1 UWG dar. (Rn.51) (Rn.53) 5. Geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber sind unlauter, wenn sie nicht erweislich wahr sind. Dem Verletzer obliegt es, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung auszuschließen. (Rn.54) (Rn.55) Verfahrensgang
gehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
folgend aufgezeigt geschieht:
folgend abgebildeten deutschen Bildmarke ..., eingetragen am 08.03.2017 u.a. in Klasse 35 für "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet" und das "Bereitstellen eines Online Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen" (Anlage K 9): Randnummer 4 Die Beklagte zu 1) betreibt ebenfalls einen Online-Marktplatz für gebrauchte Maschinen unter www. t..de.
eigenen Angaben der Beklagten zu 1) handelt es sich bei ihrem Werbeauftritt um eine Suchmaschine für Gebrauchtmaschinen, die der effektiven Zusammenführung von Anbietern und Käufern diene (Anlage K 6). Der Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und hat diese im Jahre 2013 gegründet. Randnummer 5 Die Kunden der Beklagten zu 1) teilen dieser mit, wo die Anzeigendaten und Fotos für die Erstellung ihrer Inserate auf dem Online-Marktplatz der Beklagten zu 1) abzurufen sind. Daraufhin werden die Daten - unstreitig - von der Beklagten zu 1) von der von den Kunden benannten Webseite entnommen. Streitig ist zwischen den Parteien nur, ob die Beklagte zu 1) auch Daten direkt von der Webseite der Klägerin übernimmt. Randnummer 6 Von der Beklagten zu 1) wurden auf diesem Wege auch Bilder in die Inserate ihrer Kunden kopiert, die die aus den Abbildungen im Tenor ersichtlichen, durch einen roten Kreis markierten Zeichen trugen, die die Klägerin als Wasserzeichen auf ihrem Online-Marktplatz verwendet (Anlagenkonvolut K 8). Randnummer 7 Die Beklagte zu 1) versandte zudem mehrfach den als Anlage K 12 (= Anlage 1 zum Urteil) vorgelegten Newsletter, der vom Beklagten zu 2) unterzeichnet wurde. In dem Newsletter findet sich u.a. der folgende Absatz: Randnummer 8 "Während bislang uns das ein oder andere Mal vorgeworfen wurde, durch Venture Capital (Wagniskapital) finanziert zu sein, um den Markt zu konsolidieren, ist es nun aber m., bei dem sich ein ausgewiesener Venture Capital- und Kapitalmarktexperte in dieses lukrative Geschäft eingekauft hat. Mit dem Einstieg von S. S. begannen nicht nur die Leumunds-Kampagnen gegen verschiedene Marktteilnehmer, sondern auch hart geführte Preisverhandlungen mit Händlern, um noch mehr Geld zu verdienen und den potentiellen Verkaufserlös der Firma zu steigern." Randnummer 9 Der Newsletter wurde der Klägerin am 24.04. und 26.04.2018 weitergeleitet (Anlage K 13). Randnummer 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2018 (Anlage K 14) mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) ab und forderte sie unter Fristsetzung zum 30.05.2018 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und verwies auf die Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte zu 1) gab keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Randnummer 11 Auf Antrag der Klägerin erging sodann am 14.06.2018 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1) zum Aktenzeichen 315 O 187/18 (Anlage K 1), die
Widerspruch und Abgabe an die Kammer für Handelssachen unter dem Aktenzeichen 416 HKO 96/18 (Anlage K 2) hinsichtlich der markenrechtlichen Ansprüche bestätigt, hinsichtlich der wettbewerblichen Ansprüche jedoch mangels Verfügungsgrundes aufgehoben und der Antrag insoweit zurückgewiesen wurde. Die Klägerin hat insoweit Berufung eingelegt (Anlage K 17, Az. 5 U 161/18). Randnummer 12 Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche nebst Annexansprüchen weiter. Randnummer 13 Die Klägerin trägt vor, dass die Klage begründet sei. Die Beklagte zu 1) habe die Abbildungen mit dem Wasserzeichen der Klägerin direkt von der Webseite der Klägerin übernommen. Randnummer 14 Die Verwendung der Abbildungen mit den Wasserzeichen der Klägerin stelle eine Markenverletzung wegen Doppelidentität dar; jedenfalls bestehe aber Verwechslungsgefahr. Die Beklagte zu 1) hafte nicht als Störerin, sondern weil sie die Angebote selbst eingestellt habe. Dies folge auch aus der als Anlage K 19 vorgelegten Mail des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) hafte als Geschäftsführer, da es sich um eine Entscheidung handele, mit der die Geschäftsführung betraut sei. Randnummer 15 Der Antrag 2
