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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 38/25 Urteil Unlauterkeit von AGB-Klauseln eines Flugportals und Anforderungen an Transparenz und Kontaktmöglichkeite

Unlauterkeit von AGB-Klauseln eines Flugportals und Anforderungen an Transparenz und Kontaktmöglichkeiten Orientierungssatz 1. AGB-Klauseln eines Flugportals sind unlauter, wenn ihre sprachliche oder

Art. 5

der Klausel-RL verstoßen und muss in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, die das nationale Gericht zu ermitteln und zu beurteilen hat, den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 65 - Verein für Konsumenteninformation ). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Klausel-RL ist eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Nach Art. 5 Klausel-RL müssen schriftlich niedergelegte Klauseln klar und verständlich abgefasst sein. Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung unter anderem des geringeren Informationsstands, den der Vertragspartner - regelmäßig ein Verbraucher - gegenüber der Antragsgegnerin als unternehmerischen Verwenderin besitzt, weit ausgelegt werden (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 68 - Verein für Konsumenteninformation ). Randnummer 96 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verstößt die Rechtswahlklausel in Ziffer 9 gegen die Artt. 3 und 5 der die Klausel-RL umsetzenden Vorschriften des irischen Rechts so wie sie auch einen Verstoß gegen den diese Vorschriften der Klausel-RL umsetzenden § 307 BGB darstellen würde. Randnummer 97 Die Rechtswahlklausel ist intransparent, irreführend und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs.

Art. 5der Klausel-RL.

Bei Lektüre der Klausel in Ziffer 9 wird ein nicht unerheblicher Teil der Vertragspartner von einem weitreichenden Vorrang des irischen Rechts ausgehen. Tatsächlich bleiben für die Vertragspartner jedoch die Regelungen der unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbaren Fluggastrechte-VO (VO 261/2004) maßgebend und vorrangig, so dass der Vertragspartner insofern in die Irre geführt wird. Randnummer 98 An dieser irreführenden Intransparenz ändert auch die Einschränkung „vorbehaltlich anderer zwingend vorgeschriebener verbraucherrechtlicher Bestimmungen“ nichts, da diese Passage der Klausel keine salvatorische Wirkung entfaltet. Ein derart allgemeiner Gesetzesvorbehalt ist für den Nutzer einerseits nichtssagend, lässt andererseits aber denjenigen Inhalt der Klausel, der im Ergebnis gelten wird, offen. Der durchschnittliche, nicht juristisch vorgebildete Leser kann bereits nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln, was unter dem Konzept zwingend vorgeschriebener Regelungen zu verstehen ist und welche Bestimmungen als verbraucherrechtlich einzustufen sind, so dass sie vorrangig gelten. Aufgrund der pauschal-abstrakten Bezeichnung der vorrangig geltenden Bestimmungen fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt, welcher Rechtsordnung die genannten verbraucherrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen sind und welche nationalen, europäischen oder internationalen Rechtsnormen im Einzelnen gemeint sein könnten. Dem durchschnittlichen Verbraucher muss jedoch zur Vermeidung einer Irreführung hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen kann (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 69 - Verein für Konsumenteninformation ). Randnummer 99 Die Intransparenz wird noch dadurch verstärkt, dass am Ende von Ziffer 9 ausgeführt wird, dass für Verfahren des Kunden, die dieser in Verbindung mit einem Beförderungsvertrag gegen die Beklagte einleiten möchte, ausschließlich die Bestimmungen des Abkommens von Montreal 1999 und die EU-Verordnung 2027/1997 (in der durch die EU-Verordnung 889/2002 geänderten Fassung) in der jeweils gültigen Fassung gelten sollen, so dass der Vertragspartner und Nutzer der Webseite nicht davon ausgehen wird, dass es weitere Regelungen völkerrechtlichen oder supranationalen Ursprungs gibt, die für gelten könnten. Randnummer 100 Angesichts des unionsrechtlichen Ursprungs der Missbrauchsverbote in Artt. 3 und 5 der Klausel-RL, der Auswirkungen der Rechtswahlklausel auch auf deutsche Marktteilnehmer, auf die das Angebot der Antragsgegnerin ausgerichtet ist und der gleichlaufenden Vorschriften im deutschen AGB-Recht stellen insofern jedenfalls Artt. 3 und 5 der Klausel-RL ungeachtet des Umsetzungserfordernisses Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG dar. Randnummer 101 Im übrigen stellt sich die Rechtswahlklausel aus den oben genannten Erwägungen auch als Irreführung nach Art. 5a Abs. 1 UWG dar, da den Vertragspartnern der Antragsgegnerin die Information über die konkret anwendbaren, dem irischen Recht vorgehenden Vorschriften der Fluggastrechte-VO vorenthalten wird. Randnummer 102 b) Die Wirksamkeit der nach Art. 25 Abs. 5 EuGVO eigenständig zu beurteilenden Gerichtsstandsklausel in Ziffer 9 richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EuGVO ebenso nach irischem Recht als dem Recht desjenigen Staates, dessen Gerichte nach der in Rede stehenden Gerichtsstandswahl zuständig sein sollen. Erneut gehören daher nach den unter a) dargelegten, vom EuGH aufgestellten Grundsätzen zum Kontrollmaßstab auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften des irischen Rechts, die nach allgemeinen Grundsätzen richtlinienkonform auszulegen sind. Randnummer 103 Vor diesem Hintergrund ist auch die Gerichtsstandsklausel intransparent, irreführend und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs.

