Obsah (15)
§ 42§ 87a§ 4c§ 5§ 113§ 40§ 9§ 6e§ 4§ 6b§ 6c§ 6h§ 22a§ 1§ 35Glücksspielrecht; Erlaubnis zum Veranstalten virtueller Automatenspiele; Inhalts- und Nebenbestimmungen Leitsatz Mannigfaltige Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Erlaubnis zum Veranstalten virtuelle
§ 42Abs. 1 Var. 1 Vw
GO ist grundsätzlich gegeben und scheidet insbesondere nicht schon deshalb aus, weil sie und der Hauptverwaltungsakt, dem sie beigefügt wurde, aufgrund einer einheitlichen Ermessensentscheidung ergangen sind. (Rn.76) 2. Die isolierte Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung setzt über ihre Rechtswidrigkeit hinaus voraus, dass der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Diese Einschränkung verhindert lediglich, dass das Gericht eine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt, die es selbst nicht beseitigen kann. Nicht zu prüfen ist, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. (Rn.78) 3. Nur der hinreichend bestimmte Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen und als Titel dienen; das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller Nebenbestimmungen. (Rn.81) 4. Die Befugnisnorm ermächtigt ausgehend von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG nur zu glücksspielrechtlichen Regelungen. Gesellschaftsrechtliche Regelungen wären wegen der insoweit erschöpfend ausgeübten konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 GG dem Bund vorbehalten. (Rn.83) 5. Gesetzeswiederholende Verfügung sind nicht per se rechtswidrig, vielmehr sind sie dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird. (Rn.102) 6. Die Beklagte ist befugt, Regelungen für Einzelspiele der Veranstaltungserlaubnis als Nebenbestimmungen beizufügen. Vorliegend wird der legitime Zweck verfolgt, einer Irreführung hinsichtlich der Chancen des Glücksspiels vorzubeugen. (Rn.150) 7. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. (Rn.212) 8. Werbung für legales Glücksspiel soll dazu dienen, dass dem Kanalisierungsauftrag der konzessionierten Anbieter Genüge getan wird, hingegen nicht dazu, neue Spieler zu generieren. (Rn.220) 9. Abstrakte Vorgaben in einem Verwaltungsakt müssen als vollstreckungsfähigem Titel hinreichend konkretisiert sein und das Auswahlermessen muss entsprechend ausgeübt werden. Der Verwaltungsakt muss geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. (Rn.227) 10. Unentgeltliche Spiele erfüllen zwar nicht das Vollbild des durch die Elemente Entgelt, Zufall, Gewinnchance definierten Glücksspiels. Gerade wegen der dem unentgeltlichen Spiel eigenen niedrigen Hemmschwelle droht aber ein Heranführungseffekt an die in Rede stehende Glücksspielform. (Rn.247) 11. Das umfassende Verbot, Influencer einzusetzen, ist rechtswidrig. Zum einen fehlt es an tragfähigen Ermessenserwägungen, da die Genehmigungsbehörde annimmt, Influencer entschieden selbst über den Inhalt und die Art und Weise der Darstellung. Zum anderen ist das ausgesprochene Verbot nicht erforderlich und damit nicht verhältnismäßig. (Rn.286) 12. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Nebenbestimmung ist § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV (juris: GlüStVtr HA 2021). Die letztgenannte Vorschrift erlaubt nicht lediglich den Erlass von Nebenbestimmungen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Werbung, sondern auch bezüglich der Einbeziehung Dritter in die Durchführung von Werbung. (Rn.309) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die nachfolgenden Nebenbestimmungen der im ländereinheitlichen Verfahren erteilten Erlaubnis zum Veranstalten von virtuellen Automatenspielen vom 3. April 2023 werden aufgehoben: B. 6. Abs. 1 (Trennungsgebot), B. 7. a. (Casinoähnlichkeit), B. 7. d. Satz 2 (Vereinbarungen mit Dritten), B. 7. j. Satz 1 (Simulation physischer Vorgänge), soweit über den Umfang hinausgehend: „ Simuliert ein Spiel eine in der Realität der Auslösung des Zufallselements zugeordnete echte physische Vorrichtung, oder deutet es eine solche implizit an, dann muss das Verhalten der Simulation dem erwarteten Verhalten der echten physischen Vorrichtung entsprechen. “, B. 8. (Insolvenzabsicherung), B. 9. Abs. 1 Satz 2 (Einsatzlimit), B. 9. Abs. 2 Satz 4 (Limitdatei), B. 10. Abs. 1 Satz 3 (Aktivitätsdatei), B. 13. Satz 2 (Schnittstellenzugang), B. 14. a. Satz 1 und 3 (Maß der Werbung), B. 14. m. (Dachmarkenwerbung), B. 14. n.
- bb)(Dachmarkenwerbung bezüglich Sportstätten), B. 14. p. (Influencer-Marketing), B. 14. r. (Trigger), B. 14. x. Satz 1 und 3 (Casinobegriff), B. 23 Satz 1 (Informationstechnologie), soweit über den Umfang hinausgehend: „ Geplante Änderungen an der IT-Infrastruktur und/oder -Architektur, welche die Grundlagen des genehmigten IT-Sicherheitskonzepts betreffen, sind der Erlaubnisbehörde unter Darstellung des relevanten Sachverhalts anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Erlaubnisbehörde. “, B. 26. f. Satz 3 bis 6 (Verhütung von Geldwäsche), B. 26. j. Satz 1 (Spielersperrsystem), B. 26. q. Satz 1 (Wiederholung der Authentifizierung), B. 36. Satz 5, 6 und 9 (Rabatte und Boni). Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin stellt mannigfaltige Inhalts- und Nebenbestimmungen der ihr durch die Beklagte erteilten Erlaubnis zum Veranstalten virtueller Automatenspiele zur gerichtlichen Überprüfung. Randnummer 2 Die in Hamburg ansässige Klägerin vermittelt zum einen im Internet die Teilnahme an Lotterien. Dem liegt zuletzt die gebündelte Erlaubnis durch Bescheid des Funktionsvorgängers der Beklagten vom 23. Mai 2022 mit späteren Änderungen zugrunde (Gegenstand der Verfahren 5 K 2624/22 und 5 K 2151/25 ). Zum anderen veranstaltet sie virtuelle Automatenspiele. Zugrunde liegt der ihr auf Antrag vom 9. Juli 2021 durch die Beklagte im ländereinheitlichen Verfahren erteilte Bescheid vom 3. April 2023, zugestellt am 11. April 2023, der sich in „ A. Erlaubnis “, „ B. Inhalts- und Nebenbestimmungen “, „ C. Sofortvollzug “, „ D. Hinweise “, „ E. Begründung “ sowie „ F. Rechtsbehelfsbelehrung “ gliedert. Randnummer 3 Die Klägerin hat am 5. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie insbesondere aus: Einzelne unbestimmtere Nebenbestimmungen seien womöglich einer freiheitswahrenden Auslegung zugänglich. Andere Nebenbestimmungen seien schon für sich genommen schwerwiegende Beschränkungen ihrer Freiheitsbetätigung und ökonomisch besonders gravierend. Schließlich seien weitere Nebenbestimmungen in ihrer Gesamtheit unverhältnismäßig. Randnummer 4 Die Beklagte hat schriftsätzlich am 2. Dezember 2025 einzelne Nebenbestimmungen aufgehoben oder geändert. Randnummer 5 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage erweitert, soweit die Beklagte eine Nebenbestimmung verschärft hat, sowie den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des zweiten, achtzehnten, dreißigsten und dreiunddreißigsten Spiegelstrichs des angekündigten Antrags für erledigt erklärt. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt unter dieser Maßgabe, Randnummer 7 1. die nachfolgenden Nebenbestimmungen der im ländereinheitlichen Verfahren erteilten Erlaubnis zum Veranstalten von virtuellen Automatenspielen vom 3. April 2023 aufzuheben: Randnummer 8 − B. 2. Randnummer 9 − B. 3. Satz 1 und Satz 4 Randnummer 10 − B. 4. Satz 3 Randnummer 11 − B. 6. Randnummer 12 − B. 7. a. Randnummer 13 − B. 7. d. Satz 2 Randnummer 14 − B. 7. g. Randnummer 15 − B. 7. j. Randnummer 16 − B. 8. Randnummer 17 − B. 9. Abs. 1 Satz 2 Randnummer 18 − B. 9. Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 Randnummer 19 − B. 10. Abs. 1 Satz 3 Randnummer 20 − B. 13. Satz 2 Randnummer 21 − B. 14. Abs. 1 und Abs. 2 Randnummer 22 − B. 14. a. Satz 1 und Satz 3 Randnummer 23 − B. 14. e. Abs. 1 Satz 1 Randnummer 24 − B. 14. h. Randnummer 25 − B. 14. k. Randnummer 26 − B. 14. m. Randnummer 27 − B. 14. n.
- bb)Randnummer 28 − B. 14. p. Randnummer 29 − B. 14. r. Randnummer 30 − B. 14. s. Randnummer 31 − B. 14. t. Randnummer 32 − B. 14. u. Abs. 2 Randnummer 33 − B. 14. w. Randnummer 34 − B. 14. x. Randnummer 35 − B. 14. y. Randnummer 36 − B. 14. z. Satz 1 Randnummer 37 − B. 20.
- b)Randnummer 38 − B. 23. Randnummer 39 − B. 26. b. Satz 1 Randnummer 40 − B. 26. d. Satz 3 Randnummer 41 − B. 26. f. Randnummer 42 − B. 26. j. Satz 1 und Satz 2 Randnummer 43 − B. 26. q. Randnummer 44 − B. 27. Satz 2 und Satz 3 Randnummer 45 − B. 35. Randnummer 46 − B. 36. Randnummer 47 2. hilfsweise zu 1. und soweit dies nicht schon durch Aufhebung nach Nr. 1 erfolgt ist, unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Bescheids der Beklagten vom 3. April 2023 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag eine Erlaubnis zu erteilen, die die unter Nr. 1 genannten Beschränkungen nicht enthält. Randnummer 48 Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Randnummer 49 Die Beklagte beantragt im Übrigen, Randnummer 50 die Klage abzuweisen. Randnummer 51 Zur Begründung trägt die Beklagte insbesondere vor: Sie habe sich mit dem Vorbringen der Klägerin erneut und vollständig auseinandergesetzt. Im Ergebnis sei eine Abänderung ausgeschlossen. Für gesetzlich vorgeschriebene Inhalte regelnde Inhaltsbestimmungen ergebe sich ein gesetzliches Verbot entgegenstehender Erlaubnisse. Handele es sich um eine Regelung, die zwingend mit dem Verwaltungsakt getroffen haben werden müssten, sei sie nicht isoliert anfechtbar. Auf die glücksspielrechtliche Erlaubnis in ihrer konkreten Gestalt bestehe kein Anspruch. Die zur Überprüfung gestellten Inhalts- und Nebenbestimmungen seien rechtmäßig. Randnummer 52 Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die behördlichen Sachakten. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 53 I. Die Entscheidung trifft
§ 87aAbs. 2 und 3 Vw
GO aufgrund Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer. Randnummer 54 II. Im jeweils ausgesprochen Umfang wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und führt das weitergeführte Verfahren die Klage zum Erfolg. Randnummer 55
- Im ersten Spiegelstrich betreffend die Sicherheitsleistung bleibt der zu
- gestellte Hauptantrag ohne Erfolg. Die ins Leere gehende Ausführung in B.
- unterliegt keiner Anfechtung. Sie beschwert die Klägerin nicht. Im Einzelnen: Randnummer 56 Die Maßgabe in B.
- im Teil B. des Bescheids vom
- April 2023, Randnummer 57 „Die
§ 4cAbs. 3 Glü
StV 2021 erbrachte Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum muss während der gesamten Geltungsdauer der Erlaubnis bestehen bleiben. “ Randnummer 58 die Begründung im Teil E. des Bescheids zu Teil B. im Allgemeinen Randnummer 59 „ Nach § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 sind Inhalts- und Nebenbestimmungen festzulegen, die zur dauernden Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der nach dem GlüStV 2021 bestehenden und im Angebot übernommenen Pflichten erforderlich sind. Zudem sind in der Erlaubnis
§ 5Abs. 1 Satz 3 Glü
StV 2021 Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel festzulegen. “ Randnummer 60 sowie die Begründung der Maßgaben in B.
- im Besonderen lauten: Randnummer 61 „ § 4c Abs. 3 GlüStV 2021 verpflichtet die Erlaubnisinhaberin, zur Sicherstellung der Auszahlungsansprüche der Spieler und von staatlichen Zahlungsansprüchen eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen. Alternativ hierzu besteht zudem die Möglichkeit, die Sicherheitsleistung auch als Inhabersparbuch oder in Form der Hinterlegung von Geld zu erbringen. Die Sicherheitsleistung beläuft sich auf mindestens fünf Millionen Euro. Sie kann von der Erlaubnisbehörde bis zur Höhe des zu erwartenden Durchschnittsumsatzes eines Monats, maximal auf 50 Millionen Euro, erhöht werden, da dies erforderlich und auch ausreichend ist, um die Zahlungsansprüche der Spieler und des Staates zu gewährleisten. Aufgrund der vorgelegten Daten ergibt sich im Erlaubniszeitraum ein prognostizierter Durchschnittsumsatz eines Monats in Höhe von unter 5 Millionen Euro. Die Sicherheitsleistung wurde daher in Höhe dieses Mindestbetrags festgesetzt.“ Randnummer 62 Die Klägerin bringt zu den von ihr zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Inhalts- und Nebennestimmungen im Allgemeinen vor: Die Anfechtungsklage sei statthaft. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen zur Online-Automatenspiel-Erlaubnis sei § 36 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 bzw. für werbebezogene Vorgaben § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV
- Denn nach § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2021 bestehe im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Die Nebenbestimmungen seien auch nicht zwingender Bestandteil der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Es könne allenfalls aus Vorschriften des Staatsvertrags folgen, die konkrete Festlegungen für die Erlaubnis vorgäben. Die Klägerin habe die gesetzlichen Anforderungen unabhängig von der wiederholenden Festlegung in der Erlaubnis einzuhalten. Eine konkrete Begründung, inwiefern die hier angegriffenen Regelungen, die meist nur selbständige Handlungspflichten neben der Erlaubnis regelten, zugleich den Erlaubnisgegenstand der Zulassung der Veranstaltung virtueller Automatenspiele inhaltlich bestimmen sollten, erfolge nicht. Nebenbestimmungen seien zur dauernden Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen nur dann erforderlich, wenn es im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung zumindest tatsächliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Voraussetzungen künftig wieder fortfallen oder die Pflichten verletzt werden könnten. Zur Einhaltung und Überwachung der staatsvertraglichen Pflichten seien Nebenbestimmungen gleichfalls nur dann erforderlich, wenn es zumindest Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung gebe, und wenn eine hinreichende behördliche Kontrolle der erlaubten Tätigkeit sonst nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich wäre. Außerdem seien bloße gesetzeswiederholende Verfügungen in Nebenbestimmungen nur dann zulässig, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass bestehe, auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt werde. Randnummer 63 Die Klägerin wendet gegen B.
- im Besonderen ein, sie könne die der Beklagten erteilte Bürgschaft nicht eigenhändig rückgängig machen. Randnummer 64 Die Beklagte bringt zu den Inhalts- und Nebenbestimmungen im Allgemeinen vor: Eine untrennbare Festlegung des mit der Erlaubnis gestatteten Tuns in Inhaltsbestimmungen sei nicht im Wege der isolierten Anfechtungsklage angreifbar. Es gebe die Erlaubnis ohne deren Ausgestaltung in Nebenbestimmungen im Einzelnen nicht. Die isolierte Aufhebbarkeit scheide aus, wenn offenkundig sei, dass eine Ermessensentscheidung nur eine Erlaubnis unter Einhaltung der Inhaltsbestimmungen umfasse, so dass eine isolierte Aufhebung von vornherein nicht zu der Herstellung rechtmäßiger Zustände führen könne. Auf die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse in ihrer konkreten Gestalt bestehe aufgrund der notwendig mit ihrer Erteilung zu treffenden, in das Ermessen der Erlaubnisbehörde gestellten Regelungen kein Anspruch. Es liege kein Anhörungsmangel vor, es gebe keine ohne die erteilte Erlaubnis bestehende Rechtsposition der Klägerin, in die erst mit der Erteilung i. S. d. § 28 Abs. 1 VwVfG eingegriffen würde; zudem sei von den tatsächlichen Angaben im Antrag auch nicht i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG abgewichen; überdies werde eine Anhörung im Prozess nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt. Randnummer 65 Die Beklagte verteidigt B.
