folgenden Duldungspflicht. (Rn.39) Orientierungssatz Für die Zeit der Unbewohnbarkeit einer angemieteten Wohnung hat der Vermieter die Kosten einer Ersatzunterkunft zu tragen. Die Mieter müssen sich jedoch im Wege des Vorteilsausgleichs eine gleichzeitig bestehende vollständige Mietminderung anrechnen lassen. Komforteinbußen infolge der Unterbringung in einer Ersatzunterkunft stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar. (Rn.33) (Rn.39) Tenor
einen Anspruch auf Ersatz der für den Zeitraum vom 30.11.2021 bis 04.02.2022 gezahlten Hotelkosten in Höhe von 3.500,00 € (a), sie müssen sich jedoch die für Dezember 2021 und anteilig Januar 2022 ersparte Miete in Höhe von 1.291,43 € entgegenhalten lassen (b), sodass ein Aufwendungsersatz in Höhe von 2.208,57 € verbleibt. Randnummer 33 a) Nach § 555a Abs. 3, Abs. 1
hat der Vermieter Aufwendungen des Mieters, die dieser infolge einer erforderlichen Instandhaltung oder Instandsetzung (Erhaltungsmaßnahme) machen muss, in angemessenem Umfang zu ersetzen. Zu den angemessenen Aufwendungen gehören auch die Kosten einer anderweitigen Unterbringung der Mieter in einer Ersatzwohnung oder einem Hotel, wenn diese ihre gemietete Wohnung aufgrund der Erhaltungsmaßnahmen verlassen müssen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 16. Aufl. 2024,
50, beck-online). So auch hier. Die Klägerinnen mussten ihre von der Beklagten gemietete Wohnung aufgrund eines Wasserschadens in der über ihnen belegenen Wohnung verlassen, damit die Wohnung saniert und instand gesetzt werden konnte. Ihnen sind daher ihre Aufwendungen in angemessenem Umfang gem. § 555a Abs. 3
zu ersetzen. Randnummer 34 Die hier für den Zeitraum vom 30.11.2021 bis 04.01.2022 gezahlten Hotelkosten in Höhe von 3.500,00 € (Anl. K2) sind angemessen im Sinne von § 555a Abs. 3
und daher dem Grunde nach von der Beklagten zu ersetzen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Klägerinnen zwei Hotels zur Unterbringung vorgeschlagen hat und die Klägerinnen in eines der beiden vorgeschlagenen Hotels eingezogen sind. Die Klägerinnen waren nicht verpflichtet, sich selbst um eine Ersatzunterkunft zu bemühen, sondern durften ohne Weiteres in eine der von der Vermieterin selbst vorgeschlagenen Unterkünfte einziehen. Auch der Höhe nach sind die in dem gebuchten Hotel gezahlten 100,00 € pro Nacht für ein Doppelzimmer nicht übersetzt, sondern dürften in etwa den durchschnittlichen Hotelpreisen am Stadtrand entsprechen. Die Klägerinnen waren insofern sogar unter ihrem gewohnten Komfort (3-Zimmer-Wohnung mit ca. 75,50 m² Wohnfläche) untergebracht, wohnten nämlich - jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum und noch bis 12.01.2022 in einem einfachen Doppelzimmer und somit zu zweit in nur einem Raum. Randnummer 35 b) Zu Lasten der Klägerinnen ist jedoch die ersparte Mietzahlung für Dezember 2021 in Höhe von insgesamt 1.143,83 € sowie anteilig für Januar (01.01.2022 bis 04.01.2022, mithin 4/31 von 1.143,83 €) in Höhe von 147,60 € (36,90 € x vier Tage), insgesamt also 1.291,43 € in Abzug zu bringen. Randnummer 36 Es sind nach Ansicht des Gerichts auch bei dem Aufwendungsersatzanspruch gem. § 555a Abs. 3
die Grundsätze der Vorteilsausgleichung und der Schadensminderungspflicht anzuwenden (vgl. BeckOK MietR/Müller, 40. Ed. 1.5.2025,
54, beck-online; Börstinghaus/Siegmund/Börstinghaus, 8. Aufl. 2025,
28, beck-online; AG Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 – 41 C 14/14 –, Rn. 32, juris; AG Hamburg-Blankenese Urt. v. 15.4.2020 – 531 C 139/19 , BeckRS 2020, 6407 Rn. 40, beck-online). Die Mieter einer von Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 555a
