Einkommensteuer: Absetzungen für Abnutzung (AfA) für vermietete Wohnungen - Sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach den Vorgaben der ImmoWertV 2021 Leitsatz Die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gem. § 4 Abs. 3 ImmoWertV ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode zur Ermittlung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (Anschluss an BFH, Urteil vom 21.01.2024, IX R 14/23). (Rn.22) Zwei Eigentumswohnungen, die im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, können unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern haben. (Rn.30) Orientierungssatz Zu Leitsatz 2: Vorliegend rechtfertigen unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnungseinheiten unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern; eine Gleichbehandlung aller Einheiten aufgrund der gemeinsamen Hülle wäre methodisch unzutreffend und würde die individuelle Situation der einzelnen Wohnung verkennen. (Rn.30) Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom XX.XX.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.2022 und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € berücksichtigt wird; der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom XX.XX.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.2022 und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € berücksichtigt wird; der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom XX.XX.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.2022 und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - für das Objekt X-Straße 1, IV. OG, anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € - für das Objekt X-Straße 1, II. OG, anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € - für das Objekt B-Weg 2 anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € berücksichtigt wird; der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom XX.XX.2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.2022 und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - für das Objekt X-Straße 1, IV. OG, anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € - für das Objekt X-Straße 1, II. OG, anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € - für das Objekt B-Weg 2 anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € berücksichtigt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist für die Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für drei vermietete Eigentumswohnungen auf der Grundlage einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer als 50 Jahre zu berechnen sind. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 2015 bis 2017 und 2019 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Randnummer 3 Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom XX.XX.2015 erwarben die Kläger eine ... m² große Eigentumswohnung im X-Straße 1, IV. OG, in Hamburg. Nutzen und Lasten gingen am XX.XX.2015 auf die Kläger über. Die für die Bemessung der AfA maßgeblichen Anschaffungskosten betrugen inkl. Nebenkosten ... €. Das Gebäude (Baujahr 1928) steht unter Denkmal- und Ensembleschutz. Randnummer 4 In ihren Einkommensteuererklärungen für 2015 und 2016 setzten die Kläger bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte für die Wohnung X-Straße 1, IV. OG, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von ... € (Gebäudeanteil von 75 %) gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Jahres-AfA in Höhe von ...€ (für 2015 zeitanteilig 8/12 = ... €) an. Der Beklagte erhöhte in den Einkommensteuerbescheiden für 2015 und für 2016 vom 1. August 2018 die erklärten Vermietungseinkünfte, indem er ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von ... € unter Anwendung eines AfA-Satzes von 2 % gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG eine Jahres-AfA in Höhe von ... € (für 2015 zeitanteilig 8/12 = ... €) berücksichtigte. Gegen die Einkommensteuerbescheide für 2015 und 2016 legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass sie aufgrund einer Auskunft der Hausverwaltung über die in den vergangenen Jahren erfolgten Modernisierungsmaßnahmen ein fiktives Baujahr von 1962 ermittelt hätten, wonach der Gebäudewert ... € betrage. Da auch bei Annahme des fiktiven Baujahres das Gebäude lediglich eine Restnutzungsdauer von ca. 25 Jahren habe, sei gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ein AfA-Satz von 4 % anzuwenden. Nachdem sich der Beklagte zur