Zulässige Darstellung von Bildnis der Zeitgeschichte zu Werbezwecken Orientierungssatz 1. Die Zulässigkeit der Darstellung eines Bildnisses der Zeitgeschichte erfordert eine Abwägung zwischen den Pers
§ 97Abs. 1 Urh
G, der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §
§ 97Abs. 2 Urh
G. Randnummer 38 1. Das Bildnis des Klägers unterliegt nach § 22 S. 1 KUG persönlichkeitsrechtlichem Schutz. Das Video aus Anlage K3 ist zudem als Filmwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt; Einwendungen gegen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Videos sind beklagtenseits auch nicht vorgebracht worden. Randnummer 39 2. Der Kläger ist sowohl für die geltend gemachten persönlichkeitsrechtlichen als auch die verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche aktivlegitimiert. Randnummer 40
- a)Die Inhaberschaft des Klägers an seinem eigenen Bild steht zwischen den Parteien nicht in Streit und ist im Übrigen auch offenkundig. Randnummer 41
- b)Die Miturheberschaft des Klägers betreffend das Video aus Anlage K3 ist bereits prozessual als unstreitig anzusehen. Zwar hatte der Beklagte in der Klageerwiderung (dort S. 2 f., Bl. 21 f. d.A.) zunächst bestritten, dass der Kläger (Mit-)Urheber dieses Videos sei. Auf den insoweit weiter substantiierten Vortrag des Klägers zum Herstellungsprozess des Videos in der Replik (dort S. 3 f., Bl. 29 f. d.A.) – der Kläger sowie sein Podcastpartner P. H1 zeichneten ihre Videos selbst auf und schnitten sie anschließend, die redaktionelle und sprachliche Ausarbeitung der Videos erfolge durch die beiden Autoren selbst – ist der Beklagte im Rahmen der Duplik jedoch nicht mehr eingegangen. Randnummer 42 Davon abgesehen streitet für die Miturheberschaft des Klägers und des P. H1 an dem streitgegenständlichen Video die Vermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG. So werden beide Personen auf dem Y.-Profil, auf dem das Video veröffentlicht wurde (Anlage K2), als Inhaber des Kanals genannt. Auf den diesbezüglichen Hinweis der Kammer mit Terminsverfügung vom 09.07.2024 (Bl. 38 d.A.) ist der Beklagte nicht mehr eingegangen. Randnummer 43 Nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG ist der Kläger als Miturheber berechtigt, die sich aus der Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Randnummer 44 3. Das streitgegenständliche, bei T. eingestellte – ausweislich der Anlage K6 insgesamt rund 27 Sekunden lange – Video enthält, wie sich aus einem Vergleich der Videos aus Anlage K3 (Klagemuster) und Anlagen K6 (mit Screenshots in Anlage K7, Verletzungsmuster) ergibt, zum einen in voller Länge eine aus dem Video nach Anlage K3 entnommene Tonspur mit der Stimme des Klägers. Zum anderen enthält es auf einer Länge von rund 12 Sekunden – bei Sekunde 0 sowie von Sekunde 4 bis 6, 9 bis 12 und 18 bis 25 – aus dem Video aus Anlage K3 entnommenes – den Kläger zeigendes – Bildmaterial, während die Tonspur aus dem Video nach Anlage K3 im Übrigen mit anderweitigem Bildmaterial zusammengeschnitten wurde. Randnummer 45 Durch die Verwendung des Bildmaterials mit dem Bildnis des Klägers wurde in dessen Rechte aus § 22 KUG eingegriffen. Der erfolgte Zusammenschnitt des Videos mit weiterem Bildmaterial stellt eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG dar, durch die Einstellung des zusammengeschnittenen Videos bei T. ist es sodann öffentlich zugänglich gemacht worden i.S.d. § 19a UrhG. Randnummer 46 4. Der Beklagte ist für die streitgegenständliche Verletzungshandlung passivlegitimiert. Soweit er in der Klageerwiderung pauschal bestritten hat, „die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen zu haben“, insbesondere Anfang November 2023 auf seinem T.-Account ein Video eingestellt zu haben, das Ausschnitte des Videos aus Anlage K3 enthielt, ist dies im Hinblick auf die – sowohl das entsprechende T.-Profil als auch das streitgegenständliche Video – zeigenden Screenshots in Anlagen K5 und K7 sowie das Video in Anlage K6 unsubstantiiert. Der Beklagte ist hierauf mit Terminsverfügung vom 09.07.2024 (Bl. 38 d.A.) hingewiesen worden, eine Stellungnahme ist dazu nicht mehr – auch nicht in der Einspruchsschrift – erfolgt. Randnummer 47 Davon abgesehen hat der Beklagte im Rahmen der Einspruchsschrift selbst – in Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzbetrags – vorgetragen, für die streitgegenständliche Werbung „insgesamt 3.384,43 € Marketing-Kosten der Firma T.“ zu tragen gehabt zu haben (Schriftsatz vom 30.04.2025, dort S. 2, Bl. 104 d.A.). Aus den insoweit vorgelegten Rechnungen der T. Information Technologies UK Limited (Anlage B1) ergibt sich in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vortrag, dass dem Beklagten unter dem Kundennamen „S.“ „A. F.“ gerade für den Werbezeitraum vom 01.11.2023 bis 01.12.2023 in Rechnung gestellt wurden. Randnummer 48 5. Die Nutzung war rechtswidrig. Dass der Kläger der Verwendung seines Bildnisses sowie von Ausschnitten des gemeinsam mit P. H1 geschaffenen Videos zugestimmt hätte, trägt der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht vor. Randnummer 49 Auch sonstige Rechtfertigungsgründe werden beklagtenseits weder vorgetragen, noch wären sie sonst ersichtlich. Randnummer 50
