09.2023 sollte die Bergung des gesamten Containers dann umgesetzt werden. Zur Durchführung der geplanten Bergung hielten sich die Angeklagten K. N1 und A. ab ca. 07:30 Uhr, also nachdem der Container bereits gelöscht war, im Bereich des Terminalgeländes auf, um den Standort des Containers zu überprüfen, den Freistellungsauftrag für die unrechtmäßige Aussonderung des Containers zu beschaffen und dem LKW-Fahrer den Freistellungsauftrag zu übergeben und diesen mit dem Container zusammenzubringen. A. versuchte über seinen Kontaktmann auf dem Terminalgelände – den nicht identifizierten WhatsApp-Chatpartner mit der Kennung "T. H." – den gefälschten Freistellungsauftrag zu erhalten, damit so der LKW-Fahrer auf das Gelände kommen kann, um den Container entgegen des eigentlich vorgesehenen Ablaufs aufzunehmen. Allerdings war sein Kontaktmann an diesem Tag als Reachstacker-Fahrer eingeteilt, war deshalb nicht im Büro und konnte den Freistellungsauftrag daher nicht gleich, sondern erst in seiner Pause erstellen. Randnummer 213 P. N1 war währenddessen nicht auf dem Hafengelände, sondern andernorts in H. mit Vertretern der Auftraggeberseite zusammen und informierte diese und auch durchgängig die ausländische Lieferantenseite über die Ereignisse auf dem Terminalgelände, die ihm von A. und seinem Bruder K. mitgeteilt wurden. Dazu chattete er u.a. mit dem nicht identifizierten WhatsApp-Chatpartner "m.". Randnummer 214 Der Container wurde jedoch am 19.09.2023, bevor er durch den von den Hintermännern beauftragten LKW-Fahrer vom Terminalgelände verbracht werden konnte, einer zollrechtlichen Kontrolle an der Containerprüfanlage des HZA H. unterzogen. Der Angeklagte A. hatte dementsprechend gegen 11:00 Uhr von "T. H." drei Lichtbilder vom internen Hafensystem erhalten, aus denen sich ergab, dass der Container ... im System "rot" markiert worden ist und zur CPA gebracht werden sollte. Die Angeklagten P. N1, K. N1 und A., die die Lieferung noch irgendwie retten wollten, überlegten daraufhin zunächst, den LKW-Fahrer zu bestechen, um das Kokain bergen zu können, wovon sie aber letztlich abstand nahmen, da der LKW-Fahrer ein "Deutscher" war. Ob dieser Plan einer Bestechung des Fahrers ernst gemeint war, war nicht sicher feststellbar. A. fuhr jedenfalls hinter dem LKW, der den Container zur CPA brachte, her und fotografierte diesen mehrfach, um für die Auftraggeber jedenfalls die Kontrolle durch den Zoll zu dokumentieren. Randnummer 215 In der Legalware mit Bananen wurden durch den Zoll insgesamt 204.755,2 Gramm Kokain mit Wirkstoffgehalten zwischen 72,6 bis 85,7 % und einer Gesamtmenge von 161.213,6 Gramm Cocainhydrochlorid, sichergestellt. Diese wurden asserviert unter den Barcode-Nummern ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... In der Legalware befanden sich des weiteren vier Apple AirTags (asserviert unter der Barcode-Nummer ...), mit denen ein GPS-Signal der Ladung verfolgt werden konnte. Ebenfalls asserviert wurden die zwei Plomben des Containers (Barcode-Nummer ...). Randnummer 216 Der Container wurde seit seiner Entladung die gesamte Zeit über von der Polizei und dem Zoll beobachtet, mit der Folge, dass hier nie die tatsächliche Gefahr bestand, dass das Kokain tatsächlich in den Verkehr gelangt, was die Angeklagten nicht wussten. Randnummer 217 Aufgrund des Fehlschlags der Bergung und der Sicherstellung des Kokains kam es zu keiner Entlohnung der Angeklagten in diesem Fall. Randnummer 218 Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO Randnummer 219 Die Kammer hat im Übrigen