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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 313/24 Urteil Der Kläger wendet sich gegen die abschließende Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten B

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die abschließende Festsetzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom

  1. November 2018 bis zum
  2. April 2019 und eine daraus folgende Erstattungsforderung in Höhe von 3.374 Euro. Randnummer 2 Der Kläger übte im Streitzeitraum eine selbständige Tätigkeit im Bereich Veranstaltungen und Events aus und hatte schon seit einiger Zeit vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Er stellte am
  3. Oktober 2018 mit Wirkung zum
  4. November 2018 einen Weiterbewilligungsantrag und prognostizierte in einer vorläufigen Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Anlage EKS) monatliche Betriebseinnahmen in Höhe von 600 Euro und mangels Betriebsausgaben einen monatlichen Gewinn in eben dieser Höhe. Randnummer 3 Der Beklagte bewilligte ihm daraufhin vorläufig Leistungen in Höhe von jeweils 557 Euro für November und Dezember 2018 sowie in Höhe von 565 Euro monatlich für die Zeit von Januar bis April
  5. Dabei berücksichtigte er bei einem Gesamtbedarf des Klägers von 957 Euro (416 Euro Regelbedarf und 541 Euro Bedarfe für die Unterkunft und Heizung) bzw. von 965 Euro monatlich (424 Euro Regelbedarf ab dem 1.1.2019 und 541 Euro Bedarfe für die Unterkunft und Heizung) ein unbereinigtes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 600 Euro monatlich; dies führte zu einem anrechenbaren Einkommen von 400 Euro monatlich und einem monatlichen Leistungsanspruch von 557 Euro bis zum
  6. Dezember 2018 und von 565 Euro ab dem
  7. Januar 2019 (Bescheid vom 20.11.2018 und Änderungsbescheid vom 24.11.2018, auch letzterer mit ausdrücklichem Vorläufigkeitsvorbehalt). Randnummer 4 Mit Schreiben vom
  8. April 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, für den Streitzeitraum eine abschließende Anlage EKS nebst vollständigen Auszügen aller Konten und Belegen über seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bis zum
  9. Juli 2019 vorzulegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass festgestellt werden müsse, dass kein Anspruch bestanden habe, sollte der Kläger bis zu dem genannten Termin seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  10. März 2020 stellte der Beklagte abschließend fest, dass dem Kläger in der Zeit vom
  11. November 2018 bis zum
  12. April 2019 kein Leistungsanspruch zugestanden habe. Der Kläger sei nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den Leistungen vorläufig bewilligt worden seien, verpflichtet gewesen und aufgefordert worden, die für den Beklagten zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Trotz dieser Aufforderung habe er die Unterlagen bisher nicht eingereicht. Deshalb könne nicht abschließend ermittelt werden, ob ein Leistungsanspruch bestanden habe, weshalb gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II festzustellen sei, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Randnummer 6 Mit weiterem Bescheid vom
  13. März 2020 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den abschließenden Festsetzungsbescheid zur Erstattung von 3.374 Euro auf. Randnummer 7 Am
  14. März 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom
  15. März 2020 ein und überreichte neben Kontoauszügen eine – im Wesentlichen unausgefüllte – Anlage EKS, ausweislich derer er im strittigen Zeitraum keine Betriebseinnahmen erzielt und keine Betriebsausgaben getätigt hatte. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  16. April 2020 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 41a Abs. 6 SGB II seien aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Dem Kläger seien zunächst vorläufig Leistungen bewilligt worden. Die Leistungsberechnung sei dabei unter Berücksichtigung von monatlichem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 600 Euro erfolgt. Mit Bescheiden vom
  17. März 2020 seien die Leistungen dann aber rechtmäßig auf null Euro monatlich festgesetzt und sei Erstattung verlangt worden. Dem Kläger stehe in der fraglichen Zeit nämlich kein Leistungsanspruch zu. Aufgrund der Anrechnung von monatlich 400 Euro aus prognostiziertem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, welche der Kläger nicht erzielt haben wolle, würden ihm rückblickend genau diese 400 Euro monatlich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes fehlen. Der Kläger habe nicht erklärt, wie er angesichts dieser Deckungslücke über die Runden gekommen sei. Aus seinen Kontoauszügen, die er für den Bewilligungszeitraum vorgelegt habe, ergäben sich keine Bargeldabhebungen und auch keine EC-Karten-Einkäufe für Lebensmittel, Hygieneartikel oder sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs. Damit habe er seine Hilfebedürftigkeit nicht plausibel und widerspruchsfrei dargelegt. Randnummer 9 Am
