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SG Hamburg 19. Kammer S 19 AS 1187/23WA Gerichtsbescheid Voraussetzungen einer Entscheidung des Gerichts bei Präklusion des Verfahrensbeteiligten mit

Obsah (5)§ 106a§ 41a§ 20§ 106§ 103

Voraussetzungen einer Entscheidung des Gerichts bei Präklusion des Verfahrensbeteiligten mit Tatsachen bzw. Beweismitteln Orientierungssatz 1.

§ 106aAbs.

2 SGG kann der Vorsitzende einem Beteiligten zu bestimmten Vorgängen unter Fristsetzung aufgeben, Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu benennen, soweit dieser dazu verpflichtet ist. (Rn.63)

  1. Hierzu zählen u. a. die konkreten Berechnungen von Leistungen der Grundsicherung. (Rn.64)
  2. Hat der Leistungsträger die entsprechenden Tatsachen bzw. Beweismittel erst

Fristablauf benannt, so kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen

§ 106aAbs.

3 SGG ohne weitere Ermittlungen entscheiden. (Rn.66) Tenor

  1. Die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2019 und vom 20.03.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.09.2019 werden aufgehoben.
  2. Der Beklagte wird verpflichtet, die an die Kläger vorläufig bewilligten Leistungen

dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 in der ursprünglich bewilligten Höhe der Ausgangsbescheide (vom 24.05.2018 und Änderungsbescheid vom 19.07.2018) abschließend festzusetzen. 3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sogenannten Nullfestsetzung

§ 41a

Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und den Erstattungsforderungen in Höhe von insgesamt 4.622,20 Euro. Randnummer 2 Die Kläger stehen/standen im laufenden Bezug von SGB-II-Leistungen. Für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 beantragten die Kläger am 06.03.2018 Leistungen. Randnummer 3 Mit dem Bewilligungsbescheid vom 24.05.2018 und Änderungsbescheid vom 19.07.2018 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen

dem SGB II für den Bewilligungszeitraum. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 11.09.2018 forderte der Beklagte die Kläger auf, die tatsächlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum

zuweisen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Schreiben enthielt einen Hinweis zu § 41a SGB II. Randnummer 5 Mit dem Bescheid vom 19.03.2019 stellte der Beklagte fest, dass den Klägern für den Bewilligungszeitraum keine Leistungen zugestanden hätten (Nullfestsetzung

§ 41aAbs.

3 SGB II). Erstattungsbescheide ergingen am 20.03.2019. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 25.03.2019 legten die Kläger am 28.03.2019 Widerspruch ein und teilten mit, sie hätten sämtliche Unterlagen bereits eingereicht. Randnummer 7 Der Widerspruch der Kläger wurde mit den Widerspruchsbescheiden vom 18.09.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte umfangreich aus, dass die Kläger die erforderlichen Unterlagen nicht

gereicht hätten und die Voraussetzungen

§ 41a

SGB II vorliegen würden, so dass auch die Erstattung zu recht gefordert werden würde. Randnummer 8 Am 02.10.2019 haben die Kläger dagegen Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass vorliegend eine Nullfestsetzung rechtswidrig sei, denn sie hätten die erforderlichen Unterlagen bereits vorgelegt. Randnummer 9 Die Kläger beantragen

ihrem schriftsätzlichen Vorbringen(sachdienlich gefasst), Randnummer 10 die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2019 und vom 20.03.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.09.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die an die Kläger vorläufig bewilligten Leistungen

dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 in der ursprünglich bewilligten Höhe des Ausgangsbescheides vom 24.05.2018 und des Änderungsbescheides vom 19.07.2018 abschließend festzusetzen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Randnummer 14 Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Verwaltungsunterlagen des Beklagten beigezogen. Randnummer 15 Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren diverse Unterlagen (EKS, Kontoauszüge, Ausgabenbelege usw.)auch für den streitigen Zeitraum eingereicht. Diese hat das Gericht zur Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs an den Beklagten weitergeleitet. Randnummer 16 Der Beklagte hat mitgeteilt, dass er sich nicht veranlasst sehe, eine Prüfung vorzunehmen, denn dies sei Aufgabe des Gerichts, weil die Unterlagen erst im laufenden Gerichtsverfahren eingereicht worden sind. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 03.06.2022 hat das Gericht im Hinblick auf das Verfahren beim Bundessozialgericht (B 4 AS 58/21 R) das Ruhen des Verfahrensangeordnet. Randnummer 18