das Verfahren hinsichtlich des Falles 7 der Anklageschrift im führenden Verfahren, mit welchem dem Angeklagten P. N1 der gewinnbringende Weiterverkauf von einem Kilogramm Kokain an den gesondert Verfolgten J. F. am 13.09.2023 vorgeworfen wurde, auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Absatz 2 i.V.m. Absatz 1 StPO in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe eingestellt. Randnummer 220 III. Randnummer 221 Die Feststellungen unter Ziff. II. beruhen hinsichtlich aller Umstände des objektiven wie subjektiven Tatgeschehens auf den weitgehend geständigen Angaben der Angeklagten sowie den weiteren erhobenen, nachfolgend im Einzelnen dargestellten Beweisen. Randnummer 222 1. Einlassungen Randnummer 223 Einlassung A. Randnummer 224 Der Angeklagte A. hat sich am ersten Hauptverhandlungstag am 10.06.2024 über eine vom Verteidiger vorbereitete und verlesene schriftliche Erklärung geständig zur Sache eingelassen. Zudem hat er sich auf Nachfragen des Gerichts am 08.08.2024 und 27.09.2024 sowie auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft am 28.08.2024 und eigeninitiativ am 13.09.2024 ergänzend zur Sache eingelassen – auch jeweils durch vom Verteidiger verlesene, vorbereitete schriftliche Erklärungen. Randnummer 225 Der Angeklagte A. hat das Tatgeschehen seine Person betreffend im Sinne der Feststellungen umfassend eingeräumt, ohne dabei jedoch Namen der Hintermänner und – weitgehend – der anderen Beteiligten zu nennen. Insbesondere hat er umfassend seinen eigenen Tatbeitrag und die Nutzung der ihm zugeordneten Mobiltelefone eingeräumt. Die ihm zugeordneten Chats und Gespräche habe er geführt und sie seien inhaltlich zutreffend in der Ermittlungsakte dokumentiert. Randnummer 226 Einlassung vom 10.06.2024 Randnummer 227 Der Angeklagte A., der im Laufe des Ermittlungsverfahrens keine Angaben zur Sache gemacht hat, hat sich in seiner ersten Einlassung vom 10.06.2024 dahin eingelassen, dass er "die Dinge, die mir vorgeworfen werden getan habe." Er habe sich "ab dem Frühjahr 2022 verstricken lassen und habe dann eigeninitiativ daran mitgewirkt, dass Kokainblöcke, welche in Seecontainern versteckt gewesen sind, aus dem H. Hafen ‚geborgen‘ werden konnten." Dazu hat er im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Randnummer 228 Er sei von Landsleuten erstmals in einem Café darauf angesprochen worden, ob er "etwas behilflich" sein könne. Es sei ihm eingangs vermittelt worden, dass man Informationen zu Containern bräuchte, deren Nummern man habe. Es sei darum gegangen, dass er nur helfen und zuarbeiten sollte – natürlich gegen eine Entlohnung – und seinen Auftraggebern den Standort von Containern nach deren Eintreffen mitteilen und deren Leute informieren solle. Es habe sich daraus eine Eigendynamik und einen unfassbaren Druck auf seine Person ergeben. Er habe andere Personen um Mithilfe angefragt, zum Beispiel den Mitangeklagten R., den er jeweils einzelne Fragen angetragen habe oder ihn um Hilfe wegen Papieren gebeten habe, ohne ihm das Dahinterstehende genauer mitzuteilen. Randnummer 229 Fall 1 der Anklage im führenden Verfahren hat der Angeklagte A. im Sinne der Feststellungen eingeräumt, ohne dabei jedoch Namen der anderen Beteiligten zu nennen. Im Juni 2022 habe er sich im Auftrag der auftraggebenden Hinterleuten, zu denen er keine Angaben machen wollte, darum bemüht, Informationen zu zwei Containern zu beschaffen. Er habe sich außerdem bereit erklärt, eine weitere Person mit seiner oder einer anderen Karte auf das Terminalgelände zu bringen, damit