vorzunehmende Auslegung des Gewährleistungsvertrages ergebe, dass es der Beklagten entgegen des Wortlautes der „Besonderen Bedingung“ nicht auf die Eröffnung eines Akkreditivs angekommen sei. Denn die Eröffnung eines solchen Akkreditivs hätte nichts an dem von der Beklagten mit der Fabrikationsrisikodeckung übernommenen Risiko geändert. Ein Akkreditiv hätte erst einen Forderungsausfall ab Übergabe der erforderlichen Dokumente und damit zeitlich nach dem durch die Fabrikationsrisikodeckung erfassten Zeitraum gedeckt. Es habe zudem von vornherein festgestanden, dass die Klägerin im Gewährleistungsfall auch keinen Anspruch aus einem Akkreditiv haben würde, da es sich – unstreitig – um ein Dokumentenakkreditiv gehandelt haben würde und die erforderlichen Dokumente im Gewährleistungsfall nicht mehr hätten übergeben werden können. Die Beklagte hätte daher auch bei Eröffnung eines Akkreditivs keine Rücksicherheit aus einem solchen erlangt. Sie habe daher bei verständiger Auslegung die Eröffnung eines Akkreditivs nicht zur Haftungsvoraussetzung machen wollen. Dies werde schließlich auch anhand der Berechnung des von der Klägerin entrichteten Entgeltes deutlich, wofür nach Nr. 2.1 des Entgeltverzeichnisses (Anlage K 16) Sicherheiten keine Rolle spielten. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang wird auf Bl. 58-63, 107, 116 d.A. Bezug genommen. Randnummer 55 Infolge der Russlandsanktionen sei es aber auch ohnehin rechtlich unmöglich geworden, ein Akkreditiv zu eröffnen, sodass auch aus diesem Grund der vertraglich geregelte Gewährleistungsfall eingetreten sei. Randnummer 56 Unbeschadet dessen sei die „Besondere Bedingung“ aber auch nicht wirksam vereinbart worden. Zum einen sei mit der „Besonderen Bedingung“ in der Gewährleistungserklärung (Anlage K 4) in entsprechender Anwendung des § 5 VVG von den Angaben im klägerischen Antrag v. 26.08.2021 abgewichen worden, sodass mangels Hinweises auf die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 S. 1 VVG der Vertrag mit dem Inhalt aus dem klägerischen Antrag, mithin ohne „Besondere Bedingung“ zustande gekommen sei. Jedenfalls seien aber die versicherungsvertraglichen Grundsätze zur vorläufigen Deckung gem. § 49f. VVG anzuwenden (Bl. 116 f. d.A.). Randnummer 57 Zum anderen handele es sich bei der „Besonderen Bedingung“ um eine AGB, die bereits nicht gem. § 305c
wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei, da sie ungewöhnlich und überraschend sei. Bei einer Fabrikationsrisikodeckung müsse der Deckungsnehmer nicht damit rechnen, dass die Deckung der Produktionskosten von der Sicherung der Forderung abhängig gemacht werde, da der Anspruch aus dem Akkreditiv erst dann bestehe, wenn die vertraglich vereinbarten schriftlichen Nachweise geführt wurden, dass die Anlage final gefertigt wurde, funktionsfähig ist und verschifft wurde. Randnummer 58 Unabhängig hiervon halte die „Besondere Bedingung“ aber auch einer Inhaltskontrolle gem. § 307
nicht stand und benachteilige die Klägerin unangemessen. Die Bestimmung verfolge weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine für die Durchführung des Vertrages beiderseits sinnvolle oder erforderliche Regelung, sondern wolle es einzig dem Anspruchssteller erschweren, einen Entschädigungsantrag zu stellen. Die Beklagte nutze daher ihre Monopolstellung im Bereich der Fabrikationsdeckungen aus, um eine bessere Rechtsposition im Vergleich zu einer Verhandlung auf Augenhöhe zu erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 58-60 d.A. Bezug genommen. Randnummer 59 Soweit die Beklagte sich auf § 14 Abs. 2 AB (FG) beruft, hätte sie dies unmittelbar nach Ablauf der 90-Tage Beibringungsfrist für die notwendige Sicherheit tun müssen. Demgegenüber gehe aus dem Schreiben v. 17.06.2022 zum endgültigen Fertigungsabbruch jedoch hervor, dass eine Haftung der Beklagten nicht mehr an die rechtzeitige Beibringung der Sicherheit geknüpft werde. Mit diesen als Angebot im Rechtssinne zu qualifizierenden Ausführungen habe die Klägerin sich wiederum einverstanden erklärt, was darin zum Ausdruck komme, dass sie sodann der Weisung der Beklagten nachgekommen sei und einen Entschädigungsantrag stellte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf Bl. 60-65, 117 d.A. Bezug genommen. Randnummer 60 Unbeschadet dessen habe die Beklagte ihr Recht, sich auf einen Haftungsausschluss zu berufen, gem. § 242