Wideraufnahme des Verfahrens hat der Beklagte erneut darauf hingewiesen, dass es nicht seine Aufgabe wäre, die eingereichten Unterlagen im Gerichtsverfahren zu prüfen. Randnummer 19 Im Erörterungstermin am 17.01.2025 hat das Gericht

Prüfung der nunmehr vorliegenden Unterlagen darauf hingewiesen, dass diese vollständig seien und sich bei summarischer Prüfung ergebe, dass die Nullfestsetzung rechtswidrig sei. Dem Beklagten wurde eine erneute eigenständige Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs der Kläger anheimgestellt. Randnummer 20 Unter dem 18.07.2025 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die

Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereichten Unterlagen nicht von ihm geprüft werden würden. Außerdem seien einige Unterlagen vorgelegt worden, die einen anderen Zeitraum betreffen würden. Randnummer 21 Mit Schreiben vom 27.08.2025 hat das Gericht dem Beklagten mitgeteilt: Randnummer 22 Gemäß § 106a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst

Ablauf einer richterlich gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung

der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund setze ich für die Vorlage einer möglichen "Neu-"Berechnung der Leistungen der Kläger

erfolgter Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Rahmender prozessualen Mitwirkungspflichtendes Beklagten eine Frist bis zum 25.9.2025. Das Gericht weist daraufhin, dass es die originäre Aufgabe des Beklagten ist, mögliche Fehler bei der Nullfestsetzung – auch noch im Klageverfahren – zu korrigieren. Die Sozialgerichtsbarkeit überprüft die Bescheide auf deren Rechtsmäßigkeit. Randnummer 23 Ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass es um eine „Nullfestsetzung“

§ 41aSGB II geht.

Der Beklagte hat diese Nullfestsetzung

der genannten Vorschrift zutreffend getroffen, weil der Kläger die erforderlichen Unterlagen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht – vollständig – vorgelegt hatte. Randnummer 24 Der Beklagte weist regelmäßig daraufhin, dass

der BSG-Rechtsprechung auch im Klageverfahren noch Unterlagen „

gereicht“ werden können, die zu berücksichtigen sind, weil es sich bei § 41a SGB II nicht um eine Präklusionsvorschrift handelt. Weiter ist es zutreffend, dass die Bescheide insoweit rechtmäßig waren (Hinweis auf Rz. 39). Hieraus folgt

Auffassung des Gerichts aber nur, dass

einem

reichen und einer abschließenden Prüfung der Unterlagen (durch den Beklagten) ein Kostenrisiko beim Kläger verbleibt, wenn die Ausgangsbescheide – zeitnah – geändert werden. Dies folgt aus dem Grundsatz des § 93 ZPO. Randnummer 25 Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei § 106a SGG um eine gesetzliche Präklusionsvorschrift handelt, die sich an beide Beteiligte im sozialgerichtlichen Verfahren richtet. Wenn ein Sozialgericht einem Beteiligten aufgibt, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit oder sogar im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung (abschließende Feststellung der konkreten leistungshöhe), entsprechend mitzuwirken und dies nicht fristgerecht erfolgt, liegt ein Fall der echten Präklusion vor. Randnummer 26 Das Gericht weist daher nochmals daraufhin, dass der Beklagte für die tatsächliche Höhe und Feststellung der konkreten Leistung

dem SGB II zuständig ist. Randnummer 27 Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, ist beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) zu entscheiden. Randnummer 28 Eine Stellungnahme des Beklagten ist nicht erfolgt. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten des Gerichts sowie der beigezogenen umfangreichen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG

Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt kein Einverständnis der Beteiligten voraus. Randnummer 31 Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, § 56 SGG) statthaft. Randnummer 32 Die Kläger verfolgen ihr Begehren, die Bescheide des Beklagten vom 19.03.2019 und vom 20.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten, abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gleicher Höhe der vorläufig festgestellten und ausgezahlten Leistungen festzusetzen,

herrschender Auffassung mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. Bundes-sozialgericht -BSG-, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R –, Rn. 13, juris). Randnummer 33 Einer isolierten Anfechtung der abschließenden Entscheidung des Beklagten mit dem Ziel, die vorläufig bewilligten Leistungen weiter behalten zu dürfen bzw. wiederherzustellen, fehlt im Grundsatz das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verfahren zur abschließenden Feststellung der Leistungshöhe

vorläufiger Bewilligung durch einen entsprechenden Leistungs-bescheid abzuschließen ist. Allein die Aufhebung eines abschließenden Bescheids im gerichtlichen Verfahren beendet das Verfahren grundsätzlich nicht dauerhaft. Daher ist

der gebotenen Auslegung des Antrages der Kläger und im Sinne des „Meistbegünstigungsgrundsatzes“ davon auszugehen, dass der Kläger eine Erweiterung der Klage um die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Leistungen in der bisher gezahlten Höhe festzusetzen und infolgedessen die bereits gezahlten Leistungen behalten zu dürfen. Randnummer 34

der Rechtsprechung des BSG liegt hierin keine unzulässige Klageänderung im Sinne des §99 Abs 3 Nr 2 SGG vor (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember2023 – B 7 AS 24/22 R –, Rn. 13, juris). Höhere Leistungen als die vorläufig bewilligten hat der Kläger im gesamten Klageverfahren nicht geltend gemacht oder erkennbar begehrt. Randnummer 35 Die Klage ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Randnummer 36 Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 19.03.2019 und vom 20.03.2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.09.2019 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben Anspruch auf die Aufhebung der Bescheide des Beklagten hinsichtlich der Nullfestsetzung und der Erstattungsforderungen in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie auf die Verpflichtung des Beklagten, die ursprünglich vorläufigen Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018 in der bewilligten Höhe abschließend festzusetzen. Randnummer 37 Grundsätzlich hat das Gericht festzustellen, in welchem Umfang – also ggf. auch nur teilweise – ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. In der vorliegenden Konstellation ergibt sich, dass die Nullfestsetzung als solche rechtswidrig ist und eine Neubescheidung (

Neuberechnung) erforderlich wäre, denn die Kläger haben spätestens im Klageverfahren die vom Beklagten angeforderten Unterlagen/Erklärungen über die Einnahmen und Ausgaben zur Feststellung eines möglichen Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 30.09.2018

gereicht. Deshalb käme grundsätzlich eine Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung in Betracht, wenn feststeht, dass dem Grunde

(irgend-)ein Leistungsanspruch besteht. Denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind bereits rechtswidrig, wenn sich auch nur ein noch so kleiner Leistungsanspruch für den Bewilligungszeitraum ergibt. Randnummer 38

Auffassung des Gerichts steht vorliegend aber bereits fest, dass im Hinblick auf diese Neubescheidung nur die Festsetzung in gleicher Höhe wie vorläufig erfolgen kann, weil der Beklagte