- im Besonderen dahingehend, es liege eine nicht isoliert anfechtbare Inhaltsbestimmung vor. Das Sicherungsbedürfnis
§ 4cAbs. 3 Glü
StV 2021 sei eröffnet. Die Mindestsicherungssumme diene der Besicherung aufaddierter Ansprüche über mehrere Zeiträume des Betriebes dient. Besichert seien später fällige staatliche Ansprüche und Ansprüche der Spieler, die erst verzögert festgestellt, geltend gemacht und durchgesetzt werden könnten. Die Erlaubnis sei an die Beibehaltung der Sicherheit geknüpft und von ihr untrennbar. Randnummer 66 Die Klage gegen B.
- ist unzulässig. Sie ist nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO nicht statthaft. Danach kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Eine mit der angefochtenen Textstelle im Bescheid nach § 35 Satz 1 VwVfG intendierte Regelung geht zumindest gegenwärtig ins Leere. Die Klägerin kann nach eigenem Vortrag die der Beklagten als Sicherheit erteilte Bürgschaft nicht eigenhändig rückgängig machen. Die Klägerin ist überdies nach § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO nicht klagebefugt. Danach muss der Rechtsschutzsuchende grundsätzlich geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (dazu BVerwG, Urt. v. 22.2.1994, 1 C 24.92, juris Rn. 11, BVerwGE 95, 133). Eine Verletzung in eigenen Rechten ist insbesondere dann nicht möglich, wenn der Rechtsschutzsuchende - wie hier - nicht beschwert ist. Randnummer 67
- Im zweiten Spiegelstrich zu den die vergangene Betriebsaufnahme betreffenden Auflagen in B.
- Satz 1 und 4 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 68
- Im dritten Spiegelstrich betreffend ein Umsetzungsverbot bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die auflösende Bedingung in B.
- Satz 3 wird aufrechterhalten. Sie ist als erlaubnisbezogene Regelung erforderlich. Im Einzelnen: Randnummer 69 Die Maßgaben in B. 4 (Satzzahlen nur hier) Randnummer 70 „ 1 Die Erlaubnisinhaberin ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Darunter fallen u. a. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Geschäftsführung, der Nachweise zu Sachkunde und Zuverlässigkeit, geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen, bei juristischen Personen nur solche, die mehr als fünf Prozent des Grundkapitals oder des Stimmrechts betreffen. 3 Die Änderungen dürfen erst nach Bestätigung der Unbedenklichkeit umgesetzt werden.“ Randnummer 71 und ihre Begründung lauten: Randnummer 72 „Die Auflage konkretisiert die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen i.S.d. § 4d Abs. 1 und 2 GlüStV
- “ Randnummer 73 Die Klägerin rügt, ein präventives Umsetzungsverbot setze sich in Widerspruch zu abschließend geregelten Sicherungen der erweiterten persönlichen Zuverlässigkeit in § 4d Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 GlüStV
- Die Nebenbestimmung sei zudem unverhältnismäßig. Unter Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Wirkung sei sie rechtswidrig, weil sie in einen durch Bundesgesetz abschließend normierten Sachbereich hineinregele. Randnummer 74 Die Beklagte entgegnet, die Nebenbestimmung sei nicht isoliert anfechtbar. Sie sei von Erteilung und Fortbestand der Erlaubnis untrennbar. Sie sei § 4d Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 nachgebildet. Randnummer 75 Die Klage gegen B.
- Satz 3 ist zulässig, insbesondere statthaft. Randnummer 76 Die isolierte Anfechtung einer belastenden Nebenbestimmung
§ 42Abs. 1 Var. 1 Vw
GO ist grundsätzlich gegeben und scheidet insbesondere nicht schon deshalb aus, weil sie und der Hauptverwaltungsakt, dem sie beigefügt wurde, aufgrund einer einheitlichen Ermessensentscheidung ergangen sind (BVerwG, Beschl. v. 29.3.2022, 4 C 4.20, juris Rn. 8 f., BVerwGE 175, 184). Hinsichtlich der Nebenbestimmungen ist auf Grundlage parallelen Landesrechts (dazu VG Hamburg, Urt. v. 14.11.2024, 5 K 2624/22 , juris Rn. 113 ) das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA über § 27a Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 kraft der Zustimmungsakte der Länder dann anzuwenden, wenn nicht Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Nebenbestimmungen und damit grundsätzlich isoliert anfechtbar sind nach dem Katalog des § 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwVfG Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Randnummer 77 Die Klage gegen B. 4. Satz 3 ist
§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw
GO unbegründet. Die angefochtene Auflage ist rechtmäßig. Randnummer 78 Maßgeblich für die Beurteilung der während des Erlaubniszeitraums Dauerwirkung beanspruchenden Nebenbestimmungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die isolierte Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung setzt über ihre Rechtswidrigkeit hinaus voraus, dass der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Diese Einschränkung verhindert lediglich, dass das Gericht eine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt, die es selbst nicht beseitigen kann. Nicht zu prüfen ist, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 29.3.2022, 4 C 4.20, juris Rn. 11 ff., BVerwGE 175, 184; Beschl. v. 12.10.2022, 8 AV 1.22, juris). Randnummer 79 Belastende Nebenbestimmungen einer Erlaubnis zum Veranstalten virtuellen Automatenspiels gründen auf einer gesetzlichen Befugnis. Nach der subsidiär anwendbaren Vorschrift des § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn (Alt. 1) sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder (Alt. 2) sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Dabei mag dahinstehen, ob nach dem parallelen Landesrecht bei Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen ein Anspruch auf eine beantragte Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele besteht. Zumindest begründet das Landesrecht keinen Anspruch auf eine nicht durch Nebenbestimmungen eingehegte Erlaubnis. Das Landesrecht eröffnet einerseits nach Art. 12 Abs. 1 und 2 GG den Zugang zum Berufs des Automatenspielveranstalters, unterwirft andererseits aber die Berufsausübung aus vernünftigen - und sich aufdrängenden - Erwägungen des Gemeinwohls strengen Regelungen. Die private Freiheitsbetätigung muss insoweit im öffentlichen Interesse in engen Bahnen verlaufen. In den Lebensbereichen kommerzialisierter Instinkte - etwa Prostitution, Glücksspiel, psychotrope Substanzen - gehen marktmächtige wirtschaftliche Chancen Weniger mit existenziellen gesundheitlichen und sozialen Risiken Vieler einher. Die für das virtuelle Automatenspiel zuständigen Landesgesetzgeber haben sich dazu entschlossen, das bisherige repressive absolute Verbot virtuellen Automatenspiels aufzuheben und durch einen präventiven Erlaubnisvorbehalt zu ersetzen, jedoch nicht ohne Vorkehrungen zur Einhegung der Risiken mit Gesetzeskraft zu treffen und zusätzlich dem Vorstand der Beklagten als nach §§ 27f Abs. 1, 27i Abs. 1 Abs. 2 GlüStV 2021 zuständiger Aufsichtsbehörde an die Hand zu geben. Randnummer 80 Die Beklagte ist zu Nebenbestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen befugt, wobei zum Teil das Entschließungsermessen zulasten des Erlaubnisinhabers eingeschränkt ist. Zunächst „ sind “ in der Erlaubnis
§ 4cAbs. 2 Glü
StV 2021 die Inhalts- und Nebenbestimmungen festzulegen, die zur dauernden Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen sowie zur Einhaltung und Überwachung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden und im Angebot übernommenen Pflichten erforderlich sind. Sodann „ sind “ in der Erlaubnis aufgrund § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung für öffentliches Glücksspiel sowie zu Pflichthinweisen festzulegen (s. u.
- bis. 29.). Ferner „ ist “ die Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 widerruflich zu erteilen (s. u. 38.) sowie zu befristen. Im Übrigen „ kann“ die Erlaubnis kraft § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021 , auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden, wie § 4d Abs. 4 Satz 5 GlüStV 2021 klarstellt (s. u. 4.,
- und 39.). Randnummer 81 Die Auflage in B.
- Satz 3 genügt § 37 Abs. 1 VwVfG. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller Nebenbestimmungen (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
- Aufl. 2023, VwVfG § 37 Rn. 3). Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21.12, juris Rn. 13, BVerwGE 148, 146). Nur der hinreichend bestimmte Verwaltungsakt kann seine Individualisierungs- und Klarstellungsfunktion erfüllen und als Titel dienen; das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller Nebenbestimmungen (U. Stelkens, a. a. O., Rn. 2 f.). Dem ist hier Genüge getan. Die „ für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände “ lassen sich anhand der Antragsunterlagen bestimmen. Durch Teil A.
- werden die dort benannten Antragsunterlagen zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Ändern sich die in den Antragsunterlagen angegebenen Umstände, aufgrund derer die Erlaubnis erteilt wurde, so muss der Vorstand der Beklagten als Aufsichtsbehörde in die Lage sein zu prüfen, ob die Erlaubnis fortgilt oder ob Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Randnummer 82 Die angefochtene Auflage beruht auf einer rechtmäßigen Ermessensbetätigung der Beklagten. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Geb rauch gemacht ist. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie
§ 40Vw
VfG ihr Ermessen auszuüben (zur Meidung einer Ermessensunterschreitung) und zwar entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (zur Meidung eines Ermessensfehlgebrauchs) sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (zur Meidung einer Ermessensüberschreitung). Die Beklagte hat - ausweislich der den besonderen Begründungen für die einzelnen Nebenbestimmungen vorangestellten allgemeinen Begründung (s. o. 1.) - das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen erkannt und in der Weise ausgeübt, dass die Nebenbestimmungen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 geeignet, erforderlich und angemessen seien. Die gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, darunter die Grenzen der Befugnisnorm und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sind beachtet. Randnummer 83 In den Grenzen der Befugnisnorm halten sich sowohl die (von der Klägerin nicht angefochtene) Anzeigepflicht aus B.
- Satz 1 und 2 als auch das (zur gerichtlichen Überprüfung gestellte) präventive Umsetzungsverbot in B.
- Satz
- Die Befugnisnorm ermächtigt ausgehend von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG (dazu VG Hamburg, Urt. v. 14.11.2024, 5 K 2624/22 , juris Rn. 113 ) nur zu glücksspielrechtlichen Regelungen. Gesellschaftsrechtliche Regelungen wären wegen der insoweit erschöpfend ausgeübten konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 GG dem Bund vorbehalten. Das im Bescheid formulierte präventive Umsetzungsverbot enthält aber keine gesellschaftsrechtliche Regelung. Das erkennende Gericht knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung ( OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2017, 4 Bf 160/14 , juris Rn. 203 ) an: Randnummer 84 „Der Begriff der Erlaubnis wird ersichtlich im Sinne des Bescheids und – entgegen dem Verständnis der Klägerin – nicht dahingehend verwendet, dass die zivil- oder gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit der Rechtsformänderung von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig gemacht werden soll “. Randnummer 85 Diese Ausführungen hatten eine Nebenbestimmung zum Anlass, nach der eine Änderung der Rechtsform von beauftragten Dritten der vorherigen Erlaubnis bedurfte. Das vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht begründete erlaubnisbezogene Verständnis der Nebenbestimmung ist jedoch ohne Weiteres auf die unmittelbar an der Hauptregelung der Erlaubnis ansetzenden auflösenden Bedingung in B.
- Satz 3 übertragbar. Randnummer 86 Ein milderes, gleich wirksames Mittel steht nicht zu Gebote. Nur erlaubnisrelevante Änderungen sind erfasst. Insofern ist die Belastung der Klägerin folgerichtig und angemessen, um einen § 1 GlüStV 2021 entsprechenden rechtmäßigen Zustand aufrechtzuerhalten. Die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen gerade der Klägerin erteilt. Sie ist
§ 9Abs. 4 Satz 4 Glü
StV weder übertragbar noch kann sie einem Anderen zur Ausübung überlassen werden. Die fortdauernde Wirksamkeit der Erlaubnis kann von Änderungen in den der Erlaubnis zugrundeliegenden Verhältnissen abhängig gemacht werden. Randnummer 87
- Im vierten Spiegelstrich betreffend das Trennungsgebot führt der Antrag teilweise zum Erfolg. Die Auflagen in B.
- Abs. 1 werden aufgehoben. Sie sind als anlasslose Wiederholungen des Gesetzes nicht erforderlich. Die Auflagen in B.
- Abs. 2 und 3 werden aufrechterhalten. Sie sind erforderliche Konkretisierungen des - gleichwohl modifizierten, so doch gesetzlich angeordneten - Trennungsgebots. Im Einzelnen: Randnummer 88 Die Maßgaben B.
- und B. 6 (Absatz- und Satzzahlen nur hier) Randnummer 89 „
- 1 Die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen darf nur über die unter A. Nr. 1 benannten Internetseiten sowie die unter A. Nr.1 benannten Applikationen erfolgen. 2 Eine Weiterleitung auf andere als die unter A. Nr. 1 benannten Seiten darf nicht erfolgen. 3 Sämtliche Informationen auf den benannten Internetseiten sowie Applikationen, die dem Spieler zur Verfügung zu stellen sind, müssen in deutscher Sprache abrufbar sein. Randnummer 90
- Abs. 1 Satz 1 Über dieselbe Internetdomain dürfen unterschiedliche Glücksspielformen nur angeboten werden, wenn für jede Glücksspielform ein selbstständiger und grafisch jeweils voneinander abgetrennter Bereich eingerichtet wird. 2 In einem Bereich darf für die Glücksspiele in den anderen Bereichen nicht geworben oder sonst zum Spiel in den anderen Bereichen aufgefordert werden. 3 Nach Teilnahme an einem Glücksspiel in einem Bereich ist frühestens nach Ablauf einer Minute die Teilnahme in einem anderen Bereich zulässig. 4 Während dieser Minute sind auch keine unentgeltlichen Demo-Spiele erlaubt. 5 Die Erlaubnisinhaberin hat sicherzustellen, dass erzielte Gewinne aus einem Bereich erst nach Ablauf einer Wartefrist von einer Stunde für Glücksspiele in anderen Bereichen genutzt werden können. Randnummer 91 Abs. 2 Satz 1 Wechselt der Spieler aus dem Bereich der staatlich angebotenen Lotterien bzw. von aus staatlichen Lotterien vermittelten Produkten in den Bereich des virtuellen Automatenspiels, muss sich der Spieler gesondert anmelden und bei jedem Wechsel in diesen Bereich neu einloggen. 2 Nach dem jeweiligen Einloggen oder erstmaligen Anmelden wird ein gut erkennbarer Hinweis aufgezeigt, der auf die erhöhte Suchtgefahr von virtuellen Automatenspielen hinweist. 3 Der Spieler hat zu bestätigen, dass dieser Hinweis zur Kenntnis genommen wurde. 4 Erst nach dieser Bestätigung darf eine Spielteilnahme ermöglicht werden. Randnummer 92 Abs. 3 Satz 1 Nach dem Wechsel in den Bereich virtuelles Automatenspiel darf die optische und grafische Verbindung zu Lotto, staatlichen Lotterien oder staatlichen Lotterieprodukten, mit Ausnahme des Impressums sowie der Erkennbarkeit in der Domain selbst, nicht hergestellt werden. 2 Eine Zurückleitung zur Hauptdomain kann z.B. über einen ‚Zurück zur Hauptseite‘ Button ohne weitere Kennzeichnung des Veranstalters erfolgen. “ Randnummer 93 sowie die ihnen ohne nähere Differenzierung zugeordnete Begründung lauten: Randnummer 94 „ Den Informationspflichten ist
§ 6eAbs. 4 Glü
StV 2021 in deutscher Sprache nachzukommen.
