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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 139/25 Urteil Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 28. März 2023 für die

Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,

  1. April 2025, S 37 AS 1227/23, Gerichtsbescheid Tenor
  2. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  3. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
  5. März 2023 für die Monate Januar 2021 und Januar
  6. Randnummer 2 Der Kläger zu 1, seine Ehefrau – die Klägerin zu 2 – und die vier gemeinsamen Kinder (Kläger Randnummer 3 zu 3-6) beziehen als Bedarfsgemeinschaft laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Miete der Kläger in Höhe von 1.082,86 Euro setzte sich ab
  7. Dezember 2020 aus der Grundmiete in Höhe von 727,86 Euro, den Betriebskosten in Höhe von 260 Euro und den Heizkosten in Höhe von 95 Euro zusammen. Ab
  8. Dezember 2021 betrug die Miete 1.095,66 Euro und setzte sich zusammen aus der Grundmiete in Höhe von 740,66 Euro, den Betriebskosten in Höhe von 260 Euro und den Heizkosten in Höhe von 95 Euro. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  9. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  10. November 2020 und
  11. November 2020 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom
  12. Januar 2020 Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2021 wie folgt: Randnummer 5 Gesamt Kl. 1 Kl. 2 Kl. 3 Kl. 4 Kl. 5 Kl. 6 Regelbedarf 2.076,00 401 401 373 309 209 283 Grundmiete 727,86 121,31 121,31 121,31 121,31 121,31 121,31 Heizkostenvorauszahlung 94,98 15,83 15,83 15,83 15,83 15,83 15,83 Nebenkostenvorauszahlung 259,98 43,33 43,33 43,33 43,33 43,33 43,33 Gesamt 3.158,82 581,47 581,47 553,47 489,47 489,47 463,47 Kindergeld 913 219 219 225 250 Restbedarf 2245,82 581,47 581,47 334,47 270,47 264,47 213,47 Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  13. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  14. August 2021,
  15. November 2021,
  16. November 2021 und
  17. April 2022 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2022 wie folgt: Randnummer 7 Gesamt Kl. 1 Kl. 2 Kl. 3 Kl. 4 Kl. 5 Kl. 6 Regelbedarf 2.182,00 404 404 376 376 311 311 Grundmiete 740,64 123,44 123,44 123,44 123,44 123,44 123,44 Heizkostenvorauszahlung 94,98 15,83 15,83 15,83 15,83 15,83 15,83 Nebenkostenvorauszahlung 259,98 43,33 43,33 43,33 43,33 43,33 43,33 Gesamt 3.277,60 586,60 586,60 558,60 558,60 493,60 493,60 Kindergeld 913 219 219 225 250 Sonstiges Einkommen 239,21 239,21 Restbedarf 2.125,39 586,60 586,60 100,39 339,60 268,60 243,60 Abzgl. Sanktion 80,20 40,10 40,10 Auszahlung 2045,19 546,50 546,50 100,39 339,60 268,60 243,60 Randnummer 8 Die Bedarfe, die Höhe des Kindergeldes und des Erwerbseinkommens sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin zu 3 floss am
  18. Januar 2022 aus einer Beschäftigung ein Einkommen in Höhe von 450 Euro brutto bzw. 407,21 Euro netto zu. Randnummer 9 Nach Aufforderung reichte der Kläger zu 1 am
  19. November 2022 die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2019 vom
  20. November 2020 ein. Ausweislich derer erfolgte im Dezember 2020 eine Gutschrift in Höhe von 699,22 Euro. Zudem reichte der Kläger zu 1 die Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2020 vom
  21. November 2021 ein. Danach erhielten die Kläger im Dezember 2021 eine Gutschrift in Höhe von 805,80 Euro. Mit Schreiben vom
  22. November 2022 wurde den Klägern Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen aufgrund der zugeflossenen Guthaben zu äußern. Eine Stellungnahme in der Sache erfolgte nicht. Randnummer 10 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  23. März 2023 hob der Beklagte den Bescheid vom
  24. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  25. November 2020 und
  26. November 2020 sowie den Bescheid vom
  27. Dezember 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  28. August 2021,
  29. November 2021,
  30. November 2021 und