Art. 5

der Klausel-RL, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Erstens ist die in Ziffer 9 vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte der Republik Irland mit Art. 18 und 19 EuGVO, die als europäische Verordnung unmittelbar auch in Irland gilt, unvereinbar. Die Gerichtsstandsklausel ist daher unwirksam, was der durchschnittlich informierte Verbraucher jedoch nicht weiß, so dass er durch die Klausel davon abgeschreckt werden könnte, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, da er von der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte ausgeht. Erneut sind insofern der Vorbehalt und Verweis auf das Montreal-Abkommen und die VO 2027/1997 nicht geeignet, die Intransparenz und Irreführung zu beseitigen, sondern vertiefen diese wie unter a) dargelegt noch. Zweitens ist die Gerichtsstandsklausel auch deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie zu der im Anhang der Klausel-RL unter Nr. 1 lit. q genannten Gruppe von Klauseln gehört, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit genommen oder es ihm zumindest erheblich erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 59 - Verein für Konsumenteninformation ). Randnummer 104 Auch dieser Verstoß gegen Art. 3 Abs.

Art. 5der Klausel-RL stellt sich als Verstoß gegen Marktverhaltensregeln i.S.d.

§ 3a UWG dar. Randnummer 105

  1. Gemessen an den unter
  2. und
  3. dargelegten Maßstäben sind auch die Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel zugunsten irischen Rechts bzw. irischer Gerichte in Ziffer 2.4 der ABB der Beklagten unlauter, da sie ebenfalls gegen Art. 3 und 5 Klausel-RL bzw. deren irische Umsetzung verstoßen, die Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG darstellen. Randnummer 106 Auch diese Rechtswahlklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist intransparent, irreführend und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs.

Art. 5der Klausel-RL, die entsprechend den Ausführungen dazu unter 2.

a) Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG darstellen. Es wird zwar anders als in Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen die FluggastrechteVO genannt, doch enthält die Rechtswahlklausel in Summe noch mehr Unklarheiten, die den Vertragspartner in völlige Ungewissheit über das anwendbare Recht versetzen. So findet sich erneut, dieses Mal jedoch einleitend in Ziffer 2.4.1 ein Vorbehalt, der vollkommen unklar und irreführend ist. Dem juristisch nicht versierten Vertragspartner ist nicht klar und für ihn ist ohne erhebliche Schwierigkeiten auch nicht zu ermitteln, welche „einschlägigen Gesetze“ etwas anders vorsehen könnten, so dass das gewählte irische Recht nicht zur Anwendung kommt. Die Verwirrung wird durch die „Klarstellung“ in der Klammer noch größer. Es ist von Übereinkommen der Europäischen Union - sprachlich fragwürdig, da es solche nicht geben dürfte, sondern die EU allenfalls Vertragsstaat internationaler Übereinkommens sein kann - und von europäischen Verordnungen die Rede. Welche dies sind, wird dem Vertragspartner nicht im Einzelnen offenbart, sondern es wird nur beispielsweise die FluggastrechteVO genannt, diese aber „in Bezug auf das Recht des Vereinigten Königreichs in der durch 'The Air Passenger Rights and Air Travel Organisers' Licensing (Amendment) (EU Exit) Regulations 2019' geänderten Fassung“. Warum und inwiefern die FluggastrechteVO für den Vertragspartner in Deutschland, für den diese in deutscher Sprache verfassten ABB gelten, in einer durch eine englische Rechtsverordnung geänderten Fassung gelten sollen, wird nicht erläutert. Es ist auch kaum denkbar. Durch diese unverständliche und in Teilen unwirksame Rechtswahl zugunsten irischen Rechts ist für den Vertragspartner vollkommen unklar und somit intransparent, welches Recht auf welche Ansprüche Anwendung findet. Da er den Vorbehalt weder verstehen noch in der Sache nachvollziehen kann, wird er im Zweifelsfall - auch im Lichte der Betonung der Geltung irischen Rechts ohne jeglichen Vorbehalt in Ziffer 2.4.2 - davon ausgehen, dass weitgehend irisches Recht zu Anwendung kommt. Randnummer 107 Auch die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 2.4.3 ist intransparent, irreführend und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs.

Art. 5

der Klausel-RL, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Erstens ist die in Ziffer 2.4.3 im Hinblick auf die Ausgleichsansprüche bei Nichteinhaltung der Art. 15.2.1 bis 15.2.7 ABB unzutreffend. Ungeachtet des Einhaltens bestimmter formaler Anforderungen in Art. 15 ABB begründen Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 lit.

  1. a)und
  2. b)EuGVO bei einem Abflugs- oder Ankunftsort in Deutschland, den die hier streitgegenständlichen ABB allein erfassen, einen einheitlichen Gerichtsstand in Deutschland. Dieser gilt auch für Ansprüche auf Rückerstattung oder Ausgleichsleistungen nach der FluggastrechteVO, da es sich dabei bei der gebotenen autonomen Auslegung um Ansprüche aus dem Flugbeförderungsvertrag handelt. Ebenso wie bereits für Art. 18 und 19 EuGVO dargelegt, handelt es sich bei Art. 5 und 7 EuGVO um im Wege der europäischen Verordnung unmittelbar in Irland geltendes Recht, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen Verstoß gegen irisches Recht als das auf die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung anwendbare Recht darstellt. Des Weiteren ist die Gerichtsstandsklausel auch deswegen rechtsmissbräuchlich, weil sie zu der im Anhang der Klausel-RL unter Nr. 1 lit. q genannten Gruppe von Klauseln gehört, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit genommen oder es ihm zumindest erheblich erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (EuGH Rs. C-191/15, NJW 2016, 2727 Rn 59 - Verein für Konsumenteninformation ). Damit ist auch diese Gerichtsstandsklausel unwirksam, was der durchschnittlich informierte Verbraucher jedoch nicht weiß, so dass er durch die Klausel davon abgeschreckt werden könnte, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, da er von der ausschließlichen Zuständigkeit irischer Gerichte ausgeht. Randnummer 108 4. Die salvatorische Klausel in Ziffer 2.2.1 der ABB der Beklagten ist nach den Ausführungen unter 2.
  3. a)und 3 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs.

Art. 5Klausel-RL als Marktverhaltensregeln i.S.d.

