Obsah (16)
§§ 9§ 101§ 50§ 3§ 2§ 57§ 18e§ 75§ 4§ 19§ 24§§ 5§§ 18§ 17§§ 12§ 78Planfeststellung der Erneuerung einer Eisenbahnüberführung unter Berücksichtigung der Interessen des Straßenbaulastträgers, des Denkmalschutzes, des Baulärms, von Planungsalternative, der Berücksichti
§§ 9, 11 DSch
G gelte auf Grundlage der von dem Denkmalschutzamt der Freien und Hansestadt Hamburg in der Stellungnahme vom
- Dezember 2020 gegebenen Zustimmung zum Rückbau als erteilt. Die denkmalrechtliche Rückbaugenehmigung beziehe sich, soweit nicht bereits durch Inbezugnahme der Denkmal-ID 43766, 43767, 43768, 43770 und 43771 erfasst, weiterhin auf die Kasemattengewölbe als Teil der Widerlager-, Damm- und Gewölbekonstruktion. Es handele sich um den im Geoportal Hamburg mit der ID 43774 hinterlegten Baukörper. Konzentrierend mit diesem Planfeststellungsbeschluss werde auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Rückbau des rückwärtigen, eingeschossigen Gebäudeteils Eifflerstraße […] (Denkmal-ID 15433) im Umfang der sich aus dem Bauwerksverzeichnis und dem Grunderwerbsplan ergebenden Inanspruchnahme erteilt. Randnummer 16 Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am
- Februar 2024 Klage erhoben, die er mit Schriftsätzen vom
- April 2024,
- November 2024,
- Februar 2025,
- März 2025 und
- Juli 2025 begründet hat. Nachdem die Beigeladene mit ersten Bauarbeiten begonnen hatte, suchte der Kläger am
- März 2024 überdies um einstweiligen Rechtsschutz nach und begehrte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Diesen Antrag lehnte der Senat mit Beschluss vom
- April 2024 ( 1 Es 4/24.P ) ab. Randnummer 17 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Beklagte habe im Planfeststellungsbeschluss nicht die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Baustelleneinrichtungsfläche in Wilhelmsburg erteilen dürfen, weil nicht sie, sondern die BUKEA hierfür zuständig sei. Es handele sich nicht um einen Teil des planfestzustellenden Vorhabens, sondern um eine selbständige Anlage zur Lagerung von Abfällen, die für mehrere Vorhaben genutzt werde. Der Planfeststellungsbeschluss sei außerdem formell rechtwidrig. Die Beklagte habe in Bezug auf das Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg ihre Amtsermittlungspflicht verletzt und zudem fehlerhaft keine Unterlagen hierzu ausgelegt. Darüber hinaus enthalte der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (im Folgenden: UVP-Bericht) keine Ausführungen zu den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima in Gestalt des Globalklimas. Die Ausführungen bezüglich des Lokalklimas seien auch in der Sache ungenügend. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtwidrig. Das Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg sei an unterschiedlichen Stellen fehlerhaft behandelt worden. Die Aufweitung hätte als notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG behandelt werden müssen. Das Aufweitungsverlangen beruhe zudem auf überholten verkehrs- und stadtplanerischen Prämissen. Die Erlaubnis zum Abriss der Sternbrücke sowie der (Brücken-)Begleitbauten und eines Teils des Denkmals Eifflerstraße […] sei zudem wegen Verstoßes gegen das Denkmalschutzrecht rechtwidrig. Außerdem verletze das neu geplante Brückenbauwerk einschließlich der sich anschließenden Lärmschutzwände aufgrund seiner Dimensionierung den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz mehrerer Baudenkmäler in der näheren Umgebung des Vorhabens, namentlich des Gebäudes Eifflerstraße […], des Ensembles Stresemannstraße […], des Ensembles Bei der Johanniskirche […], Max-Brauer-Allee […], Wohlers Allee […] und der Kirche St. Johannis. Auch würden die geplanten 5 m hohen Lärmschutzwände wichtige Blickbeziehungen auf die rückwärtige Ansicht des Volutengiebels des Gebäudes Eifflerstraße […] zur Max-Brauer-Allee hin zerstören. Die Beklagte habe die notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigungen im Planfeststellungsbeschluss nicht bzw. nicht rechtmäßig erteilt. In Bezug auf die Brücke sei sie fehlerhaft davon ausgegangen, die Denkmalschutzbehörde habe mit ihrem Schreiben vom
- Dezember 2020 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Soweit sie daneben in einer "Parallelbewertung" zu der Überzeugung gelangt sei, die Erteilung der Rückbaugenehmigung sei denkmalschutzrechtlich zulässig, sei dies rechtswidrig. Ausdrücklich nicht erteilt habe die Beklagte eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung in Bezug auf den Umgebungsschutz benachbarter Denkmäler, weil sie deren wesentliche Beeinträchtigung fehlerhaft verneint habe. Diese sei deshalb auch nicht aufgrund der planfeststellungsrechtlichen Konzentrationswirkung als erteilt anzusehen. Das Vorhaben verstoße überdies gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot. Der Planfeststellungsbeschluss sei zudem rechtswidrig, weil die baubedingten Lärmimmissionen im gesundheitsschädlichen Bereich lägen und deshalb unzumutbar seien. Die hierzu angeordneten Schutzauflagen und Entschädigungsregeln seien unzureichend. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch abwägungsfehlerhaft, weil die vorhabenbedingt zu errichtenden Lärmschutzwände zu unzumutbaren Verschattungen an den angrenzenden Gebäuden führten. Außerdem genügten die Ausführungen zum Klimaschutz nicht dem Berücksichtigungsgebot aus § 13 KSG. Ferner sei die Alternativenprüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Am Beispiel der "Tripod-Variante" zeige sich, dass schonendere und damit vorzugswürdigere Alternativen möglich seien. Die Variantenauswahl widerspreche auch der Planung der Beigeladenen bei der Erneuerung der Eisenbahnüberführung Schanzenstraße. Obwohl sich beide Brücken in wesentlichen Eigenschaften glichen, plane die Beigeladene für die Sternbrücke einen Neubau und für die Brücke Schanzenstraße eine Bestandserneuerung unter Weiterverwendung der vorhandenen Widerlager. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19
- den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "Erneuerung Eisenbahnüber-führung Sternbrücke in Hamburg, Bahn-km 290,596 / 290,629 der Strecken 6100 Berlin-Spandau – Hamburg-Altona und 1240 Hamburg-Hauptbahnhof – Hamburg-Altona" vom 13.02.2024 aufzuheben, Randnummer 20
- hilfsweise, den im Antrag zu
- bezeichneten Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, Randnummer 21
- weiter hilfsweise, die Beklagte zu weiteren Schutzauflagen zu verpflichten. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte und die Beigeladene treten den Rügen des Klägers im Einzelnen entgegen und verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und seine Begründung. Randnummer 27 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
- Juli 2024 ergänzende Ausführungen zur vorhabenbedingten Beeinträchtigung der Sichtbarkeit des Volutengiebels des denkmalgeschützten Gebäudes Eifflerstraße […] von der Max-Brauer-Allee aus gemacht. Es sei von einer Sichtbeschränkung durch die geplanten Lärmschutzwände auszugehen, der Belang des Lärmschutzes der Anwohner überwiege jedoch das Interesse an der unveränderten Wahrnehmbarkeit des Giebels. Randnummer 28 Das Gericht hat am
- und
- Juli 2025 eine mündliche Verhandlung und am
- September 2025 einen Erörterungstermin durchgeführt. Das Gericht hat im Termin vom
- Juli 2025 die derzeitige Bestandsbrücke sowie ihre Umgebung und deren Bebauung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Termins vom
- Juli 2025, insbesondere dessen Anlage 1, Bezug genommen. Randnummer 29 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom
- September 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Randnummer 30 Die von der Beklagten mit Schreiben vom
- März 2024 als Digitalisat auf Datenträger übersandte Sachakte der Beklagten, die im parallelen Eilverfahren 1 Es 4/24.P vom Denkmalschutzamt der Freien und Hansestadt Hamburg mit E-Mails vom
- und
- März 2024 als abrufbares Digitalisat bereitgestellten Denkmalakten mit den Aktenzeichen 39-207.194, 39-207.194/1, 39-207.194/2, 39-207.194/3, 39-201.177 und 39-207.406, und die Verfahrensakte zum parallelen Eilverfahren 1 Es 4/24.P sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Protokolle der mündlichen Verhandlung und des Erörterungstermins. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Das Gericht durfte
§ 101Abs. 2 Vw
GO ohne (weitere) mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit im Erörterungstermin vom 25. September 2025 einverstanden erklärt haben. Randnummer 32 Die Klage ist zulässig (unten A.), aber unbegründet (unten B.). Randnummer 33 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 34 I. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Klage erstinstanzlich zuständig. Die Streitigkeit betrifft ein Planfeststellungsverfahren zur Änderung einer Strecke von öffentlichen Eisenbahnen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO, dessen Gegenstand nicht die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
§ 50Abs. 1 Nr. 6 Vw
GO i.V.m. § 18e Abs. 1 AEG i.V.m. Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG begründet. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke ist nicht im Bundesverkehrswegeplan als Teilmaßnahme des Knotens Hamburg aufgeführt. Randnummer 35 II. Der Kläger ist auch klagebefugt. Randnummer 36 Abweichend von dem grundsätzlich aus § 42 Abs. 2 VwGO folgenden Erfordernis, dass ein Kläger geltend machen muss, durch die angegriffene Verwaltungsentscheidung möglicherweise in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein, eröffnet der vorliegend anwendbare (dazu unter 1.) § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG für eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung die Möglichkeit, Rechtbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einzulegen. Hierfür muss sich die Vereinigung darauf berufen, dass diese Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, und darüber hinaus geltend machen, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung oder deren Unterlassen berührt sowie im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG zur Beteiligung berechtigt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf den Kläger vor (dazu unter 2.). Randnummer 37
- Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet. Randnummer 38 Bei dem vom Kläger angegriffenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG, da für das streitgegenständliche Vorhaben zur Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke, welches durch den Planfeststellungsbeschluss als Zulassungsentscheidung im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG zugelassen wurde, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – hier im Hinblick auf die Änderung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 14.8.3.1 der Anlage 1 zum UVPG – eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann – und jedenfalls nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG auch besteht, nachdem die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen, eine UVP durchzuführen, das Entfallen der Vorprüfung für zweckmäßig erachtet und das Bestehen der UVP-Pflicht mit Verfügung vom
- Mai 2022 festgestellt hat. Randnummer 39
- Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG sind erfüllt. Randnummer 40 a) Der Kläger ist als eingetragener Verein durch Bescheid des Umweltbundesamtes vom
- März 2022
§ 3Umw
RG unter anderem für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg als inländische Umweltvereinigung anerkannt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Anerkennung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen; vielmehr ist das Gericht aufgrund der Tatbestandswirkung des Bescheides, für dessen Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte bestehen, an die Anerkennung durch das Umweltbundesamt gebunden. Randnummer 41
- b)Mit seinen konkreten Einwendungen in der Klagebegründung macht der Kläger auch geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss Vorschriften widerspreche, die für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Randnummer 42
- c)Der Kläger macht zudem auch – zutreffend – geltend, durch die Zulassungsentscheidung in Form des Planfeststellungsbeschlusses in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen erhobenen Rügen jeweils dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers zugeordnet werden können (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P , NordÖR 2018, 538 , juris Rn. 45 ), wie die Beigeladene dies für die denkmalschutzrechtlichen Einwendungen des Klägers verneint. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG muss kein Zusammenhang zwischen als verletzt gerügten Rechtsvorschriften und dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich geltend gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 27.11. 2025, 7 C 8/24, juris Rn. 16). Maßgeblich ist – bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift – vielmehr, ob durch "die Zulassungsentscheidung" der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt wird. Ob die im Einzelnen gerügten Rechtsverstöße – ihr Vorliegen unterstellt – Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert, ist
§ 2Abs. 4 Satz 1 a.E. Umw
RG eine Frage der Begründetheit der Klage (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P , NordÖR 2018, 538 , juris Rn. 45 ). Randnummer 43 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfordert einen sachlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen dem satzungsmäßigen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung, der dem Zweck des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Rechnung trägt (vgl. Kment, NVwZ 2018, 921 [923]). In sachlicher Hinsicht müssen die nach der Satzung verfolgten Ziele und die angegriffene Entscheidung den gleichen Themenkreis betreffen. Der räumliche Zusammenhang liegt vor, wenn die Umweltauswirkungen der angegriffenen Entscheidung das Gebiet betreffen, auf das sich der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung bezieht (vgl. zum Ganzen Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 106. Erg.-Lfg. 2025, § 2 UmwRG Rn. 18 ff.; Kment, in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 2 UmwRG Rn. 21 f.; jew. m.w.N.). Für die Annahme der Klagebefugnis genügt bereits die Möglichkeit, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. es darf auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers lediglich nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung besteht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.11.2023, 5 S 1972/21, juris Rn. 22). Letzteres ist hier nicht der Fall. Jedenfalls gemessen an den satzungsmäßigen Vereinszielen "Bewahrung und Erneuerung historisch gewachsener Infrastruktur des schienengebundenen Nah- und Fernverkehrs" sowie "Einfügung der Hamburger Bahnprojekte in ein stimmiges Gesamtkonzept unter Berücksichtigung ihrer regionalen und bundesweiten Auswirkungen" betrifft die Zulassungsentscheidung zur Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke in Hamburg-Altona den gleichen Themenkreis und hinsichtlich der Umweltauswirkungen des von ihr zugelassenen Vorhabens auch räumlich den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers. Randnummer 44
- d)Schließlich war der Kläger im hier zu betrachtenden Planfeststellungsverfahren – einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG – auch zur Beteiligung berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit.