§ 4Abs. 5 Nr. 5 Glü
StV 2021 dürfen unterschiedliche Glücksspielformen über dieselbe Internetdomain zudem nur angeboten werden, wenn für jede Glücksspielform ein selbstständiger und grafisch jeweils voneinander abgetrennter Bereich eingerichtet wird. Randnummer 95 Durch diese Nebenbestimmung sollen zwingende Gründe des Allgemeininteresses gewahrt werden, welche sich aus der besonderen staatlichen Stellung einer Veranstalterin oder dem staatlich erlaubten Vermitteln von staatlichen Lotterieprodukten ergeben. Soweit der identische Kundenkreis für die Bereiche Lotterien und virtuelles Automatenspiel ohne Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit bzw. im optischen Umfeld des Lotteriespiels auch im Bereich des virtuellen Automatenspiels auf der gemeinsamen Domain angesprochen wird, ist davon auszugehen, dass die von virtuellen Automatenspielen ausgehenden besonderen Gefahren dem Spieler nicht ausreichend bewusst gemacht werden und ein Kundenkreis angesprochen wird, dem diese Gefahr nicht ausreichend bewusst ist. Im Gegenteil, es ist davon auszugehen, dass dem ggfls. auch zufällig auf dieses Angebot stoßenden Kundenkreis von der besonderen Gefährlichkeit in diesem Umfeld gerade nicht bewusst ist, weil es sich hier um einen staatlichen Anbieter oder Vermittler staatlicher Lotterieprodukte aus dem im Verhältnis zum virtuellen Automatenspiel ungefährlichen Lotteriebereich handelt. Eine uneingeschränkte Zusammenführung des staatlichen und privaten Angebots ist mit den Zielen des GlüStV 2021 nicht vereinbar, da das aus § 1 GlüStV 2021 abzuleitende Trennungsgebot von Lotterien staatlicher oder staatlich beherrschter Veranstalter und sonstigen Glücksspielarten, wie dem virtuellen Automatenspiel, verletzt wäre. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist eine Unterscheidbarkeit von unmittelbarem staatlichen Lotterieangebot und dessen staatlich erlaubter Vermittlung nicht bewusst. Sowohl die Gestaltung des Auftritts als auch die Firmierung von Vermittlern staatlicher Lotterieprodukte setzen genau auf diese Wirkung. Es liefe auch dem Ziel der Kanalisierung und der Suchtbekämpfung zuwider, wenn zur Teilnahme am staatlichen Glücksspielangebot oder einem entsprechend vermittelten Produkt entschlossene Spieler zur Teilnahme an gefährlichen Glücksspielen verleitet würden. Die staatsvertraglich angestrebte Kanalisierung findet ihre Grenze dort, wo zur Teilnahme lediglich am kontrollierten und sicheren staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spieler auch zu weitaus gefährlicheren Glücksspielen wie virtuellen Automatenspielen gelenkt oder hier gehalten werden.“ Randnummer 96 Die Klägerin bringt vor: Die in B.
- festgelegten, vollziehbaren Handlungspflichten sollten die Einhaltung der gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2021 sichern, nicht aber den Erlaubnisinhalt festlegen. Randnummer 97 B.
- Abs. 1 sei nicht erforderlich. Gesetzeswiederholende Verfügungen in Nebenbestimmungen seien nur dann zulässig, wenn im Einzelfall ein konkreter Anlass bestehe, auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt werde. Inhaltsgleiche Verpflichtungen folgten für die Klägerin bereits unmittelbar aus der staatsvertraglichen Regelung. Die Beklagte habe diese Erlaubnisvoraussetzung anhand der vorgelegten Konzepte der Klägerin bereits überprüfen können. Es bleibe offen, wie eine ausweislich der Normgebungsmaterialien (NRW-LT-Drs. 17/11683, S. 180) erstrebte Vergleichbarkeit mit dem Trennungsgebot im stationären Bereich genau umgesetzt werde. Randnummer 98 B.
- Abs. 2 gehe über die Vorgaben zur Bereichstrennung hinaus, die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2021 anschließt normiert seien. Das zusätzliche Login-Erfordernis solle den Übergang zwischen den Bereichen der einheitlichen Domain künstlich erschweren und aus Spielersicht einen ähnlichen Ablauf einrichten, der auch bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Anbietern erforderlich wäre. Der Gesetzgeber erachte das modifizierte Trennungsgebot auch im Verhältnis von Lotterien und anderen Glücksspielformen als ausreichende Sicherung. Eine behördliche Verschärfung widerspreche der gesetzgeberischen Entscheidung für die Möglichkeit eines für den Spielerschutz zugleich vorteilhaften und für die Spieler erkennbaren Spiels verschiedener Formen über eine gemeinsame Plattform bei einem Anbieter. Soweit es darum gehe, den Spielern die besonderen Gefahren einer Glücksspielform vor Augen zu führen, werde dies bereits hinreichend und wirksamer durch die (gesetzlich bereits vorgesehenen) Hinweise beim Bereichsübergang bzw. vor dem ersten Spiel der anderen Glücksspielform erreicht. Die Auflage lasse nicht erkennen, warum ein Wechsel zwischen verschiedenen Spielformen gefährlicher sein solle als ein übermäßiges Spiel einer einzelnen. Eine Wahrnehmbarkeit der spezifischen Risiken der jeweiligen Spielform könne schlicht durch einen entsprechenden erstmaligen Hinweis vor Spielbeginn gesichert werden, die Bereichstrennung im Übrigen sei hierfür nicht erforderlich. Es sei zweifelhaft, ob die Bereichstrennung geeignet und erforderlich sei, um zu verhindern, dass Interessenten für eine Spielform im Rahmen des nicht-bereichsmäßig getrennten Angebots zugleich auf eine andere zuvor nicht nachgefragte Spielform gestoßen und im Ergebnis zu einer vermehrten Teilnahme an Glücksspiel angereizt werde Der neue Glücksspielstaatsvertrag halte ausdrücklich nicht mehr am strikten Trennungsgebot des § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 fest, nach dem Wetten und Lotterien nicht über dieselbe Internetdomain angeboten und auch nicht auf andere Glücksspiele verwiesen oder verlinkt werden durften. Die Auflage sei teleologisch zu reduzieren hinsichtlich des Wechsels vom Bereich virtuelles Automatenspiel in den Bereich Lotto. Randnummer 99 B.
- Abs. 3 verbiete es ihr im Ergebnis, gegenüber ihren Kunden im Bereich der Automatenspiele als Erkennungsmerkmal ihren den Wortbestandteil Lotto enthaltenden Markennamen zu verwenden, mit Ausnahme der Angaben im Impressum und in der Domain. Dies habe zur Folge, dass die leichte Wahrnehmbarkeit des für das Angebot Verantwortlichen nicht mehr gewährleistet sei. Niemand käme auf die Idee, es den Lotto-Annahmestellen, die zugleich Tabakprodukte verkaufen, zu untersagen, den Begriff Lotto im Ladennamen zu führen oder im Kassenbereich sichtbar zu halten, nur um damit auszuschließen, dass Kunden einen staatlichen Tabakverkauf annähmen. Randnummer 100 Die Beklagte führt aus, B.
- setze das Begrenzungsgebot in § 1 Nr. 2 GlüStV 2021 gegenüber zur Spielteilnahme an anderen als der gegenwärtig aktiv gewählten Spielform Unentschlossenen um und sei aufgrund der ausdrücklichen Abgrenzung zur - zulässigen - Verlinkung des Spielbereichswechsels nicht übermäßig. Im Zuge der kohärenten Begrenzung der Glücksspielteilnahme liege Werbung dann vor, wenn über die zulässige Verlinkung weiterer Bereiche vom Entschluss zur Spielteilnahme an der Glücksspielform des ausgewählten Bereiches abgebracht und zur Spielteilnahme in einem Spielbereich für eine andere Glücksspielform bestimmt werden solle. Die Wartezeit diene der Unterbrechung des Spielflusses und der Besinnung des Spielers. Ein Anlass, die gesetzliche Regelung in die Erlaubnis als Nebenbestimmung aufzunehmen, bestehe in vielen Fällen darin, dass die für sich genommen unvollständige Regelung in einen Gesamtkontext gesetzte werden müsse und erst durch die Nebenbestimmung eine Regelungswirkung entfalte. Auch folge aus § 4d Abs. 4 GlüStV 2021 ein Anlass, gesetzliche Bestimmungen als Nebenbestimmung in die Erlaubnis aufzunehmen. Randnummer 101 Die zulässige Klage gegen B.
- Abs. 1 ist begründet. Randnummer 102 Die insoweit angefochtenen Auflagen sind rechtswidrig. Sie verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gesetzlicher Grenze des Ermessens. Sie sind nicht erforderlich. Ihr Regelungsgehalt erschöpft sich - wie von der Klägerin mit Erfolg beanstandet - in einer nicht veranlassten Wiederholung gesetzlicher Vorschriften. Dabei mag zugunsten der Beklagten zugrunde gelegt werden, dass gesetzeswiederholende Verfügung nicht per se rechtswidrig, vielmehr dann berechtigt sind, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (VGH München, Beschl. v. 12.3.2010, 10 CS 09.1734, juris Rn. 17). Ein konkreter Anlass, die ohnehin abstrakt geforderte Bereichstrennung durch Verwaltungsakt zu titulieren ist hingegen hier nicht aufgezeigt. Soweit die zitierte Rechtsprechung eine Anlass für eine Wiederholung des Gesetzes aus vergangenen Verstößen gegen das Gesetz herleitet, ist ein solcher Fall hier nicht dargelegt. Soweit die Behörde die Absicht haben sollte, durch Normwiederholung einer Regelung dort Bestandskraft zu verschaffen, wo die Wirksamkeit der Norm in Zweifel gezogen wird, leitet sich daraus kein Anlass her. Vielmehr verbliebe es der Beklagten, erforderlichenfalls bei der ihr übergeordneten Landesregierung von Sachsen-Anhalt zu remonstrieren, die nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG zu einem abstrakten Normenkontrollantrag befähigt wäre. Soweit die Beklagte darauf verweist, eine für sich genommen unvollständige Regelung müsse in einen Gesamtkontext gesetzt werden, verfängt dies nicht. Um den Sinnzusammenhang darzustellen, bliebe es der Beklagten unbenommen, im Bescheid zunächst auf eine abstrakte gesetzliche Regelung (deklaratorisch) hinzuweisen und sodann eine konkrete verwaltungsaktförmige Regelung (konstitutiv) ergänzend auszusprechen. So ist sie in dem Bescheid vom
- April 2023 aber nicht verfahren. Vielmehr bilden die Teile „ A. Erlaubnis “ und „ B. Inhalts- und Nebenbestimmungen “ einen 24 Seiten einnehmenden Tenor des Verwaltungsaktes, wobei grundsätzlich alle Ziffern, Buchstaben, Doppelbuchstäben, Absätze, Sätze und Spiegelstriche auf eine Regelung mit unmittelbarer Wirkung nach außen abzielen. Ob dies zweckmäßig ist, unterliegt allein der Beurteilung der Beklagten. Ob die mannigfaltigen Regelungen rechtmäßig sind, unterliegt im Streitfall der Beurteilung durch das Gericht, wobei die differenzierte örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO zusätzliche Ressourcen bindet. Soweit die Beklagte auf § 4d Abs. 4 GlüStV 2021 verweist, folgt nicht bereits aus dieser Vorschrift ein hinreichender Anlass, um in Nebenbestimmungen einer Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele das Gesetz zu wiederholen. Allerdings begründet die Vorschrift eine besondere Befugnis für den Fall, dass der Erlaubnisinhaber Pflichten insbesondere aus Nebenbestimmungen verletzt. Nach Satz 1 steht auf erster Stufe die Aufforderung zur Einhaltungen der Pflichten unter Fristsetzung. Nach Satz 2 kann auf zweiter Stufe (Nr. 1) die öffentliche Abmahnung mit erneuter Fristsetzung, (Nr. 2) die Aussetzung der Erlaubnis für drei Monate, (Nr. 3) die Reduzierung der Dauer der Erlaubnis um ein Viertel der gesamten Laufzeit oder (Nr. 4) der Widerruf der Erlaubnis stehen. Dabei könnte eine Wiederholung des Gesetzes durch Nebenbestimmung die unmittelbare Anwendung des Maßnahmenkatalogs aus § 4d Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 GlüStV 2021 eröffnen (insoweit OVG Koblenz, Urt. v. 29.4.2025, 6 A 10957/24.OVG, juris Rn. 90). Gleichwohl lässt der Staatsvertrag keine gesetzgeberische Entscheidung erkennen, unter diesem Gesichtspunkt auf das Erfordernis des eine Normwiederholung tragenden konkreten Anlasses zu verzichten. Je nach Schwere des Verstoßes kann auch und gerade bei der Verletzung gesetzlicher Pflichten der Fortbestand der Veranstaltungserlaubnis in Frage gestellt werden. Die insoweit aufsichtsrechtlich eröffneten Maßnahmen gehen bis zur nachträglichen auflösenden Befristung aufgrund § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV 2021 sowie zum teilweisen oder vollumfänglichen Widerruf aufgrund verwaltungsförmigen Vorbehalts nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwGO (s. u. 38.). Randnummer 103 Einer isolierten gerichtlichen Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung steht nach dem Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 29.3.2022, 4 C 4.20, juris Rn. 11 ff., BVerwGE 175, 184; Beschl. v. 12.10.2022, 8 AV 1.22, juris) kein Hindernis entgegen, da sie keine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt. Randnummer 104 Die zulässige Klage gegen B.
- Abs. 2 ist unbegründet. Die insoweit angefochtenen Auflagen sind rechtmäßig. Ihr Regelungsgehalt geht - wie von der Klägerin zutreffend hervorgehoben, aber ohne Erfolg beanstandet - über die gesetzliche Vorschrift hinaus, erschöpft sich mithin nicht in einer Wiederholung der Norm. Das Gesetz enthält Mindestvorgaben zur Bereichstrennung, aber insofern keine abschließende Regelung. So steht die Bereichstrennung nach dem Gesetz nicht dem Angebot einer Vermittlung von Lotterien einerseits und einer Veranstaltung virtueller Automatenspiele andererseits auf derselben Domain entgegen. Dergleichen verbieten die angefochtenen Nebenbestimmungen auch nicht. Gleichwohl muss die Domain so ausgestaltet werden, dass lediglich zur Teilnahme am staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spiele nicht zu weitaus gefährlicheren Glücksspielen wie virtuellen Automatenspielen gelenkt werden. Die differenziert beurteilte Gefährlichkeit verschiedener Glücksspielformen rechtfertigt - wie etwa die differenziert beurteilte Gefährlichkeit verschiedener psychotroper Substanzen - differenzierte Vorkehrungen. In den Normgebungsmaterialien (NRW-LT-Drs. 17/11683, S. 114) ist zum modifizierten Trennungsgebot ausgeführt: Randnummer 105 „ Zusätzlich darf in dem einen Bereich nicht für Glücksspiele in dem anderen Bereich geworben oder sonst zum Spiel in dem anderen Bereich aufgefordert werden. Dadurch soll vermieden werden, dass Anbieter Spieler durch eine gezielte Kundenansprache zur Teilnahme im jeweils anderen Bereich motivieren, ohne dass zuvor ein entsprechendes Verlangen der Spieler bestand. Zulässig ist jedoch eine Schaltfläche, die den Wechsel zum jeweils anderen Bereich ermöglicht.“ Randnummer 106 Zu dem verfolgten Zweck reichte es nicht hin, wenn die verschiedenen Formen des Glücksspiels resilienten, aufmerksamen und sorgfältigen Besuchern zu erkennen wären, Vielmehr muss die Verschiedenartigkeit der Angebote im Lotteriebereich einerseits und im Automatenspielbereich andererseits vom durchschnittlichen und vulnerablen Besucher der Domain regelmäßig erkannt werden. Der Übergang zwischen den beiden virtuellen Bereichen erfordert eine Zugangshürde, die im Niveau vergleichbar erfahren wird wie eine Zugangshürden zwischen verschiedenen stationären Bereichen. Die von der Klägerin beanstandete künstliche Erschwernis ist geradezu geboten. Der als Zäsur ausgestaltete Bereichswechsel setzt jeweils eine bewusste Willensbetätigung voraus. Dem entsprechen die auferlegte jeweilige Anmeldung für den Bereich, die Hinweispflicht sowie die Bestätigung vor Spielteilnahme. Eine übermäßige Teilnahme an einer Spielform ist nicht Thema der in Rede stehenden Auflage, sondern wird durch andere Vorgaben in Staatsvertrag und Bescheid adressiert. Insoweit kann nichts gegen die benannten Auflagen erinnert werden. Randnummer 107 Die zulässige Klage gegen B.
