Tenor 1. Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird untersagt, bis zum 30. November 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere • G. – d. B. GmbH & Co. KG • I. GmbH
§ 4Rn. 154).aa) Es besteht für die oben benannten Tarifverträge derzeit eine Friedenspflicht. Randnummer 92
(1)Die Friedenspflicht ist – auch ohne besondere Vereinbarung – dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent. Mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder der Kündigungsfrist für eine tarifliche Bestimmung endet die mit ihr verbundene relative Friedenspflicht für die beteiligten Tarifvertragsparteien (BAG 26.7.2016 - 1 AZR 160/14). Die Friedenspflicht der oben benannten Tarifverträge ist derzeit noch nicht beendet. Sie endet in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und dem ehemaligen Berlin-Ost am 30. November 2023, in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland am 31. August 2023 und in Baden-Württemberg am 31. Juli 2023. Randnummer 93
(2)Die Friedenspflicht ist durch die im November 2022 aufgenommenen Verhandlungen auch nicht suspendiert worden. Dass sich die Arbeitgeberseite zu Vorverhandlungen über der Friedenspflicht unterliegende Forderungen eingelassen hat, hebt die Friedenspflicht nicht auf (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/
§ 4Rn.
154). Aus Verhandlungen über der Friedenspflicht unterliegende Forderungen könne die Gewerkschaft nicht den Schluss ziehen, die Arbeitgeberseite werde sich im Falle eines Arbeitskampfes nicht auf eine Verletzung der Friedenspflicht berufen (BAG 26.7.2016 - 1 AZR 160/14; Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfRHdB/
§ 4Rn. 154). Randnummer 94
(3)Die Parteien haben die zeitliche Reichweite der Friedenspflicht auch nicht einvernehmlich aufgehoben oder modifiziert. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Tarifvertragsparteien die Friedenspflicht überhaupt ausschließen oder beschränken können, was je nach dogmatische Einordnung der Friedenspflicht unterschiedlich beurteilt wird (vgl. hierzu Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/
§ 4Rn.
154). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Parteien einvernehmlich die Laufzeit der Friedenspflicht abkürzen können, so war nach dem Parteivorbringen nicht feststellbar, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag wer, wann und wo eine solche Vereinbarung welchen konkreten Inhalts abgeschlossen haben soll. Aus der im November 2022 getroffenen Vereinbarung (Anlage K 7) ergibt sich eine solche Abrede zwischen den Parteien nicht. Vielmehr hat der stellvertretende Vorsitzende der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich erklärt, dass die Friedenspflicht im Rahmen der Gespräche über den Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 2022 kein Thema zwischen den Parteien gewesen sei. Soweit er sodann vorgetragen hat, es sei allen klar gewesen, dass die Friedenspflicht nicht mehr gelte, was der Verfügungskläger bestritten hat, genügt dies nicht. Denn die Beschränkung der Friedenspflicht bedarf einer hinreichend deutlichen Regelung (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/
§ 4Rn.
142).Berücksichtigt man, dass einem Tarifvertrag grundsätzlich eine relative Friedenspflicht immanent ist, muss eine Ausnahme von diesem Grundsatz zwischen den Parteien hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (Willemsen/
, NZA 2018, 1382). Ist dies nicht der Fall, so wie hier, gilt die Friedenspflicht bis zur Beendigung des Tarifvertrages fort (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfRHdB/
§ 4Rn.
142). Randnummer 95 bb) Es liegt auch ein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor. Die Friedenspflicht untersagt innerhalb ihres Geltungsbereichs jede Arbeitskampfmaßnahme (BAG 10.12.2022 – 1 AZR 96/02). Als Kampfmaßnahmen sieht die Rechtsprechung alle Maßnahmen an, die den Handlungspartner bewusst und gewollt unter den unmittelbaren Druck eingeleitete Arbeitskämpfe setzen und damit seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigen sollen (BAG 31.10.1958 – 1 AZR 632/57). Die Friedenspflicht verbietet damit nur solche Maßnahmen, von denen ein Kampfdruck ausgeht (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/
§ 4Rn.
