Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 261.330,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt restliche Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Randnummer 2 Die Klägerin unterhält bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur: Beklagte) eine private Unfallversicherung, der die einbezogenen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel" (BB Progression 99 - 350 Prozent) der Beklagten zugrunde liegen (Anlagen K1, K2). Randnummer 3 Inhaltlich wird auf die zur Akte gereichten Bedingungen Bezug genommen und verwiesen. Randnummer 4 Die Klägerin erlitt am 06.04.2023 in einem R1 Supermarkt von hinten einen Anstoß mit einem Rollwagen. Soweit zwischen den Parteien noch unstreitig führte dies zu einer Rückenprellung. Randnummer 5 Am 26.04.2023 unterzog dich die Klägerin nach zuvor erfolgter Erstversorgung in einem städtischen Krankenhaus (Anlage K3) einer Operation an der Wirbelsäule im Rahmen einer stationären Behandlung vom 23.04. bis 02.05.2023 (Anlage B3). Randnummer 6 Mit ihrer schriftlichen Unfallanzeige vom 11.05.2023 gab die Klägerin als Unfallverletzungen an: " Stangenbruch, Schrauben Lockerung " (Anlage K5). Randnummer 7 Die Beklagte, die über die Behauptungen der Klägerin zu den kausalen Unfallfolgen ein unfallchirurgisches Gutachten bei Dr. L. einholte (Anlagen K6, B1), zahlte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 14.11.2023 (Anlage K7) an die Klägerin Krankenhaustage- und Genesungsgeld sowie Invaliditätsleistungen in Höhe von insgesamt 4.057,50 EUR. Randnummer 8 Auf ein anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 28.03.2024, mit dem diese die Zahlung weitergehender Leistungen aus der Unfallversicherung geltend machte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2024 sinngemäß mit, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht durch ärztliche Nachweise belegt sei und nach Maßgabe des Gutachtens vom 31.10.2023 kein weiterer Anspruch bestehe (Anlage B2). Randnummer 9 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden gemäß der Ziffern 2.1, 2.4 und 2.5 AUB sowie nach BB Progression 99 - 350 Prozent weitere Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsleistung, eines Krankenhaustagegeldes sowie eines Genesungsgeldes zu. Randnummer 10 Sie behauptet zusammengefasst, sämtliche Maßnahmen im Rahmen ihrer operativen Versorgung seien aufgrund des Unfallereignisses vom 06.04.2023 erfolgt, insbesondere sei es unfallbedingt zu einem Bruch des Verbindungsstabes sowie zu einer weiteren Versteifung von L4/L5 gekommen. Zusammen führe dies zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 65 Prozent. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt: Randnummer 12 I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von mindestens 261.330,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.11.2023. Randnummer 13 II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten, die bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.913,61 Euro entstanden sind, freizustellen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie ist der Ansicht, jedenfalls würden Vorerkrankungen sowie Gebrechen der Klägerin in einem anspruchsausschließenden Umfang mitgewirkt haben. Randnummer 17 Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst den zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen und verwiesen. Randnummer 18 Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin Beweis durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben. Auf den Beweisbeschluss vom 05.11.2024, das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. D. vom 04.09.2025 nebst seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2025 wird Bezug genommen und verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Randnummer 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 261.330,00 EUR. Randnummer 21 Die Klägerin ist mit ihrer Behauptung zu ihren unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen beweisfällig geblieben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.