883/2004 unterliegen, nicht aufgehoben werden, wenn zwar ein Anspruch auf eine Familienleistung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich bestanden hat, aber nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass dort auch eine Familienleistung festgesetzt und ausgezahlt worden ist. (Rn.31) (Rn.42) (Rn.47) Orientierungssatz
dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Randnummer 4
dem die Klägerin bereits im Februar 2021 Kindergeld beantragt und die Beklagte zunächst um Vorlage einer Unterschrift des E gebeten hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2021 Kindergeld zugunsten der Klägerin für A (ab April 2021 bis November 2026), B (April 2021 bis Oktober 2029) sowie C und D (April 2021 bis April 2032) fest,
dem die Klägerin am
dem SGB II, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2022, wonach die Ehe der Klägerin und E geschieden wurde, und weitere Unterlagen. Randnummer 11 Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die vier Kinder für den Zeitraum Juli 2021 bis einschließlich März 2024 auf und forderte zugleich das Kindergeld für diesen Zeitraum i.H.v. insgesamt ... € zurück. Wegen der Erwerbstätigkeit des E in Liechtenstein sei
1 der Verordnung (VO) EG Nr. 883/2004 (ABl. L 166 vom
rangig und nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zu den in Liechtenstein zustehenden Leistungen zu zahlen. Die Familienleistung in Liechtenstein (... CHF) entspreche ... € und übersteige damit den inländischen Kindergeldanspruch. Es komme dabei nicht darauf an, ob die ausländischen Leistungen tatsächlich ausgezahlt worden seien. Randnummer 12 Hiergegen legte die Klägerin am
G). Für die vier Kinder bestehe aber zugleich ein Anspruch auf eine dem Kindergeld entsprechende Familienleistung im EWR-/EU Staat Liechtenstein. Welcher Anspruch in einem solchen Fall vorrangig sei, bestimme sich
der VO Nr. 883/2004 und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
883/2004 habe eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen EU/EWR-Staat wohnten, Anspruch auf Familienleistungen
den Vorschriften des zuständigen EU/EWR-Staates, als ob auch die Familienangehörigen in diesem EU/EWR-Staat wohnten. Seien für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen
den Rechtsvorschriften mehrerer EU/EWR-Staaten zu gewähren, so sei vorrangig zuständig der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Sei hiernach der Anspruch in einem anderen Staat vorrangig, werde der deutsche Kindergeldanspruch in Höhe der ausländischen Familienleistung ausgesetzt; ggf. werde der Unterschiedsbetrag zwischen einem evtl. niedrigeren ausländischen Kindergeld und dem ggf. höheren deutschen Kindergeld ausgezahlt. Randnummer 16 Im hiesigen Fall sei durch den Wohnort der Kinder in Deutschland und die Erwerbstätigkeit des Vaters in Liechtenstein bei zeitgleichem Bezug von Bürgergeld durch die Klägerin Liechtenstein vorrangig zuständig. Die liechtensteinische Leistung sei aber höher als das deutsche Kindergeld, so dass auch kein Unterschiedsbetrag ausgezahlt werden könne. Randnummer 17 Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2025 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie seit 2021
der Trennung von dem Vater der Kinder allein in Hamburg lebe. Die Scheidung sei Anfang 2022 erfolgt. Wo E lebe und in welchem Land er arbeite, sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt. Auch ob E in Liechtenstein Familienleistungen beziehe, wie die Beklagte behaupte, sei ihr, der Klägerin, unbekannt. Sie sei durch die Rückforderung des Kindergeldes doppelt bestraft, denn sie erhalte von ihrem Mann keinen Unterhalt und solle nun auch noch das Kindergeld erstatten, obwohl sie allein mit ihren Kindern in Deutschland lebe. Ihr seien auch keine Belege vorgelegt worden, dass E in Liechtenstein lebe, arbeite und Familienleistungen beziehe. Randnummer 18 Es sei zudem fraglich, ob die VO Nr. 883/2004 Anwendung finde. Zum einen sei Liechtenstein kein EU-Mitglied. Zum anderen sei E
der Scheidung kein Familienangehöriger i.S.d. Verordnung. Allein maßgeblich sei demnach ihr, der Klägerin, gemeinsamer Wohnort mit den Kindern in Deutschland. Randnummer 19 Schließlich verstoße die Rückforderung gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Randnummer 20 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom
der intern bestehenden Weisungslage nicht darauf ankomme, ob auch tatsächlich Familienleistungen ausgezahlt worden seien. Maßgeblich sei nur, dass bei unterstellter Antragstellung ein Anspruch bestanden habe. Dementsprechend komme für den benannten Zeitraum eine Abhilfe nicht Betracht. Randnummer 25 Dem Gericht hat die elektronische Kindergeldakte vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Senat entscheidet durch Gerichtsbescheid, § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 27 I. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 28 Der Bescheid vom 27. Mai 2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21. Januar 2025 und der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 29 1. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Kindergeldfestsetzung
G für den Zeitraum Juli 2021 bis März 2024 aufzuheben, da die Kindergeldfestsetzung nicht materiell fehlerhaft war. Randnummer 30 a) Die im Inland wohnende Klägerin erfüllte unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld ihrer vier in ihrem Haushalt im Inland lebenden minderjährigen Kinder (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3, § 64 Abs. 2 EStG). Für türkische Staatsangehörige (wie die Klägerin) besteht ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten
1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom
Angaben der zuständigen Behörde in Liechtenstein dort für die Kinder für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024 einen Anspruch auf liechtensteinische Familienleistungen hat und der Anspruch der Klägerin damit grundsätzlich unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in Liechtenstein ergibt. Da die liechtensteinischen Leistungen den deutschen Anspruch übersteigen, bestünde in diesem Fall grundsätzlich kein Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin (aa)). Es steht aber nicht fest, dass diese Familienleistungen in Liechtenstein auch tatsächlich festgesetzt und ausgezahlt wurden, so dass eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu unterbleiben hat (bb)). Randnummer 32 aa)
1 der VO Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; (...)". Darunter sind neben den Eltern und dem Kind alle Personen zu verstehen, die
nationalem Recht berechtigt sind, Anspruch auf Familienleistungen zu erheben (EuGH, Urteil vom 22.Oktober 2015, C-378/14 Trapkowski, HFR 2015, 1190).