Berücksichtigung des von den Klägern genannten Gebäudewerts bereit erklärt hatte und sich die Kläger mit der Beibehaltung des AfA-Satzes in Höhe von 2 % einverstanden erklärt hatten, berücksichtigte der Beklagte in den Änderungsbescheiden für 2015 und 2016 vom XX.XX.2019 die entsprechenden AfA-Beträge. Wegen eines von den Klägern im Verlauf der beiden Einspruchsverfahren geltend gemachten weiteren Streitpunktes wurden durch den Erlass der Änderungsbescheide die Einspruchsverfahren nicht beendet. Randnummer 5 Mit notariellen Grundstückskaufverträgen vom XX.XX.2017 erwarben die Kläger eine ... m² große Eigentumswohnung im X-Straße 1, II. OG, und eine ... m² große Eigentumswohnung im B-Weg 2 (Baujahr jeweils 1928), die beide ebenfalls in Hamburg belegen sind. Nutzen und Lasten gingen jeweils am XX.XX.2017 auf die Kläger über. Die für die Bemessung der AfA maßgeblichen Anschaffungskosten betrugen inkl. Nebenkosten ... € (X-Straße 1, II. OG) und ... € (B-Weg 2). Beide Gebäude stehen unter Denkmal- und Ensembleschutz. Randnummer 6 In dem Einkommensteuerbescheid für 2017 vom XX.XX.2019 berücksichtigte der Beklagte bei der Ermittlung der Einkünfte für das Objekt X-Straße 1, IV. OG, unter Anwendung eines AfA-Satzes von 2 % eine Jahres-AfA von ... €. Für die beiden in 2017 neu angeschafften Wohnungen berücksichtigte der Beklagte ausgehend von AfA-Bemessungsgrundlagen in Höhe von ... € (X-Straße 1, II. OG) und ... € (B-Weg 2) unter Anwendung eines AfA-Satzes von 2 % zeitanteilig ermittelte AfA-Beträge in Höhe von ... € (X-Straße 1, II. OG) und ... € (B-Weg 2). Auch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2019 (Az. 3 K 3307/16 F, EFG 2019, 1673) vor, dass vorliegend bei allen drei Eigentumswohnungen die Restnutzungsdauer nur noch 27 Jahre betrage und daher nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ein AfA-Satz von 3,7 % anzusetzen sei. Randnummer 7 Nachdem die Einspruchsverfahren betreffend die Jahre 2015 bis 2017 im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. IX R 25/19 anhängige Revisionsverfahren ruhend gestellt worden waren, teilten die Kläger mit Schreiben vom 3. April 2022 mit, dass der BFH in dem Revisionsverfahren mit Urteil vom 28. Juli 2021 ihre Rechtsauffassung bestätigt habe; der AfA-Satz betrage daher jeweils ausgehend von einer Restnutzungsdauer von 27 Jahren 3,7 %. Darüber hinaus seien aufgrund der von ihnen zwischenzeitlich eingeholten Vergleichswerte die abschreibefähigen Gebäudewerte für die Wohnungen mit ... € (X-Straße 1, IV. OG), ... € (X-Straße 1, II. OG) und ... € (B-Weg 2) anzusetzen. Randnummer 8 In dem Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 20. April XX.XX.2022 berücksichtigte der Beklagte bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelte AfA-Jahresbeträge in Höhe von ... € (X-Straße 1, IV. OG), ... € (X-Straße 1, II. OG) und ... € (B-Weg 2). Dagegen legten die Kläger am 30. April 2022 Einspruch ein und verwiesen zur Begründung auf das Einspruchsverfahren gegen die Bescheide für die Jahre 2015 bis 2017 und dabei insbesondere auf ihr Schreiben vom 3. April 2022. Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er für die Wohnung im X-Straße 1, IV. OG nach dem Vergleichswertverfahren einen Gebäudewert in Höhe von ... € ermittelt habe. Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer müsse durch die Kläger anhand eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters erbracht werden. Während sich die Kläger mit einem Grundstückswert von ... € für die Wohnung im X-Straße 1, IV. OG, einverstanden erklärten, trugen sie vor, dass, anders als der Beklagte meine, die Einreichung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer nicht erforderlich sei; dies habe der BFH in seinem Urteil vom 28. Juli 2021 ausdrücklich entschieden. Randnummer 9 In den Änderungsbescheiden vom XX.XX.2022 für die Jahre 2015 bis 2017 und 2019 berücksichtigte der Beklagte unter Anwendung eines AfA-Satzes von 2 % AfA-Beträge in Höhe von ... € (X-Straße 1, IV. OG; für 2015 zeitanteilig mit ... €, Bemessungsgrundlage: ... €), mit ... € (X-Straße 1, II. OG (für 2017 zeitanteilig mit ... €, Bemessungsgrundlage: ... €) sowie mit ... € (B-Weg 2; für 2017 zeitanteilig mit ... €, Bemessungsgrundlage: ... €) und verringerte entsprechend die bisher veranlagten Vermietungseinkünfte. Mit Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 nicht im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlich worden sei und die Kläger unverändert die Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG trügen. Einen derartigen Nachweis hätten die Kläger jedoch nicht erbracht. Randnummer 10 Dagegen haben die Kläger am XX.XX.2022 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie zuletzt vor, die AfA sei nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf Basis der von der gerichtlich bestellten Gutachterin ermittelten Restnutzungsdauern von 21 Jahren (X-Straße 1, II. OG, und B-Weg 2) bzw. von 29 Jahren (X-Straße 1, IV. OG) vorzunehmen. Anders als der Beklagte meine, habe die Sachverständige über die bloße Vergabe von Modernisierungspunkten hinaus eine Gesamtwürdigung für jede einzelne Wohnung angestellt. Die von der Beklagtenseite darüber hinaus vorgebrachten Einwendungen habe die Sachverständige zutreffend und überzeugend widerlegt. Soweit sich durch die Berücksichtigung der von der Gutachterin vergebenen Modernisierungspunkte bei der vorzunehmenden Kaufpreisaufteilung die Gebäudewerte und damit die AfA-Bemessungsgrundlage bei den Wohnungen im X-Straße 1, II. OG, und im B-Weg 2 gegenüber den bisher berücksichtigten Werten geringfügig auf ... € (X-Straße 1, IV. OG) bzw. auf ... € (B-Weg 2) reduziere, werde dies akzeptiert. Randnummer 11 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom XX.XX.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.2022 und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € berücksichtigt wird; den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom XX.XX.2018 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.2022 und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € berücksichtigt wird; den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom XX.XX.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.2022 und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - für das Objekt X-Straße 1, IV. OG, anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € - für das dem Objekt X-Straße 1, II. OG, anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € - für das dem Objekt B-Weg 2 anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € berücksichtigt wird den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom XX.XX.2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.2022 und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2022 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - für das Objekt X-Straße 1, IV. OG, anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € - für das dem Objekt X-Straße 1, II. OG, anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € - für das dem Objekt B-Weg 2 anstatt der bisher berücksichtigten AfA von ... € eine höhere AfA von ... € berücksichtigt wird. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung trägt er vor, der Nachweis für eine kürzere Restnutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sei nicht erbracht worden. Soweit die gerichtlich bestellte Gutachterin für die Wohnungen im X-Straße 1, II. OG, und im B-Weg 2 jeweils eine Restnutzungsdauer von 21 Jahren und für die Wohnung im X-Straße 1, IV. OG, eine Restnutzungsdauer von 29 Jahren festgestellt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Die Restnutzungsdauern seien von der Sachverständigen allein auf Grundlage der Tabelle 1 der Anlage 2 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung -ImmoWertV 2021-) vom 14. Juli 2021 (BGBl I 2021, 2805) berechnet worden. Diese Tabelle sei schon insofern zu beanstanden, weil sie unvollständig sei. Es fehle darin z. B. eine häufig bei älteren Gebäuden durchgeführte und die Restnutzungsdauer in der Regel deutlich verlängernde Abdichtung der Kelleraußenwände. Die konkrete Bepunktung durch die Sachverständige sei vorliegend bereits insofern zu beanstanden, als die Sachverständige bei der Vergabe der Modernisierungspunkte nicht berücksichtigt habe, dass laut Ziffer I. 1. der Anlage 2 der ImmoWertV 2021 für den Fall, dass "nicht modernisierte Bauelemente noch zeitgemäßen Ansprüchen genügen, mit einer Modernisierung vergleichbare Punkte zu vergeben" seien. Das Gutachten lasse Ausführungen dazu vermissen, weshalb beispielsweise der Innenausbau, die laut Protokoll der Eigentümerversammlungen aus 2015 und 2016 durchgeführte Fassadendämmung oder auch die Grundrissgestaltung nicht noch zeitgemäßen Ansprüchen genügten und daher diesbezüglich keine Punkte vergeben worden seien. Aus seiner, des Beklagten, Sicht sei auch für diese drei