Unterlassungsanspruch wegen Video-Berichterstattung über laufendes Strafverfahren Orientierungssatz 1. Die Wiedergabe von Äußerungen eines Beschuldigten aus einem laufenden Strafverfahren in einem Video-Beitrag verletzt das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht, wenn der Beitrag klarstellt, dass die Angaben lediglich die Sichtweise des Beschuldigten wiedergeben und nicht als feststehende Tatsachen präsentiert werden. (Rn.17) 2. Eine Verdachtsberichterstattung über eine prominente Beschuldigte ist zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen - etwa die Eröffnung des Hauptverfahrens und geständige Einlassungen eines Mitangeklagten - vorliegt, der Verdachtscharakter deutlich hervorgehoben wird, die Betroffene zuvor mit den Vorwürfen konfrontiert wurde und keine Vorverurteilung oder Prangerwirkung entsteht. (Rn.21) (Rn.33) 3. Die Veröffentlichung von Inhalten aus Ermittlungsakten begründet keinen Unterlassungsanspruch, wenn die maßgeblichen Informationen zwischenzeitlich in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sind und die gebotene Gesamtabwägung ergibt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt. (Rn.34) Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war, § 937 Abs. 2 ZPO. I. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist die Tochter eines bekannten H. Hotel- und Restaurantbetreibers und derzeit Angeklagte vor dem Landgericht H. in einem Prozess, der die gewaltsame Entführung ihrer Kinder aus den Händen ihres in D. lebenden Ex-Manns zum Gegenstand hat. Randnummer 3 Die Antragsgegnerin ist u.a. verantwortlich für den auf YouTube betriebenen Kanal „D. S.“. Auf diesem Kanal strahlte sie ab dem 25.11.2025 ein Video aus, das sich u.a. mit den Äußerungen des Herrn B1. befasst, der als Beschuldigter unter Gewährung freien Geleits durch die Staatsanwaltschaft verantwortlich vernommen worden war. Randnummer 4 Die Antragstellerin begehrt – nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung – die ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung, „die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft H. geführten Ermittlungsakte, Az. ..., zum Strafverfahren gegen Frau C. B. hinsichtlich des Tatgeschehens zu veröffentlichen“, wobei sie auf einzelne in den Beitrag eingeblendete Äußerungen des Herrn B1. sowie eine eingeblendete Skizze eines Hauses Bezug nimmt. Randnummer 5 Den hiesigen Antrag hatte die Antragstellerin zunächst am 01.12.2025 vor dem Landgericht B. II anhängig gemacht. Dort hat sie den Antrag allerdings noch vor der für den 23.12.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung über den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgenommen, nachdem die dortige Kammer in einem ähnlich gelagerten Verfahren von der Zulässigkeit einer die Antragstellerin betreffenden Berichterstattung ausgegangen war. Randnummer 6 Den hiesigen Antrag hat die Antragstellerin unter dem 30.12.2025 gestellt. II. Randnummer 7 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 8 1. Einer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag zuvor bereits beim Landgericht B. II anhängig gemacht hatte, ihn dort aber wieder zurücknahm, bevor sie ihn erneut – unter taggenauer Beachtung der für die Eilbedürftigkeit in Hamburg regelmäßig anzunehmenden Frist von fünf Wochen ab Kenntnisnahme – vor der hiesigen Kammer anhängig machte. Randnummer 9 Insoweit gilt, dass ein Antragsteller sich nach der Rechtsprechung der Kammer und des Pressesenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ohne das Hinzutreten weiterer Umstände durch die Rücknahme eines zuvor bei einem Gericht eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht begibt (HansOLG GRUR 2022, 675 ; GRUR 2026, 103 ). Randnummer 10 Da hier keine solchen besonderen Umstände vorliegen, ist die Antragstellerin nicht ihres Rechtsschutzbedürfnisses verlustig geworden. Randnummer 11 2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Es mangelt ihm insbesondere nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wie die Antragsgegnerin meint. Soweit die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, „die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft H. geführten Ermittlungsakte, Az. ..., zum Strafverfahren gegen Frau C. B. hinsichtlich des Tatgeschehens zu veröffentlichen“, und gleichzeitig Bezug auf jeweils mit „und“ verknüpfte Screenshots mit Auszügen des Vernehmungsprotokolls des Herrn B1. und eine eingeblendete Skizze eines Hauses nimmt, wird das rechtliche Begehr der Antragstellerin hinreichend deutlich und eine Vollstreckbarkeit wäre gegeben. III. Randnummer 12 Der Antrag ist allerdings nicht begründet, denn der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Die angegriffene Video-Berichterstattung verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Randnummer 13 Inhaltlich stützt die Antragstellerin ihren Antrag darauf, dass der Beitrag in Bezug auf sie unwahre Tatsachen enthalte, jedenfalls aber eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorliege, sowie ferner der Beitrag unter Verletzung von § 353d Nr. 3 StGB veröffentlicht worden sei. Randnummer 14 Auch wenn die Antragstellerin keinen konkreten Verdacht in ihrem Antrag formuliert, ergeben die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift (S. 26 f.), dass Antragstellerin die Erweckung des Verdachts rügt, sie sei einer Tatbeteiligung an den ihr mit der Anklage zur Last gelegten Taten schuldig. Randnummer 15 Die Antragstellerin ist von der beanstandeten Berichterstattung zweifelsohne in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Randnummer 16 Der inkriminierte Beitrag enthält jedoch weder unwahre Tatsachenbehauptungen zulasten der Antragstellerin (dazu 1.) noch liegt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor (dazu 2.). Randnummer 17 1. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin enthält in Form der Wiedergabe der Äußerungen des Herrn B1. keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der durchschnittliche Rezipient gelangt nicht zu dem Verständnis, dass die im Beitrag eingeblendeten Aussagen sich genau so zugetragen haben, wie Herr B1. wiedergegeben wird. Randnummer 18 So heißt es zwar einleitend im Beitrag: „B1. packt über seine Rolle als Entführer in der Causa B. aus.“ (TC 00:40), was den Zuschauer zu der Annahme führen könnte, es folgten Tatsachen über das Tatgeschehen und insbesondere eine Beteiligung der Antragstellerin daran. Direkt im Anschluss folgt allerdings die Einschränkung: „Er soll von C. B. den Auftrag bekommen haben, ihre Kinder in D. zu kidnappen. Sie bestreitet die Vorwürfe vor Gericht.“ Auch aufgrund der Rezeption des weiteren Beitrags entsteht nicht das Verständnis, dass die Äußerungen des Herrn B1. vermeintlich wahre Tatsachen seien. Randnummer 19 Daher wird nicht feststehend berichtet, so dass die Berichterstattung nicht nach den rechtlichen Maßstäben für (un)wahre Tatsachenbehauptung zu bewerten ist. Randnummer 20 2. Der angegriffene Beitrag enthält keine unzulässigen Verdachtsäußerungen. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin ist nach Vornahme der gebotenen Abwägung nicht rechtswidrig, das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt die für die Antragstellerin streitenden Rechte. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.