§ 106a

SGG auch im nunmehr

folgenden Verwaltungsverfahren der Neubescheidung nichts Neues mehr Vorbringen kann. Denn aufgrund der beharrlichen Weigerung des Beklagten, seiner gesetzlichen und rechtsstaatlichen Verpflichtung einer möglichen (Neu-)Berechnung der abschließenden Leistungen der Kläger

zukommen und die (ggf. neu) vorgelegten Tatsachen zu prüfen, besteht der Anspruch auf Festsetzung der Leistungen in ursprünglich bewilligter Höhe. Der Beklagte ist nunmehr hinsichtlich weiterer inhaltlicher Tatsachenprüfungen aus Rechtsgründen präkludiert. Randnummer 39 Für das Gericht ergibt sich

der rechtlichen Prüfung der von den Klägern im Klageverfahren eingereichten Unterlagen, dass die Bescheide des Beklagten offensichtlich fehlerhaft und mithin rechtswidrig sind, denn der Beklagte hat diese Unterlagen der Kläger nicht einmal zur Prüfung angenommen. Randnummer 40 Das Gericht stellt

Durchsicht der eingereichten Unterlagen und Erklärungen fest, dass bei den Klägern ein gesetzlicher Bedarf

dem SGB II im streitigen Zeitraum bestanden hat. Dies ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen der Kläger, in denen sie die Einnahmen und Ausgaben auch anhand der Kontoauszüge dezidiert dargelegt und

gewiesen haben. Die vom Beklagten vorgenommene vollständige Aufhebung (Nullfestsetzung) für die einzelnen Monate im Bewilligungszeitraum ist rechtswidrig und die angefochtenen Bescheide waren daher vollständig aufzuheben. Dies hat das Gericht dem Beklagten bereits im Termin am 17.01.2025 erläutert. Randnummer 41 Das Gericht musste bei dieser Prüfung nicht, wie der Beklagte meint, den konkreten (tatsächlichen) Bedarf bzw. die genaue Höhe der Hilfebedürftigkeit der Kläger summenmäßig für den Bewilligungszeitraum bzw.für die einzelnen Monate feststellen, denn dieses obliegt als originäre (rechtsstaatliche) Aufgabe dem Beklagten im Sinne einer ordnungsgemäßen Leistungsverwaltung. Randnummer 42 Vorliegend war im Rahmen der Klage gerichtlich im ersten Schritt festzustellen, ob die angefochtenen Bescheide des Beklagten hinsichtlich eines vollständigen Leistungsentzuges rechtmäßig sind und welche rechtliche Verpflichtung hieraus möglicherweise für den Beklagten folgt. Ergibt diese gerichtliche Prüfung, dass ein Verwaltungsaktrechtswidrig ist, so ist es nicht die rechtsstaatliche Aufgabe des Gerichts, den „restlichen“ Inhalt eines Verwaltungsaktes für die Behörde „zu retten“ und ggf. festzustellen, ob möglicherweise ein „Restanteil des Bescheides“ rechtmäßig sein könnte. Randnummer 43 Dies folgt nicht nur aus dem grundgesetzlich verankerten Prinzip der Gewaltenteilung, sondern auch aus der einfachgesetzlichen Zuweisung der (öffentlichen-rechtlichen) Aufgaben.

§ 20Abs.

1 SGB X (Untersuchungsgrundsatz)ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

Absatz 2 gilt: Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Behörde darf

Absatz 3 die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Randnummer 44 Bereits aus diesen allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Umstände zur Leistungsfestsetzung originär prüfen muss.Auchwennim Klageverfahrendas Gericht „Herr des Verfahrens“ ist, bedeutet dies nicht, dass die Behörde nicht (mehr) mitwirken und ihren eigenen Aufgaben innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs

kommen muss. Randnummer 45 Im Rahmen des SGB II ist der Trägerder Grundsicherung für Arbeitsuchende dafür zuständig, über den Leistungsanspruchabschließend zu entscheiden(vgl. u.a. § 41aAbs. 5 Nr.2 SGB II). Randnummer 46 Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, insbesondere bei einer Verpflichtungsklage, bei der das Gericht den Trägerder Grundsicherung für Arbeitsuchende dazu verpflichtet, über den Leistungsanspruch, ggf.

