Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Film- bzw. Videoeditor eines Nachrichtenmagazins Orientierungssatz Ist ein für ein Nachrichtenmagazin als Film- bzw. Vid
§ 7Nr.
65) – dann eine selbständige Tätigkeit vor, wenn dem Auftragnehmer ein erheblicher künstlerischer Gestaltungsspielraum zugebilligt wurde, sodass er maßgeblichen Einfluss auf die künstlerische Gestaltung des Ergebnisses hatte, mögen Beginn und Ende des Auftrags sowie der Ort der Produktion ebenso wie die weiteren Mitwirkenden auch durch den Auftraggeber festgelegt werden. Die Tätigkeit bleibt auch dann frei, wenn der Akteur bei seiner Tätigkeit Anregungen und Wünsche von einer Redaktion oder der Produktionsleitung berücksichtigen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.2.2020 – L 1 KR 311/16, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4.4.2014 – L 1 KR 57/13 , juris) . Randnummer 44 Ausgehend hiervon lässt sich eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu
- nicht feststellen. So besteht in zeitlicher Hinsicht kein Weisungsrecht. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann (LSG Hessen, Urt. v. 26.8.2021 – L 8 BA 46/20, juris) . Im hier zu beurteilenden Fall liegt es jedoch so, dass der Beigeladene zu
- die möglichen Einsatzzeiten vorab mit der Disposition der Klägerin bespricht und Vereinbarungen getroffen werden. Dabei wird er von der Disposition jeweils angefragt und er kann – anders als die festangestellten Cutter – den Auftrag annehmen oder ablehnen. Eine Verpflichtung, den Auftrag an bestimmten Einsatztagen zu erfüllen, besteht nicht. Die Arbeitszeit kann der Beigeladene zu
- selbst und nach eigenem Ermessen bestimmen. Vorgaben diesbezüglich sind nicht erkennbar. Zudem ist der Beigeladene zu
- weder der Klägerin noch einer anderen Person Rechenschaft schuldig, wie viele Stunden er am Tag tatsächlich an einem bestimmten Projekt arbeitet. Er unterliegt dabei keinerlei Verpflichtung, einen Nachweis für seinen Arbeitseinsatz zu führen, wenngleich er solche Nachweise für sich selbst erstellt und sie auch dem Endkunden zur Verfügung gestellt hat. Entscheidend ist die Einhaltung des Abgabedatums. Eine Vereinbarung über eine Erstrangigkeit haben die Klägerin und der Beigeladene zu
- nicht geschlossen. Eine Integration des Beigeladenen zu
- in Dienstpläne der Klägerin existiert nicht. Die Möglichkeit einer freien Zeiteinteilung hat jedoch kein großes Gewicht für die Statusbeurteilung, denn sie ist mit der als fachlicher Natur einzustufenden Freiheit zur Organisation des eigenen Tätigkeitsbereichs eng verbunden (vgl. BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, BSGE 111, 257) . Dabei ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit zu einer freien Zeiteinteilung lediglich ein bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Indiz und nicht etwa ein Mindestkriterium darstellt. Zudem finden auch in Beschäftigtenverhältnissen häufig bereits Modelle freier Zeiteinteilung Anwendung. Randnummer 45 Auch bezüglich des Arbeitsortes bestand kein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu
- Mangels einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung stand dem Beigeladenen zu
- prinzipiell frei, an welchem Ort er seine Arbeit durchführte. Er verfügt auch über einen Schnittplatz in seinen eigenen Räumlichkeiten, an dem er gelegentlich Arbeiten für die Klägerin ausgeführt hat. Dass er die Arbeiten wohl überwiegend in den Räumlichkeiten der Klägerin erbracht hat, beruhte vor allem auf Sicherheitsgründen (Virenschutz) und dem Umstand, dass die zum Teil sehr großen Datenmengen nicht hätten übertragen werden können. Randnummer 46 Bezüglich der Art und des Umfangs der Arbeit gab es Vorgaben nur in geringem Umfang. Dem Beigeladenen zu