einem Gegenstandswert von € 100.000,00 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und 19 % USt.) zu. Der Auskunftsanspruch folge aus § 19 MarkenG und § 242 BGB, der Schadensersatzfeststellungsanspruch aus § 14 Abs. 2 MarkenG. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 - wie erkannt -. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagten tragen vor, die Klage sei unbegründet. Randnummer 23 Bei dem streitgegenständlichen Zeichen auf den Fotos auf dem Online-Marktplatz der Beklagten zu 1) handele es sich weder um ein der Klagemarke ähnliches Zeichen noch liege eine Doppelidentität vor. Zudem sei die Kennzeichnungskraft der Klagemarke schwach. Randnummer 24 Die Benutzung durch die Beklagte sei auch keine markenmäßige Benutzung. Weiter sei es keine Nutzung für ein eigenes Angebot bzw. eigene Dienstleistungen der Beklagten. Randnummer 25 Eine originäre Haftung der Beklagten bestehe nicht, da sie als Plattformbetreiberin
Randnummer 26 Selbst wenn der Argumentation der Klägerin gefolgt werde, greife jedenfalls der Erschöpfungseinwand
G. Randnummer 27 Die Übernahme der Angebote durch die Beklagte erfolge auf Wunsch ihrer vertraglich verbundenen Kunden; es gebe keine direkte Übernahme von der Webseite der Klägerin. Randnummer 28 Da die Klägerin ihren Kunden gestatte, die bei ihr veröffentlichen Inserate auch auf der eigenen Homepage der Kunden einzubinden, um dadurch eine doppelte Datenpflege entbehrlich zu machen, erteile die Klägerin ihren Kunden eine inhaltlich unbeschränkte Lizenz
G, so dass auch insoweit eine Markenrechtsverletzung nicht in Betracht komme, wenn eine Weitergabe der Bilder an Dritte oder die Beklagte durch die Kunden der Klägerin erfolge. Randnummer 29 Es liege auch kein Wettbewerbsverstoß vor, da es sich bei den Angaben zur Steigerung des Verkaufserlöses um wahre Tatsachen handele; der Geschäftsführer der Klägerin werde nicht persönlich diskreditiert. Randnummer 30 Mit
gelassenem Schriftsatz vom 23.09.2020 haben die Beklagten vorgetragen, dass der Umstand, dass die Beklagte zu 1) die Informationen aktiv von ihren Kunden "abhole", einer Haftungsprivilegierung – wollte man die markenmäßige Benutzung bejahen – nicht entgegenstehe, da die Beklagten keine Kenntnis der durch das automatisierte Verfahren abgerufenen Inhalte der Kundenanzeigen hätten und angesichts der Rechtsprechung auch nicht haben müssten. Mangels Kenntnis könnten sie auch nicht als Täter einer Markenverletzung in Betracht kommen. Für eine Teilnahme fehle es bereits an einer rechtswidrigen Haupttat. Auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Verlinkte Frames seien, wie auch vor der mündlichen Verhandlung bereits vorgetragen, – um dem Verbotstenor gerecht zu werden - eigenhändig dekonnektiert worden. Zudem sei die Klägerin um Herausgabe des Codes des Wasserzeichens gebeten worden, um ein Aufspüren des Wasserzeichens zu erleichtern. Bei Vertragsschluss werde nun deutlich benannt, dass kein Wasserzeichen abgebildet sein dürfe, ein entsprechender Hinweis auf die Verwendung fremder Marken finde sich in den AGB. Randnummer 31 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2020 Bezug genommen. Die Klägerin und die Beklagten haben jeweils mit Datum vom 23.08.2020 einen
gelassenen Schriftsatz eingereicht. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben zu. I. Randnummer 33 Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
G ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Randnummer 34 Durch die Verwendung der im Tenor zu I. wiedergegebenen Zeichen auf dem Online-Marktplatz unter www. t..de haben die Beklagten die Markenrechte der Klägerin an der Bildmarke ... verletzt. Randnummer 35 1. Die Klägerin ist Inhaberin der
