dem SodEG Leitsatz Zuschüsse, die ein Jugendhilfeträger
dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) an einen Sozialdienstleister leistet, sind nicht
Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) erstattungsfähig, weil sie keine Kosten darstellen, die für die Erfüllung von Aufgaben
dem Achten Sozialgesetzbuch aufgewendet werden. (Rn.17) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten, die ihm für die Gewährung von Leistungen
dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz entstanden sind. Randnummer 2 Der Kläger gewährt der am xx. November 20xx geborenen Hilfeempfängerin A. Hilfen zur Erziehung in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie
Die Pflegefamilie lebt im Gemeindegebiet des Klägers. Zu Beginn der Hilfegewährung war das Jugendamt der Beklagten für den Fall zuständig. Im Jahr 2014 übernahm der Kläger die Zuständigkeit. Die Beteiligten sind sich einig, dass die Beklagte dem Kläger seitdem
Randnummer 3 In den Jahren 2018 bis 2021 wurde A. zusätzlich zur Hilfe zur Erziehung eine Schulbegleitung
Die Schulbegleitung wurde durch die Lebenshilfe B. durchgeführt. Wegen der Corona-Pandemie kam es vom
dem SodEG. Für den Zeitraum im Jahr 2020 zahlte der Kläger an die Lebenshilfe 10.376,86 EUR, für die Monate im Jahr 2021 11.338,81 EUR. Der Kläger verlangte von der Beklagten Kostenerstattung in selber Höhe, was die Beklagte ablehnte. Randnummer 6 Mit der beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Leistungen
dem SodEG seien im Rahmen des SGB VIII zu erstatten. Das SodEG habe den Bestand sozialer Dienstleister und Träger sichern sollen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihre Arbeit nur mit Einschränkungen hätten aufrechterhalten können. Die von der Lebenshilfe B. erbrachte Schulbegleitung sei eine Leistung des SGB VIII und daher erstattungsfähig. Die Schulbegleitung sei zwar wegen der Lockdowns und der Infektionsschutzmaßnahmen eingeschränkt gewesen, habe aber trotzdem stattgefunden. Bei Präsenzunterricht seien die Schulbegleiter vor Ort in der Schule gewesen, für das "Homeschooling" hätten sie sich online zum Unterricht dazugeschaltet. Die von der Lebenshilfe erbrachten Leistungen seien pauschal über das SodEG abgerechnet worden. Die vom Kläger durch die Zahlungen an die Lebenshilfe entstandenen Kosten seien rechtmäßig, da die Lebenshilfe Anspruch auf Leistungen
dem SodEG gehabt habe. Ohne die Leistungen des SodEG hätte in den streitgegenständlichen Zeiträumen gar keine Eingliederungshilfe stattfinden können. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten entsprächen damit den Vorgaben des SGB VIII. Die Leistungen
dem SodEG seien vom Gesetzgeber allein deswegen nicht in das Gefüge der Sozialleistungen und die Leistungen
dem SGB VIII eingepflegt worden, weil die Zeit gedrängt habe. Randnummer 7 Zur Begründung verweist der Kläger zudem auf ein Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) vom 29. Oktober 2020. Danach seien Leistungen
dem SodEG von der jugendhilferechtlichen Kostenerstattung
SGB VIII erfasst.
SGB VIII seien aufgewendete Kosten zu erstatten, soweit die finanzierte Aufgabe den Vorschriften des SGB VIII entspreche. Das SodEG setze ebenfalls voraus, dass Aufgaben
dem Sozialgesetzbuch erfüllt würden. Zwar handele es sich beim SodEG-Zuschuss um eine Ersatzleistung für tatsächlich nicht erbrachte und deshalb gegenüber dem Jugendamt nicht abrechenbare Leistungen. Insgesamt sei aber die vereinbarte Aufgabenwahrnehmung
dem Sozialgesetzbuch maßgeblich. Der Erstattungsanspruch
SGB VIII setze nicht voraus, dass das die Erstattung begehrende Jugendamt selbst die Jugendhilfeleistung erbracht habe. Das SodEG verursache weder für den Erstattungsgläubiger noch den Erstattungsschuldner Mehrkosten gegenüber den Kosten, die ohne pandemiebedingte Einschränkungen angefallen wären. Vielmehr verpflichte das SodEG das Jugendamt in den Fällen, in denen die Leistungen nicht erbracht werden, an die Sozialdienstleister einen niedrigeren Betrag auszuzahlen, als es
der Leistungsvereinbarung
dem SGB VIII vorgesehen sei. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 ihm die für die Minderjährige A., geb. am xx. November 20xx, gewährten Leistungen
dem SodEG entstandenen Kosten gemäß der §§ 89 ff. SGB VIII in der Zeit vom
SGB VIII voraus, dass die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspreche. Außerdem setzten Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern voraus, dass eine Sozialleistung im Sinne der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften erbracht worden sei. Leistungen
dem SodEG seien weder eine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I noch in § 68 SGB I als Sozialleistung benannt. Zudem seien die Leistungen
dem SodEG auch nicht in § 2 SGB VIII genannt und daher keine Leistungen der Jugendhilfe. Wenn die Lebenshilfe tatsächlich Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht habe, sei die Auszahlung von Zuschüssen
dem SodEG
rangig gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 14 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten gegenüber der Beklagten. Zwar ist die Beklagte im Grunde für vom Kläger aufgewendete Kosten
dem Achten Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig (dazu 1.). Allerdings handelt es sich bei den aufgrund des SodEG gewährten Zuschüssen nicht um solche Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben
dem Achten Sozialgesetzbuch aufgewendet wurden (dazu 2.). Randnummer 15 1. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit
6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Danach ist die Beklagte dem Kläger dem Grunde
kostenerstattungspflichtig. Ursprünglich zuständig war
1 Satz 1 SGB VIII die Beklagte, weil die Eltern der Hilfeempfängerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg hatten. Die Zuständigkeit ist gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf den Kläger übergegangen, weil die Hilfeempfängerin länger als zwei Jahre bei einer Pflegeperson mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Klägers lebte und ihr Verbleib bei dieser Pflegefamilie auf Dauer zu erwarten ist. Randnummer 16 2.