- war und ist vielmehr ein erheblicher inhaltlich-künstlerischer Freiraum bei der Ausführung seiner Tätigkeit zugebilligt worden, sodass er maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Ergebnisses – der Dokumentationsfilme – hatte, ohne dass er konkreten Weisungen der Produktionsleitung oder des Redakteurs/der Redakteurin unterlag. Die Art und Weise der Umsetzung der Bildgestaltung und Bildmischung nach Geschwindigkeit und Bildausschnitt war dem Beigeladenen zu
- fast vollständig überlassen worden. Es gab zwar regelmäßig vor Beginn der Schnitttätigkeit einen Austausch zwischen dem Redakteur und dem Beigeladenen zu 1., in dessen Rahmen ihm vorgegeben wurde, welchen Inhalt die Sendung transportieren sollte und welche O-Töne gegebenenfalls im finalen Produkt enthalten sein sollten sowie teilweise auch zur Dramaturgie. Vorgegeben war zudem die Länge des Dokumentationsfilms. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um konkrete inhaltliche Weisungen, sondern um werkbezogene Vorgaben, wie sie auch bei selbstständigen Tätigkeiten üblich sind. Soweit einzelne Änderungswünsche von Kunden vorgetragen und umgesetzt worden sind, spricht dies ebenfalls nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, denn solche Vorgänge sind auch in anderen Bereichen selbstständiger Tätigkeit nicht unüblich. Im Übrigen würden künstlerisch-fachliche Weisungen einer redaktionsverantwortlichen Person einer selbständigen Tätigkeit auch nicht per se entgegenstehen, da diese bei Werken, die von einer Vielzahl von Beteiligten erstellt werden, üblich und notwendig sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.1.1999 – B 3 KR 2/98 R, BSGE 83, 246) . Dies gilt umso mehr, wenn ein Redakteur bzw. eine Redakteurin nicht der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist, weil er bzw. sie dort nicht abhängig beschäftigt ist, wie dies hinsichtlich einzelner Redakteurinnen/Redakteure mitunter der Fall ist. Randnummer 47 Lediglich am Ende des Projektes erfolgte eine Abnahme durch die Klägerin und final durch den Endkunden. Weder dies noch die Festlegung entsprechender Termine sprechen angesichts der für den Beigeladenen zu
- bestehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume gegen eine selbstständige Tätigkeit. Randnummer 48 Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht allerdings, dass der Beigeladene zu
- die von ihm zu erbringende Leistung nach dem Vertragsinhalt selbst, d.h. persönlich erbringen musste, denn dies ist als typisch für Arbeitnehmer/innen anzusehen (vgl. § 613 BGB; s. etwa BSG, Urt. v. 8.12.2001 – B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 19; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2025, SGB IV, § 7 Rn. 23; Zipperer in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV,
- Aufl. 2022, § 7 Rn. 11; Zieglmeier in: BeckOGK-SGB (Kasseler), SGB IV, § 7 Rn. 86 [2025]) . Die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung wurde sowohl von der Klägerin als auch vom Beigeladenen zu
- im Rahmen des gesamten Verfahrens bestätigt und betont. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings auch, dass die Auswahl des Beigeladenen zu
- als Cutter/Editor gerade aus künstlerischen Gesichtspunkten heraus erfolgte und nicht etwa jede beliebige Person den Auftrag erfüllen konnte. Dem Aspekt der Höchstpersönlichkeit kommt daher bei der Gewichtung der einzelnen Merkmale im konkreten Fall kein besonders hohes Gewicht zu. Randnummer 49 Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin liegt im Ergebnis nicht vor. Nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kann sich die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Anhaltspunkte für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die – wie hier – mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind (BSG, Urt. v. 23.4.2024 – B 12 BA 9/22 R,
§ 7Nr.