der Rechtsauffassung des Gerichts, neu und abschließend zu entscheiden. Randnummer 47 Im sozialgerichtlichen Verfahren findet eine „Kontrolle“ der streitigen Einzelfragen hinsichtlich der Leistungsgewährung der Behördestatt, aber keine generelle Prüfung und Festsetzung des eigentlichen Leistungsanspruchs bzw. der konkreten Berechnung der Leistungen

dem SGB II. Die Leistungen

dem SGB II werden auch

einem Gerichtsverfahren mittels Verwaltungsakts durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend festgesetzt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist als Judikative für die Überprüfung der streitigen Punkte einer Verwaltungsentscheidung sachlich-inhaltlich zuständig, nicht für eine vollständige (Neu-)Berechnung eines rechtswidrigen Bescheides. Dies folgt auch nicht aus dem Meistbegünstigungsprinzip. Randnummer 48 Hiernach ist ein Gericht gehalten, bei der Prüfung eines Bescheides solche Regelungen („Fehler“) bei der Rechtsprüfung zu korrigieren, die offensichtlich sind, ohne dass Kläger oder Beklagte diese erkannt haben. Aus dem Grundsatz folgt aber nicht, dass ein Gericht jedes Detail, jede einzelne Berechnungsposition, inhaltlich hinterfragenbzw.von Amts wegen prüfen muss, es sei denn, diese sind konkret angegriffen. Randnummer 49 Nur am Rande sei erwähnt, dass ein Gericht auch keine abschließende Rente wegen Erwerbsminderung

den Vorschriften des SGB VI konkret berechnet und feststellt, wenn eine solche im Verfahrengegen einen Rentenversicherungsträger streitig ist. Ein Sozialgericht stellt dann „nur“ fest, dass ggf. „volle Erwerbsminderung“ vorliegt und die Rentenversicherung stellt dem folgend - in originärer Zuständigkeit - den tatsächlichen Rentenzahlbetrag fest. Bei Grundsicherungsleistungen gilt dies ebenfalls. Randnummer 50 Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte eine (Neu-)Berechnung durch das Gericht regelmäßig selbst noch „überprüfen“ und ein aus seiner Sicht unzutreffendes – rechnerisches-Ergebnis anzweifeln oder im Rechtsmittelverfahren angreifen würde. Dass ein solches „doppeltes“ Überprüfungsverfahren weder erforderlich ist, noch rechtsstattlich verlangt werde, ist nicht ersichtlich. Randnummer 51 Daher bleibt es bei der Verpflichtung der Leistungsverwaltung, auch die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Berechnung der konkreten Leistungen im streitigen Zeitraum eigenständig und

den zu Grunde zu legenden Leistungsgesetzen zu prüfen und möglicherweise auch im laufenden Verfahren einen Änderungsbescheid (im Sinne eines Ersetzungsbescheides) zu erlassen, der ggf. Streitgegenstand des Klageverfahrens werden würde. Diese Bescheide des Beklagten wären (neue) Tatsachen im gerichtlichen Verfahren, die das Gericht bei seiner weiteren Prüfung beachten müsste. Randnummer 52 Das Gericht weist daraufhin, dass es um eine „Nullfestsetzung“

§ 41aSGB II geht.

Der Beklagte hat diese Nullfestsetzung

der genannten Vorschriftzutreffend getroffen, weil die Kläger die erforderlichen Unterlagen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht – vollständig – vorgelegt hatten. Randnummer 53 Der Beklagte weist zutreffend daraufhin, dass

der BSG-Rechtsprechung auch im Klageverfahren noch Unterlagen „

gereicht“ werden können, die zu berücksichtigen sind, weil es sich bei § 41a SGB II nicht um eine Präklusionsvorschrift handelt. Weiter ist es zutreffend, dass die Bescheide insoweit rechtmäßig waren. Hieraus folgt