  31. April 2022 teilweise für Januar 2021 und Januar 2022 auf und forderte für Januar 2021 und Januar 2022 Randnummer 11 - von dem Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 252,13 Euro, Randnummer 12 - von der Klägerin zu 3 einen Betrag in Höhe von 216,93 Euro, Randnummer 13 - von dem Kläger zu 4 einen Betrag in Höhe von 251,42 Euro, Randnummer 14 - von dem Kläger zu 5 einen Betrag in Höhe von 251,22 Euro und Randnummer 15 - von dem Kläger zu 6 einen Betrag in Höhe von 251,14 Euro. Randnummer 16 Im Bescheid waren die Aufhebungs- und Erstattungsbeträge monatweise aufgeführt. Mit weiterem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  32. März 2023 erfolgte die spiegelbildliche Aufhebung für die Klägerin zu 2 und der Beklagte forderte von ihr für Januar 2021 und Januar 2022 einen Betrag in Höhe von insgesamt 252,13 Euro. Randnummer 17 Gegen diese beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
  33. März 2023 legten die Kläger Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden nicht begründet. Der Beklagte wies die beiden Widersprüche mit einheitlichem an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 adressierten Widerspruchsbescheid vom
  34. Mai 2023 zurück. Die Aufhebung erfolge auf Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 22 Abs. 3 SGB II und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Danach sei eine rückwirkende Aufhebung zulässig, wenn nach Erlass des Bescheides Einkommen zufließe, das den Leistungsanspruch mindere. Nach § 22 Abs. 3 SGB II minderten derartige Gutschriften die Unterkunftskosten im Monat nach der Gutschrift. Aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2019 vom
  35. November 2020 ergebe sich eine Gutschrift in Höhe von 699,22 Euro. Die Gutschrift sei im Dezember 2020 erfolgt, so dass die Gutschrift im Monat danach (= Januar 2021) in Höhe von insgesamt 699,22 Euro mindernd bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei. Aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2020 vom
  36. November 2021 ergebe sich eine Gutschrift in Höhe von 805,80 Euro. Die Gutschrift sei im Dezember 2021 erfolgt, so dass sie im Monat danach (= Januar 2022) in Höhe von insgesamt 805,80 Euro mindernd bei den Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus seien die Kläger ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen, weshalb eine Aufhebung auch auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt werden könne. Die Gutschriften seien erst mit Verspätung mitgeteilt worden, da die Abrechnungen nach Aufforderung erst am
  37. November 2022 eingereicht worden seien. Randnummer 18 Hiergegen haben die Kläger am
  38. Mai 2023 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Die Betriebskostenabrechnung für 2018 und 2019 seien verjährt. Außerdem habe das Amt die Nebenkosten bezahlt, sie hätten aber Heizkosten gespart, indem sie die Heizung heruntergedreht hätten. Hätten sie nicht gespart, hätte das Amt sogar Nachzahlungen gehabt. Randnummer 19 Auf den Hinweis des Gerichts zur Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung hat der Beklagte den Bescheid gegenüber der Klägerin zu 3, nachdem sie volljährig geworden war, zurückgenommen. Die Kläger haben die Klage in Bezug auf die Klägerin zu 3 daraufhin für erledigt erklärt. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  39. April 2025 abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 3 habe sich zwischenzeitlich durch Anerkenntnis erledigt, weshalb darüber nicht mehr zu entscheiden sei. Die Aufhebungsbescheide vom
  40. März 2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom
  41. Mai 2023 seien rechtmäßig. Die angefochtenen Bescheide seien formell rechtmäßig, insbesondere seien die Kläger zuvor nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Unschädlich sei es, dass der Beklagte die Kläger nicht zu den Voraussetzungen des § 45 SGB X angehört habe, sondern nur zu den Voraussetzungen des § 48 SGB X. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es für die Ordnungsgemäßheit der Anhörung nur darauf an, dass die Behörde zu den nach ihrer materiell- rechtlichen Rechtsauffassung erheblichen Umständen anhört, auch wenn diese falsch sein sollte (unter Hinweise auf BSG, Urteil vom 8.12.2020 – B 4 AS 46/20 R). Der Beklagte habe die Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt und zu dessen Voraussetzungen angehört. Randnummer 21 Die Aufhebungsbescheide seien auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte habe die Leistungsbewilligung zu Recht teilweise aufgehoben. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung für den Monat Januar 2021 habe der Beklagte zutreffend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X herangezogen, dessen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Die Kläger hätten durch den Zufluss des Heizkostenguthabens im Dezember 2020 in Höhe von 699,22 Euro aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2019 vom