§ 3a UWG ebenfalls unlauter. Randnummer 109 5. Die Klausel zur Erstattung staatlicher Steuern bei Nichtantritt der Reise in Ziffer 4.2 der ABB der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs.

Art. 5Klausel-RL bzw.

deren deutsche Umsetzung in § 307 BGB als Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG unlauter. Randnummer 110 Entgegen der Ansicht der Beklagten findet auf die Inhaltskontrolle der in Rede stehenden Ziffer 4.2 ihrer ABB nicht irisches, sondern deutsches Recht Anwendung, da die Rechtswahl zugunsten irischen Rechts - wie unter 3. dargelegt - unwirksam ist. Nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO wird daher auf den Großteil der von den für deutsche Kunden in deutscher Sprache verfassten ABB betroffenen Beförderungsverträge wegen des regelmäßig gewöhnlichen Aufenthalts der zu befördernden Person in Deutschland und des Abgangs- oder Bestimmungsortes in Deutschland deutsches Recht zu Anwendung kommen. Die von der Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des Kammergerichts, die eine Konstellation betraf, in der deutsches zugunsten irischen Rechts abbedungen war, und das in diesem Verfahren vorgelegte Gutachten zum irischen Recht haben daher keine Relevanz für den vorliegenden Fall. Randnummer 111 Nach deutschem Recht hält Ziffer 4.2 der ABB der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, der insbesondere Art. 3 Abs.

Art. 5Klausel-RL umsetzt, nicht stand.

Die Erstattungsklausel in Ziffer 4.2 ist intransparent und benachteiligt die Vertragspartner unangemessen. Randnummer 112 Die Unangemessenheit ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klausel eine pauschale Verwaltungsgebühr von 20 € vorsieht, unabhängig davon, wie hoch die zu erstattenden Steuern tatsächlich waren. Dies konterkariert die zuvor ausgelobte „vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern“ bereits abstrakt und kann im konkreten Einzelfall gerade bei den Billigflugangeboten der Beklagten dazu führen, dass gegebenenfalls „unterm Strich“ gar keine Erstattung erfolgt, da die Verwaltungsgebühr höher ist als die zu erstattenden Steuern. Die Intransparenz, die zu einer Irreführung der Vertragspartner führt, ergibt sich daraus, dass sich die geregelte bzw. ausgelobte Rückerstattung nur auf die Steuern bezieht, nicht jedoch auf die Flughafengebühren, die für jeden Flug anfallen, im Falle eines Nichtantritts aber auch zurückzuerstatten sind. Die dadurch bereits erzeuge Fehlvorstellung des Vertragspartners wird noch dadurch verstärkt, dass es am Ende der Ziffer 4.2 der ABB heißt, dass alle übrigen gezahlten Beträge nicht rückerstattbar sind, was der Vertragspartner angesichts des insofern weiten Begriffs „Beträge“ nicht nur auf den Flugpreis sowie Gepäck- und Sitzplatzgebühren beziehen wird, sondern auch auf die Flughafengebühren. Schließlich stellt auch die einmonatige Ausschlussfrist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, die deutlich unter der Verjährungsfrist liegt und für die keine sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich ist. Ein nicht unerheblicher Teil der Kunden der Beklagten wird dadurch von der Geltendmachung entsprechender Ansprüche absehen, da er nach einem Monat der Ansicht ist, diese nicht mehr geltend machen zu können. Randnummer 113 6. Die Klausel zur Nichterstattbarkeit in Ziffer 10.1 der ABB der Beklagten ist ebenfalls wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs.

Art. 5Klausel-RL bzw.

deren deutsche Umsetzung in § 307 BGB als Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG unlauter. Auch insofern findet, wie unter - wie unter