- a)UmwRG). Seine Berechtigung folgt insoweit aus § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. Randnummer 45 III. Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss ist am 13. Februar 2024 erlassen worden. Eine den Anforderungen der §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 1 VwGO genügende Klageschrift ist am 19. Februar 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Randnummer 46 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 47 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt im Rahmen des Streitstoffs, den der Kläger durch sein fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat (hierzu I.), nicht im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und ist deshalb weder aufzuheben noch – wie mit dem ersten Hilfsantrag begehrt – für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss – wie mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt – um weitere Schutzauflagen ergänzt wird. Der Planfeststellungsbeschluss, zu dessen Erlass die Beklagte befugt war (hierzu II.), leidet weder an einem formellen Fehler (hierzu III.) noch verstößt er gegen materiell-rechtliche Vorgaben (hierzu IV.). Dabei ist für die Beurteilung grundsätzlich – und so auch hier – die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich (BVerwG, st.Rspr., vgl. Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5/17, BVerwGE 161, 263, juris Rn. 15 m.w.N.; Urt. v. 10.11.2022, 4 A 16/20, juris Rn. 11). Randnummer 48 I. Die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prozessstoff beschränkt, den der Kläger durch sein fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat. Randnummer 49 Nach § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Im vorliegenden Fall begann diese Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB mit der Klageerhebung am Montag, den 19. Februar 2024, und lief
§ 57Abs. 2 Vw
GO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Montags, den
- April 2024, ab. Der maßgebliche Prozessstoff ist demnach grundsätzlich auf die innerhalb dieser Frist – hier mit der am
- April 2024 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung – vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel beschränkt. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind
§ 18eAbs.
3 Satz 2 AEG nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Mit Ablauf der Frist soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig (vgl., jeweils zur gleichlautenden Bestimmung nach § 6 Satz 1 UmwRG, BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8/17, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14; Urt. v. 9.12.2021, 4 A 2/20, NVwZ-RR 2022, 317, juris Rn. 24; Urt. v. 5.7.2022, 4 A 13/20, BVerwGE 176, 39, juris Rn. 12). Der Kläger muss sich zu diesem Zweck mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12). Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht des klägerischen Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020, 9 A 7/19, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 7.7.2022, 9 A 1/21, BVerwGE 176, 94, juris Rn. 12). Randnummer 50 II. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Plans ist § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Randnummer 51 1. Bei der – existierenden wie auch der geplanten – Eisenbahnüberführung Sternbrücke handelt es sich um die Betriebsanlage einer Eisenbahn.
§ 2Abs. 6a AEG i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 Eisenbahnregulierungsgesetz (EReg
G) umfassen die Eisenbahnanlagen auch Brücken. Dahinstehen kann, ob die weitgehende Neuerrichtung der Brücke als Bau oder Änderung einzuordnen ist, da beides dem Planfeststellungserfordernis unterfällt. Jedenfalls eine Änderung liegt im vorliegenden Fall vor. Eine solche ist zwar nicht bereits in Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu sehen, die im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung der Anlage erfolgen, jedoch in einer – hier vorliegenden – Veränderung des baulichen Bestands, insbesondere des Grund- oder Aufrisses der Anlage, der im Hinblick auf die davon berührten, abzuwägenden und auszugleichenden öffentlichen und privaten Interessen ein Planungsbedürfnis auslöst (zum Vorstehenden Kramer, AEG, 2012, § 18 Rn. 2). Randnummer 52 2. Die Beklagte durfte auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 17) auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die
Bauwerksverzeichnis (Planunterlage 4, lfd. Nr. 91, 92) in Verbindung mit dem Baustelleneinrichtungsplan (Planunterlage 11.2) planfestgestellte Baustelleneinrichtungsfläche in Wilhelmsburg erteilen, die als ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur (zeitweiligen) Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr dem Genehmigungserfordernis des §§ 3 Abs. 5 Nr. 3, 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unterfällt. Randnummer 53
§ 75Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Vw
VfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Umfang der Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ist damit in erster Linie das Vorhaben als solches. Dabei gibt es keinen allen Rechtsgebieten gemeinsamen Begriff des Vorhabens, bei dessen Vorliegen eine Zulassung im Wege der Planfeststellung erforderlich oder auch nur möglich wäre. Vielmehr ist dem jeweiligen Fachgesetz zu entnehmen, wie es den Begriff des Vorhabens versteht, das es spezifischen behördlichen Kontrollentscheidungen unterwirft (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11/12, BVerwGE 151, 213, juris Rn. 19 m.w.N.). Randnummer 54 Die hier maßgebliche fachrechtliche Regelung ist § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG, die das Vorhaben wie ausgeführt als Bau oder Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn definiert. Die Baustelleneinrichtungsfläche in Wilhelmsburg ist als Teil des auf den Bau bzw. der Änderung der Betriebsanlage einer Eisenbahn gerichteten streitgegenständlichen Vorhabens anzusehen. Eine Baustelleneinrichtungsfläche für eine Bahnanlage ist zwar selbst keine Betriebsanlage, weil sie nicht dem Bahnbetrieb dient (Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar,
- Aufl. 2014, § 18 Rn. 57). Dennoch sind auch die eigentlichen Bauarbeiten und die Inanspruchnahme und Nutzung von Baustelleneinrichtungsflächen Gegenstand der Planfeststellung des Vorhabens. Denn die Planfeststellung nach § 18 Abs. 1 AEG ist eine Bauplanfeststellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, 7 A 28/12, juris Rn. 55), durch die der Vorhabenträger das Recht für die Errichtung oder Änderung der Anlage erhält (Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar,
- Aufl. 2014, § 18 Rn. 55). Zu ihrem Regelungsgegenstand gehören alle Baumaßnahmen, die zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sind (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 9). Die von typischen Maßnahmen der Baudurchführung ausgehenden Immissionen und sonstigen Konflikte mit Belangen der Nachbarschaft und Umwelt sind im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen und dieser muss die notwendigen Baustelleneinrichtungsflächen ausweisen (vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar,
- Aufl. 2014, § 18 Rn. 57). Randnummer 55 Die planfestgestellte Fläche in Wilhelmsburg ist trotz der räumlichen Distanz zum Brückenbauwerk noch eine dem Bau des Vorhabens zuzurechnende Baustelleneinrichtungsfläche im oben dargestellten Sinne. Der funktionale Zusammenhang zum Vorhaben liegt vor, weil die Fläche der Freimachung des eigentlichen Baufelds von Abbruchabfällen und damit einer typischen Maßnahme der Baudurchführung dient. Die räumliche Distanz von ca. 6,5 km Luftlinie zur Baustelle beruht lediglich darauf, dass es nach den – angesichts der allgemein bekannten beengten Verhältnisse vor Ort nachvollziehbaren – Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 303 f.) im unmittelbaren Umfeld der Brücke zwar Bewegungsflächen für Baufahrzeuge, Arbeitsbereiche und Lager- und Logistikflächen für die unmittelbare Baudurchführung gibt, nicht jedoch für die Zwischenlagerung der durch Abbrucharbeiten entstehenden Abfälle, ohne deren Entfernung keine Baufreiheit hergestellt werden kann. Das Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (BoVEK) schätzt, dass insgesamt ca. 29.000 t (14.500 m³) Bodenaushub, 5.500 t (3.000 m³) Altschotter, 15.400 t (7.600 m 3 ) Stahlbeton und Bauschutt, 334 Holz-, 1.572 Beton- und 334 Stahlschwellen, 240 t Stahlschrott aus dem Rückbau der Schienen und 900 t Stahlschrott aus dem Brückenrückbau zu entsorgen sein werden (Planunterlage 19, S. 1, 14 f.). Nur ein Teil dieser Abfälle kann auf die vorhabennähere "Brammerfläche" verbracht werden. Das BoVEK schätzt einen Lagerflächenbedarf von maximal 6.500 m 2 (Planunterlage 19, S. 18). Eine weitere für die Lagerung dieser Mengen geeignete Fläche konnte im unmittelbaren räumlichen Umfeld der Brücke nicht bereitgestellt werden, sodass die Fläche in Wilhelmsburg hierfür bestimmt wurde, die ausreichend groß ist und wegen ihrer Lage von der Baustelle aus über die Schiene erreicht werden kann. Randnummer 56 Die Lagerfläche in Wilhelmsburg ist auch nicht als eine von der Beigeladenen allgemein und ohne konkreten Bezug zum streitgegenständlichen Vorhaben betriebene Anlage zur Lagerung von Abfällen anzusehen, bei der kein hinreichender funktionaler Zusammenhang mehr zur Bauausführung des streitgegenständlichen Vorhabens bestünde: Randnummer 57 Eine dauerhafte Nutzung des Grundstücks als allgemeine Abfalllagerfläche ohne konkreten Bezug zu jeweils planfestgestellten Vorhaben ist nicht ersichtlich. Soweit ein Teil der Fläche in Wilhelmsburg bereits für das Vorhaben "Erneuerung EÜ Wendenstraße" als Baustelleneinrichtungsfläche planfestgestellt worden ist (PFB, S. 304 f.) und nach den Antragsunterlagen auch für andere Vorhaben genutzt wurde, so bleibt die Nutzung der Fläche für das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Planfeststellungsbeschluss von der Nutzung für das Vorhaben "Erneuerung EÜ Wendenstraße" oder anderen Vorhaben räumlich und zeitlich getrennt. Die Beigeladene hat in den Antragsunterlagen ausgeführt, eine Nutzung für das streitgegenständliche Vorhaben sei erst ab Sommer 2026 zu erwarten. Eine Vermengung der zwischengelagerten Abfälle aus dem Vorhaben mit Abfällen aus anderen Vorhaben ist nach dem Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen. Nach dem planfestgestellten BoVEK (zum Folgenden BoVEK, Planunterlage 19, S. 17) sind die auf der Bereitstellungsfläche gelagerten Abfälle zu beproben. Hierzu sind sortenreine Haufwerke bis zu einem Volumen von maximal 500 m³ zu bilden, aus denen Proben zu ziehen sind. Die anfallenden Materialien bzw. Bauabfälle sind nach ihrer zu erwartenden Belastung sowie Herkunft zu trennen. Für alle Haufwerke sind zur Dokumentation Aushubprotokolle mit Angaben zu Bezeichnung, Lage, Ortsbeschreibung (Damm, Strecke, Bauwerk usw.), Materialart sowie Art und geschätzter Anteil von Fremdstoffen, Auffälligkeiten einschließlich Fotodokumentation, Lagepläne mit Angabe der Bezeichnung, Materialart und Menge sowie Mengenermittlungen zu erstellen. Die Einhaltung dieser Vorgaben schließt eine Vermengung mit Abfällen aus anderen Vorhaben aus. Der Planfeststellungsbeschluss beschränkt die immissionsschutzrechtlich erlaubte Nutzung der Fläche zudem auf die Dauer der Baumaßnahme des streitgegenständlichen Vorhabens (PFB, S. 305). Randnummer 58 Die Fläche soll nach dem planfestgestellten BoVEK auch nicht der dauerhaften Entsorgung der vorhabenbedingten Baustellenabfälle dienen. Diese sollen dort lediglich zwischengelagert werden, bevor sie der abfallrechtlich gebotenen Verwertung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 7 Abs. 2, § 3 Abs. 23 KrWG) oder Beseitigung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, §§ 15 f., § 3 Abs. 26 KrWG) zugeführt werden. Hierzu müssen sie zunächst von dem eigentlichen Baufeld entfernt, getrennt und beprobt werden. Nach Vorliegen der Ergebnisse der Deklarationsanalytik und gegebenenfalls einer weiteren Behandlung (z.B. durch Absieben oder Brechen) werden sie zu den jeweiligen Entsorgungsanlagen verbracht (vgl. BoVEK, Planunterlage 19, S. 17, 19 ff.). Randnummer 59 III. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Randnummer 60
- Er leidet nicht an einem Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG wegen eines Mangels der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima. Randnummer 61 Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, kommt nur ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Betracht. Denn § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 UmwRG sind auf eine (lediglich) mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anwendbar (Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 8). Der geltend gemachte Mangel der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Prüfung des Schutzguts Klima fällt auch nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, der voraussetzt, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt, d.h. – anders als im vorliegenden Fall – vollständig, unterblieben ist (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
- EL Mai 2025, UmwRG § 4 Rn. 33).