  42. November 2020 Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt. Dieses Einkommen sei – in Randnummer 22 Abgrenzung zu § 45 SGB X – nach Erlass der maßgeblichen Bewilligungsbescheide vom
  43. Februar 2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  44. November 2020 und
  45. November 2020 erzielt worden. Es sei abweichend von § 11 Abs 2 SGB II erst im Folgemonat einkommenswirksam im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Da es im Januar 2021 (Folgemonat des Zuflusses) auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sei und den Leistungsanspruch verringere, hätten sich die Verhältnisse in diesem Monat wesentlich geändert. Auf ein Verschulden der Kläger komme es daher nicht an. Das Einkommen aus der Nebenkostenabrechnung sei auf die Kläger kopfteilig aufzuteilen, so dass der Leitungsberechnung pro Kopf ein um 116,54 Euro geringerer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen war. Ein Abzug der Versicherungspauschale finde nicht statt, denn die Sonderregelung im § 22 Abs. 3 SGB II bewirke eine unmittelbare Anrechnung auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Berücksichtigung der Absetzbeträge. Damit hätten die Kläger für den Monat Januar 2021 pro Person 116,54 Euro zu viel erhalten. Dies entspreche den aufgehobenen Leistungen in den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheiden vom
  46. März
  47. Es ergebe sich folgende Berechnung: Randnummer 23 Gesamt Kl. 1 Kl. 2 Kl. 3 Kl. 4 Kl. 5 Kl. 6 Regelbedarf 2.076,00 401 401 373 309 209 283 Grundmiete 28,62 4,77 4,77 4,77 4,77 4,77 4,77 Heizkostenvorauszahlung 94,98 15,83 15,83 15,83 15,83 15,83 15,83 Nebenkostenvorauszahlung 259,98 43,33 43,33 43,33 43,33 43,33 43,33 Gesamt 2.459,58 464,93 464,93 436,93 372,93 372,93 346,93 Kindergeld 913 219 219 225 250 Restbedarf 1546,58 464,93 464,93 217,93 153,93 147,93 96,93 Randnummer 24 Auch die Aufhebung für den Monat Januar 2022 sei materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 25 Als Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung für den Monat Januar 2022 sei hier jedoch § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und nicht wie vom Beklagten angenommen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X heranzuziehen. Der Umstand, dass der Beklagte seine Rücknahmeverfügungen fehlerhaft auf § 48 SGB X gestützt habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide. Stütze die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, seien aber für den Erlass des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handele es Randnummer 26 sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Randnummer 27 Verwaltungsaktes, gerichtet seien, sei das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das Randnummer 28 Gericht grundsätzlich zulässig. Die Voraussetzungen für die Rücknahme hätten vorgelegen. Die anfängliche Rechtswidrigkeit der Bescheide folge aus der Tatsache, dass ein Anspruch der Kläger auf Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in diesem Umfang bestanden habe. Denn die Kläger hätten durch den Zufluss des Betriebskostenguthabens im Dezember 2021 in Höhe von 805,80 Euro aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom
  48. November 2021 Einkommen erzielt. Dieses Einkommen sei damit vor Erlass des maßgeblichen Änderungsbescheides vom
  49. April 2022 erzielt worden. Es sei abweichend von § 11 Abs 2 SGB II erst im Folgemonat einkommenswirksam bzw. bedarfsmindernd im Sinne des § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung sei kopfanteilig auf den Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung aufzuteilen, so dass der Leistungsberechnung pro Kopf ein um 134,30 Euro (= 805,80 Euro/ 6 Personen) geringerer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde zu legen seien. Statt des im Änderungsbescheids vom