folgend wiedergegebenen Bildmarke ..., eingetragen am 08.03.2017 u.a. in Klasse 35 für "Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet" und das "Bereitstellen eines Online Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen" (Anlage K 9): Randnummer 36 Die Marke befindet sich in der Nutzungsschonfrist. Randnummer 37 2. Die Beklagte zu 1) hat auf ihrem Online-Marktplatz unter www. t..de die durch einen roten Kreis hervorgehobenen Zeichen wie aus dem Tenor ersichtlich markenmäßig genutzt. Randnummer 38 Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn ein Kennzeichen dazu dient, die Produkte eines Unternehmers von Waren anderer Unternehmer zu unterscheiden, wenn also das Kennzeichen herkunftshinweisend genutzt wird (EuGH GRUR 2003, 55, - Arsenal Football Club). Der angesprochene Verkehr versteht die Zeichen in der streitgegenständlichen Verwendung als Herkunftshinweis. Er ist es gewohnt, dass bei Fotografien eingefügte Wasserzeichen einen Herkunftshinweis auf denjenigen darstellen, der die Fotografien für sein Angebot nutzt. Bei der streitgegenständlichen Verwendung auf dem Online-Marktplatz der Beklagten werden jedenfalls relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen auch als Hinweis auf die Beklagte als Betreiberin des Marktplatzes, nicht aber die jeweiligen Kunden der Beklagten, für die ein Inserat geschaltet ist, verstehen. Randnummer 39 Die Beklagte zu 1) haftet für Benutzung des Verletzungszeichens auch als Täterin. Auch
eigenem Vortrag werden die streitgegenständlichen Abbildungen selbst in ihren Online-Marktplatz übernommen,
dem ihre Kunden ihr gesagt haben, von wo die Abbildungen übernommen werden sollen. Unerheblich ist insoweit, ob der Beklagten zu 1) bekannt ist, dass sich auf den Abbildungen die Wasserzeichen der Klägerin befinden. Denn sie kann sich der Haftung nicht entziehen, indem sie sich für eine automatisierte Übernahme entscheidet, die eine Kontrolle nicht vorsieht. Randnummer 40 Die Beklagte zu 1) ist auch nicht
1 TMG privilegiert. Denn dieser greift nur, wenn der Diensteanbieter die Übermittlung von Informationen nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, da die Beklagte die Übermittlung der Abbildungen in ihrem Online-Marktplatz selbst veranlasst. Randnummer 41 3. Die Klagemarke und die von der Beklagten zu 1) verwendeten Zeichen sind identisch. Die schwarz/weiß eingetragene Klagemarke genießt
ständiger Rechtsprechung Schutz auch gegenüber farbigen Wiedergaben, da die schwarz/weiße Anmeldung und Eintragung keine Beschränkung auf eine bestimmte farbliche Gestaltung bedeutet (Ingerl/Rohnke, MarkenG,
dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich. Unerheblich ist insoweit, ob die Beklagte zu 1) die Daten und Fotos von der Internetseite der Klägerin oder von Seiten Dritter oder ihrer Kunden übernimmt, da auch der Gestattung einer Einbindung der klägerischen Inserate auf den Homepages der Kunden weder die Lizenzierung für die Nutzung der Klagemarke für einen Online-Marktplatz noch die Gestattung einer Unterlizenzierung zu entnehmen ist. Randnummer 45 Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten – wie sie mit
gelassenem Schriftsatz vom 23.09.2020, zu dem die Klägerin nicht Stellung nehmen konnte, vortragen - nunmehr bei Vertragsschluss deutlich gegenüber ihren Kunden benennen, dass kein Wasserzeichen abgebildet sein dürfe, und sich ein entsprechender Hinweis auf die Verwendung fremder Marken finde in den AGB. Denn da die Beklagte zu 1) die Abbildungen selbst in ihren Marktplatz einstellt, muss sie selbst sicherstellen, dass die Abbildungen die Verletzungszeichen nicht enthalten. Der Vortrag gibt daher keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Randnummer 46
