Unterlassungsantrag gegen einen kritischen Video-Beitrag über die Verwendung von Tauben in einer Showeinlage Orientierungssatz 1. Es stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, Showeinlagen mit lebenden Tieren als „Tierquälerei“ zu bezeichnen. (Rn.5) 2. Die Bewertung der in der Showeinlage eingesetzten Tauben als „wehrlos“ stellt eine Meinungsäußerung dar, die zulässig ist. Dasselbe gilt für den Begriff der „Jungtauben“. (Rn.7) 3. Da die streitgegenständlichen Tauben mit Spezialkorsetts fixiert werden, ist die Beschreibung als „eingenähten Tasche“ nicht unwahr bzw. stellt eine Meinungsäußerung dar, für die Anknüpfungspunkte vorliegen. Darüber hinaus stellt es evident eine Meinungsäußerung dar, diese Fixierung als „supereng“ zu bewerten. Auch die Äußerung, ob ein Tier „ruckartig“ herausgezogen wird, stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. (Rn.9) 4. Die Einblendung mehrerer Filmaufnahmen aus öffentlichen Auftritten des Antragstellers in dem streitgegenständlichen Video-Beitrag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich jeweils um zeitgeschichtliche Ereignisse mit entsprechendem öffentlichem Interesse, die den Antragsteller bei dessen Berufsausübung zeigen, so dass eine Wiedergabe nach § 23 KUG zulässig ist. (Rn.12) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Senatsbeschluss vom 4. März 2026 ist durch Beschluss vom 26. März 2026 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Tenor I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, 1. in Bezug auf den Antragsteller a. (...) b. (...) c. zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, „Am Finger hat er ein Band, das führt in die Innenseite vom Ärmel, dort wird ´ne Taube in ´ne superenge eingenähte Tasche festgehalten, an ihrem kleinen Füßchen das Band , womit er dann das Tier ruckartig rauszieht“, wenn dies geschieht, wie im Video vom 16.12.2026 unter der URL https://www. t..com/@ m.. z./video/...; d. (...) e. (...) f. (...) g. (...) II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 70.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1. Die Kammer hat bei der Entscheidung, dass im vorliegenden Fall ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, von dem den Fachgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden weiten Wertungsspielraum Gebrauch gemacht und dabei – insbesondere im Hinblick auf die durch die nach wie vor abrufbaren Berichterstattungen andauernde Rechtsverletzung – auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sowie die hinreichende Zügigkeit der Verfahrensführung durch die Antragstellerseite berücksichtigt. Randnummer 2 2. Dem Antragsteller steht lediglich der sich aus der Unterstreichung im Antrag zu lit. c ergebende Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Randnummer 3 Insoweit liegt eine unwahre und ehrabträgliche Tatsachenbehauptung vor. Denn prozessual ist davon auszugehen, dass der Antragsteller kein Band am Fuß der Tauben befestigt, sondern diese ein Geschirr tragen, an dem ein Seil befestigt ist. Hierin liegt insbesondere auch keine wertneutrale Falschbehauptung. Randnummer 4 3. Im Übrigen verletzt der angegriffene T.- T1-Beitrag den Antragsteller nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Randnummer 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.