  1. dargelegt - deutsches und nicht irisches Recht Anwendung. Randnummer 114 Die Regelung in Ziffer 10.1 der ABB der Beklagten ist bereits insofern für den Vertragspartner unangemessen benachteiligend, als sie für den Fall der „no show“ durch den buchenden Vertragspartner in der unwirksamen Ziffer 4.2 der ABB (dazu soeben unter 5.) eine Erstattbarkeit nur der Steuern, nur gegen eine pauschale Verwaltungsgebühr von 20 € und nur innerhalb einer Ausschlussfrist vorsieht. Der Verweis auf die unwirksame Ziffer 4.2 infiziert daher auch Ziffer 10.1, da die Irreführung im Rahmen der Ziffer 4.2 auch im Rahmen der Ziffer 10.1 fortwirkt. Denkt man sich alternativ die unwirksame Regelung in Ziffer 4.2 hinweg, ist Ziffer 10.1 erst Recht unwirksam, da sie dann auch im Fall der „no show“ alle gezahlten Beträge erfassen würde, also auch Steuern und Gebühren. Randnummer 115 Unabhängig davon liegt in Ziffer 10.1 der ABB im Fall der Kündigung durch den Vertragspartner auch insofern eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner, als die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen in § 648, 649 BGB unvereinbar sind. Der Personenbeförderungsvertrag, den Ziffer 10.1 betrifft, unterliegt den Vorschriften über den Werkvertrag (BGH NJW-RR 2023, 1281 Rn 16). Ein wesentlicher Grundgedanke des Wertvertragsrechts besteht darin, dass - soweit nichts anderes vereinbart ist, was bei einer Flugbuchung regelmäßig nicht der Fall ist - der Fluggast den Beförderungsvertrag nach § 648 S. 1 BGB jederzeit kündigen kann. Im Fall der Kündigung kann die Fluggesellschaft sodann nach § 648 S. 2 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was es in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Erspart i.S.d. § 648 S. 2 BGB sind dabei diejenigen Aufwendungen, die die Fluggesellschaft ohne die Kündigung gehabt hätte, die sie jedoch in Folge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (BGHZ NJW 2016, 2944 Rn 26), unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob sie die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat (BGH NJW-RR 2023, 1281 Rn 21 ff). Ratio legis dieses freien Kündigungsrechts und der dazugehörigen angepassten Vergütungsregelung ist der Ausgleich der widerstreitenden Interessen beim Werkvertrag: Der Werkunternehmer soll vor Nachteilen des freien Kündigungsrechts bewahrt werden, aber durch die Kündigung auch keine Vorteile erlangen, die er bei Erfüllung des Vertrags nicht erlangt hätte. Dieser gesetzlichen Grundwertung widerspricht die Regelung in Ziffer 10.1, unabhängig davon, ob - wie die Beklagte vorgetragen hat - das freie Kündigungsrecht des Werkvertrags vollständig ausgeschlossen werden kann. Randnummer 116 Schließlich ist die Regelung in Ziffer 10.1 der ABB auch intransparent, da sie aufgrund ihres unklaren Wortlauts nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass sie nur die Fälle der „no show“ durch den buchenden Vertragspartner erfasst. Unabhängig davon, ob die Beklagte tatsächlich Flüge im Wege des Codesharing anbietet, die sodann von anderen Fluggesellschaften durchgeführt werden, vermittelt die Formulierung „von uns selbst durchgeführte Flüge“ jedenfalls den Eindruck, dass es hier nicht um die Differenzierung der beiden Konstellationen „Kunde tritt Flug nicht an“ vs. „Beklagte führt Flug nicht durch“, sondern durch die Formulierung „von uns selbst“ und insbesondere das „selbst“ um die Differenzierung zwischen den Konstellationen „R.“ vs. Codesharing-Fluggesellschaft geht. Dementsprechend wird ein nicht unerheblicher Teil der Leser der ABB den Fokus nicht auf „durchgeführte“ richten, sondern auf „von uns selbst“ oder von anderen und die ABB auf dieser Grundlage so verstehen, dass für die von R. durchgeführten Flüge unabhängig davon, ob der Flug tatsächlich stattgefunden hat, keinerlei Erstattung gewährt wird. Daran ändert auch die Regelung in Ziffer 10.2 der ABB nichts, da die Gegenüberstellung „Kunde tritt Flug nicht an“ vs. „Beklagte führt Flug nicht durch“ in Ziffer 10.1 nur unzureichend zum Ausdruck kommt - anders als in Ziffer 4.2, in der von einem Nichtantritt der Reise durch den Kunden die Rede ist. Randnummer 117
  2. Der mit Ziffer I. 7 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Datenerhebung aufgrund der obligatorischen Registrierungspflicht des Kunden besteht nicht. Randnummer 118 Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c), Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 DSGVO verlangen, dass diese es unterlässt, aufgrund einer obligatorischen Registrierungspflicht für ein R. Kundenkonto zum Zwecke einer Flugbuchung personenbezogene Daten, nämlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Zahlungsmittelinformationen und/oder Flugdaten der Kunden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu erheben, zu verarbeiten und/oder verarbeiten zu lassen. Randnummer 119 Bei den Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c), Art. 6 Abs.

Art. 7Abs.

4 DSGVO mit den in diesen kodifizierten Grundsätzen der Zweckbindung und Datenminimierung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und des Kopplungsverbots im Hinblick auf die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt es sich zwar um Marktverhaltensregeln iSv § 3a UWG (zu Art. 5 Abs. 1 lit.