Elemente eine Punktevergabe erforderlich. Wenn man z. B. für die Wärmedämmung der Außenwände 3 Punkte, für die Modernisierung des Innenausbaus 1 Punkt sowie für die Verbesserung der Grundrissgestaltung 2 Punkte vergeben würde, würde sich für die Wohnung im X-Straße 1, IV. OG, eine Restnutzungsdauer von 44 Jahren ergeben. Randnummer 14 Darüber hinaus habe die Sachverständige nicht beachtet, dass die Verwendung des Punktemodells der Anlage 2 der ImmoWertV die sachverständige Würdigung des Einzelfalls nicht ersetze. In diese erforderliche Würdigung hätte die Sachverständige insbesondere die Lage und die Vermietbarkeit einbeziehen müssen. Dies habe die Sachverständige jedoch nicht getan. Auch ein mangelhaft modernisierter Bau in einer guten Lage könne eine deutlich längere Restnutzungsdauer haben, als dies in einer schlechten Lage der Fall sei. Das Gutachten selbst gehe von einer guten Makro- und Mikrolage der Wohnungen aus. Die Nachfrage nach Wohnraum in Hamburg floriere und auch auf lange Sicht sei von einer positiven Vermietungsperspektive auszugehen. Entsprechende Erwägungen habe die Gutachterin in ihrem Gutachten aber nicht berücksichtigt. Auch dem bestehenden Denkmalschutz trage das Gutachten nicht hinreichend Rechnung. Denkmalschutz diene dem Schutz und der Erhaltung der Gebäude. Ziel sei es also, die Gebäude dauerhaft zu bewahren und damit quasi eine "unendliche" Restnutzungsdauer herbeizuführen. Randnummer 15 Die Anwendung der ImmoWertV 2021 und das alleinige Abstellen auf den Modernisierungsgrad führe selbst bei unterstellter korrekter Bepunktung vorliegend nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Dies zeige sich vor allem darin, dass für die Wohnung im X-Straße 1, IV. OG, aufgrund des modernisierten Badezimmers eine längere Restnutzungsdauer ermittelt worden sei als für die nahezu baugleiche Wohnung im II. OG. Für die Bemessung der tatsächlichen Nutzungsdauer könne es jedoch nicht allein auf den Modernisierungsgrad eines Badezimmers ankommen. Außerdem erscheine widersprüchlich, dass zwei Wohnungen im gleichen Gebäude unterschiedliche Restnutzungsdauern aufweisen sollen. Ein Abriss einer Wohnung sei schließlich ohne die andere nicht möglich. Randnummer 16 Die von der Sachverständigen ermittelten Restnutzungsdauern hätten zur Folge, dass unter Ansetzung der entsprechend höheren AfA dauerhaft Verluste generiert würden. Z.B. würden sich im Streitjahr 2019 die Einkünfte für die Wohnung im X-Straße 1, II. OG, von ... € auf -... €, für die Wohnung im X-Straße 1, IV. OG, von -... € auf -... € und für die Wohnung im B-Weg 2 von ... € auf -... € verringern. Demgegenüber sei zu vermuten, dass die Kläger bei Anschaffung der Eigentumswohnungen von einer positiven Rentabilitätsrechnung und damit von einer deutlich längeren Nutzungsdauer ausgegangen seien. Es erscheine insofern widersprüchlich, dass sie nunmehr eine solch geringe Restnutzungsdauer geltend machten. Schließlich hätten die von der Sachverständigen festgestellten Modernisierungsgrade aber jedenfalls eine Verringerung des Gebäudefaktors und damit eine Verringerung der AfA-Bemessungsgrundlage auf ... € (X-Straße 1, II. OG) und auf ... € (B-Weg 2) zur Folge. Randnummer 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (vgl. Beweisbeschluss vom XX.XX.2024). Auf das durch die beauftragte Gutachterin Frau Dr. A - eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Grundstücken - erstattete Gutachten vom XX.XX.2025 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom XX.XX.2025 und XX.XX.2025 wird verwiesen. Die Sachverständige hat ihr schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2025 erläutert und ergänzt. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen des Inhalts der Erörterungstermine vom 28. August 2023, 31. Januar 2024 und 25. September 2025 und der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2025 wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. ... Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Randnummer 19 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Objekte X-Straße 1, IV. OG und II. OG sowie B-Weg 2 zu Unrecht die typisierte Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und nicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine kürzere Nutzungsdauer von 21 (X-Straße 1, II. OG, und B-Weg 1) bzw. 29 Jahren (X-Straße 1, IV. OG) zugrunde gelegt. Randnummer 20 1.
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