Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Thoraxorthese zum Schutz eines Herzschrittmachers. Randnummer 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie hat einen implantierten ICD-Defibrillator, der unter der Haut implantiert ist und einige centimeter unter dem linken Schlüsselbein als Erhöhung der Haut sichtbar ist. Sie beantragte die Versorgung mit einer individuell hergestellten Stabilisierungsorthese zum Schutz des Herzschrittmachers aufgrund einer Verordnung ihres Kardiologen vom 16.07.2024, zum Preis von 2166,63 EUR (Kostenvoranschlag vom 31.07.2024, Bl. 18 der Verwaltungsakte). Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst (MD) mit der Begutachtung. Dr W. führte im Namen des MD im Gutachten vom 19.08.2024 aus, der Herzschrittmacher diene dem Schutz eines Herzschrittmachers vor äußeren mechanischen Einflüssen (Prophylaxe) Es könne nicht bestätigt werden, dass mit dem Produkt eine unmittelbar im Alltag drohende Behinderung durch das Hilfsmittel vorgebeugt werden würde. Es sei auch keine besondere Gefährdung des Herzschrittmachers beschrieben worden oder anderweitig aus Unterlagen ersichtlich. Auch könne Qualität und Wirksamkeit des Produktes nicht bewertet werden, da es nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sei und auch keine CE-Zertifizierung vorliege. Randnummer 3 Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 20.08.2024 unter Berufung auf das Gutachten des MD ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2024 Widerspruch ein. Sie sei im Brustbereich einem erheblichen Risiko von mechanischen Einwirkungen auf das Implantat ausgesetzt. Eine Schädigung des Herzschrittmachers würde dabei eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung darstellen. Als junge, aktive Frau mit Herzschrittmacher strebe sie ein lebendiges und soziales Leben an, welches über das hinausgehe, was bei vielen Herzschrittmacher-Patienten üblich sei. Sie habe den Wunsch regelmäßig an Konzerten, Festen und anderen Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen teilzunehmen, sowie sportlich aktiv bleiben. Derartige Aktivitäten würden jedoch ein erhöhtes Risiko für ungewollte Stöße auf das Gerät bieten, so dass die Thorax Orthese notwendig sei um ein aktives und erfülltes Leben führen zu können. Randnummer 4 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2024 zurück. Das Hilfsmittel könne nicht übernommen werden, da es lediglich zum Schutz eines Herzschrittmachers vor äußeren mechanischen Einflüssen diene. Randnummer 5 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der am 06.01.2025 eingegangenen Klage weiter. Die Thorax-Orthese diene dazu den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Durch die Orthese werde der Herzschrittmacher vor Beschädigungen geschützt. Dies gelte insbesondere in sozialen Situationen mit Menschenansammlungen, auf Veranstaltungen sowie Alltagssituationen wie Autofahren (Beeinträchtigung durch Sicherheitsgurt). Außerdem diene der Herzschrittmacher und die Schutzorthese dem Ausgleich einer Behinderung. Sie beantragt, Randnummer 6 Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2024 (Geschäftszeichen: xxxxx) zu verpflichten, entsprechend meines Antrags die Kosten für eine Brustwirbelsäulen-/Thorax-Orthese zum Schutz meines ICD-Defi's übernehmen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid. Randnummer 10 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die als Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 12 Der angefochtene Bescheid vom 20.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit der begehrten Thorax-Orthese. Randnummer 13 Ein solcher ergibt sich nicht aus § 33 SGB V. Versicherte haben gemäß § 33 Abs
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.