Erforderlichkeit von Mietwagenkosten trotz geringer Fahrleistung Orientierungssatz 1. Den Geschädigten trifft regelmäßig keine Obliegenheit, zur Geringhaltung des Schadens von der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs abzusehen und stattdessen Taxifahrten in Anspruch zu nehmen, wenn die Kosten eines Mietwagens nicht in einem groben Missverhältnis zu den voraussichtlichen Taxikosten stehen. (Rn.14) 2. Die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten kann anhand konkreter Vergleichsangebote beurteilt werden. Liegt der vereinbarte Mietpreis unter den Preisen vergleichbarer Angebote und bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unüblichkeit der berechneten Nebenleistungen, sind auch Kosten für Haftungsreduzierung sowie Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs ersatzfähig. (Rn.17) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 796,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, die eine Autovermietung betreibt, begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz bezogen auf Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen. Sie macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihres Kunden, Herrn M. (nachfolgend: Zedent), geltend, dessen Fahrzeug durch ein bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversichertes Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall vom 07.08.2022 in der ...straße auf Höhe der Hausnummer [… in Hamburg beschädigt wurden. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht dabei zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zedent trat seinen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Beim dem verunfallten Fahrzeug des Geschädigten handelte es sich um einen […], […] KW, welcher in die Fahrzeugklasse […] einzuordnen ist. Der Geschädigte mietete als Hauptmieter und B. als zweite Mieterin bei der Klägerin vom 07.08.2022 bis zum 25.08.2022 ein Ersatzfahrzeug der Klasse 5. Dabei sah der Mietvertrag neben der Miete in Höhe von 63,63 EUR netto pro Tag jeweils einen Nettobetrag für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges in Höhe von 52,10 EUR, für den Notdienst eine Position in Höhe von 48,74 EUR und für eine Haftungsreduzierung eine Position in Höhe von 317,65 EUR vor. Mit dem Mietwagen wurden 28,4 km am Tag zurückgelegt. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten einen Gesamtbetrag von 1.860,78 EUR (Anlage K2). Die Beklagte zahlte daraufhin einen Betrag in Höhe von 1.063,80 EUR, wodurch ein Differenzbetrag in Höhe von 796,98 EUR verblieb. Randnummer 3 Die Klägerin beantragt, Randnummer 4 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 796,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 5 Die Beklagte beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 9 Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts besteht gemäß § 32 ZPO. Der Verkehrsunfall hat sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg ereignet. II. Randnummer 10 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB. 1. Randnummer 11 Der Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ist aufgrund der unstreitigen Haftung aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2022 zunächst dem Zedenten entstanden. 2. Randnummer 12 Die Mietkosten in Höhe von1.860,78 EUR stellen einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Randnummer 13 Der Geschädigte kann vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Der Geschädigte darf nur Leistungen verlangen, die aus seiner Sicht seinem Wiederherstellungsinteresse entsprechen, ohne dass es dabei zu einer Besserstellung kommt. Der Geschädigte ist daher berechtigt für den unfallbedingten Ausfall seines Fahrzeuges einen Mietwagen zu mieten, damit er während der Reparatur oder Beschaffung nicht schlechter steht.
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