deutschem Recht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind (BFH, Urteil vom
den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so stehen
1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 Ansprüche auf Familienleistungen, die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, an erster Stelle. Der entsprechende Mitgliedstaat ist somit vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der
rangig verpflichtete Staat, in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig ist, ist nur dann zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet, wenn seine Familienleistungen höher sind als die im Beschäftigungsstaat bzw. im Staat der selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehenen Leistungen, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrags (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004). Randnummer 38
der Rechtsprechung des BFH hat die Prüfung eines materiell-rechtlichen Anspruchs
ausländischem Recht durch deutsche Behörden und Gerichte zu unterbleiben, wenn hierüber bereits eine ausländische Behörde für den Streitzeitraum entschieden hat und dieser Entscheidung Bindungswirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zukommt (BFH, Urteil vom 26. Juli 2017, III R 18/16, BStBl II 2017, 1237). Anderenfalls ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
3 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 59 f. der DVO mittels eines Auskunftsersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zu klären, ob und in welchem Umfang dort ein Anspruch auf Familienleistungen für die Kinder des Antragstellers besteht (BFH, Urteil vom
deutschem Recht und der Anspruch auf Familienleistungen
liechtensteinischem Recht
883/2004 wie folgt zu koordinieren: Randnummer 40 (a) Im Zeitraum der Erwerbstätigkeit des E in Liechtenstein (Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024) ist Liechtenstein gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der Anspruch der nicht erwerbstätigen Klägerin wird im Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024 allein durch ihren Wohnort ausgelöst. Für diesen Zeitraum der
rangigen Verpflichtung des deutschen Staates besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung eines Unterschiedsbetrags
2 Satz 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004, da der Anspruch in Liechtenstein den Anspruch auf deutsches Kindergeld übersteigt. Randnummer 41 (b) Im Übrigen (September und Oktober 2021) ist ohnehin der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld
deutschem Recht vorrangig, da die Kinder bei ihr leben (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b iii der VO Nr. 883/2004). Dementsprechend bleibt auch der Anspruch auf den Kinderbonus 2021 bestehen. Randnummer 42 bb) Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH darf die Kindergeldfestsetzung dennoch auch für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024 gegenüber der Klägerin nicht aufgehoben werden, denn es steht nicht fest, dass in Liechtenstein tatsächlich Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt worden sind. Randnummer 43
den in Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 genannten Kriterien
rangig sind, nicht gestattet ist, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass
den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde (EuGH, Urteil vom
4 Unterabsatz 3 der VO Nr. 883/2004, wonach die betroffenen Personen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten müssen, die sich auf ihre Leistungsansprüche
dieser Verordnung auswirkt, wäre
Auffassung des EuGH eine Rückforderung keine zulässige Rechtsfolge. Dann sei vielmehr eine angemessene Maßnahme des nationalen Rechts zu treffen, die
GH, Urteil vom 25. April 2024, C-36/23, DStR 2024, 1237). Randnummer 44
Auffassung des BFH steht der Rückforderung in einem solchen Fall nicht entgegen, dass ein etwaiger Erstattungsanspruch des deutschen Leistungsträgers gegen den schwedischen Leistungsträger gem. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5, Art. 60 Abs. 5 der DVO besteht. Denn der Kindergeldempfänger sei Schuldner eines auf steuerrechtlichen Gründen beruhenden Erstattungsanspruchs
2 der Abgabenordnung (AO). Auch wenn sich dieser gegen den vorrangig zuständigen Mitgliedstaat auf Erstattung einer des
rangig zuständigen Mitgliedstaats gezahlten Familienleistung richte, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruhe. An diesem Rechtsverhältnis sei der schwedische Leistungsträger nicht beteiligt. Randnummer 46
dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht. Dieses Ziel würde gerade nicht erreicht, wenn das bloße Bestehen eines Anspruchs auf eine ausländische Familienleistung den inländischen Kindergeldanspruch zum Erlöschen brächte. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie hier - der Klägerin kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Art. 76 Abs. 4 Unterabsatz 3 der VO Nr. 883/2004 vorzuwerfen ist. Dabei steht die fehlende Festsetzung und Auszahlung der ausländischen Familienleistung bereits der Aufhebungsentscheidung
G entgegen, nicht erst der Rückforderungsentscheidung
2 AO (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Kindergeld in Liechtenstein auch festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Trotz der insoweit eindeutigen
frage der Beklagten hat die liechtensteinische Behörde nur allgemein auf einen bestehenden Anspruch verwiesen, ohne ausdrücklich dessen Festsetzung und Auszahlung zu bestätigen. Der Klägerin kann im konkreten Fall auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden, da ihr unstreitig weder der Aufenthaltsort noch die Erwerbstätigkeit von E bekannt gewesen sind. Daher kann dahinstehen, welche Rechtsfolge aus einer solchen Pflichtverletzung folgen würde. Randnummer 48 2. Da der Aufhebungsbescheid rechtswidrig ist, ist auch der Rückforderungsbescheid nicht von § 37 Abs. 2 AO gedeckt und damit rechtswidrig. Randnummer 49 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht
1 und 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 50 Die Revision wird
2 Nr. 1 FGO zugelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.