§ 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umw
RG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
- a)nicht geheilt worden ist,
- b)nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist und
- c)der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Randnummer 62 Die Rüge des Klägers, der UVP-Bericht enthalte keine Ausführungen zu vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des globalen Klimas und beschränke sich auf in der Sache unzutreffende Ausführungen zu den Auswirkungen auf das Lokalklima, führt nicht auf einen solchen Verfahrensfehler. Randnummer 63 Zwar kann die fehlende Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das jeweilige Vorhaben grundsätzlich einen methodischen Mangel des vom Vorhabenträger vorzulegenden UVP-Berichts darstellen. Denn dieser muss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UVPG eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Er muss nach § 16 Abs. 3 UVPG auch die in Anlage 4 zum UVPG genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind. Zu den danach bei der Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigenden Schutzgütern zählt
Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG (vgl. bereits § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) auch das Klima (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 18.2.2021, 4 B 25/20, juris Rn. 8). Als mögliche Art der Betroffenheit führt Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG "Veränderungen des Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort" an. Die Bezugnahme auf Treibhausgasemissionen zeigt, dass zum Schutzgut auch die Veränderung des globalen Klimas gehört. Im vorliegenden Fall fehlt im UVP-Bericht eine Beschreibung der Beeinträchtigungen des Globalklimas durch das planfestgestellte Vorhaben. Randnummer 64 Unter den Begriff des Verfahrensfehlers fallen jedoch nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf im Sinne von § 9 VwVfG als solchen betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 17/12, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 28 ff.). Dagegen sind inhaltliche Fehler öffentlich ausgelegter Fachgutachten und des UVP-Berichts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG, sofern die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, NVwZ 2020, 1199, juris Rn. 9). Dies ist der Fall, wenn die Angaben ausreichend sind, um potentiell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2/15, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19 , NordÖR 2021, 485 , juris Rn. 79 ). Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eines Fachgutachtens dieses so unbrauchbar machen, dass eine hinreichende Information über erhebliche Umweltauswirkungen und eine entsprechende Anstoßwirkung nicht mehr gewährleistet ist (Seibert, NVwZ 2019, 337, 340). Die Anstoßfunktion wird jedoch erst verfehlt, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass eine frühzeitige und effektive Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt ist (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 79) und Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, a.a.O., juris Rn. 9). Ein schwerer Fehler in diesem Sinne kann etwa in Betracht kommen, wenn wichtige fallrelevante Aspekte in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht untersucht wurden, also eine Art Teilausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. In der Regel genügt es für eine Verneinung der Anstoßwirkung jedoch nicht, wenn einzelne Umweltauswirkungen nicht mit hinreichender Tiefe ermittelt werden oder einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind. Auch die fehlende Betrachtung eines einzelnen Schutzguts im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG ist lediglich ein inhaltlicher Fehler und kein Verfahrensfehler, wenn die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten und sich die betroffene Öffentlichkeit in der gesetzlich gebotenen Weise am Entscheidungsprozess beteiligen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2023, 4 B 16/22, juris Rn. 21). Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient im Übrigen gerade dazu, Mängel der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (BVerwG, Beschl. v. 26.3.2020, 3 B 24/19, juris Rn. 9; OVG Münster Beschl. v. 20.2.2018, 8 B 840/17, juris Rn. 14). Die Gewichtung der Schwere eines Fehlers ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (Seibert, a.a.O.). Dabei kann es gegen ein Verfehlen der Anstoßfunktion sprechen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben wurden, die gerade die beanstandeten Punkte betrafen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.2023, 14 S 218/23, juris Rn. 80). Randnummer 65 Nach diesem Maßstab ist die fehlende Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Globalklima in dem von der Beigeladenen vorgelegten UVP-Bericht nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zu begründen. Sie führt nicht dazu, dass die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG gebotene Anstoßwirkung verfehlt wurde. Der UVP-Bericht behandelt das Schutzgut Klima (UVP-Bericht, S 17 f., 44 f., 65). Zwar beschränkt er sich dabei auf die Betrachtung der zu erwartenden vorhabenbedingten Veränderungen des Kleinklimas am Standort, insbesondere durch Abgas- und Staubbelastungen durch den Baubetrieb; die vorhabenbedingte Steigerung der Treibhausgasemissionen und ihre Auswirkungen auf das Klima (Nr. 4 lit. b der Anlage 4 zum UVPG) thematisiert der Bericht hingegen nicht. Dies ist jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen nur eine inhaltliche Unvollständigkeit des UVP-Berichts. Sie betraf lediglich einen Teilaspekt eines berücksichtigten Schutzgutes und war nicht geeignet, die gesetzlich gebotene Beteiligung der Betroffenen am Entscheidungsprozess zu behindern. Der Umstand, dass der Bau des Vorhabens und die damit einhergehenden Baumfällungen Treibhausgasemissionen bzw. die Beseitigung von CO 2 -Senken zur Folge haben, liegt auf der Hand und ergibt sich aus der tatsächlichen Beschreibung des Vorhabens im UVP-Bericht. Insoweit bedurfte es zur Information der Öffentlichkeit keines weiteren Anstoßes. Randnummer 66 Nach dem vorstehenden Maßstab ist auch der weitere Einwand des Klägers, der UVP-Bericht enthalte die unzutreffende Aussage, die Bedeutung des Vorhabens sei für das Lokalklima insgesamt als gering einzustufen, nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Denn auch insoweit rügt er eine aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Unrichtigkeit des Berichts. Randnummer 67 2. Auch die von dem Kläger gerügte unterbliebene Auslegung von Unterlagen zum Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. Oktober 2016 bzw. 20. Februar 2017 sowie zur künftigen Verkehrsplanung im Kreuzungsbereich begründet keinen Verfahrensfehler. Insoweit liegt entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere kein Verstoß gegen § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG vor. Deshalb kann offenbleiben, ob dies im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ein Verstoß wäre, der nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist, oder lediglich ein sonstiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG (vgl. zur Abgrenzung im Einzelfall bei fehlenden Unterlagen oder Angaben Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 4 Rn. 11). Randnummer 68 Nach § 18a Abs. 1 AEG i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG legt die zuständige Behörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zumindest den UVP-Bericht (Nr. 1) und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (Nr. 2), zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus. Die Entscheidungserheblichkeit einer Unterlage im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG beurteilt sich nach dem Zweck der Vorschrift, durch die Auslegung eine Anstoßwirkung zu entfalten (s. bereits oben unter III. 1.). Die Auslegung hat als Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung den Zweck, die betroffene Öffentlichkeit umfassend über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu informieren (Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 20). Die ausgelegten Unterlagen müssen geeignet sein, den potentiell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (BVerwG, Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4001/10, BVerwGE 141, 1, juris Rn. 30; Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 106. Erg.-Lfg. 2025, UVPG § 18 Rn. 18). Welche Unterlagen dazu gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). An der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG kann es fehlen, wenn bestimmte Berichte und Empfehlungen lediglich Detailfragen betreffen oder auf sie in anderen – ihrerseits ausgelegten – Gutachten Bezug genommen wird. Sind Betroffene der Auffassung, dass sie einzelne, nicht ausgelegte Unterlagen zur effektiven Rechtsverteidigung benötigen, können sie schon im Verwaltungsverfahren einen Antrag nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 72 Abs. 1 und § 29 VwVfG auf Akteneinsicht in die von der Planfeststellungsbehörde geführten oder beigezogenen Akten stellen. Daneben stehen die Informationszugangsrechte nach dem Umweltinformationsgesetz und den entsprechenden Landesgesetzen sowie nach den Informationsfreiheitsgesetzen. Im gerichtlichen Verfahren kommt der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO hinzu (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 20, 23 f.). Randnummer 69 Nach diesem Maßstab war die Beklagte nicht
§ 19Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 UVPG verpflichtet, Unterlagen zum Aufweitungsverlangen vom
- Oktober 2016 bzw.