verwirkt. Die Beklagte habe mit der Weisung zum Fertigungsabbruch einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass es ihr auf die Eröffnung eines Akkreditivs nicht mehr ankomme. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf Bl. 64 d.A. Bezug genommen. Randnummer 61 Jedenfalls würde sich die Berufung auf den Haftungsausschluss als ein gem. § 242
unzulässiges widersprüchliches Verhalten darstellen. Dies deshalb, da der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen sei, dass die Beibringung eines Akkreditivs in einem ggf. von der Beklagten durch Weisung selbst herbeigeführten Gewährleistungsfall entsprechend der vorstehenden Ausführungen rechtlich unmöglich werden würde. Durch die Herbeiführung des Gewährleistungsfalls und die Sanktionierung russischer Banken durch die Beklagte habe diese die Beibringung eines Akkreditivs – auch in Form einer Ersatzbeschaffung – vereitelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird insoweit auf Bl. 60-65, 110, 118 d.A. Bezug genommen. Randnummer 62 Die Beklagte sei daher im Ergebnis ausgehend von den entstandenen Selbstkosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 5 % zur Entschädigung von insgesamt 4.730.625,70 € verpflichtet. Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 27.195,31 €, hinsichtlich deren Berechnung auf Bl. 15 d.A: Bezug genommen wird, ergebe sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Randnummer 63 Mit am 29.09.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, der Beklagten zugestellt am 13.11.2023, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, Randnummer 64
, da sie den Beginn des Haftungszeitraums festlege und damit die vereinbarte Hauptleistungspflicht des Gewährleistungsvertrages konkretisiere. Hilfsweise würde die „Besondere Bedingung“ aber auch nicht von einem gesetzlichen Leitbild abweichen. Wollte die Klägerin den Abschluss eines Gewährleistungsvertrages ohne Akkreditiveröffnung erreichen, müsste sie, da der Gewährleistungsvertrag lediglich die vorgelagerte verwaltungsrechtliche Entscheidung umsetze, ggf. zunächst im Verwaltungsrechtsweg eine ihr günstigere Förderentscheidung erwirken. Eine Benachteiligung der Klägerin durch die „Besondere Bedingung“ sei nicht erkennbar. Sie sei weder irrational noch anstößig, da die erfolgreiche Eröffnung eines Akkreditivs einen Rückschluss auf das Risiko des gesamten Geschäfts und dessen Vertretbarkeit zulasse. Denn ein Geschäft sei für die Beklagte nur insgesamt förderfähig oder nicht, auch wenn letztendlich – ausnahmsweise – nur das Fabrikationsrisiko gedeckt werden soll. Des Weiteren komme der „Besonderen Bedingung“ auch eine Steuerungsfunktion dergestalt zu, dass hierdurch ein Anreiz für den Deckungsnehmer geschaffen werde, alles ihm Mögliche zu tun, um auch seine Forderung gegen den Auslandskunden zu sichern. Hierdurch würden Anreize genommen, etwaige einen Zahlungsausfall begründende Leistungsstörungen missbräuchlich in den Produktionsprozess und damit in die von der Beklagten gewährte Fabrikationsrisikodeckung zu verlagern. Denn die Beklagte habe keine Möglichkeiten, eine solchen Missbrauch nachzuweisen. Randnummer 73 Des Weiteren habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Bedingungen ihrer Einstandspflicht nach Eintritt des vertraglich geregelten Risikos ändert. Es liege auch fern, in die Korrespondenz der Beklagten einen Verzicht auf ein Akkreditiv oder ein Angebot auf eine nachträgliche Änderung des Haftungszeitraums hineinzulesen, da eine solche Änderung für die Beklagte nur Nachteile mit sich bringen würde. Aber selbst wenn man eine solche Erklärung annähme, ließe sich gleichwohl kein entsprechender Rechtsbindungswille aufseiten der Beklagten erkennen. Die Beklagte habe lediglich Überlegungen angestellt, ob es Gründe gäbe, die Produktion fortzusetzen. Randnummer 74 Für den Fall, dass der Haftungszeitraum begonnen hätte, wäre die