diese daran mitwirken könne, Kokain aus Containern zu bergen. Eine konkrete Menge Kokain sei ihm nicht mitgeteilt worden. Ihm seien hierfür 2.500,00 Euro angeboten worden. Es habe sich dann abgezeichnet, dass die Container zu einem Zeitpunkt den H. Hafen erreichen würden, zu dem der Angeklagte A. sich im Urlaub im Ausland aufhalten würde. Er sei daher beauftragt worden, eine andere Person für die Mitwirkung an der Bergung des Kokains zu gewinnen; konkret habe er anfragen sollen, ob jemand anderes weitere Personen auf das Terminalgelände lassen könne. Dies habe er auch getan. Die Bergung habe am 13.07.2022 erfolgen sollen. Dass das Kokain bereits in England sichergestellt worden sei, habe er nicht gewusst. Ihm sei im Nachhinein vorgeworfen worden, er habe falsche Informationen geliefert und habe 80 kg Kokain aus den Containern geholt und behalten. Er sei unter Druck gesetzt und bedroht worden. Er habe gegenüber seinen Auftraggebern für Schulden in Höhe von mindestens 250.000,00 EUR einstehen müssen. Randnummer 230 Betreffend Fall 1 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 2) hat der Angeklagte A. angegeben, dass Ende August 2022 der anklagegegenständliche Kühlcontainer aus Brasilien mit Bananen als Legalladung gekommen sei, in welchem eine große Menge Kokainpakete habe sein sollen. Der Container sei irgendwie nicht nach dem Plan der Hinterleute gelaufen. Es sei darum gegangen, dass er – der Angeklagte A. – kurzfristig am 29.08.2022 den Container habe lokalisieren sollen, dann dahin und ggf. aus den Bananen das Kokain habe rausschaffen sollen. Zu all dem sei es nicht gekommen, es habe seine Möglichkeiten und Kompetenzen überstiegen. Er habe die Containernummern im Hafensystem geprüft bzw. prüfen lassen, wobei es da schon so ausgesehen habe, dass der Container bereits geleert gewesen sei. Er habe dann "zu den Bananen" gesollt, zu diesem Bereich des Terminals aber keinen Zugang gehabt. Es habe die Vermutung bestanden, dass die Kokainladung, gemeinsam mit den verdorbenen Bananen im Abfallbereich sein könnte. Daher habe er diesen Bereich aufgesucht und Fotos hiervon angefertigt. Die angebliche Ladung, so sie überhaupt da gewesen sei, sei nie gefunden worden. Randnummer 231 Zu Fall 2 der Anklage im verbundenen Verfahren (Fall 3) hat der Angeklagte A. angegeben, er sei im September 2022 beauftragt worden, eine weitere Bergung von Kokainblöcken aus der Rückwand eines Containers umzusetzen. Er habe hierzu Anfang September die Containernummer mitgeteilt bekommen und ihm sei die Verschiffung mitgeteilt worden. Er habe nach Umladung und Verbringung zum O. Kokain aus der Rückwand des Kühlcontainers mit von ihm organisierten Personen herausholen sollen. Die Rückwand des Containers habe ausgebaut werden sollen, um aus dem dahinter befindlichen Hohlraum Kokain zu entnehmen. Er habe um die Übermittlung eines Videos gebeten, auf dem zu erkennen wäre, wie das Kokain eingebaut worden wäre. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es um 155 Pakete Kokain gehe. Randnummer 232 Der Container sei Anfang Oktober im H. Hafen angekommen und ab dem 05.10.2022 am O. gewesen. Er habe andere Personen dazugeholt. Den Mitangeklagten R. habe er nach dem Container gefragt und habe ihn wegen der Information zum Containerstatus vom 05.10.2022 bis zum 07.10.2022 gebraucht, da man habe abwarten müssen, dass die Legalware entladen wäre. Am 07.10.2022 sei es so weit gewesen, und "sie" hätten hinter die Rückwand gesehen. Dort seien aber keine Kokainpakete gewesen. Er habe vor Ort Videos von dem