75; vgl. zur Abgrenzung zu § 611a BGB BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191) . Randnummer 50 Eine Eingliederung des Beigeladenen zu
- in die Betriebsorganisation der Klägerin ist insbesondere nicht dadurch erfolgt, dass er die Aufträge zu einem großen Anteil in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt und dabei einen – wenn auch begrenzten – Zugriff auf deren digitale Infrastruktur gehabt hat. Grund hierfür waren vor allem technische Gründe, nicht aber eine Einbindung des Beigeladenen zu
- in die Betriebsstruktur der Klägerin. Der Beigeladene zu
- war weder Teil eines Teams noch hat er arbeitsteilig mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Es gab zwar grundsätzliche Rahmenvorgaben durch den verantwortlichen Redakteur, in der Folge führte der Beigeladene zu
- seinen Auftrag jedoch eigenverantwortlich aus und war hierbei weder auf eine Zuarbeit von Mitarbeitern der Klägerin noch auf einen laufenden Informationsaustausch mit diesen angewiesen. Der ihm zeitweise zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz (Schnittplatz) in den Räumlichkeiten der Klägerin ist auch nicht ihm allein vorbehalten, sondern die Vergabe der bei der Klägerin vorhandenen Schnittplätze erfolgte dynamisch. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu
- Schnittarbeiten verschiedentlich auch vom heimischen Arbeitsplatz aus vorgenommen hat. Randnummer 51 Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte eine Vergütung auf Rechnungstellung, was der äußeren Form nach für selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen ist (vgl. Rittweger in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, SGB IV, § 7 Rn. 12 [2025]) . Ein hohes Gewicht ist der Einhaltung dieser äußeren Form im Rahmen der Gesamtbewertung indes nicht zuzumessen. Randnummer 52 Das vereinbarte Vergütungsmodell spricht weder für noch gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Absprache unter den Vertragsparteien sieht eine Abrechnung auf der Grundlage eines festen Tageshonorars in Höhe von 280,00 EUR vor, wobei ein Tag mit neun – nicht, wie der Beigeladene zu
- meint, mit acht – Arbeitsstunden zugrunde gelegt wird, wie sich aus den Rechnungen des Beigeladenen zu
- selbst an die Klägerin ergibt. Dabei ist zunächst zwar festzuhalten, dass ein im Vorhinein fest vereinbarter Tagessatz nicht per se mit einem Festgehalt abhängig Beschäftigter gleichzusetzen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem vereinbarten Tagessatz lediglich um eine an üblichen Marktpreisen orientierte Kalkulationsgrundlage, aus der sich der endgültige Rechnungsbetrag ergibt, welchen der Beigeladene zu
- der Klägerin in Rechnung gestellt hat. Dabei hat auch die Übertragung von Nutzungsrechten bzgl. entstandener Urheberrechte eine Rolle gespielt, wie der Beigeladene zu
- im Rahmen der Antragstellung angegeben hat. In der Vertragspraxis zeigt sich indes, dass eine pauschale Vergütung pro Tag nicht Vertragsrealität war und ist. Vielmehr ist der Beigeladene zu
- offenbar berechtigt, zeitlichen „Mehraufwand“ gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Durchsicht der Rechnungen des Beigeladenen zu
- zeigt sich, dass er die über neun Stunden am Tag hinausgehende Arbeitszeit an einem Schnittwerk gesondert und nach geleisteten Stunden abgerechnet hat. Das ist jedoch auch bei selbstständigen Tätigkeiten nicht unüblich. Randnummer 53 Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht zudem, dass ein gewisses Unternehmerrisiko besteht. Das unternehmerische Risiko ist dadurch gekennzeichnet, dass Kapital und Arbeitskraft eingesetzt werden, einerseits um größere Verdienstchancen zu haben, andererseits jedoch mit dem Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals oder ohne Vergütung aufgewandter Mittel. Dem Risiko müssen dabei auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, SozR 3-4100 § 4 Nr. 1) . Aus dem allgemeinen Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, folgt noch kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99) . Dazu ist zwar festzuhalten, dass bei überwiegend von Dienstleistungen geprägten Tätigkeiten, die im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, ein unternehmerisches Tätigwerden vielfach nicht mit größeren Investitionen in Arbeits- und Betriebsmittel verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen ein kaum ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen ein unternehmerisches Tätigwerden (BSG, Urt. v. 