Auffassung des Gerichts aber nur, dass

dem

reichen und einer abschließenden Prüfung der Unterlagen (durch den Beklagten) ein Kostenrisiko bei den Klägern verbleibt, wenn die Ausgangsbescheide – zeitnah im gerichtlichen Verfahren – geändert werden. Dies folgt aus dem Grundsatz des § 93 ZPO. Randnummer 54 Im Unterschied hierzu handelt es sich bei § 106a SGG um eine gesetzliche Präklusionsvorschrift, die sich an beide Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren richtet. Wenn ein Sozialgericht einem Beteiligten aufgibt, im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit oder sogar im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung (abschließende Feststellung der konkreten Leistungshöhe), entsprechend mitzuwirken und dies nicht fristgerecht erfolgt, liegt ein Fall der echten Präklusion vor. Randnummer 55 Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Beklagte für die tatsächliche Höhe und Feststellung der konkreten Leistung

dem SGB II originär zuständig ist. Randnummer 56 Im Übrigen weist das Gericht daraufhin, dass

§ 106Abs.

1 SGG der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken hat, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Zu diesem Zweck kann er

Absatz 3 Nummer 3 der Vorschrift insbesondere Auskünfte jeder Art einholen und

§ 103Abs.1 SGG die Beteiligten zu Erforschung des Sachverhalts dabei heranziehen.

Der Aufklärungspflichten des Vorsitzenden steht die Pflicht der Beteiligten gegenüber, auf die Aufforderungen des Gerichts hin, die erforderlichen Angaben zu machen. Randnummer 57 Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG entbindet die Beteiligten nicht davon,

ihren Kräften bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Bei der Amtsermittlungspflicht des Gerichts

§ 103SGG sind die Beteiligten heranzuziehen.

Machen die Beteiligten trotz gerichtlicher Aufforderung die gerichtlich angeforderten und erforderlichen Angaben (Tatsachenvortrag) nicht, so besteht keine weitere Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung aufgrund des § 103 SGG (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. September 2022 – L 2 U 1/21 –, juris). Die prozessualen Mitwirkungspflichten treffen die Beteiligten, Kläger und Beklagten, auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Diese Pflicht zur eigenständigen Berechnung der Leistungen durch den Beklagten hat er dadurch umgesetzt, dass er einen eigenen „Standort für Selbstständige“ (xxx) eingerichtet hat. Er ist demnach speziell für die Bearbeitung der Fallgestaltungen bei Selbstständigen personell und sachlich ausgestattet und hält dies entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung vor. Das ist bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Weise nicht der Fall. Randnummer 58 Die originäre Prüfungs- und Neuberechnungsverpflichtung des Beklagten ergibt sich vorliegend weiter daraus, dass der Vorsitzende der Behörde innerhalb einer gesetzten richterlichen Frist aufgegeben und einräumt hat, ihren eigenen rechtswidrig (gewordenen) Verwaltungsakt inhaltlich zu überprüfen und ggf. (auch teilweise) abzuändern. Eine solche „Korrekturmöglichkeit“ folgt prozessrechtlich u.a. daraus, dass sich die angefochtenen Bescheide vormals mangels ausreichender Mitwirkung der Klägerseite als rechtmäßig erweisen könnten und sich erst durch die rechtliche Möglichkeit einer

reichung der erforderlichen Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Klageverfahren als tatsächlich rechtswidrig herausstellen würde. Insoweit wäre der Rechtsgedanke aus § 93 ZPO anzuwenden und der beteiligten Behörde ein erweitertes, aber zeitlich begrenztes Prüfungs- und Korrekturrecht einzuräumen, welches bei der abschließenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre. Dies folgt