150). Vorbereitungsmaßnahmen, wie zum Beispiel der Druck von Flugblättern oder die Vorbereitung der Social Media Kampagne, sind zulässig (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfRHdB/
§ 4Rn.
150). Nicht mehr um eine reine Vorbereitungsmaßnahme handelt es sich beim Streikaufruf der Gewerkschaft (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/
§ 4Rn.
150 m.w.N). Hiermit löst sich die Gewerkschaft vom Tarifvertrag und macht deutlich, dass mit Arbeitskampfmaßnahmen zu rechnen ist (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/
§ 4Rn.
150). Randnummer 96 Dies ist hier der Fall. Die Verfügungsbeklagte hat zu bundesweiten und flächendeckenden Streiks aufgerufen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auch Betriebe bestreiken will, in denen noch die Friedenspflicht besteht. Zudem hat sie in der Schutzschrift ihre Absicht zu Arbeitskampfmaßnahmen ausdrücklich erklärt. Die Schwelle von zulässigen Vorbereitungshandlungen zu unzulässigen Streikaufrufen ist damit nach Ansicht der Kammer überschritten. Der Verfügungskläger braucht keine konkreten Streikmaßnahmen der Streikaufrufe abzuwarten (LAG Hamm 31.5.2000 – 18a Sa 858/00). Randnummer 97 cc) Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Verfügungsklägers sowie eine unzulässige Rechtsausübung kann die Kammer vor dem Hintergrund der obigen Ausführung nicht darin erkennen, dass der Verfügungskläger sich auf die Friedenspflicht beruft. Randnummer 98 dd) Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr liegt vor. Randnummer 99
(1)Eine auf § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Verurteilung der Verfügungsbeklagten kommt nur in Betracht, wenn diese bereits durch Arbeitskampfmaßnahmen eine geschützte Rechtsposition des Verfügungsklägers verletzt haben und die Gefahr der Wiederholung, d. h. die auf Tatsachen gegründete ernstliche Besorgnis weiterer Störungen, besteht. Der allgemeine Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat und eine Wiederholungsgefahr besteht. Ein zukunftsbezogener Unterlassungsantrag ist begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Störers rechtswidrig in eine geschützte Rechtsposition des Berechtigten eingegriffen hat und dieses auch schon zum Zeitpunkt seiner Begehung rechtswidrig war. Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (BAG 20.11.2012 – 1 AZR 611/11). Randnummer 100 Ein auf § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG gestützter Unterlassungsanspruch besteht auch, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verfügungsbeklagte in naher Zukunft rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Verfügungsklägers durchführen. Der auf eine erstmalige Begehung gestützte vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in ein absolutes Recht oder ein sonst vom Recht geschütztes Gut oder Interesse unmittelbar drohend bevorsteht. Es muss zu befürchten sein, dass der Anspruchsgegner die zu unterlassende Handlung demnächst vornehmen wird. Die sie begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret erkennen lassen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden (BAG 20.11.2012 – 1 AZR 611/11). Randnummer 101
(2)Der Verfügungskläger stützt sich zur Begründung seines Unterlassungsbegehrens sowohl auf eine Wiederholungsgefahr wegen einer behaupteten Verletzungshandlung als auch auf eine Erstbegehungsgefahr wegen bestimmter Erklärungen der Beklagten. Es liegen sowohl eine Erstbegehungsgefahr als auch eine Wiederholungsgefahr vor. Durch die Pressemitteilungen vom
- Mai 2023 und