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R, BSGE 123, 50) . Im hier zu beurteilenden Fall ist indes zum einen nicht von einer reinen Dienstleistung auszugehen. Vielmehr erstellt der Beigeladene zu
- im Rahmen der ihm erteilten Aufträge ein Werk bzw. abgrenzbare Teile eines solchen. Zum anderen bedarf es für die Werkerstellung sächlicher Mittel. Die vom Kläger im heimischen Bereich für eine Arbeitsstätte bzw. einen dort eingerichteten Schnittplatz getätigten Investitionen sind hier zwar nicht in jedem Fall zum Einsatz gekommen, aber doch zu einem nicht ganz unerheblichen Teil. Randnummer 54 Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit ist zudem, dass die betreffende Person selbst werbend am Markt auftritt. Wer selbst stets von Neuem dafür sorgen muss, dass er Aufträge erhält und dazu außerhalb einer bestehenden Rechtsbeziehung Dritte oder die Öffentlichkeit anspricht bzw. seine Arbeitsleistung anbietet, wird seinem äußeren Erscheinungsbild nach wie ein Unternehmer tätig (Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 137 [2025]) . Dies trifft auf den Beigeladenen zu
- zu. Er ist auf Internetportalen (u.a. Imdb) als Cutter gelistet, im Übrigen für seine Tätigkeit als Musiker und Produzent. Randnummer 55 Der Beigeladene zu
- ist nach eigenen Angaben für diverse andere Auftraggeber für einzelne Projekte tätig, vorwiegend im Bereich der Musik. Mangels vertraglicher Abreden über Arbeitszeit oder -ort und einer fehlenden Nachweispflicht über aufgewendete Arbeitsstunden hatte der Beigeladene zu
- die grundsätzliche Möglichkeit, neben den einzelnen Projekten für die Klägerin an weiteren Projekten zu arbeiten und so seine Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen. Auch dies spricht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Maßgeblich sind zwar in erster Linie die vertraglichen Verhältnisse, wie sie sich im streitgegenständlichen Auftragsverhältnis zeigen. Dabei kann aber nicht vollständig das Umfeld ausgeblendet werden, in welchem sich die Beteiligten (rechts-)geschäftlich bewegen. Hierzu gehört auch das Faktum, dass ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig ist, wenngleich diesem Umstand nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; vgl. Zieglmeier in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK-SGB [Kasseler], SGB IV, § 7 Rn. 138 [2023]) erst im Zusammenspiel mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht beizumessen ist, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt. Diese Merkmale prägen – wie bereits ausgeführt – aber auch die Tätigkeit des Beigeladenen zu
- bei der Klägerin. Randnummer 56 Das Fehlen von Abreden über Urlaubs- oder Fortzahlungsansprüche bzw. deren expliziter Ausschluss sind für sich betrachtet nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Aus derartigen Vereinbarungen ist allenfalls ein Rückschluss auf den Willen der Vertragsparteien möglich, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen (vgl. § 32 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]) . Im Übrigen haben solche Abreden keine eigenständige Bedeutung (BSG, Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99; vgl. auch BSG, Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, SozR 4.2400 § 7 Nr. 65) . Auch insoweit bleibt maßgeblich, welches Gesamtbild sich aus positiv feststellbaren Umständen ergibt (BSG, Urt. v. 22.6.2005 – B 12 KR 28/03 R,
§ 7Nr.