- Abs. 3 ist unbegründet. Die angefochtenen Auflagen finden ihre Berechtigung sowohl ungeachtet als auch unbeschadet des Namens der Klägerin. Hat - wie vorliegend zugunsten der Klägerin - die Beklagte oder ihr Funktionsvorgänger einem unter einer bestimmten Firma i. S. d. § 17 Abs. 1 HGB und mit bestimmter Dachmarke am Markt auftretenden Unternehmen sowohl eine gebündelte Erlaubnis zur gewerblichen Lotterievermittlung im Internet als auch eine länderübergreifende Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele erteilt, obwohl Firma und Dachmarke den Wortbestandteil Lotto einschließen (s. o. 4.), so kann und muss diese Verwendung finden, ohne allerdings die jeweilige Glücksspielform zu verharmlosen. Der Veranstalter virtuellen Automatenspiels muss in dem hierfür vorgesehenen Bereich zwar die ihm zugeordnete einheitliche Domain erkennen lassen, darf aber insoweit nicht als Vermittler von Lotterien auftreten. Digitale Angebote unterschiedlicher Glücksspielformen sind vergleichbar klar unterschiedlich zu halten, wie es für analoge Angebote gefordert wird. Die angefochtene Auflage verlangt gerade nicht, dass Besucher der Domain nach Betätigung der Schaltfläche zum Wechsel auf den Automatenspielbereich keine Verbindung zum Unternehmen der Klägerin mehr sähen. Die Klarheit der Trennung virtueller Bereiche bedarf aber Vorkehrungen, der es im analogen Raum nicht bedarf. So ist im stationären Handel, wenn derselbe Betreiber sowohl Lotterien vermittelt als auch Tabak verkauft, ohne Weiteres für jeden ersichtlich, dass die Angebote nichts miteinander zu tun haben. Randnummer 108
- Im fünften Spiegelstrich betreffend die Casinoähnlichkeit führt der Antrag zum Erfolg. Die Auflagen in B.
- a. werden aufgehoben. Sie sind als anlasslose Wiederholungen des Gesetzes nicht erforderlich. Im Einzelnen: Randnummer 109 Die Maßgaben in B.
- eingangs und unter a. (Satzzahlen nur hier) Randnummer 110 „
- 1 Die Ausgestaltung von virtuellen Automatenspielen darf den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwiderlaufen. 2 Bei der Veranstaltung virtueller Automatenspiele sind nachfolgende Anforderungen zu beachten und umzusetzen: Randnummer 111 a. 1 Virtuelle Automatenspiele, die herkömmlich in Spielbanken veranstalteten Tischspielen mit Bankhalter entsprechen, sind unzulässig. 2 Auch die Verwendung der Begriffe ‚Casino‘ oder ‚Casinospiele‘ ist unzulässig.“ Randnummer 112 sowie die zugeordnete Begründung lauten: Randnummer 113 „Virtuelle Automatenspiele unterliegen einem zusätzlichen Erlaubnisvorbehalt, der für das jeweilige Spiel die Einhaltung der Vorgaben des GlüStV 2021 sicherstellen soll. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt im ländereinheitlichen Verfahren. Im Erlaubnisverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben des § 22a Abs. 2 bis 12 GlüStV 2021 eingehalten werden und die Ausgestaltung des virtuellen Automatenspiels nicht den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft. Den Zielen des § 1 GlüStV 2021 laufen dabei jedenfalls Spiele zuwider, welche sich etwa in Form ihrer äußeren Gestaltung an Minderjährige richten. Auch bestimmte Kombinationen von Licht- und Toneffekten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Gefahr einer Abhängigkeit signifikant erhöhen, können den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen. Randnummer 114 a. Diese Nebenbestimmung folgt aus § 22a Abs. 2 und 11 GlüStV
- Unter die Vorschrift fallen u.a. Roulette, Black Jack und Baccara, aber auch ähnliche Bankhalterspiele, die nicht exakt in dieser Weise herkömmlich in Spielbanken angeboten werden (z.B. ‚Roulette‘ mit 27 statt 36 Zahlen). Sie dient hinsichtlich des Verbots, die Begriffe ‚Casino‘ oder ‚Casinospiele‘ zu verwenden, der Abgrenzbarkeit von virtuellen Automatenspielen und Online-Casinospielen und soll irrige Erwartungen und besondere Spielanreize bei Spielern verhindern. “ Randnummer 115 Die Klägerin beanstandet eine anlasslose Wiederholung des Gesetzes. Randnummer 116 Die Beklagte führt aus, die Bestimmung gebe die gesetzliche Grundlage weder unvollständig noch unbestimmt wieder. Randnummer 117 Die Klage ist zulässig, insbesondere nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Zur gesetzlichen Prüfung stehen nicht die Hauptregelung der Veranstaltungserlaubnis selbst konstituierende Inhaltsbestimmungen, sondern sie als Nebenbestimmungen begleitende Auflagen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption eines doppelten Erlaubnisvorbehalts ist auf erster Stufe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 eine Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele zu erwirken und auf zweiter Stufe nach § 22a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 eine Erlaubnis für jedes einzelne virtuelle Automatenspiel. Einerseits ist die Beklagte befugt, bereits auf erster Stufe eine Veranstaltungserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen mit vor die Klammer gezogenen Regelungen für erst auf zweiter Stufe zu erlaubende Einzelspiele zu erteilen (s. u. 7.). Andererseits ist eine Veranstaltungserlaubnis ohne solche Regelungen nicht in einer die isolierte Anfechtbarkeit der Regelungen ausschließenden Weise von vornherein ausgeschlossen. Randnummer 118 Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Auflagen sind rechtswidrig. Eine anlasslose Wiederholung des Gesetzes ist nicht erforderlich (s. o. 4.). B.
- a. Satz 1 bzw. Satz 2 wiederholen § 22a Abs. 2 bzw. Abs. 11 GlüStV 2021 ohne rechtfertigenden Anlass. Eine isolierte gerichtliche Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Sie führt keine neue Rechtswidrigkeitslage herbei. Randnummer 119
- Im sechsten Spiegelstrich betreffend Vereinbarungen mit Dritten führt der Antrag zum Erfolg. Die Auflage in B.
- d. Satz 2 wird aufgehoben. Sie ist unbestimmt und unverhältnismäßig. Im Einzelnen: Randnummer 120 Die Maßgaben in B.
- d. (Satzzahlen nur hier) Randnummer 121 „d. 1 Soweit in Bezug auf das beabsichtigte virtuelle Automatenspiel vertragliche Vereinbarungen mit Dritten abgeschlossen sind oder werden (insbesondere mit, aber nicht begrenzt auf, sogenannte ‚B2B‘-Betreibern von Online-Glücksspielplattformen), ist sicherzustellen, dass die Erlaubnisinhaberin Vertragspartner des Spielers bleibt und als solcher auch Rechte und Pflichten aus dem Vertrag selbst wahrnimmt, soweit nicht in dieser Erlaubnis, durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes etwas Abweichendes geregelt ist. 2 Die Verträge mit Dritten sind vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes der Aufsichtsbehörde vorzulegen.“ Randnummer 122 und ihre Begründung lauten: Randnummer 123 „d. Die Vorschrift stellt die Transparenz des Glücksspiels sicher und schützt den Spieler vor betrügerischen Machenschaften, indem festgelegt wird, dass der Vertrags- und Haftungspartner des Spielers die Erlaubnisinhaberin ist. Der Spieler weiß so, wer in etwaigen Streitfällen der richtige Ansprechpartner ist, den die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben dieser Erlaubnis sowie des GlüStV 2021 trifft.“ Randnummer 124 Die Klägerin rügt die Regelung als unverhältnismäßig und unbestimmt. Es sei ausreichend, die wesentlichen Strukturen des Betriebs und der Abläufe für die zuständige Behörde nachvollziehbar zu machen, damit diese den Betrieb effektiv kontrollieren könne. Dass auch der Normgeber für den Regelfall nicht davon ausgegangen sei, dass die Prüfung der Erlaubnisvoraussetzung die Vorlage aller einschlägigen Verträge mit Dritten erfordere, werde auch daran deutlich, dass eine entsprechende Vorlage nicht in die Regelung der typischen Nachweisobliegenheiten in § 4b Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 aufgenommen sei. Eine anlassunabhängige Vorlagepflicht stehe im Widerspruch zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV
- Randnummer 125 Die Beklagte bringt vor: „ Die Verträge mit Dritten “ in B.
- d. Satz 2 seien im systematischen Zusammenhang mit B.
- d. Satz 1 zu verstehen. In Gesamtheit der getroffenen Regelungen ergebe sich, dass von der Vorlagepflicht der Nebenbestimmung Business-to-Business-Verträge und solche Verträge betroffen seien, die in die Veranstaltung virtueller Automatenspiel durch die Klägerin dergestalt eingriffen, dass hierdurch die Vertragsbeziehung zum Spieler bei Veranstaltung virtueller Automatenspiele geregelt sei und die Klägerin nicht Vertragspartnerin des Spielers bleibe und nicht Träger von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag über die Spielteilnahme mit dem Spieler sei. Randnummer 126 Die zulässige Klage gegen B.
- d. Satz 2 ist begründet. Am Maßstab des § 37 Abs. 1 VwVfG (s. o. 3.) ist die Auflage nicht hinreichend bestimmt. „ Die Verträgen mit Dritten “ in B.
- d. Satz 2 müssten sich ausgehend von B.
- d. Satz 1 ermitteln lassen. Dies aber nicht möglich. Insbesondere ist die Klägerin nicht in der Lage zu erkennen, was von ihr gefordert ist. So enthält B.
- d. Satz 1 ein Verbot solcher Verträge der Klägerin mit Dritten, dass die Dritten statt der Klägerin in den Spielvertrag eintreten oder statt ihrer selbst Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wahrnehmen. Dahinstehen kann, ob dieses Verbot aus Gründen des öffentlichen oder privaten Rechts ausgehend davon, dass die Klägerin als Veranstalterin Spielverträge mit ihren Kunden als Spielern schließt, ins Leere geht oder sonst überflüssig ist. Zumindest kann nicht als in B.
- d. Satz 2 zum Ausdruck kommender behördlicher Wille unterstellt werden, die Verträge vorzulegen, die entweder rechtstechnisch unmöglich oder doch zumindest wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz unwirksam sind. Zwar bleibt es der Beklagten unter Wahrung der Gebote der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit unbenommen, zukünftig eine Fallgruppe von Business-to-Business-Verträgen zu benennen, die ihr vorzulegen sind. Sie ist zu nachträglichen Nebenbestimmungen befugt. Diese Befugnis gründet in § 9 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 4d Abs. 4 Satz 5 GlüStV 2021 (s. o.
- und 4.). Doch ist eine sinnhaft konturierte Fallgruppe vorzulegender Verträge mit der streitgegenständlichen Auflage noch nicht benannt. Soweit der Behörde Ermessen zu einem belastenden Verwaltungsakt zukommt, hat die Anfechtungsklage in der Sache bereits dann Erfolg, wenn die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen - wie hier - nicht tragen. Randnummer 127 Eine isolierte gerichtliche Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung ist eröffnet, da sie keine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt. Randnummer 128
- Im siebten Spiegelstrich bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die Auflagen in B.
- g. betreffend sequenzielles Spiel werden aufrechterhalten. Es handelt sich um - mit der gesetzgeberischen Konzeption im Einklang stehende - vor die Klammer gezogene erforderliche Regelungen über Einzelspiele. Im Einzelnen: Randnummer 129 Die Maßgaben in B.
- g. (Satzzahlen nur hier) Randnummer 130 „g. 1 Ein automatischer Spielbeginn ist unzulässig. 2 Jedes Spiel darf nur nach gesonderter Erklärung durch den Spieler gestartet werden, die auch erst nach Beendigung des vorherigen Spiels abgegeben werden darf. 3 Ein Start gleich mehrerer Spiele nacheinander ist unzulässig. 4 Auch mehrfache ‚Spiel‘-Befehle eines Spielers dürfen nur ein Spiel starten.“ Randnummer 131 sowie die zugeordnete Begründung lauten: Randnummer 132 „g. Diese Nebenbestimmung stellt sicher, dass ausschließlich sequentiell ablaufende Spiele zulässig sind (vgl. § 22a Abs. 4 GlüStV 2021 ). Nach dem Ende eines Spiels ist eine erneute Willenserklärung des Spielers zur Teilnahme am folgenden Spiel erforderlich. Damit sind insbesondere sog. Automatiken verboten, bei denen Spieler einstellen können, dass eine bestimmte Anzahl an Spielen fortlaufend gespielt wird. Das Verbot solcher Automatikfunktionen gilt auch, wenn diese eine Möglichkeit vorsehen, dass die fortgesetzte automatische Spielteilnahme bei Eintreten bestimmter Ereignisse (z.B. Erreichen einer bestimmten Gewinn- oder Verlustgrenze) ausgesetzt wird.“ Randnummer 133 Die Klägerin bringt vor: Alle Nebenbestimmungen seien rechtswidrig, soweit sie Vorgaben für die Ausgestaltung der einzelnen virtuellen Automatenspiele machten. Sie widersprächen dem gesetzlichen System des doppelten Erlaubnisvorbehalts. Die Ausgestaltung der Automatenspiele sei nach der staatsvertraglichen Konzeption nicht Inhalt der Veranstaltungserlaubnis, sondern der Einzelspielerlaubnis. Die Entscheidung über die Einzelspielerlaubnisse sei eine gebundene, demgegenüber sei § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 „ großzügiger “ formuliert. Die mit der Regelung verfolgten glücksspielrechtlichen Ziele, die Suchtgefahren der Spielteilnahme und die Ergebnisfrequenz zu reduzieren und zu einer bewussten Spielteilnahme beizutragen (NRW-LT-Drs. 17/11683, S. 190), ließen sich auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen als einem Totalverbot, mehrere Spiele hintereinander auszulösen, erreichen. Randnummer 134 Die Beklagte führt aus, die Regelung beruhe auf § 22a Abs. 4 GlüStV
- Es handele sich nicht um eine gesetzeswiederholende Verfügung. Es werde „ eher “ die Erreichung einer niedrigeren Wiederholungsrate nach der gesetzlichen Vorgabe in § 4 Abs. 5 GlüStV 2021 gewährleistet. Gefordert werde die bewusste Erfassung von Spielstand und -ablauf und der Verlust von Einsätzen erschwert. Ein wirtschaftliches Wettbieten erlaubter und nicht erlaubter Veranstalter, um die Spieler zur Spielteilnahme zu bewegen, sei mit den Schranken eines gesetzlich geregelten und erlaubten Glücksspielangebotes unvereinbar und bedeute die Gefahr der Spielsucht und finanziellen Überlastung (Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 30.4.2014, C-390/12 – Pfleger; Urt. v. 24.1.2013, C-186/11 – Stanleybet; Urt. v. 18.5.2021, C-920-19 – Fluctus). Randnummer 135 Die zulässige Klage gegen B.