Beklagte ohnehin gem. § 14 Abs. 2 AB (FG) leistungsfrei, da die erforderlichen Sicherheiten nicht gestellt wurden. Randnummer 75 Die Beklagte habe die Beibringung des Akkreditivs auch nicht aktiv verhindert. Zum einen habe dieses bei Ablauf der 90-Tage-Frist bereits nicht vorgelegen. Zum anderen wäre ein zulässiges außenpolitisches Verhalten der Bundesregierung kein Anknüpfungspunkt für ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten als zivilrechtliche Vertragspartnerin der Klägerin. Randnummer 76 Die Klägerin könne auch aus den Weisungen der Beklagten v. 21.03.2022 und 17.06.2022 keine Ansprüche herleiten, da diese vertragsgemäß ergangen seien. Eine Lieferung der Anlage nach Russland sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Sanktionen auf europäischer Ebene – und nicht durch die Beklagte – bereits rechtlich unmöglich gewesen. Eine anderweitige Verwendung schätzte die Klägerin – unstreitig – selbst als unwahrscheinlich ein, sodass jeder vernünftige Kaufmann die weitere Produktion ebenfalls eingestellt hätte. Randnummer 77 Nach Eingang der Klageschrift hat das Gericht am 13.10.2023 die Anforderung des Kostenvorschusses veranlasst. Die Kostenrechnung ist am 17.10.2023 an die Justizkasse übersandt und der Vorschuss dort unter dem 31.10.2023 in angeforderter Höhe eingegangen. Randnummer 78 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht der Klägerin Schriftsatznachlass auf etwaiges neues tatsächliches Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz v. 24.10.2024 bis zum 19.11.2024 gewährt. Mit bei Gericht am 19.11.2024 und 09.12.2024 eingegangenen Schriftsätzen, bzgl. derer auf Bl. 144-164 d.A. und Bl. 183.187 d.A. Bezug genommen wird, hat die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiter vorgetragen. Randnummer 79 Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung v. 29.10.2024. Entscheidungsgründe A. Randnummer 80 Die Klage ist zulässig. Randnummer 81 I. Das Landgericht Hamburg ist gem. § 19 AB (FG) örtlich zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist gem. § 38 ZPO zulässig, da es sich bei der Klägerin um einen Formkaufmann und bei der Beklagten um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts. Randnummer 82 II. Die Klagefrist ist gem. § 18 AB (FG) gewahrt. Die der Vereinbarung genügende Mitteilung der Beklagten erfolgte mit Schreiben v. 31.03.2023 (Anlage K 12). Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs lief damit am 30.09.2023 ab. Die Klage ist am 29.09.2023 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 13.11.2023 zugestellt worden. Die Ausschlussfrist gilt jedoch gem. § 167 ZPO als gewahrt, da die Zustellung demnächst i.S.d. Vorschrift erfolgte. Die zwischen Eingang der Klageschrift bei Gericht und ihrer Zustellung verstrichene Zeit ist auf gerichtliche Handlungen zurückzuführen, an denen die Klägerin – soweit im Hinblick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses erforderlich – rechtswahrend mitgewirkt hat. B. Randnummer 83 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte (I. + II.) kein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.730.625,70 € zu. Die Nebenforderungen teilen (III.) das Schicksal der Hauptforderung. Die mündliche Verhandlung war (IV.) nicht wiederzueröffnen. Randnummer 84 I. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich (1.) weder aus der zwischen den Parteien geschlossen Fabrikationsrisikodeckung noch (2.) aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über eine vorläufige Deckung. Randnummer 85 1.) Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein vertraglicher Entschädigungsanspruch aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Fabrikationsrisikodeckung gem. § 311 Abs. 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 AB (FG) zu. Randnummer 86 Bei der als Fabrikationsrisikodeckung bezeichneten Ausfuhrgewährleistung (vgl. Einl. AB (FG); Anlage K 5) handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Bundes zur Außenwirtschaftsförderung, über die hinsichtlich des „Ob“ der Förderung auf einer ersten Stufe im Verwaltungswege durch Verwaltungsakt entschieden wird. Grundlage hierfür sind Art. 115 Abs. 1 GG i.V.m. § 23 HGrG und § 39 BHO (vgl.Paschke/Graf/Olbrisch ExportR-HdB/Junker, 2. Aufl. 2014, Abschnitt 27. Rn. 15f.). Die Umsetzung der Förderentscheidung erfolgt auf einer zweiten Stufe durch Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages, bei dem es sich nach h.M. um einen Gewährleistungsvertrag sui generis gem. § 311 Abs. 1