1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Randnummer 52 Stets unzulässig im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG und nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind kritische Äußerungen über einen Mitbewerber, die eine reine Schmähkritik darstellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 4 Rn. 1.19 m.w.N.). Eine reine Schmähkritik liegt vor, wenn die kritische Äußerung keine Auseinandersetzung in der Sache enthält, sondern nur den angegriffenen Mitbewerber herabsetzt, worunter auch die sogenannte pauschale Herabsetzung der Konkurrenz zählt, die mangels Mitteilung konkreter Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, keinen sachlichen Bezug aufweist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 4 Rn. 1.19). Maßstab ist dabei grundsätzlich, ob die Aussage in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich ist, wobei der Begriff der Schmähkritik im Interesse der Meinungsfreiheit eng zu fassen ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 4 Rn. 1.20). Randnummer 53 Bei der streitgegenständlichen Aussage im zweiten Absatz auf Seite 2 der Anlage 1 "Mit dem Einstieg von S. S. begannen nicht nur die Leumunds-Kampagnen gegen verschiedene Marktteilnehmer" handelt es sich um eine unangemessen abwertende Meinungsäußerung, die
1 UWG unzulässig ist. Mangels näherer Erläuterungen werden die angesprochenen Verkehrskreise, die diese Aussage lesen, davon ausgehen, dass die Klägerin seit dem Einstieg ihres Geschäftsführers andere Marktteilnehmer verleumdet bzw. mit Verleumdungs-Kampagnen überzieht, ohne dass sie aufgrund näher mitgeteilter Tatsachen die Möglichkeit haben, für sich zu entscheiden, ob sie ein Handeln der Klägerin wirklich als Verleumdungs-Kampagne werten. Im Übrigen tragen aber auch die Beklagten keine Tatsachen vor, die diese Aussage tragen. Randnummer 54 4.
2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren oder Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Dabei obliegt es dem Verletzer, die Wahrheit zu beweisen, um seine Haftung
2.20). Randnummer 55 Durch die Aussage "Mit dem Einstieg von S. S. begannen nicht nur […], sondern auch hart geführte Preisverhandlungen mit Händlern, um noch mehr Geld zu verdienen und den potentiellen Verkaufserlös der Firma zu steigern." entsteht jedenfalls bei relevanten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise der Aussage im Kontext des Absatzes, in dem zunächst ausgeführt wird, dass sich bei der Klägerin nun ein "ausgewiesener Venture Capital- und Kapitalmarktexperte in dieses lukrative Geschäft eingekauft" habe, der Eindruck, dass die Veräußerung der Klägerin zu einem höheren Verkaufserlös angestrebt ist, der neue Geschäftsführer der Klägerin S. S. daher harte Preisverhandlungen geführt hat und dies zu Lasten der Kunden gehen kann. Dass die Klägerin für einen bestmöglichen Verkaufspreis veräußert werden soll und deshalb die Vertragsverhandlungen mit den Händlern hart geführt worden seien, tragen auch die Beklagten nicht vor. Randnummer 56 5. Mangels strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung ist auch eine Wiederholungsgefahr gegeben. III. Randnummer 57 Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) aufgrund der Markenverletzung und der Wettbewerbsverstöße auch einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 1.186,37 aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 MarkenG, § 12 Abs. 1 UWG a. F., § 13 Abs. 3 UWG n.F., §§ 2, 13, 14 RVG sowie Nr. 2300 und 7002 VV RVG wegen der Abmahnung der Beklagten zu 1). Der Betrag setzt sich zusammen aus einer 0,65 Gebühr
einem Gegenstandswert von 100.000,00 € sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer. Auch die Beklagte zu 1) ist dem Streitwert nicht entgegengetreten. Randnummer 58 Die Beklagte zu 1) hat auch schuldhaft gehandelt. Ihr ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Randnummer 59 Soweit im Klagantrag zu 3) in der Klagschrift statt "an die Klägerin" "durch die Klägerin" steht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Ausweislich Seite 32 der Klagschrift soll eine Erstattung an die Klägerin geltend gemacht werden. IV. Randnummer 60 Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund der Markenverletzung und der Wettbewerbsverstöße auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung aus § 14 Abs. 6 MarkenG, § 242 BGB. Den Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen. V. Randnummer 61 Die
gelassenen Schriftsätze der Parteien haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. VI. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.