betroffenen Wohnung sollen nach dem Zweck der Norm nicht finanziell profitieren, vielmehr wird man dem Mieter gerade bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen durchaus zumuten können, gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen (BeckOK MietR/Müller, 40. Ed. 1.5.2025,
54, beck-online). Es wäre unbillig und würde zu einer Überkompensation der Klägerinnen führen, sie auf Kosten der Beklagten von jeglichen Wohnkosten freizustellen (so auch LG Berlin Anerkenntnis- und Schlussurt. v. 18.05.2022 – 64 S 249/20, BeckRS 2022, 60643 Rn. 19, beck-online). Randnummer 37 Sofern die Klägerinnen also wie hier die ihnen zustehenden Kosten für die Unterbringung im Hotel in Höhe von 3.500,00 € von der Beklagten ersetzt verlangen, können sie nicht zugleich vollständig von der Mietzahlung befreit sein. Die Klägerinnen waren ab dem 30.11.2021 unstreitig aufgrund der Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung von der Mietzahlung gem. § 536 Abs. 1
vollständig befreit (Minderung auf „Null“). Die Miete für Dezember 2021 war jedoch bereits per Lastschrift an die Beklagte gezahlt worden, sodass an sich ein hierauf gerichteter Rückzahlungsanspruch besteht. Aufgrund des vorzunehmenden Vorteilsausgleichs, stellt sich der Anspruch der Klägerinnen jedoch wie folgt dar: Randnummer 38 Hotelkosten 30.11.2021-04.01.2022 3.500,00 € abzüglich Miete für Dezember 2021 - 1.143,83 € Anteilige Miete für Januar 2022 (4/31) - 147,60 € Zwischensumme 2.208,57 € Randnummer 39 Es war hier nach Ansicht des Gerichts auch die vollständige Miete für Dezember 2021 (und anteilig für Januar 2022) von dem Aufwendungsersatzanspruch der Hotelkosten in Abzug zu bringen und nicht etwa noch ein Vorteilsausgleich für erlittene Komforteinbußen zuzubilligen. Unstreitig waren die Klägerinnen auf beengtem Wohnraum zu zweit in einem Doppelzimmer untergebracht und erlitten daher über mehrere Wochen erhebliche Wohnwerteinbußen. Einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass die gewählte Ersatzwohnung weniger komfortabel ist als die Mietwohnung hat der Mieter nicht jedoch nicht, vielmehr sind die etwaigen Wohnwert- oder anderen Komforteinbußen sind hinzunehmende Folge der aus § 555a Abs. 1
folgenden Duldungspflicht (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 – 41 C 14/14 –, Rn. 35, juris). Es hätte den Klägerinnen nach Ansicht des Gerichts freigestanden, eine anderweitige - gleichwertige oder nahezu gleichwertige - Ersatzunterkunft anzumieten. Die mit dieser Klage nicht verlangen Zusatzkosten der Unterbringung in Höhe von 960,00 € - deren Bezahlung durch die Klägerinnen hier im Übrigen streitig ist - stünden den Klägerinnen u.U. zu. Ebenso wäre Mehrkosten der Verpflegung aufgrund der nicht vorhandenen Küche u.U. zuzubilligen gewesen. Dogmatisch schließen sich jedoch nach Auffassung des Gerichts die gleichzeitige Rückforderung der entrichteten Miete und der auf denselben Zeitraum entfallenden Hotelkosten als Aufwendungsersatz aus. Es heben sich der vollständige Verlust des Nutzens der Wohnung und die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses (Minderung auf „Null“) gegenseitig auf. Es ist ebenfalls kein von den Klägerinnen als Vorteilsausgleich bezeichneter Abzug in Höhe von 400,00 € von der Miete für Dezember 2021 vorzunehmen. Hierzu erschließt sich bereits die Höhe dieses Abzugs nicht. Ersatzfähig sind zudem nur konkrete Schäden oder Aufwendungen. Randnummer 40 Die von den Klägerinnen weiter begehrte Rückzahlung der Miete für Dezember 2021 in Höhe von 1.143,83 € steht ihnen nicht gem. §§ 812, 536
zu. Dieser grundsätzlich bestehende Minderungsanspruch wurde bereits bei dem Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten in Abzug gebracht. Randnummer 41 2. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten unter der innerprozessualen Bedingung des (teilweisen) Erfolgs des Klageantrags war zulässig und führte in der Sache in Höhe von 1.143,83 € zum Erlöschen der Klageforderung, § 389