  50. April 2022 zu Grunde gelegten Bedarfs für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.095,60 Euro (pro Kopf) sei lediglich ein um 805,80 Euro (pro Kopf 134,30 Euro) geringerer Betrag als Bedarf anzuerkennen, mithin insgesamt 289,86 Euro. Randnummer 29 Lege man für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen um 134,30 Euro geringerer Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu Grunde, könne die ehemalige Klägerin zu 3 ihren Randnummer 30 Bedarf vollständig aus dem ihr zufließenden Erwerbseinkommen sowie dem Kindergeld decken. Das darüber hinaus überschießende Kindergeld in Höhe von 33,90 Euro sei dann nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro in Höhe von 3,90 Euro horizontal nach der Bedarfsanteilsmethode auf die Bedarfe der restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. Es ergebe sich folgende Berechnung: Randnummer 31 Gesamt Kl. 1 Kl. 2 Kl. 3 Kl. 4 Kl. 5 Kl. 6 Regelbedarf 2.182,00 404 404 376 376 311 311 Grundmiete Heizkostenvorauszahlung 94,98 15,83 15,83 15,83 15,83 15,83 15,83 Nebenkostenvorauszahlung 194,88 32,48 32,48 32,48 32,48 32,48 32,48 Gesamt 2.471,86 452,31 452,31 424,31 424,31 359,31 359,31 Kindergeld 879,10 185,10 219 225 225 Sonstiges Einkommen 239,21 239,21 Bedarf ohne Kindergeld 1.353,55 452,31 452,31 205,31 134,31 109,31 Horizontale Anrechnung 3,90 1,30 1,30 0,59 0,39 0,31 Restbedarf 1.349,65 451,01 451,01 204,72 133,92 109 Abzgl. Sanktion 80,20 40,10 40,10 Restanspruch 1.269,45 410,91 410,91 204,72 133,92 109 Differenz 775,74 135,59 135,59 100,39 134,88 134,68 134,60 Randnummer 32 Die Kläger könnten sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Betriebskostenguthaben in Höhe von 805,80 Euro aus der Betriebskostenabrechnung vom
  51. November 2021 sei in den nachfolgenden Änderungsbescheiden nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil es die Kläger pflichtwidrig unterlassen hätten, die Betriebskostenabrechnung nach Erhalt dem Beklagten vorzulegen. Es hätte sich für die Kläger zumindest aufdrängen müssen, dass es sich bei der Betriebskostenabrechnung um einen Umstand handele, der für die Feststellung der ihnen zustehenden Leistungen, die unter anderem für die Kosten der Unterkunft und Heizung erbracht worden seien, von Belang und daher dem Beklagten mitzuteilen gewesen wäre. Auch mit dem Weiterbewilligungsantrag vom
  52. Dezember 2021 sei die Abrechnung nicht eingereicht worden, obgleich zu den Kosten der Unterkunft unter Ziffer 5 auf Seite 3 des Weiterbewilligungsantrages ausdrücklich stehe, dass aktuelle Nachweise einzureichen seien. Da die Abrechnung nicht umgehend nach deren Erhalt eingereicht worden sei, beruhe die rechtswidrige Begünstigung der Kläger durch den Änderungsbescheid vom
  53. April 2022 auf Angaben der Kläger, die sie im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht bzw. unterlassen hätten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).Daneben hätte ihnen bewusst sein müssen, dass sich ein Guthaben auf die aus Steuermitteln finanzierte Grundsicherungsleistung auswirken müsse und der Änderungsbescheid vom
  54. April 2022 daher so keinen Bestand habe haben können. Denn in der Vergangenheit hätten die Kläger die für sie nachteiligen Änderungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sehr wohl umgehend mitgeteilt. So zum Beispiel in der Vergangenheit erfolgte Mieterhöhungen, die in Änderungsbescheiden vom
  55. September 2018,
  56. November 2020 und auch
  57. November 2021 umgesetzt worden seien. Auch hätten sie sich hinsichtlich zu leistender Nachzahlungen an den Beklagten gewandt, so zum Beispiel die Nachzahlung aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2017, die mit Änderungsbescheid vom
  58. März 2019 zu Gunsten der Kläger berücksichtigt worden sei. Insoweit sei zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). 3) Randnummer 33 Die Bescheide seien auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Beklagte diese auch innerhalb der Frist des § 45 Abs. 4 SGB X für die Vergangenheit erlassen. Die teilweise Aufhebung der bewilligten Leistungen für die Monate Januar 2021 und Januar 2022 sei innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Beklagten von den Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigten (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), und damit rechtzeitig erfolgt. Die Tatsachenkenntnis habe erst mit Einreichung der Betriebskostenabrechnungen im November 2022 vorgelegen. Die streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide seien bereits am