- g. ist unbegründet. Die Auflagen sind rechtmäßig. Zwar unterliegt beim virtuellen Automatenspiel sowohl die Veranstaltung als solche als auch das Einzelspiel einem Erlaubnisvorbehalt (s. o. 5.). Doch ist ebenfalls Ausdruck des erhöhten Gefährdungspotentials dieser Glücksspielform, dass kein Anspruch auf Erteilung einer nebenbestimmungsfreien Veranstaltungserlaubnis besteht (s. o. 3.). Das Gesetz befugt die Beklagte, die Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele mit Nebenbestimmungen zu erlassen. Vor die Klammer gezogene Regelungen über Einzelspiele schließt es nicht aus. Zu dem verfolgten Zweck, zu einer bewussten Spielteilnahme beizutragen, ist das Verbot sequenzielles Ziel geeignet, erforderlich und auch angemessen. Die zeitliche Zäsur fordert jeweils eine erneute Willensbetätigung des Spielers, was zu den verfolgten Zwecken wirksamer ist als die Klägerin weniger belastende Maßnahmen. Randnummer 136
- Im achten Spiegelstrich hat der Antrag teilweise Erfolg. Die Auflage in B.
- j. Satz 1 wird aufrechterhalten im Umfang Randnummer 137 „ Simuliert ein Spiel eine in der Realität der Auslösung des Zufallselements zugeordnete echte physische Vorrichtung, oder deutet es eine solche implizit an, dann muss das Verhalten der Simulation dem erwarteten Verhalten der echten physischen Vorrichtung entsprechen.“ Randnummer 138 und aufgehoben, soweit sie darüber hinaus geht. Die Auflage in B.
- j. Satz 2 hat Bestand. Nur in dem benannten Umfang sind die Auflagen hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Im Einzelnen: Randnummer 139 Die Maßgaben B.
- j. (Satzzahlen nur hier) Randnummer 140 „j. 1 Simuliert ein Spiel eine echte physische Vorrichtung, oder deutet es eine solche implizit an, dann muss das Verhalten der Simulation dem erwarteten Verhalten der echten physischen Vorrichtung entsprechen. 2 Insbesondere muss Randnummer 141 - die visuelle Darstellung der Simulation den Merkmalen der echten physischen Vorrichtung entsprechen, Randnummer 142 - die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ereignisses in der Simulation der Wahrscheinlichkeit der echten physischen Vorrichtung entsprechen, Randnummer 143 - wenn das Spiel mehrere echte physische Vorrichtungen simuliert, die sich normalerweise unabhängig voneinander verhalten würden, jede Simulation unabhängig von den anderen Simulationen sein, Randnummer 144 - wenn ein Spiel echte physische Vorrichtungen simuliert, die sich vorhergehende Ereignisse nicht merken können, das Verhalten der Simulationen unabhängig von ihrem vorhergehenden Verhalten sein.“ Randnummer 145 und die ihnen zugeordnete Begründung lauten: Randnummer 146 „Die Vorschrift dient, wie auch bereits das Verbot irreführender Namen (Buchstabe h.), der zutreffenden Information des Spielers. Neben Verbraucherschutzaspekten dürfen keine falschen Vorstellungen über die Spielabläufe geweckt werden, indem reale Gegenstände simuliert werden, die innerhalb des Spiels dann jedoch von der Realität abweichende Eigenschaften aufweisen. Beispielsweise muss bei einem simulierten Wurf eines Würfels mit sechs Flächen die Wahrscheinlichkeit, eine bestimmte Zahl zu erhalten, dem Verhältnis 1 zu 6 entsprechen. Eine Übereinstimmung des Spiels mit der Realität ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Spiels, zur Herstellung von Fairness und Transparenz sowie zum Schutz des Spielers erforderlich.“ Randnummer 147 Die Klägerin räumt ein, dass die verfolgte Regelungsabsicht legitim sei. Sie wendet aber ein, es sei für sie nicht hinreichend klar, mit welchen physischen Vorrichtungen aus Sicht der Beklagten entsprechende Spielerwartungen an gewinnrelevante Eigenschaften und Verhaltensweisen verknüpft sein sollten. Randnummer 148 Die Beklagte stützt sich darauf, dass kein Anspruch auf Erlaubniserteilung ohne diese Ausgestaltung bestehe. Randnummer 149 Die zulässige Klage gegen B.
- j. Satz 1 ist teilweise begründet. Randnummer 150 Die angefochtenen Auflagen sind teilweise rechtswidrig und verletzten die Klägerin in diesem Umfang in ihren Rechten. Die Beklagte ist befugt, Regelungen für Einzelspiele der Veranstaltungserlaubnis als Nebenbestimmungen beizufügen (s. o. 7.). Vorliegend wird der legitime Zweck verfolgt, einer Irreführung hinsichtlich der Chancen des Glücksspiels vorzubeugen. Dem Wortlaut nach bezieht sich die Auflage in B.
- j. Satz 1 allerdings auch auf eine Simulation von dem Zufallselement vorgeschaltete Spiel- oder Skill-Komponenten. Sie ist für den verfolgten Zweck indessen nur bezogen auf die Auslösung des Zufallselements erforderlich. Nur insoweit kann sie Bestand haben. Der Wortlaut der Auflage in B.
- j. Satz 2 zeigt diesen Fehler nicht. Randnummer 151 Eine isolierte gerichtliche Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Sie führt keine neue Rechtswidrigkeitslage herbei. Randnummer 152
- Im neunten Spiegelstrich betreffend eine Insolvenzabsicherung führt der Antrag zum Erfolg. Die Aufgaben in B.
- werden aufgehoben. Sie sind teils - gerade ausgehend vom demeritorischen Charakter des Glücksspiels - nicht erforderlich. Im Einzelnen: Randnummer 153 Die Maßgaben in B.
- (Satzzahlen nur hier) Randnummer 154 „
- 1 Die Erlaubnisinhaberin hat gegenüber der Erlaubnisbehörde spätestens einen Monat vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs die Bestätigung, dass die Kundengelder für Fälle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder der Kreditinstitute, bei denen die Mittel der Spieler verwahrt werden, abgesichert sind, vorzulegen. 2 Die Absicherungen müssen während des gesamten Geltungszeitraums der Erlaubnis bestehen bleiben. 3 Änderungen sind der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.“ Randnummer 155 und die ihnen zugeordnete Begründung lauten: Randnummer 156 „
§ 6bAbs. 6 Satz 1 Glü
StV 2021 sind die Mittel, über die Spieler auf dem Spielkonto verfügen, anvertraute Mittel, die auf einem verrechnungsfreien Konto bei einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen müssen, das von den Eigenmitteln des Veranstalters oder Vermittlers getrennt sein muss und über das ausschließlich der Veranstalter oder Vermittler verfügen darf.
§ 6bAbs. 6 Satz 3 Glü
StV 2021 müssen die Mittel für Fälle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit der Erlaubnisinhaberin oder der Kreditinstitute, bei denen die Mittel der Spieler verwahrt werden, abgesichert sein. Die Absicherung ist
§ 6bAbs. 6 Satz 4 Glü
StV 2021 durch einen zur unabhängigen Ausübung des rechts- oder steuerberatenden Berufs befähigten Beauftragten zu bestätigen.“ Randnummer 157 Die Klägerin verweist darauf, dass die Mittel der Spieler bereits nach § 6b Abs. 6 Satz 1 GlüStV 2021 auf einem von den Eigenmitteln des Veranstalters getrennten Konto aufbewahrt werden müssten. Falls auch die Pflicht zu einer Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Millionen Euro nach § 4c Abs. 3 GlüStV 2021 Bestand haben solle, liege eine Übersicherung vor. Die individuellen Spielkontoguthaben habe in aller Regel keine existenzwichtige Funktion für die betreffenden Spieler. Eine Absicherung kumulativ für den Fall einer Insolvenz des Kreditinstituts sei nicht angemessen umsetzbar. Zudem sei zweifelhaft, ob die Spieler überhaupt das Liquiditätsrisiko des Kreditinstituts trügen. Es sei irritierend und inkohärent, wenn das Schutzniveau für die auf dem Spielkonto hinterlegten Mittel der Spieler, die hierbei einem reinen Freizeitvergnügen nachgingen, weit über demjenigen liegen sollte, welches der deutsche Gesetzgeber für inländische Sparer, etwa in Gestalt des allgemeinen Insolvenzrechts und der Einlagensicherung der Banken, vorgesehen habe. Randnummer 158 Die Beklagte führt aus, dass aufgrund der durch die Erlaubnis erteilte Befreiung vom grundsätzlichen Verbot öffentlicher Glücksspiele für die Dauer des ermöglichten, erlaubten Angebotes auch die hierfür erforderliche Voraussetzung sicherzustellen sei. Randnummer 159 Die zulässige Klage gegen B.
- ist begründet. Die angefochtenen Auflagen sind rechtswidrig. Es fehlt es an einer die Erforderlichkeit einer Regelung durch Verwaltungsakt ausfüllenden Ermessenserwägungen. Ein Anlass für eine Wiederholung des Gesetzes ist von der Beklagten nicht aufgezeigt. Näherer Ermessenserwägungen hätte es bedurft, zumal nicht auf der Hand liegt, dass gerade ein Teilnehmer am Glücksspiel als demeritorischem Gut eine besondere Sicherung seines Einsatzes zustehen müsste, im Gegensatz etwa zu einem Abnehmer von Dienstleistungen nach dem Prostitutionsgesetz oder Waren nach dem Konsumcannabisgesetz. Dessen ermangelt es. Eine isolierte gerichtliche Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Sie führt keine neue Rechtswidrigkeitslage herbei. Randnummer 160
- Im zehnten Spiegelstrich betreffend das Einsatzlimit führt der Antrag zum Erfolg. Die Auflage in B.
- Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Sie ist als nicht veranlasste Wiederholung des Gesetzes nicht erforderlich. Im Einzelnen: Randnummer 161 Die Maßgaben in B.
- Abs. 1 (Satzzahlen nur hier) Randnummer 162 „
- 1 Bei der Registrierung sind die Spieler aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen oder anzugeben, dass ein bereits festgelegtes individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit unverändert beibehalten werden soll. 2 Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit je Spieler darf im Internet einen Betrag von 1.000 Euro pro Monat grundsätzlich nicht übersteigen. 3 Zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 kann auf Antrag festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Erlaubnisinhaber im Einzelfall mit anbieterübergreifender Wirkung einen abweichenden Betrag festsetzen kann.“ Randnummer 163 und die Begründung zu B.
- lauten: Randnummer 164 „
§ 6cAbs.
1 Satz 2 darf das anbieterübergreifende Einzahlungslimit grundsätzlich 1.000 Euro im Monat nicht übersteigen. Ist für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen. Ergänzend zur anbieterübergreifenden Selbstlimitierung der Einsätze ist Spielern die Möglichkeit zu geben, zusätzliche anbieterbezogene Limits zu setzen. Hierbei kann es sich nach Wahl des Spielers um tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- oder Verlustlimits handeln. Ob Spieler hiervon Gebrauch machen, steht ihnen frei. Ist ein solches Limit durch den Spieler gesetzt, ist dieses jedoch verpflichtend zu berücksichtigen. Ist ein anbieterbezogenes Limit erschöpft, darf das weitere Spielen bzw. weitere Einzahlungen auch dann nicht mehr erlaubt werden, wenn das anbieterübergreifende Limit noch nicht erschöpft ist. Ein anbieterbezogenes Einzahlungslimit darf das anbieterübergreifende Einzahlungslimit nicht übersteigen. Randnummer 165
§ 6cAbs. 4 Satz 3 Glü
StV 2021 sind zur einwandfreien Identifizierung des Spielers dessen Familiennamen, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift zu erfassen (Nummer 1 bis 4). Die personenbezogenen Daten des Spielers sind bei der Registrierung zu prüfen. Daneben ist die Höhe des festgelegten anbieterübergreifenden Einzahlungslimits (Nummer 5) und das Datum der Festlegung des Limits zu speichern (Nummer 6). Daneben sind die Höhe und das Datum der getätigten Einzahlungen (Nummer 7) sowie der sich daraus ergebende Gesamtbetrag der getätigten Einzahlungen im laufenden Monat (Nummer 8) zu erfassen. Diese Werte sind zur Prüfung der Einhaltung des Limits erforderlich. Die Erfassung des Datums der Einzahlung gibt die Möglichkeit, die erfassten personenbezogenen Daten nach Ablauf des Kalendermonats wieder zu löschen. Nach Registrierung des Spielers durch die Erlaubnisinhaberin wird für einzahlungsbezogenen Meldungen für den Spieler nur noch die anbieterbezogene Spieler-ID verwendet. Randnummer 166
§ 6cAbs. 4 Satz 5 Glü
StV 2021 darf die für die Führung der Zentraldateien (Limit- und Aktivitätsdatei) zuständige Behörde die personenbezogenen Daten nach § 6c Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 GlüStV 2021 durch ein Pseudonym ersetzen. Randnummer 167 Der verpflichtende Anschluss an die Zentraldateien sowie deren Nutzung ist bezogen auf die Limitdatei
§ 6cAbs. 10 Glü
StV 2021 kostenpflichtig. Die für die Führung der Datei zuständige zentrale Behörde stellt entsprechende Kosten
dem abzuschließenden öffentlich-rechtlichem Vertrag in Rechnung. Für Spieler besteht keine Kostentragungspflicht gegenüber der Behörde. Randnummer 168 Die Meldung, dass ein anbieterbezogenes Konto gelöscht wurde, ist erforderlich, damit die anbieterbezogenen Spielerdaten, z.B. Spieler- ID, nach einem Jahr Inaktivität aus den Zentraldateien gelöscht werden können. Zudem kann die Spieler- ID nach einem Jahr nur neu vergeben werden, wenn diese in den Zentraldateien nicht mehr gespeichert ist.“ Randnummer 169 Die Klägerin bringt vor, B.
- Abs. 1 Satz 2 sei als gesetzeswiederholende Verfügung ohne konkreten Anlass unzulässig. Eine zulässige und sinnvolle Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben stelle allein B.
- Abs. 1 Satz 3 dar. Randnummer 170 Die Beklagte bringt vor: Ohne Festlegung eines anbieterübergreifenden Einzahlungslimits, das grundsätzlich 1.000 EUR nicht übersteigen dürfe, sei eine Erlaubnis ausgeschlossen. Seien die Vorkehrungen zur Einhaltung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits und seiner Überwachung nach § 6c GlüStV 2021 nicht getroffen, lägen die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 GlüStV 2021 nicht vor. Randnummer 171 Die Klage gegen B.
- Abs. 1 Satz 2 ist zulässig. Angefochten ist kein Erlaubnisinhalt als Hauptregelung, sondern die eine gesetzliche Erlaubnisvoraussetzung wiederholende Auflage. Die Klage ist zudem begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtswidrig. Einer nicht veranlassten Wiederholung bedarf es nicht (s. o. 4.). So liegt es hier bei der Auflage. Eine isolierte gerichtliche Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Sie führt keine neue Rechtswidrigkeitslage herbei. Randnummer 172
- Im elften Spiegelstrich betreffend die Limitdatei führt der Antrag teilweise zum Erfolg. Die Auflage in B.
- Abs. 2 Satz 3 wird aufrechterhalten, die Auflage in B.
- Abs. 2 Satz 4 aufgehoben. Nur in dem benannten Umfang sind die Nebenbestimmungen als Konkretisierung erforderlich, im Übrigen eine nicht veranlasste Wiederholung des Gesetzes. Im Einzelnen: Randnummer 173 Die Maßgaben in B.
