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SG Hamburg 40. Kammer S 40 U 185/20 Gerichtsbescheid Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Rotatorenmanschettenläsion bei einem Eishockey

Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Rotatorenmanschettenläsion bei einem Eishockey-Profi - Kausalität und degenerative Veränderung - sozialgerichtliches Verfahren - Beweiswürdigung bei

§ 404a

Abs 3 ZPO einem zur Begutachtung berufenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen mitzuteilen sind. Das BSG hat aber zurecht festgestellt, dass solche Ermittlungen auch einem Sachverständigen überlassen werden kann, wenn sich diese Tatsachen, insbesondere das Unfallereignis, ohne erhebliche Probleme „klar“ aus den beigezogenen Unterlagen ergeben (vgl. BSG Urteil vom

  1. Juni 2022 – B 2 U 9/20 R –, Rn. 35, juris). Vorliegend waren daher keine weiteren Ermittlungen zum konkreten Unfallhergang durchzuführen (§ 103 SGG), denn aus den umfangreichen Unterlagen ergaben sich die der Entscheidung zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen, ohne dass diese durch den Schriftsatz des Klägers vom 15.10.2025 erschüttert werden konnten. Das Gericht ist nach § 128 SGG bei der Beweiswürdigung insoweit frei, dass es vorliegend den Unfallhergang, der sich bereits ohne wesentliche Unterschiede aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, der Entscheidung zu Grunde legen kann. Diese Feststellung hat das Gericht – wie oben ausgeführt – bereits getroffen. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. K., Dr J. und Dr. W. den abschließend vom Gericht festgestellten Sachverhalt (Unfallhergang) jeweils zu Grunde gelegt haben, ohne dass der Kläger diesen Annahmen vor dem 15.10.2025 „widersprochen“ hat. Im Übrigen belegen auch die objektiven medizinischen Befunde, dass es bei den beiden versicherten Unfallereignissen des Klägers am 14.9.2014 und 16.11.2014 nicht zu einer biomechanischen Gefährdung für die Supraspinatussehne gekommen ist. Insoweit ist der Unfallhergang nicht als allein maßgebendes Kriterium vom Gericht bewertet worden, sondern auch die medizinischen Tatsachen, die eine biomechanische Gefährdungsrelevanz ausschließen. Randnummer 51 Das Gericht musste den Einlassungen des Klägers auch nicht weiter nachgehen, dass Dr. M. ihm bei der Untersuchung bereits erklärt hätte, dass die Bewegungs-einschränkungen mit einer MdE von 20 oder 30 vom Hundert zu seinen Gunsten zu bewerten seien und der Sachverständige dies nur nochmal anhand der Literatur prüfen müsse. Das Gericht weist darauf hin, dass die Beweiserhebung bzw. das gerichtliche Beweismittel erst das schriftlich abgefasste Gutachten eines Sachverständigen ist. Mögliche mündliche Zusagen eines Sachverständigen haben keine anspruchsbegründende Wirkung, denn der Rechtsanwender – hier das Gericht – stellt erst nach Kenntnis eines Beweismittels – hier das schriftliche Gutachten – fest, ob und welche Ansprüche tatsächlich bestehen. Randnummer 52 Die prozessualen Vorschriften der §§ 402ff ZPO stellen das rechtliche Korsett sowie die strengen rechtsstaatlichen Grundsätze und Regelungen zur Vorbereitung des Beweismittels - schriftliches Gutachten - dar und sind u.a. Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Bultmann/Brusis/Kurzweg MedSach 5/2023, 217-225 - Anwesenheit Dritter bei der Begutachtung: Anmerkung zum BSG-Urteil vom 27.10.2022; MAH SozR/Bultmann,
  2. Aufl. 2024, § 42 Rn. 29, beck-online). Aus möglichen mündlichen Äußerungen eines medizinischen Sachverständigen in der Begutachtungssituation folgt kein Anspruch auf Anhörung des Sachverständigen im Termin. Dies gilt umso mehr, wenn das schriftliche Gutachten in sich konsistent und schlüssig ist. Randnummer 53 Ob in den weiteren Ausführungen des Klägers auch ein „Antrag“ bzw. eine Anregung auf mündliche Anhörung des Gutachters Dr. M. zu verstehen sein sollte, kann offen bleiben, denn eine persönliche Anhörung in einem Termin vor dem erkennenden Gericht ist nicht erforderlich. Die Beweiserhebung (vgl. §§116 Satz 2,