handelt, der verschiedene Elemente positivrechtlicher Vertragstypen aufnimmt, namentlich der Bürgschaft, des Garantie- und des Versicherungsvertrags, ohne jedoch einem dieser Vertragstypen vollständig zu entsprechen (vgl. Paschke/Graf/Olbrisch ExportR-HdB/Junker,
. Auf einen Haftungsausschluss gem. § 14 Abs. 2 SB (FG) kommt es (
. Randnummer 88 (
. Randnummer 90 (a) Der Gewährleistungsvertrag gem. § 311 Abs. 1
kommt durch zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande, §§ 145, 147
. Das ursprüngliche Angebot auf Abschluss eines Gewährleistungsvertrages ist in dem von der Klägerin unter dem 26.08.2021 gestellten Antrag (Anlage K 1) zu erblicken, der zugleich auch einen Antrag im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn zur Entscheidung über das „Ob“ der Förderung enthielt. Die (bürgerlich-rechtliche) Willenserklärung der Klägerin war allerdings lediglich auf Abschluss eines Gewährleistungsvertrages unter Einbeziehung der AB (FG) gerichtet, nicht jedoch auch unter Einbeziehung der „Besonderen Bedingung“. Aus diesem Grund stellt sich die in dem Schreiben v. 15.12.2021 (Anlage K 2) enthaltene Annahmeerklärung der Beklagten, mit der zugleich auch die Entscheidung über das „Ob“ der Förderung bekanntgegeben und das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde (vgl. zur insoweit üblichen Vorgehensweise: Paschke/Graf/Olbrisch ExportR-HdB/Junker, 2. Aufl. 2014, Abschnitt 27. Rn. 17), als abändernde Annahme i.S.d. § 150 Abs. 2
und damit als neuerliches Angebot an die Klägerin auf Abschluss eines Gewährleistungsvertrages zu veränderten Konditionen dar. Es kann im Ergebnis dahinstehen, wann und durch welche Handlung genau die Klägerin dieses abändernde Angebot angenommen hat und ob es abermals zu weiteren abändernden Annahmen nach § 150 Abs. 2
kam, da jedenfalls aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien hervorgeht, dass die Parteien im Nachgang zu dem Schreiben v. 15.12.2021 in Kenntnis der „Besonderen Bedingung“ miteinander kommunizierten, die Klägerin der Beklagten Änderungen mitteilte und die Beklagte der Klägerin wiederum mit Schreiben v. 10.01.2022 (Anlage K 4) die Gewährleistungsurkunde unter Hinweis auf das Schreiben v. 15.12.2021 und die Berücksichtigung der durch die Klägerin mitgeteilten Änderungen übersandte. Die Gewährleistungserklärung enthielt mit dem Schreiben v. 15.12.2021 übereinstimmende Erklärungen über die „Notwendige Sicherheit“ und die „Besondere Bedingung“. Damit war spätestens in diesem Zeitpunkt der Gewährleistungsvertrag geschlossen. Das für die Beklagte bestehende einseitige Schriftformerfordernis gem. § 1 S. 1 AB (FG) wurde gewahrt. Randnummer 91 (b) Die „Besondere Bedingung“ ist nach dem Willen der Parteien auch mit dem in der Gewährleistungsurkunde niedergelegten Inhalt in den Vertrag einbezogen worden, wonach der Haftungszeitraum erst mit Eröffnung des Akkreditivs beginnen sollte. Weder führt ((aa)) eine Auslegung gem. §§ 133, 157
zu einem abweichenden Ergebnis noch ist der Gewährleistungsvertrag ((bb)) in analoger Anwendung des § 5 VVG ohne die „Besondere Bedingung“ geschlossen worden. Randnummer 92 (
(abändernde Annahme) und dem darin zum Ausdruck kommenden Konsensprinzip. Ihre innere Rechtfertigung ergibt sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zur Vermeidung eines unerkannt fehlenden Versicherungsschutzes (vgl. Prölss/Martin/Rudy,
handelt, wäre diese nicht als eine überraschende Bestimmung i.S.d. § 305c Abs. 1
zu qualifizieren, sodass sie Vertragsbestandteil bliebe. Gem. § 305c Abs. 1
werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Randnummer 100 Der „Besonderen Bedingung“ fehlt es jedoch aufgrund der ausdrücklichen Hinweise im Schreiben der Beklagten v. 15.12.2021 und dem Gang der Vertragsverhandlungen bereits an dem für § 305c Abs. 1