- Abs. 2 (Satzzahlen nur hier) lauten: Randnummer 174 „ 1 Der gesetzliche Höchstbetrag darf dem Spieler nur angezeigt werden, wenn zuvor versucht worden ist, einen höheren Betrag einzugeben und der Spieler zur Korrektur der Eingabe aufgefordert wird. 2 Die Erlaubnisinhaberin hat sicherzustellen, dass weitere Einzahlungen nicht möglich sind, wenn das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft ist. 3 Die Erlaubnisinhaberin muss vor Abschluss jedes Einzahlungsvorgangs sowie bei jeder Festlegung und Änderung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits die erforderlichen Daten
der Technischen Richtlinie Zentraldateien zum Abgleich an die Zentraldateien der Aufsichtsbehörde übermitteln. 4 Hierzu ist die Erlaubnisinhaberin unmittelbar bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs verpflichtet, sich auf ihre Kosten an die Zentraldateien der Aufsichtsbehörde anzuschließen. 5 Die diesbezügliche Technische Richtlinie (Technische Richtlinie Zentraldateien Länderübergreifendes Glücksspielaufsichtssystem) ist in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen und in der aktuellen Fassung beigefügt. “ Randnummer 175 Die Klägerin wendet ein, die Nebenbestimmung sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei nicht zulässig, ihr per Nebenbestimmung eine Kostentragung aufzugeben, deren Ausmaß und Entwicklung von einseitigen Entscheidungen der Beklagten abhänge und nicht absehbar sei. Unter Verletzung gebührenrechtlicher Grundsätze sei allein das „ Ob “, seien nicht aber die wesentlichen Maßstäbe der Kostentragung geregelt. Randnummer 176 Die Beklagte verweist darauf, dass der Anschluss an den Safeserver technisch möglich sei. Randnummer 177 Die zulässige Klage gegen B.
- Abs. 2 Satz 3 ist unbegründet. Die angefochtene Auflage ist rechtmäßig. Sie enthält eine verhältnismäßige Konkretisierung gesetzlicher Vorgaben des - technisch möglichen - Anschlusses an die Limitdatei, die sich aus den zitierten Ermessenserwägungen (s. o. 10.) trägt. Randnummer 178 Die zulässige Klage gegen B.
- Abs. 2 Satz 4 ist begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtswidrig. Sie ist nicht erforderlich als anlasslose Wiederholung des Gesetzes (s. o. 4.). Bereits nach § 6c Abs. 10 Satz 1 GlüStV 2021 sind ein Anschluss an die Limitdatei und deren Nutzung für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig. Die Kostenlast ist eingehegt durch die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Nähere Maßstäbe der Kostentragung benennt die Auflage nicht. Eine isolierte gerichtliche Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Sie führt keine neue Rechtswidrigkeitslage herbei. Randnummer 179
- Im zwölften Spiegelstrich betreffend die Aktivitätsdatei führt der Antrag zum Erfolg. Die Auflage in B.
- Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. Sie ist als anlasslose Wiederholung des Gesetzes nicht erforderlich. Im Einzelnen: Randnummer 180 Die Maßgaben in B.
- Abs. 1 (Satzzahlen nur hier) Randnummer 181 „
- 1 Die Erlaubnisinhaberin darf einem Spieler die Teilnahme am virtuellen Automatenspiel nur ermöglichen, wenn sie unmittelbar vor Beginn des ersten Spiels des Spielers die erforderlichen Daten
der Technischen Richtlinie Zentraldateien an die Zentraldateien zum Abgleich übermittelt hat und der Erlaubnisinhaberin nicht unverzüglich zurückübermittelt worden ist, dass der Spieler bereits aktiv geschaltet ist. 2 Die Erlaubnisinhaberin hat technisch sicherzustellen, dass das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler unterbleibt und die Wartefrist von fünf Minuten eingehalten wird. 3 Hierzu ist die Erlaubnisinhaberin unmittelbar bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs verpflichtet, sich auf ihre Kosten an die Zentraldateien der Aufsichtsbehörde anzuschließen. 4 Die diesbezügliche Technische Richtlinie (Technische Richtlinie Zentraldateien Länderübergreifendes Glücksspielaufsichtssystem) ist in der jeweils geltenden Fassung umzusetzen und in der aktuellen Fassung beigefügt.“ Randnummer 182 sowie die Begründung eingangs zu B. 10. lauten: Randnummer 183 „
§ 6hAbs. 1 Glü
StV 2021 ist das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler unzulässig. Die Erlaubnisinhaberin meldet Spieler, die bei ihr aktiv spielen möchten, mit deren personenbezogenen Daten (Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift) sowie der Information, dass deren Spielkonto nun aktiv geschaltet ist, in der sog. Aktivitätsdatei (vgl. § 6h Abs. 2 GlüStV 2021 ) als Teil der Zentraldateien an. Nach Registrierung des Spielers durch die Erlaubnisinhaberin wird zur Aktiv-/Inaktivschaltung des Spielers nur noch die anbieterbezogene Spieler- ID verwendet. Ist bereits ein Spielkonto desselben Spielers bei einem anderen Anbieter aktiv geschaltet, so darf keine Spielteilnahme erfolgen (vgl. § 6h Abs. 3 GlüStV 2021 ). Die Aktivschaltung eines Spielkontoinhabers ist nicht bereits dann möglich, wenn er sich bei seinem Spielkonto anmeldet, die Internetseite oder das Programm (z.B. Smartphone-App) aufruft oder sich dort über Spielmöglichkeiten oder sein Spielkonto informiert. Die Aktivschaltung braucht zur Erreichung ihres Zwecks, der Verhinderung parallelen Spiels,
§ 6hAbs. 3 Satz 4 Glü
StV 2021 erst unmittelbar vor der Teilnahme am Glücksspiel vorzuliegen und darf daher zur Vermeidung ihres Missbrauchs zu Wettbewerbsverzerrungen auch erst dann vorgenommen werden. “ Randnummer 184 Die Klägerin verweist auf ihre Einwendungen gegen B.
- Abs. 2 Satz 3 und 4 (s. o. 10.) Randnummer 185 Die Beklagt enthält sich einer gesonderten Erwiderung. Randnummer 186 Die zulässige Klage gegen B.
- Abs. 1 Satz 3 ist begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtswidrig. Eine anlasslose Wiederholung des Gesetzes ist nicht erforderlich (s. o. 4.). So verhält es sich aber hier. Bereits nach § 6h Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 muss der Erlaubnisinhaber die Aktivitätsdatei nutzen, mithin sich zuvor an sie anschließen, wobei nach § 6h Abs. 8 GlüStV 2021 Anschluss und Nutzung für den Erlaubnisinhaber kostenpflichtig sind. Die Kostenlast ist eingehegt durch die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Nähere Maßstäbe der Kostentragung benennt die Auflage nicht. Eine isolierte gerichtliche Aufhebung von B.
- Abs. 1 Satz 3 ist eröffnet, da sie keine neue Rechtswidrigkeitslage herbeiführt. Randnummer 187
- Im dreizehnten Spiegelstrich betreffend den Schnittstellenzugang hat der Antrag Erfolg. Die Auflage in B.
- Satz 2 wird aufgehoben. Sie ist als anlasslose Wiederholung des Gesetzes nicht erforderlich. Im Einzelnen: Randnummer 188 Die Maßgabe B.
- (Satzzahlen nur hier) Randnummer 189 „
- 1 Auf Verlangen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen weitere Auskünfte über den Spielbetrieb zu erteilen. 2 Der Aufsichtsbehörde oder den von ihr beauftragten Personen sind im Bedarfsfall darüber hinaus unverzüglich ein Schnittstellenzugang zu den Servern oder andere Möglichkeiten zur Prüfung aller Spielvorgänge in Echtzeit, über die virtuelle Automatenspiele abgewickelt werden, zu ermöglichen.“ Randnummer 190 und die darauf bezogene Begründung lauten: Randnummer 191 „Nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Neben der allgemeinen Auskunftspflicht besteht zudem die Pflicht zur Bereitstellung einer Schnittstelle zur stichprobenartigen Überwachung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 e) GlüStV
- Randnummer 192 Die Maßgabe, für Marketingzwecke nicht auf Kundendaten staatlicher Lotterien ( § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 ) zurückzugreifen, folgt aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GlüStV
- Die staatsvertraglich angestrebte Kanalisierung findet ihre Grenze dort, wo zur Teilnahme lediglich am kontrollierten und sicheren staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spieler auch zu weitaus gefährlicheren Glücksspielen wie virtuellen Automatenspielen gelenkt werden.“ Randnummer 193 Die Klägerin rügt, die Nebenbestimmung sei nicht erforderlich. Randnummer 194 Die Beklagte bringt vor, die Regelung zu Ablauf und Inhalt der Ermöglichung der Echtzeitprüfung beruhe auf der gesetzlichen Vorgabe in § 4a Abs. 1 Nr. 3 lit. e GlüStV
- Es handele sich um eine Erlaubniserteilungsvoraussetzung. Die zur Verfügung gestellte Version des Spiels ermögliche lediglich die Prüfung
§ 22aAbs. 1 Satz 1 Glü
StV 2021 , aber nicht die Einbettung in das Angebot eines Veranstalters, insbesondere nicht die Einhaltung der Kennzeichnungs-, Hinweis-, Informations- und Aufklärungspflichten sowie der Einrichtung der Schaltfläche zum Sofortausschluss sowie die Wirksamkeit von Hinweisen und Verlinkungen. Randnummer 195 Die zulässige Klage gegen B.
- Satz 2 ist begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtswidrig. Es bedarf keiner anlasslosen Wiederholung des Gesetzes durch Verwaltungsakt (s. o. 4.). Darin erschöpft sich aber mit die streitgegenständliche Maßgabe angesichts der Norm in § 4a Abs. 1 Nr. 3 lit. e GlüStV
- Eine isolierte gerichtliche Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen. Sie führt keine neue Rechtswidrigkeitslage herbei. Randnummer 196
- Im vierzehnten Spiegelstrich betreffend das Trennungsgebot in der Werbung bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die Auflagen in B.
- Abs. 1 und 2 werden aufrechterhalten. Sie sind erforderlich, um allein an Lotto interessierte Personen nicht zu dem risikobehafteteren virtuellen Automatenspiel zu verleiten. Im Einzelnen: Randnummer 197 Die Maßgaben in B.
- Abs. 1 und 2 (Absatz- und Satzzahlen nur hier) Randnummer 198 „
- Abs. 1 Die Erlaubnisinhaberin stellt sicher, dass im Rahmen des Marketings und jeglicher Werbemaßnahmen nicht auf bereits vorhandene oder zukünftig entstehende Kundendaten aus dem Lotteriebereich zurückgegriffen wird. Randnummer 199 Abs. 2 Satz 1 Innerhalb der Werbemaßnahmen oder Sponsoringmaßnahmen darf das virtuelle Automatenspiel nicht gleichzeitig mit anderen Glücksspielformen beworben werden. 2 Das Werben für virtuelles Automatenspiel unter Verwendung des Markenbegriffs Lotto oder der Lottoprodukte ist verboten, soweit es sich nicht nur auf Pflichtangaben bezieht.“ Randnummer 200 und die ihnen zugeordnete Begründung (Hervorhebung im Original) lauten: Randnummer 201 „Die nachstehenden Inhalts- und Nebenbestimmungen flankieren die staatsvertraglichen Regelungen in § 5 GlüStV
- Randnummer 202 Werbung im Sinne dieser Erlaubnis wird wie folgt definiert: Randnummer 203 Werbung Randnummer 204 Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Randnummer 205 Werbung liegt auch vor, wenn Sponsoring- Hinweise zugleich Werbung oder werbende Elemente enthalten, die zur Teilnahme am Glücksspiel unmittelbar oder mittelbar auffordern oder anreizen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Hinweis im Bewegtbild oder nicht nur in vertretbarer Kürze erfolgt. Randnummer 206 Die Klägerin verweist zu allen Maßgaben für die Werbung in B.
- darauf, dass soweit § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 noch „ Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Ausgestaltung der Werbung “ nenne, dies auf einen Redaktionsfehler zurückgehen dürfe, der den Wegfall der von der Veranstaltungserlaubnis getrennten Werbeerlaubnis übersehe. Randnummer 207 Zu B.
- Abs. 1 räumt die Klägerin ein, es sei legitimes Ziel, zu verhindern, solche Spieler, die nur zur Teilnahme an Lotterien entschlossen seien, aktiv zur Teilnahme an virtuellen Automatenspielen zu lenken. Die Regelung sei aber nicht erforderlich, da ohnehin Werbung nicht als Anreiz zur Teilnahme gestaltet werden dürfe. Es könne zudem vorteilhaft sein, dass das anbieterbezogene System zur Spielsuchtfrüherkennung nach § 6i Abs. 1 GlüStV 2021 auf eine breitere Datenbasis zurückgreifen könne. Es sei jedenfalls gleich effektiv, Werbung nur für virtuelles Automatenspiel zu verbieten. Soweit der Klägerin mit der Nebenbestimmung nur der besonders einfache und kostengünstige Weg abgeschnitten werde, auf die im Unternehmen bereits vorrätigen werberelevanten Daten der bei ihr Lotto spielenden Personen zurückzugreifen, habe die Bestimmung zweckwidrig bloß eine wettbewerbliche Funktion, indem sie der Klägerin die Wahrnehmung eines unternehmerischen Vorteils gegenüber Mitbewerbern verunmögliche. Die Regelung begründe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung etwa gegenüber virtuellen Automatenspielbetreibern, die zugleich Sportwetten veranstalteten. Randnummer 208 Zu B.
- Abs. 2 Satz 1 beanstandet die Klägerin, es fehle an einer Begründung sowie einer hinreichenden Bestimmtheit („ gleichzeitig “). Der weite Wortlaut könne jede Dachmarkenwerbung durch die Klägerin erfassen. Das könne aber - wie die Spezialregelung in B.
- m. Satz 2 zeige - nicht gewollt sein. Ohne restriktive Auslegung bestehe ein Wertungswiderspruch zu § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GlüStV 2021 , der eine Dachmarkenwerbung zeitlich beschränkt zulasse (Bezugnahme auf NRW-LT-Drs. 17/11683, S. 123). Ohnehin dürfte kein Anreizcharakter bestehen. Es müssten zweitseitig spielinteressierte Personen von einheitlichen Angeboten überhaupt Kenntnis erlangen können. Zu B.
- Abs. 2 Satz 2 führt die Klägerin aus, „ Lotto “ sei keine Wortmarke und nicht eintragungsfähig. Das Verbot könne sich allenfalls auf die eingetragene Wort-Bildmarke der staatlichen Lotterien „ LOTTO “ in roter Farbe mit leicht perspektivisch verzerrtem Kleeblatt beziehen. Die Klägerin dürfe weiterhin ihren Unternehmensnamen verwenden. Randnummer 209 Die Beklagte bringt vor, die zu B.
- Abs. 1 vor, die Ungleichbehandlung sei auf einen sachlichen Grund zurückzuführen. Der Lotteriebereich spreche grundsätzlich eine andere Art Spieler an als diejenigen, die virtuelle Automatenspiele im Internet spielten. Randnummer 210 Zu B.
- Abs. 2 Satz 1 trägt die Beklagte vor, ein Lotteriespieler solle nicht für die wesentlich gefährlicheren Glücksspielarten geworben werden. Maßgebliches Kriterium sei die erhöhte Suchgefährdung im Bereich der virtuellen Automatenspiele. Randnummer 211 Zu B.
- Abs. 2 Satz 2 führt die Beklagte aus, es werde an das durchschnittliche Verständnis des Begriffs „ Lotto “ angeknüpft. Es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin von dem Begriff im Rahmen der Werbung profitieren möchte. Jedoch schildere die Klägerin selbst, dass der Begriff für eine bestimmte Art von Glücksspielen stehe. Nur weil die Klägerin so benannt sei, könne nichts anderes als für andere Mehrsortimenter gelten. Randnummer 212 Die Klage gegen B.