- Februar 2017 sowie zur zukünftigen Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg auszulegen. Der Umstand, dass die Beigeladene bei der Planung des Vorhabens ein Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg berücksichtigte, wird im ausgelegten Erläuterungsbericht an mehreren Stellen dargestellt (Planunterlage 1.0, S. 5, 6 f., 25, 29, 46). Dort wird insbesondere ausgeführt, die Freie und Hansestadt Hamburg sei im Rahmen der Planung als Straßenbaulastträgerin an die Beigeladene herangetreten und habe als Kreuzungspartnerin im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ein Aufweitungsverlangen für die Straßenkreuzung unter der Brücke gestellt. Abstimmungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Beigeladenen hätten zu dem Entschluss geführt, die Kreuzung möglichst stützenfrei herzustellen, um die Anprallgefahr zu minimieren, den Verkehrsknoten zu vergrößern und auch die Nebenflächen für Fußgänger und Radfahrer deutlich zu vergrößern (Erläuterungsbericht, S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die zusätzliche Auslegung des Aufweitungsverlangens oder dazugehöriger Unterlagen für die gebotene Anstoßwirkung notwendig gewesen wäre. § 19 Abs. 2 UVPG verlangt insbesondere nicht, dass sämtliche Unterlagen ausgelegt werden, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern wie ausgeführt nur solche, die erforderlich sind, um potentiell Betroffenen als Laien den Grad ihrer Beeinträchtigung und das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen (BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1/13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 12; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 73 Rn. 60). In dem Aufweitungsverlangen sind indes keine weiteren Informationen enthalten, die es möglicherweise Betroffenen erst ermöglichen würden, den Grad ihrer Beeinträchtigung durch die geplante Brückenerneuerung einschätzen zu können. Das Schreiben vom
- Februar 2017, welches das Schreiben vom
- Oktober 2016 ersetzte, enthält lediglich weitere Informationen zum begehrten Gesamtquerschnitt von 26,50 m für die Stresemannstraße und – aufgrund geänderter Regelmaße für den Radverkehr und beabsichtigter beidseitiger Radfahrstreifen – für die Max-Brauer-Allee von 20,25 m nördlich der Stresemannstraße, 23,50 m südlich der Stresemannstraße und 26,50 m südlich der Stresemannstraße im Bereich der Bushaltestelle. Aus dem Ersuchen der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt sich auch noch nicht, welchen Einfluss die erbetene Aufweitung letztlich auf die Dimensionen des Brückenbauwerks hatte. Die durch das Aufweitungsverlangen bedingte Steigerung der Spannbreite der Brücke auf 108 m und ihrer Höhe auf 25,9 m ergab sich vielmehr aus der von der Beigeladenen vorgelegten Variantenübersicht (vgl. Variantenübersicht, Planunterlage 21.2). Randnummer 70
- Im Hinblick auf das Aufweitungsverlangen und die zukünftige Verkehrsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg ist auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers auch kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz
§ 24Vw
VfG ersichtlich. Randnummer 71 Zwar ist die Planfeststellungsbehörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich sämtliche in den Antragsunterlagen des Vorhabenträgers erwähnten Dokumente vorlegen lassen muss. Vielmehr darf sie sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken und muss vor allem dann Nachermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält oder bestimmte Annahmen als nicht ausreichend begründet ansieht. Auf die nähere Ermittlung zu bestimmten Umständen kann sie auch dann verzichten, wenn es darauf nach ihrer Rechtsauffassung nicht ankommt oder wenn sie diese im Einzelfall als gegeben unterstellen darf (BVerwG, Urt. v. 2.7.2020, 9 A 19/19, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 25). Im Falle eines Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz liegt ein Verfahrensfehler
§ 4Abs. 1a Satz 1 Umw
RG vor. Eine Aufhebung wegen eines solchen Verfahrensfehlers scheidet
§ 4Abs. 1a Satz 1 Umw
RG i.V.m. § 46 VwVfG aus, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, ob das Ergebnis der behördlichen Ermittlung zutreffend ist. Im Zusammenhang mit der planerischen Abwägung einer Planfeststellungsbehörde wirkt sich eine verfahrensfehlerhafte Ermittlung des Sachverhalts nur aus, wenn das relevante Abwägungsmaterial unzureichend ermittelt oder aus anderen Gründen nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden ist (zum Vorstehenden Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 24 Rn. 58). Randnummer 72 Nach diesem Maßstab ist bereits kein Verstoß gegen § 24 VwVfG erkennbar. Der Beklagten war bei ihrer Entscheidung das Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg bekannt. Sie hat außerdem Erklärungen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f., 5 f.) berücksichtigt, wonach die Aufweitung ausschließlich der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs im Kreuzungsbereich diene (vgl. PFB, S. 106). Zum aktuellen Planungsstand hatte der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in einer der im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten Mitteilungen an die Bürgerschaft, die von einer Beachtung des Aufweitungsverlangens in der Planung der Beigeladenen ausgeht, ausgeführt (Bü.-Drs. 22/2023, S. 16): Randnummer 73 "Die konkrete Ausgestaltung des Straßenraumes unter der Brücke aber auch der angrenzenden Straßen muss im weiteren Planungsprozess erarbeitet werden. Dabei gilt es, neben den verkehrlich erforderlichen Querschnitten für Fahrstreifen und Abbiegebeziehungen insbesondere auch die erforderlichen Flächen für Bushaltestellen einschließlich der Warte- und Aufstellflächen für Fahrgäste zu dimensionieren. Der Senat beabsichtigt, bei der Überplanung der Verkehrsfläche die Anforderungen des Busverkehrs zu erfüllen und gleichzeitig eine maßgebliche Verbesserung des Straßenraumes für die Verkehrsträger Rad- und Fußverkehr zu realisieren, für die heute eine nicht zufriedenstellende Situation besteht." Randnummer 74 Damit lagen der Beklagten die zur Beurteilung von Umfang und Motivation des Aufweitungsverlangens maßgeblichen Informationen vor, auch wenn ihr eine konkretere Planung der künftigen Verkehrswegegestaltung durch die Straßenbaulastträgerin bis zum Beschlusszeitpunkt nicht vorgelegt wurde. Insoweit durfte sie sich nach dem oben dargelegten Maßstab auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken (vgl. hierzu PFB, S. 106 f., 187), die sie unter Berücksichtigung der derzeitigen beengten Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich, die ebenfalls Gegenstand der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft waren (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 3 f., 5 f.), fehlerfrei durchgeführt hat. Randnummer 75 Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der soeben angeführten Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft nicht, dass das Aufweitungsverlangen auch nach Ansicht der Freien und Hansestadt Hamburg keine wesentliche Prämisse für die Gestaltung der Brücke gewesen sei. Der Kläger zitiert in diesem Zusammenhang ohne Kontextualisierung die Feststellung des Senats, das Aufweitungsverlangen sei für die Gestaltungsfrage irrelevant, entscheidend sei vielmehr das Kriterium der Stützenfreiheit (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 25). Diese Aussage bezieht sich jedoch allein auf den – den hauptsächlichen Gegenstand dieser Mitteilung des Senats bildenden – Vergleich zwischen der planfestgestellten Vorzugsvariante und der Alternative einer Dreistützenbrücke. Nur in diesem Variantenvergleich spielt die Frage der Aufweitung aus Sicht des Senats keine Rolle, weil beide Gestaltungsformen ihr Rechnung tragen würden (vgl. auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 15 f.). Die Stützenfreiheit ermöglicht dagegen nur die planfestgestellte Stabbogen-Konstruktion. Das Bedürfnis nach einer Aufweitung des Straßenraums unter der Brücke stellt der Senat jedoch an sich nicht in Frage (vgl. auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 6, 15). Randnummer 76 Für die Beklagte bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Freie und Hansestadt Hamburg möglicherweise ohne jegliche Planungsabsicht um die Aufweitung ersucht haben könnte und deshalb eine weitere Sachverhaltsaufklärung der konkreten Verkehrsplanung geboten gewesen wäre. Das tatsächliche Bestehen einer entsprechenden Planungsabsicht wurde auch durch die am 20./
- September 2023, also noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der DB Netz AG als Kreuzungspartnerin
§§ 5Abs. 1 Nr. 3, 3 EKr
G geschlossenen Vereinbarung über den Bau der Brücke unter Aufweitung der Stresemannstraße und der Max-Brauer-Allee im Kreuzungsbereich bestätigt.
§ 4Abs.
1 UAbs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. p) dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Planung und Durchführung der "Erweiterung der Fahrbahnen und Nebenflächen und Anpassung an den Bestand in der Stresemannstraße von Oelkersallee bis Eifflerstraße und Max-Brauer-Allee von Bei der Johanniskirche bis Max-Brauer-Allee Haus-Nr. […]" innerhalb des allgemein für die kreuzungsbedingte Maßnahme vorgesehenen Zeitraums 2023 bis
- In § 1 Abs. 4 der Vereinbarung werden die von der Straßenbaulastträgerin zuvor verlangten Aufweitungsmaße für die jeweiligen Straßenbereiche festgelegt. Randnummer 77 Der Kläger legt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auch nicht dar, indem er vorträgt, die Beklagte gehe von falschen Prämissen aus, weil sie im Planfeststellungsbeschluss ausführe, die Aufweitung des Straßenraums diene der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs im Kreuzungsbereich (PFB, S. 106), obwohl auch der Pkw-Verkehr profitiere. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg habe auf eine Schriftliche Kleine Anfrage erklärt, er wolle auch die Engstelle unter dem Brückenbauwerk beseitigen (vgl. Bü.-Drs. 21/12173, S. 3). Damit meine er eine vierspurige Straßenführung unter der Brücke; der Busverkehr werde nicht erwähnt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte "bedeutsame Planungsprämissen" unzureichend ermittelt und ihrer Entscheidung falsche Tatsachen zugrunde gelegt hätte. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat nach der von dem Kläger zitierten Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage mehrfach erklärt, die Aufweitung diene der Verbesserung des Fuß-, Rad- und Busverkehrs (vgl. Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f.). Dies ergibt sich auch aus der dem Aufweitungsverlangen vom
- Februar 2017 beigefügten zeichnerischen Darstellung der Vorplanung. Danach ist der Ausbau der Geh- und Radwege sowie der Busspuren erkennbar Schwerpunkt und wesentliches Ziel der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs, selbst wenn in deren Zuge auch die derzeit unter der Brücke bestehende Engstelle für den Kfz-Verkehr beseitigt werden soll. Gemeint ist hiermit lediglich die Aufhebung der Verengung der beiden in Richtung Westen verlaufenden Fahrstreifen der Stresemannstraße auf einen Streifen unter der Brücke, die durch den Wegfall eines hindernisbildenden Stützpfeilers im Norden der Kreuzung ermöglicht würde. Die fehlende Erwähnung dieser Anpassung des Fahrbahnverlaufs im Planfeststellungsbeschluss und die Verwendung des Wortes "ausschließlich" im Zusammenhang mit dem Fußgänger-, Rad- und Busverkehr rechtfertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe wesentliche Aspekte des Aufweitungsverlangens unzutreffend ermittelt und ihrer Entscheidung falsch zugrunde gelegt, zumal ihr offensichtlich bewusst war, dass die derzeitige Verengung des Straßenraums durch die Stützpfeiler ein Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt, das durch die Neugestaltung des Kreuzungsbereichs beseitigt werden soll (vgl. PFB, S. 162, 169; vgl. zum Unfallrisiko auch Bü.-Drs. 22/2023, S. 3). Zutreffend bleibt auch die Annahme der Beklagten, die vorhandenen Straßenfluchten der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße (gemeint: im Bereich vor und hinter der Brücke) wiesen nach üblichen verkehrsfachlichen Anschauungen kaum ein Potenzial weiterer Aufweitungen zugunsten etwa des motorisierten Individualverkehrs auf (vgl. PFB, S. 107). Randnummer 78 Ein Aufklärungsmangel der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Präsentation zu einem von dem Landesbetrieb Straßen, Brücken, Gewässer (LSBG) am