. Randnummer 42 Die Beklagte hat die hilfsweise Aufrechnung mit den Mieten für Januar und Februar 2022 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.05.2025 gegenüber den Klägerinnen erklärt im Sinne von § 388 S. 1
. Randnummer 43 Eine Aufrechnungslage gem. § 387
bestand hinsichtlich in Höhe von 1.143,83 €. Hiernach kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. So auch hier. Dem Anspruch der Klägerinnen auf Zahlung in Höhe von 2.208,57 € stand ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 1.143,83 € aufrechenbar gegenüber, sodass die Forderung gem. § 389
erloschen ist. Randnummer 44 Der Beklagten steht für die Zeit vom 05.01.2022 bis 04.02.2022 ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.143,83 € zu. Dieser Anspruch folgt dogmatisch nicht aus § 535 Abs. 2
, da die Miete für den gesamten Monat Januar 2022 aufgrund der Unbewohnbarkeit der Wohnung auf „Null“ gemindert gem. § 536 Abs. 1
. Die Klägerin zu 1) ließ zwar die zunächst gezahlte Miete für Januar 2022 zurückbuchen, hierzu war sie aufgrund der kraft Gesetzes eingetretenen Mietminderung jedoch auch berechtigt. Allerdings hat die Beklagte unstreitig die Hotelkosten in Höhe von 3.200,00 € für diesen Zeitraum übernommen und zeitgleich keine Mietzahlung von den Klägerinnen erhalten. Die Klägerinnen haben zwar teilweise behauptet (siehe Bl. 26 d.A.), für Februar 2022 Miete in Höhe von 960,00 € an die Beklagte gezahlt zu haben. Trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts (Vfg. vom 20.01.2025, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.05.2025, vgl. Bl. 63 d.A.) haben die Klägerinnen nie klargestellt, ob diese Behauptung weiter aufrechterhalten bleibt. Nach der oben dargelegten Anrechnung der Miete auf den Aufwendungsersatzanspruch stand den Klägerinnen jedoch nur ein Anspruch in Höhe von 2.056,17 € (3.200,00 € - 1.143,83 €) zu, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 1.143,83 € zugunsten der Beklagten ergab, mit welcher diese aufrechnen konnte. Randnummer 45 Die Beklagte hat zwar ausdrücklich nur die Hilfsaufrechnung mit „Mieten“ für Januar und Februar erklärt, diese (Prozess-)Erklärung war jedoch gem. §§ 133, 157
(entsprechend) dahin auszulegen, dass summenmäßig die Aufrechnung in Höhe der überzahlten Miete erklärt werden sollte. Randnummer 46 3. Nebenforderungen stehen den Klägerinnen nur bezogen auf den tenorierten Anspruch zu. Randnummer 47 a) Verzugszinsen auf die 1.064,74 € stehen den Klägerinnen seit dem 09.06.2022 gem. §§ 286, 288, 187 Abs. 1
zu, nachdem der spätere Prozessbevollmächtigte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.06.2022 zur Zahlung aufforderte (vgl. Anl. K4). Randnummer 48 d) Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur in Höhe von 265,61 €, da den Klägerinnen auf den Gebührenstreitwert von 1.064,74 € eine 1,5-Geschäftsgebühr (1,3-Gebühr nebst 0,3-Zuschlag für die weitere Auftraggeberin) zusteht. Dass die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten bestritten ist, ist unerheblich, da sich der zunächst gegebene Freistellungsanspruch durch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten gem. §§ 280, 281
in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2015 – I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155, Rn. 34, beck-online). III. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO, da die Kosten entsprechend des Obsiegens und Unterliegens zu teilen waren. Randnummer 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Randnummer 51 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO, 45 Abs. 3 GKG. Der Klageforderung in Höhe von 3.858,80 € war der Wert der Gegenforderung in Höhe von 1.143,83 € hinzuzurechnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.