1 Satz 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches entspricht. Das Gebot der Gesetzeskonformität soll zum einen sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und zum anderen den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung
Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.2013, 5 C 30/12, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei steht dem die Kostenerstattung begehrenden Jugendhilfeträger hinsichtlich der tatbestandlichen Leistungsvoraussetzungen kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2006, 5 C 24/05, juris Rn. 16).Der Erstattungsfähigkeit steht nicht entgegen, wenn der Jugendhilfeträger – wie in diesem Fall der Kläger durch die Lebenshilfe B. – die Dienstleistung durch Dritte erbringen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 5 C 16/08, juris Rn. 16 f.). Die aufgewendeten Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können. Hierunter fällt grundsätzlich auch ein Entgelt, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 5 C 16/08, juris Rn. 21). Randnummer 17
diesem Maßstab sind die vom Kläger
dem SodEG an die Lebenshilfe B. geleisteten Zahlungen nicht
1 Satz 1 SGB VIII erstattungsfähig. Randnummer 18 a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger an die Lebenshilfe B. gezahlten Zuschüsse
dem SodEG rechtmäßig erbracht wurden. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Lebenshilfe in den streitgegenständlichen Zeiträumen trotz des Lockdowns Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht habe. Sofern der Schulunterricht in Präsenz stattgefunden habe, seien die Schulbegleiter vor Ort gewesen, bei Online-Beschulung habe sich das Personal digital zugeschaltet. Da tatsächlich Leistungen
SGB VIII erbracht wurden, dürften die vom Kläger
dem SodEG geleisteten Zuschüssen subsidiär gegenüber der zwischen dem Kläger und der Lebenshilfe B. getroffenen Leistungsvereinbarung gewesen sein (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG). Randnummer 19 b) Jedenfalls dienten die vom Kläger geleisteten Zahlungen
dem SodEG aber nicht der Erfüllung von Aufgaben
dem Achten Sozialgesetzbuch, insbesondere nicht der Vergütung von Leistungen der Schulbegleitung
EG zeigt, dass Zahlungen
diesem Gesetz keine Vergütung einer tatsächlich erbrachten Jugendhilfeleistung darstellen. Vielmehr sieht § 3 Satz 1 SodEG vor, dass die Leistungsträger "monatliche Zuschüsse" an die Dienstleistungserbringer auszahlen. Das SodEG knüpft anders als § 89f SGB VIII nicht an eine konkrete Leistung der Sozialdienstleister an. Stattdessen hängt die Zuschussgewährung davon ab, dass die Sozialdienstleister ihre Ressourcen für die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie einsetzen (vgl. § 1 Satz 1 SodEG). Für die Zuschussgewährung ist es unerheblich, ob die vertraglich vorgesehenen Leistungen – im Fall des Klägers die Schulbegleitung – tatsächlich erbracht wurden (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 3, S. 36). Aus der Gesetzessystematik ergibt sich außerdem, dass die vertraglichen Leistungsbeziehungen zwischen dem Leistungsträger und dem Sozialdienstleister vorrangig gegenüber den Zuschüssen
dem SodEG sind.