  18. Mai 2020 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben. Randnummer 10 Er hat vorgetragen, in der fraglichen Zeit von seiner Mutter mit einem Privatdarlehen unterstützt worden zu sein. Von diesem Darlehen habe er sich dann einige Möbel gekauft, und das, was übriggeblieben sei, habe er für Einkäufe eingesetzt. Im Übrigen habe er seinen Bedarf an Lebensmitteln, Hygieneartikeln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs durch Einkäufe per Kreditkarte gedeckt. Randnummer 11 Aus den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren beigereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass er am
  19. Juli 2018 von seiner Mutter 2.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Geschenk“ per Überweisung erhalten und sodann am
  20. Juli 2018 einmalig 1.500 Euro abgehoben hatte. Abbuchungen vom Girokonto für die Kreditkartenabrechnung ergeben sich wie folgt: Am
  21. Dezember 2018 in Höhe von 22,11 Euro, am
  22. Januar 2019 in Höhe von 175,96 Euro, am
  23. Februar 2019 in Höhe von 14,09 Euro sowie am
  24. März 2019 und
  25. April 2019 in Höhe von jeweils 9,16 Euro. Randnummer 12 Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 13 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
  26. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. April 2020 zu verurteilen, ihm abschließend Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom
  28. November 2018 bis zum
  29. April 2019 in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen zu gewähren. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 17 Mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom
  30. September 2024 ergangenem Urteil hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 18 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit ihr begehre der Kläger die Gewährung endgültiger Leistungen in Höhe der vorläufigen Bewilligung unter Aufhebung der Bescheide vom
  31. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. April 2020 über die endgültige Leistungsablehnung und die Erstattungsforderung. Die Klage sei aber unbegründet, weil die Bescheide des Beklagten rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten. Der Kläger könne keine endgültige Bewilligung von Leistungen in Höhe der vorläufigen Bewilligungen verlangen. Vielmehr stehe ihm gar kein Leistungsanspruch zu. Deshalb habe er die vorläufigen Leistungen zu erstatten. Dies ergebe sich aus § 41a Abs. 3 und 6 SGB II. Der Kläger habe nämlich im Verwaltungsverfahren trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen und angemessener Fristsetzung nicht nachgewiesen, hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II gewesen zu sein. Deshalb sei der Beklagte berechtigt gewesen, abschließend festzustellen, dass in sämtlichen Kalendermonaten des Bewilligungszeitraums kein Leistungsanspruch bestanden habe, und die Erstattung sämtlicher vorläufiger Leistungen zu verlangen. Die Festsetzung der Höhe der Erstattungsforderung begegne dabei keinen Bedenken. Randnummer 19 Der Kläger habe im Vorverfahren eine abschließende EKS vorgelegt und darin angegeben, in der strittigen Zeit keine Betriebseinnahmen erzielt zu haben. Wenn das so sei, was das Gericht dem Kläger glaube, dann hätten dem Kläger jedoch Monat für Monat 400 Euro gefehlt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn um genau diese Summe seien seine vorläufigen Leistungen, mit denen sichergestellt werden sollte, dass dem Kläger das erforderliche Existenzminimum erhalte, gemindert worden. Schließlich habe der Kläger in der vorläufigen EKS noch Betriebseinnahmen von 600 Euro monatlich prognostiziert, welche zu 400 Euro monatlich anrechenbarem Einkommen geführt und den vorläufigen Leistungsanspruch um eben diese Summe geschmälert hätten. Wenn und weil der Kläger nun aber angeblich keine Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit gehabt habe, stelle sich die Frage, wie er die Lücke von 400 Euro monatlich, die sich auf immerhin 2.400 Euro im strittigen Zeitraum summierten, geschlossen habe. Auf diese Frage habe der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren eine schlüssige Antwort gegeben. Randnummer 20 Diese Frage stelle sich auch vor dem Hintergrund seiner Kontoauszüge. Denn ihnen seien im gesamten Streitzeitraum weder Bargeldabhebungen noch EC-Karten-Einkäufe zu entnehmen. Es fänden sich allein Transaktionen, die mit der Kreditkarte abgewickelt worden seien und sich auf knapp 230 Euro in den fraglichen sechs Monaten summierten. Mit diesen Ausgaben – selbst wenn hinter ihnen tatsächlich Lebensmitteleinkäufe, Hygienemitteleinkäufe und Einkäufe von Dingen des täglichen Bedarfs stehen sollten, was der Kläger allerdings nur behauptet und keinesfalls nachgewiesen habe – habe der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Vielmehr komme er mit diesen Ausgaben