Abs 3 ZPO einem zur Begutachtung berufenen Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen mitzuteilen sind. Das BSG hat aber zurecht festgestellt, dass solche Ermittlungen auch einem Sachverständigen überlassen werden kann, wenn sich diese Tatsachen, insbesondere das Unfallereignis, ohne erhebliche Probleme „klar“ aus den beigezogenen Unterlagen ergeben (vgl. BSG Urteil vom
Abs 1 ZPO) war abgeschlossen, nachdem zwei schlüssige schriftliche gerichtliche Gutachten eingeholt worden sind. Randnummer 54 Das Gericht war nicht mehr gehalten weitere Amtsermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung durch Ladung eines der Sachverständigen – hier Dr. M. – und zur Erläuterung seines Gutachtens bzw. möglicher Umstände bei der Begutachtung durchzuführen. Nach § 411 Abs 3 ZPO steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen. Das gleiche Recht haben die Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, §
, 402, 411 Abs 4 ZPO, insbesondere steht ihnen Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die zur Aufklärung der Sache dienlich seien. Randnummer 55 Beim Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG steht ein anderes Ziel im Vordergrund als bei einer erforderlichen Rückfrage an den Sachverständigen nach §
Letztere dient in erster Linie der Sachaufklärung und nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl BSG Beschluss vom 21.11.2021- B 5 R 148/21 B in juris). Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG soll dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 P 1/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 13). Randnummer 56 Sachdienlich iS von § 116 Satz 2 SGG sind Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 6). Das Fragerecht nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO erfordert nicht die Formulierung von Fragen. Es reicht grundsätzlich aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen (vgl aus jüngerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 10). Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§ 411 Abs 4 Satz 1 ZPO). Ferner darf der Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens nicht rechtsmissbräuchlich gestellt sein (vgl hierzu bereits BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = juris RdNr 29 mwN; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 11). RdNr 12; vgl BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = juris RdNr 29 mwN). Randnummer 57 Der Kläger hat vorliegend keine erläuterungsbedürftigen Punkte oder Aspekte einer erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung aufgezeigt, die eine Ladung oder auch nur weitere schriftliche Nachfragen bei dem Sachverständigen begründen würden. Wie bereits ausgeführt, sind die genauen Umstände, ob der Sachverständige sich bereits positiv über den Inhalt seines Gutachtens geäußert hat, nicht entscheidungsrelevant, denn das schriftliche Gutachten ist das gerichtliche Beweismittel, dass ein Gericht rechtlich zu werten hat. Insoweit spielt es keine Rolle, dass es auch eher unwahrscheinlich erscheint, dass ein professionell tätiger Sachverständiger „sein Gutachtenergebnis“ an einen Probanden (Kläger oder Bevollmächtigten) preisgibt, noch bevor er tatsächlich das schriftliche Gutachten verfasst hat. Da aber „mündliche Zusagen“ eines Sachverständigen in der Begutachtungssituation keine Ansprüche begründen können, war eine entsprechende - beantragte bzw. /angeregte - „Sachverhaltsaufklärung“ nicht mehr erforderlich. Es ist die originäre Aufgabe des Gerichts, anhand des zu Grunde zu legenden Rechts eine abschließende rechtliche und tatsächliche Bewertung der – auch sich widersprechenden - Gutachten vorzunehmen. Ein mündliches Fragerecht oder ein Anspruch auf Ladung des Sachverständigen in den Termin ist insoweit regelmäßig nicht geboten. Randnummer 58 Das Gericht hat vorliegend nicht rechtlich zu bewerten, ob das Unfallereignis mit der Schulterluxation in Ö. am 29.1.2016 die bei dem Kläger bestehenden Beschwerden der rechten Schulter verursacht haben, wie dies Dr. M. angedeutet hat. Denn das ist nicht Streitgegenstand dieses Klageverfahrens. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.