EG wird ein Zuschuss
dem SodEG nicht gewährt, wenn aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen Leistungsträger und Dienstleistungserbringer Mittel an den Dienstleistungserbringer gezahlt werden. Randnummer 21 bb) Zudem verfolgen die Regelungen in den §§ 89 ff. SGB VIII und das SodEG unterschiedliche Zwecke, so dass Zahlungen
dem SodEG nicht der Erfüllung von Aufgaben
dem Achten Sozialgesetzbuch dienen. Randnummer 22 Durch die Regelungen zur Kostenerstattung in den §§ 89 ff. SGB VIII soll eine ungleichmäßige, unter Umständen zufällig entstandene Kostenbelastung desjenigen Jugendhilfeträgers verhindert werden, der eine Hilfe im Rahmen seiner –
dem Achten Sozilagesetzbuch auf ihn übergegangenen – örtlichen Zuständigkeit erbringt (vgl. Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,
dem SodEG hätten die Erbringung von Jugendhilfeleistungen während der Corona-Pandemie und den Fortbestand der Lebenshilfe B. gesichert. Dieses Argument überzeugt nicht. Denn diese Aufgabe fiel als Maßnahme zur Bewältigung der Pandemie wie ausgeführt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern in den des örtlich zuständigen Klägers (vgl. oben bb). Randnummer 26 dd) Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, er sei zur Zahlung der Zuschüsse
dem SodEG verpflichtet gewesen, dürfte dies – jedenfalls wenn die Zahlungen
dem SodEG nicht subsidiär gewesen sein sollten (s.o. a)) – zwar insoweit zutreffen, als die Verpflichtung zur Gewährung von Zuschüssen
EG allein daran geknüpft ist, dass der Dienstleister erklärt, seine Ressourcen für die Bewältigung der Pandemie zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Zahlungen
dem SodEG Aufgaben der Jugendhilfe
dem Achten Sozialgesetzbuch erfüllen. Randnummer 27 ee) Das weitere Argument des Klägers, das sich auf das Gutachten des DIJuF vom 29. Oktober 2020 stützt, wonach das SodEG in § 2 Satz 2 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialdienstleister und dem Leistungsträger voraussetze und allein deswegen die Leistungen
dem SodEG auch den Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches entsprächen, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn auch wenn § 2 Satz 2 SodEG ein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialdienstleister und dem Leistungsträger voraussetzt, bedeutet dies nicht, dass der Sozialdienstleister Aufgaben
dem Achten Sozialgesetzbuch erbringt. Es ist gerade charakteristisch für die Konzeption des SodEG, dass die Zuschüsse nur dann gewährt werden, wenn die zwischen dem Sozialdienstleister und dem Leistungsträger vereinbarten Leistungen wegen der Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie nicht erbracht werden können. Erbringt der Sozialdienstleiter die vereinbarte Leistung, sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten vorrangig und Leistungen
dem SodEG subsidiär (vgl. § 3 Satz 7, § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG). Randnummer 28 ff) Außerdem macht der Kläger unter Verweis auf das Gutachten des DIJuF vom 29. Oktober 2020 geltend, der Beklagten entstünden bei einer Erstattung von Leistungen
dem SodEG weniger Kosten im Vergleich zur tatsächlichen Aufgabenerfüllung, weil die Leistungen
dem SodEG auf 75 % des vertraglich vereinbarten Entgeltes gedeckelt seien. Dieses Argument greift schon deshalb nicht durch, weil im Fall einer Nichtleistung – wenn wegen der Beschränkungen der Corona-Pandemie also keinerlei Jugendhilfeleistungen möglich waren – die Beklagte gar nicht zur Kostenerstattung verpflichtet wäre. Da der Kläger keine Abrechnungen oder Belege über die tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum von der Lebenshilfe B. erbrachte Schulbegleitung vorlegen kann, kann er auch nicht geltend machen, die Zuschüsse
dem SodEG seien geringer als die tatsächlich
der Leistungsvereinbarung mit der Lebenshilfe geschuldeten Beträge. Randnummer 29 gg) Soweit der Kläger schließlich vorträgt, der Gesetzgeber habe unter Zeitdruck gehandelt und das SodEG deswegen nicht in die bestehenden Sozialleistungen eingepflegt, finden sich darauf keinerlei Hinweise in der Gesetzesbegründung. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber betont, dass tatsächlich erbrachte Leistungen vorrangig sind und in diesen Fällen keine Zuschüsse
dem SodEG gewährt werden können (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 1, § 3 Satz 7 SodEG). Der Gesetzgeber hat das SodEG nicht als Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I angesehen, sondern als subsidiären Zuschuss zur Sicherung der örtlichen Infrastruktur. Randnummer 30 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Hs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 31 III. Die Berufung war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
GO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2021, 3 Bf 91/20.Z , juris Rn. 32 m.w.N.). Zu der vorliegend entscheidungserheblichen rechtlichen Frage, ob es sich bei Leistungen
dem SodEG um eine
dem Achten Sozialgesetzbuch erstattungspflichtige Leistung handelt, lag, soweit ersichtlich, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine Rechtsprechung vor. Diese Frage ist angesichts der von der vorliegenden Entscheidung abweichenden Einschätzungen in der Literatur (vgl. das vom Kläger vorgelegte Gutachten des DIJuF v. 29.10.2020) auch klärungsbedürftig. Die Klärung dieser Rechtsfrage liegt im allgemeinen Interesse der einheitlichen Rechtsauslegung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.