- a)Die Darstellung des Bildnisses des Klägers ist persönlichkeitsrechtlich nicht ausnahmsweise nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Darstellung eines Bildnisses der Zeitgeschichte zulässig. Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22 ff. KUG wird der Bereich des Zeitgeschichtlichen durch gegenläufige Interessen des Abgebildeten begrenzt, wobei schon bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten von Presse und Rundfunk aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK vorzunehmen ist (statt aller Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, KUG § 23 Rn. 8 m.w.N.). Per se unzulässig ist dabei von vornherein eine gar nicht der Berichterstattung dienende Verwendung von Personenbildnissen zu Werbe- und sonstigen kommerziellen Zwecken (Wandtke/Bullinger/Fricke, a.a.O. Rn. 35). Randnummer 51
- b)Aus denselben Gründen ist die Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung des Videos aus Anlage K3 auch urheberrechtlich nicht ausnahmsweise nach § 50 UrhG zulässig. Die Nutzung von Ausschnitten des klägerischen Videos zu Werbezwecken ist darüber hinaus auch nicht als Zitat (§ 51 UrhG) zulässig. Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 51 ist, dass die Nutzung zu Zitatzwecken erfolgt; der hierfür erforderliche Belegcharakter fehlt aber gerade bei einer Nutzung ausschließlich zum Zwecke der Werbung (OLG München, Urt. v. 27.11.2014, Az. 29 U 1004/14 – Buchrezensionen, Rn. 52 (juris)). Davon abgesehen mangelt es insoweit auch an der für eine rechtmäßige Nutzung als Zitat nach § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG erforderlichen Quellenangabe. Randnummer 52 6. Dem Kläger stehen daher nach §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m.
§ 97Abs. 1 Urh
G die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Randnummer 53 Darüber hinaus kann er nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §
§ 97Abs. 2 Urh
G Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.000,- € beanspruchen, davon 5.000,- € nach § 8 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 UrhG zur gesamten Hand mit P. H1. Randnummer 54
- a)Nach Bewertung der Kammer kann der Kläger für die vom Beklagten vorgenommene Nutzung von Ausschnitten aus dem Video nach Anlage K3 einen lizenzananlogen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 10.000,- € beanspruchen. Randnummer 55
- aa)Nach § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG kann bei Verletzung des Urheberrechts Schadensersatz auf der Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Auch bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 KUG) kann eine Berechnung des materiellen Schadensersatzes nach diesen Grundsätzen der Lizenzanalogie erfolgen (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, KUG §§ 33-50 Rn. 13 f., 16 ff. m.w.N.). Randnummer 56 Der vom Kläger nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §
§ 97Abs. 2 Urh
G zu beanspruchende Schadensersatzbetrag kann damit insgesamt auf der Grundlage dessen berechnet werden, was der Beklagte bei Einholung einer Nutzungserlaubnis als angemessene Lizenzgebühr hätte entrichten müssen. Randnummer 57 bb) Diesen Betrag schätzt die Kammer nach § 287 ZPO auf insgesamt 10.000,- €. Randnummer 58
(1)Eine Lizenzierungspraxis des Klägers bzw. des Duos H./ H1 besteht explizit nicht. Auch sind die insoweit als Anlage K13 vorgelegten „Angebote“ für Werbekooperationen nach Einschätzung der Kammer nicht geeignet, einen „Marktwert“ des Klägers – insbesondere in der zunächst klageweise geltend gemachten Höhe – zu belegen. So enthält der überwiegende Anteil der als Anlage K13 vorgelegten Anfragen gar keine konkreten Vergütungsangebote, sondern Nachfragen nach den eigenen „Tarifen“ des Klägers. Die Anfragen von M. C. und Y1 (Anlage K13 S. 2 und 4) nennen zwar tatsächlich die klägerseits genannten Beträge von 30.000,- bzw. 50.000,- US$, die beiden E-Mails sind aber weder in ihrer Anrede noch sonst personalisiert und erwecken daher eher den Eindruck breitgestreuter Werbe-Emails. Dass es sich tatsächlich um individualisierte verbindliche Angebote handeln soll, erscheint daher sehr zweifelhaft. Randnummer 59
(2)Die Kammer erachtet aber den zuletzt klägerseits noch geltend gemachten Schadensersatzbetrag von insgesamt 10.000,- € unter Berücksichtigung einerseits der nachgewiesenen „Reichweite“ des Klägers und andererseits des Umfangs und der Art der erfolgten Nutzung für angemessen. Randnummer 60 (