notwendigen Überraschungsmoment. Soll eine Klausel „durch die negative Einbeziehungskontrolle ausgeschieden werden, muss ihr ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen“ (BeckOK
/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024,
RS 2021, 18974 Rn.37). Das Überraschungsmoment muss hierbei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen (vgl. BeckOK
/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024,
18). Vorliegend ist die Klausel jedoch erstmals durch das mit Schreiben v. 15.12.2021 (Anlage K 2) übersandte abändernde Angebot der Beklagten unter zweifacher Nennung und – auf Blatt 3 des Schreibens – deutlich sichtbarer Absetzung angetragen worden. Der Vertragsschluss erfolgte erst im Anschluss hieran und in Kenntnis dieser neuen Bedingung. Randnummer 101 bb) Die in den Gewährleistungsvertrag einbezogene „Besondere Bedingung“ ist auch wirksam. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser letztendlich um eine AGB handelt oder nicht, da sie in beiden Fällen wirksam ist. Randnummer 102 Unterstellt man, dass es sich bei der „Besonderen Bedingung“ nicht um eine AGB handelt, ergibt sich nach dem Regelungsregime der §§ 307ff.
keine Unwirksamkeit der Klausel. Eine Unwirksamkeit aufgrund anderer Vorschriften ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unterstellt man hingegen, dass es sich um eine AGB handelt, ist die Bestimmung nicht gem. § 307
unwirksam. Eine Unwirksamkeit gem. §§ 308f.
kommt mangels Anwendbarkeit gem. § 310 Abs. 1
von vornherein nicht in Betracht. Randnummer 103 Eine Prüfung der Bestimmung am Maßstab des § 307
ergibt zwar, dass diese ((a)) entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits gem. § 307 Abs. 3 S. 1
kontrollfest ist; die Klägerin wird durch die „Besondere Bedingung“ aber ((b)) nicht unangemessen benachteiligt. Randnummer 104 (a) Gem. § 307 Abs. 3 S. 1
findet eine Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 Abs. 1 und 2
nur statt, sofern durch diese von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Durch die „Besondere Bedingung“ wird (
sind zunächst solche Bestimmungen ausgenommen, die der unmittelbaren Beschreibung der beiderseitigen Leistungen dienen. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH alle „Regelungen, die Art, Umfang und Güte der [jeweils] geschuldeten Leistung festlegen, nicht aber solche, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren“ (BeckOK
/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024,
/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024,
80). Vorliegend besteht die den Gewährleistungsvertrag prägende Hauptleistung der Klägerin in der Deckung der Herstellungskosten. Die „Besondere Bedingung“ dient in diesem Zusammenhang nicht der Beschreibung dieser Leistung, sondern schränkt sie in zeitlicher Hinsicht ein, indem der Haftungszeitraum an die Eröffnung des Akkreditivs geknüpft wird. Randnummer 106 (bb) Die „Besondere Bedingung“ gibt auch nicht lediglich eine Rechtsvorschrift wieder. Hierbei sind unter Rechtsvorschriften i.S.d. Norm nicht nur alle geschriebenen materiellen Rechtssätze zu verstehen, sondern auch alle ungeschriebenen Rechts(grund)sätze (vgl. BeckOK
/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024,
74). Auch wenn vorliegend der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsvertrag keinem positivrechtlichen Vertragstyp entspricht und damit mit der „Besonderen Bedingung“ auch nicht von einem geschriebenen materiellen Rechtssatz abgewichen werden kann – nicht ausreichend für eine Kontrollfestigkeit ist insoweit, dass der Gewährleistungsvertrag verschiedene Elemente anderer Vertragstypen zusammenführt (vgl.BeckOK
/H. Schmidt, 72. Ed. 1.11.2024,
73) – kommt jedoch das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des Gerechtigkeitsgebots und als ein dem Vertragsrecht immanenter Rechtsgrundsatz und damit als Rechtsvorschrift i.S.d. § 307 Abs. 3 S. 1