- Juni 2023 hat die Verfügungsbeklagte erklärt, zu flächendeckenden bzw. deutschlandweiten Streiks aufzurufen. Die Erklärung erstreckt sich ohne zeitliche oder regionale Einschränkungen auf das gesamte Bundesgebiet und betrifft damit unzweifelhaft alle Tarifregionen und damit auch diejenigen, in denen aufgrund zwar gekündigter aber noch laufender und damit gültiger Entgelttarifverträge die Friedenspflicht herrscht. Es besteht damit die ernstliche Gefahr, dass die Verfügungsbeklagte rechtswidrige Streikmaßnahmen gegen den Verfügungskläger durchführen wird. Die Verfügungsbeklagte hat durch die Pressemitteilungen zu erkennen gegeben, zu dem beabsichtigten Streik berechtigt zu sein und dies Ansicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch weiterhin aufrechterhalten. Zudem hat sie in der Schutzschrift ihre Absicht zu Arbeitskampfmaßnahmen ausdrücklich erklärt. Randnummer 102 Eine Erstbegehungsgefahr liegt damit vor. Randnummer 103 Im Hinblick auf die Tarifgebiete Thüringen und Rheinland-Pfalz liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. Denn im Zuge der durch die Verfügungsbeklagte initiierten Streikmaßnahmen am
- und
- Juni 2023 wurden Betriebe von Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers bestreikt, die in den regionalen Geltungsbereich eines der genannten noch nicht abgelaufenen Entgelttarifverträge fallen. Randnummer 104
- Ein Verfügungsgrund liegt vor. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, denn eine zeitnahe gerichtliche Anordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger notwendig (§940ZPO). Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Arbeitskampfrechts muss zwar bei der Gewichtung des Verfügungsgrundes berücksichtigt werden.Je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit des Streiks ist, desto geringere Anforderungen sind jedoch an den Verfügungsgrund zu stellen (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Horcher § 11 Rn. 43). Die Eilbedürftigkeit ist angesichts des Aufrufs zu einem rechtswidrigen Streik gegeben. Randnummer 105 Die seitens der Kammer im Rahmen des Verfügungsgrundes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Verfügungsklägers an der Untersagung der Arbeitskampfmaßnahmen höher zu bewerten sind als die Interessen der Verfügungsbeklagten an einer Durchführung derselben. Die Unterlassung eines Arbeitskampfes ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Der angedrohte Streik ist wie festgestellt rechtswidrig und kann daher auf Seiten der Verfügungsbeklagten nicht als besonders förderungswürdiges Interesse berücksichtigt werden. Demgegenüber liegen die Interessen des Verfügungsklägers an einer Verhinderung der Verletzung des Rechts auf koalitionsmäßige Betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG höher.Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Tarifverhandlungen vertretenen Interessen nicht gänzlich ohne Durchführung eines Streiks durchgesetzt werden müssen. Denn es ist ihr möglich, Streikmaßnahmen in den Tarifregionen durchzuführen, in denen keine Friedenspflicht mehr herrscht. Hierbei handelt es sich um sechs von insgesamt neun Tarifgebieten, sodass Streikmaßnahmen auch eine spürbare Wirkung zukommen kann. Randnummer 106
- Gemäß §890ZPO ist der Schuldner, welcher der Verpflichtung zuwider handelt, wegen einer jeden Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann zur Ordnungshaft zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von EUR 250.000,00 nicht übersteigen, die Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen. Gemäß §890Abs.2ZPO muss der Verurteilung eine entsprechende Androhung vorausgehen, die bereits in dem Urteil enthalten sein kann. Da vorliegend eine Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr dargelegt wurde und im Übrigen eine Unterlassung verlangt wird, war auf Antrag bereits eine Androhung von Zwangsmaßnahmen im Urteil aufzunehmen. III. Randnummer 107
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Randnummer 108
- Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen insgesamt EUR 50.000,00 (§3ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 109
- Die Berufung gegen die Abweisung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Im Übrigen folgt die Zulässigkeit der Berufung aus § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. c ArbGG und war damit gesondert zuzulassen. Randnummer 110 Der Tenor ist insoweit unzutreffend.