- Abs. 1 und 2 ist zwar zulässig. Angefochten sind Auflagen betreffend die Werbung, die der Erlaubnis zur Veranstaltung virtueller Automatenspiele als anfechtbare Nebenbestimmungen - wie die Klägerin zutreffend ausführt: nicht Inhaltsbestimmungen - beigegeben sind. Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BVerwG, Urt. v. 12.2.2025, 8 C 2.24, juris Rn. 15, BVerwGE 184, 359). Randnummer 213 Die Klage ist aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Auflagen sind rechtmäßig. Das - gleichwohl modifizierte, so doch gesetzlich angeordnete - Trennungsgebot (s. o. 4.) trägt ohne Weiteres das in B.
- Abs. 1 an die Klägerin gerichtete Verbot, in der Werbung für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen nicht auf Daten zurückzugreifen, die aus von der Vermittlung von Lotterien stammen. Niemand, der seine Spielwilligkeit nur für Lotterien belegt hat, soll für das höheres Schadenspotenzial bergende Automatenspiel geworben werden. Es ist eine Differenzierung nach der verbleibenden Gefährlichkeit der jeweiligen Glücksspielform erforderlich, um eine Kanalisierung zu ungefährlicheren Angeboten zu erreichen und die Nachfrage nach gefährlicheren Angeboten nicht durch Werbemaßnahmen erst entstehen zu lassen; daher ist die Werbung für gefährlichere Glücksspiele stärker zu beschränken als die Werbung für weniger gefährliche Glücksspiele (NRW-LT-Drs. 17/11683, S. 119). Dies bietet zugleich einen sachlichen Grund, zwischen Automatenspiel und Lotterievermittlung strenger zu trennen als zwischen Automatenspiel und Sportwetten. Das Verbot in B.
- Abs. 2 Satz 1 ist hinreichend bestimmt. Werbung - als Äußerung mit dem Ziel der Absatzförderung - hat einem Empfänger, der sie wahrnimmt. Die Nebenbestimmungen untersagen eine Werbung für bei einem durchschnittlichen Empfänger gleichzeitig wahrgenommene Werbung für verschiedene Glücksspielformen. Dies ist erforderlich, da unter einem nicht zeitlich getrennten Eindruck der Glücksspielangebote das Bewusstsein beim jeweiligen Besucher für die unterschiedlichen Risikoniveaus litte. Das virtuelle Automatenspiel würde durch gleichzeitige Werbung für Lotterien verharmlost. Soweit die Klägerin ausführt, es sei jedenfalls gleich effektiv, Werbung nur für virtuelles Automatenspiel zu verbieten, ist ein milderes Mittel nicht aufgezeigt. Die Klägerin darf nach Maßgabe des Staatsvertrages als parallelem Landesrecht und der jeweils einschlägigen Bescheide für die gewerbliche Lotterievermittlung einerseits und für die Veranstaltung virtueller Automatenspiele andererseits werben, aber eben nicht gleichzeitig. Das Verbot in B.
- Abs. 2 Satz 2 untersagt es der Klägerin, den isolierten Begriff „ Lotto “ in seinem durchschnittlichen Verständnis sowie die Bezeichnung einzelner Lotterieprodukte zu gebrauchen, um für virtuelles Automatenspiel zu werben. Nicht an sich untersagt ist der - zumal teilweise Pflichtangaben entsprechende - Gebrauch der Firma sowie der Dachmarke, die lediglich einen Wortbestandteil Lotto enthalten (s. o. 4.). Randnummer 214
- Im fünfzehnten Spiegelstrich betreffend das Maß der Werbung führt der Antrag zum Erfolg. Die Auflagen in B.
- a. Satz 1 und 3 werden aufgehoben. Sie sind nicht hinreichend bestimmt und nicht erforderlich. Im Einzelnen: Randnummer 215 Die Maßgaben in B.
- Abs. 3 sowie unter a. (Satzzahlen nur hier) Randnummer 216 „Die Erlaubnisinhaberin darf nach Maßgabe der folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen für sein/ihr mit diesem Bescheid erlaubtes Glücksspielangebot werben: Randnummer 217 a. 1 Die Werbung ist maßvoll und auf das zur Zielerreichung - der Kanalisierung - Erforderliche zu begrenzen. 2 Sie ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie falsch, zur Irreführung geeignet oderwidersprüchlich ist, namentlich hinsichtlich des möglichen Gewinns, der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der allgemeinen Teilnahmebedingungen. 3 Werbung, die Gewinne verführerisch in Aussicht stellt, ist unzulässig.“ Randnummer 218 und die B.
- a. zugeordnete Begründung lauten: Randnummer 219 „Die Nebenbestimmung ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 , 6 und 7 GlüStV
- Es darf in ‚gewissem Umfang‘ attraktiv geworben werden, sofern dies zur Erreichung des Kanalisierungsziels
§ 1Satz 1 Nr. 2 Glü
StV 2021 erforderlich ist. Dabei darf die Werbung jedoch nicht den Zielen des Gesundheitsschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen. Glücksspiel darf insbesondere nicht als sozialadäquate Freizeitbeschäftigung dargestellt werden. Randnummer 220 Eine Werbung überschreitet ferner das zur Zielerreichung erforderliche Maß, wenn sie den Zufallscharakter des Glücksspiels sowie die Manipulationsgefahr unangemessen herunterspielt oder wenn sie derart verführerisch oder intensiv gestaltet ist, dass sie von einem noch nicht zur Teilnahme entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel zu verstehen ist. Werbung für legales Glücksspiel soll dazu dienen, dass dem Kanalisierungsauftrag der konzessionierten Anbieter Genüge getan wird, hingegen nicht dazu, neue Spieler zu generieren (vgl. EuGH, Urteil vom
- September 2010 - Markus Stoß - C-316/07; BVerwG vom
- Juni 2013 - 8 C 17.12). Eine derart verführerische Gestaltung der Werbung kann zum Beispiel durch die Verwendung besonderer Ton-, Bild- oder Textbotschaften oder deren Kombination gegeben sein. Durch diese Kombinationen können triggerähnliche Wirkungen erzeugt werden. Randnummer 221 Für einen Verstoß reicht es aus, wenn Werbeinhalte die bloße Eignung zur Irreführung haben oder in sich widersprüchlich sind. Auf den Nachweis einer konkreten Fehlvorstellung beim Rezipienten kommt es nicht an. Auch Widersprüche zwischen verschiedenen Äußerungen, z.B. visueller und auditiver Art, erfüllen den Verbotstatbestand. Unwahre oder zur Irreführung geeignete Aussagen werden nicht dadurch zulässig, dass sie in Form einer Spekulation oder Meinungsäußerung (z. B. ‚vielleicht‘, ‚ich finde‘ oder ‚es kann‘) aufgestellt werden. Irreführung ist insbesondere gegeben, wenn die Werbung unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne oder über die angebotenen Glücksspiele enthält. “ Randnummer 222 Die Klägerin wendet ein, es fehle an der Bestimmtheit. Es gebe Konkretisierungsbedarf (Bezugnahme auf NRW-LT-Drs. 17/11683, S. 119, 121). Im Wesentlichen würden § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 wiederholt. Die gesetzgeberische Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021 enthalte eine „ werbefreundlichere “ Grundausrichtung. Randnummer 223 Die Beklagte bringt vor, die Erlaubnis werde nur in Gestalt der mit ihr getroffenen Ausgestaltung der Werbung und in keiner anderen Form begründet und sei mit ihr untrennbar verknüpft (Bezugnahme auf OVG Magdeburg, Urt. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 36). Die Werbung für das erlaubte Glücksspielangebot sei in der dafür erteilten Erlaubnis auszugestalten ( § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV ). Ohne diese Ausgestaltung entspreche die Erlaubnis nicht dem Willen der Erlaubnisbehörde. Gegenstand der Festlegungen zulässiger Werbung sei die Grenze des Übermaßes, das sich an den Schranken zulässiger Werbung zu orientieren hat und durch die in § 5 Abs. 2 GlüStV 2021 ausdrücklich zur Beschränkung zulässiger Werbung aufgeführten Ziele in § 1 GlüStV 2021 bestimmt werde. Es gebt keinen „ Paradigmenwechsel “ hinsichtlich der Ausrichtung des Staatsvertrages. Ein „ Zuwiderlaufen “ sei bereits dann gegeben, wenn von dem gesetzlich vorgegebenen Weg zur Zielerreichung (der Kanalisierung) abgewichen und dabei verbotenes Gebiet beschritten werde. Das „ Übermaß “ ergebe sich dabei, wenn die Werbung falsche Eindrücke von Chancen aber auch Aufwendungen der Spielteilnahme, den Abläufen des Spiels und insbesondere seinem Zufallscharakter vermittele oder die Werbung sich an nicht zur Spielteilnahme Entschlossene oder aber nach den Zielen in § 1 Nr. 2 und Nr. 3 GlüStV 2021 besonders Schutzwürdige wende. Die Bestimmungen nicht Spielwilliger zur Spielaufnahme überschreite diese gesetzliche Vorgabe, halte sich mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Zielvorgaben. Bei der verführerischen Inaussichtstellung von Gewinnen handele es sich um einen Fall nicht maßvoller Werbung. Die Gewinnmöglichkeit sei nicht besonderes Merkmal der Spielform virtuelles Automatenspiel
§ 22aGlü
StV
- Randnummer 224 Die zulässige Klage gegen B.
- a. Satz 1 und 3 ist begründet. Die angefochtenen Auflagen sind rechtswidrig. Nach dem an einen Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel anzulegenden Maßstab fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit nach § 37 VwVfG. Das erkennende Gericht knüpft an die Rechtsprechung der Kammer ( VG Hamburg, Urt. v. 14.11.2024, 5 K 2624/22 , juris Rn. 336 -340) an: Randnummer 225 „
(1)Es fehlt an der gebotenen Bestimmtheit. Randnummer 226 Einerseits wäre die der Klägerin erteilte Erlaubnis ohne Nebenbestimmungen zur effektiven Werbebeschränkung rechtswidrig. Insoweit war dem Funktionsvorgänger und ist der Beklagten kein Entschließungsermessen eröffnet. Abstrakte gesetzliche Vorgabe ist insbesondere, dass die Anziehungskraft des - zumal monopolisierten - Glücksspiels nicht durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen ist (BVerwG, Urt. v. 11.7.2011, 8 C 12.10, juris Rn. 43). Randnummer 227 Andererseits müssen abstrakte Vorgaben in einem Verwaltungsakt als vollstreckungsfähigem Titel hinreichend konkretisiert und das Auswahlermessen entsprechend ausgeübt werden. Der Verwaltungsakt muss geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21.12, juris Rn. 13, BVerwGE 148, 146; vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 22.1.2016, 3 K 2472/14, juris Rn. 97). Gewähr dafür bietet etwa die - zu Recht unbeanstandet gebliebene - Nebenbestimmung in Satz 2 der Ziffer III Nr. 21.1. Diese untersagt falsche, zur Irreführung geeignete oder widersprüchliche Angaben. Entsprechendes gilt aber nicht für die angefochtenen Sätze 1 und 3. Im Fall einer Vollstreckung dieser Nebenbestimmungen als Titel wäre nicht zu erkennen, in welchem Fall die Werbung „maßvoll und auf das zur Zielerreichung – der Kanalisierung – Erforderliche“ begrenzt ist und in welchem Fall sie „Gewinne verführerisch in Aussicht stellt“. Wo eine (zulässige) Hinlenkung der Marktteilnehmer zu der angebotenen Dienstleistung endet und wo eine (verbotene) Verführung beginnt, wäre für den Einzelfall bestimmbar zu regeln gewesen. Daran fehlt es. Randnummer 228
(2)An die Unbestimmtheit schließt sich eine Ermessensüberschreitung an. Die unbestimmte Regelung ist nicht für einen legitimen Zweck geeignet und damit unverhältnismäßig. Randnummer 229
(3)Die rechtswidrigen Nebenbestimmungen sind isoliert aufhebbar. Ihre gerichtliche Aufhebung führt eine Rechtswidrigkeitslage nicht erst herbei, da sie ohnehin unbestimmt und ungeeignet sind und zu einer effektiven Werbebeschränkung nicht beitragen. Dahinstehen muss, ob die erteilte Erlaubnis deshalb rechtswidrig ist oder die bestimmten und geeigneten Nebenbestimmungen zur effektiven Werbebeschränkung hinreichen.“ Randnummer 230 Wie im Normgebungsverfahren ausgeführt (NRW-LT-Drs. 17/11683, S. 121), verwendet der Staatsvertrag unbestimmte Rechtsbegriffe, was der möglichst umfassenden Erfassung sämtlicher, insbesondere auch zukünftiger, Werbeformen dient; wann die Grenzen überschritten werden, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Werbemaßnahme, des beworbenen Glücksspiels und dessen Gefährlichkeit im Einzelfall zu entscheiden. Die erforderliche Konkretisierungsarbeit im Einzelfall zu leisten liegt im Nachgang eines Normverstoßes oder in Vorsage eines Normverstoßes bei der Beklagten. Dem genügen weder durch Verwaltungsakt diejenige Norm zu wiederholen, die Werbung auf das Maßvolle und Erforderliche begrenzt, noch ein Verbot des verführerischen Inaussichtstellens eines Gewinns. Soweit die Gegenauffassung (OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 36) ausführt, es gelte auszuschließen, auch Unentschlossene anzureizen und zur Teilnahme zu motivieren, ist ein legitimes Zweck benannt. Nur geht es nicht an, hinsichtlich die Frage, ob ein verführerisches Inaussichtstellen vorliege, als vom Einzelfall abhängig unbeantwortet zu lassen. Die Regelung des Einzelfalls muss ausgehend von § 35 VwVfG im Verwaltungsakt selbst getroffen sein. Entsprechend reicht der Hinweis darauf nicht hin, dass der unbestimmte Rechtsbegriff in § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 , Werbung dürfe nicht übermäßig sein, der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliege und kein behördlichen Ermessen belasse. Ein Verwaltungsakt ist dann nicht erforderlich, wenn er sich in Regelungen erschöpft, deren Konkretisierungsgrad nur für ein Gesetz als generell-abstrakte Norm auskömmlich wäre. So liegt es aber hier. Randnummer 231 16. Im sechzehnten Spiegelstrich betreffend Werbung mit Boni und Rabatten bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die Ausführung in B. 14. e. Abs. 1 Satz 1 ist einer Anfechtung nicht zugänglich. Sie beschwert die Klägerin nicht. Im Einzelnen: Randnummer 232 Die Maßgaben in B. 14. e. Abs. 1 (Satzzahlen nur hier) Randnummer 233 „e. 1 Soweit mit nach Ziffer 36 gestatteten Bonusaktionen oder Rabattsystemen, die sich direkt oder indirekt an den Spieler richten, geworben werden soll, wird die Werbung für diese zur besseren Erreichung des Kanalisierungsziels
§ 1Satz 1 Nr. 2 Glü
StV 2021 für den Zeitraum der Gültigkeit dieser Erlaubnis gestattet. 2 Dabei sind die Bestimmungen des GlüStV 2021 zum Schutz Minderjähriger und gefährdeter Spieler zu beachten.“ Randnummer 234 und ihre Begründung lauten: Randnummer 235 „e. Bonusaktionen oder Rabattsysteme können als Werbung im Internet nur zugelassen werden, wenn dies zur besseren Erreichung des Kanalisierungsziels
§ 1Satz 1 Nr. 2 Glü
StV 2021 erforderlich ist. Andernfalls wäre die Werbung übermäßig und würde den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen. Dies kann vor allem bei der Ansprache von Kunden illegaler Glücksspielangebote angenommen werden. Die Berichtspflicht ist somit Voraussetzung für die Beurteilung der Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser Werbemaßnahmen zur Erreichung des Ziels der Kanalisierung durch die Erlaubnisbehörde. Insbesondere die Anzahl der für legale Glücksspielangebote gewonnenen Neukunden sowie deren Spielverhalten beinhalten hierfür erste wichtige Indizien, die auch in Bezug zu anderweitigen Erhebungen über die Schwarzmarktentwicklung gesetzt werden können. Nur wenn hier eine fortbestehende Notwendigkeit zur besseren Erreichung des Ziels der Kanalisierung und der Schwarzmarktbekämpfung festgestellt wird, läuft die Werbung mit Bonusaktionen und Rabattsystemen den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwider. Randnummer 236 Nur wenn hier eine fortbestehende Notwendigkeit zur besseren Erreichung des Ziels der Kanalisierung und der Schwarzmarktbekämpfung festgestellt wird, läuft die Werbung mit Bonusaktionen und Rabattsystemen den Zielen des § 1 GlüStV 2021 nicht zuwider.“ Randnummer 237 Die Klägerin trägt vor, die Nebenstimmung sei nur insoweit angefochten, wie sie auf B. 36 verweise. Randnummer 238 Die Beklagte bezieht sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt (Urt. v. 14.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 40). Randnummer 239 Die Klage ist unzulässig. Die insoweit allein zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Ausführung in B. 14. e. Abs. 1 Satz 1 ist einer Anfechtung nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO nicht zugänglich und beschwert, wie § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO aber voraussetzt (s. o. 1.), die Klägerin nicht. Ihrem Wortlaut „ gestattet “ nach zielt die Textstelle des Bescheids nicht
§ 35Satz 1 Vw
VfG auf eine die Klägerin als Erlaubnisinhaberin belastende Regelung ab. Ihr kann nicht im Umkehrschluss ein Verbot der Werbung mit nach B. 36 nicht gestatteten Bonusaktionen oder Rabattsystemen entnommen werden. Zum einen impliziert unter Geltung der Freiheitsrechte und dem Vorbehalt des Gesetzes die „ Gestattung “ einer Tätigkeit nicht ohne Weiteres das Verbot einer darüberhinausgehenden Tätigkeit - etwa enthält § 5 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 kein grundsätzliches Werbeverbot (dazu VG Hamburg, Urt. v. 14.11.2024, 5 K 2624/22 , juris Rn. 356 ). Zum anderen stehen Sinn und Zweck des Verwaltungsakts unter Beachtung des Gebots einer gesetzeskonformen Auslegung einem anlasslosen Verbot der Werbung mit verbotenen und damit nach § 134 BGB unwirksamen Boni und Rabatten entgegen. Eine solche Werbung ist ohnehin gesetzlich untersagt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 6 GlüStV 2021 darf die Werbung für öffentliches Glücksspiel nicht übermäßig sein und ist irreführende Werbung verboten. Randnummer 240
- Im siebzehnten Spiegelstrich betreffend Werbung für unentgeltliche Spiele bleibt der Antrag ohne Erfolg. Die Auflage in B.