gerade mal ein paar Wochen weit, nicht aber sechs Monate. Randnummer 21 Dass der Lebensunterhalt des Klägers (jenseits der Mietzahlungen) ganz offensichtlich nicht mit den vom Beklagten bewilligten Geldern, die hierzu von vornherein gar nicht ausgereicht hätten, und auch nicht mit dem auf dem Konto vorhandenen Mitteln bestritten worden sei, könne der Kläger nicht mit einem sparsamen Ausgabeverhalten erklären. Seine entsprechenden Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren seien abwegig. Von den damals jedem Leistungsempfänger (und auch dem Kläger) zustehenden Regelleistungen (416 Euro im Jahr 2018 und 424 Euro im Jahr 2019) hätten dem Kläger 400 Euro monatlich gefehlt. Dieser Betrag sei nicht einsparbar, und dies schon nicht für einen ganzen Monat; erst recht könne er nicht über einen Zeitraum von sechs Monaten monatlich eingespart werden. Ein Leben über sechs Monate mit Ausgaben von insgesamt 2.400 Euro unterhalb der für die Bestreitung des Existenzminimums notwendigen Ausgaben sei nicht möglich. Der Kläger müsse daher andere Einnahmequellen gehabt haben. Diese habe er jedoch nicht offengelegt. Insofern habe er seine Hilfebedürftigkeit nicht plausibel dargelegt und könne nun nicht verlangen, dass ihm vom Gericht Leistungen zuerkannt würden. Randnummer 22 Es verfange auch nicht die weitere Erklärung des Klägers, er habe von dem Geld gelebt, das ihm seine Mutter im Juli 2018 gegeben habe. Unabhängig davon, ob es sich bei diesem Geld um eine Schenkung oder um ein Darlehen gehandelt habe, sei zu erkennen, dass der Kläger 1.500 Euro hiervon bereits im Juli 2018 in bar abgehoben und in keiner Weise nachgewiesen habe, wie er dieses Geld verwendet habe. Soweit er vortrage, er habe sich davon ein paar Möbel gekauft und den Rest in bar in seiner Wohnung verwahrt, um von diesem Geld ab November 2018 Monat für Monat Lebensmitteleinkäufe zu tätigen, möge das so gewesen sein. Nachgewiesen sei dies aber nicht, genauso wenig, wie die exakte Höhe des Betrags nachgewiesen sei, der bei diesem Szenario für den Einkauf von Lebensmitteln übriggeblieben sein solle. Dieser Betrag müsse ja geringer gewesen sein als die abgehobenen 1.500 Euro. Schließlich wolle der Kläger von den 1.500 Euro zunächst einmal Möbel gekauft haben. Gehe man also davon aus, der Kläger habe jedenfalls 250 Euro für Möbel verwendet, dann seien ihm 1.250 Euro verblieben, die er in sechs Monaten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts eingesetzt haben könnte. Selbst wenn man die per Kreditkarte getätigten Transaktionen noch hinzunehme, könne der Kläger mit diesem Betrag nicht über die Runden gekommen sein, auch nicht bei sparsamem Verhalten. Und so bleibe nur die Schlussfolgerung, dass der Kläger weitere Einnahmequellen gehabt habe. Dass der Kläger diese Einnahmequellen weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren offengelegt habe, gehe zu seinen Lasten. Denn Antragsteller auf Leistungen der Grundsicherung hätten das Vorliegen ihrer Hilfebedürftigkeit durchgängig plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Sie könnten nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht stellvertretend für sie ihre Hilfebedürftigkeit ermittelten. Vielmehr sei jeder Antragsteller gehalten, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ständig an der Aufklärung des leistungsrelevanten Sachverhalts mitzuwirken und von sich aus alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung seien. Andernfalls habe er keinen Leistungsanspruch nachgewiesen und könne keine Leistungen verlangen. Randnummer 23 Gegen das ihm am
  33. Oktober 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  34. November 2024 Berufung eingelegt. Randnummer 24 Er trägt vor, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sowohl der Beklagte als auch das Sozialgericht davon ausgingen, er sei nicht hilfebedürftig gewesen. Die vom Sozialgericht hervorgehobene monatliche „Lücke“ von 400 Euro habe er vor allem durch das von seiner Mutter gewährte Darlehen geschlossen. Von der Barabhebung habe er in den streitgegenständlichen Monaten eingekauft. Überdies habe er ein sehr sparsames Konsumverhalten gehabt und sei bemüht gewesen, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Nach den Berechnungen des Sozialgerichts hätten ihm monatlich 254,33 Euro (für die Monate in 2018) bzw. 262,33 Euro (für die Monate in 2019) zur Verfügung gestanden. Für ihn seien im Streitzeitraum aufgrund seines Ausgabeverhaltens nur die im Regelbedarf enthaltenen Abteilungen für Nahrung/Lebensmittel (34,7 %), Strom (8,5 %) und Gesundheitspflege (3,82 %) relevant gewesen; Ausgaben für die übrigen Abteilungen habe er nicht gehabt. Dies ergebe einen Bedarf von monatlich 195,60 Euro

(2018)bzw. 199,37 Euro
(2019), den er mit den vorhandenen Mitteln habe decken können. Randnummer 25 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 26 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