§ 404a

Abs 1 ZPO) war abgeschlossen, nachdem zwei schlüssige schriftliche gerichtliche Gutachten eingeholt worden sind. Randnummer 54 Das Gericht war nicht mehr gehalten weitere Amtsermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung durch Ladung eines der Sachverständigen – hier Dr. M. – und zur Erläuterung seines Gutachtens bzw. möglicher Umstände bei der Begutachtung durchzuführen. Nach § 411 Abs 3 ZPO steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen. Das gleiche Recht haben die Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, §

§§ 397

, 402, 411 Abs 4 ZPO, insbesondere steht ihnen Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die zur Aufklärung der Sache dienlich seien. Randnummer 55 Beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG steht ein anderes Ziel im Vordergrund als bei einer erforderlichen Rückfrage an den Sachverständigen nach §

§ 411Abs 3 ZPO.

Letztere dient in erster Linie der Sachaufklärung und nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG Beschluss vom 21.11.2021- B 5 R 148/21 B in juris). Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG soll dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 P 1/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 13). Randnummer 56 Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6). Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO erfordert nicht die Formulierung von Fragen. Es reicht grundsätzlich aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen (vgl aus jüngerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 10). Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§ 411 Abs 4 Satz 1 ZPO). Ferner darf der Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtsmissbräuchlich gestellt sein (vgl hierzu bereits BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = juris RdNr 29 mwN; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 11). RdNr 12; vgl BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = juris RdNr 29 mwN). Randnummer 57 Der Kläger hat vorliegend keine erläuterungsbedürftigen Punkte oder Aspekte einer erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung aufgezeigt, die eine Ladung oder auch nur weitere schriftliche Nachfragen bei dem Sachverständigen begründen würden. Wie bereits ausgeführt, sind die genauen Umstände, ob der Sachverständige sich bereits positiv über den Inhalt seines Gutachtens geäußert hat, nicht entscheidungsrelevant, denn das schriftliche Gutachten ist das gerichtliche Beweismittel, dass ein Gericht rechtlich zu werten hat. Insoweit spielt es keine Rolle, dass es auch eher unwahrscheinlich erscheint, dass ein professionell tätiger Sachverständiger „sein Gutachtenergebnis“ an einen Probanden (Kläger oder Bevollmächtigten) preisgibt, noch bevor er tatsächlich das schriftliche Gutachten verfasst hat. Da aber „mündliche Zusagen“ eines Sachverständigen in der Begutachtungssituation keine Ansprüche begründen können, war eine entsprechende - beantragte bzw. /angeregte - „Sachverhaltsaufklärung“ nicht mehr erforderlich. Es ist die originäre Aufgabe des Gerichts, anhand des zu Grunde zu legenden Rechts eine abschließende rechtliche und tatsächliche Bewertung der – auch sich widersprechenden - Gutachten vorzunehmen. Ein mündliches Fragerecht oder ein Anspruch auf Ladung des Sachverständigen in den Termin ist insoweit regelmäßig nicht geboten. Randnummer 58 Das Gericht hat vorliegend nicht rechtlich zu bewerten, ob das Unfallereignis mit der Schulterluxation in Ö. am 29.1.2016 die bei dem Kläger bestehenden Beschwerden der rechten Schulter verursacht haben, wie dies Dr. M. angedeutet hat. Denn das ist nicht Streitgegenstand dieses Klageverfahrens. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.