- h. wird aufrechterhalten. Sie ist erforderlich, da im vorliegenden Zusammenhang unentgeltliche Spiele an das - durch die Elemente Entgelt, Zufall, Gewinnchance definierte - Glücksspiel heranführen. Im Einzelnen: Randnummer 241 Die Maßgabe in B.
- h Randnummer 242 „h. Die Werbung für unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele im Sinne des § 6j Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ist unzulässig.“ Randnummer 243 und die zugeordnete Begründung lauten: Randnummer 244 „h. Diese Nebenbestimmung beinhaltet das Verbot von Werbung für unentgeltlich angebotene virtuelle Automaten-, Online-Poker- und Online-Casinospiele ( §§ 22a bis 22c GlüStV 2021 ). Sie konkretisiert das in § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021 normierte Übermaßverbot. Indem ein ansonsten entgeltliches Glücksspiel kostenfrei angeboten wird, findet eine maximale Rabattierung statt, von der ein erheblicher Anreiz ausgeht. Aufgrund dieser hohen Anreizwirkung stellt die Bewerbung unentgeltlicher Angebote eine Sonderform der übermäßigen Werbung für ein ansonsten erlaubtes Glücksspiel dar. Dementsprechend würde die Bewerbung von unentgeltlich angebotenen Online-Casinospielen, Online-Poker und virtuelle Automatenspielen dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV 2021 niedergelegten Ziel des Gesundheitsschutzes zuwiderlaufen.“ Randnummer 245 Die Klägerin bringt vor, in einem unentgeltlichen Angebot nach § 6j GlüStV 2021 finde keine maximale Rabattierung statt. Es werde nicht die Teilnahme an einem Glücksspiel unentgeltlich offeriert, sondern an Unterhaltungsspielen. Für Menschen, die nicht an Glücksspiel interessiert seien, seien auch die Demo-Spiele uninteressant. Etwaige Heranführeffekte solcher Demo-Spiele müssten durch deren Regulierung beseitigt werden. Auf ein Verbot von Demo-Spielen werde aus Spielerschutzgründen verzichtet (Bezugnahme auf NRW-LT-Drs. 17/11683, S. 157). Hilfsweise sei die Nebenbestimmung restriktiv so auszulegen, dass nur die isolierte Werbung für unentgeltliche Demo-Spiele verboten sei, nicht aber die Werbung für das Glücksspiel unter Hinweis auf die - nach Errichtung eines Spielerkontos - bestehende Möglichkeit, das Spiel durch unentgeltliche Demo-Spiele vor der Teilnahme auszuprobieren. Es treffe nicht zu, dass der werbende Hinweis auf unentgeltliche Demo-Spiele dazu diene, nicht Spielentschlossene zur Spielteilnahme zu bewegen, und die Schwelle zum Erwerb einer Gewinnchance hierdurch besonders stark herabgesenkt sei. Randnummer 246 Die Beklagte trägt vor, die Regelung beruhe auf dem Verbot übermäßiger Werbung in § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV
- Die Werbung für eine kostenlose Spielteilnahme sei geeignet und bestimmt, nicht Spielentschlossene zur Spielteilnahme zu bewegen. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Schwelle des Spieleinsatzes zur Ermöglichung der Spielteilnahme und zum Erwerb einer Gewinnchance auf das größtmögliche Maß herabgemindert wird. Durch die Regelung sei die Werbung für „ unentgeltliche öffentliche Glücksspiele “ untersagt. Die Regelung zur Lenkung der Aufmerksamkeit auf „ unentgeltlich angebotene öffentliche Glücksspiele “ als vorgeschaltete Maßnahme diene der Spieldurchführung nicht. Sie diene der Aufmerksamkeitslenkung. Die Klägerin vermöge nicht darzulegen, inwiefern ohnehin Spielentschlossene auf die kostenlose Spielteilnahme zur Gewinnung von Einblicken in das Spielangebot der Klägerin hingewiesen werden sollten. Randnummer 247 Die zulässige Klage gegen B.
- h. ist unbegründet. Die angefochtene Auflage ist rechtmäßig Unentgeltliche Spiele erfüllen zwar nicht das Vollbild des durch die Elemente Entgelt, Zufall, Gewinnchance definierten Glücksspiels. Insoweit trifft der Hinweis der Klägerin zu. Gerade wegen der dem unentgeltlichen Spiel eigenen niedrigen Hemmschwelle droht aber im vorliegenden Zusammengang ein Heranführungseffekt an die in Rede stehende Glücksspielform. Dem entsprechen in der Sache die von der Beklagten angebrachten Erwägungen. Diese zu unterbinden dient die Auflage, wie die Beklagte der Sache nach nachvollziehbar erwogen hat. Das erkennende Gericht schließt sich an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 49-51) an: Randnummer 248 „ Hierbei handelt es sich um unentgeltliche Unterhaltungsangebote, die mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und eines fehlenden Geldgewinns einem veranstalteten oder vermittelten Glücksspiel entsprechen oder diesen Glücksspielen nachgebildet sind. Auch die Regelung […] ist
§ 4cAbs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Glü
StV 2021 geboten, um die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags nach § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 sicherzustellen. Sie entspricht auch dem Verbot übermäßiger Werbung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GlüStV
- Von der Bewerbung unentgeltlicher Angebote geht besonderer Anreiz aus, weil kein Geldeinsatz erforderlich ist und kein Verlustrisiko besteht. Insoweit erfolgt, wie die Antragsgegnerin in dem Bescheid ausführt, eine ‚maximale Rabattierung‘. Der Glücksspielstaatsvertrag hat solche unentgeltlichen Angebote in der Regelung des § 6j GlüStV 2021 besonderen Beschränkungen unterworfen. In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag (a.a.O., Seite 77), die auch die Antragstellerin zitiert, wird auf die Gefahren solcher Demo-Spiele hingewiesen. Auf ein Verbot wurde laut den Erläuterungen (a.a.O.) gleichwohl verzichtet, weil nicht staatsvertraglich verhindert werden soll, dass angemeldete volljährige Spieler sich zunächst anhand kostenloser Spiele an das Spielprinzip eines Glücksspiels gewöhnen, welches sie zu spielen beabsichtigen. Sie sollen die Möglichkeit haben, auf der Grundlage eines unentgeltlichen Angebots über die Teilnahme an einem öffentlichen entgeltlichen Glücksspielangebot entscheiden zu können. Daraus ergibt sich, dass der Glücksspielstaatsvertrag mit der Zulässigkeit solcher Demo-Spiele allein bezweckt, den Spielern die Möglichkeit zu gewähren, das Spiel zu verstehen und nachvollziehen zu können. Auch die Antragstellerin hat ausgeführt, dass sie Demo-Versionen ihrer Spiele auch aus diesem Grund zur Verfügung stellt. Randnummer 249 Werbung für diese unentgeltlichen Angebote geht über die Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags hinaus. Aufgrund der Unentgeltlichkeit besteht die Gefahr, dass auch Personen zur Teilnahme an den Demo-Spielen motiviert werden, die Glücksspiele zuvor wegen des Verlustrisikos gescheut haben. Demo-Spiele sind - wie die Antragstellerin richtig ausführt - aufgrund fehlender Gewinne keine Glücksspiele. Jedoch können nicht Glücksspielwillige aufgrund von Werbung über die Demoversionen an Glücksspiele herangeführt werden, selbst wenn sich die Werbung vordergründig darauf beschränkt, die Teilnahme an einem unentgeltlichen Angebot zu fördern, so dass - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - eine Anreizwirkung mit der Werbung für Demo-Spiele verknüpft ist. Der Zweck, den Spielern die Möglichkeit zu geben, ein Spiel in einer unentgeltlichen Version zu testen, setzt keine Werbung voraus. Die Erwägungen der Antragstellerin, Hinweise auf die Demoversionen könnten nicht unzulässig sein, weil sonst die im Glücksspielstaatsvertrag getroffene Entscheidung, solche Spiele unter den in § 6j GlüStV 2021 genannten Voraussetzungen zuzulassen, umgangen werde, greift nicht durch. Zum einen ist - auch wenn Werbung keine reißerische Aufmachung voraussetzt - nicht jeder Hinweis als Werbung zu verstehen. Voraussetzung für die Annahme einer Werbung ist jedenfalls eine Äußerung, die darauf zielt, den Absatz zu fördern. So ist etwa die Gewährung einer Auswahlmöglichkeit zwischen einer Demoversion und einer Glücksspielversion eines Spiels noch keine Werbung. Sie bietet dem potentiellen Teilnehmer zuvorderst die Möglichkeit, das Spiel vorab ohne einen Geldeinsatz zu testen. Im Übrigen geht der Glücksspielstaatsvertrag, wie sich schon aus den in § 5 GlüStV 2021 geregelten Einschränkungen und Verboten ergibt, nicht davon aus, dass für jede Art zulässigen (Glück-)Spiels auch unbeschränkt Werbung erlaubt sein muss. Dies zugrunde legt, greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, das Bewerben kostenloser Spielteilnahme diene (allein) dazu, spielentschlossene Personen zu überzeugen, bei werbenden erlaubten Glücksspielanbietern und nicht bei der möglicherweise illegalen Konkurrenz zu spielen. Die Annahme, durch das Bewerben kostenloser Demo-Spiele würden ausschließlich Spielwillige angesprochen und aus dem nicht regulierten Markt kanalisiert, ist durch nichts belegt. Anhaltspunkte dafür, dass durch ein Verbot der Werbung für kostenlose Demo-Spiele das erlaubte Angebot nicht mehr hinreichend attraktiv ist oder nicht mehr beworben werden kann, so dass es von spielwilligen Personen tatsächlich nicht mehr wahrgenommen wird, sind nicht ersichtlich. Es spricht also nichts dagegen, dass dem Kanalisierungsgebot aus § 1 Nr. 2 GlüStV 2021 auch ohne Werbung für kostenlose Demo-Spiele hinreichend entsprochen werden kann. Randnummer 250 Der Bewertung der Antragstellerin, dass es sich bei der Aussage, „Werbung für kostenlose Spielteilnahme ist geeignet und bestimmt, nicht Spielentschlossene zur Spielteilnahme zu bewegen“, um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein handele, die nicht im Ansatz nachgewiesen sei, folgt der Senat nicht. In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Seite 5) wird u.a. ausgeführt, dass Einschränkungen für Anbieter und Spieler vorgesehen sind, um einer Entwicklung steigender Spielsuchtprävalenzen durch die vermehrte Wahrnehmung zukünftig erlaubter Angebote entgegenzuwirken (vgl. zur Erhöhung des prozentualen Anteils von pathologischen, problematischen und Risikospielern in Dänemark nach der Einführung eines vergleichsweise liberalen Regulierungssystems: Fridberg T., Birkelund J. F, Pengespil og spilleproblemer i Danmark 2005-2016). Zudem kann dem Glücksspiel-Survey 2021 entnommen werden, dass mehr als 30% der Befragten in den letzten 30 Tagen glücksspielbezogene Werbung wahrgenommen haben, wobei ein besonders hoher Anteil mit mehr als 42 % in der Altersgruppe von 16-/17-jährigen festgestellt wurde (vgl. Seite 47). Für den Senat liegt danach auf der Hand, dass nicht Glücksspielwillige aufgrund von Werbung für kostenlose Demo-Spiele über diese an Glücksspiele herangeführt werden können. In seine Betrachtung bezieht der Senat auch ein, dass es vor der Wahrnehmung des kostenlosen Angebots der Einrichtung eines Spielerkontos durch den nicht Spielwilligen bedarf.“ Randnummer 251
- Im achtzehnten Spiegelstrich zu der - nach behördlicher Änderung nur noch Werbung im öffentlichen Raum in der Embargozeit betreffenden - Auflagen in B.
- k. haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 252
- Im neunzehnten Spiegelstrich betreffend Dachmarkenwerbung in Rundfunk und Internet hat der Antrag Erfolg. Die Auflagen in B.
- m. werden aufgehoben. Sie sind nicht erforderlich. Teils sind sie anlasslose Wiederholung des Gesetzes. Teils fehlt es an tragfähigen Ermessenserwägungen. Im Einzelnen: Randnummer 253 Die Maßgaben in B.
- m. (Satzzahlen nur hier) Randnummer 254 „m. 1 Bietet die Erlaubnisinhaberin noch andere erlaubte Glücksspiele an, so darf in Rundfunk und Internet in der Zeit zwischen 6 und 21 Uhr nur für die anderen erlaubten Spielformen geworben werden. 2 Die alleinige Bewerbung einer Dachmarke ist unzulässig.“ Randnummer 255 und ihre Begründung lauten: Randnummer 256 „Die Nebenbestimmung dient der Konkretisierung der Regelungen in § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 GlüStV
- § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GlüStV 2021 enthält ein Werbeverbot für Glücksspiele nach §§ 22a bis 22c GlüStV 2021 in Rundfunk und Internet zwischen 6 und 21 Uhr.
§ 5Abs. 3 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 4 Glü
StV 2021 ist in Sportstätten eine Werbung auf Trikots und Banden sowie ähnlichen Werbemitteln in Form der Dachmarkenwerbung zulässig. Satz 1 stellt deklaratorisch klar, dass für andere, nicht dem