leeren Hohlraum hinter der Containerrückwand gemacht und verschickt, um nachzuweisen, dass dort kein Kokain gewesen sei. Zudem habe er im Nachgang Informationen zusammengetragen und übermittelt, wer wie wann mit diesem Container im Hafen befasst gewesen sei. Randnummer 233 Der Angeklagte A. hat zu Fall 2 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 4) angegeben, dass er im Oktober 2022 die Kennziffern zu einem weiteren Container besorgt habe, in dem Kokain erwartet worden sei. Er habe weitere Personen involviert, um den Stellplatz und das Eintreffen des Containers zu eruieren. Bei einem Bergungsversuch sei erneut kein Kokain gefunden worden. Er, A., habe panische Angst gehabt, dass er erneut beschuldigt werde, Ladung gestohlen zu haben. Er habe sich darum bemüht, dass in den frühen Morgenstunden des 01.11.2022 das Terminalgelände aufgesucht werden könne, um in einen Container zu gucken, ob dort etwas versteckt sei. Dies sei allerdings nicht so gewesen. Randnummer 234 Zu Fall 3 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 5) hat der Angeklagte A. angegeben, er habe sich Mitte Dezember 2022 erneut um einen weiteren neuen Container "bemühen müssen.". Er habe hierzu Fotos von einem Kühlcontainer anfertigen lassen, dieses Mal auch wieder unter Einbeziehung weiterer Personen, und habe diese weitergeleitet. Er habe auch versucht, die Umlagerung des Containers in eine niedrigere Lage zu veranlassen. Er habe in die Informationsbeschaffung den Angeklagten R. sowie weitere Personen eingespannt. Dem Angeklagten R. habe er nicht explizit erläutert, welchen Hintergrund seine Aufforderung gehabt habe. Er selbst habe bis zum 20.12.2022, nachdem versucht worden sei, "den Container zu blocken", daran mitgewirkt und versucht, anderen Personen Zugang zu dem Container zu verschaffen. In den frühen Morgenstunden des 20.12.2022 sei dies umgesetzt worden. Er selbst, A., habe zwar nicht selbst Taschen mit Kokain aus dem Container geholt, er habe aber die Taschen mit aus dem Terminalgelände heraus transportiert. Eine Entlohnung in Form von Kokainblöcken habe er dafür nicht erhalten. Randnummer 235 Die Hinterleute hätten, so der Angeklagte A. weiter, gedacht, dass er sie bestohlen habe. Er sei dabei sogar in die Situation geraten, dass ein Mordauftrag gegen ihn abgesetzt worden sei. Er, A., sei dankbar gewesen, dass P. N1 ihn aus dieser Gefahr habe befreien können. P. N1 sei "über drei Ecken" an einflussreiche Menschen in der Heimat herangekommen, die in der Lage gewesen seien zu vermitteln. Er habe "für ihn" –A. – "sprechen können." In der Folge sei zwar dieser "Mordauftrag" weg gewesen, P. N1 sei dann aber einbezogen worden in die nachfolgenden Anklagepunkte. Randnummer 236 Er habe ab Februar 2023 im Fall 4 der Anklage im führenden Verfahren (Fall 6) wieder daran mitgewirkt, Kenntnis über einen Containerstandort und dessen Eintreffen zu beschaffen und auch anderen Personen den Zugang zum Hafen zu ermöglichen. Weil er vermutlich als zu unfähig gegolten und man ihm auch nicht getraut habe, sei am 20.02.2023 bei der nächtlichen Bergung seine persönliche Anwesenheit vor Ort begleitet worden. Er sei in diesem Fall auch wieder nicht daran beteiligt gewesen, eine Tasche bzw. einen Rucksack mit Kokainblöcken aus dem Container zu holen, er sei aber bei dem Abtransport des Rucksacks von dem Gelände beteiligt gewesen. Den Rucksack habe er außerhalb des Geländes einer anderen Person übergeben. Der genaue Inhalt – also die Anzahl der Pakete – sei ihm nicht bekannt gewesen; die in der Anklage benannte