in Betracht. Hierbei ist jedoch nicht die Gleichwertigkeit der vereinbarten Leistung und Gegenleistung als solche Prüfungsgegenstand. Vielmehr geht es darum, zu überprüfen, ob die berechtigte Erwartung des Vertragspartners des Verwenders in die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung als notwendige Voraussetzung ihrer Gleichwertigkeit enttäuscht wird, indem der durch den Vertrag vereinbarte Leistungsaustausch durch die einschränkende „Besondere Bedingung“ wieder vollständig aufgehoben wird und damit der Gegenleistung des Vertragspartners (faktisch) keine Leistung des Verwenders mehr gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne: BGH, Urt. v. 06.02.1985, Az. VIII ZR 61/84, NJW 1985, 3013
noch (bb) gem. § 307 Abs. 1 S. 1
. Eine anderweitige Unwirksamkeit nach anderen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. Randnummer 108 (aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin ergibt sich weder daraus, dass die „Besondere Bedingung“ gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1
mit dem wesentlichen Grundgedanken des Äquivalenzprinzips nicht zu vereinbaren ist noch gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2
daraus, dass durch die „Besondere Bedingung“ wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Vorliegend wird durch die „Besondere Bedingung“ weder die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung vollständig aufgehoben, noch wird die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Dies ergibt sich jeweils zwanglos daraus, dass der Haftungszeitraum durch die „Besondere Bedingung“ mit Blick auf den der Deckungszusage zugrundeliegenden Produktionsprozess lediglich eingeschränkt und nicht vollständig aufgehoben wird. Darüber hinaus verbleiben dem Vertragspartner, der bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von dieser Bestimmung hat, die Möglichkeiten, entweder auf die (beschleunigte) Beibringung des Akkreditivs Einfluss zu nehmen oder den Produktionsbeginn zu verschieben. Randnummer 109 (bb) Eine anderweitige bzw. weitergehende unangemessene Benachteiligung nach Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1
ist nicht ersichtlich. Insbesondere verfolgt die Regelung entgegen der Auffassung der Klägerin und entsprechend der vorstehenden Ausführungen unter B. I. 1.
(
/Sutschet, 72. Ed. 1.11.2024,
OK
/Sutschet, 72. Ed. 1.11.2024,
143), d.h. die Rechtsmacht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Mit der von der Klägerin gegebenen Begründung, die Beklagte habe durch die Weisung v. 17.06.2021 einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass es ihr auf die Beibringung eines Akkreditivs nicht mehr ankomme, geht es ihr jedoch nicht um die unzulässige Ausübung einer solchen Rechtsmacht, sondern um die Unbeachtlichkeit einer im Rahmen der Anspruchsprüfung zu verneinenden Anspruchsvoraussetzung. Randnummer 122 bb) Es ist der Beklagten aber auch nicht verwehrt, sich aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens auf ihre nicht gegebene Haftung zu berufen. Randnummer 123 Grundsätzlich missbilligt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten einer Partei nur dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BeckOK
/Sutschet, 72. Ed. 1.11.2024,
111). Randnummer 124 Derartige Umstände liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat zum einen über das Schreiben v. 17.06.2021 keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass es ihr auf die Beibringung eines Akkreditivs nicht mehr ankomme und sie daher gleichwohl einstandsbereit sei. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter B. I. 1.
. Es sind insoweit keine außervertraglichen Umstände ersichtlich, die sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert hätten. Vielmehr haben die Parteien die außervertraglichen und sich realisierenden Umstände zum Gegenstand des Vertrages selbst gemacht, vgl. § 4 Nr. 1 – 8 AB (FG). Hierin besteht der Sinn und Zweck des vorliegenden Gewährleistungsvertrages. Randnummer 127
ausgeschlossen. Randnummer 131 Der Klägerin war für dieses Vorbringen keine Schriftsatzfrist gem. § 283 S. 1 ZPO oder § 139 Abs. 5 ZPO gewährt worden, sondern lediglich eine Stellungnahmefrist im Hinblick auf etwaiges neues tatsächliches Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz v. 24.10.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.