  1. c)DSGVO OLG Hamburg GRUR 2025, 1278 ; in diese Richtung für die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auch BGH GRUR 2025, 663 Rn 69 ff, insb. Rn 75 - Arzneimittelbestelldaten II ; EuGH Rs. C-319/20, GRUR 2022, 920 Rn 66 und 78 - Meta Platforms Ireland ), doch hat die Klägerin einen Verstoß gegen diese datenschutzrechtlichen Marktverhaltensregeln nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 120 Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch im Kern darauf, dass mit der obligatorischen Eröffnung eines Kundenkontos bei der Beklagten zum Abschluss einer Flugbuchung die im Rahmen des Buchungsvorgangs eingegebenen Daten - Name, Vornahme, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Zahlungsmittelinformationen und/oder Flugdaten - nicht nur zum Zwecke der Buchung, sondern auch zur Erstellung des Kundenkontos erhoben und verarbeitet würden, da die Daten nach Erstellung des Kundenkontos in diesem jedenfalls dadurch vorgehalten und mit dem Kundenkonto gekoppelt würden, dass auch vergangene Buchungen dort für den Kunden noch einsehbar seien. Darin liege eine dauerhafte und über die Zwecke der Flugbuchung hinausgehende Erhebung und Verarbeitung der Daten, ohne dass der Kunde darüber informiert würde, was den Anforderungen der Art. 5 und 6 DSGVO als Marktverhaltensregeln nicht genüge und mangels wirksamer Einwilligung gegen Art. 7 Abs. 4 DSGVO verstoße. Dazu hat die Klägerin als Teil der Anlage B 10 unter anderem einen Screenshot, der in den Tatbestand eingeblendet ist, vorgelegt, auf dem sich in dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu Demonstrationszwecken im Zuge einer Buchung angelegten Kundenkonto die nunmehr in der Vergangenheit liegende Buchung einsehen lässt. Die Beklagte hat die Erhebung und Verarbeitung der Daten zur Erstellung des Kundenkontos substantiiert bestritten, indem sie vorgetragen hat, es sei zwischen den buchungsbezogenen und den kundenkontobezogenen Daten zu unterscheiden. Die buchungsbezogenen Daten würden nicht im Kundenkonto des Buchenden im Zuge der Registrierung zum Abschluss der Buchung gespeichert, sondern seien lediglich als Buchungsdaten im Kundenkonto vorhanden. Die Buchungsdaten zu erheben und zu verarbeiten sei jedoch - worüber zwischen den Parteien grundsätzlich Einigkeit besteht - zulässig, da zur Durchführung der vom Kunden gebuchten Flugdienste erforderlich. Um dies zu untermauern, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 02.10.2025 Auszüge aus dem Kundenkonto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten vorgelegt, die zeigen, dass außer der E-Mail-Adresse, die zur Registrierung des Kundenkontos erforderlich ist, keine Daten im Bereich „Ihre personenbezogenen Daten“ vorhanden sind. Dies stützt den Vortrag der Beklagten, dass die im Zuge der Buchung vom Buchenden eingegebenen Daten durch die obligatorische Eröffnung eines Kundenkontos zum Abschluss der Buchung nicht in das Kundenkonto des Buchenden übernommen werden. Auch dadurch, dass sich dort - wie von der Klägerin vorgetragen - in der Vergangenheit liegende und dementsprechend erst Recht noch aktuelle Buchungen mit den bei der Buchung eingegebenen Daten einsehen lassen, werden aus diesen Buchungsdaten keine Kundenkontodaten, sondern das Kundenkonto dient lediglich als Zugangsweg zu den Buchungsdaten. Will der Kunde über seine E-Mail-Adresse hinaus Daten in seinem Kundenkonto hinterlegen, muss er diese zusätzlich und unabhängig von der Buchung dort eingeben. Auch im Übrigen erscheint die Speicherung der Buchungsdaten in einem Kundenkonto, zu dem nur die E-Mail-Adresse und ein Passwort eingegeben werden müssen, sowohl im Hinblick auf die Erhebung nach Art. 6 DSGVO als auch im Hinblick auf die dabei zu beachtenden Grundsätze nach Art. 5 DSGVO unproblematisch. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mehr als die für die Durchführung der Flugleistungen notwendigen Buchungsdaten erhoben und verarbeitet werden, und die Tatsache, dass der Zugang zu den Buchungsdaten im Kundenkonto passwortgeschützt ist und als zentrales Datum die E-Mail-Adresse zur Legitimation vorsieht, ist gerechtfertigt, um den Zugriff Unberechtigter auf die Buchungsdaten zu verhindern, was letztlich dem Schutz der Buchungsdaten des Kunden dient (so auch in einer ansonsten abweichenden Konstellation OLG Hamburg GRUR 2025, 1278 Rn 48 ). Auch hat die Klägerin nicht substantiiert über einen Hinweis auf die Datenschutzbestimmungen hinaus dargelegt, dass eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Nutzung der Buchungsdaten für ein Direktmarketing vorliegt, zumal insofern Erwägungsgrund 47 a.E. DSGVO zu beachten wäre, der ein berechtigtes Interesse an einem Direktmarketing i.R.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für möglich hält. Randnummer 121 Diesem substantiierten Vortrag der Beklagten zur Erhebung und Verarbeitung allein der Buchungsdaten ist die grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat es bei ihrer Vermutung belassen, die Passagierdaten aus der Buchung würden als Kundendaten in das Kundenkonto überführt. Damit hat die darlegungsbelastete Klägerin keinen hinreichenden Vortrag zu der von ihr behaupteten unzulässigen Datenerhebung durch die Beklagte in dem obligatorischen Kundenkonto gehalten, so dass weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr für eine künftige rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung durch die Beklagte dargetan ist. Randnummer 122 8. Der mit Ziffer I. 8 geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Preisangaben während des Buchungsvorgangs besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin hat insofern einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 LuftverkehrsdiensteVO als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 123 Die Klägerin hat zunächst im Schriftsatz vom 24.06.2024 vorgetragen, während des laufenden Buchungsvorgangs würden die Preise der ausgewählten Flugverbindung für einen Hin- und Rückflug durchweg nur unvollständig angegeben. Dazu hat sie auf Anlage B 10 verwiesen, in der sich von ihr gefertigte Screenshots vom 04.12.2023 befinden, welche die Buchungsstrecke abbilden sollen. Auf diesen Screenshots befindet sich teilweise rechts oben ein Warenkorb mit einer danebenstehenden Preisangabe, teilweise jedoch kein solcher Warenkorb. Die Klägerin hat in ihren Antrag fünf dieser Screenshots mit und/oder-Verknüpfung als konkrete Verletzungsformen angegriffen, von denen vier keinen Warenkorb aufweisen und nur der letzte, der den Abschluss der Auswahl des Fluges und der Tarifoption darstellt, rechts oben den Warenkorb mit einer Preisangabe von 49,95 € links daneben aufweist. Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vom 05.11.2024 vorgetragen, der Warenkorb sei während des gesamten Buchungsverlaufs oben rechts vorhanden, der links daneben eingeblendete Preis ändere sich mit fortschreitender Buchung, bei Anklicken des Preises erscheine ein Drop-Down-Fenster, in welchem sich eine Aufschlüsselung des Preises finde und auch bei der Zusammenfassung vor Ende der Buchung finde sich eine entsprechende Aufschlüsselung des Endpreises direkt auf der Buchungsseite. In ihrer Replik vom 28.11.2024 stellt die Klägerin den Vortrag der Beklagten, der Warenkorb sei mit Preisangabe und Preisaufschlüsselung bei Anklicken während des gesamten Buchungsvorgangs sichtbar, unstreitig, indem sie dies als gegeben ansieht, jedoch wegen des Erfordernisses des Anklickens zur Ansicht der Preisaufschlüsselung und wegen auch dann unzureichender Preisaufschlüsselung als unzureichend im Hinblick auf die Anforderungen in Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO ansieht. Bei den von ihr in den Antrag übernommenen Screenshots aus der Anlage B 10 handelt es sich dabei erkennbar um bloße Ausschnitte aus der Gesamtansicht des Buchungsverlaufs, bei denen der stets vorhandene Warenkorb sich außerhalb des gewählten Ausschnitts befindet. Randnummer 124 Vor diesem Hintergrund kann der Antrag zu I. 8 keinen Erfolg haben. Die Klägerin greift konkrete Verletzungsformen an, die nicht dem tatsächlichen, von ihr auf den Vortrag der Beklagten hin konzedierten Sachverhalt entsprechen, nach dem sämtliche Webseitenansichten der Buchungsstrecke einen Warenkorb mit nebenstehender Preisangabe aufweisen, der beim Anklicken eine Preisaufschlüsselung enthält. Dies gilt auch für den letzten Screenshot, der zwar den Warenkorb mit nebenstehender Preisangabe aufweist, jedoch ohne die beim Anklicken erscheinende Preisaufschlüsselung. Es ist daher für die Kammer nicht zu beurteilen, ob der Flugpreis auch den Endpreis darstellt, etwa weil dem Flugpreis keine Steuern, Flughafen- und sonstige Gebühren i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 3 LuftverkehrsdiensteVO hinzugerechnet werden. Sofern keine Hinzurechnung erfolgt, würde der Endpreis sowohl in Gestalt des Flugpreises als auch in Gestalt der Preisangabe neben dem Warenkorb ausgewiesen, so dass eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich wäre. Randnummer 125 9. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der ihrer Ansicht nach unzureichenden, nicht den Anforderungen des § 5 DDG entsprechenden Angaben zur Anbieterkennzeichnung zur einfachen Kontaktaufnahme besteht schließlich auch nicht. Randnummer 126 Die zwei von der Klägerin nach der Klageerweiterung als konkrete Verletzungsformen dargelegten Gestaltungen der zentralen Webseite der Beklagten mit den beiden ständig eingeblendeten Links zu „Impressum“ und „Kontakt“ und den sich dahinter bei Anklicken befindlichen erfüllen die Anforderungen des § 5 DDG. Randnummer 127
  2. a)Nach § 5 Abs. 1 DDG muss der Diensteanbieter bestimmte, in den Nr. 1 bis 8 näher spezifizierte, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen ständig verfügbar halten. Dazu muss der Diensteanbieter nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG Angaben machen, die eine schnelle, effiziente (EuGH Rs. C-298/07, MMR 2009, 25 Rn 25 - deutsche internet versicherung AG ) elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Randnummer 128 Leicht erkennbar i.S.d. § 5 Abs. 1 DDG sind die Pflichtangaben jedenfalls dann, wenn sie ohne Scrollen optisch effektiv wahrnehmbar sind, wobei es ausreicht, wenn sich etwa auf der Webseite oben oder unten ein aussagekräftig etwa mit „Impressum“ oder „Kontakt“ bezeichneter Link befindet, der auf eine Seite mit den Anbieterinformationen zur Kontaktaufnahme führt (Spindler/Schuster/Kaesling/ Micklitz/Schirmbacher , 5. Aufl. 2026, DDG § 5 Rn 34 ff m.w.N.). Randnummer 129 Unmittelbar erreichbar i.S.d. § 5 Abs. 1 DDG sind die Informationen dann, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sind. Ob dies der Fall ist, hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. So hat der BGH entschieden, dass die Angabe einer Anbieterkennzeichnung, die über zwei nacheinander anzuklickende Links - im konkreten Fall zuerst Kontakt und dort dann Impressum - erreichbar ist, den Anforderungen damals noch der entsprechenden Vorschriften im TDG und MDStV genügt, die an eine leichte und unmittelbare Erkennbarkeit zu stellen sind. Danach reicht es auch aus, wenn der Nutzer der digitalen Dienste über einen Link von jeder Website auf die Startseite eines Anbieters, und von dort aus über einen weiteren Link zu den Pflichtangaben gelangen kann. Ob mehr als zwei Klicks genügen, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, wobei es weniger auf die Zahl der Klicks als auf die Transparenz der Klickstrecke, insbesondere ihrer Bezeichnungen ankommt, da letztlich allein die Transparenz für die Erreichbarkeit der Angaben entscheidend ist. Bei zu vielen Klicks - bisweilen wird von mehr als drei ausgegangen (Spindler/Schuster/Kaesling/ Micklitz/Schirmbacher , 5. Aufl. 2026, DDG § 5 Rn 45 - spricht allerdings schon die Zahl dagegen, noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit auszugehen. Da der Nutzer digitaler Dienste an derartige Dienste, an Verlinkungen und an die üblichen