5; Berchtold in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Aufl. 2025, SGB IV, § 7 Rn. 23) . Diese sprechen – wie bereits ausgeführt – eher gegen als für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Randnummer 57 Vergleichbares gilt hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung über die Versteuerung des Einkommens und der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. zu entsprechenden Klauseln z.B. BSG, Urt. v. 25.1.2001 – B 12 KR 17/00 R, juris; BSG, Urt. v. 14.5.1981 – 12 RK 11/80, BB 1981, 1581) . Auch diese bringen lediglich den Willen der Beteiligten zum Ausdruck, eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu wollen. Allein auf den Willen der Beteiligten kommt es nicht maßgeblich an. Er darf allenfalls herangezogen werden, wenn nicht mehr für als gegen eine abhängige Beschäftigung spricht. So liegt es auch hier. Randnummer 58 Weder für noch gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV spricht, dass der Beigeladene zu
- künstlersozialversichert ist, denn bei der für die Entscheidung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zuständigen Künstlersozialkasse handelt es sich nicht um einen Versicherungsträger im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, dessen Beurteilung eine Sperrwirkung gegenüber der Entscheidung der Einzugsstelle oder dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entfaltet oder hierauf Einfluss haben könnte (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R, BSGE 127, 123) . Dies ist auch hier zu beachten. Randnummer 59 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beigeladene zu
- im Rahmen des gegenüber der Klägerin zu erfüllenden Auftrags als selbstständig Tätiger anzusehen ist. Es überwiegen im vorliegenden Fall die Merkmale, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten. Der Beigeladene zu
- unterliegt keinem umfassenden Weisungsregime der Klägerin. Kein hohes Gewicht ist im hier zu beurteilenden Fall dem Umstand beizumessen, dass der Beigeladene zu
- zu einer persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist und Dritte nicht hätte einschalten dürfen, weil es der Klägerin gerade auf die konkreten Fähigkeiten des Beigeladenen zu
- und seiner „Bildsprache“ ankam. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin erfolgte nicht. Eine Zusammenarbeit mit festangestellten Mitarbeiter/innen der Klägerin fand allenfalls in „Notfällen“ statt, gibt der Tätigkeit indes nicht das Gepräge. Dass der Beigeladene zu
- überwiegend einen Arbeitsplatz bei der Klägerin nutzte, war vor allem den technischen Gegebenheiten geschuldet und führte nicht zu einer Eingliederung in die Betriebsorganisation, da er weder arbeitsteilig mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet noch auf die Zuarbeit oder die Arbeitsergebnisse dieser Mitarbeiter angewiesen war. Es gab zwar grundsätzliche Rahmenvorgaben durch den verantwortlichen Redakteur, in der Folge führte der Beigeladene zu
- seinen Auftrag jedoch eigenverantwortlich aus. Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu
- einen nicht unerheblichen Anteil der Tätigkeit an seinem heimischen Arbeitsplatz mit selbst beschafftem Equipment erledigt hat, wenn ihm dies möglich war. Dabei hat er den Einsatz des heimischen Equipments auch zum Teil seiner eigenen Preiskalkulation gemacht, indem er dieses an die Klägerin „vermietet“, d.h. hierfür einen höheren Tagessatz in Rechnung gestellt hat. Ihm standen aufgrund der Vergütungsstruktur zudem grundsätzlich Chancen zu, seine Arbeitskraft gewinnbringend anderweitig einsetzen zu können. Dies kommt auch in den Modalitäten der vereinbarten Vergütung bei gleichzeitig fehlender Arbeitszeiterfassung bzw. Notwendigkeit eines Stundennachweises zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund kommt dem Willen der Vertragsparteien, kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen, ein gewisses Gewicht zu. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) . Hinsichtlich der Kosten der Beigeladenen beruht die Kostenentscheidung auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, weil es der Billigkeit entspricht, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie sich nicht durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben. Randnummer 61 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG) .