- Juni 2024 abgehaltenen "Info- und Dialogforum Max-Brauer-Allee und Stresemannstraße" (Anlage K 19). Der Kläger trägt hierzu vor, ein Vertreter des LSBG habe hierzu erläutert, die dort dargestellte "Planungsvariante 1", die ausreichend Platz für Fahrrad- und Fußwege sowie eine Busschleuse vorsehe, sei die von der Freien und Hansestadt Hamburg bevorzugte Variante und für sie sei das Aufweitungsverlangen nicht erforderlich. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn die von dem Kläger vorgetragenen Aussagen zu den aktuellen Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg wurden nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und damit nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14/16, BVerwGE 160, 78, juris Rn. 134) getroffen. Der Kläger hat auch nicht aufgezeigt noch ist es sonst ersichtlich, dass sich der Beklagten diese Planungsvariante hätte aufdrängen und sie deshalb weitere Sachverhaltsermittlungen zu den Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg hätte anstellen müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich dies insbesondere nicht aus seinem Vortrag, die Planungsvariante 1 sei keine "Neuerfindung", sondern bereits im Jahre 2020 mit nahezu identischem Inhalt von dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e. V. (ADFC) und dem Kläger vorgestellt worden und in den Medien bekannt geworden. Denn hierbei handelte es sich lediglich um Gestaltungsideen privater Vereine, nicht um von der Freien und Hansestadt Hamburg geäußerte Planungsabsichten. Randnummer 79 IV. Der Planfeststellungsbeschluss ist im Rahmen des Streitstoffs, den der Kläger durch sein fristgerechtes Klagevorbringen bestimmt hat, auch materiell rechtmäßig. Randnummer 80
- Für das planfestgestellte Vorhaben besteht ein planrechtfertigender Bedarf. Randnummer 81 Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben
den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht (fachplanerische Zielkonformität), die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1/15, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 58; Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.), und wenn der Realisierung des geplanten Vorhabens keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41/88, BVerwGE 84, 123, juris Rn. 42; Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39/07, BVerwGE 133, 239, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2021, 1 Bf 492/19 , NordÖR 2021, 485 , juris Rn. 90 ). Ein Bedarf für das Vorhaben besteht nicht erst bei dessen Unausweichlichkeit, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49/16, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1/17, juris Rn. 39; OVG Münster, Beschl. v. 17.11.2023, 11 A 182/22, juris Rn. 57). Die Planrechtfertigung ist mithin eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis (BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14/00, BVerwGE 114, 364, juris Rn. 32 m.w.N.). Randnummer 82 Nach diesem Maßstab stellen die von dem Kläger im Zusammenhang mit dem Aufweitungsverlangen vorgebrachten Einwände die fachplanerische Zielkonformität des Vorhabens nicht in Frage. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung entspricht den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG, einen sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene zu gewährleisten. Im Hinblick auf den auch von dem Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten Zustand des rund 100 Jahre alten Bestandsbrückenbauwerks dient die Erneuerung der Eisenbahnüberführung (primär) der dauerhaften Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs auf den Strecken 6100 (Fernbahn) und 1240 (S-Bahn), indem weitere Zustandsverschlechterungen des Bestandsbauwerks und damit potentiell verbundene Betriebseinschränkungen oder -unterbrechungen vermieden werden, die den Eisenbahnfernverkehr im norddeutschen Raum und (wegen der Anbindung der Bahnbetriebswerke Langenfelde und Eidelstedt) den Schienenpersonenfernverkehr im ganzen Bundesgebiet sowie den gesamten Hamburger S-Bahn-Verkehr negativ beeinflussen würden (vgl. PFB, S. 162). Bahnanlagen, insbesondere Bauwerke, die sich in defizitärem baulichem Zustand befinden, gewährleisten nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG den sicheren Betrieb der Eisenbahn und ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene und laufen dem Ziel bester Verkehrsbedienung im Sinne des § 1 Abs. 5 AEG zuwider (vgl. VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 61 m.w.N.). Randnummer 83 Darüber hinaus ist auch die stützenfreie Ausführung des geplanten Brückenbauwerks – auch wenn sie zugleich dem straßenbezogenen Aufweitungsverlangen der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt – gemessen an der fachplanungsrechtlichen Zielsetzung eines sicheren Eisenbahnbetriebs vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, die Bauweise ohne die im Bestand – teilweise direkt im Fahrbahnbereich – vorhandenen, hoch anprallgefährdeten Stützen trage erheblich zur Minimierung des Risikos einer Störung des Bahnbetriebs bei, da ein möglicher Anprall durch Kraftfahrzeuge je nach Auffahrgeschwindigkeit mit Risiken für die Statik des Bauwerks und damit einer ungeplanten Verfügbarkeitseinschränkung verbunden wäre. Hieraus hat der Planfeststellungsbeschluss zutreffend den Schluss gezogen, dass der stützenfreien Herstellung des Überbaus – unabhängig von Aspekten der Hebung der Verkehrssicherheit oder der freieren Nutzbarkeit der Straßenverkehrsfläche – ein erheblicher eisenbahn-fachplanungsrechtlicher Eigenwert zukommt (vgl. PFB, S. 162). Randnummer 84 Wegen dieser bereits unabhängig vom Aufweitungsverlangen bestehenden fachplanerischen Zielkonformität des Vorhabens kommt es für das Vorliegen der Planrechtfertigung entgegen der Auffassung des Klägers nicht bzw. nicht zusätzlich darauf an, ob auch die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke vernünftigerweise geboten ist. Ein Planungsträger darf mit einer Planung auch andere als die im einschlägigen Fachplanungsgesetz umschriebenen Ziele verfolgen, ohne dass etwa dadurch die nach Maßgabe des Fachplanungsrechts zu beurteilende Planrechtfertigung entfiele (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25/12, juris Rn. 75 m.w.N.; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 74 Rn. 43a a.E.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P , juris Rn. 57 ; Beschl. v. 16.4.2014, 1 Bs 337/13, S. 10/11). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Aufweitungsverlangen und die mit ihm verfolgten Ziele erheblich auf die Spannweite des geplanten Brückenüberbaus und damit auf die Größe des Brückenbauwerks insgesamt ausgewirkt haben. Denn die Frage der zutreffenden Dimensionierung eines Vorhabens betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, 4 C 13/85, BVerwGE 75, 214, juris Rn. 124; Urt. v. 30.5.1984, 4 C 58/81, BVerwGE 69, 256, juris Rn. 50). Inwieweit die Beklagte den Planungsabsichten der Freien und Hansestadt Hamburg hinsichtlich des Straßenraums bei der konkreten Ausführung der Brückenerneuerung Rechnung tragen durfte, ist daher grundsätzlich der Abwägung unter dem Aspekt der Variantenprüfung zuzuordnen. Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Neubau der Brücke und die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke baulich oder rechtlich eine Einheit darstellen (so im dort zu entscheidenden Fall VGH München, Urt. v. 30.5.2023, 22 A 21.40025, juris Rn. 4 i.V.m. Rn. 70, wo Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens ausdrücklich neben der Erneuerung einer Eisenbahnüberführung auch bestimmte Straßenbaumaßnahmen waren, nämlich die Anpassung und Änderung einer Kreisstraße auf einer Länge von 180 m mit Gradientenabsenkung, Schaffung einer bestimmten Fahrbahnbreite und Verlängerung des Gehwegs sowie Anpassung und Änderung zweier einmündender Gemeindestraßen). Denn eine bauliche oder rechtliche Einheit zwischen der Erneuerung der Eisenbahnüberführung und der Umgestaltung des Straßenraums ist vorliegend nicht gegeben: Randnummer 85 Baulich wäre auch nach Entfernung der Stützen im Straßenraum im Zuge der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich (anders als z.B. bei einem höhengleichen Bahnübergang, bei dem Straße und Eisenbahnanlage auf der Kreuzung eine untrennbare Einheit bilden, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.2.1988, 4 C 55/84, NVwZ-RR 1988, 60, juris Rn. 11, das hieraus jedoch lediglich einen möglichen Fall des § 78 Abs. 1 VwVfG ableitet, wenn zwei Planungen der jeweils zuständigen Vorhabenträger aufeinandertreffen). Randnummer 86 Auch rechtlich bilden die Umgestaltung des Straßenraums und die konkret geplante Brückenerneuerung keine notwendige Einheit. Die Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke bedarf als Änderung einer Eisenbahnbetriebsanlage der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
§§ 18ff.
AEG. Die Umgestaltung der Stresemannstraße, die eine Bundesfernstraße ist, würde gegebenenfalls ein nicht von der Beklagten durchzuführendes Planfeststellungsverfahren
§ 17Abs. 1 Satz 1 und 2 FStr
G erfordern, sofern sie um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Auch wenn kein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein sollte, würde es sich um eigenständige Planungen der Freien und Hansestadt Hamburg als Straßenbaulastträgerin handeln. Letzteres gilt auch für Umgestaltungen in der Max-Brauer-Allee
§§ 12ff.
Hamburgisches Wegegesetz. Randnummer 87 Eine rechtliche Verbindung beider Planungen besteht auch nicht
§ 75Abs. 1 Satz 1 Vw
VfG. Die Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke stellt keine notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens dar. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG begründet eine Erweiterung der Planungskompetenz auf Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme zu bewältigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4). Sie müssen von der Planung des Vorhabenträgers veranlasst sein. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es jedoch nicht, andere Planungen mitzuerledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme wegen seiner kompetenzerweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Folgemaßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Der Vorhabenträger darf nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, in eigener Zuständigkeit planen und ausführen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.7.2010, 9 B 103/09, NVwZ 2010, 1244, juris Rn. 4, juris; Kämper, in: BeckOK, VwVfG,
- Ed. 1.1.2024, § 75 Rn. 3; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 9). Nach diesem Maßstab ist die von der Freien und Hansestadt Hamburg beabsichtigte Umgestaltung des Straßenraums unter der Brücke keine durch die Brückenerneuerung ausgelöste Anschluss- oder Anpassungsmaßnahme. Wie ausgeführt wäre nach der Brückenerneuerung eine Beibehaltung der derzeitigen Straßenführung möglich. Weder die geplanten Veränderungen der Rad- und Fußgängerwege und des Bushaltestellenbereichs noch die Aufweitung der Stresemannstraße unter der Brücke auf vier Fahrspuren sind durch das planfestgestellte Vorhaben veranlasst, sondern beruhen auf eigenständigen Planungsabsichten der Straßenbaulastträgerin. Randnummer 88 Im vorliegenden Fall war wegen des Aufweitungsverlangens auch keine gemeinsame Planung nach § 78 Abs. 1 VwVfG geboten. Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet
§ 78Abs. 1 Vw
VfG für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Dies ist der Fall, wenn jeder der Vorhabenträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht dagegen nicht, wenn planerisch erhebliche Belange des einen Verfahrens im anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch Berücksichtigung – etwa im Rahmen planerischer Abwägung – angemessen erfasst werden können (BVerwG, Urt. v. 18.4.1996, 11 A 86/95, BVerwGE 101, 73, juris Rn. 29). Nach diesem Maßstab war, auch wenn man ein Planfeststellungserfordernis für die Umgestaltung des Kreuzungsbereichs unterstellte, keine gemeinsame Planung mit der Brückenerneuerung geboten. Die Beigeladene war zur sachgerechten Verwirklichung des Brückenneubaus nicht darauf angewiesen, dass gleichzeitig die Umgestaltung des Straßenraums darunter in einer konkreten Form zugelassen wird. Umgekehrt konnte den – noch nicht vollständig konkretisierten – planerischen Belangen der Straßenbaulastträgerin durch Berücksichtigung ihres Aufweitungsverlangens in der Variantenprüfung hinreichend Rechnung getragen werden. Zuletzt wendet der Kläger in diesem Zusammenhang zu Unrecht ein, die Beigeladene habe im Rahmen der Variantenprüfung die Vierspurigkeit der Stresemannstraße unter dem Brückenneubau "mitgeplant". Dies ergibt sich nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Darstellung der gewählten Variante in der ausgelegten Planunterlage 21.2 ("EÜ Sternbrücke Variantenübersicht", dort S. 2). Diese stellt lediglich zeichnerisch dar, inwieweit diese Neubauvariante u.a. den verkehrsbezogenen Vorgaben der Freien und Hansestadt Hamburg Rechnung trägt, indem sie insbesondere beidseitige Radfahrstreifen und Gehwege, Bushaltebuchten sowie eine Aufhebung der durch die Stützpfeiler bedingten Verengung der Fahrbahn unter der Brücke ausweist. Dies stellt jedoch keine verbindliche Planung durch die Beigeladene dar, sondern lediglich eine Darstellung der voraussichtlichen Verkehrsplanung der Straßenbaulastträgerin. Randnummer 89 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auf der Grundlage der fristgerecht vorgebrachten Rügen des Klägers nicht gegen zwingendes Recht. Er verletzt weder denkmalschutz- (dazu unten a)) noch bauordnungs- (dazu unten b)) noch immissionsschutzrechtliche Vorschriften (dazu unten c)). Randnummer 90