Kontaktaufnahmemöglichkeiten zunehmend mehr gewöhnt und mit ihnen vertraut ist, kann auch unter Berücksichtigung des durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen Nutzers, der nicht nur Verbraucher erfasst, davon ausgegangen werden, dass dieser eine gewisse Suche nach Anbieterkennzeichnung und Kontaktangaben mit bis zu drei Klicks bei transparenter Klickstreckenführung durchläuft. Randnummer 130 Zu den Angaben, die eine Kontaktaufnahme einschließlich der Adresse für elektronische Post ermöglichen, zählen neben der erwähnten obligatorischen E-Mail-Adresse jedenfalls Telefon- und/oder Faxnummer. Aus dem Wortlaut „einschließlich“ folgt, dass neben der E-Mail-Adresse eine weitere Kommunikationsmöglichkeit anzugeben ist. E-Mail-Adressen, die im Impressum oder unter Kontakt zur Kontaktaufnahme angegeben werden, müssen grundsätzlich auch zur Kontaktaufnahme geeignet sein. Ein pauschaler Verweis auf ein Online-Hilfe-System genügt nicht, andererseits ist es nicht erforderlich, dass auf jede an die angegebene E-Mail-Adresse gesendete Nachricht auch eine Antwort des Unternehmens erfolgt. Eine entsprechende Pflicht existiert weder offline noch online. Dementsprechend kann es auch zulässig sein, E-Mail-Anfragen automatisch mit einem Hinweis auf ein Hilfesystem oder eine telefonische Kontaktmöglichkeit zu beantworten. Allerdings muss es möglich sein, Anfragen oder Beschwerden über die angegebene E-Mail-Adresse an das Unternehmen zu richten. Gegen eine automatische Beantwortung, etwa über Chat-Bots ist nichts einzuwenden, wenn individuelle Anliegen damit adressiert werden können (Spindler/Schuster/Kaesling/ Micklitz/Schirmbacher , 5. Aufl. 2026, DDG § 5 Rn 63). Neben der obligatorischen, da in § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG ausdrücklich genannten E-Mail-Kontaktmöglickeit steht die Auswahl der zweiten Kontaktmöglichkeit dem Diensteanbieter frei. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass neben der E-Mail-Adresse eine Telefonnummer angegeben wird (EuGH Rs. C-298/07, MMR 2009, 25 Rn 31 - deutsche internet versicherung AG ). Randnummer 131 Unmittelbare Kommunikation i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG ist nicht im Sinne einer Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, also eines echten Dialogs zu verstehen, sondern bedeutet nur, dass die Kommunikation ohne Einschaltung weiterer Personen erfolgen muss (EuGH Rs. C-298/07, MMR 2009, 25 Rn 29 - deutsche internet versicherung AG ). Effiziente Kommunikation verlangt auch keine sofortige Reaktion, sondern lediglich eine Antwort binnen angemessener Frist (EuGH Rs. C-298/07, MMR 2009, 25 Rn 30 - deutsche internet versicherung AG ). Randnummer 132
  3. b)Gemessen an diesen Maßstäben werden die Anbieterkennzeichnungen der Beklagten zum Zwecke der Kontaktaufnahme den Anforderungen des § 5 DDG bzw. bis zu dessen Inkrafttreten am 14.05.2024 des inhaltlich in hier relevanter Hinsicht identischen § 5 TMG gerecht. Randnummer 133
  4. aa)In der ersten angegriffenen Ausführungsform, die den Stand der Webseite der Beklagten im Jahr 2024 in Teilen wiedergibt, benötigt der Nutzer nach den von der Klägerin durchgeführten Klicks drei an der Zahl: Erst den Klick auf „Impressum“, dann dort auf „Kontakt“, wodurch sich eine Unterseite öffnet, auf der sich durch weiteres Anklicken zu öffnende Drop-Down-Menüs befinden, die mit „Kontaktieren Sie uns“, „Kontaktieren Sie den Kundenservice Pflichtangaben“, „Chatten Sie mit uns“ und „Rufen Sie uns an - Deutschland“ befanden. In der konkreten Verletzungsform folgt sodann die Ansicht beim Anklicken des Drop-Down-Menüs „Kontaktieren Sie uns“, das weitere Klicks notwendig macht, da sich dort nur weitere Links befinden. Randnummer 134 Die Beklagte hat allerdings unwidersprochen vorgetragen, dass unter den nach Anklicken von Kontakt auf der Unterseite neben „Kontaktieren Sie uns“ erscheinenden Drop-Down-Menüs konkrete Kontaktmöglichkeiten bestanden. Dies waren - wie im Tatbestand wiedergeben - unter dem Drop-Down-Menü „Chatten Sie mit uns“ eine direkte Kontaktaufnahme mit den Chatbot und unter dem Drop-Down-Menü „Rufen Sie uns an - Deutschland“ eine Telefonnummer. In beiden Fällen finden sich keine Hinweise darauf, dass man sich für die beiden Kontaktaufnahmen zuvor einloggen musste. Damit standen dem Nutzer nach drei Klicks zwei konkrete alternative Kontaktmöglichkeiten offen, die gemessen an den oben dargelegten Maßstäben leicht erkennbar und auch unmittelbar erreichbar waren. Der Nutzer wurde nämlich transparent durch die Klickstrecke geführt, um zu den beiden Kontaktmöglichkeiten zu gelangen. Die Bezeichnungen der Menüs mit „Chatten Sie mit uns“ und „Rufen Sie uns an - Deutschland“ lassen eindeutig erkennen, dass und welche Kontaktmöglichkeit hier eröffnet wird. Und auch die Eingangsklicks über „Impressum“ und nachfolgend „Kontakt“ sind insofern eindeutig. Randnummer 135 Die Klägerin greift somit - ähnlich wie bei dem Antrag zu I.8 - eine konkrete Verletzungsform an, die nicht dem tatsächlichen, von ihr auf den Vortrag der Beklagten hin konzedierten Sachverhalt entsprecht, jedenfalls nicht dem vollständigen, da sie sich eines der zur Auswahl stehenden Drop-Down-Menüs aussucht, ohne die weiteren zu berücksichtigen, die zudem konkrete Kontaktmöglichkeiten benennen, so dass es naheliegender erscheint, dass der Nutzer diese auswählt. Unterstellt man den unstreitigen Sachverhalt des Inhalts unter den weiteren Drop-Down-Menüs, liegt nach den Erwägungen im vorangehenden Absatz eine den Anforderungen der § 5 DDG bzw. § 5 TMG gerecht werdenden Kontaktaufnahmemöglichkeit vor. Hinzu kommt, dass der Vortrag zu den Kontaktaufnahmemöglichkeiten durch die Klägerin auch insofern selektiv ist, als nicht offengelegt wird, wie die Klickstrecke ausgestaltet war, wenn der Nutzer auf den auch damals in der Link-Leiste der Eingangsseite bereits vorhandenen Link „Kontakt“ gegangen ist. Die insofern erneut von der Klägerin nicht bestrittene, von der Beklagten insofern dargelegte Klickstrecke, die im Tatbestand wiedergegeben ist, erforderte im Übrigen nur zwei Klicks, da bei Klick auf „Kontakt“ sogleich die Übersicht mit den Drop-Down-Menüs erschien. Randnummer 136
