Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen, 29. November 2024, 404 HKO 24/24, Urteil nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 18. September 2025, 11 U 156/24, Beschluss Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2024, Az. 404 HKO 24/24 , durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Gründe Randnummer 1 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil; eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten. Randnummer 2 I. Zu Recht hat das Landgericht die Klage in Bezug auf den Beschluss unter TOP 3 der Gläubigerversammlung der … Holding AG i.L. vom 9. Februar 2024 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Einwendungen der Klägerin in der Berufungsbegründung geben dem Senat keinen Anlass, diese Entscheidung abzuändern. Randnummer 3 1. Die Bestellung der … Trust GmbH zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger der … Holding AG i.L. war schon deshalb zulässig, weil es keinen gemeinsamen Vertreter mehr gab. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Amt der gemeinsamen Vertreterin, das zunächst die … … … … GmbH (…) innehatte, nicht im Rahmen der Anwachsung des Vermögens der … GmbH & Co KG, in die die … zunächst umgewandelt worden war, auf die … … …Services S.à.r.l. (… Schweiz) übergegangen. Randnummer 4 Dabei kann die ausführlich diskutierte Frage offenbleiben, ob auf die vorliegende Gesamtrechtsnachfolge mit dem Landgericht § 673 S. 1 BGB analog anzuwenden ist, oder - wie die Klägerin meint - § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Anwendung findet, denn in beiden Fällen würde die Anwachsung des Vermögens auf eine ausländische Gesellschaft nicht dazu führen, dass zugleich auch das Amt eines besonderen Vertreters übergeht. Das ebenso umfangreich diskutierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2014 (V ZR 164/13) steht dieser Auffassung schon deshalb nicht entgegen, weil im dortigen Fall, in dem es um den Übergang des Amtes des WEG-Verwalters ging, die Verschmelzung auf eine inländische Gesellschaft erfolgt ist. Randnummer 5 Der Übergang des Amtes des gemeinsamen Vertreters auf eine ausländische Gesellschaft findet deshalb nicht statt, weil andernfalls der Schutz der Anleihegläubiger nicht mehr hinreichend gewährleistet wäre. Für diesen Befund genügt bereits ein Blick auf die weitaus größeren Schwierigkeiten, die mit der gerichtlichen Durchsetzung des Weisungsrechts der Gläubiger (§ 7 Abs. 2 S. 2 SchVG) und erst recht von Ansprüchen wegen Pflichtverletzungen (§ 7 Abs. 3 SchVG) gegen einen ausländischen gemeinsamen Vertreter verbunden wären. Schon dieser Umstand gebietet es, den Gläubigern keinen ausländischen gemeinsamen Vertreter zuzumuten, der weder in den Anleihebedingungen bestellt noch von den Gläubigern gewählt worden ist. Insofern würde es auch nichts ändern, wenn die Übertragung auf eine ausländische Gesellschaft ohne Mitwirkung der Gläubiger auf anderem Wege erfolgt wäre (vgl. Rn. 107 der Berufungsbegründung). Randnummer 6 Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, können diese Umstände auch nicht durch das jederzeitige Kündigungsrecht aus § 7 Abs. 4 SchVG aufgewogen werden. Ebenso wenig überzeugt das Argument der Klägerin, dass die Gläubiger, wenn sie auf diese ungewollte Rechtsfolge verzichten wollten, von vornherein darauf verzichten könnten, eine juristische Person zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Randnummer 7 2. Auch mit ihrem weiteren Berufungsvorbringen zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses dringt die Klägerin nicht durch. Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.