Auffassung des Gerichts aus der zutreffenden Entscheidung des BSG (BSG - B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022, BSGE 135, 134-142, SozR 4-4200 § 41a Nr 7 und in Juris). Randnummer 59 Bereits im Termin am 17.01.2025 hat das Gericht den Beklagten auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide hingewiesen. Da der Beklagte seiner Verpflichtung zur (möglichen) Neuberechnung eines Leistungsanspruchs im streitigen Bewilligungszeitraum nicht

gekommen ist, waren die rechtswidrigen Bescheide aufzuheben. Randnummer 60 Im zweiten Schritt ist im Rahmen der Verpflichtungsklage der Beklagte zur Neubescheidung im Sinne der Festsetzung der ursprünglichen vorläufig bewilligten Leistungen, ohne ein weiteres inhaltliches Prüfungsrecht, zu verurteilen. Randnummer 61 Inhaltlich ist der Beklagte nunmehr präkludiert. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass

der Rechtsprechung des BSG auch im gerichtlichen Klageverfahren noch fehlende Unterlagen

gereicht werden können, denn die Vorschrift des § 41a SGB II ist keine Präklusionsvorschrift (vgl. BSG - B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022, BSGE 135, 134-142, SozR 4-4200 § 41a Nr 7 und in Juris). Randnummer 62 Die von Amts wegen durch den Beklagten vorzunehmende „erneute“ und abschließende Berechnung der möglichen Leistungen an den Kläger anhand der vorgelegten Unterlagen in den Bewilligungszeiträumen ist unterblieben und auch trotz der rechtlichen Hinweise des Gerichts durch den Beklagten nicht erfolgt. Randnummer 63 Vorliegend greift nunmehr die Präklusionswirkung

§ 106a

SGG zum

teil des Beklagten.

§106a

Abs.2SGG kann der Vorsitzende einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr. 1), soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Tatsachen sind hiernach Vorgänge der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl. Mushoffin:Schlegel/Voelzke,jurisPK-SGG,2.Aufl.,§ 106aSGG -Stand:03.05.2024-, Rn.36). Die Aufforderung

§ 106aAbs.

2 SGG setzt einen bestehenden Ermittlungs- oder Aufklärungsbedarf voraus. Sie muss sich auf bestimmte Vorgänge beziehen. Der Begriff des Vorgangsoder der Tatsacheist gesetzlich nicht definiert. Da die Aufforderung dazu dient, den Sachverhalt aufzuklären, sind tatsächliche Vorgänge gemeint (vgl. Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,

  1. Aufl., § 106a SGG -Stand: 03.05.2024-, Rn. 59). Das Gericht kann demnach die Beteiligten dazu „zwingen“, ihre Positionen mit einem entsprechenden Tatsachenvortrag zu untermauern und entsprechenden Beweis anzutreten (vgl. Jüttner in: Fichte/Jüttner, SGG,
  2. neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 106a SGG, Rn. 7). Randnummer 64 Die konkreten Berechnungen über den Umfang der Leistungen sind Tatsachen bzw. tatsächliche Vorgänge im Sinne dieser Vorschrift. Insoweit stellen die Berechnungen „Tatsachen“ im Rechtssinne dar und sind dem Beweis zugänglich, mithin gerichtlich überprüfbar.Hierzu wäre der Beklagte verpflichtet gewesen (siehe oben). Randnummer 65 Eine konkrete Aufforderung

§106aAbs.

2 SGG hinsichtlich einer Neuberechnung (Angabe von Tatsachen)bzw.der Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 106a SGG, hat das Gericht dem Beklagten mit Schreiben vom 27.08.2025 – formell mit Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrung am 27.08.2025 gegen Empfangsbekenntnis – bekannt gegeben und mitgeteilt, dass ein entsprechender Aufklärungsbedarf hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen der Kläger besteht. Randnummer 66

§ 106aAbs.

3 SGG kann das Gericht daher Erklärungen und Beweismittel, die erst

Ablauf einer

den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist bis zum 25.09.2025 vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung

der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3.der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Randnummer 67 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nunmehr wäre weiteres Vorbringen als verspätet zurück-zuweisen, weil es nicht innerhalb der angemessenen gesetzten Frist vorgelegt worden ist, die verspätete Vorlage nicht ausreichend entschuldigt worden ist und der Beklagte ausdrücklich auf die Folgen der Fristversäumung hingewiesen worden war; ferner würde mit einer

träglichen Befassung eine Verzögerung im Rechtsstreit einhergehen. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

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