  59. März 2023 erlassen worden. Zudem habe es sich um gebundene Entscheidungen des Beklagten gehandelt, Ermessen sei nicht auszuüben gewesen (§§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III). Randnummer 34 Auch die Erstattungsbescheide seien nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach seien die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X aufgrund der Aufhebung zu Unrecht gezahlten Beträge zu erstatten. Randnummer 35 Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus der im Ergebnis rechtmäßigen teilweisen Aufhebung der vorangegangenen Leistungsbewilligungen. Die beiden Erstattungsbescheide seien rechnerisch nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen bestünden keine Bedenken. Insbesondere seien sie hinreichend bestimmt. Denn sie setzten den Betrag der zu erstattenden Leistung für einen konkreten Monat im Hinblick auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft konkret fest. Für die Höhe der Rücknahme im Einzelnen werde auf die Berechnungen auf den Seiten 1 bis 3 bzw. 3 der beiden Aufhebungsbescheide vom
  60. März 2023 Bezug genommen. Im Einzelnen ergebe sich damit insgesamt folgende Rückforderung: Randnummer 36 Gesamt Kl 1 Kl 2 Kl 3 Kl 4 Kl 5 Kl 6 Januar 2021 699,24 116,54 116,54 116,54 116,54 116,54 116,54 Januar 2022 775,74 135,59 135,59 100,39 134,88 134,68 134,60 Gesamt 1474,98 250,83 250,83 216,93 250,83 250,83 250,83 Randnummer 37 Die Kläger haben gegen den ihnen am
  61. Mai 2025 zugestellten Gerichtsbescheid am
  62. Mai 2025 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, dass die Berufung mit § 546 und § 529 begründet werde Randnummer 38 Die Kläger beantragen, Randnummer 39 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  63. April 2025 sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
  64. März 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  65. Mai 2023 aufzuheben. Randnummer 40 Der Beklagte beantragt, Randnummer 41 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 42 Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 43 Mit Übertragungsbeschluss vom
  66. November 2025 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen. Randnummer 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom
  67. Januar 2026 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 45 Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Randnummer 46 Die für die Kläger zu 1), 2) und 4) bis 6) statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Für die Klägerin zu 3) war die Berufung bereits unzulässig, da sie nach teilweiser Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom
  68. März 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  69. Mai 2023, soweit sie hiervon betroffen war, nicht mehr beschwert war. Randnummer 47 Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich bei der Addition der Erstattungsansprüche für Januar 2021 und Januar 2022 sind vom Sozialgericht versehentlich geringfügig abweichende Werte genannt worden, die sich vielmehr wie folgt darstellen: Randnummer 48 Gesamt Kl 1 Kl 2 Kl 4 Kl 5 Kl 6 Januar 2021 699,24 116,54 116,54 116,54 116,54 116,54 Januar 2022 775,73 135,59 135,59 134,88 134,68 134,60 Gesamt 1.474,97 252,13 252,13 251,42 251,22 251,14 Randnummer 49 Die so ermittelten Werte stimmen mit den Beträgen aus den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden überein. Randnummer 50 Die Kläger haben in ihrer Berufungsbegründung lediglich auf die Paragraphen §§ 546 und 529 verwiesen. Der Rechtsstreit richtet sich jedoch – wie bereits vom Sozialgericht ausführlich dargestellt – nach den Vorschriften des Zweiten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, die keine entsprechenden Paragraphen enthalten. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 52 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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