  5. bb)In der zweiten angegriffenen Ausführungsform, die den Stand der Webseite der Beklagten im September 2025 in Teilen wiedergibt (Anlage zum Antrag zu I. 9), werden dem Nutzer bereits nach einem Klick auf „Impressum“ in der Link-Leiste der Eingangsseite zwei konkrete Kontaktmöglichkeiten angezeigt und eröffnet: E-Mal und Chat. Erneut ist nicht ersichtlich, dass der Nutzer sich dazu in sein Kundenkonto einloggen musste. Auch im Lichte der von der Klägerin vorgelegten Antwort-E-Mail auf eine E-Mail an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse der Beklagten wird der E-Mail-Kommunikationskanal den oben skizzierten Anforderungen an eine Kontaktaufnahmemöglichkeit gerecht, da kein Dialog erforderlich ist und dem Nutzer in der Antwort-E-Mail nicht nur der Weg über den Log-In ins Kundenportal, sondern auch in den Chat aufgezeigt wird. Hinsichtlich des Chats stellt sich erneut das Problem, welches die Anträge I.8 und I.9 prägt und das darin besteht, dass die Klägerin einen Chatverlauf, den sie selbst gestaltet hat, herausgegriffen hat, um die (vermeintliche) Rechtsverletzung darzulegen. In diesem ist sie zum Log-In in den Kundenbereich oder alternativ zu einem Drop-Down-Menü gelangt, das im Übrigen auf eine Kontaktaufnahmemöglichkeit mittels E-Mail verweist. Erneut - und das ist entscheidend - ergibt sich insofern jedoch aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen, von der Beklagten vorgelegen exemplarischen Chat, dass bei entsprechender „Steuerung“ des Chats durch den Nutzer die Möglichkeit besteht, nicht mehr mit dem Chatbot, sondern mit einem Kundendienstmitarbeiter der Beklagten zu chatten, um so in einen flexibleren Dialog zu treten. Es ist nicht ersichtlich, warum dies in dem von der Klägerin vorgelegten Chat auf eine entsprechende Anforderung, mit einem Kundendienstmitarbeiter zu sprechen, nicht auch möglich gewesen wäre. Die angegriffene Verletzungsform bildet somit erneut den zugrundeliegenden Sachverhalt unzutreffend ab und kann daher keinen Unterlassungsanspruch begründen. Randnummer 137 Klickt der Nutzer alternativ auf der Link-Leiste der Eingangsseite nicht „Impressum“, sondern „Kontakt“ an, gelangt er erneut auf eine Übersichtsseite mit Links und Drop-Down-Menüs. Dort ist mit einem zweiten Klick der Chat auswählbar und unter „Kontaktieren Sie den Kundenservice Pflichtangaben“ findet sich eine Postadresse der Beklagten mit der oben bereits erwähnten E-Mail-Adresse, so dass hiermit eine zweite Kontaktmöglichkeit ebenfalls nach zwei Klicks offensteht. Die Klickstrecke ist in beiden Varianten transparent und verständlich. Erneut ergibt sich aus der Anlage zum Antrag I.9 als konkreter Verletzungsform insofern nicht der vollständige Sachverhalt, als die Klägerin nur einen der zur Auswahl stehenden Links bzw. Drop-Down-Menüs anwählt, bei dem dann mehr Klicks erforderlich sind. Damit lässt sich jedoch - wie oben mehrfach ausgeführt - eine Rechtsverletzung nicht begründen. Randnummer 138 10. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Freistellungsansprüche hinsichtlich der Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben in dem Verfahren 315 O 341/23 entsprechend dem teilweisen Unterliegen im einstweiligen Verfügungsverfahren und im hiesigen Hauptsacheverfahren nur anteilig zu. Randnummer 139 Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, von dem die Freistellung beantragt wird, folgt aus § 13 Abs. 3 UWG, wobei dieser nicht in voller Höhe besteht. Die mit den hiesigen Anträgen zu I.7, I.8 und I.9 geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht. Der mit der Abmahnung über die hiesige Klage hinaus geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr für Kartenzahlungen besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin als dortige Antragstellerin den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht hat und den Antrag im hiesigen Hauptsacheverfahren zurückgenommen hat; dazu wird auf die Begründung im Urteil der Zivilkammer 15 vom 11.10.2024, dort S. 28, verwiesen. Die mit der Abmahnung weiter geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen der Sitzplätze, wegen der AGB-Regelung zu Check-in, Einstieg und Sitzplätzen, der Werbung für eine Reiseversicherung und der AGB-Regelung zum Gepäck hat das OLG Hamburg, Az. 5 W 10/24, auf die sofortige Beschwerde der hiesigen Klägerin als dortiger Antragstellerin zurückgewiesen, so dass die Abmahnung auch insofern nicht berechtigt war. In Summe führt dies dazu, dass sich die Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten nur auf 6/14 bzw. 42,86%% der geltend gemachten Abmahnkosten beläuft (zur Berechnungsmethode BGH GRUR 2010, 744 Rn 52 - Sondernewsletter ). Dies führt zu einem Erstattungsbetrag von 1.318,50 €. Randnummer 140 Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens, von dem ebenfalls die Freistellung beantragt wird, folgt aus §§ 677, 683, 681 BGB unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Höhe der zu erstattenden Kosten beläuft sich jedoch ebenfalls nur auf 1.318,50 €, da auch das Abschlussschreiben nur insofern im Interesse der dortigen Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten war. Eine Erhöhung des Streitwerts gegenüber der Abmahnung auf 260.000,- € ist nicht gerechtfertigt, da die Abmahnung bereits zum Hauptsachestreitwert erfolgte und weitere Annexansprüche nicht geltend gemacht werden. II. Randnummer 141 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist nach § 51 Abs. 2 GKG festgesetzt worden, wobei auf jeden der mit den Anträgen zu I. 1 bis 10. (vor teilweiser Klagerücknahme) geltend gemachten Wettbewerbsverstöße ein Streitwert von 15.000,- € entfällt und auf den mit dem Antrag zu II. geltend gemachten Freihalteanspruch der insoweit geltend gemachte Betrag.

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