- a)Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Vorschriften des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. 2013, 142 – DSchG) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung. Daher kann zum einen die Frage offen bleiben, ob bzw. inwieweit das Erfordernis aus § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, wonach zur Begründetheit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften Belange berühren muss, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert, aus unions- und völkerrechtlichen Erwägungen überhaupt nicht oder nur mit einem zur Zulässigkeitsvoraussetzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kongruenten Verständnis angewendet werden kann (vgl. hierzu etwa Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 2 UmwRG Rn. 20a; Kment, NVwZ 2018, 921, 927; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 2 UmwRG Rn. 26 f.) oder es auch im Rahmen der Begründetheit nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG lediglich darauf ankommt, ob die vom Rechtsverstoß betroffene, d.h. rechtswidrige, Entscheidung vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbands erfasst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018, 7 B 15/17, AbfallR 2019, 55, juris Rn. 19; enger wohl BVerwG, Urt. v. 27.11.2025, 7 C 8/24, juris Rn. 16). Zum anderen bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob durch einen Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften solche Belange berührt wären, deren Förderung gerade zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers gehört. Randnummer 91
- aa)Dem mit dem planfestgestellten Vorhaben einhergehenden Abriss des Bestandsbrückenbauwerks – einschließlich der Widerlager und angrenzenden bzw. integrierten Gewerbebauten sowie den damit verbundenen Eingriffen in die Kasematten – stehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht denkmalschutzrechtliche Vorschriften entgegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG dürfen Denkmäler ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt oder sonst verändert werden. Eine solche Genehmigung liegt im vorliegenden Fall vor und ist auch rechtmäßig (dazu unter
(2)), wobei der Senat eine die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende Denkmaleigenschaft der vom Abriss betroffenen Bauwerke unterstellt (dazu unter
(1)). Randnummer 92
(1)Der Senat geht zugunsten des Klägers auf der Grundlage der Erläuterungen des Denkmalschutzamts vom
- September 2020 (Anlage K 6), wonach die Erhaltung der Sternbrücke in ihren Einzelbauwerken (Brücke mit Widerlagern und integrierten sowie anschließenden Gewerbebauten, FIS-ID 43766, 43767, 43768, 43770, 43771, 43773) und als Ensemble "Max-Brauer-Allee […], Stresemannstraße o. Nr., […], Sternbrücke" (FIS-ID 43774) aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung und zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt, und den Ausführungen im Gutachten […] vom
- März 2017 (Planunterlage 18.4, S. 10 f.) davon aus, dass diese zum Zeitpunkt der Planfeststellung Baudenkmäler im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 DSchG waren und ein Ensemble im Sinne von § 4 Abs. 1 und 3 DSchG bildeten. Randnummer 93 (a)
§ 4Abs. 2 DSch
G ist Baudenkmal eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hamburgischen Bauordnung vom
- Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
- Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. Randnummer 94 Eine bauliche Anlage hat geschichtliche Bedeutung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG , wenn sie geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen oder zu erforschen. Dies ist dann der Fall, wenn das Objekt für die politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat, wenn ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter Erinnerungswert beizumessen ist oder wenn es im Sinne eines Assoziationswertes einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit. Dabei muss ein Denkmal, um einen Aussagewert zu besitzen, nicht selbsterklärend sein. Zwar dient Denkmalschutz gerade der Erhaltung von Anschauungsmaterial. Für ein Denkmal ist deshalb die optische Wahrnehmbarkeit einer historischen Aussage charakteristisch. Diese Erkenntnis darf jedoch nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar, d.h. ohne dass es einer Erläuterung der geschichtlichen Zusammenhänge bedarf, am Objekt selbst und auch für einen "unbefangenen" Betrachter ablesbar sein muss. Die Entfaltung eines Aussagewertes setzt in der Regel vielmehr die Bereitschaft des Betrachters voraus, sich mit dem Objekt und den in ihm verkörperten historischen Gegebenheiten auseinander zu setzen. Dies macht ein zumindest punktuell bzw. temporär angeeignetes Fachwissen erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14 , juris Rn. 68 , m.w.N.; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15 , juris Rn. 57 m.w.N.). Randnummer 95 Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14 , juris Rn. 93 ; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15 , juris Rn. 48 m.w.N.). Dabei ist regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende "Dominanz” erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur sein ( OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15 , juris Rn. 64 ). Randnummer 96 Ein Ensemble ist nach § 4 Abs. 3 DSchG eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu einem Ensemble gehören auch das Zubehör und die Ausstattung seiner Bestandteile, soweit sie mit den Bestandteilen des Ensembles eine Einheit von Denkmalwert bilden. Der Ensemblebegriff setzt dabei mehr voraus als eine schlichte räumliche Ansammlung mehrerer baulicher Anlagen, selbst wenn sie ihrerseits als Denkmal anzusehen sein sollten. Ein Ensemble ist gekennzeichnet durch das Zusammenwirken einzelner Elemente, die sich dadurch zu einem einheitlichen Ganzen fügen, so dass zu dem räumlichen Aspekt ein qualitativer Aspekt hinzutritt. Um als Ensemble gelten zu können, muss eine Mehrzahl von Objekten miteinander im Zusammenhang stehen und gerade wegen dieses Zusammenhanges in ihrer Gesamtheit schützenswert sein. Das Ensembledenkmal erfährt seinen Denkmalwert damit durch das Einander-Zugeordnetsein der Einzelobjekte selbst, aus deren spezifischem Zusammenhang sich der Wert des Ganzen erschließt. Entscheidend ist die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16 , juris Rn. 44 ). Randnummer 97 Das übergreifende Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Erhaltungsinteresses hat schließlich die Aufgabe, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Objekte eine eingrenzende Auswahl zu treffen und so eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffs zu verhindern. Die Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objekts im öffentlichen Interesse liegt, ist dabei im Interesse der gebotenen Objektivierung in erster Linie anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder jedenfalls Interessierter zu beantworten, sofern die Erhaltungswürdigkeit des Objekts nicht bereits allgemein in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objekts bejaht werden, wenn sich seine geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt ( OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15 , juris Rn. 65 m.w.N.). Randnummer 98 (b) Nach den Erläuterungen des Denkmalschutzamts vom
- September 2020, auf die im Übrigen ebenso wie auf das Gutachten […] vom
- März 2017 (Planunterlage 18.4) ergänzend Bezug genommen wird, ergeben sich die Denkmalbedeutung der und das öffentliche Erhaltungsinteresse an der Sternbrücke in ihren Einzelbauwerken und als auf einander bezogenes Ensemble von Brückenbauwerk und angrenzenden Unterbauten zur Überzeugung des Senats aus den folgenden Gesichtspunkten: Randnummer 99 Eine geschichtliche Bedeutung der 1926 fertiggestellten Brücke im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG ergibt sich nach den Erläuterungen des Denkmalschutzamts zunächst aus der ingenieursbau-, technik- und verkehrsgeschichtlichen Relevanz der Brücke. Sie ist eine der wenigen in Hamburg erhaltenen Brückenbauwerke dieser Art und dokumentiert den hohen Stand der Ingenieurskunst bei der Konstruktion von Vollwandträger-Bahnbrücken aus Stahl in der ersten Hälfte des
- Jahrhunderts vor Beginn des Zweiten Weltkriegs. Sie weist sowohl in Material- als auch Konstruktionsart Besonderheiten auf. Zur Erzielung höherer Spannweiten und Wirtschaftlichkeit wurde auf der Grundlage eines Erlasses der Deutschen Reichsbahn aus dem Jahre 1924 der damals neu entwickelte, höherwertige Baustahl St 48 verwendet (vgl. auch Gutachten […] v. 20.3.2017, Planunterlage 18.4, S. 10 f.). Es handelt sich um eine der wenigen bekannten Brücken mit durchgängigen Stahlhauptträgern ohne Gelenke und eine der wenigen erhaltenen Brücken aus diesem Baustahl. Um das Abheben der Brücke an ihren Enden zu verhindern, wurde eine – nur selten verwendete – Gegengewichtskonstruktion gewählt. Das Gutachten […] führt hierzu aus, für diese zeittypische Bauweise existierten gegenwärtig vermutlich nur noch wenige Beispiele in Deutschland ([…] v. 20.3.2017, Planunterlage 18.4, S. 10). Bei den als Zwischenauflagern dienenden Stützen handelt es sich um eine zeittypische Konstruktion aus genieteten Blechträgern mit massiven Lagern. Des Weiteren ergibt sich eine baugeschichtliche Bedeutung der Brücke im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG nach den Ausführungen des Denkmalschutzamts aus der bei den Über- und Unterbauten besonders qualitätsvollen zeittypischen Gestaltung. Die in die bestehenden Kasematten der Viaduktstrecke der ersten Sternbrücke von 1893/94 eingebetteten Unterbauten wurden kurz nach Fertigstellung der Brücke 1927/28 zur Kreuzung hin umgebaut und um Läden, Toiletten und Lagerräume erweitert, die auch seitlich der Brücke Raum einnehmen. Sie sind im Stil der Zeit als expressiv-moderne Klinkerarchitekturen mit Zierverbänden, dekorativen Rahmungen und schmiedeeisernen Ausstattungen gestaltet. Der Überbau zeichnet sich durch eine durch die Konstruktionsart ermöglichte besondere Modernität mit großer Klarheit und Geschlossenheit aus und ist damit ein Musterbeispiel des modernistischen Brückenbaus der 1920er Jahre. Insoweit ist die Brücke auch als Ensemble von Überbau und Unterbauten schutzwürdig, weil diese in ihrer Formensprache bewusst aufeinander bezogen und Zeugnis der vom Modernismus getragenen Verkehrsarchitektur der damaligen Reichsbahn sind. Randnummer 100 Zur Schutzwürdigkeit der Sternbrücke zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG führt das Denkmalschutzamt aus, dass diese seit fast hundert Jahren den Stadtraum an der Kreuzung Stresemannstraße/Max-Brauer-Allee/Wohlers Allee prägt. Unter Einbeziehung der älteren Viaduktstrecke liegt sie exponiert in einem Umfeld von im Übrigen stilistisch und in der Höhe sehr unterschiedlichen Bauwerken, wo sie als ordnendes Element wirkt. Sie schneidet alle wesentlichen Blickachsen und bildet optisch ein Portal für die dort kreuzenden Verkehrswege. Randnummer 101
(2)Die für den Rückbau der Bestandsbrücke einschließlich der Unterbauten danach formell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung wurde mit dem Planfeststellungsbeschluss materiell rechtmäßig erteilt. Randnummer 102 (a) Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG ist im vorliegenden Fall wegen der formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, der den Rückbau der Bestandsbrücke als Voraussetzung des festgestellten Vorhabens vorsieht, als erteilt anzusehen. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte die Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich erteilen wollte oder dies für nicht erforderlich hielt, weil sie davon ausging, diese sei bereits durch das Denkmalschutzamt in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 erteilt worden (vgl. hierzu PFB, S. 49, 310 f.; vgl. aber auch S. 311: "es sich um eine (u.a. denkmal-)fachbehördliche Entscheidung handelt, die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses konzentriert wird").