- a)Wie sich aus den Screenshots in Anlagen K1 und K2 ergibt, verfügte der eigene Kanal des Klägers Stand 09.01.2024 über 212.000 und der mit P. H1 betriebene Y.-Podcast über 132.000 Abonnenten. Weiter hat der Kläger schlüssig dargelegt, durch eine – vom Kläger nicht nur ausdrücklich gestattete, sondern durch Auslobung einer Vergütung für die meistgesehenen Videos besonders geförderte – Weiterverbreitung von Ausschnitten seiner Videos bei T. und Instagram letztlich ein Millionenpublikum zu erreichen. Dementsprechend weist T. Stand Februar 2024 860 Millionen Views für die knapp 60.000 Videos mit dem Hashtag # H.und H1 aus, auf Y. finden sich 28.517 Videos mit diesem Hashtag, bei Instagram 39.535 Beiträge (Anlage K18). Randnummer 61 Der damit anzunehmende ganz erhebliche Werbewert des Klägers wird zuletzt auch dadurch unterstrichen, dass das streitgegenständliche Video ausweislich des Screenshots in Anlage K5 bereits am 02.11.2023 rund 10.100 mal aufgerufen worden war, während die übrigen vom Beklagten eingestellten Werbevideos zum selben Zeitpunkt deutlich geringere – teils nur zweistellige, maximal aber 5.161 – Aufrufe erhalten hatten. Randnummer 62 (
- b)Gleichzeitig hat der Beklagte ausweislich des Verletzungsmusters in Anlage K6 insgesamt rund 27 Sekunden der originalen Tonspur des Videos und rund 12 Sekunden des originalen Bildmaterials verwendet. Zudem erfolgte die Nutzung zu rein kommerziellen Zwecken, nämlich zur Bewerbung des vom Beklagten selbst vertriebenen Mundpflasters. Randnummer 63 (
- c)Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, dass er durch den Vertrieb des – unter Nutzung des klägerischen Videos beworbenen – Mundpflasters insgesamt einen Verlust erwirtschaftet habe – insbesondere aufgrund der Kosten der Einstellung des streitgegenständlichen Videos auf der Plattform T. – ist dies bereits im Ansatz nicht geeignet, den zuzuerkennenden lizenzanalogen Schadensersatz niedriger zu bewerten. Denn für die Berechnung des lizenzanalogen Schadens kommt es allein darauf an, welche Vergütung dem Rechteinhaber bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Hingegen spielt es für die Berechnung nach der Lizenzanalogie keine Rolle, ob die Parteien tatsächlich bereit gewesen wären, einen Lizenzvertrag abzuschließen, ob der Verletzer in der Lage gewesen wäre, überhaupt eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen oder ob der Verletzer mit der Verwertung des Werkes Gewinn oder Verlust erzielt hat (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 7/14 – Tauschbörse II, Rn. 41 (juris); BeckOK UrhR/Reber, 45. Ed. 15.2.2024, UrhG § 97 Rn. 121). Randnummer 64
- b)Nach Auffassung der Kammer ist dieser insgesamt als ersatzfähig anzusehende lizenzanaloge Schaden bei einer Verletzung sowohl von Persönlichkeits- als auch Urheberrecht bei – wie vorliegend – (teilweise) unterschiedlicher Rechteinhaberschaft entsprechend der vom Kläger gewählten Lösung formal auf die entsprechenden Anspruchsinhaber entsprechend dem relativen Gewicht der in Rede stehenden Verletzungen aufzuteilen. Die Kammer bewertet im vorliegenden Fall das Gewicht der Verletzung des Rechts am eigenen Bild einerseits und der Verletzung des Urheberrechts andererseits als etwa gleich, so dass die fiktive Gesamtlizenz entsprechend hälftig zu teilen ist. Randnummer 65
- c)Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Klage ist dem Beklagten unter dem 06.02.02024 zugestellt worden (Bl. 16.1 d.A.) III. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO unter Berücksichtigung der erfolgten Teil-Klagerücknahmen, wobei die Kammer entsprechend der Streitwertschätzung aus der Klageschrift (Streitwert insgesamt 50.000,- € bei einem Zahlungsantrag in der Hauptsache von 15.000,- €) von einem Streitwert für den Unterlassungsantrag von 35.000,- € ausgegangen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 3 ZPO. Sonstiger Langtext Streitwertbeschluss vom 30. Oktober 2025 Tenor: Der Streitwert wird für die Gerichtsgebühren auf 60.000,- € festgesetzt. Gründe: Eine mit der vor dem Termin am 24.07.2025 erklärten Teilklagerücknahme verbundene Reduzierung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Termin bleibt einer – nur auf Antrag erfolgenden – Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vorbehalten. Die Festsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG. Die Festsetzung erfolgt dabei unter Zugrundelegung der weitestgehenden der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche entsprechend dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 13.05.2024, wobei der Klageantrag zu Ziffer 1 (Unterlassung) entsprechend der Streitwertangabe in der Klageschrift mit 35.000,- € bewertet wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Hamburg Sievekingplatz 1 20355 Hamburg einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.