  1. September 2024 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
  2. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. April 2020 zu verurteilen, ihm abschließend Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum
  4. November 2018 bis
  5. April 2019 in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen zu gewähren Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er verweist auf das Urteil des Sozialgerichts. Randnummer 30 Am
  6. Januar 2026 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Der Senat hatte dem Kläger zuvor mit der Ladung Gelegenheit gegeben, die Auszüge zu seinem Girokonto für den Zeitraum vom
  7. Juli bis zum
  8. Oktober 2018 sowie Nachweise über die vermeintlichen Möbelkäufe einzureichen. Der Kläger hatte sich daraufhin per E-Mail am
  9. Januar 2026 – auf deren Inhalt Bezug genommen wird – gemeldet und unter Hinweis auf das Ladungsschreiben die Kontoauszüge übersandt. Telefonisch hatte er am
  10. Januar 2026 außerdem angekündigt, er werde am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Sitzungsprotokoll, die übrige Prozessakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 I. Der Senat war trotz Ausbleibens des Klägers nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Der Kläger ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden. Randnummer 33 II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 34 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  11. September 2024 zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom
  12. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  13. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 35 Der Senat nimmt vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat aus den vom Sozialgericht genannten Gründen im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Leistungen. Randnummer 36 Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich ein solcher Anspruch (in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen) auch nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II (hier i.d.F. v. 26.7.2016) ergibt. Danach gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, sofern innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht. Die streitbefangene abschließende Entscheidung des Beklagten datiert vom
  14. März 2020 und erging damit noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, dem
  15. April
  16. Randnummer 37 Soweit es die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs betrifft, hat sich auch der Senat nicht von der Hilfebedürftigkeit des Klägers i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II überzeugen können. Randnummer 38 Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Vorliegend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Streitzeitraum unklar geblieben. Zutreffend hat das Sozialgericht dargestellt, dass dem Kläger bis zum durch den Regelbedarf abgebildeten Existenzminimum monatlich 400 Euro fehlten, da das in dieser Höhe prognostizierte Einkommen – nach Angaben des Klägers – nicht erreicht wurde, sondern vielmehr gar keine Betriebseinnahmen erzielt wurden. Überdies sind Ausgaben für den täglichen Bedarf lediglich auf der Kreditkarte und dies auch nur im Umfang von insgesamt rund 230 Euro in den Monaten von Dezember 2018 bis April 2019 zu erkennen. Randnummer 39 Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Richtig ist zwar, dass der Kläger am
  17. Juli 2018 einen Betrag von 1.500 Euro von seinem Konto abgehoben hat. Der Kläger hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erklärt, davon „einige Möbel gekauft“ zu haben, ohne zu verifizieren, welchen Betrag er dafür aufgewendet haben will. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass er mit dem übriggebliebenen Geld Einkäufe für den täglichen Bedarf im Streitzeitraum bestritten hat. Der vom Sozialgericht für den Möbelkauf angenommene Betrag von 250 Euro erscheint im Übrigen vor dem Hintergrund der zuletzt gemachten Angaben des Klägers, seine Wohnung sei damals „leer“ gewesen, und er habe sich „alles“ kaufen müssen, um darin zu leben, sehr gering bemessen. Die erheblichen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers im Streitzeitraum werden schließlich auch durch die zuletzt von ihm beigereichten Kontoauszüge für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2018 bestätigt. Auch in diesen vier Monaten waren weder Abbuchungen für Lebensmitteleinkäufe u.ä. noch Barabhebungen erfolgt. Randnummer 40 Es lassen sich demnach die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und damit auch seine Hilfebedürftigkeit nicht zuverlässig für den Streitzeitraum feststellen, was nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers geht. Randnummer 41 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Randnummer 42 IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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