§ 18Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Vw
VfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Dabei werden die konzentrierten Erlaubnisse nicht als einzelne Entscheidungen im Planfeststellungsbeschluss gebündelt erteilt, sondern durch ihn als einheitliche Gesamtentscheidung ersetzt. Sie müssen deshalb auch nicht beantragt oder im Planfeststellungsbeschluss benannt werden. Es genügt, dass aus den Planunterlagen hervorgeht, welche Erlaubnisvorbehalte von dem Vorhaben berührt werden (zum Vorstehenden Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 12; Deutsch, in: NK-VwVfG,
- Aufl. 2019, § 75 Rn. 67; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 13). Durch den Planfeststellungsbeschluss wird sodann die Zulässigkeit des Vorhabens als solches in jeder rechtlichen Hinsicht verbindlich festgestellt (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 9). Die formelle Konzentrationswirkung gilt für Entscheidungen, die für das planfestgestellte Vorhaben selbst erforderlich sind, zwingend in dem gesetzlich angeordneten Umfang. Nicht erfasst werden Entscheidungen, die in einem (Fach-)Gesetz ausdrücklich von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeklammert werden oder in einem vor- oder nachgelagerten Verfahren getroffen werden, das die Planfeststellungsbehörde bindet (Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 13b f. m.w.N.). Dagegen kann die Planfeststellungsbehörde, soweit sie das Vorhaben gegenständlich zulässt, die auf den jeweiligen Zulassungsgegenstand bezogene gesetzliche Erlaubniswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht durch besondere Vorbehalte im Planfeststellungsbeschluss wieder einschränken. Da § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG allerdings nur eine formelle Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses begründet, bleibt die Planfeststellungsbehörde in der Sache an alle materiellen Rechtsvorschriften, von denen die Rechtmäßigkeit der jeweils ersetzten Entscheidung abhängt, gebunden. Ihre Missachtung – hier der der denkmalschutzrechtlichen Vorschriften – würde deshalb zur materiellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.6.1992, 4 B 1-11/92, juris Rn. 35 f.; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, § 75 Rn. 15). Randnummer 103 (b) Die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Randnummer 104
§ 9Abs. 2 Satz 1 DSch
G darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist
§ 9Abs. 2 Satz 2 DSch
G zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, wobei insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. § 9 Abs. 2 DSchG erfordert insofern eine Abwägung der Gründe des Denkmalschutzes mit den Belangen des Denkmaleigentümers (vgl. Bü-Drs. 20/5703, S. 17) sowie für die Genehmigung streitenden öffentlichen Interessen, die der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16 , juris Rn. 51 ; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14 , juris Rn. 89 ). Im Genehmigungsverfahren sind dabei die "Gründe des Denkmalschutzes" zu ermitteln, zu gewichten und gegen die für eine beabsichtigte Änderung sprechenden Belange abzuwägen (vgl. Bü-Drs. 20/5703, S. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.2.2016, 3 Bs 239/15 , juris Rn. 16 ). Diese Bewertung hat kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. unter Berücksichtigung der Gründe der Unterschutzstellung im Einzelfall (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.2019, 3 Bf 177/16 , juris Rn. 53 m.w.N.). Randnummer 105 Unter Berücksichtigung der von dem Kläger mit der Klagebegründung gegen die Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG vorgebrachten Einwände führt diese Abwägung zu dem Ergebnis, dass die für einen Neubau des Brückenbauwerks – und damit den Rückbau des Bestandsbauwerks – sprechenden öffentlichen Interessen die Gründe für den Erhalt des Denkmals überwiegen. Randnummer 106 (
- aa)Für einen Neubau sprechen zunächst öffentliche Verkehrsinteressen von hohem Gewicht. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer möglichst störungsfreien Aufrechterhaltung des Eisenbahnverkehrs auf den über die Brücke führenden Strecken 6100 (Fernbahn) und 1240 (S-Bahn) und des Straßenverkehrs unter der Brücke. Randnummer 107 Zur Bedeutung des Bahnbetriebs macht der erkennende Senat sich die überzeugenden Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (zum Folgenden S. 160 f.) zu eigen. Die darin referierten Tatsachen werden auch mit der Klagebegründung nicht in Frage gestellt. Danach trägt die über die Brücke fahrende Fernbahn die Hauptlast des Verkehrs zwischen dem Hamburger Hauptbahnhof und den Strecken nach Kiel, Flensburg und Dänemark und ist insoweit Bestandteil des europäischen TEN-Netzes. Zudem fahren über die Strecke 6100 und somit über die Sternbrücke insbesondere IC- und ICE-Züge zu den Bahnbetriebswerken Langenfelde und Eidelstedt. Die S-Bahn-Strecke 1240, die von den S-Bahn-Linien S2 und S5 vom Hamburger Hauptbahnhof nach Altona, Pinneberg und Wedel befahren wird, ist als zentrale Nahverkehrsachse von elementarer Bedeutung für den Schienenpersonennahverkehr. Auf den Strecken 6100 und 1240 finden insgesamt bis zu 900 tägliche Zugfahrten statt. Nach den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses, an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein Grund ersichtlich ist, handelt es sich damit um eine der am meisten frequentierten Bahnstrecken in Deutschland und es ist aufgrund von Untersuchungen zur Leistungsfähigkeit des geplanten Bahnhofs Hamburg Altona-Nord zu erwarten, dass die Streckenauslastung der Strecke 6100 nach Einführung des Deutschlandtaktes noch steigen wird. Randnummer 108 Zur Verkehrsbedeutung des Straßenkreuzungsbereichs macht der erkennende Senat sich die überzeugenden Ausführungen des Senats in einer Mitteilung an die Bürgerschaft (Bü.-Drs. 22/2023, S. 4) zu eigen. Die darin referierten Tatsachen werden auch mit der Klagebegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach muss die Stresemannstraße als Bundesstraße und Hauptverkehrsstraße Schwerverkehr und Sondertransporte aufnehmen, die den Elbtunnel nicht nutzen dürfen. Sie dient daneben als Hauptverbindung zwischen den westlichen Stadtteilen und der inneren Stadt. In dieser Funktion ist sie sowohl für Rad- und Busverkehr als auch für den motorisierten Individualverkehr von großer Bedeutung. Diese Bedeutung wird nach den Prognosen der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Nachverdichtung auf dem ehemaligen Holstengelände, in der neuen Mitte Altona, in Bahrenfeld und durch die Science City Bahrenfeld weiter zunehmen. Die durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke beträgt knapp 30.000 Fahrzeuge mit einem Schwerverkehrsanteil von 8 Prozent. Außerdem verkehren auf der Stresemannstraße die Buslinien M3 und X3. Der Straßenzug Max Brauer Allee - Altonaer Straße verbindet als Hauptverkehrsstraße die Stadtteile Altona und Eimsbüttel. Er weist einen hohen Radverkehrsanteil auf, ist aber auch für den Fußverkehr von besonderer Bedeutung. Die durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke beträgt knapp 15.000 Fahrzeuge mit einem Schwerverkehrsanteil von 4 Prozent. Nach den Prognosen der Freien und Hansestadt Hamburg wird sowohl der Bus- als auch der Rad- und Fußverkehr in diesem Straßenzug in Zukunft an Bedeutung gewinnen: Die Fahrtenzahl der bereits jetzt auf der Max-Brauer-Allee verkehrenden Linie 15 soll erhöht werden und die Zahl der stündlichen Fahrten damit von 54 auf 84 (beide Richtungen) steigen. Auch der wachsende Radverkehr zwischen Eimsbüttel und Altona wird nach den Prognosen der Freien und Hansestadt Hamburg maßgeblich auf dieser Achse abgewickelt werden. Randnummer 109 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein hohes öffentliches Interesse an der Betriebssicherheit und Störungsfreiheit des Brückenbauwerks sowohl im Hinblick auf den Schienen- als auch auf den Straßenverkehr. Ein Neubau trägt diesem Interesse langfristig Rechnung. Die Restnutzungsdauer des Bestandsbauwerks ist dagegen beschränkt. Bereits jetzt bzw. spätestens bis 2035 wären erhebliche Erhaltungsmaßnahmen notwendig (vgl. Gutachten […] v. 8.3.2020, Planunterlage 18.3, S. 24 f.; Gutachten […] v. 24.3.2020, Planunterlage 18.1, S. 76). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, die Berechnungen der DB Fachstelle Magdeburg hätten "den falschen Kerbfall für die Nachweisstellen" zugrunde gelegt, was vom Regelwerk abweiche und zu deutlich kürzeren Restnutzungsdauern führe, bleibt dieser Einwand unsubstantiiert. Die Klagebegründung führt hierzu nichts weiter aus, sondern verweist lediglich auf eine Stellungnahme des Gutachters […] vom 23. April 2020 (Denkmalschutzakte, S. 3607 ff.). Mit der Pflicht zur fristgemäßen Klagebegründung geht jedoch die Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen einher, auf die die Klage gestützt werden soll. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Eine Bezugnahme auf beigefügte Gutachten wird dieser Anforderung nicht gerecht. Sie lässt die erforderliche Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen durch den Klägerbevollmächtigten nicht erkennen und unterläuft den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 21.8.2025, 9 A 14/25, juris Rn. 18). Unabhängig davon bezieht sich die zitierte Stellungnahme vom 23. April 2020 auf eine in den oben genannten Gutachten von […] und […] berücksichtigte Berechnung der DB Netz AG, Fachstelle Brückenmessung Magdeburg, vom 21. November 2019 und führt aus, der Kerbfall werde in dieser Berechnung "abweichend vom Regelwerk ungünstig mit WIII (höchste Beanspruchungsklasse genieteter Verbindungen)" statt mit der zu längeren Restnutzungsdauern führenden Klasse WII angesetzt (Denkmalschutzakte, S. 3609). Das oben angeführte Gutachten […] (Planunterlage 18.1, S. 53 f.) begründet indes ausdrücklich die Zuordnung der jeweiligen Hauptträgerbereiche in die Kerbfallklasse WIII des bahninternen Regelwerks. Auch hiermit setzt sich die Klagebegründung nicht ansatzweise auseinander, um die aufgestellte Behauptung zu substantiieren, der angesetzte Kerbfall sei "falsch". Randnummer 110 Die danach erforderlichen kostenintensiven Erhaltungsmaßnahmen haben ihrerseits gegenüber einer Neubauvariante Nachteile im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Verkehrsinteressen: Randnummer 111 Zum einen würden auch sie die Nutzungsdauer der Bestandsbrücke nur begrenzt verlängern. Das Gutachten […] vom 24. März 2020 (Planunterlage 18.1, S. 75 ff.) kommt zu dem Ergebnis, dass die Brücke auch im Falle der spätestens bis 2035 gebotenen Sanierungen (mindestens Austausch der Lager sowie von Teilen der zugehörigen Unterkonstruktionen, der Buckelbleche, der Längsträger mit ihren Anschlüssen an die Querträger und ab einer geplanten Restnutzungsdauer von mehr als 12 Jahren ebenfalls von Teilen der Hauptträger) wegen der begrenzten Restnutzungsdauern weiterer Teile des Hauptträgerobergurts und Untergurts voraussichtlich nur weniger als 60 Jahre (ab 2023) ohne nennenswerte Einschränkungen hinsichtlich der Stand-, Betriebs- und der Verkehrssicherheit genutzt werden könnte. Randnummer 112 Zum anderen führte eine Sanierung der Bestandsbrücke zu deutlich längeren Sperrungen des Bahnbetriebs: Die planfestgestellte Neubauvariante soll lediglich zu einer Vollsperrung der Bahnstrecke von 28 Tagen in der Phase der Überbaumontage und Gradientenanhebung führen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1.0, S. 61). Demgegenüber würde die Sanierungsvariante in mindestens zwei Bauphasen Vollsperrungen von insgesamt mindestens 54 Tagen zur Folge haben (vgl. […], Erläuterungsbericht zur Machbarkeitsstudie einer Bestandssanierung der vorh. Überbauten, 13.2.2020, Planunterlage 18.2, S. 17). Dabei bliebe anders als bei der Neubauvariante zudem die Unsicherheit bestehen, dass im Zuge der Sanierung weitere Schäden entdeckt werden (Gutachten […] v. 24.3.2020, Planunterlage 18.1, S. 76), die längere Sperrungen des Bahn- und Straßenverkehrs erforderlich machen (vgl. […], a.a.O., S. 20). Angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Verkehrswege sind die Dauer und Planbarkeit ihrer Sperrungen erhebliche Gesichtspunkte, die das Gewicht der Neubauvariante in der Abwägung erhöhen. Randnummer 113 Für die Ersetzung des Bestandsbauwerks mit der planfestgestellten Neubauvariante sprechen außerdem die mit einer stützenfreien Ausführung der Brücke und der Aufweitung des Kreuzungsbereichs darunter verbundenen Interessen. Dies sind zum einen die Planungs- und Verkehrsinteressen der Freien und Hansestadt Hamburg, wie sie im Schreiben vom 20. Februar 2017 an die Beigeladene und den im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 106) angeführten Auskünften des Senats an die Bürgerschaft (vgl. hierzu Bü.-Drs. 22/2023, S. 4; 22/191, S. 1 f.; 22/336, S. 2; 22/518, S. 1, 3 f., 5 f.) zum Ausdruck kommen: In dem Schreiben ersuchte die Freie und Hansestadt Hamburg die Beigeladene um eine stützenfreie Ausführung der Brücke und die Aufweitung des Kreuzungsbereichs. Mit dem Ersuchen verbunden war die Absicht, den Verkehrsbereich unter der Brücke unter Anlegung von Rad- und Gehwegen sowie Bushaltebuchten mit bestimmten Maßen und Beseitigung der bestehenden Fahrbahnverengung neu zu gestalten, auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch keine endgültig beschlossene Planung der Freien und Hansestadt Hamburg vorlag. Die stützenfreie Ausführung des Bauwerks dient zum anderen auch dem öffentlichen Interesse an einem möglichst störungsfreien Betrieb der Eisenbahnbrücke: Die Position der Stützen des Bestandsbauwerks auf der stark befahrenen Straßenverkehrskreuzung unter der Brücke birgt eine Anprallgefahr für Fahrzeuge. Auch wenn die derzeitigen Stützen dem Anprall eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich standhalten dürften (vgl. Stellungnahme der Ingenieurgruppe Bauen v. 20.11.2018, Denkmalschutzakte Objekt ID 43766, Bl. 2402 ff., sowie Stellungnahme der DB Netze v. 3.12.2018, Denkmalschutzakte Objekt ID 43766, Bl. 2419 f.), so birgt ein solcher Anprall je nach Auffahrgeschwindigkeit und sonstigen Unfallfolgen das Risiko von Einschränkungen und Störungen des Bahnbetriebs jedenfalls bis zur Klärung der damit verbundenen Folgen für die Statik des Bauwerks (vgl. auch PFB, S. 162). Randnummer 114 In diesem Zusammenhang war dem bedingt gestellten Antrag der Beigeladenen, zum Beweis der Tatsache, dass die stützenfreie Bauweise des Ersatzneubaus der Eisenbahnüberführung Sternbrücke das Risiko einer Störung des Bahnbetriebs auf der Eisenbahnüberführung Sternbrücke erheblich reduziert, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, nicht nachzugehen. Das Gericht geht nach dem Obenstehenden bereits davon aus, dass eine stützenfreie Bauweise das Risiko einer Störung des Bahnbetriebs auf der Eisenbahnüberführung reduziert, da sie einen Anprall von Kraftfahrzeugen auf statisch relevante Stützen ausschließt. Soweit der Beweisantrag auf die Feststellung einer "erheblichen" Reduzierung gerichtet ist, ist er unsubstantiiert. Unsubstantiiert sind Beweisanträge, die das Beweisthema, d.h. die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung, nicht hinreichend konkretisieren (BVerwG, Beschl. v. 25.1.1988, 7 CB 81/87, juris Rn. 11). Der Beweisantrag muss grundsätzlich auf eine konkrete und individualisierte Tatsache bezogen sein (Störmer, in: Fehling/Kastner, VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 86 Rn. 58). Dies ergibt sich aus der auch im Verwaltungsprozess heranziehbaren (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 52) Definition des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, nach der ein Beweisantrag vorliegt, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beweisantrag nicht, weil er es der wertenden Konkretisierung des Sachverständigen überlässt, was eine "erhebliche" Reduzierung des Risikos einer Störung des Bahnbetriebs wäre. Randnummer 115 (
- bb)Für den Rückbau der Bestandsbrücke und einen Brückenneubau sprechen darüber hinaus gewichtige Belange des Schutzes von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern: Randnummer 116 Die Stützpfeiler des Bestandsbauwerks im Fahrbahnbereich stellen ein Unfallrisiko und damit eine Gefahr für Leib und Leben der Straßenverkehrsteilnehmer dar. Auch ein – grundsätzlich möglicher (vgl. […], Erläuterungsbericht zur Machbarkeitsstudie einer Bestandssanierung der vorh. Überbauten, 13.2.2020, Planunterlage 18.2., S. 11 f.) – Ersatz der Stützpfeiler zur Erhöhung der statischen Anprallsicherheit böte keinen Schutz zur Minderung von Schäden an den Straßenfahrzeugen (vgl. Gutachten […] v. 8.3.2020, Planunterlage 18.3, S. 20) und damit der Gefahr für Verkehrsteilnehmer. Der Wegfall der Stützen würde auch nicht einen bloß theoretischen Sicherheitsgewinn bewirken: Unter der Sternbrücke kreuzen sich zwei stark belastete Hauptverkehrsstraßen. Der Kreuzungsbereich ist nach den plausiblen und nachvollziehbaren Angaben des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg als Unfallhäufungsstelle bei der Verkehrsdirektion und Unfallkommission bekannt (hierzu und zum Folgenden Bü.-Drs. 22/2023, S. 3). Er ist danach geprägt von Unfällen im Längsverkehr mit der Unfallursache "Fehler beim Fahrstreifenwechsel", wofür als mögliche Ursache die Verjüngung der Fahrstreifen von vier auf drei Spuren vor den in der Mitte liegenden Brückenpfeilern und daraus resultierende Sichtbehinderungen angesehen werden. Randnummer 117 Des Weiteren ermöglicht nur ein Rückbau des Denkmals und ein Neubau die Errichtung von – derzeit nicht vorhandenen – Lärmschutzvorkehrungen im Brückenbereich zum Schutz der Belange der lärmbetroffenen Anwohner. Die mit den Planunterlagen vorgelegte schalltechnische Untersuchung (Planunterlage 17.1 b, S. 21 f. sowie Anlagen 5.1 und 6.1-6.4) zeigt auf, dass im derzeitigen Zustand an mehreren Wohngebäuden in unmittelbarer Nähe zur Brücke Beurteilungspegel im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 der 16. BImSchV von tags mehr als 70 dB(A) und nachts (teils deutlich und auch in der Umgebung außerhalb des Bauabschnitts) mehr als 60 dB(A) erreicht werden. An zahlreichen Immissionsorten werden die im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung eines Schienenwegs nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte überschritten (Planunterlage 17.1 b, Anlage 5.1). Eine Lärmsanierung des Bestandsbauwerks durch die Installation von Lärmschutzwänden wäre nach der – von dem Kläger mit der Klagebegründung nicht in Zweifel gezogenen – Begründung des Planfeststellungsbeschlusses statisch nicht darstellbar. Sie würde auch dem baugeschichtlichen Denkmalwert der sich durch besondere Klarheit und Geschlossenheit auszeichnenden modernistischen Formensprache des Überbaus zuwiderlaufen (vgl. PFB, S. 171 f.). Randnummer 118 (
- cc)In der Gegenüberstellung überwiegen die dargelegten hoch zu gewichtenden öffentlichen Verkehrsinteressen und gesundheitlichen Belange von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern das ideelle Interesse am Erhalt der Bestandsbrücke als Ensemble und ihrer Einzeldenkmäler aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung und stadtbildprägenden Wirkung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG . Randnummer 119 Dabei ist bei der Gewichtung der historischen Denkmalschutzgründe zu berücksichtigen, dass die Bestandsbrücke aufgrund ihrer konkreten, auch künftig fortbestehenden verkehrsinfrastrukturellen Bedeutung einer Funktionsbindung unter dauerhafter Wahrung der maßgeblichen Anforderungen insbesondere an die Betriebssicherheit unterliegt, die einer permanenten Erhaltung in authentischem, insbesondere in dem oben dargestellten bau- und ingenieursgeschichtlichen Zustand, der den Denkmalwert wesentlich ausmacht, von vornherein entgegensteht. Hinzu kommt, dass die zur erforderlichen Aufrechterhaltung der Funktion der Brücke im oben beschriebenen Sinne bereits jetzt feststehenden unumgänglichen, mit dem Ersatz wesentlicher Konstruktionsteile einhergehenden Sanierungsmaßnahmen den bau- und ingenieursgeschichtlichen Aussagegehalt des Denkmals jedenfalls erheblich verringern werden, selbst wenn hierdurch die Denkmaleigenschaft als solche nicht gänzlich entfallen sollte. Im Einzelnen: Randnummer 120 Allgemein gilt zwar, dass der Erhaltungszustand eines denkmalwerten Gebäudes grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Schutzwürdigkeit hat (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21 , juris Rn. 31 m.w.N.). Auch ein schlecht erhaltenes Denkmal ist grundsätzlich erhaltenswert. Lediglich ein baufälliges, nicht erhaltungsfähiges Gebäude ist nicht denkmalfähig. Dieses ungeschriebene, negative Tatbestandsmerkmal der Erhaltungsfähigkeit, das für die Denkmaleigenschaft nach § 4 Abs. 2 und 3 DSchG entscheidungserheblich ist, trifft nur auf solche baulichen Anlagen zu, die derartige Mängel in der Beschaffenheit ihrer Bausubstanz aufweisen, dass sie unter Wahrung ihrer Identität nicht mehr mit technischen Maßnahmen denkmalgerecht saniert werden können, weil die Sanierung dieser Schäden einer Neuerrichtung gleichkäme oder weil feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird, also definitiv rettungslos abgängig ist. Die Frage der Erhaltungsfähigkeit beurteilt sich weder nach dem bautechnischen Aufwand der Sanierung noch nach den damit verbundenen Kosten, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht. Randnummer 121 Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit besteht, die Nutzungsdauer der Bestandsbrücke durch Erhaltungsmaßnahmen jedenfalls nicht unerheblich zu verlängern. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten zur Restnutzungsdauer (vgl. Gutachten […] v. 24.3.2020, Planunterlage 18.1, S. 78 f.; Gutachten […] v. 8.3.2020, Planunterlage 18.3, S. 24 f.) und wird auch von der Beklagten in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses anerkannt (vgl. PFB, S. 179: "nicht zu bestreiten", dass "Machbarkeit der Erhaltung des Bauwerks grundsätzlich gegeben ist"). Offen ist allerdings, ob die hierfür gebotenen Erhaltungsmaßnahmen einen Grad erreichen würden, der einer Neuerrichtung gleichkäme und die Denkmalaussage des Baudenkmals entfallen ließe. Für die Abgrenzung der Sanierung eines erhaltungsfähigen Denkmals von der Herstellung einer Denkmalkopie ist von den Gründen für die Unterschutzstellung des Denkmals sowie einer Bestandsaufnahme der zu beseitigenden Schäden und der erhaltungsfähigen Substanz auszugehen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2022, 3 Bs 259/21 , juris Rn. 39 m.w.N.). Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Denkmaleigenschaft geführt hat. Hierbei können auch technische Besonderheiten des jeweils betroffenen Denkmaltyps ebenso wie der konkreten Sache von Bedeutung sein. So entfällt die Denkmaleigenschaft nicht zwangsläufig, wenn im Laufe der Zeit Teile im Zuge üblicher Erhaltungsmaßnahmen ausgetauscht werden, selbst wenn dies über einen längeren Zeitraum nach und nach dazu führt, dass der überwiegende Teil der Originalsubstanz durch Material aus der Zeit der jeweiligen Erhaltungsmaßnahmen ersetzt wird. Dies gilt insbesondere, wenn das in Rede stehende Bauwerk auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bestandteile angelegt ist. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen laufender Erhaltung und Neuerrichtung eines abgängigen Denkmals zu ziehen ist, hängt von einer wertenden Betrachtung der relevanten Umstände ab. Randnummer 122 Nach dem Gutachten […] vom 24. März 2020 (Planunterlage 18.1, S. 71 ff., 76 ff.) erfordert be